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BGH · II ZR 249/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 249/90

Der Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz im vorliegenden Verfahren bisher noch nicht festgesetzt. Gemäß § 247 Abs. 1 AktG bestimmt das Prozeßgericht den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. 61 Mio.DM, der Erwerb eigener Aktien durch die Beklagte bewegte sich nach dem Vortrag des Klägers im Milliardenbereich. Diese Positionen sind für die Bemessung des Streitwertes von erheblicher Bedeutung (vgl. Den für die Streitwertbemessung zu berücksichtigenden Umfang der von dem Kläger gehaltenen Aktien der Beklagten veranschlagt der Senat als gering. Dem Umstand, daß mögliche Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat verjährt sind, kommt mit Rücksicht auf die in § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG getroffene Regelung für die Bewertung der Entlastungsbeschlüsse keine entscheidende Das gilt in gleicher Weise für die Wiederwahl der Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat und die Wahl des Jahreabschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1983. Dem Umstand, daß die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder inzwischen beendet ist und eine mögliche Bilanznichtigkeitsklage i.S. des § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG nicht mehr erhoben werden kann, kommt demgegenüber keine solch erhebliche Bedeutung zu. Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat: Wahl des Jahresabschlußprüfers: Wahl der Aktionärsvertreter in den 200.000,— DM 75.000,— DM

Zitierte Normen: § 25 GKG § 247 AktG
BedeutungGeschäftsjahrStreitwertKlägerAufsichtsrat

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
.
y
II ZR 249/90
BESCHLUSS
vom 6. April 1992
in dem Rechtsstreit
 Rechtsanwalt Dr. Heinz
;traße
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwältin
 gegen
Straße dieser ver-
Straße
 vertreten durch den Vorstand, treten durch die Vorstandsmitglieder Rolf-E.
Hilmar	und	Ellen R.	und	durch	den	Auf-
sichtsrat, dieser vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden F. Wilhelm
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und
y
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Röhricht, Dr. Henze, Stodolkowitz und Dr. Goette
 beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf
DM 400.000,— DM
festgesetzt.
Gründe:
Der Senat hat den Streitwert für die Revisionsinstanz im vorliegenden Verfahren bisher noch nicht festgesetzt. Der Festsetzung steht die Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 4 GKG nicht entgegegen. Die Gegenvorstellungen des Klägers und die dazu abgegebene Stellungnahme der Beklagten sind daher als Anregungen der Parteien für die Bemessung des Streitwerts anzusehen.
Gemäß § 247 Abs. 1 AktG bestimmt das Prozeßgericht den Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Bedeutung der Sache für die Parteien, nach billigem Ermessen. Gegenstand der von dem Kläger verfolgten Anfechtungsklage waren die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten über die Entlastung von Vorstand
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und Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 1982, die Wahl des Abschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1983 und die Wiederwahl einer Reihe von Aktionärsvertretern in den Aufsichtsrat.
Dem lag die Weigerung des Vorstandes der Beklagten zugrunde, dem Kläger in der Hauptversammlung u.a. Auskunft über Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Anteile an branchenfremden Aktiengesellschaften, soweit diese mindestens 25 % des Geschäftskapitals betrugen, sowie über den Erwerb eigener Aktien im vergangenen und laufenden Geschäftsjahr einschließlich der dafür maßgebenden Gründe zu erteilen. Dem Auskunftsbegehren des Klägers lag der Vorwurf fehlerhafter Bilanzierung dieser Positionen zugrunde. Diese Fragen waren auch im vorliegenden Revisionsverfahren zwischen den Parteien noch umstritten, wobei von Bedeutung ist, daß die Beklagte dem Klagebegehren mit dem Einwand rechts-mißbräuchlichen Klägerverhaltens begegnet ist. Die umstrittenen Abschreibungen betrafen eine Summe von ca. 61 Mio. DM, der Erwerb eigener Aktien durch die Beklagte bewegte sich nach dem Vortrag des Klägers im Milliardenbereich. Diese Positionen sind für die Bemessung des Streitwertes von erheblicher Bedeutung (vgl. OLG München AG 1962, 346, 347). Den für die Streitwertbemessung zu berücksichtigenden Umfang der von dem Kläger gehaltenen Aktien der Beklagten veranschlagt der Senat als gering.
Dem Umstand, daß mögliche Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat verjährt sind, kommt mit Rücksicht auf die in § 120 Abs. 2 Satz 2 AktG getroffene Regelung für die Bewertung der Entlastungsbeschlüsse keine entscheidende
 
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Bedeutung zu. Maßgebend ist vielmehr das Interesse der Aktiengesellschaft an der Aufrechterhaltung der angefochtenen Beschlüsse. Der mit ihrer Nichtigerklärung verbundene Wegfall der Entlastung ihrer Geschäftsorgane ist für die Gesellschaft nicht nur mit dem Eintritt geschäftlichen Schadens, sondern vor allem mit einer Beeinträchtigung ihres geschäftlichen Ansehens verbunden (HansOLG Hamburg, AG 1964, 160; OLG Düsseldorf, AG 1958, 12; LG Bonn, AG 1968, 26). Das gilt in gleicher Weise für die Wiederwahl der Aktionärsvertreter in den Aufsichtsrat und die Wahl des Jahreabschlußprüfers für das Geschäftsjahr 1983. Dem Umstand, daß die Amtsdauer der Aufsichtsratsmitglieder inzwischen beendet ist und eine mögliche Bilanznichtigkeitsklage i.S. des § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG nicht mehr erhoben werden kann, kommt demgegenüber keine solch erhebliche Bedeutung zu. Insgesamt hält es der Senat für angemessen, den Streitwert wie folgt festzusetzen:
 
Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat: Wahl des Jahresabschlußprüfers: Wahl der Aktionärsvertreter in den	200.000,— DM 75.000,— DM
Aufsichtrat:	125.000,— DM
GesamtStreitwert somit:	400.000,— DM
Boujong Dr. Hesselberger	Röhricht
 Dr. Henze Dr.	Goette