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BGH · II ZR 251/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 251/82

Der Kläger verhandelte im Sommer 1977 mit der IdjHi Lebensversicherung über die Finanzierung eines Erweiterungsbaues für sein Hotel in Anfang August 1977 fand deshalb in Hamburg eine Besprechung zwisehen ihm, Vertretern der IdttB und dem Vorstandsmitglied der Beklagten, Richter, statt. Ob Richter verbindlich erklärt hat, die Beklagte werde diese übernehmen, oder ob er das nur unverbindlich in Aussicht gestellt hat, ist zwischen den Parteien streitig. August 1977 in einem über die Beklagte geleiteten Schreiben dem Kläger und dessen Ehefrau gegenüber bereit, das Gebäudedarlehen in vier näher bezeichneten Raten auszuzahlen. August 1977 überwies die IdM die erste Darlehensrate von 253.985,35 DM und wies die Beklagte an, Über den Betrag nur zu verfügen, wenn sämtliche mit ihrem Schreiben vom 12. Der Vertrag, eine Garantie zu stellen, sei spätestens dadurch zustandegekommen, daß die Id^Bi und der Kläger von der Beklagten - zuletzt "manifestiert" durch das Schreiben der IdlA vom 12. August 1977 - eine dahingehende Verpflichtung gewünscht und die Beklagte das mit ihrem Schreiben vom 18. Die Absprache habe die Beklagte ferner dadurch bestätigt, daß sie den ersten Teilbetrag des Darlehens der IdflR angenommen und abgewickelt habe. Denn das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß es der Id^Bt nicht notwendig um eine Ausbietungsgarantie im engeren Sinne gegangen sei; es würde vielmehr auch eine andere Absicherung des Spitzenbetrages von 150.000 DM, etwa durch eine Ausfallgarantie oder eine Bankbürgschaft, genügt haben, die keiner Form bedurft hätte (§ 350 HGB). August 1977 herzuleiten, beruht raöglicherweise darauf, daß es von "einem mehrseitigen Vertrag” und von "einer dreiseitigen Rechtsbeziehung" zwischen der Idsn» der Beklagten und dem Kläger ausgegangen ist, innerhalb deren sich die Beklagte verpflichtet haben soll. Zum Zwecke der Finanzierung des Hotelbaues des Klägers bestand ein Rechtsverhältnis zwischen der IdJHl und der Beklagten überhaupt nur insoweit, als es die Beklagte übernahm, bestimmte von der IdWBi zu gewährende Geldbeträge treuhänderisch für diese zu verwalten und im eigenen Namen, aber für Rechnung und Risiko der IdMb ihrem Bankkunden, dem Kläger, kreditweise zur Verfügung zu stellen (vgl. Eine Übernahmeverpflichtung der Hausbank dem Kunden gegenüber wird daher nicht selten schlüssig dem Verhalten der Hausbank entnommen werden können, wenn sie von Anfang an in die Finanzierungsverhandlungen eingeschaltet und zusammen mit dem Kunden an der Aushandlung der Finanzierungsbedingungen einschließlich der bankmäßigen Sicherheiten für den Geldgeber beteiligt war und dabei nichts Gegenteiliges erklärt hat. Es steht zwar fest, daß der Kläger und das Vorstandsmitglied der Beklagten Richter Anfang August 1977 in Hamburg mit Vertretern der IdtBl die Finanzierung erörtert und dabei auch über die Ausbietungsgarantie gesprochen haben. Wie sich Richter dazu erklärt hat, ist aber streitig; die Beklagte behauptet gerade, daß ihr Vertreter die Garantie zunächst nur unverbindlich in Aussicht gestellt habe. War es so, daß der Kläger daraus erkennen konnte, die Beklagte wolle die Entscheidung insofern noch in der Schwebe halten, dann kann auch dem späteren Verhalten der Beklagten bei der verbindlichen Übernahme der treuhänderischen Kreditabwicklung nicht ohne weiteres die schlüssige Erklärung entnommen werden, die Beklagte übernehme es nunmehr verbindlich, die Garantie zu stellen. Bei Abschluß des Kreditvertrages mit dem Kläger hat die Beklagte mit Begleitschreiben vom 1. Die Frage, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet war, die von der Idflfc geforderte Sicherheit zu stellen, kann danach nicht abschließend beantwortet werden, solange der Inhalt der Besprechung von Anfang August 1977 nicht geklärt ist. der gesamte Sachverhalt alsdann neu beurteilt werden kann (gegebenenfalls auch wegen der Vertretungsmacht Richters und der etwaigen Zustimmung eines gesamtvertretungsberechtigten Mitglieds der Geschäftsführung der Beklagten), ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. noch darauf gestützt, daß die Beklagte, wenn eine vertragliche Bindung zu verneinen sei, jedenfalls deshalb hafte, weil sie vorvertragliche Pflichten verletzt habe; die Beklagte habe in den Verhandlungen über den Abschluß des Hauptvertrages - dokumentiert in dem Schriftverkehr im August 1977 - den Anschein erweckt, sie werde, wie gewünscht, das Risiko für den Kreditspitzenbetrag übernehmen, habe aber dann aus betriebsinternen, von ihr zu vertretenden Gründen davon Abstand genommen. Der Kläger konnte auf die Garantieverpflichtung durch die Beklagte nicht vertrauen und seine Dispositionen nicht darauf aufbauen, wenn Richter, wie die Beklagte sinngemäß behauptet, nicht nur nicht verbindlich etwas erklärt, sondern auch tatsächlich nichts fest zugesagt, sondern erkennbar offengehalten hat, ob die Beklagte die Garantie zur Verfügung stellen werde. Davon abgesehen genügt es nicht, daß der bloße Anschein bestand und der Kläger damit rechnete, die Beklagte werde die Garantie stellen; denn grundsätzlich begründet der Abbruch von Vertragsverhandlungen keine Schadensersatzpflicht, auch wenn der andere Teil den Abschluß nach Lage der Dinge fest erwartet. Eine Haftung wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen kommt nur in Betracht, wenn sich die Verhandlungspartner über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages einig geworden, einer aber später den Vertragsschluß unter Verstoß gegen Treu und Glauben ohne triftigen Grund ablehnt, obwohl er sich so verhalten hat, daß der andere Teil auf das Zustandekommen des Vertrages vertrauen durfte und deshalb wirtschaftliche Nachteile auf sich genommen oder notwendige anderweite Dispositionen unterlassen hat (vgl.

Zitierte Normen: § 313 BGB § 350 HGB
GarantieBerufungsgerichtAusbietungsgarantieSchreibenKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 251/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12. Dezember 1983 Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Raiffeisenbank St^MI^MM IflBHk e.G.,
Postfach JF,	vertreten	durch	den	Vorstand
¥. Bu£, M. Brinkmann, F. SchflBl und A. BflHi«
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
 den Hotelkaufmann Alfred M? EM,
►straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze,
 Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 1. Februar 1982 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger verhandelte im Sommer 1977 mit der IdjHi Lebensversicherung über die Finanzierung eines Erweiterungsbaues für sein Hotel in	Anfang	August 1977 fand
 deshalb in Hamburg eine Besprechung zwisehen ihm, Vertretern der IdttB und dem Vorstandsmitglied der Beklagten,
 Richter, statt. Darin erklärten sich die IdfHi zur Gewährung eines Kredits von 1,35 Mio DM und Richter für die Beklagte zur treuhänderischen Verwaltung und Abwicklung des Kredits bereit. Besprochen worden ist
 
damals auch, daß die IdVil zur Absicherung eines letztrangigei Spitzenbetrages von 150.000 DM eine Ausbietungsgarantie verlange. Ob Richter verbindlich erklärt hat, die Beklagte werde diese übernehmen, oder ob er das nur unverbindlich in Aussicht gestellt hat, ist zwischen den Parteien streitig.
Die Iduna erklärte sich am 12. August 1977 in einem über die Beklagte geleiteten Schreiben dem Kläger und dessen Ehefrau gegenüber bereit, das Gebäudedarlehen in vier näher bezeichneten Raten auszuzahlen. An den Auszahlungsplan schließt sich eine Aufstellung von 20 Unterlagen und Erklärungen an, die ihr vor Auszahlung der einzelnen Raten vorliegen müßten. Unter Punkt a 10) verlangte sie vor Auszahlung der ersten Rate eine "notariell beglaubigte Ausbietungsgarantie über DM 150.000,—
Am 18. August 1977 schrieb die Beklagte der IdOB mit den Unterschriften Richters und eines weiteren Vertretungsberechtigten unter Bezugnahme auf inzwischen geführte Telefonate unter anderem, es sei nunmehr vereinbart, die Ausbietungsgarantie (Punkt a 10) erst unter Punkt b - das heißt unter den Bedingungen für die Auszahlung der zweiten Rate - aufzuführen.
Am 25. August 1977 überwies die IdM die erste Darlehensrate von 253.985,35 DM und wies die Beklagte an, Über den Betrag nur zu verfügen, wenn sämtliche mit ihrem Schreiben vom 12. August 1977 angeforderten Unterlagen - außer zu Punkt 10 - bei ihr vorlägen. Daraufhin übersandte die Beklagte am 1. September 1977 dem Kläger den Kreditvertrag. In dem Begleitschreiben verwies sie darauf, "daß wir wegen der Bürgschaftsübernahme für
 noch gesonderte Verhand-
 
^ -
das weitere Darlehen der Idi lungen führen müssen."
Die Beklagte hat in der Folgezeit weder die Ausbietungsgarantie gestellt, noch auf anderem Wege die ld4HV wegen des letztrangigen Spitzenbetrages von 150.000 DM abgesichert. In einem Schreiben vom 23. September 1977 an einen Mitarbeiter der Id^B hat sie das damit begründet, daß sie laut neuestem Aufsichtsratsbeschluß keine auswärtigen Finanzierungen mehr durchführen dürfe; dies beruhe auf einem Abkommen der Raiffeisenbanken des Bezirks. Die IdOBi hat am 5. Januar 1978 die Beklagte aus dem Treuhandvertrag entlassen. Für sie ist die Stadtsparkasse	eingetreten.
Der Kläger behauptet: Weil sich die Beklagte geweigert habe, die Sicherheit zu stellen, habe die IdVV die Darlehensvaluta im Herbst 1977 zunächst nicht weiter ausgezahlt. Dadurch habe er seinen Erweiterungsbau nicht wie geplant beginnen und fertigstellen können.
Wegen der Zeitverzögerung seien der Bau und die Finanzierung teurer geworden; außerdem seien ihm Einnahmen verloren gegangen. Den ihm hierdurch nach seiner Behauptung entstandenen Schaden verlangt er von der Beklagten ersetzt. Die Beklagte hält den Ersatzanspruch für unbegründet, weil sie die Garantie zu keiner Zeit verbindlich zugesagt habe.
Das Landgericht hat die auf Zahlung eines Teilbetrages von 61.757,28 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision, die der Kläger zurückzuweisen beantragt, verfolgt die Beklagte den Antrag weiter, die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch in erster Linie deshalb für gerechtfertigt gehalten, weil die Beklagte mit ihrer Weigerung, das "Risiko für den Kreditspitzenbetrag" zu übernehmen, gegen eine vertragliche Verpflichtung verstoßen habe. Der Vertrag, eine Garantie zu stellen, sei spätestens dadurch zustandegekommen, daß die Id^Bi und der Kläger von der Beklagten - zuletzt "manifestiert" durch das Schreiben der IdlA vom 12. August 1977 - eine dahingehende Verpflichtung gewünscht und die Beklagte das mit ihrem Schreiben vom 18. August 1977 angenommen habe. Die Absprache habe die Beklagte ferner dadurch bestätigt, daß sie den ersten Teilbetrag des Darlehens der IdflR angenommen und abgewickelt habe.
Diese Ausführungen vermögen die angefochtene Entscheidung nicht zu tragen. Gegen sie läßt sich zwar nicht einwenden, eine wirksame Verpflichtung der Beklagten scheitere schon daran, daß sie nicht in der notariellen Form des § 313 BGB niedergelegt worden sei. Denn das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, daß es der Id^Bt nicht notwendig um eine Ausbietungsgarantie im engeren Sinne gegangen sei; es würde vielmehr auch eine andere Absicherung des Spitzenbetrages von 150.000 DM, etwa durch eine Ausfallgarantie oder eine Bankbürgschaft, genügt haben, die keiner Form bedurft hätte (§ 350 HGB). Diese Auslegung ist möglich und aus Rechtsgründen nicht angreifbar. Das Berufungsgericht hat aber rechtlich nicht
ÖO
 
einwandfrei festgestellt, daß eine Übernahmeverpflichtung tatsächlich zustandegekommen ist.
Seine Auffassung, die Verpflichtung sei aus dem Schriftwechsel vom 12./iS. August 1977 herzuleiten, beruht raöglicherweise darauf, daß es von "einem mehrseitigen Vertrag” und von "einer dreiseitigen Rechtsbeziehung" zwischen der Idsn» der Beklagten und dem Kläger ausgegangen ist, innerhalb deren sich die Beklagte verpflichtet haben soll. Das ist zu demindest mißverständlich. Zum Zwecke der Finanzierung des Hotelbaues des Klägers bestand ein Rechtsverhältnis zwischen der IdJHl und der Beklagten überhaupt nur insoweit, als es die Beklagte übernahm, bestimmte von der IdWBi zu gewährende Geldbeträge treuhänderisch für diese zu verwalten und im eigenen Namen, aber für Rechnung und Risiko der IdMb ihrem Bankkunden, dem Kläger, kreditweise zur Verfügung zu stellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.3.1974 - II ZR 68/72 =
WM 1974, 406). Die Gestellung der Ausbietungsgarantie war dagegen im Schreiben der Id^Hfc vom 12. August 1977, wie dessen Inhalt einwandfrei erkennen läßt, kein Gegenstand einer von der Beklagten verlangten Vereinbarung, sondern eine von 20 Auflagen, die der Kläger zu erfüllen hatte, bevor die Id^i die Darlehensvaluta auszahlte.
Soweit die IdMB darin den Auszahlüngsplan und die Auszahlungsbedingungen mitteilte, wird das neben der Finanzierungszusage an den Kläger das Angebot der Id«m an die Beklagte zur Übernahme der Treuhandverwaltung gewesen sein, und mit dem Schreiben an die IdM vom 18. August 1977 hat die Beklagte bestätigt, daß sie dieses Angebot annehrae. Darfiber hinaus enthält aber der
 Schriftwechsel nach dem eindeutigen Wortlaut und Zweck nichts, was unmittelbar oder mittelbar Rechtsbeziehungen
 
zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet hätte und schon gar nichts, was die Beklagte hinsichtlich der Garantieübernahme - sei es der IdM», sei es dem Kläger gegenüber - verpflichtet haben könnte. Es kommt deshalb darauf an, ob sich die Beklagte anderweit dem Kläger gegenüber verpflichtet hat, die Garantie zu stellen.
Dazu enthält das Berufungsurteil keine Feststellungen. Diese lassen sich in der Revisionsinstanz nicht nachholen. In Finanzierungsfällen der vorliegenden Art übernehmen zwar die Banken - besonders die Hausbanken des jeweiligen Kunden - regelmäßig mit der Kreditverwaltung die von dem Geldgeber geforderten und von dem Kreditnehmer beizubringenden Bankgarantien oder -Bürgschaften als einheitliches "Paket”. Eine Übernahmeverpflichtung der Hausbank dem Kunden gegenüber wird daher nicht selten schlüssig dem Verhalten der Hausbank entnommen werden können, wenn sie von Anfang an in die Finanzierungsverhandlungen eingeschaltet und zusammen mit dem Kunden an der Aushandlung der Finanzierungsbedingungen einschließlich der bankmäßigen Sicherheiten für den Geldgeber beteiligt war und dabei nichts Gegenteiliges erklärt hat. Aus diesem Gesichtspunkt kann aber im vorliegenden Falle eine Verpflichtung der Beklagten nicht ohne weiteres hergeleitet werden. Es steht zwar fest, daß der Kläger und das Vorstandsmitglied der Beklagten Richter Anfang August 1977 in Hamburg mit Vertretern der IdtBl die Finanzierung erörtert und dabei auch über die Ausbietungsgarantie gesprochen haben. Wie sich Richter dazu erklärt hat, ist aber streitig; die Beklagte behauptet gerade, daß ihr Vertreter die Garantie zunächst nur unverbindlich in Aussicht gestellt habe. War es so,
 daß der Kläger daraus erkennen konnte, die Beklagte wolle die Entscheidung insofern noch in der Schwebe halten, dann kann auch dem späteren Verhalten der Beklagten bei der verbindlichen Übernahme der treuhänderischen Kreditabwicklung nicht ohne weiteres die schlüssige Erklärung entnommen werden, die Beklagte übernehme es nunmehr verbindlich, die Garantie zu stellen. Bei Abschluß des Kreditvertrages mit dem Kläger hat die Beklagte mit Begleitschreiben vom 1. September 1977 ohnehin zu dem Ausdruck gebracht, wegen der Bürgschaftsübernahme müßten erst noch Mgesonderte Verhandlungen geführt” werden. Auch die Abwicklung der ersten Rate kann daher weder, wie das Berufungsgericht meint, eine ’’Bestätigung der Vereinbarung”, geschweige denn ein Vertragsschluß über die Bestellung der Sicherheit gewesen sein.
Die Frage, ob die Beklagte dem Kläger gegenüber verpflichtet war, die von der Idflfc geforderte Sicherheit zu stellen, kann danach nicht abschließend beantwortet werden, solange der Inhalt der Besprechung von Anfang August 1977 nicht geklärt ist. Der Kläger hat dazu Beweis mit der Behauptung angetreten, Richter habe seinerzeit die Garantieübernahme fest zugesagt. Damit dieser Beweis erhoben und. der gesamte Sachverhalt alsdann neu beurteilt werden kann (gegebenenfalls auch wegen der Vertretungsmacht Richters und der etwaigen Zustimmung eines gesamtvertretungsberechtigten Mitglieds der Geschäftsführung der Beklagten), ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
2. Das Berufungsgericht hat allerdings den Schadensersatzanspruch des Klägers in einer Hilfsbegründung auch
 
noch darauf gestützt, daß die Beklagte, wenn eine vertragliche Bindung zu verneinen sei, jedenfalls deshalb hafte, weil sie vorvertragliche Pflichten verletzt habe; die Beklagte habe in den Verhandlungen über den Abschluß des Hauptvertrages - dokumentiert in dem Schriftverkehr im August 1977 - den Anschein erweckt, sie werde, wie gewünscht, das Risiko für den Kreditspitzenbetrag übernehmen, habe aber dann aus betriebsinternen, von ihr zu vertretenden Gründen davon Abstand genommen.
Diese Begründung hat ebenfalls keine ausreichende Grundlage, solange der Inhalt der Hamburger Besprechung ungeklärt ist. Der Kläger konnte auf die Garantieverpflichtung durch die Beklagte nicht vertrauen und seine Dispositionen nicht darauf aufbauen, wenn Richter, wie die Beklagte sinngemäß behauptet, nicht nur nicht verbindlich etwas erklärt, sondern auch tatsächlich nichts fest zugesagt, sondern erkennbar offengehalten hat, ob die Beklagte die Garantie zur Verfügung stellen werde. Davon abgesehen genügt es nicht, daß der bloße Anschein bestand und der Kläger damit rechnete, die Beklagte werde die Garantie stellen; denn grundsätzlich begründet der Abbruch von Vertragsverhandlungen keine Schadensersatzpflicht, auch wenn der andere Teil den Abschluß nach Lage der Dinge fest erwartet. Eine Haftung wegen Abbruchs der Vertragsverhandlungen kommt nur in Betracht, wenn sich die Verhandlungspartner über den Inhalt des abzuschließenden Vertrages einig geworden, einer aber später den Vertragsschluß unter Verstoß gegen Treu und Glauben ohne triftigen Grund ablehnt, obwohl er sich so verhalten hat, daß der andere Teil auf das Zustandekommen des Vertrages vertrauen durfte und deshalb wirtschaftliche Nachteile auf sich genommen
 oder notwendige anderweite Dispositionen unterlassen hat (vgl. u.a. Sen.Urt. v. 6.2.1969 - II ZR 86/67 =
LM BGB § 276 (Fa) Nr. 28 und vom 17.10.1983 - II ZR 146/82, zur Veröffentl. best.). Ein solcher Fall ist hier nicht auszuschließen, wenn Richter in Hamburg die Garantie-Übernahme zwar nicht verbindlich versprochen, aber als sicher hingestellt haben sollte; ob lene Grundsätze eingreifen, bedarf aber auch dann noch einer tatrichterlichen Würdigung aller Umstände.
Das angefochtene Urteil kann daher auch mit der Hilfsbegründung keinen Bestand haben.
Stirapel	Dr.	Schulze	Dr. Bauer
 Bundschuh	Brandes