VVG § 67 Bei der Personen-Kautions-Versicherung geht auch ohne eine besondere Vereinbarung die Ersatzforderung des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer über, soweit dieser den Versicherten entschädigt hat« den Kaufmann Werner Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenfcen Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Iiaidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Reinicke für Recht erkannt: IIo Das Berufungsgericht meint weiter, daß auch nicht die Echadensersatzforderung der versicherten Firma E^ gegen den Beklagten nach § 67 VVG in Höhe der gezahlten Versicherungssumme auf die Klägerin übergegangen sei. Deshalb tritt nauh einhelliger Ansicht bei J 67 VVG im Falle der Fremdversicherung der Versicherte an die Stelle des Versicherungsnehmers, derart, daß sein Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer übergeht (BGHZ 26, 2» Bine andere Präge ist, ob dieser Übergang nach '} 67 VVG auch dann eintritt, wenn sich die Ersatzforderung des Versicherten, wie im vorliegenden Pall, gegen den Versicherungsnehmer selbst richtet, ob dann also der Versicherungsnehmer als "Dritter" i.S. des § 67 VVG anzusehen ist. Die Lösung dieser krage ergibt sich aus dem Sinn und Zweck de3 § 67o Die Vorschrift will sowohl eine Bereicherung des vom Versicherer Entschädigten al3 auch verhindern, daß der Ersatzpflichtige dadurch einen ihm nach dem Versicherungsvertrag nicht zustehenden Vorteil aus der Versicherung zieht, daß er infolge der Leistung des Versicherers von seiner Verbindlichkeit befreit wird (vgl. Aus diesem Grunde geht sogar bei einer von mehreren Versicherungsnehmern genommenen Eigenversicherung der Ersatzanspruch des vorn Versicherer befriedigten Versicherungsnehmers gegen einen anderen Vereienerungs-nehmer, der seinen Versicherungsanspruch verwirkt hat, nach § 67 VVG auf den Versicherer Uber (BGHZ 24, 378, 385; Prölss, VersR 1951, 118)« Ob nun eine Versicherung für fremde Rechnung zugleich auch dem Versicherungsnehmer selbst zugute kommen soll, derart, daß ein Übergang der Ersatzforderung des vom Versicherer entschädigten Versicherten gegen den Versicherungsnehmer nach § 67 ausgeschlossen ist, läßt sich schlechthin weder bejahen noch verneinen (Kisch aaO III, 516). Schließt etwa ein übhutspflichtiger (z.B, ein Gastwirt, Lagerhalter, Spediteur, Frachtführer) eine Sachversicherung für die in seiner Obhut befindlichen Sachen eines fremden Eigentümers ab, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Versicherungsnehmer, wenn er selbst den Schaden fahrlässig verursacht hat, nach dem Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages nicht vom Versicherer nach § 67 VVG in Anspruch genommen werden kann. Keinesfalls kann allerdings der Übergang der Ersatzforderung des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer im Fall einer vorsätzlichen Schadenherbeiführung ausgeschlossen werden; denn nach § 276 Abs. 2 BGB kann die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden. dos Versicherten auch boi vorsätzlicher Herbeiführung dos Vorsicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer bestehen-bleibt (BGH VersR 1952, 179; Prölss/f 61 Anm, 8), Der Versicherungsnehmer selbst kann aber auch bei ihr schon wegen l 216 Abs, 2 BGB und § 152 VVG nicht von den Folgen seinos eigenen vorsätzlichen Handelns freigesteilt werden. Die Revision macht unter Hinweis auf den vorangegan-genen Beckungsprozeß geltend, daß hier ein solcher Fall einer vorsätzlichen Schadenherbeiführung vorliege, Per Beklagte hat dies dagegen im vorliegenden Rechtsstreit bestritten, Bas Berufungsgericht hat diese Frage nicht nachgeprüft, Finer Zurückverweisung zur Nachholung dieser Prüfung bedarf es jedoch nicht, weil die Ersatzforderung der versicherten Firma 2^^ gegen den Beklagten auf Grund des notariellen Schuldererkanntnisses nicht nur im Falle einer vorsätzlichen Schadenherbeiführung, sondern nach § 67 VVG uneingeschränkt im Umfang der von der Klägerin erbrächten Leistungen auf diese übergagangen ist. Hieraus geht unzweideutig hervor, daß sich der Verzicht des Versicherers nicht auch auf die Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen gegen die im Versicherungsvertrag als " ein-geschlossene Personen'* Bezeichneten, nämlich den Versicherungsnehmer und seinen Stellvertreter erstreckt, für deren Schade nhorbeiführung vom Versicherer auf Grund der Versicherung eine Entschädigung an den Versicherten zu leisten ist (die- aelbo Regelung enthält auch § 3 Nr- 3 c der ABV von 1959 - VA 19599 130)« Diese unterschiedliche Behandlung des Versicherungsnehmers sowie seines Stellvertreters einerseits und der sonstigen für den Versicherten tätigen und an der Schadenherbeiführung beteiligten Personen andererseits hat ihren guten Sinn* Bs soll dadurch verhindert werden, daß der Versicherungsnehmer und sein Stellvertreter durch ihre Kenntnis vom Bestehen der Versicherung veranlaßt worden, bei der Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Versicherten ein geringeres Maß an Sorgfalt aufzuwenden, als wenn keine Versicherung bestände oder sie jedenfalls keine Kenntnis von ihr hätten« Diese Regelung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Personon-Kautions-Versicherung» Ihre Bigenart besteht darin, daß bei ihr der Versicherte nicht nur vom, sondern auch gegen den Versicherungsnehmer versichert wird (prölss aaö § 61 Anm.8). Sie hat wirtschaftlieh die Punktion einer Barkaution, die sonst der Versicherungsnehmer dem Versicherten zu zahlen hätto (Habicht in Handwörterbuch des Versicherungswesens So 2401)« V/ird der Versicherungsnehmer dem Versicherten haftbar, so müßte er bei Stellung einer Barkaution auch nit dieser haften, Bs wäre deshalb nicht mit dem Sinn und Zweck der Peroonen-Kautions-Versicherung vereinbar, wenn bei ihr der Versicherungsnehmer in Höhe der Versicherungs-loistung von seiner Haftung freigestellt würde. Kautions-Versicherung als einer FremdVersicherung die Geiahrs per son zugleich Versicherungsnehmer und der zu sichernde Unternehmer Versicherter ist (Habicht aaO; Schmidt, Ver- oicherungsalphabot 2= Aufl. Der vom Berufungsgericht angeführte § 8 der AVB für die Personen-Kautions-Ver-sicherung von 1956 (VA 1956* 159) sowie die insoweit inhaltlich gleiche Bestimmung des § 8 der ABV (PKautV) von 1959 (VA 59, 131) verweisen nur auf diese kraft Gesetzes (§67 VVG) bestehende Rechtslage« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird durch sie nicht etwa kraft Vereinbarung ein Forderungsübergang begründet. Deshalb ist bei ihr § 67 VVG uneingeschränkt auch auf die Ersatzansprüche des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer anwendbar, 661) o Der vom Beklagten unter Hinweis auf § 67 Abs. 1 oatz 2 VVG angeführte Umstand, daß er z.Zt. nicht in der Lage sei, sowohl die Klägerin als auch die Firma voll zu befriedigen, steht diesem Forderungsübergang nicht entgegen• § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG hat ebenso, wie die ähnlichen Vorschriften der §§ 268, 426, 774 BGB, denen er nachgebildet ist, nur die Bedeutung, daß er dem alten Gläubiger, also nier dem Versicherten, dem ein Teil der Forderung verblieben ist, bei der Befriedigung den Vorrang gewährt (BGHZ 13, 28, 31).
Nuchs chlag ew erk: Amtliche Sammlung: 3& ja 2131 C15B VVG § 67 Bei der Personen-Kautions-Versicherung geht auch ohne eine besondere Vereinbarung die Ersatzforderung des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer auf den Versicherer über, soweit dieser den Versicherten entschädigt hat« KG Berlin IG Berlin BGH, Urto v* 11 <> Juli I960 II ZR 254/58 II._ZR__254/58 Verkündet am 11« Juli I960 pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesehäftasteile Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der 3^P®I, Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch ihren Vorstand, bestehend aus Generaldirektor Br. und Direktor Li |, Am K Klägerin und Revisionsklägerin, Prozelibevollmächtigters Rechtsanwalt Br. Werthauer - den Kaufmann Werner Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juli I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenfcen Br. Nastelski und der Bundesrichter Br. Iiaidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Br. Reinicke für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Charlottenburg vom 13« Oktober 1958 aufgehoben. Ber Beklagte wird unter Abänderung des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 21. April 1958 verurteilt» 6.001 BM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Mai 1957 an die Klägerin zu zanlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand* Der Beklagte war Generalvertreter der Firma für Berlin und betrieb dort auch ein Auslieferungslager für diese Firma. Auf Grund einer gegenüber der Firma über-nommenen Verpflichtung schloß er bei der Klägerin eine Personen-Kautionsversicherung über 15 «»000 DM ab. Durch sie wurde die Firma gegen unmittelbare Vermögensschäden versichert, die ihr durch vorsätzliche, fahrlässige und nicht schuldhafte Handlungen des Beklagten oder seines Stellvertreters entstehen. Später wurde die Versicherungssumme für die Risiken vorsätzliches Handeln und Stellvertreter auf 25.000 DM erhöht. Den Versicherungsschein erhielt die Firma E^^als Versicherte. Im März 1956 zeigte sie der Klägerin den Eintritt des Versicherungsfalles an, weil der Beklagte einen ihr geschuldeten fälligen Betrag von etwa 57.000 DM nicht zahlen konnte. Der Beklagte ver • pflichtete sich in einem notariellen Schuldanerkenntnis, der Firma den Schaden zu ersetzen. Die Firma räumte ihm Teilzahlungen ein. Sie erhielt dann auf Grund eines gegen die Klägerin erwirkcen rechtskräftigen Urteils von dieser die erhöhte Versicherungssumme von 25.000 DM nebst Zinsen erstattet. Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin nunmehr vom Beklagten Erstattung in Höhe eines Teilbetrages von 6.001 DM nebst Verzugszinsen. Sie stützt ihren Anspruch auf Geschäftsbosorgung ($ 670, 675 BGB), Bürgschaft (§ 774 BGB), ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) sowie darauf, daß die vom Beklagten anerkannte Schadens-ersa izforderung der Firma nach § 67 VVG in Höhe der gezahlten Versicherungsentschädigung auf sie, die Klägerin, übergegangen sei. Der Beklagte hält den Klageanspruch aus keinem dieser Rechtsgründe für gerechtfertigt. Zu § 67 VVG macht er weiter geltend, daß er durch die Zahlungen an die Firme B0 bereits bis zur Grenze seiner finanziellen Leistungsfähigkeit belastet sei, so dai3 sich der von der Klägerin geltend gemachte Forderungsii.bergang auch zu dem Nachteil der Firma auswirken würde (§ 67 Abs«, 1 Satz 2 VVG), Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den Kiageansprucb weiter. Zntecheidungsgründe; I„ Nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts kann der Klageanspruch nicht auf die Vorschriften Liber Bürgschaft, Geechäftsboeorgung und ungerechtfertigte Bereicherung gestützt werden, weil für die Rechtsbeziehungen der Parteien nur der zwischen ihnen bestehende Versicherungsvertrag und die für ihn geltenden Rechtsbesti nrnungen maßgebend sind. Die Revision hat allerdings darin recht, daß die vom Beklagten bei der Klägerin genommene Personen-Kautionsversicherung insofern eine Ähnlichkeit mit einer (selbstschuldnerischen) Bürgschaft hat, als sie wirtschaftlich eine ähnliche Funktion wie diese erfüllt. Sie un lerscheidet sich aber rechtlich insbesondere dadurch grundlegend von einer Bürgschaft, daß bei ihr gleichartige Risiken planmäßig zu einer Gefahrengemeinschaft zusammengefaßt werden, Bie ist deshalb eine echte, dem Versicherungsrecht unterliegende Schadenversicherung, auf die die Vorschriften über die Bürgschaft nicht, auch nicht entsprechend anwendbar sind (vo Gierke, Versicherungsrecht IS. 82, 84; Bruck/^öller? VVG 8. Aufl, § 1 Anm. 4; Staudinger/^orbem. 58 vor § 765; Palandt, BGB 18, Aufl, Vorbem, 3 vor § 765). Da die Reciitc-beziuhungen der Beteiligten eines solchen Versicherungsver-hältnisses im Versicherun, srecht abschließend geregelt sind, y A - ist daneben auch für eine Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsbesorgung und die ungerechtfertigte Bereicherung kein Raum saehr (vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 25. l>iai I960 VersR. 1960.- 650 und Raiser, Versicherungs-reent 1951, 1)» IIo Das Berufungsgericht meint weiter, daß auch nicht die Echadensersatzforderung der versicherten Firma E^ gegen den Beklagten nach § 67 VVG in Höhe der gezahlten Versicherungssumme auf die Klägerin übergegangen sei. Nach dieser Bestimmung gehe nur der Schadensersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über. Sie enthalte aber keine Regelung für den hier vorliegenden Fall einer Fremdversicherung (§§ 74 ff VVG), in dem der Versicherte gegen den Versicherungsnehmer eine Ersatzforderung hat. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. 1. Der Umstand, daß Gläubiger der Ersatzforderung nicht der Versicherungsnehmer sondern der Versicherte ist, steht der Anwendbarkeit des § 67 VVG von vornherein nicht entgegen. Diese Bestimmung gent, wie auch sonst überall im VVG von dem i'Jormalfall der Eigenversicherung aus und spricht deshalb vom Versicherungsnehmer als dem Gläubiger der übergehenden Forderung. Für den Fall der Fremdversicherung ist damit aber, wie auch sonst vielfach im VVG der Versicherte gemeint; denn da ihm der Versicherungsanspruch zustoht (§ 75 VVG), würde dann, wenn er nach Entschädigung durch den Versicherer weiter seinen Ersatzanspruch gegen den Schädiger behielte, gerade der Erfolg eintreten, den § 67 VVG verhindern will (Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts III 516). Deshalb tritt nauh einhelliger Ansicht bei J 67 VVG im Falle der Fremdversicherung der Versicherte an die Stelle des Versicherungsnehmers, derart, daß sein Ersatzanspruch gegen den Ersatzpflichtigen im Umfang der Versicherungsleistung auf den Versicherer übergeht (BGHZ 26, c; ■J »: v I 77 1 VQ, Vers:;. II , 209; (österreichisch V V d 1 Z o .- i. U f 1 » 30, 40, 42; RGZ 148, 137, 144; v. Gierke« Bruck, PrivVersK 667; Ehrenzweig, Deutsches es) Versicherungsvertragsrecht 291; Proles, 67 Anni. 3; Plechtheim, LZ 1911, 675, 679)» 2» Bine andere Präge ist, ob dieser Übergang nach '} 67 VVG auch dann eintritt, wenn sich die Ersatzforderung des Versicherten, wie im vorliegenden Pall, gegen den Versicherungsnehmer selbst richtet, ob dann also der Versicherungsnehmer als "Dritter" i.S. des § 67 VVG anzusehen ist. Die Lösung dieser krage ergibt sich aus dem Sinn und Zweck de3 § 67o Die Vorschrift will sowohl eine Bereicherung des vom Versicherer Entschädigten al3 auch verhindern, daß der Ersatzpflichtige dadurch einen ihm nach dem Versicherungsvertrag nicht zustehenden Vorteil aus der Versicherung zieht, daß er infolge der Leistung des Versicherers von seiner Verbindlichkeit befreit wird (vgl. Prölss, JRPrV 1941, 173, 174). Dritter im Sinne von § 67 VVG ist also jeder Ersatzpflichtige, es sei denn, daß auch ihm die Versicherung - wenn auch nur mittelbar - zugute kommen soll (vgl. ..hren-zweig aaO S. 286). Aus diesem Grunde geht sogar bei einer von mehreren Versicherungsnehmern genommenen Eigenversicherung der Ersatzanspruch des vorn Versicherer befriedigten Versicherungsnehmers gegen einen anderen Vereienerungs-nehmer, der seinen Versicherungsanspruch verwirkt hat, nach § 67 VVG auf den Versicherer Uber (BGHZ 24, 378, 385; Prölss, VersR 1951, 118)« Ob nun eine Versicherung für fremde Rechnung zugleich auch dem Versicherungsnehmer selbst zugute kommen soll, derart, daß ein Übergang der Ersatzforderung des vom Versicherer entschädigten Versicherten gegen den Versicherungsnehmer nach § 67 ausgeschlossen ist, läßt sich schlechthin weder bejahen noch verneinen (Kisch aaO III, 516). Dies hängt vielmehr von der Auslegung des einzelnen Versicherungs- Vertrages ab. Schließt etwa ein übhutspflichtiger (z.B, ein Gastwirt, Lagerhalter, Spediteur, Frachtführer) eine Sachversicherung für die in seiner Obhut befindlichen Sachen eines fremden Eigentümers ab, so ist im Zweifel anzunehmen, daß der Versicherungsnehmer, wenn er selbst den Schaden fahrlässig verursacht hat, nach dem Sinn und Zweck des Versicherungsvertrages nicht vom Versicherer nach § 67 VVG in Anspruch genommen werden kann. Die Versicherung des fremden Interesses wirkt dann mittelbar zugleich wie eine Haftpflichtversicherung für den Versicherungsnehmer selbst (Flechtheim, LZ 1911, 675, 682; v.oldenhauer, LZ 19H> 688; Kisch aaO III 523)« Keinesfalls kann allerdings der Übergang der Ersatzforderung des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer im Fall einer vorsätzlichen Schadenherbeiführung ausgeschlossen werden; denn nach § 276 Abs. 2 BGB kann die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden. Da man sich keinen Freibrief für die Folgen seines künftigen vorsätzlichen Handelns ausbedingen kann, kann sich auch der Versicherer nicht zur Freihaltung von solchen Folgen verpflichten (v. Gierke, ZHR 60, 48, 49). Da selbst bei einer unmittelbaren Haftpflichtversicherung der Vorsicherer nicht bei Vorsatz des Versicherungsnehmers haftet (§ 152 VVG), kann sich dieser einen solchen Versicherungsschutz auch nicht mittelbar mit dem Abschluß einer Fremd-Versicherung verschaffen. Dies gilt auch für die Personen-Kautionsversicherung. Da bei ihr die Versicherungsleistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern dem Versicherten zufällt und zwingende wirtschaftliche Notwendigkeiten es erfordern, daß der Versicherer dem Versicherten gegenüber auch bei vorsätzlicher Schadenherbeiführung durch den Versicherungsnehmer eintritt, kann bei der Personen-Kautionsversicherung zwar § 152 VVG abbedungen werden, derart, daß die Versicherungsforderung - 7 dos Versicherten auch boi vorsätzlicher Herbeiführung dos Vorsicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer bestehen-bleibt (BGH VersR 1952, 179; Prölss/f 61 Anm, 8), Der Versicherungsnehmer selbst kann aber auch bei ihr schon wegen l 216 Abs, 2 BGB und § 152 VVG nicht von den Folgen seinos eigenen vorsätzlichen Handelns freigesteilt werden. Die Revision macht unter Hinweis auf den vorangegan-genen Beckungsprozeß geltend, daß hier ein solcher Fall einer vorsätzlichen Schadenherbeiführung vorliege, Per Beklagte hat dies dagegen im vorliegenden Rechtsstreit bestritten, Bas Berufungsgericht hat diese Frage nicht nachgeprüft, Finer Zurückverweisung zur Nachholung dieser Prüfung bedarf es jedoch nicht, weil die Ersatzforderung der versicherten Firma 2^^ gegen den Beklagten auf Grund des notariellen Schuldererkanntnisses nicht nur im Falle einer vorsätzlichen Schadenherbeiführung, sondern nach § 67 VVG uneingeschränkt im Umfang der von der Klägerin erbrächten Leistungen auf diese übergagangen ist. Dies ergibt sich schon aus Nr, II, 5 des Versicherungsscheins, wo bestimmt ist; **Ber Versicherungsschutz auf Grund dieser Versicherung besteht unter Verzicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen alle grob- oder leichtfahrlässig an der Herbeiführung eines Versicherungs-falles Mitbeteiligten, für die eine Entschädigung auf Grund "dieser-Versicherung nicht geleistet wurde«11 Hieraus geht unzweideutig hervor, daß sich der Verzicht des Versicherers nicht auch auf die Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen gegen die im Versicherungsvertrag als " ein-geschlossene Personen'* Bezeichneten, nämlich den Versicherungsnehmer und seinen Stellvertreter erstreckt, für deren Schade nhorbeiführung vom Versicherer auf Grund der Versicherung eine Entschädigung an den Versicherten zu leisten ist (die- aelbo Regelung enthält auch § 3 Nr- 3 c der ABV von 1959 - VA 19599 130)« Diese unterschiedliche Behandlung des Versicherungsnehmers sowie seines Stellvertreters einerseits und der sonstigen für den Versicherten tätigen und an der Schadenherbeiführung beteiligten Personen andererseits hat ihren guten Sinn* Bs soll dadurch verhindert werden, daß der Versicherungsnehmer und sein Stellvertreter durch ihre Kenntnis vom Bestehen der Versicherung veranlaßt worden, bei der Wahrnehmung der Vermögensinteressen des Versicherten ein geringeres Maß an Sorgfalt aufzuwenden, als wenn keine Versicherung bestände oder sie jedenfalls keine Kenntnis von ihr hätten« Diese Regelung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Personon-Kautions-Versicherung» Ihre Bigenart besteht darin, daß bei ihr der Versicherte nicht nur vom, sondern auch gegen den Versicherungsnehmer versichert wird (prölss aaö § 61 Anm.8). Sie hat wirtschaftlieh die Punktion einer Barkaution, die sonst der Versicherungsnehmer dem Versicherten zu zahlen hätto (Habicht in Handwörterbuch des Versicherungswesens So 2401)« V/ird der Versicherungsnehmer dem Versicherten haftbar, so müßte er bei Stellung einer Barkaution auch nit dieser haften, Bs wäre deshalb nicht mit dem Sinn und Zweck der Peroonen-Kautions-Versicherung vereinbar, wenn bei ihr der Versicherungsnehmer in Höhe der Versicherungs-loistung von seiner Haftung freigestellt würde. Hiergegen spricht auch folgende Brwägungv' Die Personen-Kautionß-Ver-sienerung ist eine Unterart der Vertrauensschaden-Versicne-rung, die auch in der Form einer Personen-Garantie-Versiche-rung betrieben wird. Bei beiden Formen ist Gegenstand des Versicherungsschutzes die Gefahr, daß derjenige, dem ein Unternehmer Vermögenswerte anvertraut hat, das in ihn gesetzte Vertrauen enttäuscht und dem Unternehmer hierdurch ein Vermögensschaden entsteht (Habicht aaO). Beide Formen unterscheiden .eich nur dadurch, daß bei der Personen-Garan-tie-Versicherung5 die eine Eigenversicherung ist, der Unternehmer selbstals Versicherungsnehmer auf tritt und die Vertrauensperson nur Gefahrsperson ist, während bei der Personen. Kautions-Versicherung als einer FremdVersicherung die Geiahrs per son zugleich Versicherungsnehmer und der zu sichernde Unternehmer Versicherter ist (Habicht aaO; Schmidt, Ver- oicherungsalphabot 2= Aufl. $«, 211)* Für den Versicherer ist das übernommene Risiko bei beiden Formen dasselbe,, Bei der Personen-Garantie-Versicherung ist von vornherein klar, daß der Versicherer nach Eintritt des Varsicherungsfalles im Umfang seiner Versicherungsleistung nach § 67 VVG gegen dio Gefahrsperson Rückgriff nehmen kann0 Bei der nur in einer anderen rechtlichen Form betriebenen, wirtschaftlich aber gleichartigen Perscnen-Xautions-Versicherung kann es nicht anders sein, Wäre bei ihr der Übergang der Ersatzforderung des vom Versicherer entschädigten Versicherten auf den Versicherer beschränkt, so würde dies eine Erweiterung des Risikos des Versicherers bedeuten; denn dann käme die Versicherung mittelbar zugleich auch dem Versicherungsnehmer wie eine eigene Haftpflichtversicherung zugute (Flechtheim aaO So 683)« Eine solche Erhöhung des vom Versicherer zu tragenden Risikos wäre aber nur dann gerechtfertigt, wenn dann auch die Prämie entsprechend erhöht wurde* Tatsächlich iTibt eo im Versicherungswesen solche Sonderformen der Vertrauensschad en-Versicherung«, So wird die zu der Vertrauensschaden-Versicherung zu rechnende Eigenschadenversicherung von Gemeinden, Gemeindeverbänden und gemeindlichen Einrichtungen sowie die Personen-Garantie-Vex’sicherung für Sparkassen, Girokassen und Girozentralen mit der Besonderheit angeboten, daß hier im Wege einer Anschlußversicherung zugleich auch Hafepflichtversicherungsschutz für den fahrlässigen Schadenstifter selbst genommen werden kann (Habicht aaO Sc 2404)o Ohne eine solche Anschlußversicherung genießt hingegen die Vertrauensperaon hei keiner Form der Vortrauenüschadenversicherung unmittelbar oder mittelbar eigenen Hoftpflichtversicherungsachutz, so daß der Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistung auch bei der Personen-Kautions-Versicherung gegen den Versicherungsnehmer nach § 67 VVG uneingeschränkt Rückgriff nehmen kann (Habicht aaO S. 2402). Der vom Berufungsgericht angeführte § 8 der AVB für die Personen-Kautions-Ver-sicherung von 1956 (VA 1956* 159) sowie die insoweit inhaltlich gleiche Bestimmung des § 8 der ABV (PKautV) von 1959 (VA 59, 131) verweisen nur auf diese kraft Gesetzes (§67 VVG) bestehende Rechtslage« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wird durch sie nicht etwa kraft Vereinbarung ein Forderungsübergang begründet. Deshalb kann auch aus dem Umstand, daß der zwischen den Parteien geschlossene Versicherungsvertrag nicht einen solchen ausdrücklichen Hinweis auf die in § 67 VVG normierte Rechtsfolge enthält, nicht geschlossen werden, daß hier diese Rechtsfolge nicht gelte« Welche Bedeutung das Bundesauf-sichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen, das im öffentlichen Interesse die ordnungsmäßigen technischen und finanziellen Grundlagen des Versicherungswesens zu überwachen hat, gerade auch bei der Personen-Kautions-Versiche-rung der für die Bemessung des Versicherer«Risikos wichtigen Rückgriffsmöglichkeit gegen den Versicherungsnehmer boilegt, ergibt sich auch daraus, daß es jetzt sogar von den Versicherern die geschäftsplanmässige Verpflichtung verlangt, sich bei dieser Versicherungsart vom Versicherten über § 67 VVG hinaus alle Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer im Umfang der Versicherungsleistung abtreten zu lassen (VA 1959, 130)« Das zeigt jedenfalls, daß die Personen-Kautions-Versicherung keines- 11 .... ftills auch dom Versicherungsnehmer wie eine Higenhaft-pflichtvorsichorung zugute kommen soll. Deshalb ist bei ihr § 67 VVG uneingeschränkt auch auf die Ersatzansprüche des Versicherten gegen den Versicherungsnehmer anwendbar, IIIc Da der Ersatzanspruch der versicherten Firma gegen den Beklagten zusammen mit der von' der .Klägerin gezahlten Ent digung den der Firma durch den versicherungsfall entstehenden Schaden übersteigt, ist er nach § 67 VVG im Umfang der Vcr3ichcrungsleistung der Klägerin auf diese übergegangen (EG HZ 13, 28, 31; 25, 340, 342; BGH VersK 1956, 661) o Der vom Beklagten unter Hinweis auf § 67 Abs. 1 oatz 2 VVG angeführte Umstand, daß er z.Zt. nicht in der Lage sei, sowohl die Klägerin als auch die Firma voll zu befriedigen, steht diesem Forderungsübergang nicht entgegen• § 67 Abs. 1 Satz 2 VVG hat ebenso, wie die ähnlichen Vorschriften der §§ 268, 426, 774 BGB, denen er nachgebildet ist, nur die Bedeutung, daß er dem alten Gläubiger, also nier dem Versicherten, dem ein Teil der Forderung verblieben ist, bei der Befriedigung den Vorrang gewährt (BGHZ 13, 28, 31). Hierdurch wird aber eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der auf die Klägerin übergegangenen Forderung nicht gehindert, Vor Klage war daher stattzugebenc Dis Kost dung folgt aus § 91 ZPO. Dr,Nastolöki Dr»Haidinger Dr.Kuhn DroKeinicke nentschei- Dr.Fischer