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BGH · II ZK 251/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZK 251/54

"Mitglieder, die von der* Bestimmung in § 7 Absatz 7 Gebrauch gemacht, der Kasse mindestens 10 Jahre in arbeitsfähigem Zustande angehören und den Nachweis dafür erbringen können, daß sie aus der zuständigen Invaliden- oder Angestelltenversicherung Invalidenrente oder Buhegeld beziehen, können auf Antrag bei Krankheit bzw« vollständiger Arbeitsunfähigkeit eine weitere monatliche Unterstützung erhalten. Durch Vertrag vom 8* März 1951 übernahm die Beklagte mit Yfirkung vom L April 1951 den gesamten Ver-sicherungsbestand der mit allen deren Rechten und Pflichten aus den Versicherungsverträgeno Unter h des Nachtrags zu den AVB wurde bestimmt, daß der Invalidenfonds der 14HHH) in der bisherigen Form weitergeführt wird und daß aus diesem Grunde § 10 der Satzung der L^p-als Ergänzung der AVB für die Mitglieder der üd-in einer in einigen Punkten abgeänderten Passung in Kraft bleibt 0 Die bisherige Passung des § 10 wurde in folgender Hinsicht geändert: Zunächst wurden die Eingangsworte: "Mitglieder, die von der Bestimmung des § 7 Abs 7 Gebrauch gemacht” abgeändert in: “Mitglieder. Die Beklagte zahlte nach der Übernahme des Bestandes eine Invaliden unter sützung von monatlich 5,— DM weiter und genehmigte in dieser Höhe auch die neu gestellten Unterstützungsanträge beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 der Satzung. Die Kläger, bei denen die Voraussetzungen der §§ 7 Abs 7, 10 der Satzung vorliegen, haben nunmehr auf Weiterzahlung bzw-, Zahlung der Invali-denunterStützung in Höhe von monatlich 5?— DM für die ihrer Mitgliedschaft entsprechende, in der neuen Passung des § 10 der Satzung festgelegte Dauer geklagte Sie sind der Auffassung, daß ihnen ein Rechtsanspruch auf die Invalidenunterstützung zustehec Die Beklagte hält hingegen einen solchen Rechtsanspruch nicht für gegeben. L.) Der Streit der Parteien geht in erster Linie darum, ob die Kläger einen Rechtsanspruch auf die streitige Invalidenunterstützung haben- Das Berufungsgericht sieht einen solchen mit Recht als gegeben an«, Es führt hierzu aus, daß § 7 der Satzung der ausdrücklich einen Anspruch auf die Invalidenunterstützung normiert habe und daß auch die Jahresberichte und Generalversammlungsbeschlüsse der seit 1926 einen Rechtsanspruch hierauf mehrfach ausdrücklich bestätigt und niemals in Zweifel gezogen hätten« Hieran habe sich auch durch die Übernahme des Versicherungsbestandes der auf die Beklagte nichts geändert. Da den Mitgliedern der Leipziger nach dem Übernahmevertrag ihre Rechte und Ansprüche erhalten bleiben sollten und der Invalidenfonds in der bisherigen Form fortgeführt werden sollte, könne auch aus dem Umstand, daß in der unter h des AVB-Nachtrages der Beklagten geringfügig geänderten Neufassung des § 10 der Satzung § 7 Abs 7 nicht mehr wörtlich erwähnt sei, nicht gefolgert werden, daß den Mitgliedern der damit der ihnen bis dahin zweifelsfrei zustehende Rechtsanspruch auf die Invalidenunterstützung habe entwunden werden sollen. Bei der gegebenen Sachlage kann aus den vom Berufungsgericht dargelegten zutreffenden Gründen gar nicht zweifelhaft sein, daß die Mitglieder der L^P-beim Vorliegen der Voraussetzungen des 5 10 der •Satzung einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Invaliden-unterstiitzung haben. Ob und inwieweit die Mittel des Invalidenfonds die weitere Auszahlung dieses Unteistützungssatzes rechtfertigen, sei solange nicht zu prüfen, als nicht der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine Neufestsetzung des Unterstützungssatzes gemäß § 10 der Satzung vorgenommen habe. die Währungsreform grundlegend geänderten Verhältnisse ln der läge gewesen sei, die Rentenzahlungen der neuen Lage anzupassen und künftig zu streichen, mindestens aber erheblich herabzusetzenc Einen solchen Entschluß hätten ihre Organe auch gefaßt, indem sie die Unterstützungsan-irage der Kläger unter dem Einfluß des Schreibens des Bundesaufsichtsamtes vom 25» Oktober 1952 abgelehnt hätten, Dem kann aus mehrfachen Gründen nicht gefolgt werden. Überdies wäre die Beklagte auch gar nicht berechtigt gewesen, den Unterstützungssatz unter Berufung auf die angeblich durch die V/ährungsreform veränderten Verhält nisse herabzusetzen oder ganz zu streichen, weil dem das Rentenaufbesserungsgesetz entgegensteht, Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß dieses Gesetz auf die streitigen Renten überhaupt anwendbar ist. Umstand; daß die Beklagte nach § 10 der Satzung die Möglichkeit einer Änderung des Unterstützungssatzes hatte, entgegen der Auffassung der Revision der Anwendung dos Rentenaufbesserungsgesetzes nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Währungsuin-sbellung beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 der Satzung zur Zahlung einer monatlichen Rente von 5*— RI.I auf Grund der Versicherungsverträge verpflichtet war. Da diese Voraussetzung aus den bereits dargelegten Gründen gegeben ist, findet auch auf diese Rentenverpflichtungen das Rentenaufbesserungsgesetz Anwendung* Bas hab einmal die bereits dargelegte Folge, daß die monatliche Rente von 5-— RM ab 1. daß die Beklagte für diese Rentenaufbesserungen - neben den Aus-gxeichsforderungon nach § 24 Abs 2 UmstG - nach § 5 des RentAufbG auch einen Anspruch auf Zuteilung entsprechender Renbenausgleichsforderungen gegen den Bund erhalten hat.

Zitierte Normen: § 53 VAG § 24 UStellungsG § 97 ZPO
monatlichInvalidenunterstützungRechtsanspruchVoraussetzungMitgliedKlägerSatzung

Volltext der Entscheidung

II ZK 251/54
I
V erkundet
 am 26o März 1956
Jodaa, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der ”
In dem Rechtsstreit li Privatkrankenkasse V.V.a.G», Nf
 Beklagten und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 gegen
die Rentner 1-) August K H0 B^Üstr.
2.) Theodor M e
InflBBH» Str.
3 ) Ludwig S c h
K°flHBHPstr
4.	) Johann Jos» S c h
b. 0
5.	» Max E
WflBstr.
>/a„M<
Kläger und Revisionsbeklagteu., -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. März 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr-, Selowsky, Dr. Haidinger, Dr. Kuhn,
 Dr, Y/inkelraann und Dr. Haager für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 12. Oktober 1954 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
u-
-2~
Tatbestands
 Die Kläger waren seit Jahrzehnten Mitglieder der Krankengeldzuschußkasse vonfli" (im Folgenden ■»" genannt), eines kleinen Versicherungsvereins
 auf Gegenseitigkeit im Sinne von § 53 VAG. § 7 Abe 7 der
 jnralide Mitglieder sich das Sterbegeld ihrer Beitragsklasse durch Zahlung eines jährlichen Betrages von 0,60 BM/dm dauernd sichern konnten. Hierzu wurde in Satz 5 bestimmt, daß Mitglieder, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, zwar keinen Anspruch auf Krankengeld erheben können, "aber Anspruch auf eine Unterstützung nach § 10" haben, sofern die dort vorgesehenen Voraussetzungen gegeben sind. § 10 der Satzung traf unter der Überschrift "Fürsorge für ausgesteuerte oder vollinvalide Mitglieder" folgende Kegelungs
"Mitglieder, die von der* Bestimmung in § 7 Absatz 7 Gebrauch gemacht, der Kasse mindestens 10 Jahre in arbeitsfähigem Zustande angehören und den Nachweis dafür erbringen können, daß sie aus der zuständigen Invaliden- oder Angestelltenversicherung Invalidenrente oder Buhegeld beziehen, können auf Antrag bei Krankheit bzw« vollständiger Arbeitsunfähigkeit eine weitere monatliche Unterstützung erhalten. Die Höhe derselben wird nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Verfügung stehenden Mittel vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat festgesetzt,, Die Unfa er stützungsdauer wird nach der Zahl der in arbeitsfähigem Zustande zurückgelegten Mitgliedsjahre wie folgt bemessen*
Bei	10	Jahren	für	die	Dauer	von	15	Monaten
 Bei	20	Jahren	für	die	Dauer	von	30	Monaten
 Bei	30	Jahren	für	die	Dauer	von	45	Monaten
 Bei	40	Jahren	für	die	Dauer	von	75	Monaten.
Die Auszahlung beginnt mit dem der Genehmigung des Antrags folgenden vollen Monat.”
Satzung der
 sah vor, daß ausgesteuerte und voll-
Für diese besondere Unterstützung hatte jedes Mitglied außer den Invaliden einen besonderen Beitrag von 0,10
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HM/DM pro Woche zu zahlen? der dem Invalidenfonds zugefüh"t wurde. Seit 1934 wurde als Invalidenunterstützimg eine einheitliche Rente von monatlich 3»— BM gezahlt, die im -Jahre 1947 auf monatlich 5»— RM erhöht wurde. Nach der Währungsreform wurde eine monatliche Invalidenunterstützung von 5.— DM gewährt.-.
Durch Vertrag vom 8* März 1951 übernahm die Beklagte mit Yfirkung vom L April 1951 den gesamten Ver-sicherungsbestand der	mit allen deren Rechten
 und Pflichten aus den Versicherungsverträgeno Unter h des Nachtrags zu den AVB wurde bestimmt, daß der Invalidenfonds der 14HHH) in der bisherigen Form weitergeführt wird und daß aus diesem Grunde § 10 der Satzung der L^p-als Ergänzung der AVB für die Mitglieder der üd-in einer in einigen Punkten abgeänderten Passung in Kraft bleibt 0 Die bisherige Passung des § 10 wurde in folgender Hinsicht geändert: Zunächst wurden die Eingangsworte: "Mitglieder, die von der Bestimmung des § 7 Abs 7 Gebrauch gemacht” abgeändert in: “Mitglieder. die von der Sterbegeldsicherung Gebrauch gemacht”, ferner wurde bei einer Mitgliedschaft von 40 Jahren die Beistungsdauer auf 60 Monate herabgesetzt und eine leistungsdauer von 75 Monaten erst bei einer Mitgliedschaft von 50 Jahren festgesetzte Schließlich wurde der Sonderbeitrag für den Inva-lidenfonds auf monatlich 0,50 DM festgesetzt. Die Beklagte zahlte nach der Übernahme des Bestandes eine Invaliden unter sützung von monatlich 5,— DM weiter und genehmigte in dieser Höhe auch die neu gestellten Unterstützungsanträge beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 der Satzung. Mit Schreiben vom 230. Oktober 1952 teilte das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen in Berlin der Beklagten mit, daß sie für die erst nach der Währungsreform begonnenen UnterstützungsZahlungen keine
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E^ntenausgleichsforderungen geltend machen könne„ weil die Satzung den Mitgliedern keinen Rechtsanspruch auf die Invalidenunterstützung gewähre. Daraufhin stellte die Beklagte die Weiterzahlung der vom Kläger zu 5) seit ITovemher 1950 bezogenen Invalidenunterstützung von monatlich 5;— DM ab 1. Januar 1953 ein und lehnte die neu ge-csxellten Anträge der Kläger zu 1) bis 4) auf Gewährung einer solchen Unterstützung ab. Die Kläger, bei denen die Voraussetzungen der §§ 7 Abs 7, 10 der Satzung vorliegen, haben nunmehr auf Weiterzahlung bzw-, Zahlung der Invali-denunterStützung in Höhe von monatlich 5?— DM für die ihrer Mitgliedschaft entsprechende, in der neuen Passung des § 10 der Satzung festgelegte Dauer geklagte Sie sind der Auffassung, daß ihnen ein Rechtsanspruch auf die Invalidenunterstützung zustehec Die Beklagte hält hingegen einen solchen Rechtsanspruch nicht für gegeben. Sie meint auch, daß sie ohne die verweigerten Rentenausgleichsfor-derungen die Invalidenuntersützung nicht mehr in Höhe von monatlich 5.— DM zahlen könne..
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, hit der Revision, um deren Zurückweisung die Kläger bitten, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klaget
 Ent s c he i dungsgründ e s
L.) Der Streit der Parteien geht in erster Linie darum, ob die Kläger einen Rechtsanspruch auf die streitige Invalidenunterstützung haben- Das Berufungsgericht sieht einen solchen mit Recht als gegeben an«, Es führt hierzu aus, daß § 7 der Satzung der	ausdrücklich
 einen Anspruch auf die Invalidenunterstützung normiert habe und daß auch die Jahresberichte und Generalversammlungsbeschlüsse der	seit	1926	einen Rechtsanspruch
 hierauf mehrfach ausdrücklich bestätigt und niemals in
 Zweifel gezogen hätten« Hieran habe sich auch durch die Übernahme des Versicherungsbestandes der	auf	die
 Beklagte nichts geändert. Da den Mitgliedern der Leipziger nach dem Übernahmevertrag ihre Rechte und Ansprüche erhalten bleiben sollten und der Invalidenfonds in der bisherigen Form fortgeführt werden sollte, könne auch aus dem Umstand, daß in der unter h des AVB-Nachtrages der Beklagten geringfügig geänderten Neufassung des § 10 der Satzung § 7 Abs 7 nicht mehr wörtlich erwähnt sei, nicht gefolgert werden, daß den Mitgliedern der damit der ihnen bis dahin zweifelsfrei zustehende Rechtsanspruch auf die Invalidenunterstützung habe entwunden werden sollen. Derselben Auffassung sei auch die Beklagte selbst gewesen, wie sich daraus ergebe, daß sie die Invalid enunterStützung weitergezahlt und ihretwegen Rentenaue-gleichsforderungen geltend gemacht habe« Überdies müßte den Mitgliedern der I^HHH) ei& Rechtsanspruch auf die Invalidenunterstützung nach der Rechtsprechung zu § 1 VAG (vgl Prölss VAG § 1 Anm 6) und der mit ihr übereinstimmenden Praxis der VersicherungsaufSichtsämter auch dann zuerkannt werden, wenn er in der Satzung formell ausgeschlossen wäre; denn der Gesamtinhalt der Satzung und insbesondere auch ihre Handhabung ergäben jedenfalls, daß die Mitglieder einen Rechtsanspruch auf diese Leistungen hätten. Die Invalidenunterstützung sei nämlich die Gegenleistung für die zahlenmäßig festgelegten wiederkehrenden Beiträge zu dem Invalidenfonds. Die Satzung selbst binde auch die Gewährung der Untersützung an bestimmte Voraussetzungen, Satze und Leistungszeiten« Demgemäß hätten sowohl die I4B~ als auch die Beklagte beim Vorliegen dieser satzungsmäßigen Voraussetzungen die Unterstützungen ausnahmslos in allen Fällen bewilligt und sie niemals nach freiem Ermessen, etwa wegen mangelnder Bedürftigkeit, versagt.
Diesen Ausführungen ist in allen Punkten uneingeschränkt beizutreten.. Bei der gegebenen Sachlage kann aus den vom Berufungsgericht dargelegten zutreffenden Gründen gar nicht zweifelhaft sein, daß die Mitglieder der L^P-beim Vorliegen der Voraussetzungen des 5 10 der •Satzung einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Invaliden-unterstiitzung haben.
2 ) 2ar Höhe der streitigen Unterstützungen führt das Berufungsgericht aus, daß den Mitgliedern der
 seit 1947 in allen Fällen ein einheitlicher Unterstützungssatz von monatlich 5,— RM/DM gewährt worden sei und daß es hierbei in keinem einzigen Fall auf die Bedürftigkeit des einzelnen Mitglieds abgestellt worden sei, Gemäß dem Gleichheitsgrundsatz des § 21 VAG, daß die den ilUgliedem zu gewährenden Leistungen bei gleichen Voraussetzungen nur nach gleichen Grundsätzen bemessen v/erden dürften., hätten deshalb die Mitglieder der	im
 Zeitpunkt der Währungsumstellung beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 der Satzung einen Anspruch auf Zahlung Ges Untersützungssatzes von monatlich 5?— DH gehabt. Nach den §§ 1, 2 des Rentenaufbesserungsgesetzes vom 15 Februar 1952 (BGBl I, 118) sei nunmehr ab 1. April 1951 derselbe Betrag in DM zu zahlen. Nach § 3 Abs 2 dieses Gesetzes könnten auch die schon vorher in gleicher Höhe erbrachten Leistungen nicht zurückgefordert v/erden. Ob und inwieweit die Mittel des Invalidenfonds die weitere Auszahlung dieses Unteistützungssatzes rechtfertigen, sei solange nicht zu prüfen, als nicht der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine Neufestsetzung des Unterstützungssatzes gemäß § 10 der Satzung vorgenommen habe. Bis zu einer solchen bleibe es weiter bei der monatlichen Rente von 5?— DM.
Auch diesen Ausführungen ist beizutreten. Die Revision meint allerdings, daß die Beklagte wegen der durch
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die Währungsreform grundlegend geänderten Verhältnisse ln der läge gewesen sei, die Rentenzahlungen der neuen Lage anzupassen und künftig zu streichen, mindestens aber erheblich herabzusetzenc Einen solchen Entschluß hätten ihre Organe auch gefaßt, indem sie die Unterstützungsan-irage der Kläger unter dem Einfluß des Schreibens des Bundesaufsichtsamtes vom 25» Oktober 1952 abgelehnt hätten, Dem kann aus mehrfachen Gründen nicht gefolgt werden. Zunächst geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Beklagte nach § 21 VAG den Unterstützungssatz wenn überhaupt, dann nur einheitlich für alle Mitglieder hätte ändern können. Eine solche allgemeine Abänderung des Unterstützungssatzes ist aber nicht erfolgt und kann insbesondere auch nicht in der Ablehnung der Unterstützungsanträge der Kläger gesehen werden.
Überdies wäre die Beklagte auch gar nicht berechtigt gewesen, den Unterstützungssatz unter Berufung auf die angeblich durch die V/ährungsreform veränderten Verhält nisse herabzusetzen oder ganz zu streichen, weil dem das Rentenaufbesserungsgesetz entgegensteht, Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß dieses Gesetz auf die streitigen Renten überhaupt anwendbar ist. Der Umstand, daß es sich bei der invalidenunterStützung nicht um eine Zusatzlei -stung zu einer Lebens-, sondern zu einer Krankenversicherung handelt, ist hierbei ohne jede Bedeutung. Bas Rentenaufbesserungsgesetz erfaßt alle Versicherungsverhältnisse, bei denen der Versicherer zur Leistung einer Rente vertragsmäßig verpflichtet ist (Richtlinien der Versicherungs aufSichtsbehörden zur Anwendung des RentAufbG - VA 1951, 108 - Ziff A 2; Pinke ZfV 1951, 404; Hartmann-von Benffer VA 1951» 74	•	Hierbei	ist für die Anwendung des Ren-
tenaufbesserungsgesetzes der Inhalt des Versicherungsvertrages nach dem Stand des Währungsstichtages maßgebend (Hartmann-von Benffer aaO S 77). Beshalb steht auch der
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Umstand; daß die Beklagte nach § 10 der Satzung die Möglichkeit einer Änderung des Unterstützungssatzes hatte, entgegen der Auffassung der Revision der Anwendung dos Rentenaufbesserungsgesetzes nicht entgegen. Entscheidend ist allein, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Währungsuin-sbellung beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 der Satzung zur Zahlung einer monatlichen Rente von 5*— RI.I auf Grund der Versicherungsverträge verpflichtet war. Da diese Voraussetzung aus den bereits dargelegten Gründen gegeben ist, findet auch auf diese Rentenverpflichtungen das Rentenaufbesserungsgesetz Anwendung* Bas hab einmal die bereits dargelegte Folge, daß die monatliche Rente von 5-— RM ab 1. April 1951 in gleicher Höhe in BM zu zahlen ist. Eine weitere Rechtsfolge ist die. daß die Beklagte für diese Rentenaufbesserungen - neben den Aus-gxeichsforderungon nach § 24 Abs 2 UmstG - nach § 5 des RentAufbG auch einen Anspruch auf Zuteilung entsprechender Renbenausgleichsforderungen gegen den Bund erhalten hat. Bamit ist ihr aber die Möglichkeit genommen, eine Herabsetzung oder gar Streichung der Rente mit der Begründung vorzunehiflen, daß infolge der Währungsreform der Invalidenfonds nicht mehr zur Zahlung des alten Rentensatzes ausreiche.
Bie Revision der Beklagten war daher mit der Kostinfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«.
Br, Selowsky	Br,	Haidinger	Br.	Kuhn
 Br, Winkelmann	Br.	Haager
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