ABS § 55 Ber Versicherte einer Güterversicherung für Rechnung !,wen es angeht der gegen den Versicherungsnehmer Anspruch auf Leistungen des Versicherers erhebt, die an den Versicherungsnehmer gelangt sind, muß ein Rechtsverhältnis dartun, das zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer besteht und sein Verlangen rechtfertigt« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16«> November 1967 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr, Bischer und der Bundesrichter Br* Kuhn, liesecke, Br. Bukov; und St impel für Hecht erkannt: Banach v/urden für Rechnung wen es angeht die sämtlichen Transporte mit den üblichen Transportmitteln von Speditionsgütern aller Art, für eigene oder fremde Rechnung, soweit die Versicherungsnehmerin Auftrag, Vollmacht oder Berechtigung zur Versicherungs-nahme hat, versichert. Die Beklagte gab ihm Schecks über 5.962,06 DM, sperrte sie aber und verlangte die Einwilligung der Klägerin, v/obei sie den auszuzahlenden Betrag auf 6.052,04 DM bezifferte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.052,04 DM nebst Zinsen an sie zu verurteilen« Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie habe als Empfängerin der Güter Anspruch auf die Versicherungsleistungen, In anderen Fällen habe ihr auch die Beklagte Entschädigungen iberwiesen« Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht als Versicherte betrachtet hat« Darin hat sie Recht, aber sie kann damit der Klägerin nicht zu dem Erfolge verhelfen» Versicherungen für die einzelnen Verschiffungen von New York nach Chile sind, wie die Police ergibt, Versicherungen "für Rechnung wen es angeht" {§52 Abs.3 ADS). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht irgendeinen unbekannten Gefahrenträger versichern wollen, sondern nur die Seetransporte ihres Auftraggebers, steht im Widerspruch zu der ausdrücklichen Erklärung, daß die Versicherung für Rechnung wen es angeht genommen v/erde, d. Die Klägerin ist also, wenn ihr (z.B. als Käuferin der Güter) das gemäß den Versicherungsanmeldungen für bestimmte Güter versicherte Interesse im Zeitpunkt des Schadensfalles zustand, Versicherte. Sie hat ihr Interesse an dem Ausgleich der auf den Transporten entstandenen Schäden schlüssig mit der Begründung dargelegt, daß diese Schäden zu ihren Lasten gingen. Das Innenverhältnis des Versicherungsnehmers zu dem Versicherten bei der Versicherung für Rechnung wen es angeht regelt sich (abgesehen von § 55 ADS) nach bürgerlichem Recht (vgl. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht darlegt:, die Versicherung im Auftrag IjHHH genommen, der im eigenen Namen, nicht etwa als Vertreter der verschiedenen Empfänger der Sendungen, aufgetreten ist. Es ist Sache des Versicherten, der vom Versicherungsnehmer Leistungen der Versicherung verlangt, ein Rechtsverhältnis darzutun, das seinen Anspruch rechtfertigt. Eine Haftung der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 816 BGB) kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht als Nichtberechtigte über den Anspruch des Versicherten (§53 ADS) verfügt hat. Die Klägerin ist hiernach, wenn sie Versicherte im Zeitpunkt des Schadensfalles war, darauf angewiesen, etwaige Ansprüche auf die Versicherungs-leistungen aus dem mit iJHHl etwa bestehenden Rechtsverhältnis zu verfolgen.
Nachschlagewerk: ja BG-HZ: nein
ABS § 55
Ber Versicherte einer Güterversicherung für Rechnung !,wen es angeht der gegen den Versicherungsnehmer Anspruch auf Leistungen des Versicherers erhebt, die an den Versicherungsnehmer gelangt sind, muß ein Rechtsverhältnis dartun, das zwischen ihm und dem Versicherungsnehmer besteht und sein Verlangen rechtfertigt«
BGH, Urt. v. 16. November 1967 - II ZR 253/64 - OLG Frankfurt/Main
LG Frankfurt
N
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
lI_ZR_2§3/64 URTEIL Verkündet .m
16» November 1967 Heil,
Justizhauptsekretär
ill U rk undsbeam ter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma Importadora ltda, OflB 9527?
* vertreten durch ihre Gesellschafter und Milada Kfl|gel).
Klägerin und Revisionsklägerin-,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br*
gegen
die Kauffrau Hedwig Kais er-
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Beklagte und Revisionsbeklagte.
- Prozeßbevollmächt igter:
Rechtsanwalt
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16«> November 1967 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Dr, Bischer und der Bundesrichter Br* Kuhn, liesecke, Br. Bukov; und St impel
für Hecht erkannt:
Bie Hevision gegen das Urteil des 5* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 20. Oktober 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Ber Kaufmann Arturo l£BHB aus Santiago de Chile beauftragte im Mai 1961 die Beklagte, die eine internationale Speditionsvermittlung betreibt, ihm für Verschiffungen von Autoersatzteilen von New York nach Chile eine günstige Seetransportversicherung gegen Provision zu verschaffen.
Bie Beklagte schloß im Einverständnis mit Binsner eine laufende Versicherung für Warentransporte gemäß der Generalpolice der Assicurazioni Generali Trieste-Birektion für Beutschland vom 27. Juni 1961 ab. Banach v/urden für Rechnung wen es angeht die sämtlichen Transporte mit den üblichen Transportmitteln von Speditionsgütern aller Art, für eigene oder fremde Rechnung, soweit die Versicherungsnehmerin Auftrag, Vollmacht oder Berechtigung zur Versicherungs-nahme hat, versichert. Bür Seetransporte sollten die Allgemeinen Beutschen Seeversicherungsbedingungen (ABS) gelten. Bie Versicherung sollte für die einzelnen Transporte jeweils
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durch Aufgabe des Transports an die Versicherin gemäß den Anmeldevorschriften der Police in Kraft treten«
Hierfür v/aren Anmeldeformulare vorgesehen, die von der Abladerin, der Cargo Shipping Company, New York, auszufüllen und der Versicherin einzureichen v/aren« Einzelpolicen über die Aufgaben wurden nur in Ausnahmefällen ausgestellt« Die Beklagte zahlte die Prämien und stellte sie mit ihrer Provision L0HHB in Rechnung. Pur eine Reihe von Verschiffungen war die Klägerin Empfän-
gerin« Bei einzelnen Sendungen traten Transportschäden auf o iflHHI übersandte der Beklagten die Schadensmeldungen und die Havarie-Zertifikate. Die Beklagte verhandelte mit der Versicherin über die Regulierung der Schäden und erhielt die festgesteiiten Schadensbeträge«
Am 24 o August 1962 forderte LflHHBvon der Beklagten die Auszahlung von eingezogenen Schadensbeträgen, die Verschiffungen an die Klägerin betrafen. Die Beklagte gab ihm Schecks über 5.962,06 DM, sperrte sie aber und verlangte die Einwilligung der Klägerin, v/obei sie den auszuzahlenden Betrag auf 6.052,04 DM bezifferte. Ferner erbat sie von IflHHP oine Bestätigung, die einen früheren Schadensfall betraf. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, einen Scheck über 6,052,04 DM an sie selbst oder an zu
übersenden. Dieser Aufforderung kam die Beklagte nicht nach«
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6.052,04 DM nebst Zinsen an sie zu verurteilen« Zur Begründung hat sie geltend gemacht, sie habe als Empfängerin der Güter Anspruch auf die Versicherungsleistungen,
In anderen Fällen habe ihr auch die Beklagte Entschädigungen iberwiesen«
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt« Sie hat geltend gemacht, daß sie die Iransportschadensvergütung nur an DflHH, ihren Auftraggeber, abzuführen habe» Dieser habe sie zwar in einigen Fällen zur unmittelbaren Zahlung an Empfänger angewiesen, jedoch nicht im Falle der Klägerin» An IflHH habe sie nicht gezahlt, weil sie an ihn Gegenforderungen habe, mit denen sie aufrechnen könne»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entseheidungsgründe:
I» Das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei weder Versicherungsnehmerin noch Versicherte aus dem zwischen der Beklagten und der Versicherung abgeschlossenen Versicherungsvertrag» Die Beklagte sei Versicherungsnehmerin und lIHHB der Versicherte» Die Beklagte habe die Seetransporte Linsners in dessen Auftrag versichern sollen und sei so verfahren« Nur iMB habe einen Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen durch die Beklagte» Die Klägerin könne sich allenfalls an ihn halten»
Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die Klägerin nicht als Versicherte betrachtet hat« Darin hat sie Recht, aber sie kann damit der Klägerin nicht zu dem Erfolge verhelfen»
Die im Rahmen einer laufenden Versicherung (§97 ADS) durch Versicherungsanmeldungen zustande gekommenen Transport
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Versicherungen für die einzelnen Verschiffungen von New York nach Chile sind, wie die Police ergibt, Versicherungen "für Rechnung wen es angeht" {§52 Abs. 3 ADS). Bei solchen Versicherungen bleibt die Person desjenigen* der Träger des versicherten Interesses ist* unbestimmt *
Die Versicherten können sich in diesem Palle, besonders bei der Transportversicherung, je nach dem Ablauf des Geschäfts ablösen (z.B. der Verkäufer als Versicherter bis zu dem Gefahrenübergang, der Käufer für die spätere Zeit),,
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht irgendeinen unbekannten Gefahrenträger versichern wollen, sondern nur die Seetransporte ihres
Auftraggebers, steht im Widerspruch zu der ausdrücklichen Erklärung, daß die Versicherung für Rechnung wen es angeht genommen v/erde, d. h. für ein Interesse mit gegebenenfalls wechselnden Trägern. Nur das kann auch der Wille 3JHHH gewesen sein, denn wenn tatsächlich nur sein Interesse versichert sein sollte, wäre die Versicherung wertlos, wenn es bereits auf die Empfänger der Sendungen übergegangen wäre, als der Schaden eintrat. Die Klägerin ist also, wenn ihr (z.B. als Käuferin der Güter) das gemäß den Versicherungsanmeldungen für bestimmte Güter versicherte Interesse im Zeitpunkt des Schadensfalles zustand, Versicherte. Sie hat ihr Interesse an dem Ausgleich der auf den Transporten entstandenen Schäden schlüssig mit der Begründung dargelegt, daß diese Schäden zu ihren Lasten gingen.
Die Klägerin will als Versicherte auf Grund dieses Interesses Ansprüche gegen die Beklagte als Versicherungsnehmerin erheben. Diese hat, was die Revision verkennt, die Versicherungsleistungen wirksam vom Versicherer ent-gegengenommen« Die Police befand sich im Besitz der Beklagten (§ 54 Abs. 2 ADS). Einzelpolicen (§ 97 Abs. 4 ADS)
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sind fur die vorliegenden Verschiffungen nicht ausgestellt worden. Das Innenverhältnis des Versicherungsnehmers zu dem Versicherten bei der Versicherung für Rechnung wen es angeht regelt sich (abgesehen von § 55 ADS) nach bürgerlichem Recht (vgl. Ritter, Recht der Seeversicherung Bd. I § 52 A. 9). Hier fehlt eine Rechtsbeziehung zwischen beiden Personen. Die Beklagte hat, wie das Berufungsgericht darlegt:, die Versicherung im Auftrag IjHHH genommen, der im eigenen Namen, nicht etwa als Vertreter der verschiedenen Empfänger der Sendungen, aufgetreten ist. Die Ausführungen der Revision über die Korrespondenz und den Zettel über Anweisungen LflHHi zur Auszahlung an die Empfänger außer der Klägerin ergeben nichts dafür, daß die Beklagte
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rin getreten ist. Es ist Sache des Versicherten, der vom Versicherungsnehmer Leistungen der Versicherung verlangt, ein Rechtsverhältnis darzutun, das seinen Anspruch rechtfertigt. Eine Haftung der Beklagten aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 816 BGB) kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht als Nichtberechtigte über den Anspruch des Versicherten (§53 ADS) verfügt hat. Sie war zur Verfügung nach § 54- ADS berechtigt. Die Klägerin ist hiernach, wenn sie Versicherte im Zeitpunkt des Schadensfalles war, darauf angewiesen, etwaige Ansprüche auf die Versicherungs-leistungen aus dem mit iJHHl etwa bestehenden Rechtsverhältnis zu verfolgen.
II. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus einem Anerkenntnis der Beklagten verneint. Dao gilt namentlich für die Auslegung der Schreiben der Beklagten vom 11. und 25 * September 1962.
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IIIo Bie Revision war daher als unbegründet zurückzu^ weisen«. Eie Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 2P0 zu tragen«
Br« Fischer Br» Kuhn liesecke
Br« Bukow
Stimpel