Volltext der Entscheidung
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 250/00
vom 15. Juli 2002 in dem Rechtsstreit
Oll GJJe
42, M&o
)
3 ° 4VT 3s
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Juli 2000 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 4.859.414,60 €
Röhricht
Henze
Goette
Kurzwelly
Münke