* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

daselbst, genannte Mutter, Beklagten* Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklegten Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsldenten Br. Canter und der Bundesrichter Br.Selowsky, Br.Haldinger, Br.Benkard und Br« Kuhn für Hecht erkannt: 30« Juli 1939* Hach seinem Tode wurde das Gesellschafts-Verhältnis mit seinen Erben fortgesetzt« Die Gesellschaft wurde zur Kommanditgesellschaft umgewandelt; Kommanditisten waren die Beklagten in ungeteilter Erbengemeinschaft, persönlich haftende Gesellschafterin die Uitwe Frau Anna 1HB* Der Cesellsehaftsvertrag Ast von dieser zu dem 31« Dezember 1948 gekündigt worden, die Ausein- . Gesellschafter 1st jetzt neben der Uitv:e Frau Anna TUB deren Schwiegersohn, der Kaufmann Richard Am 23« Januar 1923 gründeten die damaligen Inhaber der Firma, Heinrich und Hellmut TflBfc und weitere Personen die Firma Heinrich T^ppGmbH in HflM^B als Tochtergesellschaft der Klägerin« An dem Stammkapital war der Erblasser der Beklagten, Hellmut TBHh seit der Gründung mit einer Stammeinlage beteiligt, seit 1929 mit einem Geschäftsanteil von 10.500 EM.' Am 13« September 1941 hat die Klägerin auf den Harlehenskonten der Gesellschafterin Frau Anna TfBP und der Beklagten den Buchwert der durch die Verträge vom 14« August 1936 auf Frau Anna TBB und *Hellmut übergegangenen Geschäftsanteile belastet. t rächt« Gegen Ende des Jahres 1943 fanden bei der Klägerin und der Heinrich TflHp GmbH St euerprüfungen statt, wobei sich ergab, daß die am 13« September 1941 belasteten Betrüge als Gewinnentnehmen der Erwerber der Geschäftsanteile und damit als Einkommen versteuert werden mußten« Der Buchprüfer des Einanzamtes, legte der Bewertung der Anteile nicht den auf den Darlehenskonten der Erwerber belasteten TTert zugrunde, sondern den bei der Betriebsprüfung der Heinrich GmbH ermittelten Wert von 589 Demgemäß forder te’ er die Versteuerung nicht nach dem aus den Darlehenskonten ersichtlichen Betrag von im Ganzen 31*250 3M, sondern nach 103*073 EM und damit eine Mehrversteuerung von 71*825 HM. Bei der Schlußverhandlung am 11« Dezember 1943 mit den Beteiligten, wobei auch der Vertreter der Beklagten zugezogen war, erklärten die Steuerpflichtigen, mit einem solchen Steuerbetrag nicht gerechnet su haben« Sie beantragten, die auf den Darlehenskonten der Gesellschafter belasteten Betrüge zurückzubuohen und trafen mit dem Betriebsprüfer die Vereinbarung, daß jene als Entnahmen belasteten Beträge mit Wirkung zu dem 1.* Januar 1943 zurückgebuoht werden sollten« Dementsprechend ist die Klägerin verfahren« Am 16« Dezember 1946 forderte die Klägerin von den Beklagten die Eüokübertragung der an Eellmut TflHi übertragenen Geschäftsanteile der Heinrich GmbH den Erwerb der Anteile durch den Erblasser der Beklagten aus Rechtsgründen für unwirksam; auf Grund der Vereinbarung mit dem Betriebsprüfer des Finanzamtes Ende 1943 sei die Anfechtung der Verträge wegen Irrtums erfolgt, auch seien die Beklagten ungerechtfertigt bereichert, zur dinglichen Rückübertragung der Anteile seien sie verpflichtet« Die persönlich haften- • de Gesellschafterin der Klägerin Frau Anna Vfp sei gewillt und bereit, die von ihr erworbenen RH 5300 Geschäftsanteile der GmbH an die Klägerin zurückzu-* übertragen, sobald die Beklagten für die Anteile ihres Erblassers von 12*200 EM das gleiche täten« Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt und ihre Verpflichtung zur EUckübertragung der Anteile aus Eechtsgründen geleugnet« Diese Anteile sollten dem Privatvermögen der Gesellschafter zugeführt werden und darin auf Grund der dinglichen Übertragungen verbleiben« Die Buchung . der Belastung Torti 13« September 1941, habe nur steuerliche Bedeutung gehabt, berühre aber nicht die Rechtslage nach Zivil-recht, Das Landgericht hat eine Reihe von Zeugen vernommen und Urkunden beigezogen, ferner eine Auskunft deB Landesfinanzamtes in Stuttgart eingeholt und dann die Beklagten verurteilt, die Anteile an der Heinrich 17^10 GmbH im Nennbetrag von 12«200 EM auf die Klägerin zurückzuübertragen. Er läßt weiter unentschieden, ob daraus, daß der Erwerb er Hellmut TflD und später die Beklagten als dessen Rechtsnachfolger in den Ge-sellsohafterversanmlunfen, so namentlich der Gesellschaft erver Sammlung der Heinrich TfllB GmbH vom 27«April 1940, die streitigen Geschäftsanteile vertreten hatten und als Gesellschafter behandelt wurden; die Genehmigung der Gesellschafter der GmbH zu der Veräußerung der Anteile von 12.200 PJSS an Hellmut OB0 und dessen Rechtsnachfolger zu finden sei. Rechtlioh ist im Rahmen des Berufungsurteils davon auszugehen, daß die Veräußerung der Geschäftsanteile an Hellmut T^l^im Einverständnis der übrigen Gesellschafter-gesohah und von' diesen genehmigt worden 1st. mit dem Buohungswert der Geschäftsanteile eine Erhöhung des Entgelts für die Veräußerung der Geschäftsanteile zu erblicken sei« Dabei ist von.der Belastung der richtigen, jeden der Erwerber treffenden Beträge auszugehen, wie diese 1946 rlohtig vollzogen wurde* Die Parteien streiten über Sinn ..und Inhalt der Verträge« Die Klägerin leitet aus deren vermeintlicher Ungültigkeit den Anspruch auf Rücküber-tragung der Anteile her« Die Beklagten trennen die zivilrechtliche Übertragung der Geschäftsanteile von der steuerlichen Behandlung des Entgelts« Das Berufungsgericht läßt offen, was die•Vertragschließer.mit der Rückbuchung 1943 beabsichtigten, ob sie nur die Buchung von 1941 rückgängig machen wollten oder auch die Übertragung der Anteile selbst« Für den ersten Fall erwägt der Berufungsrichter, ob die Belastung, der Darlehenskonten im September 1941 nur. eine steuerliche Überführung der Geschäftsanteile ln das Privatvermögen der Erwerber bezweokte, .ohne die Zivilrecht- * liehe Berechtigung der Anteileigner zu berühren; im streiten Falle, wenn nämlich die Veräußerungs- und Übertragungsverträge rückgängig gemacht werden sollten, * wäre dies nach .Ansicht des Berufungsrichters ohne Bq- obachtung der ?orm.des § 15 GmbH-Ges nicht möglich gewesen« Ober den Uillen der Beteiligten für die eine oder andere röglichkelt trifft das Urteil keine Feststellung« Zutreffend verneint der Berufungsrichter die Möglichkeit einer Irrtumsanfeohtung, weil es sich um beiderseitigen Irrtum gehandelt haben würde und bei einem solchen die Anfechtung nach § 119 BGB nicht möglich ist« Er prüft weiter, ob die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung der Parteien nachträglich weggefallen sei oder von Anfang an nicht bestander habe« Bas Urteil verneint auch dies, weil sich die Vorstellungen der Vertragsbeteiligten, falls sie sich rückschauend als unrichtig erwiesen haben würden, nicht auf den Inhalt des Rechtsgeschäftes und seine rechtlichen Hauptfolgen bezogen hätten, sondern nur auf Ne-benfolgen, besonders steuerliche Hebenwirkungen der rechtlichen Vorgänge, die nicht zu dem Inhalt des Geschäftes erhoben worden seien« Bamit entfalle die Annahme des Fehlens der Geschäftsgrundlage, zu demal die Parteien keine Anhaltspunkte für einen Irrtum über wesentliche Tatbestandsmerkmale des Geschäfts- vorgetragen hätten« In jedem ^slle könne es sich nur um nicht erkannte und nicht gewollte Nebenfolgen der Veräußerung und Obertragung der Geschäftsanteile handeln, da die steuerliche Auswirkung nur als solche Nebenwirkung angesehen werden könnte« Biese Auffassung des Berufungsgerichts 1st rechtlich zu billigen« Sie trägt vor: Die Abtretung der Geschäftsanteile sei zv/ar beurkunde b, das Kaufentgelt aber nio gezahlt worden« Die Klägerin habe durch 'die Verträge einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts nicht erwerben wollen, ein solcher Anspruch hätte bei der Klägerin als Voll-kaufmenn in den Geschäf tsbüchern erscheinen müssen, was nicht geschehen sei« Die Klägerin würde sich erboten haben, ihre Geschäftsbücher zu dem Nachweis dafür vorzulegen» Die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin, Frau Anna T^l^, habe ihrem Sohn, dem damaligen geschäftsführenden Gesellschafter, Hellmut TflBl, ln allen diesen Dingen' freie Hand gelassen« Aus der Nichtbuchung der Kaufpreisforderung leitet die Revision ab, die Parteien hätten einen Kaufvertrag nicht abschließen wollen, sondern ein Rechtsgeschäft anderer ‘Art beabsichtigt« Eine Schenkung sei ebenfalls nicht erfolgt, well auch dann der Buchungswert der Anteile schon mit Vollziehung der Übertragung hätte abgebuoht werden müssen, was wiederum nicht geschehen sei. Bie Verträge von 1934/36 waren mit der Übertragung der Geschäftsanteile an Hellmut Td^nach der dinglichen Seite erfüllt, indem dem Erwerber die Beteiligung an der GmbH und mit ihr der Sachwert in erweiterten • Sinn dieses Begriffs verschafft war. Diese Rechtsänderung zog die Verpflichtung der Betei-' llgten nach sich, die Einkommensteuer auf ihre Entnahmen aus dem Geschäftsvermögen nicht nur nach dem Buchwert der Anteile mit im ganzen 31*250 EM zu entrichten, sondern aus dem Steuerwert von 105*073 EM* Die daraus sich ergebende erhebliche Mehrbelastung an Einkommensteuer' haben die Parteien durch die "Rückgängigmachung" der Entnahmen vermieden. Ca sie nicht beaohtet sei, müsse es beL der - dinglichen - Übertragung der Anteile auf den Erblasser der Beklagten und somit diese selbst bewenden, einerlei, was die Parteien bezweckt hätten, als sie die Rückgängigmachung der Ausbuchung -vereinbarten; zivilrechtlich stünden die Anteile nach wie vor den Beklagten zu* die steuerliche Rückgängigmachung der Ausbuchung besage nichts Über deren zivil-rechtliche Wirkung, habe eine solche auch nicht ausgelöst, wie die Auskunft des Landesfinanzamtes ergebe. Das Berufungsgericht hat nicht eindeutig festgestellt, ob die "Rückgängigmachung11 der Ausbuchung von 1941 bei den Verhandlungen von 1943 den Sinn hatte, daß auch die dingliche Übertragung der Anteile auf die Klägerin vollzogen werden sollte. Wird dies unterstellt, so scheitert die von der Klage behauptete schuldrechtllche Verpflichtung der Beklagten daran, daß ihre Verpflichtung zur Rüok-Übertragung nicht ln der vom Gesetz geforderten Porm der notariellen Beurkundung nledorgelegt wurde (GmbH-Ges § 15 Abs 4)« Solange die Verpflichtung zur Rückübertragung der Anteile dieser Porm ermangelt, bleibt die durch die Übertragungen von 1934/1936 geschaffene dingliche Rechtslage bestehen. Aufl § 15 Anm 26; Brodmann GmbHGes § 15 Anm 3; Staub-Hachenburg, GmbHGes 5* Aufl § 15 Anm 6, 7» 13)« Auf die nur mündliche Vereinbarung von 1943 kann sich die Klägerin daher nicht, stützen« Ebenso versagt der Klagegrund der ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne des § 812 Abs 1 Satz 2 BGB. Denn ds eine RechtBpflioht der Beklagten aus den Abmachungen von 1943 nicht entstanden ist, blieb die rechtmässige Übertragung der Geschäftsanteile auf den Erblasser der Beklagten wirksam und i Die Klägerin hätte 1943 die Rückgängigmachung der Ausbuchung von der Rückübertragung der Geschäftsanteile der Beklagten in Vorm der notariellen Beurkundung abhängig machen sollen, oder wenigstens die Verpflichtung der Beklagten jn notarieller Form festlegen müssen« Da dies unterblieb, kann die formlos vereinbarte "Rückgängigmachung11 den gültigen Rechts-erwerb der Beklagten nicht zu einem jetzt rechtlosen -machen« Den Beklagten kann auoh nicht entgegen gehalten werden, ihre Weigerung zur Rückübertragung der Geschäftsanteile stehe mit ihrem Verhalten von 1943 in Sie betrachtet die Abtretung der Anteile 1934-/36 als eine leilauseinandersetzung der damaligen offenen Handelsgesellschafter derart, daß die Geschäftsanteile aus dem Vermögen der offenen Handelsgesellschaft in das Vermögen der einzelnen Gesellschafter überfUhrt werden sollten. § 24-2 BGB, sei nicht zu vereinbaren, daB die Beklagten sich jetzt auf das formale Fortbestehen der notariellen Akte von 1934/36 berufen wollten.

Zitierte Normen: § 15 GmbHG § 812 BGB § 97 ZPO
HellmutGeschäftsanteileGesellschafterGmbHÜbertragungKlägerinAnteilHeinrichRevision

Volltext der Entscheidung

nM- 250/a
Verkündet
 am 16«Januar 1952 HiÄffrJÜH.TEceaT;. als Urkyndsbeamter der Geschäftsstelle
1»
2367 031
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Heinrich T	9	Kommanditgesellschaft,
 persönlich hef-. tende Gesellschafterin Frau Anna TflHfc Witwe, jetzt offene Handelsgesellschaft, persönlich haftende Gesell-schafter Frau Anna Tfl^und der Kaufmann Biohard HflB} daselbst,
 Klägerin, Berufungsbeklagten und Nevisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«
gegen
 di^Erbenpemelnschaft des am 30«7«1959 verstorbenen Helmut T (HHv 9 bestehend aus
 a)	der Witwe Frau EmilieMBBi geb. VTJ
AMHBÜBHH^Str
b)	der minderjährigen Tochter Barbara
c)	der minderjährigen Tochter Viola Ziff b) und c) vertreten durch ihre zu a,
daselbst, genannte Mutter,
 Beklagten* Berufungsklägerinnen und Revisionsbeklegten
 Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9« Januar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsldenten Br. Canter und der Bundesrichter Br.Selowsky, Br.Haldinger, Br.Benkard und Br« Kuhn für Hecht erkannt:
Ble Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4« Zivilsenats des OberlandesgerlchtB in Stuttgart vom 16.Juil 1951 wird kostenfällig zurückgewiesen.
Von Eechts wegen
" 2 Tatbestand:
Die Klägerin war während Lebzeiten ihres Gründers, Heinrich THBl eine offene Handelsgesellschaft, deren persönlich haftende Gesellschafter Heinrich TflBurd sein Sohn Hellmut T^B waren« Eellmut	starb	am
30« Juli 1939* Hach seinem Tode wurde das Gesellschafts-Verhältnis mit seinen Erben fortgesetzt« Die Gesellschaft wurde zur Kommanditgesellschaft umgewandelt; Kommanditisten waren die Beklagten in ungeteilter Erbengemeinschaft, persönlich haftende Gesellschafterin die Uitwe Frau Anna 1HB* Der Cesellsehaftsvertrag Ast von dieser zu dem 31« Dezember 1948 gekündigt worden, die Ausein- . andersetzung mit den Kommanditisten steht noch aus« Die Beklagten sind aus der Gesellschaft ausgeschieden« Anfang 1931 wurde die Firma erneut in die Form einer offenen Handelsgesellschaft überführt« Persönlich haftender. Gesellschafter 1st jetzt neben der Uitv:e Frau Anna TUB deren Schwiegersohn, der Kaufmann Richard
 Am 23« Januar 1923 gründeten die damaligen Inhaber der Firma, Heinrich und Hellmut TflBfc und weitere Personen die Firma Heinrich T^ppGmbH in HflM^B als Tochtergesellschaft der Klägerin« An dem Stammkapital war der Erblasser der Beklagten, Hellmut TBHh seit der Gründung mit einer Stammeinlage beteiligt, seit 1929 mit einem Geschäftsanteil von 10.500 EM.' Die Klägerin hatte
 bis zu dem Jahre 1934 Geschäftsanteile der Heinrich TflB)
\	- - -
GmbH im Gesamtbeträge von 17*500 RM erworben« Von diesen 17*500 SM Geschäftsanteilen bot die Klägerin in notarieller Urkunde*am 30« Juli 1934 ihrem damaligen Teilhaber Hellmut T^B einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 7*000 RM zu dem Erwerb gegen Zahlung des Hennbeträges in RM an; die Zahlung sollte bei Annahme des Angebpts erfolgen.
w
&
- 3
Am 14« August 1936 nahm Hellmut TUB) in notarieller» Urkunde dieses Angebot an. Am gleichen Tage übertrug die Klägerin in notariellen Verträgen von weiteren Geschäftsanteilen an der GmbH im Nennbetrag von 4300 und 6000 EM den ganzen Geschäftsanteil von 4500 HM an Hellmut T^^Bund vom Geschäftsanteil von 6000 HM den Teilbetrag von 700 HM ebenfalls an Hellmut TÜ^Bi so da6 dieser Geschäftsanteile im Gesamtbetrag von 12200 HM erwarb. Dur Geschäftsanteil von 6000 HM war ln zwei'Anteile von 700 HM und 5300 EM geteilt worden. Zu der Teilung hatte die Helnrioh TBH GmbH, vertreten duroh ihren Geschäftsführer Hellmut TflB> a® 12. August 1936 die Genehmigung erteilt. Her restliche Geschäftsanteil von 3300 EM wurde am 14. August 1936 sn die Uitwe Frau Anna TflBB veräußert. Sämtliche Veräußerungen erfolgten zu dem Nennwert, der Gegenwert in HM sollte bis Ende 1936 von den Erwerbern gezahlt werden. Nach 5 5 des Ge seil schaft svertrags der Heinrich GBBpGmbH war zur Veräußerung eines Geschäftsanteils oder von Tellen eines solchen die Zustimmung der Gesellschafter notwendig, die jedoch entfiel, wenn die Veräußerung an andere Gesellschafter erfolgte.
Am 13« September 1941 hat die Klägerin auf den Harlehenskonten der Gesellschafterin Frau Anna TfBP und der Beklagten den Buchwert der durch die Verträge vom 14« August 1936 auf Frau Anna TBB und *Hellmut übergegangenen Geschäftsanteile belastet. Her Buohwert betrug rund 178,6 Bin dabei unterlaufenes Buohungsversehen 1st später, am 16. Oktober 1946 berichtigt wordeh und kommt rechtlich nicht mehr in Be-
i
 
M
r.
#■
i'i
I"
7

t rächt« Gegen Ende des Jahres 1943 fanden bei der Klägerin und der Heinrich TflHp GmbH St euerprüfungen statt, wobei sich ergab, daß die am 13« September 1941 belasteten Betrüge als Gewinnentnehmen der Erwerber der Geschäftsanteile und damit als Einkommen versteuert werden mußten« Der Buchprüfer des Einanzamtes, legte der Bewertung der Anteile nicht den auf den Darlehenskonten der Erwerber belasteten TTert zugrunde, sondern den bei der Betriebsprüfung der Heinrich GmbH ermittelten Wert von 589 Demgemäß forder te’ er die Versteuerung nicht nach dem aus den Darlehenskonten ersichtlichen Betrag von im Ganzen 31*250 3M, sondern nach 103*073 EM und damit eine Mehrversteuerung von 71*825 HM. Bei der Schlußverhandlung am 11« Dezember 1943 mit den Beteiligten, wobei auch der Vertreter der Beklagten zugezogen war, erklärten die Steuerpflichtigen, mit einem solchen Steuerbetrag nicht gerechnet su haben« Sie beantragten, die auf den Darlehenskonten der Gesellschafter belasteten Betrüge zurückzubuohen und trafen mit dem Betriebsprüfer die Vereinbarung, daß jene als Entnahmen belasteten Beträge mit Wirkung zu dem 1.* Januar 1943 zurückgebuoht werden sollten« Dementsprechend ist die Klägerin verfahren«
Am 16« Dezember 1946 forderte die Klägerin von den Beklagten die Eüokübertragung der an Eellmut TflHi übertragenen Geschäftsanteile der Heinrich	GmbH
im Nennbetrag von insgesamt 12*200 HM* Die Klage richtet sich auf Hückübertragung dieser Anteile an die GmbH, hilfsweise auf Feststellung, daß die Übertragung jener Geschäftsanteile nichtig sei« Die Klägerin hält
b
>
den Erwerb der Anteile durch den Erblasser der Beklagten aus Rechtsgründen für unwirksam; auf Grund der Vereinbarung mit dem Betriebsprüfer des Finanzamtes Ende 1943 sei die Anfechtung der Verträge wegen Irrtums erfolgt, auch seien die Beklagten ungerechtfertigt bereichert, zur dinglichen Rückübertragung der Anteile seien sie verpflichtet« Die persönlich haften- • de Gesellschafterin der Klägerin Frau Anna Vfp sei gewillt und bereit, die von ihr erworbenen RH 5300 Geschäftsanteile der GmbH an die Klägerin zurückzu-* übertragen, sobald die Beklagten für die Anteile ihres Erblassers von 12*200 EM das gleiche täten«
■
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantragt und ihre Verpflichtung zur EUckübertragung der Anteile aus Eechtsgründen geleugnet« Diese Anteile sollten dem Privatvermögen der Gesellschafter zugeführt werden und darin auf Grund der dinglichen Übertragungen verbleiben« Die Buchung . der Belastung Torti 13« September 1941, habe nur steuerliche Bedeutung gehabt, berühre aber nicht die Rechtslage nach Zivil-recht, Das Landgericht hat eine Reihe von Zeugen vernommen und Urkunden beigezogen, ferner eine Auskunft deB Landesfinanzamtes in Stuttgart eingeholt und dann die Beklagten verurteilt, die Anteile an der Heinrich 17^10 GmbH im Nennbetrag von 12«200 EM auf die Klägerin zurückzuübertragen. Die Beklagten haben dagegen Berufung eingelegt und ihr tatsächliches Vorbringen* ergänzt und bekräftigt. Die Klägerin hält .an der Un-
rerbindllchkeit der Verträge -von 1934/36 fest. Zum ge-
■ •
sichtlichen Protokoll vom 6« Oktober 1949 haben die >
• * 0
Beklagten anerkannt, die Belastung ihres bei der Klä->.
•i
i
i
ft
1 i
i
t
•
i
i

I
I
I
«
I
1
*
•i
1
• *
6 -
gerin geführten Darlehenskontos ln Höhe von EM 21.287,70 als Kaufpreis für nominell RM 12.200 Geschäftsanteile an der Heinrich VflBl Gmhil	mit	'.7ertStellung vom 31. Dezember 1943 sei berechtigt.
Das Oberlandesgericht ln Stuttgart hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin,mit der sie beantragt:
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die-Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerl cht zurückzuverweisen.
Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgrllnde:
I. Die Klägerin bezweifelt die Rechtsgültigkeit des Erwerbs der Geschäftsanteile an der Heinrich GmbH von 7.000 RM, 4.300 RM + 700 HM = 3.200 RM, zusammen 12.200 RM. Der Berufungsrichter betont zutreffend, daß die Abtretungsverträge vom 30. Juli 1934 und 14.August 1936 der Vorm des § 15 des GmbH-Gesetzes entsprechen. Aus der getrennten Beurkundung von Annahme und Antrag für den Geschäftsanteil von 7.000 RM erwächst kein rechtliches Bedenken. Der Genehmigung der Gesell-.schafter der Heinrich	GmbH	zur	Veräußerung	der
 Geschäftsanteile an den Erblasser der Beklagten, Hellmut	bedurfte	es	nicht,	weil	Hellnftit	Taxis	seit
 Gründung der GmbH bereits deren Gesellschafter gewesen war. Der Berufungsrichter stellt dies im Rahmen der
••• y <*1
(
#
§§ 15 und 17 GmbH-Gesetz fest. Er läßt sodann dahingestellt, oh es sich bei der Veräußerung der streitigen Geschäftsanteile um eine Veräußerung von Teilen bisheriger Geschäftsanteile gehandelt hat, obwohl sich dies für den Teilbetrag von 700 RM aus der Urkunde vom 14. August 1936 und der Genehmigungserklärung der Gesellschafter vom 12. Au^-ust 1936 bezüglich der Teilung eines damals vorhandenen einheitlichen Geschäftsanteils von 6000 FJ1 ergibt. Der Berufungsrichter hat Zweifel, ob die Genehmigung der Teilung durch die Heinrich TflB GmbH, die Hellmut Tflift als deren damaliger Geschäftsführer gegeben hatte, und die weitere Genehmigung der-
• ________________________
selben Firma, vollzogen durch den Prokuristen
4
rechtlich bindend sei. Er läßt weiter unentschieden, ob daraus, daß der Erwerb er Hellmut TflD und später die Beklagten als dessen Rechtsnachfolger in den Ge-sellsohafterversanmlunfen, so namentlich der Gesellschaft erver Sammlung der Heinrich TfllB GmbH vom 27«April 1940, die streitigen Geschäftsanteile vertreten hatten und als Gesellschafter behandelt wurden; die Genehmigung der Gesellschafter der GmbH zu der Veräußerung der Anteile von 12.200 PJSS an Hellmut OB0 und dessen Rechtsnachfolger zu finden sei. Die Revision kommt auf diese Bedenken nicht zurflok. Rechtlioh ist im Rahmen des Berufungsurteils davon auszugehen, daß die Veräußerung der Geschäftsanteile an Hellmut T^l^im Einverständnis der übrigen Gesellschafter-gesohah und von' diesen genehmigt worden 1st. Der Beruf ungsrlohter läßt weiter unentschieden, ob in der Belastung der Darlehenskonten' der Gesellschafterin Frau Anna Tfll^und der Beklagten am 13. September 1941
8
l'f
mit dem Buohungswert der Geschäftsanteile eine Erhöhung des Entgelts für die Veräußerung der Geschäftsanteile zu erblicken sei« Dabei ist von.der Belastung der richtigen, jeden der Erwerber treffenden Beträge auszugehen, wie diese 1946 rlohtig vollzogen wurde*
Der KangBl der Form des § 19 GmbH-G hierfür berührt nicht die Wirksamkeit der dinglichen Übertragung der Geschäftsanteiley so daß die Erhöhung des Gegenwertes Über den Nennbetrag der Geschäftsanteile hinaus rechtlich bedeutungslos*1st«
II« Für die weitere rechtliche Prüfung ist davon auszugehen, daß die Veräußerungsverträge von 1934/36 formell gültig sind. Die Parteien streiten über Sinn ..und Inhalt der Verträge« Die Klägerin leitet aus deren vermeintlicher Ungültigkeit den Anspruch auf Rücküber-tragung der Anteile her« Die Beklagten trennen die zivilrechtliche Übertragung der Geschäftsanteile von der steuerlichen Behandlung des Entgelts« Das Berufungsgericht läßt offen, was die•Vertragschließer.mit der Rückbuchung 1943 beabsichtigten, ob sie nur die Buchung von 1941 rückgängig machen wollten oder auch die Übertragung der Anteile selbst« Für den ersten Fall erwägt der Berufungsrichter, ob die Belastung, der Darlehenskonten im September 1941 nur. eine steuerliche Überführung der Geschäftsanteile ln das Privatvermögen der Erwerber bezweokte, .ohne die Zivilrecht- * liehe Berechtigung der Anteileigner zu berühren; im streiten Falle, wenn nämlich die Veräußerungs- und Übertragungsverträge rückgängig gemacht werden sollten, * wäre dies nach .Ansicht des Berufungsrichters ohne Bq-
obachtung der ?orm.des § 15 GmbH-Ges nicht möglich gewesen« Ober den Uillen der Beteiligten für die eine oder andere röglichkelt trifft das Urteil keine Feststellung« Zutreffend verneint der Berufungsrichter die Möglichkeit einer Irrtumsanfeohtung, weil es sich um beiderseitigen Irrtum gehandelt haben würde und bei einem solchen die Anfechtung nach § 119 BGB nicht möglich ist« Er prüft weiter, ob die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung der Parteien nachträglich weggefallen sei oder von Anfang an nicht bestander habe«
Bas Urteil verneint auch dies, weil sich die Vorstellungen der Vertragsbeteiligten, falls sie sich rückschauend als unrichtig erwiesen haben würden, nicht auf den Inhalt des Rechtsgeschäftes und seine rechtlichen Hauptfolgen bezogen hätten, sondern nur auf Ne-benfolgen, besonders steuerliche Hebenwirkungen der rechtlichen Vorgänge, die nicht zu dem Inhalt des Geschäftes erhoben worden seien« Bamit entfalle die Annahme des Fehlens der Geschäftsgrundlage, zu demal die Parteien keine Anhaltspunkte für einen Irrtum über wesentliche Tatbestandsmerkmale des Geschäfts- vorgetragen hätten« In jedem ^slle könne es sich nur um nicht erkannte und nicht gewollte Nebenfolgen der Veräußerung und Obertragung der Geschäftsanteile handeln, da die steuerliche Auswirkung nur als solche Nebenwirkung angesehen werden könnte« Biese Auffassung des Berufungsgerichts 1st rechtlich zu billigen«
Bas VeräuSerungsgeschüft selbst betrachtet der Berufungsrichter als einen Verkauf und die Übertragung der Geschäftsanteile als dessen dinglichen Vollzug« Hiergegen richtet die Revision ihren ersten Angriff.
i
10

Sie trägt vor: Die Abtretung der Geschäftsanteile sei zv/ar beurkunde b, das Kaufentgelt aber nio gezahlt worden« Die Klägerin habe durch 'die Verträge einen Anspruch auf Zahlung des Entgelts nicht erwerben wollen, ein solcher Anspruch hätte bei der Klägerin als Voll-kaufmenn in den Geschäf tsbüchern erscheinen müssen, was nicht geschehen sei« Die Klägerin würde sich erboten haben, ihre Geschäftsbücher zu dem Nachweis dafür vorzulegen» Die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin, Frau Anna T^l^, habe ihrem Sohn, dem damaligen geschäftsführenden Gesellschafter, Hellmut TflBl, ln allen diesen Dingen' freie Hand gelassen« Aus der Nichtbuchung der Kaufpreisforderung leitet die Revision ab, die Parteien hätten einen Kaufvertrag nicht abschließen wollen, sondern ein Rechtsgeschäft anderer ‘Art beabsichtigt« Eine Schenkung sei ebenfalls nicht erfolgt, well auch dann der Buchungswert der Anteile schon mit Vollziehung der Übertragung hätte abgebuoht werden müssen, was wiederum nicht geschehen sei. Vielmehr habe man die Anteile in Betriebsvermögen der Klägerin belassen«
Weiter folgert die Revision die Nichtigkeit der Übertragung der Geschäftsanteile aus folgender Erwägung«
Da die Parteien zwar einen Kaufvertrag beurkundet hätten, einen solchen aber nicht hätten abschliessen wollen, so sei etwas beurkundet worden, was nicht vereinbart, gewesen wäre und etwas vereinbart worden,* was nicht beurkundet worden sei« Daher sei die Beurkundung nicht formgültlg erfolgt. Die Übertragung der Geschäfts-rntelle wäre mit der Beurkundung des schuldrechtlichen
i
m
 
&
Ge schär-fee a unmittelbar verbunden gewesen, die Richtigkeit des Grundgeschäfts ziehe daher die Ungültigkeit de8 übertragungsaktes nach sich»
Beide Angriffe der Revision sind unbegründet Bas Berufungsgericht hat sich mit der Auslegung der Urkunden vom 30« Juli 1934» 14* August 1936 zwar nicht im einzelnen befasst, seine Folgerung ist indes im Ergebnis richtig. Der Wortlaut der Urkunden benennt das Veräufierungsgeschäft als Verkauf, den vereinbarten« in Geld zu leistenden Gegenwert als Kaufpreis, dessen Begleichung innerhalb, bestimm-1 er Frist ln den Verträgen geregelt ist. Bie Übertragung der Anteile entsprach dem ernstlichen willen der VertragseehlieBer, wie das Berufungsgericht feststellt; ihre Folgen wurden später von den Beteiligten beachtet. Wie der Berufungsrichter der Bilanz der Klägerin zu dem 31« Bezember 1939 entnimmt, ist die Verteilung des auf die umstrittenen Anteile entfallenden Gewinns derart bewirkt worden, dafi er entsprechend dem Nennbetrag der Beteiligung der Prozeßpar-telen an der	Firma	jedem	der	Gesellschafter
 zugewiesen wurde. Bie Beklagten haben ferner in der GesellschaftterverSammlung der Heinrich Q^H^GmbH vom 27. April 1940 die gesamten Anteile ihres Erblassers mit 22.700 BIS (10.300 und 12.200) vertreten.
Bie Verträge von 1934/36 waren mit der Übertragung der Geschäftsanteile an Hellmut Td^nach der dinglichen Seite erfüllt, indem dem Erwerber die Beteiligung an der GmbH und mit ihr der Sachwert in erweiterten • Sinn dieses Begriffs verschafft war. Ben Kaufpreis hatten die Erwerber noch nicht geleistet. Bie Unterlassung
 der Buchung, auf der die Revision fußt, kann den Wortlaut der Urkunden nicht entkräften, daß der Klägerin eine Kaufpreisforderung zustande Die steuerlichen Rechtsfolgen der Übertragung der Geschäftsanteile sind blosse Nebenwirkungen, die den Hauptinhalt des Veräus-
"	i
serungsgeschäftes und den erklärten Willen der Ver-tragsschließer nicht berühren.‘Das Berufungegerioht weist darauf ln anderem Zusammenhang zutreffend hin. Bine etwaige Absicht der Vertragsschliesser, steuer-rechtliche Folgen der vor der Veräusserung der Anteile bestehenden Rechtslage oder die aus dem Vollzug der Übertragung sich ergebenden steuerrechtlichen Wirkungen zu umgehen, würde rechtlich ohnehin nicht zu beachten sein (Steueranpassungsgesetz §§ 5 und 6, BGB '
§S 154, 138 Abs 1).
Der unter dem 15. September 1941 den Srwerbem belastete Betrag geht über den vereinbarten Kaufpreis hinaus, er entspricht dem Buchungswert der Anteile mit mehr als 178 wie er bei der Klägerin geführt wurde« Ult der Erhöhung des Entgelts waren die Beklagten indes einverstanden, wie namentlich ihr Anerkenntnis im Prozeß zeigt, da sie einer Belastung ihres Darlehenskontos bei der Klägerin mit RM 21.287,70 zustimmten.
Der geringe Unterschied des genannten Betrages gegenüber dem von 1941/46 belasteten von 21.785,70 RM konnte auf sich beruhen. Mit der Belastung des Darlehenskontos der Beklagten 1941 war der Kaufpreis entrichtet und damit das Verüusserungsgeschäft von beiden Vertrags-sohliessern-.:i erfüllt.
III. Dies änderte sich 1943, als die Parteien mit
 
e>
der Steuerbehörde und untereinander übereinkamen, die Ausbuohungen der Anteile aus dem Vermögen der Klägerin rückgängig zu machen. Damals traten die steuerrechtll- -chen Folgen der Ausscheidung der Anteile aus dem Vermögen der Klägerin gegenüber dem bisherigen Stand der Geschäftsbücher und Bilanzen und die Überführung der Anteile in das Privatvermögen der Erwerber klar zutage. Diese Rechtsänderung zog die Verpflichtung der Betei-' llgten nach sich, die Einkommensteuer auf ihre Entnahmen aus dem Geschäftsvermögen nicht nur nach dem Buchwert der Anteile mit im ganzen 31*250 EM zu entrichten, sondern aus dem Steuerwert von 105*073 EM* Die daraus sich ergebende erhebliche Mehrbelastung an Einkommensteuer' haben die Parteien durch die "Rückgängigmachung" der Entnahmen vermieden. Der Berufungsrlcfhter verneint den Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Ausbuchung des Werts der Geschäftsanteile und hält für die rechtliche Beurteilung den Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile 1934/36 für maßgebend. Es bedarf keines Eingehens auf diese Hechtsauffassung, denn die Rückbuchung der Belastung der Darlehenskonten, die mit Wirkung zu dem 1. Januer 1943 erfolgte, beseitigte die Zahlung des Kaufpreises der Geschäftsanteile und damit die Erfüllung der Veräußerungsgeschäfte auf der Geldseite. Nunmehr war wieder der Zustand eingetreten, der Ende 1936 und vor der Ausbuohung 1941 bestanden hatte, über den während dieser Jahre teilweise bestehenden veränderten Zustand, der in den Schriftsätzen der Parteien vorgetragen war, trifft das Urteil keine Feststellung. Der Berufungsrichter betont, die Übertragung der Geschäftsanteile als Folge der Rückgängigmachung
-U-
t
a
jener Ausbuchung von 1941 hätte nur in der Form des '§ 13 GmbH-G erfolgen können. Ca sie nicht beaohtet sei, müsse es beL der - dinglichen - Übertragung der Anteile auf den Erblasser der Beklagten und somit diese selbst bewenden, einerlei, was die Parteien bezweckt hätten, als sie die Rückgängigmachung der Ausbuchung -vereinbarten; zivilrechtlich stünden die Anteile nach wie vor den Beklagten zu* die steuerliche Rückgängigmachung der Ausbuchung besage nichts Über deren zivil-rechtliche Wirkung, habe eine solche auch nicht ausgelöst, wie die Auskunft des Landesfinanzamtes ergebe. Der Klagantrag erstrebt die RÜokübertragung der Anteile von 12.200 RU auf die Klägerin, wie selbstverständlich ist, in der gesetzlichen Perm der notariellen Beurkundung. Er beruht somit auf der von der'Klägerin behaup-
*
teten Verpflichtung der Beklagten und hat vorwiegend eine schuldrechtliche Grundlage. Das Berufungsgericht hat nicht eindeutig festgestellt, ob die "Rückgängigmachung11 der Ausbuchung von 1941 bei den Verhandlungen von 1943 den Sinn hatte, daß auch die dingliche Übertragung der Anteile auf die Klägerin vollzogen werden sollte. Wird dies unterstellt, so scheitert die von der Klage behauptete schuldrechtllche Verpflichtung der Beklagten daran, daß ihre Verpflichtung zur Rüok-Übertragung nicht ln der vom Gesetz geforderten Porm der notariellen Beurkundung nledorgelegt wurde (GmbH-Ges § 15 Abs 4)« Solange die Verpflichtung zur Rückübertragung der Anteile dieser Porm ermangelt, bleibt die durch die Übertragungen von 1934/1936 geschaffene dingliche Rechtslage bestehen. Mit Recht betont der Berufungsrichter, an der Form des § 13 GmbHGes fehle
r
15 -
CK
es,daher bestehe auch keine rechtliche Verpflichtung der Belclagten zur RUckÜbcrtragung der Anteile« Das steht mit der festen RechtBlehre in Einklang (Vogel,
 GmbHGes 5 15 Anm 7 a«E, S 85; Baumbach-Hueck GmbHGes 5« Aufl § 15 Anm 4; Scholz GmbHGes, 2. Aufl § 15 Anm 26; Brodmann GmbHGes § 15 Anm 3; Staub-Hachenburg,
 GmbHGes 5* Aufl § 15 Anm 6, 7» 13)« Auf die nur mündliche Vereinbarung von 1943 kann sich die Klägerin daher nicht, stützen« Ebenso versagt der Klagegrund der ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne des § 812 Abs 1 Satz 2 BGB. Denn ds eine RechtBpflioht der Beklagten aus den Abmachungen von 1943 nicht entstanden ist, blieb die rechtmässige Übertragung der Geschäftsanteile auf den Erblasser der Beklagten wirksam und	i
bestehen. Die Klägerin hätte 1943 die Rückgängigmachung der Ausbuchung von der Rückübertragung der Geschäftsanteile der Beklagten in Vorm der notariellen Beurkundung abhängig machen sollen, oder wenigstens die Verpflichtung der Beklagten jn notarieller Form festlegen müssen« Da dies unterblieb, kann die formlos vereinbarte "Rückgängigmachung11 den gültigen Rechts-erwerb der Beklagten nicht zu einem jetzt rechtlosen -machen« Den Beklagten kann auoh nicht entgegen gehalten werden, ihre Weigerung zur Rückübertragung der Geschäftsanteile stehe mit ihrem Verhalten von 1943 in
. «
'Widerspruch und verletze Treu und Glauben. Die Fälle, in denen die Rechtsprechung, zu der hier nicht Stellung genommen zu werden braucht, entgegen dem Mangel einer gesetzlich für das Rechtsgeschäft vorgeschriebe-nen Form den Einwand unzulässiger oder unrichtiger Rechtsausübung zugelassen hat, liegen anders und be- •
■ i ä«
- 16
• •
#
J"!
}
r
S
h-
I
• < •
sonders (vgl die Übersicht in OGHBrZ 1, 218). So ist der vorliegende Fall nicht gelagert, vielmehr findet die Weigerung der Beklagten zur Rückübertragung der Geschäftsanteile in der Eichtbeobachtung der gesetzlich vorgesehriebenen Form ihre Rechtfertigung. Daran 1st festzuhalten, gerade auch im Hinblick auf die Rechtesicherheit, zu deren Erhaltung gesetzliche Formvorschriften zu beachten sind.
Die Revision stützt sich noch auf einen rechtlichen Gesichtspuäkt, den keine der Parteien ln den Vorinstanzen vorgetragen hatte. Sie betrachtet die Abtretung der Anteile 1934-/36 als eine leilauseinandersetzung der damaligen offenen Handelsgesellschafter derart, daß die Geschäftsanteile aus dem Vermögen der offenen Handelsgesellschaft in das Vermögen der einzelnen Gesellschafter überfUhrt werden sollten. Diese Auseinandersetzung sei nicht vollzogen, weil zu ihrer Vollziehung die Verbuchung gehört haben würde; eine solche sei weder z.Zt. des Abschlusses der Vertrüge noch später vorgenommen worden. Der Versuch, die Anteile aus dem Vermögen der Klägerin auszübuchen, sei 194-3 rückgängig gemacht worden. Die Revision meint, mit Treu und Glauben,
§ 24-2 BGB, sei nicht zu vereinbaren, daB die Beklagten sich jetzt auf das formale Fortbestehen der notariellen Akte von 1934/36 berufen wollten. Da dem Berufungsrichter hierzu nichts vorgetragen worden war, konnte er sich mit diesem Gesichtspunkt nicht befassen. Die Frone ßrügen der Revision gehen insoweit ins Leere. Es bedarf keiner Prüfung dieses Gesichtspunkts. Denn das Urteil erweist sich bereits deshalb als richtig, weil
■f
I
ce>
•' 17 -
%
wegen deB Ponmnangels die Verpflichtung der Beklagten zutreffend verneint wurde.
.Hicrnaoh war die Revision zurückzuweisen. Die EoetenentScheidung folgt aus § 97 ZPO.
Dr. Cahterjx Dr. Selowsky	Dr.	Haidinger
 Dr. Benkard	Dr. Kuhn
f
t