* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Ist die Klage nach den Eutscheidungsgründen lediglich als zur Zeit unbegründet abgewieseh und strebt der Beklagte mit der Anschlußrevision die völlige Abweisung der Klage an, so wendet er sich nicht bloß gegen die Sntscheidungsgrün&e* ' Die Auflösung einer' Aktiengesellschaft' schließt nicht ausc daß eine vor Auflösung der Gesell- : schaft beschlossene bedingte Kapitalerhöhung noch während des Liquidationsstadiums; durchgeführt wird c 2o Rechtssatzs Wird einer Aktiengesellschaft;, die im Zusammen-, hang mit einer bedingten Kapitalerhöhung ein Umtauschrecht gewährt hats die Ausgabe neuer Aktien durch hoheitlichen Zwangseingriff unmöglich•gemacht , so ist Inhalt der UmtauschverpflAchtungf ■ die Umtauschberechtigten wie Aktionäre zu stellen Montanwerke Aktiengesellschaft andererseits einen Inter-essengeiiieinschaftsvertrag, Nach § 4 dieses Vertrages war; i die BfMMi iäMIHI AG vom 1- April 1930 ab für d:i e Bauer desVertrages den Riebeckaktionären gegenüber verpflicht et 5 auf Verlangen jedes einzelnen von ihnen gegen Überlassung von noim 1, 000 RM -RMBBHtaktien nom„ 600 RM Aktien, der "Beklagten umzutauschenjv die I)WMk läQHBHV AG konnte nach ihrer "Wahl alte oder zu diesem Zweck neu geschaffene gleichberechtigtev:Aktiehi,der Beklagten :lie- : fern. talherab-setzung in erl ei chterter form vom 14=3»34 setzte die 3e-klagte durch Beschluß ihrer Generalversammlung vom 28, April 1934 ihr Grundkapital um den Betrag der Vorratsaktien herab und erhöhte ihr Kapital in oder; Weise g daß bestimmte Um- ;;v tauschrechte auf die neu. die zusarnmen 99p300 HM EjBBHBfaktien ibesitzeng: sind der /insieht daß das 'ümtauschrecht seit dem ;GenerälversämmluhgsbeschlußigomdSSi;April.1934 nicht mehr auf dem lut er assergemeirischaf tsvertrage von 14.- Oktober \19:26/rh:eruheh:;..;:sondejhi im Wege ’’gesetzlicher ' Novation” vor-Iselbständigf worden; sei und darum nicht das Schicksal des Inte r e s s engeineinsehaf t.s. ver t .rage's..., t eile, Sie lei ten diesen -Standpunkt am^Äl.därauö-'B^h/^^ß'’7es': Durch den Beschluß, der .Generalversammlung' der Beklagten vom 28c April 1934s spätestens aber durch die Übernahme des AraitlHMHl Reviers 5. Mit der Klage haben die Kläger beantragt* festzustellen,, daiß die Beklagte verpflichtet sei* ihnen Zug um Zug gegen Lieferung ihrer RflMBIIaktieh Aktien der Beklagten im Verhältnis von 2 $ 1 um zu. .keine-’Reichsmarkaktien mehr liefern und keine Aktien in D-Mark' ausgeben könne und daß ihr infolge dieser Umstände und auf Grund des Pariser Vertrages für immer die Fort- die Beklagte ■verpflichtet sei; die Kläger hinsichtlich ihres Besitzes an R^BHBftaktien so zu stellen, wie die Aktionäre der Beklagten bei deren -Entflechtung berücksichtigt worden sind, Uie Beklagte hat mit der Berufung Klageabweisung und hilfBWelse beantragt:, die: Klage als z.ur. Die Kläger könnten, wenn das Berufungsurteil rechtskräftig werden würde,, nach Beendigung des Rühens des Umtauschrechts von neuem klagen, ohne daß ihnen die Rechtskraft des ergangenen .Urteils entgegenstehen würde» Die Abweisung der Klage wegen Rubens des Umtauschrechts steht zwar der uneingeschränkten Abweisung der Klage gleich, wenn die Umstände, die zur Annahme des Euhens des umtauschrechts geführt haben, bis zu dem zeitlichen Ablauf des Interessengemeinschafts-Vertrages (31- März 2023) weiterbestehen oder sieh gar verstärken. Das ist dann anders, wenn die Klage uneingeschränkt abzuweisen wäre, weil der mit der Anschlußberufung erhobene Anspruch ,nicht oder nicht mehr besteht. -unterlassene- Widerklage nach, sondern verfolgt den Kaupi&ntrag ihrer Berufung,;, die Klage in vollem Umfange abzuweisen, weiterHierzu genügt der bloße Antrag auf Zurückweisung der Revision nicht,, da er keine Änderung des Berufungsurteils, zugunsten der. 1«) Die am 23» April 1934 beschlossene bedingte Kapitalerhöhung ist nicht mehr durchführbar» Das 'Vermögen' der Beklagten wurde durch das Kontrollratsgesetz Ur 9 be- schlagnahmt und der Kontrolle der Alliierten unterworfen-Hach § 77 Ans,;57DMBG ist die Beklagte zu einer ..Neufestsetzung ihrer KapitalVerhältnisse nicht berechtigte Ihr ist daher auch verwehrt * auf D-Mark lautende Aktien auszugeben, Aus dem Umstellungs- und. dem D-Markbilanzgesetz ergibt sich, daß die Beklagte auch keine auf Reichsmark lautenden Aktien mehr neu ausgeben darf.Die Kläger können daher ihre RJMBHKaktien nicht mehr in Aktien der Beklagten umgetauscht verlangen, Sie kann insbesondere ihr Kapital erhöhen, um sich weitere Mittel zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verschaffen (Schlegelber-ger-Quassowski AktG Bern 10 vor § 203), Ebenso muß es zulässig sein, eine bei Eintritt eines Auflösungsgrundes bereits beschlossene und ins Handelsregister eingetragene bedingte Kapitalerhöhung- noch durchzuführen, Fach den §§ 15: 2 der 8, Y0 zur Durchführung der Forschriften über, die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form vom 14«3=34 durfte eine bedingte Kapitalerhöhung nur im Hinblick auf unent-siebbare Bezugs- und Umtauschrechte vorgenommen werden. Gewinnverhältnissen bestimmt wird., Für das Ümtauschrecht der Kläger kann nichts anderes gelten, da die 8, BVO der Vorläufer der Regelung der §§ 159 ff AktG ist und die - allerdings bloß auf bereits bestehende unentzi eßbare Bezugs- und Um-tauschrecate begrenzte - Möglichkeit eröffnet e.,. dem die Währung surastellung- nicht das Recht genommen hat, den Aktionären der Beklagten gleichgestellt zu werden. lit Tor dem Beschluß der .GenerälverSammlung der Beklagten vom-28, April 1954 beruhte das ümtauschrecht der Kläger ausschließlich -auf dem Vertrage vom 14 « Oktober 1926« Durch ihn wurde es Ins. Heben --gerufen* nach ihm rieht et ersieh seine Yoraiissetzimgenc, Das. ümtausehrecht setzte abweichend von den übrigen Vertragsbestimmungen erst am L April 1930 ein, Sein Ende Ist dagegen nicht ausdrücklich festgelegt und läßt sich nur aus den Bestimmungen über die Beendigung des Interessengemeinschaftsvertrages folgern„ § 7 dieses Vertrages bestimmtA Wird der Vertrag ’’durch Kündigung aus § 5 oder aus einem wichtigen Gründet, durch Ablauf der vorgesehenen Dauer (§ 6} oder aus einem sonstigen Grunde aufgelöst”, so findet eine Auseinandersetzung der Interessengemeinschaft nicht statt (Satz Auch eine Berichtigung der 'Vorbilanzen .ist grundsätzlich ausgeschlossen (Satz 2)o Die Beklagte kann dagegen binnen drei Monaten nach Auflösung des Interessengemeinschaftsvertrages die Überlassung des Vermögens der HflHBi-AG oder von Teilen davon zu dem Buchwert verlangen (Bafz 3 ),«v Macht die Beklagte von diesem ocernahmerecht Gebrauch, so ist die Deutsche Länderbank AG für die Dauer von 6 Monaten verpflichtet, auf Verlangen je DoOOQ RM Elebeckaktien in 900 HM Aktien der Beklagten umzutauschen /Satz-4}f Aus dieser Regelung folgt, wie die Parteien zutreffend annehmen, daß das ümtauschrecht mit dem 31« März 202f nach Maßgabe des § 7 Satz 4 des Interesseiigeffieinschaftsvertrages erlischt...Nicht haltbar Ist:die Ansicht der: Kläger, das Um- \ tanschrecht sei von der Kündigung des Interessengemeinseiia.ftsvertrages aus -.wichtigem; Grunde oder seiner Auflösung aus einem sonstigen Grunde unabhängigr. ."wenn die ßiebeckaktionäre außer bei der fristgerechten Beendigung' des Ihteressengejaeinschaftevertrages ein vom Vertrags Schicksal unabhängiges1 Umtausehrecht hätten haben sollen, Bas isc jedenfalls m dem Interessengemeinschafts-vertrage nicht zu dem Ausdruck gekommen, iio ) Das kann entgegen der Ansicht der -Kläger auch nicht daraus abgeleitet werden., DVQ nur un-• entziehbare Umtauscnrechue zur Einziehung der dafür vorgesehenen ■Vorratsaktien und einer damit verbundenen bedingten Kapitalerhöhung verwendet werden durften, lach einhelliger Meinung sind Befristungen sowie aufschiebende und auflösende Bedingungen mit dem Begriff der ünentzieh-barkeit vereinbare Hierin stimmen auch die Parteien überein:, Die Kläger sind nur im Gegensatz zur Beklagten der Ansicht , daß ein Umt aus ehr echt, das einer Kündigung aus wichtigem Grunde oder dem Einwanddes .Wegfalls der-Geschäft 7grundlage ausgesetzt sei, ein entziehbares Hecht seij sie /schließt daher aus der Anwendung der 8, DVQ und der Tatsache, daß diese Verordnung auf Anregung der Beklagten erlassen worden ist, daßdas umstrittene Umtauschrecht von . ses Vertrages nicht berührt werden “Ire Kläger1 verkennen hierbei den Begriff des an ent ziehbar erVBmtaus ehrecht s »Mit ihm sind nach dem Zw.eck der 8, 370v4$l|"ekIJint ausehr echter-gemeint; die nicht willkürlich wieder lent zogen werden können.- tauschrecht beruht, nur aus objektivenOwicbtigeh, nicht willentlich herbeigeführten Gründen gekündigt oder sonstwie aufgelöst werden'..kann c So liegt es hier, da der In-teressengemeinschaftsver t r-äg' vom 14= Oktober 1926;, wie sich aus seinem Zweck und seinem GesamtInhalt ergibt, die Kläger jedoch übersehen haben, nur diejenigen Gründe, die ohnehin nicht abgedungen werden können, für die Kündigung aus wichtigem Grunde oder eine■sonstige Vertragsauflösung zuläßt. Deshalb bleiben für die vorzeitige Beendigung des Int ere s s engem eins chaft sv e rt rage s nur Gründe übrig, die sich ohne Zutun einer der beiden Parteien ereignet haben:» ' 3k) Durch den Beschluß der' Generalversammlung der Beklagten Vom '28o April -193’4 haben die Kläger kein vom: Schicksal des Interessengemeinschaft svertrages' unabhängiges üint aus ehre cht erlangt» r = 28, April 193-4 als eine Novation des Umtausciireeiits zu beurteilen ist oder nicht o Durch diesen Beschluß "Wurde zwar der UmtauschSchuldner ausgewechselt und das bisher vertragliche Umtauschrecht in ein gesellschaftliches Umtausehrecht. Nach dem Vertrage vom 14= Oktober 19-26 setzte das Umtauschrecht nicht gleich mit Vertrags!eginn, sondern'erst am 1= April 1930 ein? es war wie dieser Vertrag bis zu dem 31= März 2023 befristet und für alle Pälielder vorgesehenen vorzeitigen Vertragsbeendigung auflösend 'bedingt» Nichts spricht dafür, daß diese Abhängigkeit des ■Umtausehrechts von dem Fortbestand des Interessengemeinschaftsvertrages durch den C-e-ner-alversammlungsbeschluß vom 28= April 1934 bis auf die Abhängigkeit vom -vereinbarten Vertragsende aufgegeben werden sollte.. DVO rechtfertigten-, folgt- wie bereits ausgeführt, nicht, daß das Umtausehrecht -der Kläger durch die Vornahme der bedingten Kapitalerhöhung verselbständigt werden sollte= Zu -einer derartigen: Verselbständigung lag weder ein rechtlicher hoch ein wirtschaftlicher Anlaß. mußte, das Umtauschrecht auf die neu auszugebenden Aktien, soweit nicht die .Vorschriften der 8= DVO.eine Abweichung erforderlich machten, den -gleichen Inhalt haben wie das Umtausehrecht auf die einzuziehenden - Aktien;».'- Schluß vom 28 = April 1934 stellte die Riebeekaktionäre tatsächlich rieht besser als nach dem Interessengemeinschaftsvertrage; denn das Umtauschreeht wurde ausdrücklich.unter den Voraussetzungen des Vertrages vom 14= Oktober 1926 gewährte Riese Formulierung stellt klar, daß das Umtausch-recht der EdHHHpaktioiiäre gegenüber dem Schicksal dieses Vertrages nicht verselbständigt werden sollte« Eine derartige Folge herbeizuführen war auch nicht Sinn und Aufgabe des Börsenprospekts; er ist erst fünf Jahre nach dem Generalversammlungsbeschluß vom 28= April 1934 herausgekömmen und hat weder rechtsbegründende Wirkung noch die'Kraft,.diesen GeneralversammlungebeSchluß auszulegen, so daß es nicht erst darauf ankommt,-daß Generalversamm- Schließlich kann auch nicht die Ansicht der Kläger gebilligt werden, durch den .Interessengemeinschaftsvertrag, den Beschluß 'der Generalversammlung der Beklagten und die' Eintragung der bedingten ICapitalerhÖhuhg seien sie virtuelle Aktionäre der Beklagten geworden:« Allerdings ist nicht zu verkennen/ daß der Vertrag vom14« Oktober 1926;■eine ungemein stärke Bindung der bMHBB^AG an die Beklagte:'geschaffen hat, daß die Beklagte durch diesen Vertrag der wirtschaftliche Herr der :Ü^BB(|werke geworden ist und'däi3 dieser Vertrag* mag er aueh/für beide Vertragsteile vorteilhaft gewesen sein, ohne die!Gewährung eines Umtauschrechts -an die • 'H^HRBlakticnäre nicht zu verantworten gewesen wäre? dem übrigen Inhalt des Interessengemeinschaftsvertrages unterscheidet, weil es nicht einem Vertragspartner.dieses Vertrages, sondern den taktionären zusteht, und"eine wesentliche Voraussetzung für die 'Eingehung des Vertrages bildete. Darum erlangten die RJHHfcaktiönäre aber kein vom Schicksal des Interessengemeinschaft svertrages unabhängiges Recht oder gar der Wirkung nach die Stellung von Aktionären der Beklagten, Ohne daß sie von ihrem. Umtauschrecht Gebrauch machten, hatten sie nur bei der H^m|-AG und nicht bei der Beklagten Stimmrecht und die übrigen Gesellschafterrechtem Hach § 2 des Interessengemeinschaftsverträges hatte die Beklagte die Riebeckwerke so zu stellen, daß diese Gesellschaft ihren Aktionären die gleiche Dividende auf je 1..000 EM Aktien verteilen konnte, wie die Beklagte auf je 500 EM ihrer Aktien ausschüttete. Wenn auch die R^BHPaktionäre auf diese'Weise in den Genuß der halben Dividende der Beklagten gelangten, so war dies doch Ausfluß des Interes- Stellung gegenüber der Beklagten, Eine solche Stellung erlangten sie ohne Ausübung ihres Umtausch-recht s auch nach dem Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom 28, April 1934 nicht. Durch diesen Beschluß erhielt das Umtäuschrecht zwar statt der vertraglichen eine gesellschaftsrechtliche Grundlage, die RÄBÄaktionäre erhielten aber keineswegs die Stellung von Gesellschaftern der Beklagten; auch praktisch nicht. Es kann davon .ausgegangen werden, daß die EtBHBMktieri an der Börse wie halbe IfBP-Darbenakrien angesehen wurden; aber das.war nicht mehr als eine wirtschaftliche Betrachtung,, die auf dem Umtausch- daß .die R^BBBfcaktionäre nach dem Vertrage vom 14» Oktober 1926 keine Risikowahl mehr hatten und darin auch durch Ausübung des Umtauschrechts keinen Wandel schaffen konnten,, so wurden sie doch durch diese.Bindung nicht der Beklagten als Gesellschafter verbunden. Ginge die umtauschpflichtige Aktiengesellschaft in Konkurs, so könnte der Umtauschberechtigte aus dem gar nicht ausgeübten Umtauschrecht nicht auf die für den Ball der Ausübung dieses Rechts geschuldete Gegenleistung in Anspruch genommen werden.. befindlichen Aktien gegen Aktien einer anderen Gesellschaft, tauschen darf, eben nur deren Mitglied werden darf und dies noch nicht ist, solange er von diesem Recht keinen Gebrauch macht..:..;. 4r) Unrichtig ist auch der Standpunkt der Kläger, durch den Erwerb des ImJHBMHi Reviers habe sich die Beklage endgültig auf den Umtausch der Aktien ..festgelegt „ Zur Übernahme von Vermögensobjekten der R JBHft-AG war die Beklagte nach dem Vertrage vom 14» Oktober 1926 nur berechtigt, falls die freien RjBHBlaktionäre ein Eusions-verlangen der Beklagten ablehnten (§ 5) oder wenn der Ir.-teressengemeinschaitsvertrag aufgelöst. Reviers eingetretenj es kann daher ^eXile ^ede davon sein«, daß die Beklagte mit dem Ankauf des AmÄBBfc-ÜB^ Reviers nur das ihr im Interessengemeinschaftsver i rage sugestandene Öhernahmerecht ausgeübt habe« ■uXe AG würde jedoch ohne ihre Abhängigkeit von der Beklagten das AmitfBHBBHfe Revier im Jahre 1943 gewiß nicht verkauft haben und noch dazu gegen Reichsmark und zu dem steuerlichen Buchwert» Auch wenn sie, wie' die Beklagte behauptet, den Gegenwert sofort investierte; kann der Verkauf des AmBH^ dBMHI Reviers -die'-Binge so verschoben haben* haß nun ein starker-Anreiz für die .Ausübung des: Umbauschrechts bestand» Selbst wenn man darin eine wesentliche Einschränkung des Wahlrechts der RitBHBBN-ktionäre zu erblicken hätte, und außerdem berücksichtigt, daß zahlreiche RBHHp-aktionäre infolge der'Kriegsereignisse nichts von dem 7er- kauf erfahren haben, läßt sich nicht'begründen, daß das Umbausehrecht von dem Schicksal des Interessengemeinschafts-Vertrages : unabhängig geworden sei« Die Auffassung der Kläger, daß sie ihr Umtausch-recht . Es läßt sich .heute noch nicht überblicken, ob die Ostenteignungen während der ganzen Laufzeit des'Interessengemeinschaftsvertrages bestehen bleiben werden, Bas meint auch die Beklagte nicht« Sie beruft sich vielmehr auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31-3o 53 -1 ZR 54/52 - (EM Sr 2 zu § 275 ' BGBj P nach dem nicht bloß zeitweilige, sondern-dauernde Unmöglichkeit vorliegt, wenn die künftige Beseitigung eines lelstungs-hindernisses zwar nicht völlig ausgeschlossen;, der Zeitpunkt der Beseitigung aber einstweilen unübersehbar ist. Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, BGBl 1955 IT, 417)» Aber ebenso sicher ist auch, daß sich diese Anordnungen.nicht auf die in der Bowjetzone Gelegenen Werke der Beklagten erstrecken. 'welcher Rechtsform sie fortgesetzt werden können, ob als weitere Hachfolgegesellscha'ft der Beklagten oder wie sonst, und ob die mi.tteldeutsQhen Braunkohlenvorkommen dann noch eine für die Versorgung der Werke der Beklagten ausreichende: Ergiebigkeit haben werden, ist kein Umstand, der die Anwendung des § 726 BGB rechtfertigt, 2c) Der Vertrag vom 14t Oktober 1926 ist auch durch die: von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht been- Unverkennbar kann die Beklagte nicht zu Ende liquidiert werden, solange sie mit der Ausübung des .Umtauschrechts der EUBBfeaki.5 onare rechnen :muß = Abgeschwächt wird diese Überlegung aber dadurch, daß die Beklagte ohnehin nicht ausliquidiert werden kann, solange noch eine ernsthafte Hoffnung.auf die Wiedervereinigung Beutsehlands in Brieden und Freiheit.und damit auf die Mögl ichkeit einer Beseitigung der Enteignung ihres Ostbesitzes bestehtAndererseits würde die Kündigung des Inter-es-sengemelnschaftsvertrages vom 14-,. Die Grundlage hierfür zu bieten;, ist nicht Sinn und Zweck der Zwangsauflösung der Beklagten, Außerdem kann der Int eres sengemeinscliaf tsvertrag nieht um des Umtauschreehts willen gekündigt werden« Der Kündigungsgrund kann nur aus Umständen hergeleitet werden, die das Rechtsverhältnis der Vertragschließenden zueinander, also das Verhältnis der Beklagten zur IbJHH®~AG, als nicht fort setzbar erscheinen lassen,, Ein derartiger Grund ist die Zwangsauflösung der Beklagten und die Notwendigkeit sie zu Ende zu liquidieren, nicht, da die enteigneten - Ost-? anlagen der Beklagten hiervon nicht betroffen werden und darum auch die Erfüllung des Vertrages vom 14e Oktober 1926 für den Ball möglich bleibt, daß die Beklagte und die RJHPPM-G ihre enteigneten Ostwerte zurückerlangen und die,dann gegebenen Verhältnisse ein weiteres Zusammengehen zulassen, Was die Beklagte gegenwärtig belastet, ist nicht so sehr der IntereBsengemeinschaf tsvertrag" mit der als der Bestand des auf diesem Vertrage beruhenden um-tauschrechts der R®BBBlaktionäre, Es birgt die Gefahr,, die R^mpakt ionäre so stellen zu müssen, wie sie ge st an— den haben würden, wenn sie vor der Zwangsauflösung der Beklagten deren Aktionäre'gewesen wären= Hiergegen kann sich die 3elclagte allerdings nicht ■■ nach Maßgabe der §§ 208, 213 iVbs 2 Akts schützen. Aber es-kann auch keine Kündigung aus einem-'Grunde zugelassen werden, die nicht die Fortsetzung des Gesells'chaftsverhältiiisses unmöglich macht, sondern bloß-..’ e£as- Umtauschrecht als mit dem Zweck der Liquidation unvereinbar erscheinen läßt und darum seine Ablösung nahe!egtcl - 3") Entscheidend ist, welchen Einfluß die Enteignung des Ostvermögens der Beklagten und der HjHHp-AG auf den Interessengemeinschaftsvertrag hat » sal des Interessengemeinschaftsvertrages ruht auch das Um-tauschrecht Solange dies der Fall ist,,'..'ist der Beklagten die Möglichkeit genommen, sich auf den Wegfall der Geschäfts grundlage zu berufen,denn so lange braucht sie nicht umzurauschen und ist bloß mit der Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Wiederauflebens des Umtauschrechts belastet « Das Umt aus ehr echt der -SlHBBi-Äktionäre würde im alten Umfang wieder aufleben, falls die Vertragsparteien des Interessen-' gemeinschaftsvertrages vom 14« Oktober 1926 ihr enteignetes OstvermÖgen frelgegeb’en .erhielten«. weisen Wied erauf1 eis ens' des ümt au sell rechts träte dagegen ein* vrerm es bei der Enteignung des Ostvermögens der Ep ppp_AG verbliebe,vdenn in diesem Falle hätten die Hi aktionäre durch einen hoheitlichen Eingriff endgültig einen Rechtsverlust erlitten* der sie möglicherweise nach den Grundsätzen über den "Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt;, von der Beklagten für ihr verlorengegangenes ümtausehre cht einen Ausgleich, zu verlangen. Hierüber kann aber zur Zeit nicht entschieden werden, s© daß:nicht erst geprüft zu werden braucht, ob die richterliche Entacheidungsbefug-.nis durch den Wortlaut des Berufungsantrags der Kläger begrenzt wird oder ob dieser Antrag dahin ausgelegt werden könnte, daß die Kläger das Besteben.eines Umtauschrechts nicht bloß im Verhältnis von 2:1, sondern notfalls auch zu einem geringeren .Verhältnis festgestellt haben wollene In dem Vertrag vom 14- Oktober 1926 sei der Umtausch von Aktien lebender Betriebe vereinbart.Heute und für unabsehbare Zeit könnten die Kläger aber nur nahezu wertlose Aktien einer Gesellschaft hergeben, die ihre. entschiedenen Falle anr Sichtig daran- ist, daß die Lieferung verkaufter Aktien unmöglich' wird, wenn das darin ausgedrückte Mi'tglledschaftsrecht vor seiner Übertragung untergeht/oder in seinem Bestände so verändert wird, daß seine Übertragung nicht mehr als Erfüllung gelten kann» Aber hier kommt eine Lieferung ent- wertster Riebeckaktien so lange nicht in - Betracht =, als das Umtauschrecht wegen,des Rühens.des Interessengemeinschafts-Vertrages nicht ausgeüht werden kann, undo falls es hei der ;Enteignung des Ostvermögens der EJHBHB-AG verbleibt, kann die Beklagte über die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage .verpflichtet sein, ihr Freiwerden von der üm-tauschverpflichtung in angemessener Form auszugleichen. Da die Beklagte den Fortbestand des Umtauschrechts zu Unrecht bestritten hat und die Klage lediglich als zur Zeit unbegründet abgewiesen -worden ist, haben beide Parteien teils cbgesiegt und sind teils unterlegend Daher war der Beklagten in Anwendung des § 92- ZPO ein Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen„ Im übrigen beruht die KostenentScheidung auf den §§ 915 91 $ 100 ZPO?

Zitierte Normen: § 174 AktG § 726 BGB
vertragenAktieGrundUmtauschrechtKläger

Volltext der Entscheidung

Für das Bachsehlagewerk ! Für die Amtliche Sammlung
 Id .Gesetzs ZPO § 521
lo Rechtssatz?
Ist die Klage nach den Eutscheidungsgründen lediglich als zur Zeit unbegründet abgewieseh und strebt der Beklagte mit der Anschlußrevision die völlige Abweisung der Klage an, so wendet er sich nicht bloß gegen die Sntscheidungsgrün&e* '
2c Rechtssatz?
Mit der Anschlußrevision kann eine bis dahin unterlassene Widerklage nicht nachgeholt werden..
2o Gesetz? AktG §§ 159 ff
 lo Rechtssatz?
Die Auflösung einer' Aktiengesellschaft' schließt nicht ausc daß eine vor Auflösung der Gesell- : schaft beschlossene bedingte Kapitalerhöhung noch während des Liquidationsstadiums; durchgeführt wird c
2o Rechtssatzs
 Wird einer Aktiengesellschaft;, die im Zusammen-, hang mit einer bedingten Kapitalerhöhung ein Umtauschrecht gewährt hats die Ausgabe neuer Aktien durch hoheitlichen Zwangseingriff unmöglich•gemacht , so ist Inhalt der UmtauschverpflAchtungf ■ die Umtauschberechtigten wie Aktionäre zu stellen
3c Rechtssatz? '	.	.
Ein Umtauschrecht ist unent ziehbar?. wenn es. nicht willkürlich wieder entzogen werden kann»
Der Begriff des unentziehbaren Umtauschrechts verlange dagegen nicht,, daß das ■ Umtauschrecht unbefristet und von nicht willentlich herbei-geführten Be'endigungsgründen unabhängig sein müss.e o
3 c Gesetz? BGB § 726
lo Rechtssatz;?..
Eine nur vorübergehende Unmöglichkeit der'Erreichung des vereinbarten Zwecks reicht zur Beendigung der bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft
 nicht aus.
.Die zeitweilige Unmöglichkeit der Zweekerreichun hat-für die Dauer der Unmöglichkeit das Ruhen de BGB-Gesellschaft zur Polgel
4, Ges et zs BGB § 723, AktG- § 203 Rechtssatzg
 Die Auflösung einer-Aktiengesellschaft bildet keinen nichtigen Grund zur Kündigung einer langfristig eingegangenen bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft , falls die Aktiengesellschaft auch ohne diesen Vertrag nicht zu Ende liquidiert werden kann,
 Aktenzeichen? Ii ZR 250/55 '
Urteil des 3GH vom 23= Mai 1957 -
LG Prankxurt/Main OLG Prankfurt/Main
' (X)
<1
11 ZR 25
7 erkiindet
 am 23e Mai 1957
Pfauz5 Justizangestallter,
 als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
I ml 1 a. i e ia des Y o 1 k e s
In dem Rechtsstreit i« der verwitwdnsn^Frau Maria-Luise von A
. konvict, .	'
2, des Hermanns EL IC	s i	r
in Be:
hfest -
3.' des BergwefltsdirektorslBergassessor a.S
1'
4: des Arthur B HaJBBBBBhwe
 in. Go
5= des Richard J 6r des. Theodor' S
Krs Sta1
7 - de s Br c Max ' M: :
;S t r
So des Heinrich: K ■strsBe
9-07 cleaoBc Georg ;lÄ7e
10i der, verwitweten Brau Hedwigl 1 3tMBPBH--W. ? Ga#str c.
/Harz Hr*® ■L Rost
T_TV
Elag e r v und E e vi s i o n s k 1 äge:
-Prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br
■gtgen
 die I
*nv
 Faroerdndnstrie Aktiengesellschaft icI* xn	p ■■ BodHHBMHBi	Landstraße
 vertreten durch ihre Liauidatoren9 Rechtsanwalt
 Beklagte und ' Revisions!)ekla -Iroz eßh evp 1Imächt igt er s :Re cht sanv/a 11
ba'fe de-	Zivilsenat	des Bundesgerichtshofs auf die münd-
jiche Verhandlung vom 16, Hai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten hr. Canter und der Bundesriclitar VT„ Haidinger, Br, Fischer, hr, Kuhn und hr, Uörr für Hecht erkannt s.
Auf die Revision der Kläger wird das am 12, Juli 1955 verkündeto Urteil des 5, Zivilsenats des Oberland esgerichts in Fr-ankfürt/Main im Kostenpunkt aufgehobene
 Die weitergehende Revision der Kläger und die Anschlußrevision der Beklagten werden zurüekgewiesen,
 hie Kosten des Rechtsstreits werden.zu l/lö der Beklagten auferlegt. Von den reshlJIBen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin: sü-1) 50 fo, der Kläger zu.2) 10 fo, der Kläger"zu 3} 13 der Klager zu 4) 6 f°i die Kläger zu 5) und zu 6) je 5 ^ die Kläger zu 7) und zu 8) je 4 *fG, der Kläger zu f i 2 fo und die Klägerin zu 10); 1 «£ =
>
Tatbestand a
WM,
v /
Am 1.4>. Oktober 1926 schlossen die Beklagte und die DSBfe LäMHHBB AG einerseits und die A.%
Montanwerke Aktiengesellschaft andererseits einen Inter-essengeiiieinschaftsvertrag, Nach § 4 dieses Vertrages war; i die BfMMi iäMIHI AG vom 1- April 1930 ab für d:i e Bauer desVertrages den Riebeckaktionären gegenüber verpflicht et 5 auf Verlangen jedes einzelnen von ihnen gegen Überlassung von noim 1, 000 RM -RMBBHtaktien nom„ 600 RM Aktien, der "Beklagten umzutauschenjv die I)WMk läQHBHV AG konnte nach ihrer "Wahl alte oder zu diesem Zweck neu geschaffene gleichberechtigtev:Aktiehi,der Beklagten :lie- : fern. Bereits am Li September:";i926:;hafte die:^Beklagte ihr Grundkapital'um 30 Millionen EM erhöhtp die heuen Aktien ' ■' hatte, die	.LäÄBBHHP	■A^hfü^;.,R^GhnungM;e.r	Beklag-
ten übernommen; sie hielt;diese Aktien zur, Erfüllung des TJmtauschrechts bereit (Vorratsaktien),;Aufz Grund-' der So. VO ' zur Durchführung der Vorschriften über die Kap.i talherab-setzung in erl ei chterter form vom 14=3»34 setzte die 3e-klagte durch Beschluß ihrer Generalversammlung vom 28, April 1934 ihr Grundkapital um den Betrag der Vorratsaktien herab und erhöhte ihr Kapital in oder; Weise g daß bestimmte Um- ;;v tauschrechte auf die neu. auszugebenden. Aktien eiiigdräumt: lit wurden und die Kapitalerhöhungierst in dem;;Zeitpunktfund:: nur insoweit zur; Durchführung gelangen sollte;, als von diese;'. Ilmtauschrechten Gebrauch gemacht würde p(bedihgte;: Kapi-talerhöhung) Unter; den AJmtauschberechtigten waren die RÄP •■iaktionäre auf geführt;, in dem Generaiversammlungsbe- ^ ;® Schluß vom 28, April 1934 hieß esr daB ihren daslümtdttschtaV recht nunter den Voraussetzungen des Vertrages vom 14- Oktober 1926 gewährt" werde. Durch Kapitalberichtigungen hat; I-sich das Umtausehverhältnis später' auf 2 ü 1 verschöben- ®
Die R^BBBInerke batten ihren Sitz in EaflHB, Ihr in der Sowjetzone telegenes Vermögen' wurde entschädigimg'slosil
■enteignet c Auch das Gst^ehm%en :der-:hehlagten hatte dieses ■Schicksal^ hierunter befinden sich die leg^-Verke. die aus dem S!®BPBP^Bip:Grubs^	'	wurdenc Die
 besitzt., in der IhndhsrenubiiK■ noch Yer3iögen,=-
;::X)ie::Bel0hgte;; hat :• de#;:v3ht':e^ss^%$iiei^-scliaf tsvertrag vom 14 = , Ok t ohar ■ 19? 6 : imi t ' S ehr eilen i'vo:mj22' ,, ■ Apr; i 1 v 19 5 2 ge-künäig't^ /Sie/.:sieht die- veränderten.»■ Verhältnisse als einen : wichtigen Grund .zan Kündigunglah.;und;jhält ? aus. dems elben Grunde den . Inheres seng eine inhe^	§ 726	3GB
loäer infolge Wegfalls der Gehchäftsgrundläge für beendet. Sie meint, daß damit auch das Umtausehrecht erledigt sei,
;2is Kläger,.;.1 . die zusarnmen 99p300 HM EjBBHBfaktien ibesitzeng: sind der /insieht daß das 'ümtauschrecht seit dem ;GenerälversämmluhgsbeschlußigomdSSi;April.1934 nicht mehr auf dem lut er assergemeirischaf tsvertrage von 14.- Oktober \19:26/rh:eruheh:;..;:sondejhi im Wege ’’gesetzlicher ' Novation” vor-Iselbständigf worden; sei und darum nicht das Schicksal des Inte r e s s engeineinsehaf t.s. ver t .rage's..., t eile, Sie lei ten diesen -Standpunkt am^Äl.därauö-'B^h/^^ß'’7es': in dem- Prospekt über die ;VBörseneinführihag der .Aktiehfa^	bedingten;	Kapitaler-
ihöhung?he'iät;st';;.n-P>as Umtausch	vom 1;, April ;195'0
Ibis ::Märhl.;2023	192,6) ,hie Klä-
.geryantnehmehldem;t-Nms4ähdh;.:.:äaBi'däe Vertragsdauer des In-teressengemfi.&|hh.aftsvörtragah’-his;?zu dem .di.l. Mars .2023 . be- . f r i stetwärhldälB7^eii|vJ!uvoie..dergegebenq,Ipatz.;7q.eInhaltey ■' -daß t. das ....Ümfiähsh^	nach' :'lhre.p22inl^
-demtVertrageh'älw-Ö^^	genesen	sei.,:
lediglich, hach .MaßgäbelalesasuVe:^^	im	;;;üb-	..;
'tigen.."iaher :Von diesem'.' Verträge unabhängig :seiiund:-seiheng .sonstigen 'Beendlgungagründenlh^	recht 'nicht"■niehrv
 unterlieget-
alDie Kläger meinen:weiter-, das;:Umtaüsöhrecht sei min-
bestens da.durehl.su: einem virtdea:^^	des	Interessem-
gemelnschaftsvertragas unabhängigen und tunent ziehbaren Recht 'gewordenv daß din Rehlägtetim Jahre 1943 das haupt-..säöiiiiÖhste/;:T«-riSi(5-gen-ßstü-ek der	das
 Revier? zu dem" steuerlichen Buchwert gegen"Reichsmark gekauft iahe. Der Interessengeme.1.nsehaft s v e r trag stelle seinem ganzen Inhalt nacht eine kalte Fusion dar.: lurch Ihn sei die Beklagte wirtschaftlich der .Herr dertE:jBBPÄwerke geworden, lediglich aus steuerlichen Gründen sei die Form des verein--: harten Interessengemeinschaxtsvertrages statt ..einer Fusion.: gewählt' worden Barausherkläre.:^	Einräumung/
des Umtausch^	Sicherung der RWKKKf-amtieräre
 unerläßlich; notwendig ^gewesen : heio : :§- ß deet%t.eressenge4, meinsehäftsvertrages; ?hähe 1 der Beklagten das' Recht .gegeben.??■■ das Veimö.geht-der, RfBB^lwerke durch Fusion ln. der Weise, zu . übernehmen, :daß 'auf ie nömt .l.,.öÖ0'oSM''.Hieb;eGkaktien- nomu 600 RM Aktien der Beklagten zn;: lie-ferh s eien; § 5 habe, den ?'
.Inhabern der nicht im Besitz der Beklagten befindlichen (freien) lilBBHIaktieri zwar das Recht zugestand en. die Fu~ ? s j on ab ziü ebnen, die Beklagt e aberhfür-'dleBencFälltB er eeh- 1
leihschaf tsverfräg zu. kündigend oder:	7
’ist di.e Überlassung äer vcrhandenen ? des Bergwerkseigentums, dert U;‘t Bet rieb sanlsgen ,' Maschinen : und Betriebselnrichtun^en: sowie:-Beteiligungen oder der :: ..von der Beklagten, nachtfreiem Ermessen zu bestimmenden . t ? Teile dieser Gegenständetrum Buchwert der letzten Bilanz zu 'verlängere. /Hach.,.§?ftles: Interessengemeinschaftsvertrages finde eine kuseinanderäetzung der Interessengemeinschaft;? und eine nachträglichetÄerichtigung^ der Yorbilanzen im? Falle der "Beendigung des: Interessengemeinschaftsvertrages "durch Kündigung aus";§ 5:0:1er aus einem wichtigen Grunde,! durch Ablauf der;vorgesehenen Bauer oderjaus einem sensti-:gent.5mnt#? tnielit '::5tat%?iijn Falle der Auflösung des Inter- :
tigt, den	Int er es sengemein
 innerhalb	b;e:stimrnter Frist.
Kohlenabba	ug er e cht1gk eit en
 liegenseha	ften, Wobngebäud:
es sengemein schaf tsvertrage s binnen drei Monaten die Übe
 sei die Beklagte berechti rnahme des Vermögens der R
gt
•AG- oder von Teilen davon zu verlangen^ in diesem Palle hätten die Riebeckakticnäre das Recht gehabts das Umtauschrecht noch für die Bauer von 6 Monaten 'auszuüben, Dem stehe
 der Verkauf des	Reviers gleich! durch den Ab-
schluß dieses Kaufvertrages habe sich die Beklagte endgültig auf den Umtausch der Aktien festgelegt? ohne diese Annahme sei die mit diesem Verkauf vollzogene Aushöhlung der Substanz der RlBBBBfc-A'G deren Aktionären gegenüber nicht zu verantworten gewesen*	-
Durch den Beschluß, der .Generalversammlung' der Beklagten vom 28c April 1934s spätestens aber durch die Übernahme des AraitlHMHl Reviers 5. seien die Kläger virtuelle Aktionäre der Beklagten geworden. Durch diese Maßnahmen habe die Beklagte das Risiko einer etwaigen Veränderung, der ’’großen Geschäf tsgrundlage1' (Verluste durch Naturereignisse oder hoheitliche Eingriffe) getragen. Den Klägern könnten daher die Ostenteignungen nicht entgegengehalten werden.
Mit der Klage haben die Kläger beantragt* festzustellen,, daiß die Beklagte verpflichtet sei* ihnen Zug um Zug gegen Lieferung ihrer RflMBIIaktieh Aktien der Beklagten im Verhältnis von 2 $ 1 um zu. tau sch er. •	:
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat .die Beklagte noch geltend; gemacht 5 daß sie infolge der ihr aufgezwungenen Auflösung und Entflechtung und infolge der Väbrungsuinst.ellung .keine-’Reichsmarkaktien mehr liefern und keine Aktien in D-Mark' ausgeben könne und daß ihr infolge dieser Umstände und auf Grund des Pariser Vertrages für immer die Fort-
Setzung des Int eres sengsmeinschaftsvertrages und dt.e-Erfüllung des Umtauschrechts unmöglich geworden seic -
Ule Kläger haben Anscbiußberui'ung eingelegt und mit ihr beantragt; festzusteilen, daß. die Beklagte ■verpflichtet sei; die Kläger hinsichtlich ihres Besitzes an R^BHBftaktien so zu stellen, wie die Aktionäre der Beklagten bei deren -Entflechtung berücksichtigt worden sind,
 Uie Beklagte hat mit der Berufung Klageabweisung und hilfBWelse beantragt:, die: Klage als z.ur. Zeit unbegründet :■ abzuweisen,	.1	1
Auf die Berufung -’der Beklagten und die Anschlüßeo-rufung der Kläger hat das Berufungsgericht die Klage ab-gewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Klägern auferlegt:, In den Entscheidungsgründen hat das Berufungsge-richt den Antrag der Anschlußberufung für zur Zeit unbe-gründet erklärt , weil das Umtauschrecht der- 'Kläger ;.-2^v'::Z;eit:i nicht durchgeführt werden könne und darum ruhen ’]ßs;.-hatu.d¥^au gefällte KostenentScheidung damit begründet der mit-l#er,;i.: Klage erhobene Anspruch sei endgültig.;, - der mit der Anschluß^ berufung verfolgte Anspruch dagegen bloß als:zur Zeit un-,; begründet ab gewiesen worden; dies bedeute aber nur 'ein. ge- -ring-fügiges Unterliegen der Beklagten.. das es nicht recht- ; fertige, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen,
! Mit der Revision -verfolgen di e Kläger '■ lediglich, rden k Antrag der Ansehlußberufung weiter, Mit der,AnsChlußrevi-Ah;,: sion'beantragt die Beklagte; die Klage uneingeschränkt ;ab-zuweisen;. Die Kläger' haben gegenüber der Anschlußrevis.i on 'in erster Linie um Verwerfung und hilfsweise um Zurückwei- . sung gebeteneUie Beklagte hat die Zurückweisung der':Reg : di vision beantragt.
(^1
:~0
Entscheidungsgründe;
t ,
Die Anschlußrevision ist zulässig
 Die Kläger sind der Ansichtdaß die Beklagte mit der Ahschlußrevision lediglich die Änderung der Abweisungsgründe anstrebe und die bisher unterlassene Widerklage nachzuholen beabsichtige. Beides trifft nicht zu,
1») Die Tragweite und der 'Gegenstand der Rechtskraft eines klagafoweisenden Urteils ergibt sieh aus den Entscheid dungsgründen (KGZ 130.? '297 /30Q m.w.ftachv/u/'), Das Berufungs-urteil läßt nach seinen Gründen keinen Zweifel darüber, daß der Antrag, der Anschlußberufung als zur Seit unbegründet abgewiesen worden ist. Durch diese Einschränkung ist die Beklagte in der Berufungsinstanz teilweise unterlegen.
Die Kläger könnten, wenn das Berufungsurteil rechtskräftig werden würde,, nach Beendigung des Rühens des Umtauschrechts von neuem klagen, ohne daß ihnen die Rechtskraft des ergangenen .Urteils entgegenstehen würde» Die Abweisung der Klage wegen Rubens des Umtauschrechts steht zwar der uneingeschränkten Abweisung der Klage gleich, wenn die Umstände, die zur Annahme des Euhens des umtauschrechts geführt haben, bis zu dem zeitlichen Ablauf des Interessengemeinschafts-Vertrages (31- März 2023) weiterbestehen oder sieh gar verstärken. Aber bei gegenteiliger Entwicklung der Verhältnisse ist die Beklagte erneut der Klage ausgesetzt.. Das ist dann anders, wenn die Klage uneingeschränkt abzuweisen wäre, weil der mit der Anschlußberufung erhobene Anspruch ,nicht oder nicht mehr besteht. Der Angriff der Anschluß-■revision richtet sich daher nicht lediglich gegen die Ent-'scheidungsgründe des Berufungsurteils, sondern gegen den Inhalt des Urteilsspruchs? wie er vom Berufungsgericht gewollt und nach den Entscheidungsgründen auszulegen und zu verstehen ist. Es bedarf darum keiner Entscheidung darüber,
 ob eine allein wegen der Entseheiäungsgründe des Berufungs-urteiis erhobene AnschlußrevisiGn unzulässig ist (bejahend Stein-Jonas-Schöhke ZPO § 521 I 1),
2c) Pie Anschlußrevision.ist kein Rechtsmittel;^ mit,ihr übt der. Revisionsbeklagte nur das Recht aus., von sieh aus durch Anträge.-dieGrenzen zu 'bestimmen, innerhalb deren das Berufungsurteil in.rechtlicher Hinsicht nachgeprüft werden soll (vgl RGZ 155, 348 m^wJacliv?. ) » Auf diese We ise kann in der RevisionsInstanz nicht eine bis dahin unterlassene 'Widerklage nachgeholt werden» Aber darum geht es liier nicht» Die Beklagte ist mit ihrer Berufung nicht voll durchgedrungen, sie hat die Abweisung der Klage nicht uneingeschränkt erreicht» Ohne die Anschlußrevision der Beklagten müßte es bei der Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet verbleiben, selbst wenn die Klage nach Ansicht des Revisionsgerichts uneingeschränkt unbegründet wäre * Mit der Anschlußrevision strebt die Beklagte keine weitergehend« Rechtskraft als die eines die Klage uneingeschränkt abweisenden Urteils an! Sie holt keine!in den $ats&cheninsianz-en.. -unterlassene- Widerklage nach, sondern verfolgt den Kaupi&ntrag ihrer Berufung,;, die Klage in vollem Umfange abzuweisen, weiterHierzu genügt der bloße Antrag auf Zurückweisung der Revision nicht,, da er keine Änderung des Berufungsurteils, zugunsten der. Beklagten ermöglicht o Der Beklagten kann daher die Weiterverfoigung ihres auf uneingeschränkte Klageabweisung gerichteten Antrages.: nicht verwehrt- werden»
II» 1 Der Antrag der Änschlixßberufung ist schlüssige
1«) Die am 23» April 1934 beschlossene bedingte Kapitalerhöhung ist nicht mehr durchführbar» Das 'Vermögen' der Beklagten wurde durch das Kontrollratsgesetz Ur 9 be-
schlagnahmt und der Kontrolle der Alliierten unterworfen-Hach § 77 Ans,;57DMBG ist die Beklagte zu einer ..Neufestsetzung ihrer KapitalVerhältnisse nicht berechtigte Ihr ist daher auch verwehrt * auf D-Mark lautende Aktien auszugeben, Aus dem Umstellungs- und. dem D-Markbilanzgesetz ergibt sich, daß die Beklagte auch keine auf Reichsmark lautenden Aktien mehr neu ausgeben darf. Die Kläger können daher ihre RJMBHKaktien nicht mehr in Aktien der Beklagten umgetauscht verlangen,
2,) Eine ganz andere Frage ist es, ob dadurch zugleich ihr Umtauschrecht erloschen ist oder ob es sich bloß inhaltlich .geändert hat,.
a) Die Auflösung einer Aktiengesellschaft aus einem
205 Abs 2 AktG alle für die werbende Aktienge-
Abwicklung etwas anderes ergibt. Deshalb kann auch die aufgelöste Aktiengesellschaft noch ihre Satzung ändern, soweit dem der Abwicklungszweck nicht entgegensteht. Sie kann insbesondere ihr Kapital erhöhen, um sich weitere Mittel zur Befriedigung ihrer Gläubiger zu verschaffen (Schlegelber-ger-Quassowski AktG Bern 10 vor § 203), Ebenso muß es zulässig sein, eine bei Eintritt eines Auflösungsgrundes bereits beschlossene und ins Handelsregister eingetragene bedingte Kapitalerhöhung- noch durchzuführen, Fach den §§ 15: 2 der 8, Y0 zur Durchführung der Forschriften über, die Kapitalherabsetzung in erleichterter Form vom 14«3=34 durfte eine bedingte Kapitalerhöhung nur im Hinblick auf unent-siebbare Bezugs- und Umtauschrechte vorgenommen werden.
Die Durchführung einer aufschiebend bedingten Kapitaler-
der i	P Cs '	207-
'CI 0 s u	mt au.	sehr
 sind	nach	§ 2
sells	chaf	t ge
 nicht	aus	den
.-Ill
 höhung hängt von der Ausübung des Bezugs- oder Umtauseh-r edits ab* Bas Unit aus ehre eht wird durch schriftliche Er-
klärung .ausgeübt| die Umtauscherklärung hat die gleiche Wirkung wie die Abgabe einer Zeichnungserklarung (§ § f,
 2 Abs 3 8,LVO; ebenso §§165,. 159 Abs 5 AktG). Ist die : Umtauscherklärung wirksam und der Gegenwert geleistet, so hat der Vorstand die neuen Aktien auszugeben;| mit der Ausgabe, der neuen Aktien ist das Grundkapital erhöht (§•§ 8,.
 9 B.JdVOj; ebenso §§ 166 „ 16? AktG)-, Die Auflösung der umtauschpflichtigen Aktiengesellschaft ist kein Grund? der eine nach Eintritt der Liquidation abgegebene Umtauseherklärung unwirksam macht:. Las Umtauschrecht besteht weiter.. Die Auflösung einer Aktiengesellschaft kann zwar einen, •richtigen Grund zu fristloser Kündigung abgeben, läßt im übrigen aber alle bisherigen Rechtsbeziehungen unberührt.
b) Auch die Währungsumstellung griff in den Bestand von, in der Reichsraarkze.it begründeten Umtauschrechten nicht
 ein, Bas folgt aus § 41 Abs 2 BMBG, der vorschreibt, daß der Umfang des Umtausehreehts der Gläubiger von Wandel-
schuldverschreibungen (§ 174 AktG) nach den durch die Neufestsetzung eingetretenen neuen Kapital- und. Gewinnverhältnissen bestimmt wird., Für das Ümtauschrecht der Kläger
 kann nichts anderes gelten, da die 8, BVO der Vorläufer der Regelung der §§ 159 ff AktG ist und die - allerdings bloß auf bereits bestehende unentzi eßbare Bezugs- und Um-tauschrecate begrenzte - Möglichkeit eröffnet e.,. auf Grund einer Wandelschuldverschreibung eine auf bedingter Kapi-taierhöhung beruhende Bezugsaktie zu erhalten (vgl Hei-. nichen in Großkomm:AktG § 159 Anm 4)v
b
i
,u
i
II
9
5??
e) Durch ,das- Kontrollratsgesetz Sr 9 vom - 36;,11°45 wur cle das gesämte ¥ermögen d er Beklagter, 'beschiagh3*5111 L'c 'Burch weitere alliierte Bestimmungen wurde die BefeJ-a'°ue zu dem Z-weolce der Bntflechtung aufgelöste Bisse Bestimmungen und § 77 Abs 3 BMBG Mt ten nicht die Aufgabe, ausgereen-net unentziehbare Umtauschrechte zu entrechten und >llrf0“ weit die deutschen Bestimmungen über die Biauidatio^ zuändern, Sie führten zwar dazu, daß: die gegenüber her Be-■ klagten bestehenden TJmtausehrechte nicht mehr durch Aufgabe neuer Aktien:erfüllt werden konnten, brachten diese Umtauschrechte aber nicht zu dem Erlöschen, da sie keMe eni“ schädigungslose Enteignung Vornahmen und beabsichtig011:0 Lediglich der Inhalt der Verpflichtung der Beklag!en hat sich geändertWeil die Beklagte ihre KapitalverhäItn-LSSe nicht neu festsetzen,. neue Aktien nicht ausgeben und «ie bedingte Kapitalerhöhung nicht mehr durchführen kann und weil der Umfang der ümtauschrechte nicht nach §• 4l-Ä^s ^ 1H3G, durch Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse:; De“. stimmt werden 'darf, muß die Beklagte nun entweder eigene Aktien zur Erfüllung des UintaUachrechts der Kläger verwenden oder die Kläger so stellen,, wie. sie als Aktionäre der Beklagten ständen. Die'Verpflichtung der Beklagten ging ihrem Wesen nach von vornherein dahin,: die	on3_
re hei Ausübung ihres Umtauschrechts sowie ihre eigenen Aktionäre zu stelleh| das hakte in der Eorm der Gewährung neuer Aktien zu geschehen, Nur diese Eorm der Erfüllung ist unmöglich.geworden!'die Beklagte ist dagegen in der Lage geblieben, die RiBBlBlaktionäre durch Überlassung eigener Aktien zu ihren Aktionären zu machen oder sie v/ie ihre Aktionäre zu behandeln. Die Umtauschberechtigten können, nicht schlechter als ein Gläubiger 'dastehen,. dem die Währung surastellung- nicht das Recht genommen hat, den Aktionären der Beklagten gleichgestellt zu werden.
Ill, Die Kläger''feaioen'^entgegen ihrer Ansicht kein vom Schicksal des Intereseehgemelnschaftsyertrages unabhängiges 'Hecht:,
lit Tor dem Beschluß der .GenerälverSammlung der Beklagten vom-28, April 1954 beruhte das ümtauschrecht der Kläger ausschließlich -auf dem Vertrage vom 14 « Oktober 1926« Durch ihn wurde es Ins. Heben --gerufen* nach ihm rieht et ersieh seine Yoraiissetzimgenc, Das. ümtausehrecht setzte abweichend von den übrigen Vertragsbestimmungen erst am L April 1930 ein, Sein Ende Ist dagegen nicht ausdrücklich festgelegt und läßt sich nur aus den Bestimmungen über die Beendigung des Interessengemeinschaftsvertrages folgern„ § 7 dieses Vertrages bestimmtA Wird der Vertrag ’’durch Kündigung aus § 5 oder aus einem wichtigen Gründet, durch Ablauf der vorgesehenen Dauer (§ 6} oder aus einem sonstigen Grunde aufgelöst”, so findet eine Auseinandersetzung der Interessengemeinschaft nicht statt (Satz Auch eine Berichtigung der 'Vorbilanzen .ist grundsätzlich ausgeschlossen (Satz 2)o Die Beklagte kann dagegen binnen drei Monaten nach Auflösung des Interessengemeinschaftsvertrages die Überlassung des Vermögens der HflHBi-AG oder von Teilen davon zu dem Buchwert verlangen (Bafz 3 ),«v Macht die Beklagte von diesem ocernahmerecht Gebrauch, so ist die Deutsche Länderbank AG für die Dauer von 6 Monaten verpflichtet, auf Verlangen je DoOOQ RM Elebeckaktien in 900 HM Aktien der Beklagten umzutauschen /Satz-4}f Aus dieser Regelung folgt, wie die Parteien zutreffend annehmen, daß das ümtauschrecht mit dem 31« März 202f nach Maßgabe des § 7 Satz 4 des Interesseiigeffieinschaftsvertrages erlischt...
Nicht haltbar Ist:die Ansicht der: Kläger, das Um- \ tanschrecht sei von der Kündigung des Interessengemeinseiia.ftsvertrages aus -.wichtigem; Grunde oder seiner Auflösung aus einem sonstigen Grunde unabhängigr. Auch in diesen Fällen
 Überlebt- das ümt&uschreeht den tnteressengemeinschaftsver~ trag nur für ^e^üj-alx* &aß die Beklagte fristgemäß von . ihrem Eeciit atu -Übernahme von Vermögensstücken der iRjtfHfc-
AG Gebrauo^maehJ und auch für diesen Pall nur um die in
§■7 Satz- 4 aes Inferessengemeinscliaftsvertrages vorgese-
henen-fristen, Perm §-'7 unterscheidet nicht. zwischen der ?erträgsteendxgung infolge der vereinbarten Befristung und den anderen in ihm geregelten Auf lösungstatbeständen, und die Bewahrung eines unterschiedslps die Vertragsbeendigung überdauernden,Jedoch befristeten und durch Ausübung des tihemabmerechts bedingten Umtaüachrecbts wäre sinnlos,
."wenn die ßiebeckaktionäre außer bei der fristgerechten Beendigung' des Ihteressengejaeinschaftevertrages ein vom Vertrags Schicksal unabhängiges1 Umtausehrecht hätten haben sollen, Bas isc jedenfalls m dem Interessengemeinschafts-vertrage nicht zu dem Ausdruck gekommen,
 iio ) Das kann entgegen der Ansicht der -Kläger auch nicht daraus abgeleitet werden., daß nach der 8. DVQ nur un-• entziehbare Umtauscnrechue zur Einziehung der dafür vorgesehenen ■Vorratsaktien und einer damit verbundenen bedingten Kapitalerhöhung verwendet werden durften, lach einhelliger Meinung sind Befristungen sowie aufschiebende und auflösende Bedingungen mit dem Begriff der ünentzieh-barkeit vereinbare Hierin stimmen auch die Parteien überein:, Die Kläger sind nur im Gegensatz zur Beklagten der Ansicht , daß ein Umt aus ehr echt, das einer Kündigung aus wichtigem Grunde oder dem Einwanddes .Wegfalls der-Geschäft 7grundlage ausgesetzt sei, ein entziehbares Hecht seij sie /schließt daher aus der Anwendung der 8, DVQ und der Tatsache, daß diese Verordnung auf Anregung der Beklagten erlassen worden ist, daßdas umstrittene Umtauschrecht von . einer Kündigung des Interessengeraeinseliaftsvertrages aus .wichtigem- Grunde oder von einer-sonstigen Beendigung die-
ses Vertrages nicht berührt werden “Ire Kläger1 verkennen hierbei den Begriff des an ent ziehbar erVBmtaus ehrecht s »Mit ihm sind nach dem Zw.eck der 8, 370v4$l|"ekIJint ausehr echter-gemeint; die nicht willkürlich wieder lent zogen werden können.- So liegt es, wenn“ der Vertrags auf dem. das, Umr . tauschrecht beruht, nur aus objektivenOwicbtigeh, nicht willentlich herbeigeführten Gründen gekündigt oder sonstwie aufgelöst werden'..kann c So liegt es hier, da der In-teressengemeinschaftsver t r-äg' vom 14= Oktober 1926;, wie sich aus seinem Zweck und seinem GesamtInhalt ergibt, die Kläger jedoch übersehen haben, nur diejenigen Gründe, die ohnehin nicht abgedungen werden können, für die Kündigung aus wichtigem Grunde oder eine■sonstige Vertragsauflösung zuläßt. Deshalb bleiben für die vorzeitige Beendigung des Int ere s s engem eins chaft sv e rt rage s nur Gründe übrig, die sich ohne Zutun einer der beiden Parteien ereignet haben:»	'
3k) Durch den Beschluß der' Generalversammlung der Beklagten Vom '28o April -193’4 haben die Kläger kein vom: Schicksal des Interessengemeinschaft svertrages' unabhängiges üint aus ehre cht erlangt» r =
Gewiß wurde da.s Umtäusehracht durch diesen Beschluß auf eine resellschaftsrechtliche Grundlage1 gestellt, 'Die gesetzliche Ermächtigung hierzu enthält dib 8= DVO. Ohne diese Ermächtigung hatte die Beklagte ohne' die Zustimmung der HfBBBI-AG und der RJBBB®:a.ktionäre nicht die Vorratsaktien einziehen und sich anstelle der Deutschen Länderbank AG zur unmittelbaren Schuldnerin des Umtauschrechts machen kennen = Ohne besondere gesetzliche Grundlage hätten beide Rechtshandlungen von'der Generalversammlung der Beklagten nicht wirksam beschlossen werden können, da sie einen Eingriff in die Rechte Dritter darstellten.
Sb kann -dahingestellt bleiben, ob der Beschluß der Generalversammlung • der • Beklagten vom. 28, April 193-4 als eine Novation des Umtausciireeiits zu beurteilen ist oder nicht o Durch diesen Beschluß "Wurde zwar der UmtauschSchuldner ausgewechselt und das bisher vertragliche Umtauschrecht in ein gesellschaftliches Umtausehrecht. umgewandelt.. Aber dieses Recht wurde an den Vertrag vom 14= Oktober 1926 angelehnt „ Entgegen der Ansicht der Kläger wurde das Umtauschrecht durch den generalversammlungsbeschluß vom 28’. April 1934 nicht so weit aus dem Interessengemeinschaftsvertrage herausgelöst s. daß es nur noch'dessen Befristung unterlag, im übrigen aber von diesem Vertrage unabhängig war.. Nach dem Vertrage vom 14= Oktober 19-26 setzte das Umtauschrecht nicht gleich mit Vertrags!eginn, sondern'erst am 1= April 1930 ein? es war wie dieser Vertrag bis zu dem 31= März 2023 befristet und für alle Pälielder vorgesehenen vorzeitigen Vertragsbeendigung auflösend 'bedingt» Nichts spricht dafür, daß diese Abhängigkeit des ■Umtausehrechts von dem Fortbestand des Interessengemeinschaftsvertrages durch den C-e-ner-alversammlungsbeschluß vom 28= April 1934 bis auf die Abhängigkeit vom -vereinbarten Vertragsende aufgegeben werden sollte.. Daraus., daß bloß uii ent zieh! are Umtauschrechte die Anwendung .der 8.. DVO rechtfertigten-, folgt- wie bereits ausgeführt, nicht, daß das Umtausehrecht -der Kläger durch die Vornahme der bedingten Kapitalerhöhung verselbständigt werden sollte= Zu -einer derartigen: Verselbständigung lag weder ein rechtlicher hoch ein wirtschaftlicher Anlaß. vom Die 9. DVO schrieb keine. Besserstellung der Umtausch!erech-tigten vor, sondern gestattete nur eine Änderung des bestehenden Hechts?-nach ihrem .§ 2 Abs'l Satz.2 mußte, das Umtauschrecht auf die neu auszugebenden Aktien, soweit nicht die .Vorschriften der 8= DVO.eine Abweichung erforderlich machten, den -gleichen Inhalt haben wie das Umtausehrecht auf die einzuziehenden - Aktien;».'- Der Generalversamnilungsbe-
Schluß vom 28 = April 1934 stellte die Riebeekaktionäre tatsächlich rieht besser als nach dem Interessengemeinschaftsvertrage; denn das Umtauschreeht wurde ausdrücklich.unter den Voraussetzungen des Vertrages vom 14= Oktober 1926 gewährte Riese Formulierung stellt klar, daß das Umtausch-recht der EdHHHpaktioiiäre gegenüber dem Schicksal dieses Vertrages nicht verselbständigt werden sollte«
Eine derartige Folge herbeizuführen war auch nicht Sinn und Aufgabe des Börsenprospekts; er ist erst fünf Jahre nach dem Generalversammlungsbeschluß vom 28= April 1934 herausgekömmen und hat weder rechtsbegründende Wirkung noch die'Kraft,.diesen GeneralversammlungebeSchluß auszulegen,
 so daß es nicht erst darauf ankommt,-daß Generalversamm-
ItmgsbeSchlüsse nur sehr beschränkt auslegungsfähig sind (HG2 146,r. 146	108, 3221/3217; OGHZ 2h 197'/200/'?
fh Schmidt in Großkoims AktG § 203 Aim 9./h
Schließlich kann auch nicht die Ansicht der Kläger gebilligt werden, durch den .Interessengemeinschaftsvertrag, den Beschluß 'der Generalversammlung der Beklagten und die' Eintragung der bedingten ICapitalerhÖhuhg seien sie virtuelle Aktionäre der Beklagten geworden:« Allerdings ist nicht zu verkennen/ daß der Vertrag vom14« Oktober 1926;■eine ungemein stärke Bindung der bMHBB^AG an die Beklagte:'geschaffen hat, daß die Beklagte durch diesen Vertrag der wirtschaftliche Herr der :Ü^BB(|werke geworden ist und'däi3 dieser Vertrag* mag er aueh/für beide Vertragsteile vorteilhaft gewesen sein, ohne die!Gewährung eines Umtauschrechts -an die • 'H^HRBlakticnäre nicht zu verantworten gewesen wäre? Aber -' es ist auch nicht so , daß der Vertrag über-den Kopf der RSBHH^aktionäre hinweg geschlossen worden wäre,? wie das gelegentlich in Schriftsätzen der Kläger anklingt'c, Renn der Interessengemeinsehaftsvertrag ist den Aktionären der EflBBBfcwerke zur Genehmigung vor-
gelegt worden, und sie haben ihn in der-Generalversammlung vom 29 = September 1926 gebilligt. Den Klägern ist auch zu-Zusehen, daß sich das ümtausehrecht seinem Inhaber und seinem rechtlichen Gehalt nach, v©n.: dem übrigen Inhalt des Interessengemeinschaftsvertrages unterscheidet, weil es nicht einem Vertragspartner.dieses Vertrages, sondern den
 taktionären zusteht, und"eine wesentliche Voraussetzung für die 'Eingehung des Vertrages bildete. Darum erlangten die RJHHfcaktiönäre aber kein vom Schicksal des Interessengemeinschaft svertrages unabhängiges Recht oder gar der Wirkung nach die Stellung von Aktionären der Beklagten, Ohne daß sie von ihrem. Umtauschrecht Gebrauch machten, hatten sie nur bei der H^m|-AG und nicht bei der Beklagten Stimmrecht und die übrigen Gesellschafterrechtem Hach § 2 des Interessengemeinschaftsverträges hatte die Beklagte die Riebeckwerke so zu stellen, daß diese Gesellschaft ihren Aktionären die gleiche Dividende auf je 1..000 EM Aktien verteilen konnte, wie die Beklagte auf je 500 EM ihrer Aktien ausschüttete. Wenn auch die R^BHPaktionäre auf diese'Weise in den Genuß der halben Dividende der Beklagten gelangten, so war dies doch Ausfluß des Interes-
sengemeinschaf tsvertrages und nicht das Ergebnis einer gesellschaftlichen. Stellung gegenüber der Beklagten, Eine solche Stellung erlangten sie ohne Ausübung ihres Umtausch-recht s auch nach dem Beschluß der Generalversammlung der Beklagten vom 28, April 1934 nicht. Durch diesen Beschluß erhielt das Umtäuschrecht zwar statt der vertraglichen eine gesellschaftsrechtliche Grundlage, die RÄBÄaktionäre erhielten aber keineswegs die Stellung von Gesellschaftern der Beklagten; auch praktisch nicht. Es kann davon .ausgegangen werden, daß die EtBHBMktieri an der Börse wie halbe
 IfBP-Darbenakrien angesehen wurden; aber das.war nicht mehr als eine wirtschaftliche Betrachtung,, die auf dem Umtausch-
Verhältnis und
; er
 zuvor erwähnten Div-idendengarantie be-

ruhte und die die eingetretene politische Entwicklung außen acht ließ.. Auch wenn man den Klägern darin zu folgen hätte? daß .die R^BBBfcaktionäre nach dem Vertrage vom 14» Oktober 1926 keine Risikowahl mehr hatten und darin auch durch Ausübung des Umtauschrechts keinen Wandel schaffen konnten,, so wurden sie doch durch diese.Bindung nicht der Beklagten als Gesellschafter verbunden. Es kann-daher dahingestellt , bleiben, ob die Reelitskonstruktion. des virtuellen Aktionärs überhaupt anerkannt werden könnte und den Klägern weiter helfen würde,	;'i
Ihre Auffassung aber/ daß sie jedenfalls potentielle Aktionäre der"Beklagten, also wenigstens- der Anlage-nach deren Gesellschafter gewesen seien, führt nicht weiter. Vor Ausübung des Umtauschrechts ist der Umtau.schberech.tigte zu nichts verpflichtet.. Ginge die umtauschpflichtige Aktiengesellschaft in Konkurs, so könnte der Umtauschberechtigte aus dem gar nicht ausgeübten Umtauschrecht nicht auf die für den Ball der Ausübung dieses Rechts geschuldete Gegenleistung in Anspruch genommen werden.. Biese Überlegung macht ganz deutlich, daß derjenige., d.er die in seinem Besitz. befindlichen Aktien gegen Aktien einer anderen Gesellschaft, tauschen darf, eben nur deren Mitglied werden darf und dies noch nicht ist, solange er von diesem Recht keinen Gebrauch macht..:..;.	.. -.. r; : '
4r) Unrichtig ist auch der Standpunkt der Kläger, durch den Erwerb des ImJHBMHi Reviers habe sich die Beklage endgültig auf den Umtausch der Aktien ..festgelegt „
Zur Übernahme von Vermögensobjekten der R JBHft-AG war die Beklagte nach dem Vertrage vom 14» Oktober 1926 nur berechtigt, falls die freien RjBHBlaktionäre ein Eusions-verlangen der Beklagten ablehnten (§ 5) oder wenn der Ir.-teressengemeinschaitsvertrag aufgelöst. wurde (§ 7) . Keiner dieser beiden Bälle ist vor oder bei der Übernahme des Äm^i
Reviers eingetretenj es kann daher ^eXile ^ede davon sein«, daß die Beklagte mit dem Ankauf des AmÄBBfc-ÜB^ Reviers nur das ihr im Interessengemeinschaftsver i rage sugestandene Öhernahmerecht ausgeübt habe« ■uXe AG würde jedoch ohne ihre Abhängigkeit von der Beklagten das AmitfBHBBHfe Revier im Jahre 1943 gewiß nicht verkauft haben und noch dazu gegen Reichsmark und zu dem steuerlichen Buchwert» Auch wenn sie, wie' die Beklagte behauptet, den Gegenwert sofort investierte; kann der Verkauf des AmBH^ dBMHI Reviers -die'-Binge so verschoben haben* haß nun ein starker-Anreiz für die .Ausübung des: Umbauschrechts bestand» Selbst wenn man darin eine wesentliche Einschränkung des Wahlrechts der RitBHBBN-ktionäre zu erblicken hätte, und außerdem berücksichtigt, daß zahlreiche RBHHp-aktionäre infolge der'Kriegsereignisse nichts von dem 7er-
'U-'h	'
kauf erfahren haben, läßt sich nicht'begründen, daß das
 Umbausehrecht von dem Schicksal des Interessengemeinschafts-Vertrages : unabhängig geworden sei«
Die Auffassung der Kläger, daß sie ihr Umtausch-recht . ganz, ohne Rücksicht auf;die eingetretene ■Entwicklung ausüben könnten, geht zu weit-.
t Aber auch die Ansicht der Beklagten, daß allein RÄBBBBraktionäre das Risiko einer! Verschlechterung' der Allgemeinverhältnisse: getragen hätten, kann nicht ge_ billigt;werden«
1.) ;§ 726 BGB -entfällt entgegen der Ansicht: der Klager allerdings nicht schon:deshalb, weil zwischen der Beklagten und der RBBBBBUAG keine Gesellschaft bürgerlicher, Rechts begründet .worden ist«! Wesentliches Erfordernis -öGB-Gesellschaft ist ein gemeinsamer Zweck, nicht dagegen • die Begründung; eines Gesellschaftsvermögens'(Urteil dea S-=naos vom 28»4o4 - II. ZE 86/53 -) « Im vorliegenden Bali der gemeinsame Zweck, wie das Berufungsgericht
 richtig angenommen hatin der langfristig gewollten Wirtschaft liehen Verbindung- -.zwischen den • R<®B®Btwerken .imd der Beklagteno.
§ 726 BGB trifft jedoch nicht eit, da die Erreichung des Zwecks der Interessengemeinschaft nicht unmöglich geworden ist.. Hierzu reicht eine bloß vorübergehende Unmöglichkeit nicht aus.» Soll die .Folge der -Auflösung der BGB-Gesellschaft eintreten, so muß die Unmöglichkeit der Zweckerreichung; eine dauernde, offenbare und ausgemachte sein (HGZ 164 5 129 /J427) o .. ;
a) Daran fehlt es hierV soweit man die Ostenteig-nung der Mebeekwerke und die Enteignung des Ostbesitzes der Beklagten ins Auge faßt. Die Dauer der durch den Vertrag vom 14;. Oktober 1926 begründeten Interessengemeinschaft ist fest bis zu dem 31« März 2023 vorgesehen. Es läßt sich .heute noch nicht überblicken, ob die Ostenteignungen während der ganzen Laufzeit des'Interessengemeinschaftsvertrages bestehen bleiben werden, Bas meint auch die Beklagte nicht« Sie beruft sich vielmehr auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 31-3o 53 -1 ZR 54/52 - (EM Sr 2 zu § 275 ' BGBj P nach dem nicht bloß zeitweilige, sondern-dauernde Unmöglichkeit vorliegt, wenn die künftige Beseitigung eines lelstungs-hindernisses zwar nicht völlig ausgeschlossen;, der Zeitpunkt der Beseitigung aber einstweilen unübersehbar ist. Dieser zu:"f|r275 BGB ausgesprochene Grundsatz'kann nicht ohne'weiteres auf § 7.26 BGB übertragen werden, weil es anders als'in dem entschiedenen Falle nicht um eine einmalige Herausgabeverpf lichtung.. sondern um die . automatische Beendigung eines für Jahrzehnte abgeschlossenen, uiid erst zu einem kleinen Teil .'abgewickelten Vertrages geht« Der Senat . hat in seinem Urteil vom 24=2.55 - II ZS. 244/53 - ausgesprochen. daß -die .zeitweise .Unmöglichkeit- -der endgültigen
22
dann gleichzusetsen ist,, wenn ein Festhalten am Vertrage
 infolge der langen lauer dem Vertragsgegner unzu demutbar, ist (ebenso der VI, Zivilsenat in IM Hr 7 zu. § 275 BGB).. Daran fehlt es jedoch hier, wie die nachfolgenden Ausführungen ergebene	.
nach den sie treffenden Verboten keine werbenden Geschäfte mehr betreiben und gewiß auch ist die Bundesrepublik hier-
Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen, BGBl 1955 IT, 417)» Aber ebenso sicher ist auch, daß sich diese Anordnungen.nicht auf die in der Bowjetzone Gelegenen Werke der Beklagten erstrecken. Die
 den und Freiheit kommt,.unzweifelhaft nicht zu liquidie-
'welcher Rechtsform sie fortgesetzt werden können, ob als weitere Hachfolgegesellscha'ft der Beklagten oder wie sonst, und ob die mi.tteldeutsQhen Braunkohlenvorkommen dann noch eine für die Versorgung der Werke der Beklagten ausreichende: Ergiebigkeit haben werden, ist kein Umstand, der die Anwendung des § 726 BGB rechtfertigt,
b) Auch die Liquidation der Beklagten rechtfertigt nicht die Anwendung des §. 726 BGB, Gewiß darf die Beklagte
 an gebunden (Art 2 Abs 1 Buchst c AHKG Nr 84,° Art 11 des
 rein Daß sich heute noch nichts darüber sagen läßt, in
2c) Der Vertrag vom 14t Oktober 1926 ist auch durch die: von der Beklagten ausgesprochene Kündigung nicht been-
An sich kann zwar die'Auflösung einer Aktiengesellschaft einen wichtigen Grund zur Kündigung langfristiger • Verträge abgeben (Eaumbach-Hu'eck AktG Bern 2 vor § 203)<.
Das wird . namentlich dann in Betracht kommen, wenn die Fort-
Setzung des Ve.rtragsverhältnisses mit. dem Abwicklungszweck unvereinbar ist-. Unverkennbar kann die Beklagte nicht zu Ende liquidiert werden, solange sie mit der Ausübung des .Umtauschrechts der EUBBfeaki.5 onare rechnen :muß = Abgeschwächt wird diese Überlegung aber dadurch, daß die Beklagte ohnehin nicht ausliquidiert werden kann, solange noch eine ernsthafte Hoffnung.auf die Wiedervereinigung Beutsehlands in Brieden und Freiheit.und damit auf die Mögl ichkeit einer Beseitigung der Enteignung ihres Ostbesitzes bestehtAndererseits würde die Kündigung des Inter-es-sengemelnschaftsvertrages vom 14-,. Oktober 1926 den ent-schädigüngslosen Wegfall des Umtauschrechts der EflHHI-aktionäre zur Böige haben. Die Grundlage hierfür zu bieten;, ist nicht Sinn und Zweck der Zwangsauflösung der Beklagten, Außerdem kann der Int eres sengemeinscliaf tsvertrag nieht um des Umtauschreehts willen gekündigt werden« Der Kündigungsgrund kann nur aus Umständen hergeleitet werden, die das Rechtsverhältnis der Vertragschließenden zueinander, also das Verhältnis der Beklagten zur IbJHH®~AG, als nicht fort setzbar erscheinen lassen,, Ein derartiger Grund ist die Zwangsauflösung der Beklagten und die Notwendigkeit sie zu Ende zu liquidieren, nicht, da die enteigneten - Ost-? anlagen der Beklagten hiervon nicht betroffen werden und darum auch die Erfüllung des Vertrages vom 14e Oktober 1926 für den Ball möglich bleibt, daß die Beklagte und die RJHPPM-G ihre enteigneten Ostwerte zurückerlangen und die,dann gegebenen Verhältnisse ein weiteres Zusammengehen zulassen,
 Was die Beklagte gegenwärtig belastet, ist nicht so sehr der IntereBsengemeinschaf tsvertrag" mit der als der Bestand des auf diesem Vertrage beruhenden um-tauschrechts der R®BBBlaktionäre, Es birgt die Gefahr,, die R^mpakt ionäre so stellen zu müssen, wie sie ge st an—
-24-
den haben würden, wenn sie vor der Zwangsauflösung der Beklagten deren Aktionäre'gewesen wären= Hiergegen kann sich die 3elclagte allerdings nicht ■■ nach Maßgabe der §§ 208, 213 iVbs 2 Akts schützen. Aber es-kann auch keine Kündigung aus einem-'Grunde zugelassen werden, die nicht die Fortsetzung des Gesells'chaftsverhältiiisses unmöglich macht, sondern bloß-..’ e£as- Umtauschrecht als mit dem Zweck der Liquidation unvereinbar erscheinen läßt und darum seine Ablösung nahe!egtcl	-
3") Entscheidend ist, welchen Einfluß die Enteignung des Ostvermögens der Beklagten und der HjHHp-AG auf den Interessengemeinschaftsvertrag hat »
Das Besondere des Falles liegt insoweit darin, daß beide Parteien der Interessengemeinschaft mit ihrem Ost-Vermögen von den in der Sowjet zone- vörgenommenen Enteignungen betroffen wurden» Infolge der Enteignung der Kohlenfelder und Anlagen der E:J klagt'
-dieser Unternehmen Zusammenarbeiten.., Diese zeitweil: Möglichkeit h g eme ins chaf t s
yJpc-pTi C 0 T' A I'd G
sal des Interessengemeinschaftsvertrages ruht auch das Um-tauschrecht Solange dies der Fall ist,,'..'ist der Beklagten die Möglichkeit genommen, sich auf den Wegfall der Geschäfts grundlage zu berufen,denn so lange braucht sie nicht umzurauschen und ist bloß mit der Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Wiederauflebens des Umtauschrechts belastet « Das Umt aus ehr echt der -SlHBBi-Äktionäre würde im alten Umfang wieder aufleben, falls die Vertragsparteien des Interessen-' gemeinschaftsvertrages vom 14« Oktober 1926 ihr enteignetes OstvermÖgen frelgegeb’en .erhielten«. Der Fall, eines nur teil-
klagten können cvie
 Le-1		IbW erk e		der Be-
.ent	b	6 i	dem	Betrieb
:ese	z	ei	twei	lige Un—
ien de		Q	Inte	ressen-
.64 ?■	I	29	/l4	6/477) «
■ts	“G.	ii	g* 0771	Schick-
-25-
weisen Wied erauf1 eis ens' des ümt au sell rechts träte dagegen ein* vrerm es bei der Enteignung des Ostvermögens der Ep ppp_AG verbliebe,vdenn in diesem Falle hätten die Hi aktionäre durch einen hoheitlichen Eingriff endgültig einen Rechtsverlust erlitten* der sie möglicherweise nach den Grundsätzen über den "Wegfall der Geschäftsgrundlage berechtigt;, von der Beklagten für ihr verlorengegangenes ümtausehre cht einen Ausgleich, zu verlangen. Hierüber kann aber zur Zeit nicht entschieden werden, s© daß:nicht erst geprüft zu werden braucht, ob die richterliche Entacheidungsbefug-.nis durch den Wortlaut des Berufungsantrags der Kläger begrenzt wird oder ob dieser Antrag dahin ausgelegt werden könnte, daß die Kläger das Besteben.eines Umtauschrechts nicht bloß im Verhältnis von 2:1, sondern notfalls auch zu einem geringeren .Verhältnis festgestellt haben wollene
4h) :Bie Anschlußrevisioh vertritt noch den Standpunkt , das ümtausehrecht der Kläger sei gemäß § 523 BGB erloschen, »veil die,'RPBBfcaktlonärehütrenn.sie dieses Recht ausübten, ihrerseits eine Leistung zu erbringen hätten, diese Verpflichtung jedoch nicht erfüllen konnten. In dem Vertrag vom 14- Oktober 1926 sei der Umtausch von Aktien lebender Betriebe vereinbart.Heute und für unabsehbare Zeit könnten die Kläger aber nur nahezu wertlose Aktien einer Gesellschaft hergeben, die ihre. Werke nicht betreiben könne und in der Bundesrepublik nur «unerhebliche Vermögenswerte besitze. Die Anschlußrevision sieht diesen Sachverhalt {-ähnlich dem vom"Reichsgericht.' in 'seinem urteil vom 6ä1 2133 (HGZ 143, 20). entschiedenen Falle anr Sichtig daran- ist, daß die Lieferung verkaufter Aktien unmöglich' wird, wenn das darin ausgedrückte Mi'tglledschaftsrecht vor seiner Übertragung untergeht/oder in seinem Bestände so verändert wird, daß seine Übertragung nicht mehr als Erfüllung gelten kann» Aber hier kommt eine Lieferung ent-
wertster Riebeckaktien so lange nicht in - Betracht =, als das Umtauschrecht wegen,des Rühens.des Interessengemeinschafts-Vertrages nicht ausgeüht werden kann, undo falls es hei der ;Enteignung des Ostvermögens der EJHBHB-AG verbleibt, kann die Beklagte über die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage .verpflichtet sein, ihr Freiwerden von der üm-tauschverpflichtung in angemessener Form auszugleichen.
hach alledem muß sowohl die Revision der Kläger wie die Anschlußrevision der Beklagten erfolglos bleiben,.
Da die Beklagte den Fortbestand des Umtauschrechts zu Unrecht bestritten hat und die Klage lediglich als zur Zeit unbegründet abgewiesen -worden ist, haben beide Parteien teils cbgesiegt und sind teils unterlegend Daher war der Beklagten in Anwendung des § 92- ZPO ein Teil der Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen„ Im übrigen beruht die KostenentScheidung auf den §§ 915 91 $ 100 ZPO?
Dr*Cant er Dr.Haidinger B-r „'Fischer DriKuhn ' Drohbrr