BGB § 740 Beim Ausscheiden eines Gesellschafters sind die schwebenden Geschäfte bei der Aufstellung der Abfin dungsbilanz nicht zu berücksichtigen„ Über diese Ge schäfte ist vielmehr selbständig und gesondert ab zu rechnen» oder auch aus Gründen familiärer Herkunir" der Kläger nur Anspruch auf Auszahlung sei.nes buonmaißj.gen Ke.pltalanteils habe und daß die diesen Anteil u.bers leigenden stillen Reserven die Kinder des Klä - Ite der Beklagte eine Auseinan-Juni 1956 auf und leitete sie dem Kläger zu* Dieser beanstandete die Bilanz als unrich- Kläger mit der Klage die Feststellung, daß er an den im einzelnen näher 'Gezeichneten schwebenden Geschäften in Höhe seiner 50 folgen Gewinnbeteiligung teilnimmt * Außerdem verlangt er von dem Beklagten Auskunf t, über den Stand die ser Geschäfte und Rechnungslegung? Io lo Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß durch diesen Vertrag die Anwendung des § 740 BGB und damit die Teilhabe des Klägers an den im Zeitpunkt seines Ausscheidens noch schwebenden Geschäften nicht ausgeschlossen worden sei«. Die Bestimmung des Vertrages über die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbiianz auf den Tag des Anssehei-dens des Klägers besage in diesem Zusammenhang nichts, da eine solche Bilanz auch ohnehin aufzustellen ist 0 Den Beweis einer insoweit abweichenden Vereinbarung habe der Beklagte nicht führen könnenQ § 738 Adso 2 BGB im Wege der Schätzung zu ermitteln und je nach dem Ergebnis der Schätzung auf der Aktiv- oder der Passivseite der Auseinandersetzungsbilanz einzustellen0 Die Revision meint überdies, das .Berufungsgericht habe aus der . dem Willen der Parteien zu diesem Stichtag das Abrechnungs- • Verhältnis der Parteien endgültig habe bestimmt werden sollen und daß damit hier für eine Anwendung des § 740 BGB kein Raum sei« Demgemäß entspricht es nicht der gesetzlichen Regelung der §§ 738, 74-0 BGS* daß sie in der Auseinandersetzungsbilanz in irgendeiner Weise, auch nicht bei der Berechnung des Goodwill, Berücksichtigung findeno Des weiteren ergibt sich hieraus» daß z, B» Rückstellungen, die in der jrahresbilanz wegen voraussichtlichen Verluste aus noch schwebenden .Geschäften vorgenommen sind? Auch der weiteren Meinung der Revision, daß sich hier aus der Feststellung eines bestimmten Stichtages eine vorder gesetzlichen Regelung des § 740 BGB abweichende Vere--'1"* barung ergebe, kann nicht beigetreten werden» Denn es zu dem Wesen einer Auseinandersetzungsbilanz * daß sie fv.f einer solchen Kündigung eingreifen könnec Bei diesen Darlegungen läßt es das Berufungsgericht offen, ob den Beklagten : auch Gründe familiärer Herkunft zur Kündigung veranlaßt und \ ob hinreichende Gründe dieser Art überhaupt Vorgelegen hätten und ob schließlich eine solche Kündigung ein Verschulden des Klägers voraussetze und ein solches Verschulden Vorgelegen habe. Jedenfalls scheitere die Annahme einer Kündigung aus n Gründen familiärer Herkunft daran, daß der Beklagte m seinev Kündigungsschreiben nicht derartige Gründe angegeben, son- ■ dern sich in diesem Schreiben auf Differenzen rein ge schaff-Hoher Art bezogen habe0 ; , Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen,, Sie meint» das Berufungsgericht habe die Vorgeschichte der Kündigung außer acht gelassen und dabei namentlich die zahlreichen Behauptungen des Beklagten über die persönlichen und familiären Zerwürfnisse zwischen den Parteien nicht beachteto Diese Rüge ist unbegründet. Dieser Hinweis lasse schon allein erkennen, daß der Beklagte aus Gründen familiärer Herkunft gekündigt haue» Jedoch auch diese Rüge ist nicht durchschlagendo Das Berufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung mit diesem Hinweis auseinandergesetzt. Das Berufungsgericht»- so meint die Revision» habe die für den Auseinandersetzungsvorschlag gegebene Begründung, nämlich die Worte "wobei das bestehende familiäre Verhältnis eine Rolle spielt und möglichst ungetrübt bleihen seil", zu Unrecht auch zur Auslegung der für die Kündigung maßgeblichen Gründe herangezogen» Dieser Rüge der Revision kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Revision erhebt gegenüber der Auslegung des Berufungsgerichts noch einen weiteren Einwanth, Sie ist der Meinung« daß der Beklagte während der langen Kündigungsfrist von mehr als 1 1/2 Jahren Kündigungsgründe familiärer Herkunft noch hätte nachschieb^n können» Denn der Kläger habe durch die am 20= Dezember 1954 ausgesprochene ordentliche Kündigung unmöglich einen Freibrief zur Schaffung von Kündigungsgründen familiärer1 Herkunft erlangen können» Von dieser Möglichkeit« Kündigungsgründe noch nachzuschieben, habe der Beklagte auch Gebrauch gemacht; das ergebe sich aus seinen Anwaltsschreiben vom 19* Januar und 24» Februar 1956 » etwaiger Art besagen die von der Revision angezogenen Schreiben gar nichts„ Auch läßt sich Derartiges aus dem sonstigen Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen» Für die eigene Willensrichtung'des Beklagten ist es übrigens kennzeichnend,; daß er während der langwierigen und umfangreichen Auseinandersetzungsverhandlungen niemals den Standpunkt vertreten hat; der Kläger könne selbst nur die Zahlung seines buchmäßigen Kapitalanteils verlangen,, Eine dahingehende Erklärung wäre aber außerordentlich naheliegend gewesen; wenn der Standpunkt der Revision richtig wäre; weil eine solche Erklärung von vornherein alle Schwierigkeiten dieser Auseinandersetzungsverhandlungen, soweit sie den Kläger betrafen? Somit müssen auch die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Kündigungsschreibens durch das Berufungsgericht als unbegründet erachtet werden» IIo Auf Grund der unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieses dem Festste!-lungsbegehren mit Recht entsprochen» Denn wenn der Gesellschaft svertrag keine von § 740 BGB abweichenden Bestimmung gen für den Fall enthält; daß der Beklagte den Gesellschafts vertrag mittels einer ordentlichen Kündigung kündigt und wenn die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung eine ordentliche Kündigung war., dann hat der Kläger auch einen j\n-sprach auf Gewinnbeteiligung an den sog„ schwebenden Geschäften» Da die Gewinnbeteiligung des Klägers während des Bestehens der Gesellschaft 50 % betrug, gilt dieser Gewinnanteil auch für seine Beteiligung an den schwebenden Gesehäf tenQ Weiter hat das Berufungsgericht auf Grund seiner rat-sächlichen Feststellungen den Beklagten auch mit liecht verurteilt, Auskunft über den Stand der schwebenden Geschäfte zu erteilen und über diese Geschäfte Rechenschaft zu legen, soweit sie bis zu dem 30., Juni 1958 (Ende des Geschäftsjahres) beendet waren» Das ergibt sich im einzelnen aus der Vorschrift des § 740 BGB,, Dieser Meinung kann nicht beigetreten werden» Der voin Reichsgericht zur Begründung dieser Meinung herangezogene Gesichtspunkt, im Rahmen des § 259 BGB müsse es sich um eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung handeln» trifft nicht zu» Vielmehr ist; über den Wortlaut des § 259 BGB hinaus eine Anwendung dieser Vorschrift schon dann möglich, wenn es sich um die Abwicklung von Geschäften handelt, die zugleich eigene und fremde sind (RGZ 73, 288; 164, 550), eine Voraussetzung, die im Armendungsbereich des § 740 BGB gegeben isto Auch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte stehen einer Anwendung des § 259 BGB nicht entgegen», Im Rahmen des § 740 BGB ist die Rechtslage anders wie bei der Auf- Hierbei kann in zahlreichen Pallen eine Mitwirkungspflicht des ausgeschiedenen Gesellschafters in Betracht kommen j(vgl * dazu im einzelnen Senatsurteil vom lc Juni 1959 - II ZR 192/58), wobei dem ausgeschiedenen Gesellschafter immer auch ein Recht zur Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft gegeben isto Im Rahmen des § 740 BGB hat der ausgeschiedene Gesellschafter ein solches Recht nicht mehrc Er hat auf die Arider Abwicklung der schwebenden Geschäfte keinen Einfluß, er wird auch aus der Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber Dritten weder berechtigt noch verpflichtet (RG JW 1902, 445); die Bestimmung des § 740 BGB ändert also nichts daran daß der ausgeschiedene Gesellschafter mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens nicht-mehr Gesellschafter ist0 Es ist daher auch nicht mehr gerechtfertigt, ihm insoweit das Recht zur Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere für einen Zeitraum zu' gewähren, in dem er schon nicht mehr Ge- sellschafter isto Die notwendige Sicherung des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen eine unvollständige oder unrich tige Abrechnung über die schwebenden Geschäfte ist, wie in ■allen Fällen des § 259 BGB dadurch in ausreichendem Maß gewährleistet, daß ihm eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorgelegt wird und daß die verbleibenden Gesellschafter gegebenenfalls den Offenbarungseid für die Richtigkeit ihrer Rechenschaftsablegung zu leisten. . habeno Die Anwendung des § 259 BGB trägt somit dem Sicherungsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters an einer sachgemäßen Abrechnung der schwebenden Geschäfte Rechnung, rechtfertigt aber auch zugleich, daß der ausgeschiedene Gesellschafter über den Zeitpunkt seines•Ausscheidens' hinaus nicht mehr Einsicht in die neuen Geschäftsunterlagen
Nachschlagewerks ha .. Ar/rt 1 i che S araral ung ? ne in
BGB § 740
Beim Ausscheiden eines Gesellschafters sind die schwebenden Geschäfte bei der Aufstellung der Abfin dungsbilanz nicht zu berücksichtigen„ Über diese Ge schäfte ist vielmehr selbständig und gesondert ab zu rechnen»
BGB §§ 740, 259
Bür die Rechenschaftsjlegung nach § 740 BGB ist die
Vorschrift des § 259 BGB anzuwenden0
OLG Köln LG Bonn
BGH Urt
9o Juli 1959 - II ZR 252/58 -
'Verkündet am 9o Juli 1959
Hoffmeister5 Justizangeste 1 lter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
m Namen des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
des Bauunternehmers Jakob V
Beklagten und Revisionskläge Prozeßbevollmächtigtere Rechtsanwalt Dr0 VHP -
gegen
den Architekten und Bauingenieur Kurt S c h
Kläger und Revisionsbeklagr Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Br= 1
hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr0 Haiding^r, Dro Rischer, Liesecke v Drc Reinicke und Hill
für Recht erkannt %
S
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Id, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30o Oktober 1958 wird auf Kosten des Beklagten zu-rü ckgewi e sein
V o n R e e h t s w e g e n
.Der lu.ager ist der Schwiegersohn des Beklagten« Der p.ekla.goe ha^ue den Kläger durch Vertrag vom 1„ Dezember 194.9 mit rücKwirkencler Kraft zu dem 21 gchäft ln
sel'-sc^ax ^sverbrag bestimmt » daß bei einer Kündigung des yex’t.i’^ge» dm oh den Beklagten das Unternehmen als Ganses
Juni 194-3 in sein Sauge-
VI
als ’Teilhaber auigenommer
a ljl )t
Ibn üoergento Weiter bestimmt der Vertrag,, daß bei Kündigung ''aul Grund grober Pflichtverletzung oder wegen Verstoß6 s ge&sn diesen Vertrag <,<.<> oder auch aus Gründen familiärer Herkunir" der Kläger nur Anspruch auf Auszahlung sei.nes buonmaißj.gen Ke.pltalanteils habe und daß die diesen Anteil u.bers leigenden stillen Reserven die Kinder des Klä -
,-v0;
;.3 (aus seiner Ehe mit der Tochter des Beklagten} in Form \r0n Kommand'itbeteiligungerl erhalten sollen.. Schließlich ent~-kält der Gesellschaftsvertrag noch die allgemeine Bestimmung, daß beim Ausscheiden ei lies Gesellschafters eine Auseinander-sqtzungsb.11 a n z zu dem Stichtag des Ausscheidens aufzustellen ist» 4-n die für die Bewertung die Tagespreise einzusetzen
im Laufe, der Jahre kam es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten, die die gemeinsame Führung des Unternehmens zusehends erschwerten« Daraufhin kündigte der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 20« Dezember 1954 den Ge--sellschaftsvertrag zu dem 30« Juni 1956 (den erstzulässigen Kündigungstermin bei Ausübung des ordentlichen Kündigungsrechts-) . Die anschließenden Verhandlungen der Parteien über die Durchführung der Auseinandersetzung konnten bisher nicht
zu dem Abschluß gebracht werden« Jedoch führt der Beklagte sei dem 1, Juli 1956 das. Baugeschäft in KQBBHHMp allein weiter» während der Kläger die Zweigniederlassung in KflBl unte
3 - •
der bisherigen Firma weiterbetreibt , Die in KflÜ befindlichen Baumaterialien und Baugeräte überließ der Beklagte dem Kläger zur Benutzung? auch übernahm der Kläger zwei der in begonnenen Bauvorhaben für eigene Rechnung..*
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Am c. o o Ma r z 9 5 / s t e j tsungsbilanz zu dem 30,
Ite der Beklagte eine Auseinan-Juni 1956 auf und leitete sie
dem Kläger zu* Dieser beanstandete die Bilanz als unrich-
Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildere die Dragev ob der Kläger am Gewinn der sog* schwebenden Geschäfte im Sinn des § 740 BGB teilnimmt oder -nichtc Der Beklagte macht ihm dieses Recht streitige Deshalb verlangt der. Kläger mit der Klage die Feststellung, daß er an den im einzelnen näher 'Gezeichneten schwebenden Geschäften in
Höhe seiner 50 folgen Gewinnbeteiligung teilnimmt * Außerdem verlangt er von dem Beklagten Auskunf t, über den Stand die ser Geschäfte und Rechnungslegung? soweit sie bis zu dem
mg u aer Krcl
30= Juni 1958 beendet sind*- Schließlich rer'. ger in Gegenwart seines Buchprüfers auch Einsichtnahme in die Geschäftsbücher und Papiere des Unternehmens, soweit sich diese auf die Geschäftsvorgänge während des Bestehens der Gesellschaft beziehen*
Der Beklagte stützt seinen abweichenden Standpunkt . darauf ? daß nach den Vereinbarungen zwischen den Parteien die Anwendung des § 740 BGB ausgeschlossen sei* Abgesehen davon habe er den GeseilSchaftsvertrag "aus Gründen famili ärer Herkunft" gekündigt<, so daß der Kläger nur einen. Anspruch auf Auszahlung seines buchmäßigen Kapitalanteils habe* Schließlich ha.be der Kläger bei der Auseinandersetzung schon mehr erhalten? als ihm günstigstenfalls zustene
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Die Vorinstanzen haben den genannten Klaganträgen stabtgege'beno Mit der Revision verfolgt der Beklagte seine Anträge auf Abweisung der Klage weiter, soweit es sich um den PestStellungsantrag und den Anspruch auf Auskunftsen ■ teilung und Rechnungslegung hinsichtlich der schwebenden Geschäfte handelt0 Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision□
Ent sehe id ungsgründe_g
Io lo Bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrages gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß durch diesen Vertrag die Anwendung des § 740 BGB und damit die Teilhabe des Klägers an den im Zeitpunkt seines Ausscheidens noch schwebenden Geschäften nicht ausgeschlossen worden sei«. Die Bestimmung des Vertrages über die Aufstellung einer Auseinandersetzungsbiianz auf den Tag des Anssehei-dens des Klägers besage in diesem Zusammenhang nichts, da eine solche Bilanz auch ohnehin aufzustellen ist 0 Den Beweis einer insoweit abweichenden Vereinbarung habe der Beklagte nicht führen könnenQ
Diese Ausführungen greift die Revision an, soweit es sich um. die .Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch das' Berufungsgericht handelt» Dabei knüpft die Revision an die
Besonderheiten der Auseinandersetzungsbilanz an, in die im Unterschied zu der•jährlichen Gewinnermittlungsbilanz alle Werte des lebenden Unternehmens zu ihrem wirklichen Wert, insbesondere auch der Goodwill des Unternehmens einzustej--len seieno Das bedeute, daß in der Auseinandersebzungsbilai auch schwebende Geschäfte zu bilanzieren seien, soweit bei
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ihnen mit einem Gewinn oder einem Verlust zu rechnen se:U h Datei seien solche Gewinn- oder Verlustaussichten nach \
§ 738 Adso 2 BGB im Wege der Schätzung zu ermitteln und je nach dem Ergebnis der Schätzung auf der Aktiv- oder der Passivseite der Auseinandersetzungsbilanz einzustellen0 Die Revision meint überdies, das .Berufungsgericht habe aus der . ausdrücklichen Vereinbarung eines Stichtages für die-Auseinander set zungsbilanz den Schluß ziehen müssen» daß nach ? dem Willen der Parteien zu diesem Stichtag das Abrechnungs- • Verhältnis der Parteien endgültig habe bestimmt werden sollen und daß damit hier für eine Anwendung des § 740 BGB kein Raum sei«
Diesen Ausführungen der PLevision kann nicht beigetre-- • •
ten werden, hach der gesetzlichen Regelung der §§ 738? 740 {
BGB, die auch für die offene Handelsgesellschaft gilt ’(§ '105 ■
Abs„ 2 KGB), sind die im Zeitpunkt des Ausscheidens eines t
Gesellschafters noch schwebenden Geschäfte bei der Aufstel- *
lung der Auseinandersetzungsbilanz und der Berechnung des
Abfindungsanspruchs nicht zuj berücksichtigen; sie bleiben :
dabei außer Ansatzc Die Auseinandersetzungsbilanz soll mit ■
diesen Geschäften nicht belastet werden., über sie soll viel- K
mehr1 selbständig und gesondert abgerechnet werden,. Das ist i
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der Sinn und der Zweck der Vorschrift des § 74-0 BGB, Die t; Berechnung des Abfindungsanspruchs soll durch die Berück- ■ | sichtigung der schwebenden Geschäfte nicht verzögert wer- L
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den;; denn eine solche Verzögerung ware unabweisbar', wenn ; die Beendigung der schwebenden Geschäfte abgewartet werden müßte, ehe der Abfindungsanspruch abschließend abgerechnet werden kann0 Eine solche Verzögerung, die zu vermeiden Sinn und Zweck der Regelung der §§ 738, 740 BGB ist, würde frei- [ lieh nicht eintreten? wenn man mit der Revision die schweben-;
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den Geschäfte bei der Berechnung des Abfindungsanspruchs
in der V/eise berücksichtigt» daß man ihren Erfolg oder Miß_
erfolg am Stichtag des Ausscheidens im Wege der Schätzung
ermittelt und den sich danach ergehenden Betrag auf der
Aktiv- oder Passivseite der AuseinandersetzungsBilanz ein--
setzt« Eine Berücksichtigung der schwebenden Geschäfte i n
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dieser form ist aber gerade nicht der Wille des Gesetzes„ Die schwebenden Geschäfte sollen nicht im Wege der Schätzun, sondern nach ihrem tatsächlichen späteren Wirtschaft1ichen Ergebnis zugunsten oder zu Lasten des ausgeschiedenen Gesellschafters diesem in Rechnung gestellt werdeno Das aber ist' ohne Verzögerung bei der Berechnung des Abfindungsan-spruchs nur möglich* wenn sie selbständig und gesondert dem ausgeschiedenen Gesellschafter in Rechnung gestellt werden, also bei der Aufstellung der Auseinandersetzungsbilanz außer Ansatz. bleiben,. Demgemäß entspricht es nicht der gesetzlichen Regelung der §§ 738, 74-0 BGS* daß sie in der Auseinandersetzungsbilanz in irgendeiner Weise, auch nicht bei der Berechnung des Goodwill, Berücksichtigung findeno Des weiteren ergibt sich hieraus» daß z, B» Rückstellungen, die in der jrahresbilanz wegen voraussichtlichen
Verluste aus noch schwebenden .Geschäften vorgenommen sind? in der Auseinandersetzungsbilanz außer Betracht bleiben müssen«
Auch der weiteren Meinung der Revision, daß sich hier aus der Feststellung eines bestimmten Stichtages eine vorder gesetzlichen Regelung des § 740 BGB abweichende Vere--'1"* barung ergebe, kann nicht beigetreten werden» Denn es zu dem Wesen einer Auseinandersetzungsbilanz * daß sie fv.f einen bestimmten Stichtag aufgestellt wird» Anders ist d*® Erstellung einer Abfindungsbilanz überhaupt nicht mögli0*1*
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Dabei entspricht die vorliegende Regelung des Gesellschaft,?-- 5 Vertrages; daß bei der ordentlichen Kündigung der betroffene ‘ Gesellschafter zu dem Ende des Geschäftsjahres ausscheidet und '•
I
sodann zu diesem Tage auch die Auseinandersetzungsbiianz ; aufzustellen 1st, der regelmäßigen Übungc Aus einer solchen i Regelung kann man mangels weiterer besonderer Anhaltspunkte ' nicht entnehmen, daß damit die Beteiligung des ausges.chie- ’ denen Gesellschafters an den schwebenden Geschäften ent ge-gen der Vorschrift des § 740 BGB ausgeschlossen sein soll : oder er an diesen Geschäften nur nach einem Schätzungs-Betrag ' tentnehmen.' solle
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Damit erweisen sich die Angriffe der Revision gegen die ;
Auslegung des Gesellschaftsvertrages durch das Berufungsge- 1: rieht als unbegründet0 i
2» In seinen weiteren Ausführungen legt -das Berufung.?- j ge rieht dar, daß der Beklagte djen Gesellschaftsvertrag nicht ■: "aus Gründen familiärer Herkunft" gekündigt habeso -daß für [. die Berechnung des Abfindungsguthabens der Kläger auch nicht die Sonderregelung des Gesellschaftsvertrages für den Pall :
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einer solchen Kündigung eingreifen könnec Bei diesen Darlegungen läßt es das Berufungsgericht offen, ob den Beklagten : auch Gründe familiärer Herkunft zur Kündigung veranlaßt und \ ob hinreichende Gründe dieser Art überhaupt Vorgelegen hätten und ob schließlich eine solche Kündigung ein Verschulden des Klägers voraussetze und ein solches Verschulden Vorgelegen habe. Jedenfalls scheitere die Annahme einer Kündigung aus n Gründen familiärer Herkunft daran, daß der Beklagte m seinev Kündigungsschreiben nicht derartige Gründe angegeben, son- ■ dern sich in diesem Schreiben auf Differenzen rein ge schaff-Hoher Art bezogen habe0 ; ,
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Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen,, Sie meint» das Berufungsgericht habe die Vorgeschichte der Kündigung außer acht gelassen und dabei namentlich die zahlreichen Behauptungen des Beklagten über die persönlichen und familiären Zerwürfnisse zwischen den Parteien nicht beachteto Diese Rüge ist unbegründet. Denn das Berufungsgericht unterstellt r, daß Kündigungsgründe familiärer Herkurfs Vorgelegen hätten. Es brauchte sich daher mit diesem Vornrag des Beklagten nicht noc!h im einzelnen auseinanderzusetzen« Des weiteren meint die Revision» daß das Berufungsgericht dem Hinweis im Kündigungsschreiben auf § 13 des Gesellschaftsvertrages nicht die ihm gebührende Beachtung beigelegt habe.. Dieser Hinweis lasse schon allein erkennen, daß der Beklagte aus Gründen familiärer Herkunft gekündigt haue» Jedoch auch diese Rüge ist nicht durchschlagendo Das Berufungsgericht hat sich in tatrichterlicher Würdigung mit diesem Hinweis auseinandergesetzt. Wenn es dabei aus tatsächlichen Gründen diesem Hinweis nicht die von der Revision für richtig gehaltene Bedeutung beigemessen hat, so muß das für die Revisionsinstanz hingehommen werden. Auch kann entgegen der’Ansicht der Revision nicht davon gesprochen werden, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Kündigungsschreibens nicht! die in diesem. Schreiben enthaltene Kündigung und den sich daran anschließenden Auseinanderset-zungsvorschlag auseinandergehalten habe. Das Berufungsgericht»- so meint die Revision» habe die für den Auseinandersetzungsvorschlag gegebene Begründung, nämlich die Worte "wobei das bestehende familiäre Verhältnis eine Rolle spielt und möglichst ungetrübt bleihen seil", zu Unrecht auch zur Auslegung der für die Kündigung maßgeblichen Gründe herangezogen» Dieser Rüge der Revision kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn aus Rechtsgründen kann es nicht bean--
- 9. ~
standet werden, wenn das Berufungsgericht zur Ermittlung des Kündigungsgrundes den gesamten Inhalt des Kündigungsschreibens heranzieht und dabei auch die Erklärungen berücksichtigt;, die zur Begründung eines gleichzeitig gemachten Auseinandersetzungsvorschlags abgegeben werden. Eine solche Berücksichtigung wird von dem tatrichterlichen Ermessen gedeckt;, da solche Erklärungen durchaus auch für die Feststellung des Kündigungsgrundes dienlich sein können»
Die Revision erhebt gegenüber der Auslegung des Berufungsgerichts noch einen weiteren Einwanth, Sie ist der Meinung« daß der Beklagte während der langen Kündigungsfrist von mehr als 1 1/2 Jahren Kündigungsgründe familiärer Herkunft noch hätte nachschieb^n können» Denn der Kläger habe durch die am 20= Dezember 1954 ausgesprochene ordentliche Kündigung unmöglich einen Freibrief zur Schaffung von Kündigungsgründen familiärer1 Herkunft erlangen können» Von dieser Möglichkeit« Kündigungsgründe noch nachzuschieben, habe der Beklagte auch Gebrauch gemacht; das ergebe sich aus seinen Anwaltsschreiben vom 19* Januar und 24» Februar 1956 »
Bei der Beurteilung dieses Revisionsangriffs mag es offenbleiben, ob der Rechtsstandpunkt der Revision richtig ist, daß nämlich der Beklagte berechtigt war, die von ihm zunächst ausgesprochene ordentliche Kündigung nachträglich noch in eine außerordentliche Kündigung (aus Gründen familiärer Herkunft) umzuwandejjn» Dann jedenfalls scheitert die ser Einwand der Revision schon daran, daß der Beklagte von einer solchen etwa gegebenen Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat» .Für ein Jfachschieben von Kündigungsgründen
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etwaiger Art besagen die von der Revision angezogenen Schreiben gar nichts„ Auch läßt sich Derartiges aus dem sonstigen Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen» Für die eigene Willensrichtung'des Beklagten ist es übrigens kennzeichnend,; daß er während der langwierigen und umfangreichen Auseinandersetzungsverhandlungen niemals den Standpunkt vertreten hat; der Kläger könne selbst nur die Zahlung seines buchmäßigen Kapitalanteils verlangen,, Eine dahingehende Erklärung wäre aber außerordentlich naheliegend gewesen; wenn der Standpunkt der Revision richtig wäre; weil eine solche Erklärung von vornherein alle Schwierigkeiten dieser Auseinandersetzungsverhandlungen, soweit sie den Kläger betrafen? behoben haben würde»
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Somit müssen auch die Angriffe der Revision gegen die Auslegung des Kündigungsschreibens durch das Berufungsgericht als unbegründet erachtet werden»
IIo Auf Grund der unangreifbaren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieses dem Festste!-lungsbegehren mit Recht entsprochen» Denn wenn der Gesellschaft svertrag keine von § 740 BGB abweichenden Bestimmung gen für den Fall enthält; daß der Beklagte den Gesellschafts vertrag mittels einer ordentlichen Kündigung kündigt und wenn die vom Beklagten ausgesprochene Kündigung eine ordentliche Kündigung war., dann hat der Kläger auch einen j\n-sprach auf Gewinnbeteiligung an den sog„ schwebenden Geschäften» Da die Gewinnbeteiligung des Klägers während des Bestehens der Gesellschaft 50 % betrug, gilt dieser Gewinnanteil auch für seine Beteiligung an den schwebenden Gesehäf tenQ
Weiter hat das Berufungsgericht auf Grund seiner rat-sächlichen Feststellungen den Beklagten auch mit liecht verurteilt, Auskunft über den Stand der schwebenden Geschäfte zu erteilen und über diese Geschäfte Rechenschaft zu legen, soweit sie bis zu dem 30., Juni 1958 (Ende des Geschäftsjahres) beendet waren» Das ergibt sich im einzelnen aus der Vorschrift des § 740 BGB,,
Mit Rücksicht auf 'weitere Bemerkungen in dem Berufungs urteil erscheint es jedoch notwendig,, noch einige Bemerkungen über den Inhalt der Rechenschaftsablegung anzufügenn damit über die Tragweite des Urteilstenors in diesem Punkt keine Mißverständnisse auftauchen«
Im Anschluß an die Entscheidung des Reichsgerichts (JW 1926, 1812) ist das Berufungsgericht der Meinung» daß für die Rechenschaftslegung nach § 740 BGB die Vorschrift des § 259 BGB keine Anwendung finde (ebenso Weipert RGRK HGB § 138 Anm.o 42 ; .Baumbach-Duden § 158 Anm... 4 A),. Dieser Meinung kann nicht beigetreten werden» Der voin Reichsgericht zur Begründung dieser Meinung herangezogene Gesichtspunkt, im Rahmen des § 259 BGB müsse es sich um eine mit Einnahmen und Ausgaben verbundene Verwaltung handeln» trifft nicht zu» Vielmehr ist; über den Wortlaut des § 259 BGB hinaus eine Anwendung dieser Vorschrift schon dann möglich, wenn es sich um die Abwicklung von Geschäften handelt, die zugleich eigene und fremde sind (RGZ 73, 288; 164, 550), eine Voraussetzung, die im Armendungsbereich des § 740 BGB gegeben isto
Auch gesellschaftsrechtliche Gesichtspunkte stehen einer Anwendung des § 259 BGB nicht entgegen», Im Rahmen des § 740 BGB ist die Rechtslage anders wie bei der Auf-
Stellung der Abfindungsbilanz und der Berechnung des Abfindungsguthabens . Hierbei kann in zahlreichen Pallen eine Mitwirkungspflicht des ausgeschiedenen Gesellschafters in Betracht kommen j(vgl * dazu im einzelnen Senatsurteil vom lc Juni 1959 - II ZR 192/58), wobei dem ausgeschiedenen Gesellschafter immer auch ein Recht zur Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere der Gesellschaft gegeben isto Im Rahmen des § 740 BGB hat der ausgeschiedene Gesellschafter ein solches Recht nicht mehrc Er hat auf die Arider Abwicklung der schwebenden Geschäfte keinen Einfluß, er wird auch aus der Abwicklung dieser Geschäfte gegenüber Dritten weder berechtigt noch verpflichtet (RG JW 1902,
445); die Bestimmung des § 740 BGB ändert also nichts daran daß der ausgeschiedene Gesellschafter mit dem Zeitpunkt seines Ausscheidens nicht-mehr Gesellschafter ist0 Es ist daher auch nicht mehr gerechtfertigt, ihm insoweit das Recht zur Einsicht in die Geschäftsbücher und Papiere für
einen Zeitraum zu' gewähren, in dem er schon nicht mehr Ge-
!
sellschafter isto Die notwendige Sicherung des ausgeschiedenen Gesellschafters gegen eine unvollständige oder unrich tige Abrechnung über die schwebenden Geschäfte ist, wie in ■allen Fällen des § 259 BGB dadurch in ausreichendem Maß gewährleistet, daß ihm eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorgelegt wird und daß die verbleibenden Gesellschafter gegebenenfalls den Offenbarungseid für die Richtigkeit ihrer Rechenschaftsablegung zu leisten. . habeno Die Anwendung des § 259 BGB trägt somit dem Sicherungsinteresse des ausgeschiedenen Gesellschafters an einer sachgemäßen Abrechnung der schwebenden Geschäfte Rechnung, rechtfertigt aber auch zugleich, daß der ausgeschiedene Gesellschafter über den Zeitpunkt seines•Ausscheidens' hinaus nicht mehr Einsicht in die neuen Geschäftsunterlagen
- 13. -
der Gesellschaft verlangen kann (im Ergebnis ebenso hinsichtlich der Anwendung des § 259 BGB Iiueck, Bas Recht; der offenen Handelsgesellschaft § 29 li 5 d; Sch±egelöerger-gessler, Komm, HGB §. 139 Annu 29; Bitter, Komm, RGB § 133? 3 c dd; RGRK BGB § 740 AranJ 3; Staudinger-Kessler, Komm, BGB § 740 Anm, 3)<-
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Damit erweist sich die Revision im ganzen- als unbegrün-f dety so-daß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzu- | weisen ist, . f
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