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BGH · II ZR 253/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 253/05

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Die Beklagten sind auch nicht deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, weil das Berufungsgericht - anders als in den Parallelverfahren II ZR 181/04 und II ZR 3/06 - die Revision nicht zugelassen hat. Ebenso wenig sind die Beklagten durch die unterbliebene Zulassung der Revision etwa deshalb beschwert, weil das Berufungsgericht - abweichend von der Auffassung des Senats in dem Verfahren II ZR 181/04 - die Abfindungsregelung in den §§ 21, 19 Abs.8 des Sozietätsvertrags (Mitnahme von Mandaten, Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und Ausschluss von schwebenden Geschäften) für wirksam erachtet hat. Denn diese - rechtsfehlerhafte - Beurteilung des Berufungsgerichts wirkt sich nicht zu Ungunsten der Beklagten aus, sondern benachteiligt nur den Kläger, der das Berufungsurteil jedoch hingenommen hat.

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 3 GG § 97 ZPO
BerufungsgerichtBerufungsgerichtsZPOHamburgZRRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 253/05
vom 7. April 2008 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. April 2008 durch
 den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,
 Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 26. August 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Beklagten sind auch nicht deshalb in ihrem Grundrecht aus Art. 3 GG verletzt, weil das Berufungsgericht - anders als in den Parallelverfahren II ZR 181/04 und II ZR 3/06 - die Revision nicht zugelassen hat. Zwar stellt sich hier in gleicher Weise die - vom Berufungsgericht in jenen Verfahren zu Recht als klärungsbedürftig beurteilte - Frage, ob eine gesellschaftsvertragliche Fortsetzungsklausel auch dann Anwendung findet, wenn die Mehrheit der Gesellschafter ausscheidet. Die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts beschwert die Beklagten allerdings nicht, weil das Berufungsgericht die Zulassungsfrage - zutreffend - zu ihren Gunsten entschieden hat.
Ebenso wenig sind die Beklagten durch die unterbliebene Zulassung der Revision etwa deshalb beschwert, weil das Berufungsgericht - abweichend von der Auffassung des Senats in dem Verfahren II ZR 181/04 - die Abfindungsregelung in den §§ 21, 19 Abs. 8 des Sozietätsvertrags (Mitnahme von Mandaten, Beteiligung am Gesellschaftsvermögen und Ausschluss von schwebenden Geschäften) für wirksam erachtet hat. Denn diese - rechtsfehlerhafte - Beurteilung des Berufungsgerichts wirkt sich nicht zu Ungunsten der Beklagten aus, sondern benachteiligt nur den Kläger, der das Berufungsurteil jedoch hingenommen hat.
Soweit die Beklagten Willkür des Berufungsgerichts rügen, setzen sie lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts. Dies rechtfertigt jedoch nicht den Vorwurf der Willkür.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 157.608,53 €
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 10.08.2004 - 312 O 621/01 -OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.08.2005 - 11 U 200/04 -