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BGH · II ZR 252/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 252/94

hier: Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Goette, Dr. Boetticher, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly am 7. Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Ansatz von Kosten für das Revisionsverfahren gegen den Beklagten gemäß Kostenrechnung vom 17. November 1995 hat der Kostenbeamte von den Kosten des Revisionsverfahrens einen Teilbetrag von 33.400,— DM gegen den Beklagten angesetzt. März 1996 geschlossener gerichtlicher Vergleich, in dem sich die Parteien verpflichteten, zwischen ihnen noch anhängige Verfahren durch Klager rücknahme zu beenden, außergerichtliche Kostenerstattungsansprüche nicht geltend zu machen und etwa noch offene Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu übernehmen (Ziff.3). Die gegen den Kostenansatz gerichtete Erinnerung des Beklagten hat Erfolg. November 1995, in dem dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden sind, war dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.

Zitierte Normen: § 54 GKG
KostenGerichtskostengeltenanhängigParteigründenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 252/94
vom 7. Oktober 1996
in dem Rechtsstreit
 Dr. Ing. Christian R<
Straße
9,
Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr. Jochen
 jstraße 8 b,
- Prozeßbevollmächtigte:
Beklagter, Widerkläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwälte Prof und Dr. Dr.
Dr.
hier: Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Goette, Dr. Boetticher, Dr. Kapsa und Dr. Kurzwelly
 am 7. Oktober 1996
beschlossen:
Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Ansatz von Kosten für das Revisionsverfahren gegen den Beklagten gemäß Kostenrechnung vom 17. April 1996 aufgehoben.
Gründe:
Nach Nichtannahme der vom Kläger eingelegten Revision durch Senatsbeschluß vom 13. November 1995 hat der Kostenbeamte von den Kosten des Revisionsverfahrens einen Teilbetrag von 33.400,— DM gegen den Beklagten angesetzt. Grundlage ist ein in einem anderen Verfahren (14 U 7374/94 des Kammergerichts Berlin) unter anderem zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits am 12. März 1996 geschlossener gerichtlicher Vergleich, in dem sich die Parteien verpflichteten, zwischen ihnen noch anhängige Verfahren durch Klager rücknahme zu beenden, außergerichtliche Kostenerstattungsansprüche nicht geltend zu machen und etwa noch offene Gerichtskosten jeweils zur Hälfte zu übernehmen (Ziff. 3).
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Die gegen den Kostenansatz gerichtete Erinnerung des Beklagten hat Erfolg. Der Beklagte ist nicht Schuldner der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren gemäß § 54 Nr. 2 GKG. Die Kostenregelung des Prozeßvergleichs vom 12. März 1996 betrifft, wie der Beklagte zu Recht geltend macht, schon wegen ihres Zusammenhangs mit der im ersten Absatz der Vergleichsbestimmung geregelten Beendigung noch anhängiger Klageverfahren nur die noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreitigkeiten. Dafür spricht auch die Interessenlage. Während ein Vergleich über anhängige Verfahren re gelmäßig auch eine Einigung über die Kostenfolge voraussetzt, ist ein Grund dafür, die obsiegende Partei eines früheren Verfahrens nachträglich mit Gerichtskosten zu belasten, weder ersichtlich noch vorgetragen. Das gilt insbe sondere dann, wenn eine Kostenentscheidung in jenem Verfah ren bereits ergangen war. So liegt es hier. Mit dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 13. November 1995, in dem
 dem Kläger auch die Kosten des Revisionsverfahrens auferlegt worden sind, war dieses Verfahren rechtskräftig abgeschlossen. Sonstige Gründe für eine Kostenbelastung des Beklagten kommen nicht in Betracht.
Röhricht
 Dr. Goette	Dr.	Boetticher
 Dr. Kapsa
 Dr. Kurzwelly