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BGH · II ZR 252/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 252/02

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Verfahrensverstoß “relevant“ war (s.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
Strohn26BUNDESGERICHTSHOFRöhrichtBESCHLUSSRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 252/02
26. April 2004 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und Caliebe
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Juli 2002 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Verfahrensverstoß “relevant“ war (s. BGHZ 153, 32).
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 204.516,75 €
Röhricht
 Goette
Kraemer
 Strohn
Caliebe