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BGH · II ZK 252/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 252/62

Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundeo-richter Dr. Kuhn, Diesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze für Recht erkannt; In den Jahren 1955 bis 1957 hat die Beklagte unter den Vorbehalt der Zustimmung ihrer Gesellschafter einen Betrag von 400.000 DM an ihre Unterstützungseinrichtung, einen eingetragenen Verein zur Unterstützung von Betriebsangehörigen, abgeführt. Kaufmann Hans vertrat in Übereinstimmung mit den Gesellschaftern den Standpunkt, es sei ein Gesellsch afts-organ und bilde wie die Gesellschafterversaramlung den Willen der Gesellschaft. Die Kläger sind der Ansicht, insoweit verstoße der Beschluß des Schiedsgerichts gegen Gesetz und Satzung. Das Schiedsgericht habe, statt die Bilanzen ‘festzustellen, den Gewinn der Beklagten verteilt. November 1959 erhobenen Klage haben sie den Beschluß des Schiedsgerichts insoweit angefoehten und beantragt, ihn für nichtig zu erklären. Für den Fall, daß das Schiedsgericht als ein solches in Sinne der §§ 1025 ff ZPO angesehen werden sollte, haben sic beantragt, die Ziff.I des Schiedsspruchs aufzuheben. Diese In der Berufungsinstanz haben die Kläger noch geltend gemacht, der Beschluß des Schiedsgerichts sei nichtig, v/eil er eine unentgeltliche Zuwendung an den Unterstützungsverein zun Inhalt habe und damit gegen § 29 GmtHGverstoße» Das Schiedsgericht Br. Z^p ist ein Gesellschaftsorgan und hat in seinen angefochtenen Beschluß eine Funktion der Gesellschafterversamnlung ausgeübt. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in seinen Urteil in der Sache II ZR 287/63 verwiesen werden. Bort hat der Senat auch näher ausgeführt, daß die Veräußerung der Geschäftsanteile der Kläger keinen Einfluß auf den Prozeß hat. Wenn ihre Zweckmäßigkeit nicht von allen Gesellschaftern bejaht wird, so ist das kein Grund, der die Nichtigkeit des Zuweisungsbe-schlusses begründen könnte. Februar 1959 die Entscheidung dieser Angelegenheit dem Schiedsgericht zugewiesen hat und daß die Gesell3chafterversammlung als das höchste Gesellschaftsorgan dies tun konnte. 19 der Klageschrift (Bio 19 dA) behaupteten Verfahrensmängel als Nichtig-keitsgrund verwertet wissen will, steht ihr einmal entgegen, daß die Kläger diese angeblichen Mängel nicht als Nichtigkeitsgründe, sondern hilfsweise als Aufhebungsgründe für den Fall geltend gemacht haben, daß das Schiedsgericht als ein solches nach den §§ 1025 ff ZPO angesehen werden sollte, eine Voraussetzung, die nicht gegeben ist; und zun anderen, daß die Übergehung dieses Vorbringens nicht in der Berufungsbegründung beanstandet worden isto Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit den Landgericht fest, daß die Kläger noch rund 4 Monate mit der Erhebung der Klage zugewartet hätten, nachdem auf Grund der Briefe vom 6. Das Berufungsgericht hat noch hilfsweise dargelegt, daß die Kläger auch keinen Anfechtungsgrund hätten. Auf diese Ausführungen und die hiergegen gerichteten Revi-sionsangriffe kommt es nicht an, da schon die Haupterwä-gung des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil zu dem Anfechtungsantrag trägt.

Zitierte Normen: § 199 AktG § 97 ZK
ZuwendungBeschlußKlägerGesellschafterSchiedsgerichtRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2059 00
II ZK 252/62
URTEIL
Verkündet am
25. Februar 1965 Heil,
 Ju3tizobersekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
n<
10 des Fabrikanten Hermann S Istr.
2. der Frau Dorothee S c
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollraächtigters Rechtsanwalt
 gegen
Wilhelm
RUBI GmbH,	B^^straße,	vertreten	durch
 ihren Geschäftsführer, Frau Marianne Rp^Pgeb. ZI
- Prozeßbevollnächtigte:
Beklagte und Revisionobeklagte,
 Rechtsanwälte Prof.Dr und Dr.
- 2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundeo-richter Dr. Kuhn, Diesecke, Dr. Bukow und Dr. Schulze
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das am 23. Mai 1962 verkündete Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Die Kläger sind Gesellschafter der beklagten GmbH. Wegen der Höhe ihrer Beteiligung und der Organisation der Gesellschaft kann auf den Tatbestand des Urteils des
 Senats in der Sache II ZR 287/63 Bezpg genommen werden.
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In den Jahren 1955 bis 1957 hat die Beklagte unter den Vorbehalt der Zustimmung ihrer Gesellschafter einen Betrag von 400.000 DM an ihre Unterstützungseinrichtung, einen eingetragenen Verein zur Unterstützung von Betriebsangehörigen, abgeführt. In der Gesellechafterversamnlung von 13. Februar 1959 verweigerten die Kläger ihre Zustimmung hierzu. Diese Gesellschafterversanmlung wies die Entscheidung der Angelegenheit den in der "Vereinbarung” von 9. April 1953 vorgesehenen Schiedsgericht zu.
 
Dieses Schiedsgericht, besetzt mit Hechtsanv/alt Dr. Z^^, Wirtschaftsprüfer Dr. Gerhard OflHHi und Dipl.
Kaufmann Hans	vertrat in Übereinstimmung mit den
 Gesellschaftern den Standpunkt, es sei ein Gesellsch afts-organ und bilde wie die Gesellschafterversaramlung den Willen der Gesellschaft. Es beschloß am 23. Juni 1959 unter Ziff. I: Die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 1955, 1956 und 1957 werden in der Fassung des gemeinschaftlichen Berichts der R	und	der Sfl^B-
Jahrecabschlüsse sahen Zuweisungen an den ünt er stilt zungsverein der Beklagten in Höhe von 400.000 DM vor0
Die Kläger sind der Ansicht, insoweit verstoße der Beschluß des Schiedsgerichts gegen Gesetz und Satzung.
Das Schiedsgericht habe, statt die Bilanzen ‘festzustellen, den Gewinn der Beklagten verteilt. Mit der am 7. November 1959 erhobenen Klage haben sie den Beschluß des Schiedsgerichts insoweit angefoehten und beantragt, ihn für nichtig zu erklären.
Für den Fall, daß das Schiedsgericht als ein solches in Sinne der §§ 1025 ff ZPO angesehen werden sollte, haben sic beantragt, die Ziff. I des Schiedsspruchs aufzuheben.
Die Beklagten häL ten die Anfechtungsklage für verspätet, jedenfalls aber für unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
- und
'AG festgestellt. Diese
 In der Berufungsinstanz haben die Kläger noch geltend gemacht, der Beschluß des Schiedsgerichts sei nichtig, v/eil
 er eine unentgeltliche Zuwendung an den Unterstützungsverein zun Inhalt habe und damit gegen § 29 GmtHGverstoße»
Die Berufung hatte keinen Erfolg«
Mit der Revision verfolgen die Kläger die Klageanträge weiter, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Während der Revisionsinstanz haben die Kläger ihre Geschäftsanteile an der beklagten GmbH veräußert«
Entscheidungsgründe;
I.	Das Schiedsgericht Br. Z^p ist ein Gesellschaftsorgan und hat in seinen angefochtenen Beschluß eine Funktion der Gesellschafterversamnlung ausgeübt. Sein Beschluß von
23. Juni 1959 ist daher wie ein Gesellschafterbeschluß angreifbar. Insoweit kann auf die entsprechenden Ausführungen des Senats in seinen Urteil in der Sache II ZR 287/63 verwiesen werden.
II.	Bort hat der Senat auch näher ausgeführt, daß die Veräußerung der Geschäftsanteile der Kläger keinen Einfluß auf den Prozeß hat. Hierauf wird Bezug genommen.
III.	Ben Antrag, die Richtigkeit des Beschlusses des Schiedsgerichts festzucteilen, kann nicht stattgegeben werden.
1. Bie Tatsache, daß die vom Schiedsgericht festgestellten Jahresabschlüsse eine Zuv/eisung an die Unter-
 
Stützungseinrichtung der Beklagten voraehen, die teils (in Höhe von 350.000 DM) au3 dem Gewinn und teils (in Höhe von 50.000 DM) aus dem Vermögen der Beklagten gedeckt worden ist, stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar.
a)	Eine Schenkung liegt nicht vor. Die Beklagte hat mit der Schaffung einer rechtsfähigen Unterstützungseinrichtung für ihre Arbeitnehmer die Verpflichtung übernommen, diese juristische Person mit Mitteln auszustatten. Denn ohne Mittel kann eine solche Einrichtung ihre Aufgaben nicht erfüllen, und von dritter Seite kann sie keine Zuwendungen erwarten. Außerdem liegen Zuwendungen an verselbständigte Betriebskassen, die der Unterstützung der Arbeitnehmer dienen, im Betriebsinteresse und entsprechen einer sozialen Verpflicitung (vgl. Schmidt in Hachenburg, GnbHG § 29 Anm. 4; ders. in Großkomm. AktG § 70 Anm. 12). Hiervon geht auch § 2 des Zuwendungsgesetzes vom 26. März 1952 (EGB1 I 2Q6) aus, wenn er Zuwendungen dieser Art für steuerlich absetzbar erklärt.
Eine Zuwendung an die rechtsfähige Unterstützungseinrichtung einer Gesellschaft ist auch dann zulässig, wenn sie dem Geoellschaftsvermögen entnommen wird. Auch derartige Zuwendungen können zur Ansammlung oder Auffüllung des Vermögens der Unterstützungskasse notwendig oder zweckmäßig sein. Es ist eine unternehmerische Entscheidung, ob sie vorgenommen werden soll oder nicht. Wenn ihre Zweckmäßigkeit nicht von allen Gesellschaftern bejaht wird, so ist das kein Grund, der die Nichtigkeit des Zuweisungsbe-schlusses begründen könnte.
b)	>Soweit die Revision geltend macht, daß das Schiedsgericht nicht zuständig gewesen sei, übersieht sie, daß die
 
a
Gesellschaftersammlung vom 13. Februar 1959 die Entscheidung dieser Angelegenheit dem Schiedsgericht zugewiesen hat und daß die Gesell3chafterversammlung als das höchste Gesellschaftsorgan dies tun konnte.
2. Soweit die Revision die S. 19 der Klageschrift (Bio 19 dA) behaupteten Verfahrensmängel als Nichtig-keitsgrund verwertet wissen will, steht ihr einmal entgegen, daß die Kläger diese angeblichen Mängel nicht als Nichtigkeitsgründe, sondern hilfsweise als Aufhebungsgründe für den Fall geltend gemacht haben, daß das Schiedsgericht als ein solches nach den §§ 1025 ff ZPO angesehen werden sollte, eine Voraussetzung, die nicht gegeben ist; und zun anderen, daß die Übergehung dieses Vorbringens nicht in der Berufungsbegründung beanstandet worden isto
IV.	Das Berufungsgericht hält die Anfechtungsklage für verspätet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob Beschlüsse der Gesellschafterversanmlung einer GmbH wie Hauptversamm-lungsbeschlüsse einer Aktiengesellschaft innerhalb eines Monats (§ 199 Abs. 1 AktG) angefochten werden müssen oder ob es genügt, wenn der Anfechtungskläger mit aller ihm zuzunutenden Beschleunigung vorgeht und die Klage in angemessener Frist erhebt (so RGZ 170, 358, 380; 172, 76, 79;
RG DR 1944, 775 Nr. 17). Das Berufungsgericht stellt in Übereinstimmung mit den Landgericht fest, daß die Kläger noch rund 4 Monate mit der Erhebung der Klage zugewartet hätten, nachdem auf Grund der Briefe vom 6. und 9. Juni 1959
 
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auch für sie festgestanden habe, daß die Gruppe Zaiser einem Vergleich unzugänglich sei»
Was die Revision hiergegen anführt, läßt bei den hier gegebenen Verhältnissen keinen Rechtsfehler erkennen.
Das Berufungsgericht hat noch hilfsweise dargelegt, daß die Kläger auch keinen Anfechtungsgrund hätten. Auf diese Ausführungen und die hiergegen gerichteten Revi-sionsangriffe kommt es nicht an, da schon die Haupterwä-gung des Berufungsgerichts das angefochtene Urteil zu dem Anfechtungsantrag trägt.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZK).
Dr. Rischer Di*. Kuhn Liesecke Dr.Bukow Dr. Schulze