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BGH · II ZR 253/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 253/56

b) Die Entlastung erstreckt sich auf Verfehlungen, die den Gesellschaftern nicht durch die Geschäftsführer oder von diesen beigebrachte Unterlagen, sondern privat bekannt geworden sind, dann, wenn alle Gesellschafter diese Kenntnis erlangt und für die Entlastung gestimmt haben» wurde, daß das Hessische Wirtschaftsministerium der Zutei- • lung von Maschinen der Klägerin an die Beklagte zu 3) zu- \ stimmte, daß das Bandesamt für Vermögenskontrolle sein Bin- : Verständnis hierzu erteilte und die Firma Dpppp-Bpp im wesentlichen auf ihre Rechte aus dem erwähnten Maschinen- \ Die Klägerin macht den Beklagten zu 1) und 2) zu dem Vorwurf, sie hätten es unterlassen, auf &BP einzuwirken, daß er von den beabsichtigten Verkäufen Abstand nahm, und ihn nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß eine Veräußerung von Sachwerten kurz vor der Währungsreform nicht zu verantworten sei* Eine weitere Verfehlung stelle es dar, daß sie den Kaufpreisrest am letzten und vorletzten Tag vor der Währungsumstellung für die Beklagte zu 3) gezahlt hätten* Erschwerend falle ins Gewicht, daß die Klägerin das Geld nicht benötigt habe«. vom 29o April und 19» Juni 1948 erwähnten Maschinen und sonstigen ' Gegenstände zu verurteilen und festzustellen., daß die Beklagten, soweit die Herausgabe nicht möglich sei oder zur Entschädigung der 'Klägerin nicht ausreiche, verpflichtet seien, der Klägerin insoweit Geldersatz zu leisten. schlossen gewesen und habe sich allen anderen Überlegungen unzugänglich gezeigte Die Beklagte zu 3) habe die Maschinen nur'pachten sollen; das habe sich aber nicht verwirklichen lassen: die Beklagten zu 1) und 2) hätten nichts unterlassen, was den behaupteten Schaden habe verhindern können« Ihr Verhalten sei auch für den von der Klägerin erlittenen Verlust nicht ursächlich; der mit geschlossene Kaufvertrag wäre ausgeführt worden, wäre es der Beklagten zu 3) nicht gelungen, die erworbenen Maschinen, Materialien und Einrichtungsgegenstände an sich zu ziehen* Er habe deshalb auch das Ausscheiden der beiden Erstbeklagten als Geschäftsführer der Klägerin für den 31« Dezember 1948 veranlaßt« Aber die von Dr« Ei^HP lediglich privat erlangte Kenntnis reiche nicht aus, den Entlastungsbeschluß auf diese Umstände zu erstrecken, da eine Entlastung nur die von den Geschäftsführern selbst offengelegten und die aus den Bilanzen, dem Geschäftsbericht und dem Prüfungsbericht erkennbaren Vorgänge decke« Dr* Ei^Bfc habe jedenfalls nicht gewußt, daß die beiden 'Erstbeklagten die Beklagte zu 3) bei dem Erwerb von Vermögenswerten der Klägerin vertreten haben« Das habe er auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht erkennen können« Deshalb erstrecke sich der Entlastungsbeschluß mindestens nicht auf das Auftreten der beiden Erstbeklagten für die Beklagte zu 3) bei den Kaufabschlüssen« Überdies habe der Entlastungsbeschluß nur die von den Beklagten zu 1) und 2) in der britischen Zone entfaltete Geschäftstätigkeit und nicht ihre Beteiligung an den Vorgängen zu dem Inhalt gehabt; mehr habe er auch gar nicht betreffen können, da Dr« PiflHP für in der amerikanischen Zone vorgenoramene Handlungen nicht habe Entlastung erteilen können und der hier- Bas Bandgericht hat die Klage durch Teilurteil gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) in vollem Umfang und gegenüber der Beklagten zu 3) insoweit abgewiesen, als die Klägerin. Hätten sich die Beklagten zu 1) und 2) nicht darum bemüht, daß die Maschinen in verbliehen und der zur Herstellung von Schrauben gegründeten Beklagten zu 3) überlassen wurden, so wären die Vermögenswerte der Klägerin an andere Firmen übereignet worden. Selbst wenn den Beklagten zu 1) und 2) eine Pflichtverletzung nachzusagen sei, so könne daraus die Klägerin keine Ansprüche mehr herleiten, weil der Entlastungsbeschluß alle erhobenen Vorwürfe decke, da Rechtsanwalt Br. FitfNP bei Fassung des Entlastungsbeschlusses ge- wußt habe9 daß die Beklagten zu 1) und 2) bei Vornahme der mit der Beklagten zu 3) eingegangenen Verträge Geschäftsführer der Beklagten zu 3) gewesen seien und hieraus habe schließen müssen, daß die Beklagten zu 1) und 2) diese Verträge für die Beklagte zu 3) abgeschlossen hätten» Die Beklagten zu 1) und 2) hätten auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt» Überdies könne die Klägerin im Hinblick auf den Entlastungsbeschluß auch insoweit keine Ansprüche mehr erheben« Eine Haftung der Beklagten zu 3) verneint das Landgericht, weil die den Beklagten zu 1) und 2) gemachten Vorwürfe ihren Pflichtenkreis gegenüber der Klägerin beträfen und nicht aus ihrer Eigenschaft als Organe der Beklagten zu 3) hergeleitet werden könnten» Der hilfsweise erhobene Herausgabeanspruch sei unbegründet, da die Verkäufe und Übereignungen von der Militärregierung wirksam genehmigt worden seien und die Beklagten zu 1) und 2) nur für die Beklagte zu 3) und nicht zugleich auch für die Klägerin gehandelt hätten, so daß § 181 BGB nicht eingreife» Sie hat noch geltend gemacht, der Intlastungsbe-schluß sei unwirksam, weil infolge der über das Vermögen der Klägerin eingesetzten Treuhänder alle Punktionen der GesellschafterverSammlung der Klägerin geruht hätten, die Entlastung der beiden Erstbeklagten Aufgabe allein des Oberfinanzpräsidenten in K(P\ gewesen und er darüber nicht befragt worden sei» Die Berufung hatte keinen Erfolg, Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Beklagten zu 1) und 2) eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen haben, weil ihnen wirksam und auch für die umstrittenen Vorgänge Entlastung erteilt worden sei* Gegenüber der Beklagten zu 3) hält das Berufungsgericht die Klage für unzulässig, da diese Beklagte nur noch für den Pall in Anspruch genommen werde, daß der auf die Beklagten zu 1) und 2) beschränkte Zahlungsanspruch erfolglos bleibe, und hierin eine bedingte Klage liege, die unstatthaft sei« Mit der gegenüber allen drei Beklagten angebrachten Revision greift die Klägerin das Berufungsurteil in vollem Umfang an und verfolgt ihre Berufungsanträge weiter* Die Beklagten zu 1) und 2) haben um Zurückweisung der Revision gebeten* Diesen Antrag hat die Beklagte zu 3) für sich auch hilfsweise gestellt* daß die gegenüber der Beklagten zu 3) zunächst unbedingt erhobene Klage nachträglich an eine Bedingung geknüpft worden und damit unzulässig geworden sei? 26; Scholz GmbfiG § 46 Anm« 10; Baumbach/Hueck GmbHG § 46 Anm» 7)» § 84 Abs, 4 Satz 3 AktG, nach dem die Aktiengesellschaft auf Ersatzansprüche gegen den Vorstand vor Ablauf von 5 Jahren seit Entstehung des Anspruchs überhaupt nicht und danach nur unter besonderen Voraussetzungen verzichten darf, ist auf das GmbH-Recht nicht entsprechend anwendbar, denn diese Vorschrift gibt für die Aktiengesellschaft eine Sonderregelung, und eine entsprechende Bestimmung für die GmbH und die Genossenschaft fehlt« Auch das Reichsgericht geht in seinem nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes gefällten Urteil vom 23» Oktober 1940 - II 24/40 - (ER 1941, 506 = HRR 1941, 132) davon aus, daß § 84 Abs« 4 Satz 3 AktG dem nicht entgegensteht, der Entlastung von GmbH-Geschäftsfüh-rern die 7/irkung beizu demessen, daß etwa bestehende Ersatzansprüche grundsätzlich erlöschen• Wer als Geschäftsführer einer GmbH entlastet werden soll, muß entweder eine zu verantwortende Tätigkeit entfaltet oder eine Pflicht zu erfüllen unterlassen haben« Hierum ging es gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auch, soweit das in der amerikanischen Zone belegene Vermögen der Klägerin in Frage stand« Hach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils durften die beiden Erstbeklagten ihre Funktionen als Geschäftsführer aller- 3o) Der Bntlastungsbeschluß erstreckte sich nicht bloß auf die geschäftliche Betätigung der Beklagten zu 1) und 2) in der britischen Zone, sondern auch auf ihr Verhalten in Bezug auf das in der amerikanischen Zone belege-ne Vermögen der Klägerin«, Soweit die Revision auf die gegenteilige Behauptung der Klage zurückkommt, übersieht sie, daß das Berufungsurteil auf Seite 20 das Gegenteil festgestellt hate Bie Revision nimmt an, aus der Tatsache, daß über das Vermögen der Klägerin zwei Treuhänder eingesetzt waren, folge, daß beide Treuhänder für eine Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) zuständig gewesen seien, und meint, weil weder der Oberfinanzpräsident in noch an der Be- schlußfassung vom 21c Marz 1950 mitgewirkt habe, sei der Entlastungsbeschluß von gar nicht dazu berufenen Personen gefaßt wordene Beides ist unrichtig-> Die Klagevorwürfe betreffen das Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) gegenüber den von R^^ vorgenommenen Veräußerungen« hat die Voraussetzungen für die Handlungsweise der Beklagten zu 1) und 2) geschaffen und nichts dagegen einzuwenden gehabt; daß sie die Vermögenswerte der Klägerin für die Beklagte zu 3) zu erwerben suchten, kauften und bezahlten« Sollten die Beklagten zu 1) und 2) dafür verantwortlich sein, daß sie die von R^fe an die Beklagte zu 3) vorgenommenen Veräußerungen nicht verhinderten, sondern sich hieran auf der Seite des Erwerbers sogar beteiligten, so ist es widersinnig, R<0 für befugt zu halten, an der Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) teilzunehmen« Bei der gegebenen Sachlage kann R^p nach dem Grundgedanken des Stimmrechtsausschlusses der §§ 47 Absc 4 GmbHG, 34 BGB, 114 Abs« 5 AktG, 43 Abs* 3 GenG nicht das Recht gehabt haben, an einer Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) mitzuwirkeno Hierfür kam nur der Oberfinanzpräsident in Kiel in Präge« Hatte aber der Oberfinanzpräsident in K^^ allein über eine etwaige Entlastung der beiden Erstbeklagten zu entscheiden, so kommt der unstreitigen Tatsache, daß er allen Organen der Klägerin die Erfüllung ihrer Aufgaben überließ und sich seihst auf die Anordnung beschränkte, Anlagewerte nicht vor der Währungsreform zu veräußern, maßgebende Bedeutung zu« Der Treuhänder über gesperrtes Vermögen war berechtigt, in dieser Weise zu verfahren« Es kommt daher nicht darauf an* daß die Treuhänder der Klägerin nicht an der Beschlußfassung vom 21* März 1950 beteiligt waren und ob sie dem Beschluß in irgendeiner Form zugestimmt haben* Deshalb gehen auch alle Angriffe der Revision* die sich mit diesen Gesichtspunkten beschäftigen* ins Leere* Das Schreiben des Oberfinanzpräsidenten in Kpp vom 21* Januar 1949 (Bl* 442/43 d» A*)* das die Revision als übergangen bezeichnet* betrifft zudem einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich eine von R4^ einberu-fene und abgehaltene Gesellschafterversammlung* durch die der Sitz der Klägerin von SchwpBBIIP nach Bad Hopp^} verlegt werden sollte* b) Aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 21 * März 1950 ist nicht ersichtlich* ob die Beklagten zu 1) und 2) für ihre eigene Entlastung gestimmt haben* Hätten sie das getan* so hätten sie* auch soweit der Beltlagte .zu. § 47 Anm* 17)* zwar gegen das Stimmrechtsverbot des § 47 Abs* 4 Satz 1 GmbHG verstoßen* Das ist aber nur ein An-fechtungsgrund* und Anfechtungsklage ist nicht erhoben worden* Sie hätte auch keinen Erfolg haben können, da die Stimmen der Beklagten und Baflpp wegen der Zahl der von Dr, FipPBt für die CM abgegebenen Stimmen nicht ins Gewicht fielen* c) Hach der Prozeßlage ist davon auszugehen, daß Dr* FiPHP berechtigt war, für die CM abzustimmen * Er betreute die Vermögensinteressen der CM allerdings bloß unter dem Oberfihanzpräsidenten in Happp^ Die Klägerin hat aber weder in den Tatsacheninstanzen noch zur Begründung ihrer insoweit erhobenen Revisionsrüge aus § 286 ZPO dargetan, daß und aus welchen Gründen Dr* FiPPP nicht berechtigt gewesen sei, über die Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) abzustimmen* werden, Eine nicht durch die Geschäftsführer oder die von ihnen hergebrachten Unterlagen vermittelte Kenntnis reicht aus, wenn alle Gesellschafter diese Kenntnis haben, zur Beschlußfassung über die Entlastung erschienen sind und für sie stimmen, Das nehmen Schlegelberger/Quassowski (AktG § 104 Anm, 2) für das Aktienrecht an, ist aber auch für die Gesellschaft mbH zu bejahen. Im vorliegenden Pall ist die Entlastung unter derartigen Umstanden erteilt worden, Unstreitig hat Dr, PiflHH am 21, März 1950 gewußt, daß die Beklagten zu 1) und 2) Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3) waren. Was die Revision hiergegen vorbringt, läuft auf eine in der Revisionsinstanz nicht statthafte anderweite Würdigung der Beweisaufnahme hinaus, Angesichts der Tatsache, daß die beiden Erstbeklagten für sich und Joseph BaflBP durch § 47 Abs, 4 Satz 1 GmbHG von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen waren, kommt es nicht erst darauf an, daß sie aus eigenem Erleben die ihnen vorgeworfene Handlungsweise kannten und gemäß § 166 BGB so zu behandeln ist, als ob er dieselbe Kenntnis hatte. Durch die Entlastung ist also gedeckt, daß die Beklagten zu 1) und 2) bei den Kaufabschlüssen im Interesse der Beklagten zu 3) und als deren Vertreter tätig geworden sind. 9f) Aus diesem Grunde handeln die Beklagten zu 1) und 2) auch nicht arglistig, wenn sie sich auf den Entlastungsbeschluß berufen« 10«) Weil die Entlastung eine Billigung der Geschäftsführung enthält und alle diejenigen Tatsachen deckt, aus denen die Klägerin Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) hergeleitet hat, können die gebilligten Vorgänge nicht dazu herhalten, andere Ansprüche als solche aus § 43 GmbHG, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung von Gesellschafterpflichten zu begründen« Es kommt daher nicht darauf an, ob derartige Ansprüche hätten erhoben werden können« teresse der Gesellschaftsgläubiger unverzichtbar isto Bin solcher Anspruch besteht aber nicht • § 5*0 GmbHG setzt eine Leistung an einen der Gesellschafter voraus* Daran fehlt es, da Vermögen der Klägerin nicht auf Gesellschafter von ihr, sondern auf die Beklagte zu 5) übertragen worden ist, an der die Beklagten zu 1) und 2) nur beteiligt sind* Denn die Vermögensübertragung an die Beklagte zu 3) ist keine Vermögensübertragung an ihre Gesellschafter* Deshalb kommt es nicht erst darauf an, ob das Stammkapital der Klägerin durch die vor der Y/ährungsreform vorgenommenen Veräußerungen angegriffen worden ist oder nicht* Der gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) gestellte Hilfsantrag setzt einmal voraus, daß der gegen sie erhobene Zahlungsanspruch abzuweisen ist, und zu dem anderen, daß die Beklagte zu 3) zur Herausgabe verpflichtet, die Herausgabe aber entweder unmöglich ist oder zur Entschädigung der Klägerin nicht ausreicht• Die Abweisung der gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Klage enthebt nicht der Prüfung, ob die Beklagte zu 3) herausgabepflichtig ist, denn die gegenüber der Beklagten zu 3) bereits eingetretene Hechtskraft des Berufungsurteils besagt nicht, daß die Klägerin keinen Herausgabeanspruch gegen diese Beklagte hat, son- 2») § 181 BGB steht der Wirksamkeit des Vertrages vom 11» April 1948 nicht entgegen» Die Beklagten zu 1) und 2) haben bei Abschluß dieses Vertrages bloß für die Beklagte zu 3) gehandelt, während für die Klägerin auf ge- Daher ist auch der auf Herausgabe gerichtete Hilfsantrag gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) unbegründet»

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 138 BGB § 30 GmbHG § 181 BGB
GmbHGEntlastungCMGeschäftsführerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk g 3 a Amtliche Sammlungg nein
2507 09*
GmbHG § 46 Hr„ 1
a)	hie Entlastung von Geschäftsführern einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Ifichtbe Stehens derartiger Ansprüche•
b)	Die Entlastung erstreckt sich auf Verfehlungen, die den Gesellschaftern nicht durch die Geschäftsführer oder von diesen beigebrachte Unterlagen, sondern privat bekannt geworden sind, dann, wenn alle Gesellschafter diese Kenntnis erlangt und für die Entlastung gestimmt haben»
BGH, Urt<,Vo30o -Oktober 1958 - XI 2R 253/56
OLG Frankfurt/Main Iß Marburg
 so
II ZR 253/56
Verkündet
 am 30o Oktober 1958
Pfauz«, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
f-Aktiengeseilschaft in

der C ___
Bad Hof^KTo d vertreten durch ihren Vorstand«, Pr» Lc S« Ro und Rechtsanwalt Hans DoflHpRP? beide Bad	v»	do hHBTSc
 Klägerin und Revisionsklägerin:; -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Profo Br,
 gegen
lc den Kaufmann Hans	in	Am	Re(
2o den technischen Direktor Br* Kurt Müflfe in 3N
mm* tr, m
3o die	OmbH	in Ma(
 vertreten durch ihre Geschäftsführer; den" Beklagten zu 1) und den Diplo Ing» Bre Ernst LiM|B in MaÄ-Schifülstro ■
Beklagte und Revisionsbeklagte; -Pro ze ßb evollmächt igt er« Re cht s anwalt
 in Beklagter
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30o Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Nastelski und der Bundesrichter Br, Kuhn? Br« Nörr, Liesecke und Br0 Reinicke für Recht erkannte
 Die Revision gegen das am 27 * Juli 1956 verkündete Urteil des 2o Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Prankfurt/Main wird? soweit sie die Beklagte zu 3) betrifft; als unzulässig verworfen und im übrigen zurückgewiesen» Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen«,
Von Rechts wegen
-2~
Tatbestands
 Bis in die Revisionsinstanz war Klägerin die Horm-und Gewindeteile GmbH, die ihren Sitz in Schw^gHHHt bei hatte und deren Stammkapital 6oOOQcOOO RM betrüge Ihre Gesellschafter waren die
 folgenden CM genannt - mit 5«930«000 RM, der Beklagte zu 1) mit 20*000 RM, der Beklagte zu 2) mit 25«000 RM und Joseph BaflPI mit 25»000 RM. Die Klägerin hat ihr gesamtes Vermögen auf die CM übertragen und ist im Handelsregister gelöscht worden« Die CM hat den Rechtsstreit als Klägerin fortgeführt« Im folgenden wird jedoch die Bezeichnung Klägerin für die Horm- und Gewindeteile GmbH beibehalten«
Die Klägerin, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 1) und 2) waren, unterstand mehrere Jahre hindurch der Vermögenskontrolle nach MilRegG Nr« 52« Die Treuhänderschaft über ihr Vermögen übte in der britischen Besatzungs-zone der Oberfinanzpräsident in	in der amerikanischen
 Besatzungszone der Kaufmann R4P aus»
Auch die CM unterlag der Vermögenssperre« Treuhänder ihres in der amerikanischen Zone belegenen Vermögens war R<Wb: Treuhänder ihres in der britischen Zone belegenen Vermögens war der Oberfinanzpräsident in	unter
 dem der inzwischen verstorbene Rechtsanwalt Dr« Herbert FiflHHP,	die Treuhänderschaft ausübte«
Die Beklagte zu 3) ißt eine am 30« November 1947 gegründete, am 14« April 1949 ins Handelsregister eingetragene GmbH« Die Beklagten zu 1) und 2) beteiligten sich an ihrer Gründung« Sie sind Inhaber von je 18 # des Stammkapitals und wurden zu ihren Geschäftsführern bestellt«
Die Klägerin besaß in	wertvolle Ma-
schinen, sonstige Betriebseinrichtungen und Materialien
-3~
für einen Zweigbetrieb zur Herstellung von Schrauber«, Diese Werte lagerten auf einem von der Ma^HHP Tapetenfabrik gepachteten Industriegrundstück, Die Klägerin konnte die damals zur Betriebsaufnahme erforderliche Genehmigung der, Militärregierung nicht erreichen. Im Laufe des Jahres 1947 begann Rpp damit, Maschinen der Klägerin an Firmen, die die Betriebserlaubnis besaßen - darunter Opp in Rü PPP, K^PPHP-HuflpPP~DepP in ObflPPPP und KupP-FÜ in SchwPPpPP - zu verkaufen. Die zur Schraubenanfertigung benötigten Kernmaschinen verkaufte er an DaPPP^BpP» in StpJHI^o Vielfache Bemühungen und Beziehungen des für die Beklagte zu 3) tätigen Rechtsanwalts Steppp	un^	'■
gemeinsame Rücksprachen mit dem Beklagten zu- 1) bei Regie- .? rungs- und Verwaltungsstellen in Wiesbaden führten dazu, *j
daß der Beklagten zu 3) die Produktionserlaubnis erteilt ]
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wurde, daß das Hessische Wirtschaftsministerium der Zutei- • lung von Maschinen der Klägerin an die Beklagte zu 3) zu- \ stimmte, daß das Bandesamt für Vermögenskontrolle sein Bin- : Verständnis hierzu erteilte und die Firma Dpppp-Bpp im wesentlichen auf ihre Rechte aus dem erwähnten Maschinen- \
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kauf verzichtete. Durch schriftlichen Vertrag vom llo April s 1948 verkaufte die Klägerin, vertreten durch Rpp, 89 näher bezeichnete Maschinen und 31 Geräte und Einrichtungsgegenstände für 276*885,40 RM an die Beklagte zu 3), die hierbei von den Beklagten zu 1) und 2) vertreten wurde. Der Vertrag ist außerdem von einem Vertreter des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und von einem Vertreter des Landesamts für Verraögenskontrol3.e unterzeichnet. Wenig später verkaufte die Klägerin durch Rpp der Beklagten zu 3) noch Werkstatteinrichtungen und Materialien für 12,835,05 RM und 198,008,82 RM, worüber am 19« Juni 1948	2	Rechnungen	er-
teilt wurden. Die Preise für diese Verkäufe hatte ein von Rpp beauftragter Sachverständiger ermittelt. Die Beklagte zu 3) bezahlte die Rechnungen noch vor dem 21, Juni 1948,
Von dem Verkaufserlös von insgesamt 470*342,87 RM sind der

Klägerin infolge der Währungsumstellung lediglich 6,5 i, das sind 30* 572,29 DM, verblieben*
Die Klägerin macht den Beklagten zu 1) und 2) zu dem Vorwurf, sie hätten es unterlassen, auf &BP einzuwirken, daß er von den beabsichtigten Verkäufen Abstand nahm, und ihn nachdrücklich darauf hinzuweisen, daß eine Veräußerung von Sachwerten kurz vor der Währungsreform nicht zu verantworten sei* Eine weitere Verfehlung stelle es dar, daß sie den Kaufpreisrest am letzten und vorletzten Tag vor der Währungsumstellung für die Beklagte zu 3) gezahlt hätten* Erschwerend falle ins Gewicht, daß die Klägerin das Geld nicht benötigt habe«. Schließlich hätten sie ihre Mit-teilungs- und Aufklärungspflicht verletzt* Sie hätten dem Syndikus der Klägerin, Rechtsanwalt Dr* PrBMB? der sich im Auftrag der CM und ihrer Gesellschafter, nämlich der Bank der Deutschen Duftfahrt AG und der Vereinigten Deutschen Metallwerke AG, über den Stand der Dinge habe unterrichten sollen, nur zurückhaltend und unklar Auskunft gegeben und insbesondere verschwiegen, daß und zu welchem Zweck die Beklagte zu 3) gegründet war* Sie hätten auch gegenüber dem Oberfinanzpräsidenten in KBP und dem Treuhänder der CM hiervon nichts erwähnt und diese auch nicht von ihrer Mitwirkung an dem Erwerb der hauptsächlichsten Vermögenswerte des MaBBBB Besitzes unterrichtet* Die,sen Umstand hätten sie sogar im Geschäftsbericht über die maßgeblichen Vorgänge verschleiert oder umgangen*
Die Klägerin nimmt die Beklagten zu 1) und 2) wegen Verletzung ihrer Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter, wegen Verletzung ihres Anstellungsvertrages und aus unerlaubter Handlung auf Zahlung des ihr durch die Währungsumstellung verloren gegangenen Teiles des Kaufpreises (439 c 770,58 DM) in Anspruch«
/S
Gegenüber allen drei Beklagten beantragt sie hilfs-*' weise, diese zur Herausgabe der in den Rechnungen. vom 29o April und 19» Juni 1948 erwähnten Maschinen und sonstigen ' Gegenstände zu verurteilen und festzustellen., daß die Beklagten, soweit die Herausgabe nicht möglich sei oder zur Entschädigung der 'Klägerin nicht ausreiche, verpflichtet seien, der Klägerin insoweit Geldersatz zu leisten.
Die Beklagten zu 1.) und 2) haben bestritten, sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht- zu haben. Sie haben behauptet § Bas Landesamt für Vermögenskontrolle habe die Verkäufe angeordnet,	sei	zu dem	Verkauf	fest ent-
schlossen gewesen und habe sich allen anderen Überlegungen unzugänglich gezeigte Die Beklagte zu 3) habe die Maschinen nur'pachten sollen; das habe sich aber nicht verwirklichen lassen: die Beklagten zu 1) und 2) hätten nichts unterlassen, was den behaupteten Schaden habe verhindern können« Ihr Verhalten sei auch für den von der Klägerin erlittenen Verlust nicht ursächlich; der mit geschlossene Kaufvertrag wäre ausgeführt worden, wäre es der Beklagten zu 3) nicht gelungen, die erworbenen Maschinen, Materialien und Einrichtungsgegenstände an sich zu ziehen*
Am 21 * März 1950 hat im Büro des Bechtsanwalts Br. PiflHM eine Versammlung der Gesellschafter der Klägerin stattgefunden. An ihr haben Dr. Pi<H^ für die CM, die Beklagten zu 1) und 2) und Joseph Ba<BP, dieser vertreten durch den Erstbeklagten, teilgenommen. Biese Versammlung hatte Br.	einberufen.	Sie	beschloß	zu
 Punkt 3 der vorgesehenen Tagesordnung die Entlastung der Beklagten zu 1) und 2). für die Zeit, bis zur V/ährungsre-form auf Grund des vorgelegten Prüfungsberichts der Wirtschafttsberatungs-AG in*Hamburg uneingeschränkt und für den Rest des Jahres 1948 vorbehaltlich des noch ausstehenden
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Prüfungsberichtso Diesen Beschluß setzen die Beklagten zu 1) und 2) ihrer Inanspruchnahme entgegen*
Die Klägerin macht demgegenüber geltends Dr« PiflHR) habe in der zweiten Hälfte des Jahres 1948 zwar von dritter Seite erfahren, daß die Beklagten zu 1) und 2) Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3) geworden waren und daß die Beklagte zu 3) vor der Währungsreform Maschinen und Einrichtungsgegenstände der Klägerin erworben hatte«
Er habe deshalb auch das Ausscheiden der beiden Erstbeklagten als Geschäftsführer der Klägerin für den 31« Dezember 1948 veranlaßt« Aber die von Dr« Ei^HP lediglich privat erlangte Kenntnis reiche nicht aus, den Entlastungsbeschluß auf diese Umstände zu erstrecken, da eine Entlastung nur die von den Geschäftsführern selbst offengelegten und die aus den Bilanzen, dem Geschäftsbericht und dem Prüfungsbericht erkennbaren Vorgänge decke« Dr* Ei^Bfc habe jedenfalls nicht gewußt, daß die beiden 'Erstbeklagten die Beklagte zu 3) bei dem Erwerb von Vermögenswerten der Klägerin vertreten haben« Das habe er auch bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht erkennen können« Deshalb erstrecke sich der Entlastungsbeschluß mindestens nicht auf das Auftreten der beiden Erstbeklagten für die Beklagte zu 3) bei den Kaufabschlüssen« Überdies habe der Entlastungsbeschluß nur die von den Beklagten zu 1) und 2) in der britischen Zone entfaltete Geschäftstätigkeit und nicht ihre Beteiligung an den	Vorgängen zu dem Inhalt gehabt; mehr
 habe er auch gar nicht betreffen können, da Dr« PiflHP für in der amerikanischen Zone vorgenoramene Handlungen nicht habe Entlastung erteilen können und	der	hier-
für zuständig gewesen sei, an der Gesellschafterversammlung vom 21« März 1950 nicht teilgenommen habe«
Die Klägerin beruft sich gegenüber dem Einwand der Entlastung noch darauf, daß der Vorstand der CM, Dr« Eo^^,
in der Gesellschafterversammlung vom 26. Juni 1951 erklärt hat, er müsse die am 21. März 1950 vorgenommene Entlastung namens der CM widerrufen, der Beschluß könne nur für die Zeit bis zu dem 30. September 1947 bestehenbleiben.
Bas Bandgericht hat die Klage durch Teilurteil gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) in vollem Umfang und gegenüber der Beklagten zu 3) insoweit abgewiesen, als die Klägerin. Ansprüche wegen der durch den Vertrag vom 11c April 1948 veräußerten Maschinen erhebt. Im übrigen sind die Hilfsanträge beim Landgericht anhängig geblieben,
 Bas Landgericht nimmt an, die Beklagten zu 1) und 2) hätten weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit gehabt, die Maschinenverkäufe zu verhindern. Bas Landesamt für Vermögenskontrolle, das Hessische Wirtschaftsministerium und	hätten	von	Anfang	an	die feste Absicht
 gehabt, das	Werk	der Klägerin nicht wieder an-
laufen zu lassen und die Maschinen und Einrichtungsgegenstände dieses stilliegenden Betriebs zu veräußern. Biese. Absicht sei auch, wie die vorgenommenen Verkäufe zeigten, verwirklicht worden. Bie Beklagten zu 1) und 2) hätten lediglich darauf Einfluß nehmen können, wer die Vermögenswerte der Klägerin bekommen sollte. Hätten sich die Beklagten zu 1) und 2) nicht darum bemüht, daß die Maschinen in verbliehen und der zur Herstellung von Schrauben gegründeten Beklagten zu 3) überlassen wurden, so wären die Vermögenswerte der Klägerin an andere Firmen übereignet worden. Sie hätten auch nicht erreichen können, daß diese Werte bloß verpachtet und nicht veräußert wurden. Selbst wenn den Beklagten zu 1) und 2) eine Pflichtverletzung nachzusagen sei, so könne daraus die Klägerin keine Ansprüche mehr herleiten, weil der Entlastungsbeschluß alle erhobenen Vorwürfe decke, da Rechtsanwalt Br. FitfNP bei Fassung des Entlastungsbeschlusses ge-
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wußt habe9 daß die Beklagten zu 1) und 2) bei Vornahme der mit der Beklagten zu 3) eingegangenen Verträge Geschäftsführer der Beklagten zu 3) gewesen seien und hieraus habe schließen müssen, daß die Beklagten zu 1) und 2) diese Verträge für die Beklagte zu 3) abgeschlossen hätten» Die Beklagten zu 1) und 2) hätten auch ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt» Überdies könne die Klägerin im Hinblick auf den Entlastungsbeschluß auch insoweit keine Ansprüche mehr erheben«
Der in der Gesellschafterversammlung vom 26« Juni 1951 erklärte Widerruf der Entlastung sei unbeachtlich; ein einmal gefaßter Entlastungsbescbluß könne nur mittels Anfechtungsklage beseitigt werden»
Eine Haftung der Beklagten zu 3) verneint das Landgericht, weil die den Beklagten zu 1) und 2) gemachten Vorwürfe ihren Pflichtenkreis gegenüber der Klägerin beträfen und nicht aus ihrer Eigenschaft als Organe der Beklagten zu 3) hergeleitet werden könnten»
Der hilfsweise erhobene Herausgabeanspruch sei unbegründet, da die Verkäufe und Übereignungen von der Militärregierung wirksam genehmigt worden seien und die Beklagten zu 1) und 2) nur für die Beklagte zu 3) und nicht zugleich auch für die Klägerin gehandelt hätten, so daß § 181 BGB nicht eingreife»
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin den Zahlungsantrag lediglich gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) weiter verfolgt und bloß die Hilfsanträge gegenüber allen drei Beklagten gestellt»
Sie hat noch geltend gemacht, der Intlastungsbe-schluß sei unwirksam, weil infolge der über das Vermögen der Klägerin eingesetzten Treuhänder alle Punktionen der
 GesellschafterverSammlung der Klägerin geruht hätten, die Entlastung der beiden Erstbeklagten Aufgabe allein des Oberfinanzpräsidenten in K(P\ gewesen und er darüber nicht befragt worden sei»
Die Berufung hatte keinen Erfolg, Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Beklagten zu 1) und 2) eine Pflichtverletzung gegenüber der Klägerin begangen haben, weil ihnen wirksam und auch für die umstrittenen Vorgänge Entlastung erteilt worden sei* Gegenüber der Beklagten zu 3) hält das Berufungsgericht die Klage für unzulässig, da diese Beklagte nur noch für den Pall in Anspruch genommen werde, daß der auf die Beklagten zu 1) und 2) beschränkte Zahlungsanspruch erfolglos bleibe, und hierin eine bedingte Klage liege, die unstatthaft sei«
Mit der gegenüber allen drei Beklagten angebrachten Revision greift die Klägerin das Berufungsurteil in vollem Umfang an und verfolgt ihre Berufungsanträge weiter*
Die Beklagte zu 3) ist der Ansicht, die Revisionsbegründung bringe ihr gegenüber keine Ausführungen, und beantragt darum in erster Linie, die Revision ihr gegenüber mangels Begründung als unzulässig zu verwerfen*
Die Beklagten zu 1) und 2) haben um Zurückweisung der Revision gebeten* Diesen Antrag hat die Beklagte zu 3) für sich auch hilfsweise gestellt*
Entscheidungsgründe t
Io
 Die gegen die Beklagte zu 3) gerichtete Revision ist unzulässig*
Die Revisionsbegründung nimmt zu der Ansicht des Be-
rufungsgerichts? daß die gegenüber der Beklagten zu 3) zunächst unbedingt erhobene Klage nachträglich an eine Bedingung geknüpft worden und damit unzulässig geworden sei? nicht Stellung« Die Frage nach der Fortdauer der Zulässigkeit der Klage gehört dem formellen Recht an* Wenn die Revision die Klage gegenüber der Beklagten zu 3) auch nach der im zweiten Rechtszug vorgenommenen Antragsänderung für zulässig hielt? hätte sie das nach § 554 Abs« 3 Kr« 2 b ZPO rügen müssen« Hierfür genügt weder? daß die Revisionsbegründung ausdrücklich hervorhebt? das Berufungsurteil werde in.vollem Umfang zur Nachprüfung gestellt (RGZ 145? 45? 47)? noch? daß die Revisionsbegründung Ausführungen zu dem hilfsweise gestellten Herausgabeanspruch bringt? mögen diese auch zur Voraussetzung haben? daß die Klage gegenüber der Beklagten zu 3) zulässig geblieben ist* Denn damit wird die verletzte Verfahrensnorm in keiner Weise bezeichnet0
Grundsätzlich ist allerdings eine Revision? für die wenigstens eine teilweise Begründung gegeben wird? nicht gänzlich unzulässig; vielmehr ist das Rechtsmittel nur insoweit als unzulässig zu behandeln und das Berufungsurteil nicht nachzuprüfen, als es an einer gehörigen Begründung fehlt (RGZ 155? 78? 85)« Im vorliegenden Falle kann aber das Berufungsurteil? soweit es die Beklagte zu 3) betrifft? überhaupt nicht nachgeprüft werden? da ein Eingehen auf die gegen diese Beklagte erhobenen Ansprüche ausgeschlossen ist? wenn ihr gegenüber die Klage unzulässig geworden sein soll«
II.
Der Klage gegen die Beklagten zu 1) und 2) steht der Entlastungsbeschluß vom 21» März 1950 entgegen.
Io) Die 'Entlastung von Geschäftsführern einer GmbH
wirkt wie ein Verzicht auf Ersatzansprüche oder das Anerkenntnis des Nichtbestehens derartiger Ansprüche (RG ER 1941;, 506; vgl» auch BGHZ 24? 47? 54 für das Vereinsrecht), Sie ist eine einseitige? keiner Annahme bedürftige organschaftliche Erklärung, die den Entlasteten von allen bei der Beschlußfassung erkennbaren Ersatzansprüchen freistellt (Schmidt in Hachenburg GmbHG § 46 Anm.o 26; Scholz GmbfiG § 46 Anm« 10; Baumbach/Hueck GmbHG § 46 Anm» 7)» § 84 Abs, 4 Satz 3 AktG, nach dem die Aktiengesellschaft auf Ersatzansprüche gegen den Vorstand vor Ablauf von 5 Jahren seit Entstehung des Anspruchs überhaupt nicht und danach nur unter besonderen Voraussetzungen verzichten darf, ist auf das GmbH-Recht nicht entsprechend anwendbar, denn diese Vorschrift gibt für die Aktiengesellschaft eine Sonderregelung, und eine entsprechende Bestimmung für die GmbH und die Genossenschaft fehlt« Auch das Reichsgericht geht in seinem nach dem Inkrafttreten des Aktiengesetzes gefällten Urteil vom 23» Oktober 1940 - II 24/40 - (ER 1941, 506 =
 HRR 1941, 132) davon aus, daß § 84 Abs« 4 Satz 3 AktG dem nicht entgegensteht, der Entlastung von GmbH-Geschäftsfüh-rern die 7/irkung beizu demessen, daß etwa bestehende Ersatzansprüche grundsätzlich erlöschen•
2o) Eer Beschluß vom 21* März 1950 hatte, dem § 46 Ziffc 5 GmbHG entsprechend, die Entlastung von Geschäftsführern zu dem Gegenstand»
Wer als Geschäftsführer einer GmbH entlastet werden soll, muß entweder eine zu verantwortende Tätigkeit entfaltet oder eine Pflicht zu erfüllen unterlassen haben« Hierum ging es gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) auch, soweit das in der amerikanischen Zone belegene Vermögen der Klägerin in Frage stand« Hach dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des Berufungsurteils durften die beiden Erstbeklagten ihre Funktionen als Geschäftsführer aller-
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dings nur in der britischen Zone ausüben, während ihnen BflU in ^er amerikanischen Zone kein Betätigungsfeld überließ * Aber auch soweit ihre Punktionen ruhten? konnten sie pflichtwidrig handeln* Insbesondere soweit sie schädliche Maßnahmen der Treuhänder nicht verhinderten? obwohl sie dazu in der Lage waren, kam ihre Ersatzverantwortlichkeit nach § 43 GmbHG und demzufolge auch ihre Entlastung in Betracht o
3o) Der Bntlastungsbeschluß erstreckte sich nicht bloß auf die geschäftliche Betätigung der Beklagten zu 1) und 2) in der britischen Zone, sondern auch auf ihr Verhalten in Bezug auf das in der amerikanischen Zone belege-ne Vermögen der Klägerin«, Soweit die Revision auf die gegenteilige Behauptung der Klage zurückkommt, übersieht sie, daß das Berufungsurteil auf Seite 20 das Gegenteil festgestellt hate
4o) Der Beschluß vom 21« Marz 1950 ist wirksam zustande gekommene
a)	Es kann dahingestellt bleiben? ob? wie die Revision meint, die Punktionen sämtlicher Organe einer juristischen Person? die unter Vermögenskontrolle und Vermögensverwaltung nach MilRegG Hr* 52 stand? ruhten und für die Bauer dieses Zustandes ausschließlich dem Treuhänder oblagen* Hierauf kommt es nicht an? da die Beklagten su 1) und 2) in. Bezug auf das in der britischen Zone bele-gene Vermögen der Klägerin ihre Geschäftsführertätigkeit ausüben durften und ausgeübt haben und ihnen in Bezug auf das in der amerikanischen Zone belegene Vermögen der Klägerin der Vorwurf gemacht wird, sie hätten als Geschäftsführer nicht alles in ihren Kräften Stehende getan«, Bas setzt aber die Fortdauer ihrer Eigenschaft und ihre Wirkungsmöglichkeit als Geschäftsführer voraus»
Bie Revision nimmt an, aus der Tatsache, daß über
 das Vermögen der Klägerin zwei Treuhänder eingesetzt waren, folge, daß beide Treuhänder für eine Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) zuständig gewesen seien, und meint, weil weder der Oberfinanzpräsident in	noch	an	der	Be-
schlußfassung vom 21c Marz 1950 mitgewirkt habe, sei der Entlastungsbeschluß von gar nicht dazu berufenen Personen gefaßt wordene Beides ist unrichtig-> Die Klagevorwürfe betreffen das Verhalten der Beklagten zu 1) und 2) gegenüber den von R^^ vorgenommenen Veräußerungen«	hat	die
 Voraussetzungen für die Handlungsweise der Beklagten zu 1) und 2) geschaffen und nichts dagegen einzuwenden gehabt; daß sie die Vermögenswerte der Klägerin für die Beklagte zu 3) zu erwerben suchten, kauften und bezahlten« Sollten die Beklagten zu 1) und 2) dafür verantwortlich sein, daß sie die von R^fe an die Beklagte zu 3) vorgenommenen Veräußerungen nicht verhinderten, sondern sich hieran auf der Seite des Erwerbers sogar beteiligten, so ist es widersinnig, R<0 für befugt zu halten, an der Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) teilzunehmen« Bei der gegebenen Sachlage kann R^p nach dem Grundgedanken des Stimmrechtsausschlusses der §§ 47 Absc 4 GmbHG, 34 BGB, 114 Abs« 5 AktG, 43 Abs* 3 GenG nicht das Recht gehabt haben, an einer Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) mitzuwirkeno Hierfür kam nur der Oberfinanzpräsident in Kiel in Präge«
Hatte aber der Oberfinanzpräsident in K^^ allein über eine etwaige Entlastung der beiden Erstbeklagten zu entscheiden, so kommt der unstreitigen Tatsache, daß er allen Organen der Klägerin die Erfüllung ihrer Aufgaben überließ und sich seihst auf die Anordnung beschränkte, Anlagewerte nicht vor der Währungsreform zu veräußern, maßgebende Bedeutung zu« Der Treuhänder über gesperrtes Vermögen war berechtigt, in dieser Weise zu verfahren«
Tat er dies, so war, wenn das gesperrte Vermögen einer GmbH gehörte, die GesellschaftterverSammlung berechtigt, über die Entlastung der Geschäftsführer zu beschließen«
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Es kommt daher nicht darauf an* daß die Treuhänder der Klägerin nicht an der Beschlußfassung vom 21* März 1950 beteiligt waren und ob sie dem Beschluß in irgendeiner Form zugestimmt haben* Deshalb gehen auch alle Angriffe der Revision* die sich mit diesen Gesichtspunkten beschäftigen* ins Leere* Das Schreiben des Oberfinanzpräsidenten in Kpp vom 21* Januar 1949 (Bl* 442/43 d» A*)* das die Revision als übergangen bezeichnet* betrifft zudem einen ganz anderen Sachverhalt, nämlich eine von R4^ einberu-fene und abgehaltene Gesellschafterversammlung* durch die der Sitz der Klägerin von SchwpBBIIP nach Bad Hopp^} verlegt werden sollte*
b)	Aus dem Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 21 * März 1950 ist nicht ersichtlich* ob die Beklagten zu 1) und 2) für ihre eigene Entlastung gestimmt haben* Hätten sie das getan* so hätten sie* auch soweit der Beltlagte .zu. 1) für Joseph BaPP abstimmte (Baumbach/ Hueck, GmbHG § 47 Anm* 5 D; Schmidt in Hachenburg« GmbHG
§ 47 Anm* 17)* zwar gegen das Stimmrechtsverbot des § 47 Abs* 4 Satz 1 GmbHG verstoßen* Das ist aber nur ein An-fechtungsgrund* und Anfechtungsklage ist nicht erhoben worden* Sie hätte auch keinen Erfolg haben können, da die Stimmen der Beklagten und Baflpp wegen der Zahl der von Dr, FipPBt für die CM abgegebenen Stimmen nicht ins Gewicht fielen*
c)	Hach der Prozeßlage ist davon auszugehen, daß Dr* FiPHP berechtigt war, für die CM abzustimmen * Er betreute die Vermögensinteressen der CM allerdings bloß unter dem Oberfihanzpräsidenten in Happp^ Die Klägerin hat aber weder in den Tatsacheninstanzen noch zur Begründung ihrer insoweit erhobenen Revisionsrüge aus § 286 ZPO dargetan, daß und aus welchen Gründen Dr* FiPPP nicht berechtigt gewesen sei, über die Entlastung der Beklagten zu 1) und 2) abzustimmen*
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5«) Der von Dr« RoMi erklärte Widerruf der Abstimmung serklärung Dr« FipHP ist unbeachtlich? da ein einmal . gefaßter Sntlastungsbeschluß nur mittels Anfechtungsklage beseitigt werden kann (RG DR 1941? 506 = HRR 1941? 132) und eine solche Klage nicht erhoben worden ist*
6o) Zu Unrecht meint die Revision? der Entlastungsbeschluß könne in Hinblick auf das Verbot des Art* 2 MilReg Nr« 52 keine Verzichtswirkung haben« Sie übersieht hierbei, daß der Gesellschafterbeschluß keine verbotene? sondern eine der Gesellschafterversammlung vom Treuhänder freigestellte und darum erlaubte Verfügung darstellt«
7«) Die Entlastung stellt nur von solchen Ersatzansprüchen frei? die der Gesellschafterversammlung bei sorgfältiger Prüfung aller ihr gemachten Vorlagen und erstatteten Berichte erkennbar waren« Das folgt daraus? daß die Gesellschafterversammlung außerstande ist? die Geschäftsvorgänge und das Verhalten der Geschäftsführer im einzelnen selbständig nachzuprüfen (RGZ 89? 396)« Das Berufungsgericht hält für unex-heblich? auf welche Weise Dr« Fi^BP davon erfahren hat? daß die Beklagten zu 1) und 2) Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3) geworden waren? und meint? bei gehöriger Sorgfalt hätte er auf der Grundlage dieses Wissens erkennen können? daß die Beklagten zu 1) und 2) bei den Verkäufen und Zahlungen als Vertreter der Beklagten zu 3) gehandelt hätten« Es ist nicht unzweifelhaft? ob eine privat erlangte Kenntnis ausreicht«. Für die Aktiengesellschaft hat das Reichsgericht (RGZ 70? 132)? den Standpunkt vertreten? daß sich die Entlastung nicht auf Verfehlungen erstreckt? die der Hauptversammlung nicht mitgeteilt? aber den an der Abstimmung beteiligten Aktionären anderweit bekannt waren«. Brodmann (GmbHG § 46 Anm« 6 i) meint? diese Entscheidung lasse sich nicht ohne weiteres auf die Verhältnisse der GmbH übertragen* Diese Frage braucht jedoch nicht in ihrer ganzen Breite entschieden zu
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werden, Eine nicht durch die Geschäftsführer oder die von ihnen hergebrachten Unterlagen vermittelte Kenntnis reicht aus, wenn alle Gesellschafter diese Kenntnis haben, zur Beschlußfassung über die Entlastung erschienen sind und für sie stimmen, Das nehmen Schlegelberger/Quassowski (AktG § 104 Anm, 2) für das Aktienrecht an, ist aber auch für die Gesellschaft mbH zu bejahen. Im vorliegenden Pall ist die Entlastung unter derartigen Umstanden erteilt worden, Unstreitig hat Dr, PiflHH am 21, März 1950 gewußt, daß die Beklagten zu 1) und 2) Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 3) waren. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme Qhne Rechtsverstoß festgestellt, daß Dr, Ei^HBl zu dieser Zeit wußte, daß die Beklagten zu 1) und 2) bei den Kaufabschlüssen auf seiten der Beklagten zu 3), mitgewirkt hatten. Was die Revision hiergegen vorbringt, läuft auf eine in der Revisionsinstanz nicht statthafte anderweite Würdigung der Beweisaufnahme hinaus, Angesichts der Tatsache, daß die beiden Erstbeklagten für sich und Joseph BaflBP durch § 47 Abs, 4 Satz 1 GmbHG von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen waren, kommt es nicht erst darauf an, daß sie aus eigenem Erleben die ihnen vorgeworfene Handlungsweise kannten und	gemäß	§ 166 BGB so zu behandeln ist, als
 ob er dieselbe Kenntnis hatte. Durch die Entlastung ist also gedeckt, daß die Beklagten zu 1) und 2) bei den Kaufabschlüssen im Interesse der Beklagten zu 3) und als deren Vertreter tätig geworden sind.
Das schließt es aus, einen selbständigen Vorwurf daraus herzuleiten, daß sie noch vor der Währungsreform Zahlung für die*Beklagte zu 3) leisteten. Denn hierfür hatten sie sowohl als Vertreter%der Vertragsgegnerin wie auch als Geschäftsführer der Klägerin Verträge zur Seite, deren Eingehung ihnen die Klägerin infolge erteilter Entlastung nicht mehr vorwerfen kann«
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Die Beklagten zu 1) und 2) mögen ihre Mitteilungsund Aufklärungspflicht verlebst haben« Eine solche Oblie-genheitsverletzung ist aber angesichts der von.Dr« anderweit erlangten Kenntnis ohne Bedeutung geblieben«
8«) Die Revision hält den Entlastungsbeschluß auch wegen Verstoßes gegen § 138 BGB für nichtig« Sie meint; die Beklagten zu 1) und 2) hätten § 81 a GmbHG verletzt und Dr. Ei4H^ habe» wenn er in Kenntnis aller Umstände für die Entlastung gestimmt habe, damit seinerseits eine schwere Treuverfehlung als Treuhänder der CM begangen* So liegt es Jedoch nach den FestStellungen des Berufungsgerichts nicht« Dr« Fi^H^ hat ein Vorgehen gegen die Beklagten für aussichtslos gehalten und konnte dies nach Lage der Dinge auch tun« Unter den festgestellten Umstanden kann weder von einer Verletzung des § 81®GmbHG durch die Beklagten zu 1) und 2) noch von einer Treupflichtverletzung Dr« Fischers die Rede sein«
9f) Aus diesem Grunde handeln die Beklagten zu 1) und 2) auch nicht arglistig, wenn sie sich auf den Entlastungsbeschluß berufen«
10«) Weil die Entlastung eine Billigung der Geschäftsführung enthält und alle diejenigen Tatsachen deckt, aus denen die Klägerin Ersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) hergeleitet hat, können die gebilligten Vorgänge nicht dazu herhalten, andere Ansprüche als solche aus § 43 GmbHG, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder wegen Verletzung von Gesellschafterpflichten zu begründen« Es kommt daher nicht darauf an, ob derartige Ansprüche hätten erhoben werden können«
Von der Entlastung wird dagegen der aus den §§ 30<; 31 GmbHG hergeleitete Anspruch nicht erfaßt, da er im In-
III

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teresse der Gesellschaftsgläubiger unverzichtbar isto
 Bin solcher Anspruch besteht aber nicht • § 5*0 GmbHG setzt eine Leistung an einen der Gesellschafter voraus* Daran fehlt es, da Vermögen der Klägerin nicht auf Gesellschafter von ihr, sondern auf die Beklagte zu 5) übertragen worden ist, an der die Beklagten zu 1) und 2) nur beteiligt sind* Denn die Vermögensübertragung an die Beklagte zu 3) ist keine Vermögensübertragung an ihre Gesellschafter* Deshalb kommt es nicht erst darauf an, ob das Stammkapital der Klägerin durch die vor der Y/ährungsreform vorgenommenen Veräußerungen angegriffen worden ist oder nicht*
IV*
Der gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) gestellte Hilfsantrag setzt einmal voraus, daß der gegen sie erhobene Zahlungsanspruch abzuweisen ist, und zu dem anderen, daß die Beklagte zu 3) zur Herausgabe verpflichtet, die Herausgabe aber entweder unmöglich ist oder zur Entschädigung der Klägerin nicht ausreicht• Die Abweisung der gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Klage enthebt nicht der Prüfung, ob die Beklagte zu 3) herausgabepflichtig ist, denn die gegenüber der Beklagten zu 3) bereits eingetretene Hechtskraft des Berufungsurteils besagt nicht, daß die Klägerin
 keinen Herausgabeanspruch gegen diese Beklagte hat, son-
♦
dern nur, daß die Klage in der abgeänderten Bonn insoweit unstatthaft ist*
1») Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit dem Landgericht (vgl* S* 17 Bü) fest, daß die zu den Kaufverträgen erforderliche Genehmigung der Militärregierung für den Kaufvertrag vom 11* April 1948 vorliegt * Beide Gerichte sehen diese Genehmigung darin, daß Dr* Stra-mitzer, der der Leiter des Landesamts für Vermögenskontrolle war, den Vertrag vom 11* April 1948 mit unterschrieben hato
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Für die Annahme der Klägerin, daß diese Unterschrift bloß eine Kenntnisnahme darstelle, fehlt jeder Anhalt»
2») § 181 BGB steht der Wirksamkeit des Vertrages vom 11» April 1948 nicht entgegen» Die Beklagten zu 1) und 2) haben bei Abschluß dieses Vertrages bloß für die Beklagte zu 3) gehandelt, während	für die Klägerin auf ge-
treten istc Der Umstand, daß die beiden Erstbeklagten damals Geschäftsführer der Klägerin waren, rechtfertigt die Anwendung'des § 181 BGB nicht» Denn diese Vorschrift greift nach ihrem Wortlaut nur dann ein, wenn jemand als Vertreter eines anderen mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten abschließt, und nicht schon dann, wenn ein irgendwie gearteter Interessengegensatz besteht (RGZ 103? 418; 3GB-RGRK § 181 Anm» 1 m» w, Hachw») 0
Daher ist auch der auf Herausgabe gerichtete Hilfsantrag gegenüber den Beklagten zu 1) und 2) unbegründet»
Mangels Berechtigung dieses Hilfsantrages kommt es nicht erst darauf an, ob und inwieweit eine Herausgabe der Maschinen unmöglich ist oder zur Entschädigung der Klägerin nicht ausreicht»»
Deshalb ist auch’der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag, soweit er die Beklagten zu 1) und 2) betrifft, abzuweisenv
 Die KostenentScheidung beruht auf § 97 ZPO
Dro Rastelski	Dr«	Kuhn	Dr.	Nörr
 Liesecke
Dr, Reinicke