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BGH · II ZR 253/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 253/10

Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss ist unbegründet, weil in der unterlassenen Beteiligung der Hauptversammlung jedenfalls kein eindeutiger Gesetzesverstoß durch Vorstand und Aufsichtsrat liegt, wie das Berufungsgericht zur weiteren Begründung seiner Entscheidung mit Recht angenommen hat. Erst bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß von Vorstand und Aufsichtsrat sind die Grenzen des Ermessens überschritten und ist ein Entlastungsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels anfechtbar (BGH, Urteil vom 25. Will ein Aktionär geltend machen, der Vorstand habe zu einer Maßnahme die notwendige Zustimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt, ist er auch nicht auf eine mittelbare Prüfung durch eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss der Aktionärsmehrheit angewiesen, sondern kann gegebenenfalls eine auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage (§256 ZPO) erheben (vgl.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
vorstehenEntlastungsbeschlussHauptversammlungZPOZRBGHZ

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 253/10
vom 7. Februar 2012 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 durch den
 Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
 Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss ist unbegründet, weil in der unterlassenen Beteiligung der Hauptversammlung jedenfalls kein eindeutiger Gesetzesverstoß durch Vorstand und Aufsichtsrat liegt, wie das Berufungsgericht zur weiteren Begründung seiner Entscheidung mit Recht angenommen hat. Die Entlastung steht grundsätzlich im Ermessen der Hauptversammlung. Erst bei einem eindeutigen und schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß von Vorstand und Aufsichtsrat sind die Grenzen des Ermessens überschritten und ist ein Entlastungsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels anfechtbar (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01,
BGHZ 153, 47, 51; Urteil vom 18. Oktober 2004 - II ZR 250/02,
BGHZ 160,	385,	388; Urteil vom 21. September 2009
-	II ZR 174/08, BGHZ 182, 272 Rn. 18 - Umschreibungsstopp; Beschluss vom 9. November 2009 - II ZR 154/08, ZIP 2009, 2436). Da umstritten und nicht geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der Beteiligungserwerb zu einer ungeschriebenen, auf einer richterlichen Rechtsfortbildung beruhenden Hauptversammlungszuständigkeit führt, haben sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweggesetzt, als sie für den Erwerb der Dresdner Bank keine Zustimmung der Hauptversammlung der Beklagten eingeholt haben.
Will ein Aktionär geltend machen, der Vorstand habe zu einer Maßnahme die notwendige Zustimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt, ist er auch nicht auf eine mittelbare Prüfung durch eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss der Aktionärsmehrheit angewiesen, sondern kann gegebenenfalls eine auf eine entsprechende Feststellung gerichtete Klage (§256 ZPO) erheben (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982
-	II ZR 174/80, BGHZ 83,	122,	136	ff. -Holzmüller).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 100.000 €
Bergmann
 Strohn
Drescher
 Born
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 15.12.2009 - 3-5 O 208/09 -OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.12.2010 - 5 U 29/10 -
Reichart