‘- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr. hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Dezember 1955 unter Mitwirkung der - Bundesrichter Dr. Selowaky, Dr. Delbrück, Dr. Fischer, Artl und Dr, Winkelmann für Recht erkannt: In einem privatschriftlichen Nachtrag vom 19./29* Juli 1943 wurde vereinbart, daß Paul im Palle der Ausübung seines Bücknahmerechts an die Erben des Hans an Stelle dessen Beteiligung an der Firma den festen Betrag von 29*000 Rlä auszuzaalen habe. September 1942 seien nur zu dem Schein und lediglich deshalb abgeschlossen worden, um dadurch die Befreiung des Hans von der Militärdienstpflicht zu erreichen. Die Vertragschließenden seien sich darüber einig gewesen, daß die vertraglichen Abmachungen nur so lange wirksam sein sollten, als die Gefahr einer militärischen Einberufung des Hans bestanden habe, daß aber bei Wegfall der Gefahr das Geschäft an Faul F^Hfc wieder zurückgegeben werden sollte. Ber Hilfsantrag könnte begründet sein, wenn die Klägerin aus den Verträgen für sich ein Recht auf Bückübertragung herleiten könnte, Bas Berufungsgericht hält keine dieser Voraussetzungen für gegeben, Es ist also bei eine® Vertrage nicht erforderlich» daß beide Teile das, was sie erklären, in Wirklichkeit gar nicht wollen, sondern es genügt, daß das bei einem der Vertragschließenden zutrifft$ der andere mag den Inhalt seiner eigenen Willenserklärung auch wollen, wenn er nur mit dem Vorbehalt des Vertragsgegners einverstanden ist» Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den wahren Willen des Hans sind deshalb zwar rechtlich ungenau, jedoch wird das Ergebnis dadurch nicht beeinträchtigtj denn dieselben Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Scheinerklärung des Hans E(H^ verneint, enthalten nach dem Zusammenhang auch die Feststellung, daß er mit einem etwa festgestellten Scheincharakter der Erklärungen seines Vaters Haul nicht einverstanden war. 2. Hach der vom Berufungsgericht als nicht bewiesen erachteten Behauptung der Klägerin soll es der Zweck des Vertrages gewesen' sein, die Freistellung des Hans F^|^0 von der Militärdienstpflicht zu erreichen. April 194-2 erneut einberufen worden sei und daß seitdem, besonders auch nach dem Abschluß der Verträge, entgegen den nicht unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin gar kein Versuch gemacht worden sei, eine Freistellung zu erreichen. a.) Hach der Würdigung des Berufungsgerichts weichen Testament und Geseilschaftsvertrag im Grundsatz nicht erheblich von einander ab; es entnimmt aus dem Testament trotz seiner erbrechtlichen Unwirksamkeit den damals vorhandenen Willen des Erblassers, für die Zukunft der Firma und seines Böhnes Vorsorge zu treffen; daraus zieht es den weiteren Schluß, daß Paul F^H^ den Gesellschaftsvertrag so, wie er ihn abgeschlossen, auch wirklich gewollt habe. Juli 1943 hat Paul f0ßß^ seine Besorgnis über die für ihn ungünstigen Auswirkungen der Bilanz und,des Abschnitts V des Vertrages in seiner ersten Passung zu dem Ausdruck gebracht und hinzugefügt, daß von ihm aus b) * * * f,bei der Abfassung, der vorhandenen Verträge derartige Auswirkungen nicht vorher gesehen werden konnten11, Weiter hat er geschrieben* «Dies (Ergebnis der Bilanz) wäre auch ganz gleich, solange Dir nichts zustößt .......”. Daraus, daß Paul hieraus die Hotwendigkeit folgerte, die Bestimmung des Vertrages über die Berechnung des Gegenwertes für die RUckÜbertragung des Geschäfts zunächst privat-schriftlich und später - mehrere Monate nach der Vermißtmeldung - auch notariell 2u ändern, entnimmt das Berufungs- lich allein im Geschäft tätig war, so kann der Meinung des Berufungsgerichts mit Kechtegründen nicht entgegengetreten werden, daß sich tatsächlich für ihn kaum etwas geändert hatte und er sich desiialb nach wie vor als Mittelpunkt und eigentlicher Herr des Unternehmens fühlen mochte und auch konnte oder, wie es die Klägerin ausdrückt," tätiger Alleininhaber blieb". Bas Berufungsgericht hat dieser Anregung nicht stattgegeben, weil es bei der gegebenen Sachund Beweislage diese Parteivernehmung zur Führung des Beweises nicht als geeignet ansieht und weil die Einrede des Scheingeschäfts bereits hinreichend entkräftet sei. Revision hiergegen kann nicht gefolgt werden* Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin unter Beweis gestellten Tatsachen in rechtlich einwandfreier Weise ^gen den sonstigen unstreitigen oder festgestellten Sachverhalt abgewogen und daraus Schlüsse gezogen, die ihm zur Entscheidung Über den Scheincharakter der Verträge ausreichen konnten» Deshalb liegt in der Unterlassung der Part ei Vernehmung kein Verstoß gegen § 448 ZPO, dessen rechtliche Bedeutung das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat* II* Die weitere Behauptung der Klägerin, daß der Vertrag nur gelten sollte, so lange für Hans die Gefahr einer militärischen Einberufung bestand, hat das Berufungsgericht zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei "mit der Einrede des Scheinvertrages nicht vereinbar". Die Von der Klägerin aufgestellte Behauptung, der Vertrag sei nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden, war als Hilfseinwand für den Pall bedeutsam, daß der in erster Linie erhobene Mnwand des Seheinvertrage nicht durohgriff, sie konnte also nicht mit dieser Begründung zurückgewiesen werden* Das Ergebnis wird aber von dem anschließenden Satz getragen, wonach die Vertragsurkunden und die Ergebnisse der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Auslegung bieten. Damit nimmt das Berufungsgericht erkennbar und im Ergebnis ausreichend auf die Feststellungen und Erwägungen Bezug, die den übrigen Teilen des Urteils als Grundlage dienen» Der Umstand, daß Paul auch nach Einberufung seines Soh- als die Gegenleistung für den Pall der Rückforderung auf eine bestimmte Summe festzusetzen, konnte dem Berufungsgericht als Beweis auch dafür ausreichen, daß der Vertrag in seiner Geltung nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt war* & 1* Entscheidend ist es hiernach, ob der für Paul im Vertrage vorgesehene Bückübertragungsanspruch ein nicht vererbliches höchstpersönliches Recht war oder ob er auf die Klägerin auf seine Erbin übergegangen ist. Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß nach § 7922 BGB grundsätzlich das Vermögen des Erblassers als Ganzes mit allen seinen feilen auf den Erben tibergeht und daß es gegenüber dieser Regel eine Ausnahme bedeutet, wenn einzelne Bestandteile wegen ihres rechtlichen Charakters von diesem Übergang ausgeschlossen bleiben/ Es mag auch zutreffen, daß die Klägerin Rechte daraus herleiten könnte, wenn der Erblasser vor Eintritt des Erbfalls seinen Anspruch auf Rückforderung geltend tjeraacht, aber noch nicht durchgesetzt hätte, aber ein solcher Sachverhalt steht hier nicht zur Entscheidung. Es spricht zwar in der Einleitung der Entscheidungsgründe einmal von dem Willen der Vertragsparteien, nach dem das Rückforderungsrecht auf die Person des Übergebers Paul PflHP ; beschränkt gewesen sei, und "außerdem" von einem höchstpersönlichen Recht und meint, das Recht habe aus diesen »beiden" Gründen nicht auf die' Klägerin übergehen können, Ein* solches vertraglich vorbehaltenes Rückforderungsrecht gehört nicht seinem Wesen nach zu den höchstpersönlichen Rechten, es kann aber dadurch an die Person eines Vertrags schließenden gebunden werden, daß der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet ist. Die weiteren Ausführungen machen aber deutlich, daß das Berufungsgericht diese Rechtslage nicht verkannt hat und d$ß hier nur eine ühgenauigkeit des Ausdrucke vorliegt. Weiter erörtert das Berufungsgericht die Entwicklung, wie sie sich von 1940 bis zu dem VertragsSchluß .gestaltete, Insbesondere die Verheiratung des Rons mit der Erstbeklagten. Es sieht als stillschweigende Voraussetzung für die Ausübung des ftüokforderungsrechts an, daß Paul £U der Überzeugung gekommen wäre, daß das Unternehmen, ohne Schaden zu nehmen, in den Händen der Erben des Hans nicht verbleiben könne und dürfe, wenn * Paul das RUckforderungsrecht nach dem Vertrage nicht ausüben konnte, weil bis za seinem Ableben noch nicht feststand, daß Hans als äem 21 • Oktober 1943 ge- Alle diese Ausführungen halten sich in dem Rahmen der dem Berufungsgericht allein vorbehaltenen Vertrags- ; auslegung, sie sind aus HechtsgrUnden nicht zu beanstanden und werden vorbehaltlich der noch zu erörternden Ein-zelpunlcte auch von der Revision nicht angegriffen. a) Das Berufungsgericht meint, für seine Vertragsauslegung spreche der Wortlaut.der Urkunde und die Vermutung für ihre Vollständigkeit *und Richtigkeit, die Klägerin hatte das Gegenteil zu beweisen, könne, aber diesen Beweis nicht allein mit der Berufung auf den Erbvertrag und ihre Stellung als alleinige Erbin des Paul Wäre dieser Satz .dahin zu verstehen, daß der Klägerin* eine Beweislast nicht nur hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit, sondern auch hinsicht- Wenn auch der Wortlaut dieses Satzes des Berufungsurteils die Möglichkeit eines solchen Hechtsirrtums nicht völlig ausschließt, so ergibt doch der Zusammenhang der Brteilsgründe, daß das Berufungsgericht sich in keiner Weise allein und nicht einmal entscheidend auf-den Wortlaut der Urkunde stützt. Selbst wenn das der Pall wäre, würde es jedenfalls der vom Berufungsgericht aus den sonstigen Umständen hergeleiteten und durchaus hinreichend begründeten Auslegung nicht entgegenstehen; ein solcher Widerspruch wird auch von der Revision nicht behauptet. Die Klägerin hat nichts darüber vorgetragen, daß der Notar diese gekannt hätte und* gleichwohl bei seiner Meinung verblieben wäre. Die Erstbeklagte soll dem Zeugen gegenüber auch davon gesprochen oder ihm geschrieben haben, daß die Klägerin einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens habe oder haben könne. sich die Erstbeklagte mit ihm in den Jahren unmittelbar nach dem Kriege Uber die Übertragung der Firma an.die Klägerin unterhalten hat. Danach hat das Berufungsgericht mit Hecht von der Vernehmung des Zeugen abgesehen, und auch dieser .
2354 049
II ZR 253/54-
iaMw+rntm
Verkündet
am 12•Dezember 1955
Jodas., Justizangestellter
als TTrkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Witwe Emma EOH»str. 0
geh.
in m
Klägerin, Berufungsbeklagl en, Anschlußberufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters RecMnjyiwalt Freiherr von
gegen
1. die Ehefrau Susanne K| verwitwete MB in W^JjMhStr. jp.
eb. S
2,
den am 3.94-2 geborenen Günther F
gesetzlich vertreten durch die Beklagte zu 1 a seine Mutter, ebenda,
Beklagte, Berufungskläger, Anschlußberufungsbeklagte und Sevisionsbeklagte,
‘- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.Dr.
hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12* Dezember 1955 unter Mitwirkung der - Bundesrichter Dr. Selowaky, Dr. Delbrück, Dr. Fischer, Artl und Dr, Winkelmann für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3* Feriensenats des Oberlandesgenchts in Kürnberg vom 1* Oktober 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist die Schwiegermutter der Erstbeklagten und Großmutter des Zweitbeklagten. Sie ist auf Grund des Erbvertrages vom S. Juni 1923 alleinige Erbin ihres Ehemannes, des am 24* Juni 1944 verstorbenen Kaufmanns Paul Aus ihrer Ehe entstammte der am MHP 1916
geborene Hans FpJ[|^, mit dem die Erstbeklagte am 3* März 1941 ihre erste Ehe schloß. Aus dieser ist der Zweitbeklagte Günther F^PPl am ^PPHHH^1942 hervorgegangen.
Paul PfUH» yiBT Alleininhaber der Firma :?räzisione-und Werkzeugmaschinenfabrik Paul in
Er errichtete ohne RUoksicht auf den Erbvertrag am 26.Januar 1940 ein weiteres Testament. Am 24. September 1942 schloß er mit seinem Sohn Hans einen Übergabever-
trag und einen Gesellschaftsvertrag über dieses Geschäft. Hach dem Übergabevertrag übergab er ihm das Geschäft samt Firma, mit*allen Aktiven und Passiven, Grundbesitz, Maschinen, Vorräten und Außenständen, Kasse nebst Bank-und Postscheckguthaben. Hach dem Gesellschaftsvertrag blieb Paul 3pPPP mit 75 vH des Geschäftsvermögens und mit zwei Drittel Anteil am Gewinn und Verlust als stiller Gesellschafter beteiligt, er sollte im Geschäft tätig mitarbei-ten, soweit es sein Gesundheitszustand zuließ. Als Entschädigung für Einlage und Mitarbeit erhielt er monatlich 1.000 EM, nach seinem Tode sollte seine Witwe, die Klägerin, bis zu ihrem Ableben monatlich 600 HM erhalten,
Hans Fpppfc durfte monatlich 600 EM entnehmen, Abschnitt V des Vertrages enthielt folgende Bestimmung:
terr Hans FpflH} vor seinem Vater Paul versterben sollte, dann wird Herrn Paul
____ das Hecht eingeräumt, von den Erben des
HäTTn Bans die Mickübertragung des Geschäfts
mit allen Aktiven und Passiven, einschließlich
reschäftsgrundstiicke zu verlangen, wogegen
ist, an die Erben des
1 Häns ÜM
der Gescj
Paul iPfcpp vea^rj
Herrn HanslflilB dessen Beteiligung an der Firma nach dem Stand am Todestag hinaus zu bezahlen. »
Dieser Kückübertragungsanspruch wurde durch Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch gesichert.
In einem privatschriftlichen Nachtrag vom 19./29* Juli 1943 wurde vereinbart, daß Paul im Palle der
Ausübung seines Bücknahmerechts an die Erben des Hans an Stelle dessen Beteiligung an der Firma den festen Betrag von 29*000 Rlä auszuzaalen habe. Paul Fp|B sollte ferner am Geschäftsgewinn und -Verlust künftig mit 3/4, Hans FpHfc mit 1/4 beteiligt sein.
Seit dem 21. Oktober 1943 ist Hans vermißt.
Auf Grund einer am 25. August 1942 unter Befreiung von den Beschränkungen des. § 181 BGB von ihm erteilten Vollmacht legte Paul F^PPP am 24« Harz 1944 die nachträglich-, vereinbarten Änderungen des Vertrages vom 24* November 1942 notariell fest. Er starb am 24. Juni 1944.
Durch Beschluß vom 2. Dezember 1949 wurde Hans mit Wirkung seit 21. Oktober 1943 für tot erklärt und von beiden Beklagten kraft gesetzlicher Erbfolge beerbt. Sie haben sich in der Weise auseinandergesetzt, daß die Erstfaeklagte das Geschäft, der Zweitbeklagte den Grundbesitz erhielt. Am 7. Oktober 1950 schloß die Erstbeklagte eine neue Ehe. Die daraufhin für den Zweitbeklagten angeordnete Vormundschaft wurde nach dem Inkrafttreten des Art 3 Abs 3 GrundG wieder aufgehoben.
In zwei Vorprozessen (1 HK 0 508/51 und 1 HK 0 146/52)
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hat die Klägerin auf Feststellung geklagt, daß sie an der Firma mitbeteiligt sei, bzw. Zahlung eines Teilbetrages der ihr auf Grund des Vertrags zustehenden Hente und Gewinnbeteiligung verlangt. Beide Rechtsstreite sind noch anhängig. Der FestStellungsprozeß ist durch Beschluß des Bandgeriohts vom 26. Februar 1953 bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ausgesetzt, der Zahlungsprozeß ruht. Sie behauptet nunmehr, die Verträge vom 24. September 1942 seien nur zu dem Schein und lediglich deshalb abgeschlossen worden, um dadurch die Befreiung des Hans von der Militärdienstpflicht
zu erreichen. Die Vertragschließenden seien sich darüber einig gewesen, daß die vertraglichen Abmachungen nur so lange wirksam sein sollten, als die Gefahr einer militärischen Einberufung des Hans bestanden habe,
daß aber bei Wegfall der Gefahr das Geschäft an Faul F^Hfc wieder zurückgegeben werden sollte. Hilfsweise macht sie als Erbin das vorbehaltene RUckübertragungs-recht geltend.
Sie fordert von der Erstbeklagten Vorlegung eines Inventarverzeichnisses der Firma sowie Herausgabe der darin verzeichneten Gegenstände und des Unternehmens, von dem Zweitbeklagten Rückauflassung der Grundstücke, hilfsweise erbietet sie sich zur Gegenleistung in H$he von 29.000 JM Zug um Zug.
Die Beklagten bestreiten die Behauptungen der Klä~ gerin über den Scheincharakter der Verträge und über die Hebenabreden bei deren Abschluß. Sie halten das Rücküber-tragungsrecht für • einlf/.höchstpersönliches, unvererbliches Recht des Paul daö zu<*em ala Wiederkaufsrecht
an die Ausschlußfrist des § 503 BGB gebunden gewesen sei. Hilföweise wenden sie Verwirkung des Rechts durch die Klä-
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gerin ein,
Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme dem Hilfs-antrage der Klage stattgegeben. Mit der Berufung haben die Beklagten Abweisung der Klage beantragt, hilfsweise haben sie beantragt, eine Verurteilung auch von dem Hachweis der Schuldbefreiung der Beklagten seitens sämtlicher Gläubiger der Firma abhängig zu machen,
Bie Klägerin hat mit ihrer Anschlußberufung den Fortfall der Zug um Zug-Leistung beantragt und hilfsweise gegen den Betrag von 29.000 2X! mit einer Gegenforderung von 11.300 IM wegen rückständiger Rentenbeträge und aus einem Barlehen aufgerechnet.
Bas Berufungsgericht hat die Anschlußberufung der Klägerin zurUckgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage abjewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung nach dem Klageantrag; die Beklagten beantragen Zurückweisung der Revision,
Bntacheidungsgründe;
Bie Hauptanträge der Klägerin könnten begründet sein, wenn die Verträge vom 24. September 1942 entweder als Scheinverträge nichtig oder nur mit zeitlich beschränkter Wirksamkeit abgeschlossen wären. Ber Hilfsantrag könnte begründet sein, wenn die Klägerin aus den Verträgen für sich ein Recht auf Bückübertragung herleiten könnte, Bas Berufungsgericht hält keine dieser Voraussetzungen für gegeben,
1, 1. Bin Scheingeschäft liegt nach § 117 Abs 1 BGB vor,
wenn eine einem andern gegenüber abzügebende Willenserklärung mit dessen Einverständnis nur zu dem Schein abgegeben wird. *
* • -
Es ist also bei eine® Vertrage nicht erforderlich» daß beide Teile das, was sie erklären, in Wirklichkeit gar nicht wollen, sondern es genügt, daß das bei einem der Vertragschließenden zutrifft$ der andere mag den Inhalt seiner eigenen Willenserklärung auch wollen, wenn er nur mit dem Vorbehalt des Vertragsgegners einverstanden ist»
Die Ausführungen des Berufungsgerichts über den wahren Willen des Hans sind deshalb zwar rechtlich ungenau,
jedoch wird das Ergebnis dadurch nicht beeinträchtigtj denn dieselben Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Scheinerklärung des Hans E(H^ verneint, enthalten nach dem Zusammenhang auch die Feststellung, daß er mit einem etwa festgestellten Scheincharakter der Erklärungen seines Vaters Haul nicht einverstanden war.
Bas Berufungsgericht verkennt nicht, daß der bei einem Scheingesohäft in der Hegel feststellbare Zweck der Täuschung eines Britten nicht zur Begriffsbestimmung eines Scheingeschäfts gehört, er ist zur Erfüllung der Voraussetzungen nicht in jedem Halle erforderlich und auch für sich allein nicht ausreichend*
2. Hach der vom Berufungsgericht als nicht bewiesen erachteten Behauptung der Klägerin soll es der Zweck des Vertrages gewesen' sein, die Freistellung des Hans F^|^0 von der Militärdienstpflicht zu erreichen. Bas Berufungsgericht stellt hierzu fest, daß Hans seit 1937
ununterbrochen Soldat gewesen, daß er während des Krieges befristet beurlaubt gewesen und am 29. April 194-2 erneut einberufen worden sei und daß seitdem, besonders auch nach dem Abschluß der Verträge, entgegen den nicht unter Beweis gestellten Behauptungen der Klägerin gar kein Versuch gemacht worden sei, eine Freistellung zu erreichen. Bern Berufungsgericht kann' aus Bechtsgriinden nicht entgegengetreten werden, wenn es hiernach den Beweis für einen derartigen Vertragszweck nicht als geführt ansieht und hinzu-
fügt, eine eindeutigere Widerlegung des einschlägigen Sachvortrags der Klägerin sei eigentlich nicht denkbar,
3. Die Klägerin hat unter Beweis gestellt, ihr Ehemann Paul habe in Gesprächen den Vertrag stets nur
als Formsache bezeichnet. Diese Äußerungen sind von den Zeugen und bestätigt worden, das Be-
rufungsgericht unterstellt sie als richtig, entnimmt aber auch daraus keinen Beweis dafür, daß die Erklärungen des Paul 3*B»«i<*t seinem wahren Willen entsprochen hätten.
a.) Hach der Würdigung des Berufungsgerichts weichen Testament und Geseilschaftsvertrag im Grundsatz nicht erheblich von einander ab; es entnimmt aus dem Testament trotz seiner erbrechtlichen Unwirksamkeit den damals vorhandenen Willen des Erblassers, für die Zukunft der Firma und seines Böhnes Vorsorge zu treffen; daraus zieht es den weiteren Schluß, daß Paul F^H^ den Gesellschaftsvertrag so, wie er ihn abgeschlossen, auch wirklich gewollt habe. Hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern;
b) In einem Begleitschreiben zu dem privatschrift-
lichen Hachtrag vom 19. Juli 1943 hat Paul f0ßß^ seine Besorgnis über die für ihn ungünstigen Auswirkungen der Bilanz und,des Abschnitts V des Vertrages in seiner ersten Passung zu dem Ausdruck gebracht und hinzugefügt, daß von ihm aus b) * * * f,bei der Abfassung, der vorhandenen Verträge derartige Auswirkungen nicht vorher gesehen werden konnten11, Weiter hat er geschrieben* «Dies (Ergebnis der Bilanz) wäre auch
ganz gleich, solange Dir nichts zustößt .......”. Daraus,
daß Paul hieraus die Hotwendigkeit folgerte, die
Bestimmung des Vertrages über die Berechnung des Gegenwertes für die RUckÜbertragung des Geschäfts zunächst privat-schriftlich und später - mehrere Monate nach der Vermißtmeldung - auch notariell 2u ändern, entnimmt das Berufungs-
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gericht ohne Rechtsirrtum ein Beweisanzcichen dafür» daß er durchaus auf dem Boden der Verträge stand und diese als eine sehr Bedeutsame Realität Behandelte, von der er glaubte, daß sie seine Interessen gefährde.
c) Bei der Würdigung der Äußerung über den Charakter der Ceschäftsübergäbe als "Formsache" unterscheidet das Berufungsgericht zwischen den rechtlichen und den tatsächlichen Veränderungen, die der Vertrag mit sich gebracht hatte. Da Hans F^^| "als Entgelt für seine Mitarbeit im Geschäft" monatlich 600 RU der Geschäftskasse entnehmen durfte, tatsächlich im Felde stand und Faul tatsäch-
lich allein im Geschäft tätig war, so kann der Meinung des Berufungsgerichts mit Kechtegründen nicht entgegengetreten werden, daß sich tatsächlich für ihn kaum etwas geändert hatte und er sich desiialb nach wie vor als Mittelpunkt und eigentlicher Herr des Unternehmens fühlen mochte und auch konnte oder, wie es die Klägerin ausdrückt," tätiger Alleininhaber blieb". Es widerspricht daher nicht den Regeln der Auslegung und der Beweiswürdigung, wenn das Berufungsgericht unter diesen Umständen dem Ausdruck "Formsache" keine entscheidende Bedeutung beimißt.
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4. Die Klägerin hat im Schriftsatz vom 10. März 1954 ihre Parteivernehmung darüber angeregt, daß ihr Ehemann und ihr Sohn sich bei Abschluß des Vertrages vom 24. September 1942 über dessen Scheincharakter einig waren und diesen Villen auch ihr gegenüber täederholt- zu dem Ausdruck brachten.
Bas Berufungsgericht hat dieser Anregung nicht stattgegeben, weil es bei der gegebenen Sachund Beweislage diese Parteivernehmung zur Führung des Beweises nicht als geeignet ansieht und weil die Einrede des Scheingeschäfts bereits hinreichend entkräftet sei. Ben Einwendungen der.
Revision hiergegen kann nicht gefolgt werden* Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin unter Beweis gestellten Tatsachen in rechtlich einwandfreier Weise ^gen den sonstigen unstreitigen oder festgestellten Sachverhalt abgewogen und daraus Schlüsse gezogen, die ihm zur Entscheidung Über den Scheincharakter der Verträge ausreichen konnten» Deshalb liegt in der Unterlassung der Part ei Vernehmung kein Verstoß gegen § 448 ZPO, dessen rechtliche Bedeutung das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat*
Es hat deshalb den Einwand des Scheingeschäfts mit Recht zurückgewiesen*
II* Die weitere Behauptung der Klägerin, daß der Vertrag nur gelten sollte, so lange für Hans die Gefahr
einer militärischen Einberufung bestand, hat das Berufungsgericht zunächst mit der Begründung zurückgewiesen, sie sei "mit der Einrede des Scheinvertrages nicht vereinbar". Es bedarf nicht der Prüfung, ob die Begründung in solcher Allgemeinheit zutrifft. Die Von der Klägerin aufgestellte Behauptung, der Vertrag sei nur für eine bestimmte Zeit abgeschlossen worden, war als Hilfseinwand für den Pall bedeutsam, daß der in erster Linie erhobene Mnwand des Seheinvertrage nicht durohgriff, sie konnte also nicht mit dieser Begründung zurückgewiesen werden* Das Ergebnis wird aber von dem anschließenden Satz getragen, wonach die Vertragsurkunden und die Ergebnisse der Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte für eine solche Auslegung bieten. Damit nimmt das Berufungsgericht erkennbar und im Ergebnis ausreichend auf die Feststellungen und Erwägungen Bezug, die den übrigen Teilen des Urteils als Grundlage dienen» Der Umstand, daß Paul auch nach Einberufung seines Soh-
nes zur Wehrmacht und nach der Vermißtmeldung grundsätzlich an dem Vertrage festgehalten und von seiner umfassenden Vollmacht keinen weitergehenden Gebrauch gemacht hat.
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als die Gegenleistung für den Pall der Rückforderung auf eine bestimmte Summe festzusetzen, konnte dem Berufungsgericht als Beweis auch dafür ausreichen, daß der Vertrag in seiner Geltung nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt war* &
XXI. 1* Entscheidend ist es hiernach, ob der für Paul
im Vertrage vorgesehene Bückübertragungsanspruch ein nicht vererbliches höchstpersönliches Recht war oder ob er auf die Klägerin auf seine Erbin übergegangen ist.
Der Revision ist zwar darin zu folgen, daß nach § 7922 BGB grundsätzlich das Vermögen des Erblassers als Ganzes mit allen seinen feilen auf den Erben tibergeht und daß es gegenüber dieser Regel eine Ausnahme bedeutet, wenn einzelne Bestandteile wegen ihres rechtlichen Charakters von diesem Übergang ausgeschlossen bleiben/ Es mag auch zutreffen, daß die Klägerin Rechte daraus herleiten könnte, wenn der Erblasser vor Eintritt des Erbfalls seinen Anspruch auf Rückforderung geltend tjeraacht, aber noch nicht durchgesetzt hätte, aber ein solcher Sachverhalt steht hier nicht zur Entscheidung. Eie Ausführungen des Berufungsgerichts geben auch keinen Anhalt dafür, daß es diesen *usnahmecha-rakter eineB unvererblichen Rechtes verkannt hätte. Es spricht zwar in der Einleitung der Entscheidungsgründe einmal von dem Willen der Vertragsparteien, nach dem das Rückforderungsrecht auf die Person des Übergebers Paul PflHP ; beschränkt gewesen sei, und "außerdem" von einem höchstpersönlichen Recht und meint, das Recht habe aus diesen »beiden" Gründen nicht auf die' Klägerin übergehen können, Ein* solches vertraglich vorbehaltenes Rückforderungsrecht gehört nicht seinem Wesen nach zu den höchstpersönlichen Rechten, es kann aber dadurch an die Person eines Vertrags schließenden gebunden werden, daß der Wille der Vertragsparteien darauf gerichtet ist. Deshalb stehen die beiden vom Berufungsgericht angeführten Gründe nicht selbständig
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nebeneinander, sondern der zweite wird erst durch den ersten geschaffen und bedingt. Die weiteren Ausführungen machen aber deutlich, daß das Berufungsgericht diese Rechtslage nicht verkannt hat und d$ß hier nur eine ühgenauigkeit des Ausdrucke vorliegt. Es bedurfte der im Wege der Auslegung zu treffenden Pest Stellung, welches der Vertrags-wille der Parteien war* diesem Zweck dienen die eingehenden Erwägungen des Berufungsgerichts, denen im Ergebnis nicht mit Rechtsgründen entgegengetreten werden kann.
2. Filr seine Auslegung, Paul habe das Rück-
ford erunfsrecht nur für sich selbst und nicht auch für die Klägerin Vorbehalten wollen, bezieht sich das Berufungsgericht zunächst auf das formungültige {Testament von 1940, das schon deutlich die Absicht erkennen lasse, den Sohn zu sichern und die Klägerin von jedem Einfluß auf das Geschäft auszuschließen. Dabei verweist es besonders darauf, daß nach dem Testament der Sohn das Geschäft allein weiter führen sollte und daß das Wort «allein" in der Testamentsurkunde unterstrichen ist. Da die Echtheit dieses Testaments nicht bestritten wird, so hätte es der Prüfung und Feststellung nicht bedurft, daß der Klägerin der Inhalt dieses Testaments schon bei Lebzeiten des Erblassers bekannt •gewesen ist*
Weiter erörtert das Berufungsgericht die Entwicklung, wie sie sich von 1940 bis zu dem VertragsSchluß .gestaltete, Insbesondere die Verheiratung des Rons mit
der Erstbeklagten. Dabei .verwertet es die Zeugenaussage von deren Vater Alfred nach der Paul scllon
vor der Verlobung seines Sohnes im Februar 1941 ihm gegenüber wiederholt geäußert habe, daß er das Geschäft übergeben wolle. Die Beklagte^ hatten darauf hingewiesen, daß
die Übergabe des Geschäfts längst» nämlich in der Zeit zwischen der befristeten Beurlaubung des Hans un(i
seiner erneuten Einberufung am 29. März 1942, hätte erfolgen können, wenn militärische Rücksichten hierfür maßgebend gewesen wären, daß dagegen für die Durchführung einer lang gehegten Absicht die kurz bevorstehende Geburt ines legitimen Erben unter Ausnutzung des damaligen Kranken-urlaubs des Hans bestimmend gewesen sei. Das hält
das Berufungsgericht für “durchaus einleuchtend“. Es stellt fest, daß die Klägerin geschäftsungewandt ist und zur Zeit der VertragsSchlüsse sohon 56 Jahre alt war. Andererseits war die Erstbeklagte zur Zeit des Vertragsschlusses schon zwei Jahre im Geschäft mit tätig gewesen und Paul hatte sie wiederholt gebeten, sich das Geschäft angelegen sein zu lassen, da sie dies ja in erster Binie .für sich selbst und für ihr Kind tue.
Das Berufungsgericht erwägt ferner, daß die Durchführung der Rückforderung wirtschaftlich gesehen überhaupt nur denkbar war, wenn und solange Paul im Ge-
schäft, wie vertraglich gesichert, mittätig war und die Geschicke des Unternehmens entscheidend bestimmte, es hält eine so enge Verbindung des RückübertragungBrechts und der entscheidenden Mitarbeit für gegeben, daß &ich beide gegenseitig bedingen. Es sieht als stillschweigende Voraussetzung für die Ausübung des ftüokforderungsrechts an, daß Paul £U der Überzeugung gekommen wäre, daß das
Unternehmen, ohne Schaden zu nehmen, in den Händen der Erben des Hans nicht verbleiben könne und dürfe, wenn *
sich diese Erben “dem ihnen auf Grund der Verträge und .der Erbfolge zugewiesenen Pflichtenkreis nicht gewachsen oder nicht würdig erweisen und hierdurch des Übergebers und seiner Ehefrau Altersversorgung nicht mehr genügend gesichert erscheinen sollten“. Dabei verkennt es nicht, daß
*
Paul das RUckforderungsrecht nach dem Vertrage nicht
ausüben konnte, weil bis za seinem Ableben noch nicht feststand, daß Hans als äem 21 • Oktober 1943 ge-
storben anzusehen ist. Hs verweist aber auf die Möglichkeit, denselben Erfolg auf Grund der Vollmacht zu erreichen. Daraus, daß Paul in seinem Schreiben vom 19. Juli 1943 von der Möglichkeit spricht, es könne ihm . einmal ein "Fachlaßverwalter* für seinen Sohn gegenüberstehen, zieht das Berufungsgericht den Schluß, er habe die Hachtragsverträge nur zur Sicherung für einen solchen Pall geschlossen, im übrigen aber die Dinge, für wohl geordnet gehalten und das Unternehmen auch für den Fall nicht an sich ziehen wollen, daß sein Sohn Hans nicht wiederkehren sollte und daß die beiden Beklagten an seine Stelle träten.
Alle diese Ausführungen halten sich in dem Rahmen der dem Berufungsgericht allein vorbehaltenen Vertrags- ; auslegung, sie sind aus HechtsgrUnden nicht zu beanstanden und werden vorbehaltlich der noch zu erörternden Ein-zelpunlcte auch von der Revision nicht angegriffen.
3* Die Aiigriffe der Revision richten sich gegen drei Punktej
* * H
a) Das Berufungsgericht meint, für seine Vertragsauslegung spreche der Wortlaut.der Urkunde und die Vermutung für ihre Vollständigkeit *und Richtigkeit, die Klägerin hatte das Gegenteil zu beweisen, könne, aber diesen Beweis nicht allein mit der Berufung auf den Erbvertrag und ihre Stellung als alleinige Erbin des Paul
Wäre dieser Satz .dahin zu verstehen, daß der Klägerin* eine Beweislast nicht nur hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit, sondern auch hinsicht-
*
- H.-
lich ihrer Auslegung aufgebürdet werde, so wäre der Revision allerdinge darin zu folgen, daß das Berufungsgericht die völlig selbständige und von jeder Beweislast der Parteien unabhängige Aufgabe des Berichts bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen verkannt hätte. Wenn auch der Wortlaut dieses Satzes des Berufungsurteils die Möglichkeit eines solchen Hechtsirrtums nicht völlig ausschließt, so ergibt doch der Zusammenhang der Brteilsgründe, daß das Berufungsgericht sich in keiner Weise allein und nicht einmal entscheidend auf-den Wortlaut der Urkunde stützt. Per mehr beiläufige Einweis auf diesen Wortlaut will ersichtlioh nicht mehr besagen, als daß das Berufungsgericht seine Vc-rtragsauslegung mit dem Wortlaut für vereinbar hält. Es liegt deshalb kein VerBtoß gegen gesetzliche Auslegungsregeln vor und es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Meinung der Revision zutrifft, daß der Wortlaut für die höchstpersönliche Natur des Rückforderungsrechts ni.hts ergebe. Selbst wenn das der Pall wäre, würde es jedenfalls der vom Berufungsgericht aus den sonstigen Umständen hergeleiteten und durchaus hinreichend begründeten Auslegung nicht entgegenstehen; ein solcher Widerspruch wird auch von der Revision nicht behauptet.
b) Ober1 die Auslegung des von ihm beurkundeten Vertrags hat das Inndgericht den Notar justizrat ge-
hört. Dieser hat geäußert, der Rückübertragungsanspruoh sei nicht als ein höchst persönliches Recht, sondern als vererblicher Anspruch gedacht gewesen. Das Berufungsgericht erwähnt diese Aussage zwar nicht ausdrücklich und nimmt nicht zu ihr Stellung. Darin liegt aber entgegen der Meinung der Revision kein Verstoß gegen § 286 ZPO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht in gedem Palle erforderlich, bei der Würdigung des
Beweisergebnisses jede einzelne Aussage zu erwähnen. Die Aussage des Notars konnte hier besonders deshalb unerwähnt bleiben, weil aus ihr nicht heryorgeht, daß sich die Meinung des Zeugen auf irgendwelche Äußerungen der Vertragsparteien anläßlich der Vorbereitung oder des Abschlusses der Verträge stützte. Von den Umständen, aus denen das Berufungsgericht seine entscheidenden Erwägungen herleitet, konnte der Notar keine Kenntnis haben. Die Klägerin hat nichts darüber vorgetragen, daß der Notar diese gekannt hätte und* gleichwohl bei seiner Meinung verblieben wäre. .
o) Die Klägerin hat im Schriftsatz vom IQ. März 1954 einen Zeugen für Äußerungen benannt, die die Erst-
beklagte ihm gegenüber in den Jahren 1946/47 getan haben soll. Danach soll sie den Zeugen aufgefordert haben, mit ihr gegen die Klägerin zusamaenzuhalten, um deren Anjrif-fe abzuwehren.. Die Erstbeklagte soll dem Zeugen gegenüber auch davon gesprochen oder ihm geschrieben haben, daß die Klägerin einen Anspruch auf Rückgabe des Unternehmens habe oder haben könne. Das Berufungsgericht hat die Vernehmung dieses Zeugen abgelehnt. Es unterstellt, daß. sich die Erstbeklagte mit ihm in den Jahren unmittelbar nach dem Kriege Uber die Übertragung der Firma an.die Klägerin unterhalten hat. Es stellt fest, daß solche Verhandlungen stattgefunden haben, aber an dem Widerstand der Erstbeklagten gescheitert seien, die dabei ihren Rechtsstandpunkt vertreten habe. Selbst wenn die Meinung der Revision zuträfe, daß die Erstbeklagte früher den Rückübertragungsanspruch der Klägerin nicht bestritten habe, so wäre sie dadurch nicht gehindert, Jetzt einen anderen.Rechtsstandpunkt einzunehmen. Sie würde sich dadurch nicht in einen nach § 242 BUB unzulässigen Widerspruch mit einem früheren Tun oder Verhalten setzen, und es bedarf deshalb auch keiner Prüfung,
ob die Erstbeklagte zu einem solchen Wechsel ihrer Einstellung etwa deshalb ausnahmsweise berechtigt sein könnte, weil die Klägerin, wie das Berufungsgericht feststellt, ebenfalls ihren Standpunkt grundsätzlich geändert hat. Sie . ist in den beiden Vorpro^essen nicht nur von der Gültigkeit der Verti'äge,. sondern auch davon ausgegangen, daß sie die Herausgabe des Unternehmens nicht verlange könne.
Danach hat das Berufungsgericht mit Hecht von der Vernehmung des Zeugen abgesehen, und auch dieser .
Kevisionsangriff ist unbegründet*
Das Berufungsurteil war hiernach aufrechtzuerhalten und die Hevision mit der sich aus $ 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
prt Selowsky Dr* DelbrUek Dr. Pi&cher
Artl . Dr. Winkelmann