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BGH · II ZR 253/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 253/51

Der Bundesgerichtshof tritt der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei, dass sich auch bei einem durch die beiderseitigen Leistungen erfüllten larenui-isatsgeschäft Nachwirkungen ergeben, können, insbesondere die Verpflichtung einer Partei, alles zu unterlassen, v;as den Vertra.gszv.’eck gefährden oder rerciteln könnte» -uurch Kaufverträge von 21 = llhrz 1945 verkaufte die Beklagte aus ihren Valdungen den Kläger in Ganzen 110.04 Unter letzteren verstanden die Parteien die Vorschrift des § 18 Abs III der Allgemeinen Bedingungen und Zahlungsbedingungen für die Ilolzverkäufe aus bayrischen Staatswaldungen vom 13= Oktober 1927V die. Der Kläger, der unstreitig den Kaufpreis alsbald bezahl und das Eigentum an dem Holz erworben hat. übernahm das Holz und liess es sogleich von den Einschlagstellen abfahren. Für die Abfahrt des Iiolzes mit Ausnahme der. im august 1947 veräusserte der Bürgermeister der 'Beklagten vom holz des Klagers 23, 53 fm an einen -Karosserie-baaer SehBP« Weiteres Holz wurde von dem Porstlehrling: Im Jahre 1947 stellte der Kläger fest« dass sein Holz sich nicht mehr an seinen Lagerplätzen befand, Ls entwickelt sich ein Briefwechsel zwischen den Parteien«.wobei die Beklagte unterm 20, April 1948 an den Kläger einen Brief sandte« woi*in es heissts Zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass das Holz nicht von einem von_der Stadt angestellten Porstbeamten verkauft wurde«.Die Person, die die Verkäufe vornehm, stand weder im Dienstverhältnis zu der ütadt 3-erniersheim noch hatte sie irgendwelche Befugnisse« Die Stadt Gc-rmer she im schaltet sich in diese Angelegenheit nur ein, un die geschädigten Holzhllndler wenigstens in finanzieller Heise zu entschädigen, soweit die vorhandenen Gelder ausreichen» ihres rechtsrheinischen Stadtwaldes betraut gewesen, habe von der Beklagten den Auf trog gehabt, das in diesen ■ V/ald lagernde Kols des Klägers zu verkaufen. HflMP sei da> mais 21 Jahre alt gewesen und habe als Pcrstlehrling erst eine Lehrzeit von-1 Jahr hinter sich gehabt. Lie Beklagte*habe aber noch weiteres Holz, und zwar einschliesslich der bereits genannten Llengen insgesamt 98,33 fm von Holz des Klägers verkauft, -wie ihr Brief vom 20. Für den ihm durch diese Verkäufe entstandenen Schaden hafte die Beklagte zunächst aus dem Vertrag. Wenn auch die beiden mit der Stadt geschlossenen Verträge bereits erfüllt gewesen seien, so habe der Beklagte doch auch für die spätere Zeit noch eine Huipflicht bezüglich, des Holzes obgelegen. Ferner hafte die Beklagte aus unerlaubter Handlung, da sie für das Verhalten ihres Bürgermeisters und des Eartig gemäss §§ 823, 31? --a-nt Daher sei sie nach § 18 der Allgemeinen Bedingun- da der Kläger es nicht rechtzeitig abgefahren „c j-^: porigen sei das Holz dem Verderb ausgesetzt ge- ; golz sei, um so cor hüulnis zu schützen, und ■ . und Bonner wurde die geklagte zur Zahlung von 60„— IO verurteilte --io kosten sind der beklagten zu 3/4? Der Vertane er, der den vom Läufer bezahlten und ihm übereigneten • -wuegegonstand nochmals ander.zeit verkauft, handelt uninit-"n-oar dem Yortrauszveck ve V. die unstreitig den Vertrügen der Parteien aus den Jadren 1944 and 45 zugrundegelegt sind? die Beklagte sogar verpflichtet, aas .von ihr verkaufte Holz. lassen,, es waren also kaohvirkungen der 'Hclzverkäufe vertraglich festgelegt, Joveit daher hals» das ans den Verträgen von August 1943 staunte, durch den Bürgermeister der Beklagten oder den Forstgehilfen itfH verkauft worden ist, kenn sich die Beklagte schon deshalb nicht auf § 18 III der vorbezoichneten Allgemeinen Bedingungen berufen, veil das gesamte Holz nach der Feststellung'des Berufungsurteiis bereits im Frühjahr 1947 verkauft werden ist, •“•'her - auch soweit es sich bei. diesen Verkäufen der Beklagten um Holz gehandelt hat; das dem klüger bereits im Frühjahr 1944 -verkauft war, ist die Beklagte durch § 18 III der Allgemeinen Bedingungen nicht entlastet, Biese Bestimmung legt das Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des üaehverstündigen L^RIB dahin aus, dass sie den Zweck hatte, eine Behinderung der 1aldbcwirtschaftung zu vermeiden, Lmeh der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts war- jedoch das Heiz durch den klüger bereits derart gelagert "worden, dass die l'a 1 übewir tsehe.ftung durch dieses holz nicht beeinträchtigt wurde, Schon nach dieser Auslegung des § 18 III der Allgemeinen Bedingungen, die der Nachprüfung durch das hevisionsgericht unterliegt, und die ten ernennenden Senat gebilligt wird.' -neint werden, das aus den Verkäufen des Jahres 1944 stammende Holz des Klägers in eigenen Interesse zu verwerten, Darüber hinaus ist jedoch den Berufungsgericht auch darin beizutreten, dass mit Bücksicht auf die besonderen 1B chkriegsvorhältnisse mit ihren erheblichen Irancportschvierigheiten die Beklagte nach Treu und Glauben von einem etwaigen Recht zur Verwertung des länger als-2 Jahre liegen gelassenen Holzes in eigenen Interesse nur dann Gebrauch machen durfte, "wenn sie den Kläger von dieser Absicht verständigt und ihn Gelegen- heit gegeben hätte, das IIolz selbst abzufähren« Dass eine dahingehende Zeitteilung an den Kläger, der nur wenige Kilometer von der hehl egten entfernt seine Niederlassung ..hat ?, • nicht möglich uncl der Beklagten nicht zu demutbar gewesen y/äre. IT-ch alledem haftet die Beklagte den Kläger wegen der durch den Bürgermeister der Beklagten und den Hilfsförster. positiver Yertrogcverle tzung, Kür das vom Bürgermeister selbes verkaufte Holz muss die Beklagte nach §§ 31, 276 EGB> für das durch 1-WKK& verkaufte Holz gemäss j§ 276, 278 BGB einstehen. Beklagten in Bezug auf das Holz des Klägers zu beachtenden1--! 2) Kit unrecht meint die Kevision* dass der Kläger an den oiiigotretonen Schaden mitschuldig sei, weil er sich • jo-urul- ng um dieses Bolz nicht gekümmert hätte» Es. handelt sich in vorliegend on Bolle um. eine vorsätzlich begangene positive Borer" gsvorletzung = denn das Borufungsgoricl.it stellt fest., dess das Uigentun des Klägers ah dem Holz' scow Bl den Bürgermeister wie bekannt war« Gegenüber eo.nem "" creeie..:.ch' honueinder wird es jedoch in der Hecht— spreenung nur denn für' zulässig erklärt, eine bei der 'Entstehung des Jonnciens nitwxrkende Bahrlässigkeit des Geschädigten zu eorüoksicntigon, wenn ganz besondere Umstände dazu nötigen-; 8 clone- umstände sind aber hier umsoweniger erkenn-cur, ans das Berufungsge rient gerade feststellt, dass es die Pflicht der leklagten gewesen wäre> vor anderweiter Yer-Wertung des Holzes den Kläger auf’ ihre fcrksuisaosieht hin-zuweisen.- 5 und 6 der Kaufverträge liegt nicht vor, denn § 4 der Kaufverträge die Abfunrzeit auf sofort. dass er unstreitig das Holz alsbald von seinen Lagerplätzen in Valde abgefahren•und längs der Strasse gelagert, hat? weil die Beklagte durch vorsätzlich positive Vertragsverletzung den ICläger geschädigt hat. Da die Beklagte hiernach bereits aus positiver Vertragsverletzung für den dem Kläger erwachsenen Schaden haftet.-, bedurfte es keiner Erörterung, ob die Beklagte auch aus unerlaubter Handlung haften würde und ob sie sich demgegenüber nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne . Holzverkäufe nur gegen Bezugsschein zulässig gewesen seien, prüfen müssen, ob solche Bezugsscheine den Verkäufen zugrundegelegen hätten«, Demgegenüber bestreitet der Kläger, dass bei den hier in Rede stehenden Bolzverkäufen gegen die Bezugsscheinpflicht verstossen worden seiKo kann jedoch dahingestellt bleiben, ob ein solcher Varstcss vorliegt, weil die Revision mit diesem Vorbringen nicht gehört werden kann. Laut Tatbestand der beiden vorinstanzlichen Urteile ist es zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass die Beklagte dem Klüger durch die Kaufverträge in den 'Jahren 1944 und 1945 die angegebenen Ilolzmengen verkauft und übereignet hu-tc K-uf~ und ligentunsübertragung sind sogenannte! sie sich auch über das Vcrliegen von Bezugsscheinen einig gewesen sind, so dass in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden kann,- solche Bezugsscheine seien i<acfl alieden war die Revision der Beklagten gegen das Berufangsurteil nit den Kostenfolge aus § 37 ZPO zurück-zu;veisens Pr« Canter Er„ Prost • Pr« Pi seller Pr, Kulm Er,IC,;3ollever

Zitierte Normen: § 31 BGB § 37 ZPO
BGBBürgermeisterdParteiKlägerholzen

Volltext der Entscheidung

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 Für das Nachschlagewerkt Hicht für die Amtliche Samiung !
Gesetz?	BGB 242; 362
Rechtssatz?	Der Bundesgerichtshof tritt der Rechtsprechung des Reichsgerichts bei, dass sich auch bei einem durch die beiderseitigen Leistungen erfüllten larenui-isatsgeschäft Nachwirkungen ergeben, können, insbesondere die Verpflichtung einer Partei, alles zu unterlassen, v;as den Vertra.gszv.’eck gefährden oder rerciteln könnte»
Aktenzeichen?	II ZR 253/51
ürto de BGilo To 23„ Hai 1952 OiG« ITeustadt-Reinstrasse
 Torkünriet am 28« Jai 195.2 Eirth? JusiizangesteIller fal's|:TJrkundsbeanter .r -der Geschäftsstelle
.Im Namen des Tg Ikes In dem Rechtsstreit
.der Stadtgemeinde
‘vertreten durch
 den Bürgermeister,
e-;e.x v: ■ Beklagten? Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin - Prozessbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br<
gegen
 deh;. Holzgrosshändler Hermann R ha* Rhein«
m
‘ Kläger? Berufungsklager und Revisionsbeklagten?
>.^Szes.S^eygllm^	■■b-
Sfgjder^	.auf	die
||uncL^	- vbin^.^4!Ȁ^ai	1.9521 unter Mitwirkung
^§!^enät|!präsidenteniRrfi^anterlund;. der Bundesrichter ifftl|®ros.t':? Sr« Rischer? Br, Kuhn und Dr= Meyer
 urt'R e c ht' e rkannt s
IgBiflflhvis^	1
...■f’-iu. Juli 1951 verkündetel'TJrtei'lvdesI21 .:Kiyil-::l Hl|||s enat s Jd' e s. fc Oh or land esgerients in Neust ad t/ ||p'ln|tr|h;se;|wirdl'äuf|Kg;sten
 ÄlSIll
> zurückgewiesena
 Ton Rechts wegen
'I at bei standi;
-uurch Kaufverträge von 21 = llhrz 1945 verkaufte die Beklagte aus ihren Valdungen den Kläger in Ganzen 110.04
1944 und 24. August rechtsrheinischen fm ötsmnhols und
 zwar grösstenteils V 45 6 fia Eschenstammüo
 eilen- und Rüsternst 2: neide Kauz \rer cm
 ammliclzer sowie ■ge enthielten die
 Bestimmung;;
"Die Abfuhrzeit wird auf sofort festgesetzt; für die Räumung gelten die forstrechtlicheh Bestimmungen.«
Unter letzteren verstanden die Parteien die Vorschrift
 des § 18 Abs III der Allgemeinen Bedingungen und Zahlungsbedingungen für die Ilolzverkäufe aus bayrischen Staatswaldungen vom 13= Oktober 1927V die. folgenden Vortlaut hat;;
nHolz, das zwei -Jahre nach Ablauf der A im i.axde euer auf xcrs «■ararx sichen ha ge kann von der Staatsforstverwaltung auf
 bfuhrfrist noch ihre Rechnung
 verwendet werden. Dem Käufer ....... steht eine Entschädigung nicht zu, ,=n = c = 'V
Der Kläger, der unstreitig den Kaufpreis alsbald bezahl und das Eigentum an dem Holz erworben hat. übernahm das Holz und liess es sogleich von den Einschlagstellen abfahren. 72 fm lagerte er an dem durch den Yfald der Beklagten laufenden Fahrwegs weiters 28 fn Eichenholz auf dem Damm in der Abt» Eerrenwiese, die ebenfalls in den rechtsrheinischen ..aldüngen derBeklagten gelegen ist. Hur etwa 10 fm liess er nach Graben in Baden schaffen. Für die Abfahrt des Iiolzes mit Ausnahme der. 10 fm hat er unstreitig 600,96 RU bezahlt.
im august 1947 veräusserte der Bürgermeister der 'Beklagten vom holz des Klagers 23, 53 fm an einen -Karosserie-baaer SehBP« Weiteres Holz wurde von dem Porstlehrling:
der damals im Dienste der Beklagten stand«, erneut . verkauft,,
Im Jahre 1947 stellte der Kläger fest« dass sein Holz sich nicht mehr an seinen Lagerplätzen befand, Ls entwickelt sich ein Briefwechsel zwischen den Parteien«.wobei die Beklagte unterm 20, April 1948 an den Kläger einen Brief sandte« woi*in es heissts
”Unter Bezugnahme auf den beiderseitigen Schriftwechsel übersende ich in der Anlage 2 Abrechnungen über das verkaufte ITutzholz. Die von Ihnen übersandten Hunnernverzeichnisse und die Abrechnung wurden anhand unserer Unterlagen überprüft„ Hierbei ergab sich folgendes:
1, Yerkauft wurden laut Bechnung 98,33 fm = 609 9,85 einschliesslich des Fährlohns«,	"
Der Betrag von 6095?85 Bll wird in den nächsten Tagen an Sie überwiesen,
3u Ihrem Anspruch auf 'Ersatzleistung von neuen Batzhölzern teile ich Ihnen mit« dass dies nur im Hahnen des .jährlichen normalen Einschlags mit Holzeinkaufs s eile inen möglich ist.
Zu Ihrer Information teile ich Ihnen mit, dass das Holz nicht von einem von_der Stadt angestellten Porstbeamten verkauft wurde«.Die Person, die die Verkäufe vornehm, stand weder im Dienstverhältnis zu der ütadt 3-erniersheim noch hatte sie irgendwelche Befugnisse« Die Stadt Gc-rmer she im schaltet sich in diese Angelegenheit nur ein, un die geschädigten Holzhllndler wenigstens in finanzieller Heise zu entschädigen, soweit die vorhandenen Gelder ausreichen»
Der Kläger verlangt far des abhendengekewmene or Hilfsförster 1I|
von der Beklagten Schadensersatz Holz«, Hach seiner Behauptung ist on der Beklagten mit der Verwaltung

ihres rechtsrheinischen Stadtwaldes betraut gewesen, habe von der Beklagten den Auf trog gehabt, das in diesen ■ V/ald lagernde Kols des Klägers zu verkaufen. HflMP sei da> mais 21 Jahre alt gewesen und habe als Pcrstlehrling erst eine Lehrzeit von-1 Jahr hinter sich gehabt. 3r habe weder die ausreichende Befähigung noch die erforderliche Zuverlclssi keit besessen. um seiner Aufgabe gerecht zu werden. Die Beklagte habe dortig vor seiner .Linsteilung- weder auf seine Eignung geprüft noch während seiner Tätigkeit genügend beaufsichtigt. Der Kläger hat 5 Fälle über insgesamt 35,04 fm angeführt? in. denen hUKKQp von seinem Holz an andere Interessenten verkauft habe. Lie Beklagte*habe aber noch weiteres Holz, und zwar einschliesslich der bereits genannten Llengen insgesamt 98,33 fm von Holz des Klägers verkauft, -wie ihr Brief vom 20. April 1948 ergebe.
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Für den ihm durch diese Verkäufe entstandenen Schaden hafte die Beklagte zunächst aus dem Vertrag. Wenn auch die beiden mit der Stadt geschlossenen Verträge bereits erfüllt gewesen seien, so habe der Beklagte doch auch für die spätere Zeit noch eine Huipflicht bezüglich, des Holzes obgelegen. die sie verletzt habe. Ferner hafte die Beklagte aus unerlaubter Handlung, da sie für das Verhalten ihres Bürgermeisters und des Eartig gemäss §§ 823, 31? 89 BGB, für Hurtig jedenfalls nach § 831 BGB einstehen müsse.
Der Kläger verlangt Verurteilung der Beklagten zur Lieferung' von
a)	72,39 fm im einzelnen nach Klassen näher spezifi-
zierte Lichenstammhölzer,
b) 23,51	ternstommhölz-er und
c) 4,26 fm Bschenstommhölzer, zusammen also
100,16 fm Holz?

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ferner BrszaItung des von ihn in Jahre 1945 für die Abfuhr des üOlses bezahlten Puhrlohns ungostellt auf 60.— DLL
-^ie Beilegte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie macht geltend,	habe	nur	den Auftrag gehabt, in v
ihren rechtörheinischen baldungen darüber zu wachen, dass kein Lols gestohlen werde,. Kr nabe aber 'eigenmächtig Hol-: ,h zer verkauft und sei 'daher im April 1947 entlassen worden.n 11s zu seihen Einberufung zur Wehrmacht sei er Porstlehr-1-n^ hei de::i Pore tarnt in BflHP gewesen und von seinen Vor-
B
atzten gut beurteilt worden, lie Beklagte sei berechtigt 1
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y, Pp 25?5t fn Holz durch ihren Bürgermeister zu ver-i genese;' «	°	^
^.rf^n Dieses Holz habe aus dem Verkauf vom März 1944 ge-
--a-nt Daher sei sie nach § 18 der Allgemeinen Bedingun-
txni Verkäufe berechtigt, dieses Holz für sich zu gen xux	■	*
da der Kläger es nicht rechtzeitig abgefahren „c j-^: porigen sei das Holz dem Verderb ausgesetzt ge- ; golz sei, um so cor hüulnis zu schützen, und ■ . -;;„vphht auf die damalige Hangellage auf dem Eolzmarkt
*n« 1er Verkauf sei jedenfalls nach den Vorschrift
■Terra
 pop? die Geschäftsführung ohne Auftrag gerechtfertigt
 gewesen.
,-g.n schreiben vom 20, April 1948 habe sie kein Aner- k
. rr-.rn Ausdruck bringen wollen. Dieses B ehr eiben "be-
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i divlich auf den tatsächlichen Angaben des Klagers.
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- ~v. n "Tsr hat bestritten, dass das Holz im 'Halde
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'“clitten habe. Auf die Abfuhrfrist von- 2 Jahren
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p ■, ov1 Jllfemoinen Bedingungen könne sich die Beklagte
 berufen, weil diese Bedingungen lediglich die unge-erstungsarbeit sicherstelien sollten.

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Ais'sei aber sc gelagert gewesen, dass Hiederauf-
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forstungsarbeiten dr.durch nicht hätten Gehindert verden können.
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weisaufnähme die ln übrigen verurteilt,, an de
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1)	53 fra ^ichensteannholz.
2)	17? 11 fn Hüst ornsiarmihclz
3)	3?	58	fm ksehenstammholz0
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 Bonner wurde die geklagte zur Zahlung von 60„— IO verurteilte --io kosten sind der beklagten zu 3/4? dem klüger zu, 1/4 eufer1egt»
nie gegen dieses "urteil eingelegte Berufung hat das . Oborlendesgoricirt in Heustadt/" einstrasse zurückgev.’iesen, Dagegen richtet sich die hevision der Beklagten? um deren Zurückveisung der klüger bittet,.
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:f angsß	;eri	cht ge	ht mit	dem Landg	er	ich	U	da	von'
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■gegen	in	erster	Reihe	erhobenen	R;	* 5 P* p	d	er	Re--
vision, eine positive Vertragsverletzung der Beklagten könne

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im vorliegenden lalle sehen deshalb nicht angenommen werden,, veil ec eich ur.i ein Lare nuncat zgeschäft handle, dessen 7 Lacnvirkung nicht über einen Zeitraum von 2 Jahren ausge™
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dehnt werden könnef kann nicht beigepflichtet werden, -

Zwar besteht in der Hegel nach vollständiger Abwicklung eines Vertrages keine Leistungspflicht der Vertrags-teile gegeneinander* Aber die durch vollständige Erfüllung herbeigeführte Beendigung eines Vertrsgsverhältnisses schliesl gewisse ITachvir leungen der vertraglichen Bindung ebensowenig aus, wie sich aus der Anbahnung von Vertragsverhandlungen vor;! dertragsochluss schon vertragliche Verwirkungen ergeben können, ]>c ist in Schrifttum und in der Rechtsprechung anerkannt lvgl Ötaudiiiger 10, Auflage Anmerkung 440 zu § 242 -BGBy Palandt 10, -‘Auflage Anmerkung 7 zu § 241 BGB? RGZ 161 s 338) -uon nach Erfüllung der eigentlichen Leistungspflicht kann even amuse aus dem Linzelfäll die Verpflichtung der Vertrags- ,
' — -ta tu einem freu und Glauben gemäss er. Verhalten ergeben,
’.nsbesondere die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was e.en ;ertrag3zv.reck gefährden oder vereiteln könnte. Der Vertane er, der den vom Läufer bezahlten und ihm übereigneten • -wuegegonstand nochmals ander.zeit verkauft, handelt uninit-"n-oar dem Yortrauszveck
 ve V. rtrrgovorletsun;
r ^ iv,; id er und begeht damit eine posier die er den Läufer vollen scha-
de ns
'ätz leisten muss '§ 270249 BGB), Zwar wird man wie r'crw.irkungen eines Lzrenunsetzgocchäxts in allgemeinen n.icnt über Jahre hinaus erstrecken• dürfen. In vorliegenden .uni car jedoch nach § 18 Abs III der Allgemeinen.Bedingungen für Lolzvorküufe aus Bayerischen'Staatswaldimgen vom Iktooer 1927? die unstreitig den Vertrügen der Parteien aus den Jadren 1944 and 45 zugrundegelegt sind? die Beklagte sogar verpflichtet, aas .von ihr verkaufte Holz. das der Kau-
ter
-cht
:-frhren hatte,
 Jahre lang. im. «'aide lagern zu
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lassen,, es waren also kaohvirkungen der 'Hclzverkäufe vertraglich festgelegt,
 Joveit daher hals» das ans den Verträgen von August 1943 staunte, durch den Bürgermeister der Beklagten oder den Forstgehilfen itfH verkauft worden ist, kenn sich die Beklagte schon deshalb nicht auf § 18 III der vorbezoichneten Allgemeinen Bedingungen berufen, veil das gesamte Holz nach der Feststellung'des Berufungsurteiis bereits im Frühjahr 1947 verkauft werden ist, •“•'her - auch soweit es sich bei. diesen Verkäufen der Beklagten um Holz gehandelt hat; das dem klüger bereits im Frühjahr 1944 -verkauft war, ist die Beklagte durch § 18 III der Allgemeinen Bedingungen nicht entlastet, Biese Bestimmung legt das Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des üaehverstündigen L^RIB dahin aus, dass sie den Zweck hatte, eine Behinderung der 1aldbcwirtschaftung zu vermeiden, Lmeh der tatsächlichen Feststellung des Berufungsgerichts war- jedoch das Heiz durch den klüger bereits derart gelagert "worden, dass die l'a 1 übewir tsehe.ftung durch dieses holz nicht beeinträchtigt wurde, Schon nach dieser Auslegung des § 18 III der Allgemeinen Bedingungen, die der Nachprüfung durch das hevisionsgericht unterliegt, und die ten ernennenden
 Senat gebilligt wird.' muss die Berechtigung der Beklagten ver-*
-neint werden, das aus den Verkäufen des Jahres 1944 stammende Holz des Klägers in eigenen Interesse zu verwerten, Darüber hinaus ist jedoch den Berufungsgericht auch darin beizutreten, dass mit Bücksicht auf die besonderen 1B chkriegsvorhältnisse mit ihren erheblichen Irancportschvierigheiten die Beklagte nach Treu und Glauben von einem etwaigen Recht zur Verwertung des länger als-2 Jahre liegen gelassenen Holzes in eigenen Interesse nur dann Gebrauch machen durfte, "wenn sie den Kläger von dieser Absicht verständigt und ihn Gelegen-
heit gegeben hätte, das IIolz selbst abzufähren« Dass eine dahingehende Zeitteilung an den Kläger, der nur wenige Kilometer von der hehl egten entfernt seine Niederlassung ..hat ?, • nicht möglich uncl der Beklagten nicht zu demutbar gewesen y/äre.
h°t sie selbst nicht behauptete
IT-ch alledem haftet die Beklagte den Kläger wegen der durch den Bürgermeister der Beklagten und den Hilfsförster. lI-flBm vorgenernenen-Verkäufe des den Kläger in den Jahren .. 1944 und 1945 übereigneten Holzes auf Schadensersatz wegen■
positiver Yertrogcverle tzung, Kür das vom Bürgermeister selbes verkaufte Holz muss die Beklagte nach §§ 31, 276 EGB> für das durch 1-WKK& verkaufte Holz gemäss j§ 276, 278 BGB einstehen. du !i£BBp unbestritten in den Jahren 1945 und 46 zun ZZilxsferster der rechtsrheinischen '..‘aidungen der Be-klagten bestellt rar und daher hinsichtlich der von der. Beklagten in Bezug auf das Holz des Klägers zu beachtenden1--! Pllichoon ZZrf üllungsgekilf e der Beklag uen .vam
2) Kit unrecht meint die Kevision* dass der Kläger an den oiiigotretonen Schaden mitschuldig sei, weil er sich • jo-urul- ng um dieses Bolz nicht gekümmert hätte» Es. handelt sich in vorliegend on Bolle um. eine vorsätzlich begangene positive Borer" gsvorletzung = denn das Borufungsgoricl.it stellt fest., dess das Uigentun des Klägers ah dem Holz' scow Bl den Bürgermeister wie	bekannt	war«	Gegenüber
 eo.nem "" creeie..:.ch' honueinder wird es jedoch in der Hecht— spreenung nur denn für' zulässig erklärt, eine bei der 'Entstehung des Jonnciens nitwxrkende Bahrlässigkeit des Geschädigten zu eorüoksicntigon, wenn ganz besondere Umstände dazu nötigen-; 8 clone- umstände sind aber hier umsoweniger erkenn-cur, ans das Berufungsge rient gerade feststellt, dass es die
 Pflicht der leklagten gewesen wäre> vor anderweiter Yer-Wertung des Holzes den Kläger auf’ ihre fcrksuisaosieht hin-zuweisen.-
3) Auch die von der Revision gerügte Verletzung der Ziffern 4? 5 und 6 der Kaufverträge liegt nicht vor, denn § 4 der Kaufverträge die Abfunrzeit auf sofort. fesrsetzo« so hat der Kläger dieser Bestimmung schon dadurch genügt? dass er unstreitig das Holz alsbald von seinen Lagerplätzen in Valde abgefahren•und längs der Strasse gelagert, hat? ohne dass die Kalübewirtschaftung dadurch behindert wurde 0	■
.
■Der in Ziffer 5 und 6 der Vertrage festgelegte Haftungsausschluss der Beklagten für Schäden? insbesondere •Hochwasserschäden und sonstige Fälle zufälligen Untergangs des Holzes? könnt hier deshalb nicht zur Anwendung? weil die Beklagte durch vorsätzlich positive Vertragsverletzung den ICläger geschädigt hat.
Da die Beklagte hiernach bereits aus positiver Vertragsverletzung für den dem Kläger erwachsenen Schaden haftet.-, bedurfte es keiner Erörterung, ob die Beklagte auch aus unerlaubter Handlung haften würde und ob sie sich demgegenüber nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne . Auftrag entlasten könnte»
■ iio
;	Beklagte hat in dem nach Ablauf der Bevisionsbe-
gründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 11, l.Iärz 1952 geltend"gemacht? die Klage sei nicht schlüssig begründet?
; weil, vom Kläger nicht behauptet sei? dass dife der Klage zu-
11
grundeliegonden Ilolzverlcäuf e gegen Beibringung eines Bezugs sona ins erfolge seienDie Vorinstanzen hätten, weil in J'-lire 1944 und 194? Holzverkäufe nur gegen Bezugsschein zulässig gewesen seien, prüfen müssen, ob solche Bezugsscheine den Verkäufen zugrundegelegen hätten«, Demgegenüber bestreitet der Kläger, dass bei den hier in Rede stehenden Bolzverkäufen gegen die Bezugsscheinpflicht verstossen worden seiKo kann jedoch dahingestellt bleiben, ob ein solcher Varstcss vorliegt, weil die Revision mit diesem Vorbringen nicht gehört werden kann.
Laut Tatbestand der beiden vorinstanzlichen Urteile
 ist es zwischen den Parteien unstreitig gewesen, dass die Beklagte dem Klüger durch die Kaufverträge in den 'Jahren 1944 und 1945 die angegebenen Ilolzmengen verkauft und übereignet hu-tc K-uf~ und ligentunsübertragung sind sogenannte! juristische Tatsachen, -.veil es sich dabei um allgemein be-k°n;'to Kochrs^egriffe hm-ne. eit. dis den Parteien geläufig und daher Tatsachen gleichzueeilten sind (vgl Stein-Jonas-Icnonke	II	2	a	zu	§	.282	ZPO)Zu den den beteiligten
 Kreisen bekannten Vcreussetzungen.eines Kolzverkaufs gehörte in den Jahren 1944 und 1945 auch die Beibringung eines Bezugsscheins oder einer sonst notwendigen behördlichen Ge-
nahuigungo Ls ist daher anzunennen. dass, wenn die Parteien
_
im vorliegenden p-Yie in zwei .Instanzen darüber einig waren, dass ein lüruf mit nachfolgender Übereignung stattgefunden hat. sie sich auch über das Vcrliegen von Bezugsscheinen einig gewesen sind, so dass in der Revisionsinstanz nicht mehr geltend gemacht werden kann,- solche Bezugsscheine seien
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ahrheit nicht vorhanden gewesene
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i<acfl alieden war die Revision der Beklagten gegen das Berufangsurteil nit den Kostenfolge aus § 37 ZPO zurück-zu;veisens
 Pr« Canter Er„ Prost • Pr« Pi seller	Pr, Kulm Er,IC,;3ollever