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BGH · II ZR 250/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 250/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundeorichter Br. Kuhn, Liesecke., September 1959 ein wichtiger Grund zur Kündigung bestand, bedurfte es hier keiner Würdigung, wer das Kapital für die Gesellschaft beschafft hat und daß der Kläger für seine Mitarbeit nach seinem Feierabend und an Sonnabenden bis Mai 1959 und noch darüber hinaus kein Entgelt erhalten hat. Ebenso war es ohne Belang, ob es sinnvoll für die Gesellschaft war, wenn die Aufnahme voller Mitarbeit durch den Kläger wegen der Einstellung eines Arbeiters noch hinausgeschoben worden ist. Die Parteien haben sich nach langen Erörterungen, ab wann der Kläger voll Mitarbeiten solle, dahin geeinigt, daß er nunmehr ab 1. Als der Kläger sich nach seinem Urlaub wieder beim Beklagten sehen ließ, erklärte dieser “er habe die Schnauze voll und mache nicht mehr mit“. Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der eidlichen Aussage des Beklagten fest, daß der Beklagte sich nicht mit einer weiteren Verzögerung der Aufnahme voller Tätigkeit im Betrieb durch den Kläger einverstanden erklärt habe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei nicht zuzu demuten gewesen, noch länger auf die volle Betätigung des Klägers im Betrieb zu warten, läßt keinen Rochts-irrtum erkennen und beruht auch nicht auf einem Verfahrenoverstoß . bis Mai 1959 vertretbar gewesen war, nunmehr jedenfalls seine vereinbarte Hauptleistung als Gesellschafter, wie versprochen, erbringen, nachdem der Beklagte eine weitere Verzögerung nicht mehr zugestanden und energisch Widerspruch erhoben hatte. September 1959 ohne erneute Fristsetzung das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ausüben, nachdem sich herausgestellt hatte, der Klüger werde seine volle Tätigkeit im Betrieb nicht wie vereinbart am 1.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
GesellschaftBasvollBerufungsgerichtBrbetreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

* M
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 250/64	URTEIL	Verkündet	am
9. März 1967 Kaufmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Werkmeisters Ernst PrflBpstraße W?
9
Klägers und Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
den Automateneinrichter Karl I^IÜIWo KMHHsvseg ■ «,
9
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigte;
Rechtsanwälte Prof.
und Br.
r
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9« März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundeorichter Br. Kuhn, Liesecke., Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 8* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Oktober 1964 wird auf Kosten des Klägers zurÜckgewi e s en.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Sache befindet sich im zweiten Revisionsrechtszug. Wegen des Sachund Streitstandes wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 6. Februar 1964 - II ZR 4/62 - verwiesen (abgedruckt WM 1964» 419)« Bas Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Berufung des Klägers erneut zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
jjnts choidungpgründe:
Bas Berufungsgericht ist zu dem Brgebnis gelangt, der Beklagte habe don Kläger aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen. Bie Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht die Gesamtheit aller Umstände gewürdigt und § 286 ZPO verletzt. Bas trifft nicht zu.
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Für die Frage, ob am 50. September 1959 ein wichtiger Grund zur Kündigung bestand, bedurfte es hier keiner Würdigung, wer das Kapital für die Gesellschaft beschafft hat und daß der Kläger für seine Mitarbeit nach seinem Feierabend und an Sonnabenden bis Mai 1959 und noch darüber hinaus kein Entgelt erhalten hat. Ebenso war es ohne Belang, ob es sinnvoll für die Gesellschaft war, wenn die Aufnahme voller Mitarbeit durch den Kläger wegen der Einstellung eines Arbeiters noch hinausgeschoben worden ist. Die Parteien haben sich nach langen Erörterungen, ab wann der Kläger voll Mitarbeiten solle, dahin geeinigt, daß er nunmehr ab 1. Oktober 1959 eintreten solle. Der Kläger hat Mitte Juli 1959 kurz vor Antritt seiner Urlaubsreise zu erkennen gegeben, daß er auch diesen Termin nicht einhalton werde. Als der Kläger sich nach seinem Urlaub wieder beim Beklagten sehen ließ, erklärte dieser “er habe die Schnauze voll und mache nicht mehr mit“. Am 30. September 1959 kündigte der Beklagte fristlos die Gesellschaft. Bas Berufungsgericht stellt auf Grund der eidlichen Aussage des Beklagten fest, daß der Beklagte sich nicht mit einer weiteren Verzögerung der Aufnahme voller Tätigkeit im Betrieb durch den Kläger einverstanden erklärt habe.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei nicht zuzu demuten gewesen, noch länger auf die volle Betätigung des Klägers im Betrieb zu warten, läßt keinen Rochts-irrtum erkennen und beruht auch nicht auf einem Verfahrenoverstoß . Die Gesellschaft sollte auf der gemeinsamen Arbeit der Parteien aufgebaut werden, die ihre gesamte Arbeitskraft dem Unternehmen zur Verfügung stellen sollten. Davon hing nach der Art des Betriebes (kleinere Fassondreheroi) der Erfolg entscheidend ab. Der Kläger mußte gleichviel, ob die Verzögerung seines Eintritts als volle Arbeitskraft
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bis Mai 1959 vertretbar gewesen war, nunmehr jedenfalls seine vereinbarte Hauptleistung als Gesellschafter, wie versprochen, erbringen, nachdem der Beklagte eine weitere Verzögerung nicht mehr zugestanden und energisch Widerspruch erhoben hatte.
Bas Berufungsgericht konnte auch dahingestellt lassen, ob der Beklagte, angeblich am 15. August 1959, geäußert hat, er wolle den Betrieb verkaufen, der Kläger solle einen Interessenten beschaffen. Damit war eine abschließende Binigung der Parteien, den Betrieb unter Auflösung der Gesellschaft zu verkaufen, nicht behauptet, da offenblieb, unter welchen Bedingungen sich der Verkauf vollziehen sollte. Der Beklagte konnte daher noch am 30. September 1959 ohne erneute Fristsetzung das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund ausüben, nachdem sich herausgestellt hatte, der Klüger werde seine volle Tätigkeit im Betrieb nicht wie vereinbart am 1. Oktober 1959, sondern allenfalls zu unbestimmter Zeit im Jahre 1960 aufnehmen.
 
Die Revision war daher als unbegründet mit der Kootenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Fischer	Dr.	Kuhn
 Fleck
Stimpel
 lieoecke