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BGH · II ZR 250/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 250/06

Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Klägerin gerügte Divergenz ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil zu demindest die alternative Begründung des Berufungsgerichts zu dem fehlenden Vorsatz der Beklagten das Ergebnis in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise trägt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
OldenburgRechtsstreitZPOBegründungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 250/06
vom 11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die von der Klägerin gerügte Divergenz ist jedenfalls nicht entscheidungserheblich, weil zu demindest die alternative Begründung des Berufungsgerichts zu dem fehlenden Vorsatz der Beklagten das Ergebnis in revisionsrechtlich unangreifbarer Weise trägt. Angesichts dessen kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin nicht einmal die Höhe der geltend gemachten Forderung prozessordnungsgemäß dargelegt hat.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 88.130,61 €
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 21.11.2005 -90 846/05 -OLG Oldenburg, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 344/05 -