WG § 3; BGB § 276 Fa, Fb Aus dem Eintritt in Verhandlungen Uber den Beuabschluß einer Versicherung ergibt sich grundsätzlich noch keine Pflicht des Versicherers, seinen Bntschluß zur Annahme des Antrages dem Antragsteller so rechtzeitig mitzutei-len, daß der Versicherungsschutz zu dem im Antrag genannten, noch vor dem Ablauf der Annahmefrist liegenden Zeitpunkt wirksam werden kann. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Bevor die Police bei dieser eingegangen und bevor die erste Prämie bezahlt war, wurde der Betrieb durch ein am 1. Die Beklagte lehnte die Zahlung der Versicherungssumme ab, weil zur Zeit des Brandes noch kein Versicherungsvertrag bestanden habe und die Er3tprämie nicht bezahlt gewesen sei. Die Klägerin, der ein Teilbetrag von 28.255 DM der Versicherungsforderung wegen ihrer entsprechenden Restforderung auf Zahlung des Kaufpreises eines beim Brand vernichteten Schaufelladers abgetreten worden ist, hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 28.500 DM begehrt. Die Firma FodP habe zudem durch Nachfrage und gegebenenfalls rechtzeitige Einlösung der Police in FflüHIB (M^B) für den Versicherungsbeginn am 1. Das Oberlandesgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach bis zur Höhe von zwei Dritteln der der Firma FoBBIB zustehenden Das Berufungsgericht erachtet den Klaganspruch wegen eines Verschuldens der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen mit der Firma FofBH^ dem Grunde nach für gerechtfertigt, und zv/ar wegen deren mitwirkenden Verschuldens nur bis zur Höhe von 2/5 der dieser zustehenden Ansprüche. Die Revision hält die Annahme einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden schuldhaften Verzögerung der Antwort auf den Versicherungsantrag der Firma FoflIHK für verfehlt. Bereits durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen und das dadurch begründete vertragsähnliche Vertrauensverhältnis können nach allgemeiner Auffassung Sorgfaltspflichten der Parteien entstehen, deren schuldhafte Verletzung zur Haftung nach Maßgabe des § 276 BGB führt. Nach diesen erlangt der Antragende kein Recht darauf, daß sich der Empfänger innerhalb der für seine Annahme vorgesehenen Frist (für die Feuerversicherung: § 81 VVG) alsbald mit dem Anträge befaßt und nach Prüfung die Annahme oder Ablehnung erklärt. Der bloße Eintritt in Vertragsverhandlungen über die Einzelheiten des beabsichtigten Vertrages hat noch keine Änderung der Rechtslage zur Folge. Zwar sind dem Antragsteller während des Laufes der Frist die Hände gebunden, weil er nicht mit anderen Versicherern in Verbindung, treten kann und daher das unter Umständen für ihn lebensv/ichtige Risiko nicht wie beabsichtigt unter Versicherung bringen kann, wenn der Versicherer, an den er sich gewandt hat, den Antrag im letzten Augenblick ablehnt oder sich überhaupt nicht äußert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er nicht erkennbar gemacht, daß er auf einen Versicherungsbeginn zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt entscheidenden Wert lege. B. daraus ergeben, daß der Antragsteller bisher bei einem anderen Versicherer Feuerversicherungsschutz genoß und ersichtlich einen genau an das Ende dieses Schutzes anschließenden Versicherungsbeginn bei dem Enpfänger des Antrages erstrebte. Bei dieser Sachlage ergibt § 242 BGB keine Rechtspflicht der Beklagten, ihren internen Entschluß, den Antrag anzunehmen, in der Art mitzuteilen, daß die Annahme dem Antragsteller so rechtzeitig zuging, daß er die Erstprämie noch vor dem beabsichtigten Versicherungsbeginn zahlen konnte. Insbesondere war sie nicht gehalten, eine besonders schleunige Übermittlungsart, etwa durch Boten, zu wählen, hie schutzwürdigen Interessen des Antragstellers verlangen auch nicht eine derartige Ausweitung der vorverfraglichen Sorgfaltspflicht des Versicherers, weil der Antragsteller sich regelmäßig durch eine vorläufige DeckungsZusage einen alsbaldigen Schutz verschaffen oder jedenfalls die Antragsfrist verkürzen lassen kann, um freie Hand für einen anderweiten Abschluß zu dem gewünschten Termin zu gewinnen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein WG § 3; BGB § 276 Fa, Fb Aus dem Eintritt in Verhandlungen Uber den Beuabschluß einer Versicherung ergibt sich grundsätzlich noch keine Pflicht des Versicherers, seinen Bntschluß zur Annahme des Antrages dem Antragsteller so rechtzeitig mitzutei-len, daß der Versicherungsschutz zu dem im Antrag genannten, noch vor dem Ablauf der Annahmefrist liegenden Zeitpunkt wirksam werden kann. BGH, Urt. v. 17. März 1966 - II ZR 250/63 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main T BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XI ZR 250/63 URTEIL Verkündet am 17. März 1966 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Versicherungsaktiengeseilschaft in ?■■§ (M(HW, ZflBMIflP, Am gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand Dr. Alfred Llüfll, daselbst, Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen die Maschinenfabrik und Eisengießerei Bernhard Ru in S®®? Straße®, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. -2- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 15. Oktober 1965 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. Dezember 1962 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt (Main) wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz v/erden der Klägerin auf erlegt. Von Rechts v/egen Tatbestand: Die Firma Fo^BHB in aus deren abgetre- tenem Recht die Klägerin klagt, Unterzeichnete am 18. Dezember 1961 nach Verhandlung mit dem örtlichen Agenten Lfl^P und dem Bezirksvertreter einen an die Beklagte ge- richteten Antrag auf Feuerversicherung gewerblicher Anlagen mit einer Gesamtveroicherungssuinme von 55.200 DM. Als Beginn der Versicherung war der 1, Januar 1962 mittags 12 Uhr vorgesehen. Der Antrag wurde vom Bezirksvertreter der Beklagten in Kflp an ihre Direktion in FHHi (MflM v/eitergeleitet. Hach Prüfung des Antrages und Aus- fertigung der Police am 22. Dezember 1961 vermerkte der Sachbearbeiter der Beklagten am 27. Dezember 1961 die abschließende Prüfung in den Unterlagen. Am 29. Dezember 1961 wurde die Police nebst Prämienrechnung dem Bezirksvertreter in zur Aushändigung an die Firma Fo^BIV übersandt. Bevor die Police bei dieser eingegangen und bevor die erste Prämie bezahlt war, wurde der Betrieb durch ein am 1. Januar 1962 gegen 14 Uhr durch Brandstiftung ausgebrochenes Feuer vernichtet. Die Beklagte lehnte die Zahlung der Versicherungssumme ab, weil zur Zeit des Brandes noch kein Versicherungsvertrag bestanden habe und die Er3tprämie nicht bezahlt gewesen sei. Die Klägerin, der ein Teilbetrag von 28.255 DM der Versicherungsforderung wegen ihrer entsprechenden Restforderung auf Zahlung des Kaufpreises eines beim Brand vernichteten Schaufelladers abgetreten worden ist, hat mit der Klage die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 28.500 DM begehrt. Sie meint> der Vertrag sei durch schlüssige Handlung der Beklagten zustande gekommen. In jedem Fall habe die Beklagte für den antragsgemäßen Beginn der Versicherung sorgen müssen. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie macht geltend, daß ein Versicherungsvertrag mangels Zuganges der Annahmeerklärung vor dem Versicherungsfall nicht zustande gekommen sei. Die Firma FodP habe zudem durch Nachfrage und gegebenenfalls rechtzeitige Einlösung der Police in FflüHIB (M^B) für den Versicherungsbeginn am 1. Januar 1962 sorgen können. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach bis zur Höhe von zwei Dritteln der der Firma FoBBIB zustehenden -4- Versicherungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage im vollen Umfang weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe: Das Berufungsgericht erachtet den Klaganspruch wegen eines Verschuldens der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen mit der Firma FofBH^ dem Grunde nach für gerechtfertigt, und zv/ar wegen deren mitwirkenden Verschuldens nur bis zur Höhe von 2/5 der dieser zustehenden Ansprüche. Die Revision hält die Annahme einer zu dem Schadensersatz verpflichtenden schuldhaften Verzögerung der Antwort auf den Versicherungsantrag der Firma FoflIHK für verfehlt. Ihr ist zu folgen. Bereits durch den Eintritt in Vertragsverhandlungen und das dadurch begründete vertragsähnliche Vertrauensverhältnis können nach allgemeiner Auffassung Sorgfaltspflichten der Parteien entstehen, deren schuldhafte Verletzung zur Haftung nach Maßgabe des § 276 BGB führt. Dieser Grundsatz gilt auch für die Verhandlungen über den Abschluß eines Versicherungsvertrages. Er muß aber in Einklang gebracht werden mit den Bestimmungen, die die Rechtsstellung des Antragenden eines Vertrages regeln. Nach diesen erlangt der Antragende kein Recht darauf, daß sich der Empfänger innerhalb der für seine Annahme vorgesehenen Frist (für die Feuerversicherung: § 81 VVG) alsbald mit dem Anträge befaßt und nach Prüfung die Annahme oder Ablehnung erklärt. Dem Empfänger steht die volle Frist zur Verfügung. Äußert er sich nicht, so ist der Antrag abgelehnt (§ 146 BGB). -5- Der bloße Eintritt in Vertragsverhandlungen über die Einzelheiten des beabsichtigten Vertrages hat noch keine Änderung der Rechtslage zur Folge. Insbesondere wird der Einpfänger des Antrages nicht ohne weiteres dazu verpflichtet, einen etwa bereits vor Ablauf der Annahmefrist gefaßten Entschluß zur Annahme oder Ablehnung des Antrages alsbald mitzuteilen. Auch die besonderen Verhältnisse bei Versicherungsanträgen können zu keiner anderen Auffassung führen. Zwar sind dem Antragsteller während des Laufes der Frist die Hände gebunden, weil er nicht mit anderen Versicherern in Verbindung, treten kann und daher das unter Umständen für ihn lebensv/ichtige Risiko nicht wie beabsichtigt unter Versicherung bringen kann, wenn der Versicherer, an den er sich gewandt hat, den Antrag im letzten Augenblick ablehnt oder sich überhaupt nicht äußert. Bas ist die rechtliche Folge der dem Empfänger eingeräumten gesetzlichen Annahmefrist, die durch Vereinbarung der Parteien kürzer bemessen werden kann. Ber Antragsteller stand hier bisher in keinem Versicherungs-Verhältnis zur Beklagten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat er nicht erkennbar gemacht, daß er auf einen Versicherungsbeginn zu dem im Antrag genannten Zeitpunkt entscheidenden Wert lege. Das konnte sich z. B. daraus ergeben, daß der Antragsteller bisher bei einem anderen Versicherer Feuerversicherungsschutz genoß und ersichtlich einen genau an das Ende dieses Schutzes anschließenden Versicherungsbeginn bei dem Enpfänger des Antrages erstrebte. Der mit der Führung der Vertragsverhandlungen beauftragte Vermittlungsagent hat auch nicht zugesagt, er wolle dafür sorgen, daß das Versicherungsverhältnis zu dem 1. Januar 1962 wirksam werde, wenn sonst alles in Ordnung sei. Er hat lediglich geäußert, der Antragsteller Werde wohl bereits am 1. Januar 1962 im Besitz der Police sein. Dieser Zeitpunkt war im Antrag nur aus versicherungstechnischen Gründen (Ka~ -6- lenderjahr als Versicherungsjahr) gewählt worden, her Wunsch des Antragstellers nach beschleunigter Deckung war nicht erkennbar gemacht worden. Bei dieser Sachlage ergibt § 242 BGB keine Rechtspflicht der Beklagten, ihren internen Entschluß, den Antrag anzunehmen, in der Art mitzuteilen, daß die Annahme dem Antragsteller so rechtzeitig zuging, daß er die Erstprämie noch vor dem beabsichtigten Versicherungsbeginn zahlen konnte. Insbesondere war sie nicht gehalten, eine besonders schleunige Übermittlungsart, etwa durch Boten, zu wählen, hie schutzwürdigen Interessen des Antragstellers verlangen auch nicht eine derartige Ausweitung der vorverfraglichen Sorgfaltspflicht des Versicherers, weil der Antragsteller sich regelmäßig durch eine vorläufige DeckungsZusage einen alsbaldigen Schutz verschaffen oder jedenfalls die Antragsfrist verkürzen lassen kann, um freie Hand für einen anderweiten Abschluß zu dem gewünschten Termin zu gewinnen. In dem vom Reichsgericht (RGZ 147, 103, 110) entschiedenen Pall mag eine andere Beurteilung der Pflichten des Versicherers geboten gewesen sein. Die Parteien hatten dort nach dem festgeotellten Sachverhalt auf die Einhaltung der Antragsfrist überhaupt keinen Wert gelegt, her Versicherer war auch nach ihrem Ablauf zu dem Abschluß bereit, mit dem die Antragstellerin rechnen durfte, her Agent, der das besondere Vertrauen der Antragstellerin genoß, hatte den Versicherungsschein wochenlang bei sich liegen lassen. Hier fehlen solche besonderen Umstände, die die Verzögerung bei der Übermittlung des Versicherungsscheines als schuldhafte Verletzung einer durch die bloßen Vertragsverhandlungen begründeten Sorgfaltspflicht erscheinen lassen. Es bedarf daher keiner Erörterung mehr, ob der Schaden der Antragstellerin überwiegend dadurch verursacht worden ist, daß -7- sie eine ihr zuzu demutende rechtzeitige Nachfrage wegen des Versicherungsscheines bei der Beklagten oder ihrem Agenten unterließ. Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war vielmehr das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Entscheidung über die Kosten der Berufungs- und Revisionsinstanz beruht auf § 91 ZPO. 13r. Fischer Lieoecke I)r. Schulze Fleck Bundesrichter Stimpel ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben Br. Fischer