Juni 1983 unterrichtete die Beklagte die Klägerin von der Eröffnung des Akkreditivs und bestätigte es. Als die Klägerin das Akkreditiv in Anspruch nahm, legte sie der Beklagten neben anderen Dokumenten auch die Handelsrechnungen Nr. 251, 252 und 253 vor. Die Klägerin ist der Ansicht, die Installations- und Trai ningskosten gemäß der Handelsrechnung Nr. 251 seien durch das Akkreditiv gedeckt, weil in der Warenbezeichnung auf die entsprechende Proformarechnung Bezug genommen sei. Das Berufungsgericht hat ihr unter Berücksichtigung der erwähnten Teilzahlung in Höhe von 18.000 US-Dollar stattgegeben und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. S. 489 f.), eine selbständige Verpflichtung, der Klägerin als Akkreditivbegünstigter die umstrittene Akkreditivsumme im Betrage von 18.000 US-Dollar zu zahlen, wenn die Handelsrechnung Nr. 251 über die Installations- und Trai- verkennt nicht, daß die Rechnung Nr. 251 keine Warenbeschreibung enthält, die mit der im Akkreditiv übereinstimmt. Wenn die Handelsrechnung auch noch den im Akkreditiv aufgeführten Leistungsgegenstand enthalten müsse, hätte die Beklagte auch die beiden anderen Rechnungen nicht aufnehmen dürfen, weil auch bei ihnen eine "umfassende" Warenbeschreibung fehle. Aus der Bestimmung über die Handelsrechnung ergebe sich vielmehr, daß nur eine Quote von 8/9 des Gesamtauftrags auf die zu verschiffende Ware entfalle. Deshalb habe die Beklagte nach dem Inhalt des Akkreditivs davon ausgehen müssen, daß dieses auch Leistungen mitumfasse, welche nicht zu den zu verschiffenden Waren zählten und in der Rechnung nicht entsprechend ausgewiesen werden mußten und konnten. 1. Entgegen der Ansicht der Revision und des Landgerichts scheitert die Aufnahmefähigkeit der Rechnung Nr. 251 über die Installations- und Trainingskosten allerdings nicht schon daran, daß sie sich auf Werk- und Dienstleistungen und nicht auf "verschiffbare" Ware bezieht. Aus der Beschreibung "complete laboratory" ergibt sich nicht, daß Leistungsgegenstand nur die zu einer solchen Laborausstattung gehörenden Geräte und Zubehörteile sind. Daran ändert auch die weitere Akkreditivbestimmung nichts, nach der die Handelsrechnung die Bestätigung enthalten muß, daß die verschiffte Ware mit derjenigen in der Proformarechnung übereinstimmt. Die Akkreditiv-bestimmung über die Aufmachung der Handelsrechnungen geht ersichtlich davon aus, daß eine einzige Rechnung vorgelegt wird. Da sich diese zwangsläufig auch auf die verschiffte Ware erstreckt, ist es für den Käufer sinnvoll, sich bestätigen zu lassen, daß die verschiffte Ware mit der in der Proformarechnung aufgeführten übereinstimmt. 2. Unhaltbar ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Warenbezeichnung im Akkreditiv und in der Handelsrechnung müsse entgegen Art. 32 c ERG nicht übereinstimmen. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß dieser Annahme der Schlußsatz des Akkreditivs entgegensteht, durch den - ohne jede Einschränkung - die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive 1974 in das Akkreditiv einbezogen worden sind. Selbst wenn man unterstellt, daß diese Handelsrechnungen nicht akkreditivgerecht sind, weil jede von ihnen nur einen Teil der Warenbezeichnung des Akkreditivs enthält, kann aus dem Umstand, daß die Beklagte diese Rechnungen aufgenommen hat, nicht der Schluß gezogen werden, Art. 32 c ERG gelte im vorliegenden Falle nicht. Wegen des klaren Wortlauts des Akkreditivs ist in diesem Falle nur der Schluß möglich, daß die Beklagte auch diese Rechnungen nicht hätte aufnehmen dürfen. Damit steht fest, daß auch im vorliegenden Falle die Bezeichnung der Ware in der Handelsrechnung mit der Beschreibung im Akkreditiv übereinstimmen muß. Nicht ausreichend für die Aufnahme der Rechnung Nr. 251 als akkreditivgerecht wäre es, wenn man unterstellt, daß sich aus den beiden anderen Rechnungen bereits die akkreditivgemäße Warenbezeichnung ergibt. Der Zweck der Vorschrift des Art. 32 c ERG, in der Handelsrechnung selbst klarzustellen, daß sie sich auf die im Akkreditiv beschriebene Ware bezieht, würde nicht erfüllt, wenn sich die Warenbeschreibung in der Rechnung nicht mit der Beschreibung im Akkreditiv deckt. 4. Da die Rechnung Nr. 251 in keinem Punkt mit der Warenbezeichnung im Akkreditiv übereinstimmt, war sie somit nicht akkreditivgerecht. Die Beklagte hat sie deshalb mit Recht nicht aufgenommen und brauchte den auf sie entfallenden Akkreditiv-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 249/86 URTEIL Verkündet am: 9. Februar 1987 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der iJPHB Bank Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Werner und Horst Bui am - Prozeßbevollmächtigte: Beklagten und Rechtsanwälte Revisionsklägerin, gegen die Salah A. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, istraße ff, FlHH am Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. WI Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Februar 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Henze für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Januar 1986 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 1984 wird in vollem Umfange zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsund Revisionsverfahrens. Von Rechts wegen 3 Tatbestand Die Klägerin verlangt von der verklagten Bank Zahlung aus einem Akkreditiv. Die amerikanische Firma Pa^P, deren Tochtergesellschaft die Klägerin ist, lieferte im Sommer 1983 ein komplettes Fotolabor an die Green Foto Finishing Establishment in Benghazi/Libyen. Der Lieferumfang wurde in sogenannten Proformarechnungen der Klägerin vom 9. Mai 1983 festgelegt. In den Proformarechnungen Nr. 1083 und 1084 sind die Einzelteile und Ersatzteile für das Fotolabor aufgeführt, während die Proformarechnung Nr. 1085 die Kosten für "Installation and training" im Betrage von 32.500 US-Dollar enthält. Die Käuferin verpflichtete sich zugunsten der Klägerin ein Akkreditiv zu stellen. Mit Telegramm vom 20. Juni 1983 an die Beklagte eröffnete die uflU Bank in Benghazi zugunsten der Klägerin ein unwiderrufliches Dokumenten-Akkreditiv zu einem Höchstbetrag von 436.608,16 US-Dollar, das bis 15. September 1983 befristet war und bis 15. Oktober 1983 verlängert wurde. Mit Schreiben vom 22. Juni 1983 unterrichtete die Beklagte die Klägerin von der Eröffnung des Akkreditivs und bestätigte es. Als die Klägerin das Akkreditiv in Anspruch nahm, legte sie der Beklagten neben anderen Dokumenten auch die Handelsrechnungen Nr. 251, 252 und 253 vor. Die Beklagte nahm die Handelsrechnungen Nr. 252 und 253 auf und schrieb der Klägerin einen Betrag von 401.045,76 US-Dollar gut. Die Aufnahme der 4 Handelsrechnung Nr. 251 über 32.500 US-Dollar für "Installation and training" verweigerte sie, weil sie nicht akkreditivgerecht sei. Um diesen Betrag streiten die Parteien. Hinsichtlich der Beschaffenheit der Handelsrechnungen heißt es im Akkreditiv: "original commercial invoice and 8 copies all duly signed quote 8/9 by first airmail unquote in the name of buyers mentioned above and stating that the goods shipped are in accordance with those specified on the bene pro inv mentioned under". Die Warenbeschreibung im Akkreditiv lautet: "complete laboratory up to 2500 films perday and parts for period of 3 years all other details as per benficiaries proforma invoice no 1085 comma 1084 comma 1083/1 comma 1083/2 comma 1083/3 comma 1083/4 and 1083/5 dated 9/5/1983 for the total amount of usdollars 436608.16 maximum c and f benghazi port". Die Handelsrechnungen Nr. 252 und 253 trugen den Vermerk: "We hereby certify that the goods shipped are in accordance with those specified in proforma invoice no. 1084 (bzw. 1083), dated 9th May 1983". Die Handelsrechnung Nr. 251 war dagegen mit folgendem Vermerk versehen: "We herewith certify this invoice to be true and correct an according to our best knowledge of present training costs". Die Klägerin ist der Ansicht, die Installations- und Trai ningskosten gemäß der Handelsrechnung Nr. 251 seien durch das Akkreditiv gedeckt, weil in der Warenbezeichnung auf die entsprechende Proformarechnung Bezug genommen sei. 5 Die Beklagte meint dagegen, die Warenbezeichnung im Akkreditiv beziehe sich nur auf Waren, nicht aber auf Dienstund Werkleistungen. Außerdem sei in der Zwischenzeit ein Teilbetrag von 14.500 US-Dollar für Installations- und Trainingskosten gezahlt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr unter Berücksichtigung der erwähnten Teilzahlung in Höhe von 18.000 US-Dollar stattgegeben und im übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidunqsqründe Die Revision ist begründet. Die Beklagte trifft als bestätigende Bank neben der Akkre-ditivbank gemäß § 780 BGB und Art. 3b (i) der im Akkreditiv in Bezug genommenen Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive (ERG 1974; abgedr. bei Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Ausg. S. 489 f.), eine selbständige Verpflichtung, der Klägerin als Akkreditivbegünstigter die umstrittene Akkreditivsumme im Betrage von 18.000 US-Dollar zu zahlen, wenn die Handelsrechnung Nr. 251 über die Installations- und Trai- 6 ningskosten den Akkreditivbedingungen entspricht. In diesem Falle wäre die Beklagte verpflichtet gewesen, auch diese Handelsrechnung aufzunehmen und den entsprechenden Teil des Akkreditivbetrages zu bezahlen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Rechnung Nr. 251 jedoch nicht akkreditivgerecht. Gemäß Art. 32 c ERG muß die Beschreibung der Waren in der Handelsrechnung mit der ! Beschreibung im Akkreditiv übereinstimmen. Das Berufungsgericht f verkennt nicht, daß die Rechnung Nr. 251 keine Warenbeschreibung enthält, die mit der im Akkreditiv übereinstimmt. Es meint aber, die Auslegung des Akkreditivs ergebe, daß dies im vorliegenden i Falle nicht notwendig sei. Wie die Rechnung aufgemacht sein müsse, richte sich ausschließlich nach der Akkreditivbestimmung, j die sich mit der Handelsrechnung (commercial invoice) befasse. Wenn die Handelsrechnung auch noch den im Akkreditiv aufgeführten Leistungsgegenstand enthalten müsse, hätte die Beklagte auch die beiden anderen Rechnungen nicht aufnehmen dürfen, weil auch bei ihnen eine "umfassende" Warenbeschreibung fehle. Das Akkreditiv gelte nicht nur, wie das Landgericht meine, für zu verschiffende Waren. Aus der Bestimmung über die Handelsrechnung ergebe sich vielmehr, daß nur eine Quote von 8/9 des Gesamtauftrags auf die zu verschiffende Ware entfalle. Nur die diesbezüglichen Handelsrechnungen müßten daher den Vermerk enthalten, daß j die verschifften Waren den Proformarechnungen entsprechen. Die Handelsrechnung, die Dienstleistungen betreffe, werde von dieser Akkreditivbestimmung nicht berührt. Insoweit ergebe sich bei einem Leistungsgegenstand, der - wie hier - ein vollständiges Fotolabor umfasse, ohne weiteres, daß Installations- und j J 7 Trainingskosten anfallen. Deshalb habe die Beklagte nach dem Inhalt des Akkreditivs davon ausgehen müssen, daß dieses auch Leistungen mitumfasse, welche nicht zu den zu verschiffenden Waren zählten und in der Rechnung nicht entsprechend ausgewiesen werden mußten und konnten. Dies greift die Revision mit Erfolg an. 1. Entgegen der Ansicht der Revision und des Landgerichts scheitert die Aufnahmefähigkeit der Rechnung Nr. 251 über die Installations- und Trainingskosten allerdings nicht schon daran, daß sie sich auf Werk- und Dienstleistungen und nicht auf "verschiffbare" Ware bezieht. Maßgeblich dafür, welche Leistungen des Begünstigten vom Akkreditiv gedeckt sind, ist die Warenbeschreibung im Akkreditiv selbst. Diese lautet hier: "complete laboratory up to 2500 films perday and parts for a period of 3 years". Die diesem Halbsatz im Akkreditiv folgende Bezugnahme auf die Proformarechnungen, welche nicht zu den vorzulegenden Dokumenten gehören, trägt zur Warenbezeichnung nichts bei. Aus der Beschreibung "complete laboratory" ergibt sich nicht, daß Leistungsgegenstand nur die zu einer solchen Laborausstattung gehörenden Geräte und Zubehörteile sind. Die Lieferung eines kompletten Labors kann auch die Installation und die Einweisung des Personals des Käufers durch den Lieferanten und Akkreditivbegünstigten umfassen. Die Warenbeschreibung im Akkreditiv steht mithin der Einbeziehung auch der umstrittenen Handelsrechnung in das Akkreditiv nicht entgegen. Daran ändert auch die weitere Akkreditivbestimmung nichts, nach der die Handelsrechnung die Bestätigung enthalten muß, daß die verschiffte Ware mit derjenigen in der Proformarechnung übereinstimmt. Eine solche Bestätigung hätte in einer Rechnung allerdings keinen Sinn, die sich nur auf künftig zu erbringende Werk- und Dienstleistungen 8 bezieht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, solche Rechnungen fielen nicht unter das Akkreditiv. Die Akkreditiv-bestimmung über die Aufmachung der Handelsrechnungen geht ersichtlich davon aus, daß eine einzige Rechnung vorgelegt wird. Da sich diese zwangsläufig auch auf die verschiffte Ware erstreckt, ist es für den Käufer sinnvoll, sich bestätigen zu lassen, daß die verschiffte Ware mit der in der Proformarechnung aufgeführten übereinstimmt. Aus diesen Überlegungen folgt, daß dann, wenn getrennte Rechnungen für verschiffte Ware und Werk-und Dienstleistungen erstellt werden, nur die ersteren den Vermerk enthalten müssen. Aus dieser Akkreditivbestimmung kann also nur der Schluß gezogen werden, daß der Begünstigte die Bestätigung nur für verschiffte Ware abgeben muß. Nicht ergibt sich aber daraus, daß andere Leistungen nicht vom Akkreditiv umfaßt werden. 2. Unhaltbar ist dagegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Warenbezeichnung im Akkreditiv und in der Handelsrechnung müsse entgegen Art. 32 c ERG nicht übereinstimmen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß gerade diese für den Inhalt der Faktura zentrale Vorschrift im vorliegenden Fall abbedungen sein soll. Das Berufungsgericht hat nicht berücksichtigt, daß dieser Annahme der Schlußsatz des Akkreditivs entgegensteht, durch den - ohne jede Einschränkung - die Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive 1974 in das Akkreditiv einbezogen worden sind. Damit ist auch die Geltung von Art. 32 c ERG vereinbart. Die einzige Begründung des Berufungsgerichts für seine gegenteilige Auffassung, bei Geltung dieser Vorschrift hätte die Beklagte auch die beiden anderen Rechnungen nicht aufnehmen dürfen, weil sie keine "umfassende" Waren- 9 bezeichnung enthielten, ist nicht stichhaltig. Selbst wenn man unterstellt, daß diese Handelsrechnungen nicht akkreditivgerecht sind, weil jede von ihnen nur einen Teil der Warenbezeichnung des Akkreditivs enthält, kann aus dem Umstand, daß die Beklagte diese Rechnungen aufgenommen hat, nicht der Schluß gezogen werden, Art. 32 c ERG gelte im vorliegenden Falle nicht. Wegen des klaren Wortlauts des Akkreditivs ist in diesem Falle nur der Schluß möglich, daß die Beklagte auch diese Rechnungen nicht hätte aufnehmen dürfen. 3. Damit steht fest, daß auch im vorliegenden Falle die Bezeichnung der Ware in der Handelsrechnung mit der Beschreibung im Akkreditiv übereinstimmen muß. Die Rechnung Nr. 251 hätte daher als Warenbeschreibung den vorstehend unter Ziffer 1 aufgeführten Satz enthalten müssen. Nicht ausreichend für die Aufnahme der Rechnung Nr. 251 als akkreditivgerecht wäre es, wenn man unterstellt, daß sich aus den beiden anderen Rechnungen bereits die akkreditivgemäße Warenbezeichnung ergibt. Der Zweck der Vorschrift des Art. 32 c ERG, in der Handelsrechnung selbst klarzustellen, daß sie sich auf die im Akkreditiv beschriebene Ware bezieht, würde nicht erfüllt, wenn sich die Warenbeschreibung in der Rechnung nicht mit der Beschreibung im Akkreditiv deckt. 4. Da die Rechnung Nr. 251 in keinem Punkt mit der Warenbezeichnung im Akkreditiv übereinstimmt, war sie somit nicht akkreditivgerecht. Die Beklagte hat sie deshalb mit Recht nicht aufgenommen und brauchte den auf sie entfallenden Akkreditiv- 10 betrag nicht an die Klägerin zu zahlen. Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Da die Klage unbegründet ist, ist das klagabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Dr. Kellermann Dr. Bauer Bundschuh Brandes Dr. Henze