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BGH · II ZR 250/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 250/82

Oktober 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anerweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der durch die zurückgenommene Revision gegen den Beklagten zu 2 etwa verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger, ein Arzt, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, weil dieser neben anderen dafür verantwortlich sei, daß er durch Vermittlung der RLA Renten und Liegenschaften GmbH Berlin mit der RLA Renten und Liegenschaften AG Zürich Warenterminoptionsgeschäfte geschlossen und dabei Verluste erlitten habe. Die RLA GmbH hat sich mit dem Verkauf von Rohstoffoptionen namens und im Auftrag der RLA AG befaßt. Die Optionspreise, die die RLA-Gesellschaften verlangten, richteten sich nach den Prämien für Londoner RohstoffOptionen, auf die die RLA GmbH einen Aufschlag machte, der nach der Behauptung des Klägers 250 % betrug. Der Kläger kaufte Über Telefonverkäufer der RLA GmbH am 23* Mai 1979 eine Nickel-Call-Option für 14.544 DM und am 25. September 1979 teilte die RLA GmbH dem Kläger mit, daß das Geschäft über die Silber-Option gewinnbringend habe durchgeführt werden können und mit einem Guthaben für den Kläger von 49.975,40 DM abschließe. Im übrigen sei er für das Geschäftsgebaren der RLA-Gesellschaften und für den Inhalt des Exposfes nicht verantwortlich gewesen. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger auf vertraglicher Grundlage keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. Insbesondere lasse sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus der Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Beklagten herleiten, weil dieser nicht mit dem Kläger verhandelt habe und auch nicht sein Vertragspartner geworden sei. Einen Anspruch aus unerlaubter Handlung hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ergebe, daß dem Beklagten eine für den Schaden auch nur mitursächlich gewordene unerlaubte Handlung zur Last falle. Londoner Optionen an und der Kläger das Exposk auch so verstanden habe, könne nicht festgestellt werden, Der Umstand, daß die Aufklärungspflicht die RLA-Gesellschaften traf, schließt Jedoch eine persönliche Haftung des Beklagten nicht aus. Er war an den Verhandlungen des Klägers mit der GmbH selbst nicht beteiligt und ist auch sonst nicht mit einem Anspruch auf persönliches Vertrauen hervorgetreten. Mai 1981, II ZR 193/80, LM BGB § 276 /Üi7 Nr. 36) kann eine Haftung des Beklagten für den unrichtigen Prospekt nicht aus den Grundsätzen hergeleitet werden, die die Rechtsprechung dafür entwickelt hat, daß Kommanditisten auf dem freien Kapitalmarkt durch unrichtige oder unvollständige Emissionsprospekte von Publikums-Kommanditgesellschaften geworben werden. Wenn das Berufungsgericht alsdann ausführt, es könne aber nicht festgestellt werden, ob der Kläger Fehlvorstellungen über die Werthaltigkeit der Optionen gehabt habe und ob solche Vorstellungen für den Kauf der Optionen mitursächlich gewesen seien, hat es dabei nicht berücksichtigt, daß der Kläger Über die Höhe der jeweiligen Londoner Optionsprämie hätte aufgeklärt werden müssen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht, wenn es sich dessen bewußt gewesen wäre, zu der dem Kläger günstigeren Feststellung gelangt wäre, dieser hätte bei Kenntnis der Zusammenhänge die Geschäfte nicht abgeschlossen. Die Abweisung der Klage läßt sich auch nicht teilweise damit rechtfertigen, der Kläger habe in Höhe der Prämie von 33.680 DM für die Silber-Option keinen Schaden erlitten, weil dieses Geschäft einen Gewinn von 49.975,40 erbracht habe. Dies änderte sich auch nicht, als der Kläger auf Grund einer Verrechnung s Vereinbarung mit der RLA GmbH aus diesem Guthaben die Prämien für die vier Kaffee-Optionen im Gesamtbeträge von 39.900 DM bezahlte. Die durch den Kauf dieser Optionen entstandene Kalifpreisverpflichtung des Klägers gegenüber der RLA GmbH war ebenfalls unverbindlich und konnte gegen ihn im Klagewege nicht durch-gesetzt werden.

Zitierte Normen: § 826 BGB
OptionRLABerufungsgerichtGmbHKlägerPrämie

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 250/82	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
10. Oktober 1983 Kanik
 Jus ti zhaupt s ekre tärin
 als Urknndsbeamter der GeachäftssteUe
 des Dr. med. Jürgen
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kstraße
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
3. den Steuerberater Wolfgang
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Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Dr. tfBHIB und
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Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze,
 Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 1. Oktober 1982 aufgehoben, soweit die Klage gegen den Beklagten zu 3 abgewiesen worden ist und dem Kläger deswegen Kosten auferlegt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anerweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, mit Ausnahme der durch die zurückgenommene Revision gegen den Beklagten zu 2 etwa verursachten Kosten, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, ein Arzt, verlangt von dem Beklagten Schadensersatz, weil dieser neben anderen dafür verantwortlich sei, daß er durch Vermittlung der RLA Renten und Liegenschaften GmbH Berlin mit der RLA Renten und Liegenschaften AG Zürich Warenterminoptionsgeschäfte geschlossen und dabei Verluste erlitten habe.
Die RLA GmbH hat sich mit dem Verkauf von Rohstoffoptionen namens und im Auftrag der RLA AG befaßt. Alleingesellschafter der GmbH war die Aktiengesellschaft, deren Aktien sich im Besitze des Beklagten und der früheren Mitbeklagten Dri^^p und NAH befanden.
Die GmbH warb mit einem als ”Expose” bezeichneten Werbeprospekt für den Kauf von Optionen. Die Optionspreise, die die RLA-Gesellschaften verlangten, richteten sich nach den Prämien für Londoner RohstoffOptionen, auf die die RLA GmbH einen Aufschlag machte, der nach der Behauptung des Klägers 250 % betrug. Darüber und über die Höhe der Londoner Prämie wurden die Kaufinteressenten nicht unterrichtet.
Der Kläger kaufte Über Telefonverkäufer der RLA GmbH am 23* Mai 1979 eine Nickel-Call-Option für 14.544 DM und am 25. Juli 1979 eine Silber-Call-Option für 33.680 DM. Mit Schreiben vom 18. September 1979 teilte die RLA GmbH dem Kläger mit, daß das Geschäft über die Silber-Option gewinnbringend habe durchgeführt werden können und mit einem Guthaben für den Kläger von 49.975,40 DM abschließe.
Am 6. September kaufte der Kläger vier Kaffee-Put-Optionen für 39.900 DM. Dieser Betrag wurde mit dem Guthaben das Klägers aus der Silber-Option verrechnet. Das Restguthaben von 10.075,40 DM ist dem Kläger nicht mehr ausbezahlt worden. Mit Schreiben vom 21. September 1979 teilte die RLA GmbH dem Kläger mit, die Nickel-Option habe nicht deklariert werden können, weil der Kurs am Verfalltag unter dem Einstiegskurs (Strike-Price) gelegen habe.
Der Kläger verlangt als Schadensersatz seine für den Erwerb der Nickel- und Silber-Option gemachten Aufwendungen im Betrage von zusammen 48.224 DM. Er behauptet, der Beklagte, Dräger und Neitzel hätten die RLA-Gesell-schaften beherrscht und deren Geschäftsgebaren bestimmt.
Sie hätten das Firmenkonzept entwickelt und das Expose entworfen. Dabei hätten sie vereinbart, den Kunden den Aufschlag auf die Londoner Prämie zu verheimlichen und den Eindruck zu erwecken, daß die gesamte an die RLA GmbH zu zahlende Prämie dem Erwerb einer Option an den Londoner Warenterminbörsen diene. Der Beklagte sowie DrfB und NW hätten deshalb auch die Telefonverkäufer nicht über die Zusammensetzung der Prämie aufgeklärt, sondern sie statt dessen angewiesen, keine über das Expose hinaus-hinausgehenden Auskünfte zu erteilen. Daran hätten sich diese auch gehalten. Der Kläger habe dem ihm Übersandten Expose entommen, daß die gesamte Prämie zu dem Erwerb der Londoner Option notwendig sei. Wenn er die wirklichen Optionsprämien gekannt hätte, hätte er mit den RLA-Gesellschaften keine Geschäfte gemacht.
 
Der Beklagte hat bestritten, daß das Exposfe dem Kläger zugesandt worden sei. Im übrigen sei er für das Geschäftsgebaren der RLA-Gesellschaften und für den Inhalt des Exposfes nicht verantwortlich gewesen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Klage weiter.
Ent s ch ei dungs gründe:
Die Revision ist begründet.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger auf vertraglicher Grundlage keinen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten. Insbesondere lasse sich ein Schadensersatzanspruch nicht aus der Verletzung von Aufklärungspflichten durch den Beklagten herleiten, weil dieser nicht mit dem Kläger verhandelt habe und auch nicht sein Vertragspartner geworden sei. Einen Anspruch aus unerlaubter Handlung hält das Berufungsgericht für unbegründet, weil sich aus dem Vortrag des Klägers nicht ergebe, daß dem Beklagten eine für den Schaden auch nur mitursächlich gewordene unerlaubte Handlung zur Last falle. Selbst wenn unterstellt werde, daß der Beklagte für das Expos6 verantwortlich gewesen sei, dieses die Deutung gestatte, die RLA AG biete
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Londoner Optionen an und der Kläger das Exposk auch so verstanden habe, könne nicht festgestellt werden,
 
daß der Kläger aus dem Exposfe FehlvorStellungen Über die Werthaltigkeit der Optionen gewonnen habe, die ihn zu dem Kauf veranlaßt hätten. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Der Senat hat in seinen die RLA-GeSeilschaften bzw. deren Initiatoren betreffenden Urteilen vom 17. Mai 1982 (II ZR 9/82, WM 1982, 738 = ZIP 1982, 819) und vom 18. April 1983 (II ZR 192/82, WM 1983, 454 = ZIP 1983,
663) im einzelnen begründet, daß die RLA GmbH verpflichtet war, die Kunden über die Höhe der Londoner Prämie aufzuklären und sie auf deren Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen. Der Umstand, daß die Aufklärungspflicht die RLA-Gesellschaften traf, schließt Jedoch eine persönliche Haftung des Beklagten nicht aus. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Haftung des Beklagten aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen abgelehnt. Aus diesem Gesichtspunkt haftet grundsätzlich nur, wer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann sich allerdings der für einen Beteiligten auftretende Vermittler (Sachwalter) oder der Abschlußvertreter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verhandlungsverschuldens schadensersatzpflichtig machen, wenn er für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen hat. Dies alles trifft auf den Beklagten nicht zu. Er war an den Verhandlungen des Klägers mit der GmbH selbst nicht beteiligt und ist auch sonst nicht mit einem Anspruch auf persönliches Vertrauen hervorgetreten. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 4. Mai 1981,
 II ZR 193/80, LM BGB § 276 /Üi7 Nr. 36) kann eine Haftung
 des Beklagten für den unrichtigen Prospekt nicht aus den Grundsätzen hergeleitet werden, die die Rechtsprechung dafür entwickelt hat, daß Kommanditisten auf dem freien Kapitalmarkt durch unrichtige oder unvollständige Emissionsprospekte von Publikums-Kommanditgesellschaften geworben werden.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann jedoch nach dem bisherigen Sachund Streitstand ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung nicht ausgeschlossen werden.
Der Kläger hat schlüssig und unter Beweisantritt vorgetragen, daß der Beklagte im Zusammenwirken mit Dr||^B und	es	vorsätzlich	verhindert habe,
 daß die RLA GmbH ihre Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger erfüllte. Wenn dies zuträfe, hätte sich der Beklagte nach den Grundsätzen, die der Senat in den Urteilen vom 17. Mai 1982 (aaO), vom 11. Oktober 1982 (II ZR 120/82, WM 1982, 1374 = ZIP 1982, 1416) und vom 7. Februar 1983 (II ZR 258/81, WM 1983, 300 = ZIP 1983,
421) entwickelt hat, jedenfalls gemäß § 826 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.
Nach dem in der Revisionsinstanz maßgeblichen Sachverhalt kann die Schadensersatzverpflichtung des Beklagten nicht wegen fehlender Ursächlichkeit verneint werden. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus dem Zusammenhang seiner Abführungen ergibt, unterstellt, daß der Kläger das Exposfe vor Abschluß der Verträge gekannt und dahin verstanden hat
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und es auch so auslegen durfte, daß die RLA AG Londoner Optionen verkaufe. Wenn das Berufungsgericht alsdann ausführt, es könne aber nicht festgestellt werden, ob der Kläger Fehlvorstellungen über die Werthaltigkeit der Optionen gehabt habe und ob solche Vorstellungen für den Kauf der Optionen mitursächlich gewesen seien, hat es dabei nicht berücksichtigt, daß der Kläger Über die Höhe der jeweiligen Londoner Optionsprämie hätte aufgeklärt werden müssen. Denn nur dadurch war er in der Lage zu erkennen, daß die Geschäfte zufolge der - zu unterstellenden - hohen Aufschläge ganz erheblich geringe: Gewinnchancen bargen, als wenn er sie unmittelbar Über einen Broker in London abgeschlossen hätte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Berufungsgericht, wenn es sich dessen bewußt gewesen wäre, zu der dem Kläger günstigeren Feststellung gelangt wäre, dieser hätte bei Kenntnis der Zusammenhänge die Geschäfte nicht abgeschlossen. Das angefochtene Urteil läßt sich daher mit der Begründung des Berufungsgerichts nicht aufrechterhalten .
Die Abweisung der Klage läßt sich auch nicht teilweise damit rechtfertigen, der Kläger habe in Höhe der Prämie von 33.680 DM für die Silber-Option keinen Schaden erlitten, weil dieses Geschäft einen Gewinn von 49.975,40 erbracht habe. Dieser Gewinn ist dem Vermögen des Klägers nicht zugeflossen. Die RLA GmbH hat ihn nicht an den Kläger ausbezahlt, sondern ihm nur gutgeschrieben. Die Auszahlung dieses Guthabens konnte der Kläger, der nicht börsenterminfähig ist, nicht klageweise durchsetzen (vgl. Senatsurteil v. 19. 5. 1980 - II ZR 269/79, LM BörsG Nr. '
 
Der Gewinnanspruch stellte daher noch kein vermögenswertes Recht dar, das die durch die Bezahlung der Prämie für die Silber-Option eingetretene Vermögens-minderung hätte ausgleichen können. Dies änderte sich auch nicht, als der Kläger auf Grund einer Verrechnung s Vereinbarung mit der RLA GmbH aus diesem Guthaben die Prämien für die vier Kaffee-Optionen im Gesamtbeträge von 39.900 DM bezahlte. Die durch den Kauf dieser Optionen entstandene Kalifpreisverpflichtung des Klägers gegenüber der RLA GmbH war ebenfalls unverbindlich und konnte gegen ihn im Klagewege nicht durch-gesetzt werden. Sie hat deshalb sein Vermögen auch nicht geschmälert. Deshalb hat der Kläger auch keinen Vermögens-Zuwachs erlangt, als er von dieser Verbindlichkeit durch die Verrechnungsabrede befreit wurde. Der durch die Prämienzahlung für die Silber-Option eingetretene Vermögensschaden ist also durch den Gewinn nicht ausgeglichen worden.
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Das Berufungsurteil mußte daher aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen werden, weil der Klaganspruch von Grund auf neu geprüft werden muß.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Kellermann Bundschuh Brandes