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BGH · II ZR 249/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 249/83

November 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Das nunmehr sachverständig beratene Berufungsgericht hat erneut die Anträge der Kläger abgewiesen, die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2 zur Der Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hatte, ob Aizen Cathilon Orange GLH oder Malachitgrün oder Resin zu den entzündlichen Stoffen im Sinne von IMCO-Code S. Deshalb sind sie, soweit es um das Stauen von Gütern geht, aus der Sicht des für die Sicherheit von Schiff und Ladung verantwortlichen Kapitäns auszulegen. Danach ist die Entzündlichkeit eines Stoffes im Sinne von IMCO-Code S. Das ist nach den Ausführungen des Berufungs gerichts bei Aizen Cathilon Orange GLH oder bei Malachitgrün oder bei Resin nicht der Fall. Nun meint die Revision die drei Stoffe seien deshalb als entzündlich im Sinne von IMCO-Code S. Damit läßt sich deshalb die Entzündlichkeit der Stoffe selbst im Sinne von IMCO-Code S. Zu Unrecht hat es daher bei der Prüfung dieses Punktes nur auf die Eigenschaften der beiden Farbstoffe und des Resin abgestellt, hingegen den leicht entzündlichen und explosiven Charakter der im Zuge einer Vermischung mit Calciumhypochlorit sich bildenden Gase und Dämpfe außer Betracht gelassen. der Kapitän eines Seeschiffes nicht gegen seine Pflicht, für eine gehörige Stauung der Güter zu sorgen, wenn er sich beim Laden gefährlicher Güter nach dem IMCO-Code richtet. Hier steht die (chemische) Unverträglichkeit des Calciumhypochlorits mit den beiden Farbstoffen und dem Resin fest, weil sich beim Vermischen leicht entzündliche und explosive Gase und Dämpfe entwickeln können. Für die - von dem Privatgutachter der Kläger Prof. Dr. HüÜ^ und dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. erst bei experimentellen Untersuchungen während des zweiten Berufungsrechtszugs erkannte - Unverträglichkeit des Calciumhypochlorits mit den Farbstoffen und dem Resin ergibt sich aus dem IMCO-Code nichts. Auch haben die Kläger nicht vortragen können, daß Kapitän insoweit etwas den sonstigen Vorschriften zu dem Transport gefährlicher Güter über See oder den einschlägigen Ladungshandbüchem hätte entnehmen können oder daß in den angeführten Rundschreiben der Südafrikanischen Schiffahrtskonferenz zur Gefährlichkeit des Calciumhypochlorits auf die festgestellte Unverträglichkeit mit den hier interessierenden Stoffen hingewiesen worden ist. Dr. und Dr. H^| erkannten Unverträglichkeit der Güter nicht angenommen werden, daß Kapitän auf die mögliche Entstehung leicht entzündlicher und explosiver Gase und Dämpfe im Falle ihrer Vermischung aufmerksam gemacht worden wäre, wenn er sich nach ihren Eigenschaften bei einem Fachmann für chemische Ladungen erkundigt hätte. Das gilt in gleicher Weise, was eine Erkundigung nach der Entzündlichkeit der beiden Farbstoffe und des Resin angeht, weil diese Stoffe nicht im Sinne von IMCO-Code 5. Der Senat hat in dem ersten Revisionsurteil dargelegt, daß Ursache für den Schiffsbrand auch die mangelhafte optische Überprüfbarkeit des Unterraums der Luke 2 gewesen sein könne. Infolge des dabei entstehenden starken Chlorgeruchs hätte Rifll beim jeweiligen öffnen der Luke über seinen Geruchssinn die Kontrolle gehabt, daß die Behälter mit dem Calciumhypochlorit noch nicht beschädigt gewesen seien. Die Kläger sind nach dem Erlaß des ersten Revisionsurteils nicht darauf zurückgekoramen, daß die 300 Fässer Calciumhypochlorit ungenügend deklariert und gekennzeichnet gewesen seien sowie ferner an Bord des MS "CMHi die einschlägigen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter gefehlt hätten.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 485 HGB
HGBGutBerufungsgerichtStoffKlägerRevisionIMCO-Code

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 Internationaler Code für die Beförderung von gefährlichen Gütern mit Seeschiffen (IMCO-Code) -Beilage z. BAnz Nr. 119 v. 30. Juni 1973; HGB § 514
Zur Auslegung des IMCO-Code sowie zu dem Inhalt des auf S. 5100 Nr. 1.2 des Codes verwendeten Begriffs "Entzündliche Stoffe".
BGH, Urt.v. 27. November 1984 - II ZR 249/83 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 249/83	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27. November 1984 Spengler Justi zangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof. Dr.
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte zu Ziffer 2
Rechtsanwälte Dr. und
- Prozeßbevollmächtigte zu Ziffer 1 und 3:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
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Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1984 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 22. September 1983 wird zurückgewie sen.
Die Kläger haben nach dem Verhältnis ihrer Beteiligung an der Revision die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Sache befindet sich zu dem zweitenmal im Revisions-rechtszug. Zum Sachverhalt wird auf das erste Revisionsurteil vom 17. November 1980 - II ZR 51/79 (BGHZ 78,
 384 ff. = VersR 1981, 331 ff.) Bezug genommen. Das nunmehr sachverständig beratene Berufungsgericht hat erneut die Anträge der Kläger abgewiesen, die Beklagten zu 1 und 3 als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 2 zur
 
Zahlung von insgesamt 4.605.599 DM sowie die Beklagte zu 2 zur Zahlung von insgesamt 12.766.516 DM - Jeweils in bestimmten Einzelbeträgen an Jeden der Kläger - zu verurteilen. Mit der Revision verfolgen die Kläger diese Anträge nur noch in beschränktem Umfang weiter. Sie haben die von den einzelnen Klägern verlangten Beträge, ausgenommen in wenigen Fällen, herabgesetzt; sie nehmen die Beklagten zu 1 und 3 insgesamt nur noch in Höhe von 2.562.018,38 DM sowie die Beklagte zu 2 insgesamt lediglich noch in Höhe von 5.551.241,44 DM - Jeweils nebst Zinsen -in Anspruch. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Ent s che i dung s gründ e:
Die Revision hat keinen Erfolg.
1.	Das Berufungsgericht hat - ausgehend von dem in einer anderen Sache ergangenen Senatsurteil vom 17. Januar 1983 - II ZR 259/81 (BGHZ 86, 234 ff. =
 VersR 1983, 342 ff.) - ausgeführt, daß die von den Klägern allein geltend gemachten gesetzlichen Schadensersatzansprüche (§§ 823, 831 BGB; §§ 485, 511 ff. HGB) unter die Haftungsbeschränkung des § 660 HGB fallen. Soweit daher die von den einzelnen Klägern geforderten Beträge die Höchsthaftung der Beklagten nach § 660 HGB übersteigen, hält es die Ansprüche schon deshalb für unbegründet. Die Revision nimmt das hin. Demgemäß hat sie die Zahlungsansprüche der Kläger der Haftungsgrenze
 
des § 660 HGB angepaßt. Darin liegt nicht, wie die Revisionserwiderung meint, eine (unzulässige) Klageänderung, sondern eine (zulässige) Beschränkung der Zahlungsanträge. Auch sind die (neuen) Anträge entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung hinreichend bestimmt. Sie beziffern genau, welchen Betrag jeder der Kläger von den Beklagten verlangt. Ob die geforderten Beträge tatsächlich die Grenzen des § 660 HGB einhalten und ob der Klagevortrag hierzu genügend substantiiert ist, betrifft nicht die Bestimmtheit der Klageanträge, sondern ihre Begründetheit.
2.	Der Senat hat das erste Berufungsurteil aufgehoben, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hatte, ob Aizen Cathilon Orange GLH oder Malachitgrün oder Resin zu den entzündlichen Stoffen im Sinne von IMCO-Code S. 5100 Nr. 1.2 gehören. Das Berufungsgericht hat diese Frage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nunmehr verneint. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Die Angaben und Vorschriften des IMCO-Code sind in erster Linie für die Schiffahrt bestimmt (S. 0008 Nr. 4.1). Deshalb sind sie, soweit es um das Stauen von Gütern geht, aus der Sicht des für die Sicherheit von Schiff und Ladung verantwortlichen Kapitäns auszulegen. Dieser findet im IMCO-Code, der den Begriff der Entzündlichkeit nicht ausdrücklich beschreibt, dazu nur einen Anhaltspunkt auf S. 4000 Nr. 1.1.1.. Dort zählt der Code die Eigenschaften der fl Entzünd baren festen Stoffe” auf.
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Danach ist die Entzündlichkeit eines Stoffes im Sinne von IMCO-Code S. 5100 Nr. 1.2 anzunehmen, wenn er durch äussere ZUndquellen, wie Funken und Flammen, leicht entzündet werden kann oder ansonsten leicht brennbar ist. Das ist nach den Ausführungen des Berufungs gerichts bei Aizen Cathilon Orange GLH oder bei Malachitgrün oder bei Resin nicht der Fall.
Nun meint die Revision die drei Stoffe seien deshalb als entzündlich im Sinne von IMCO-Code S. 5100 Nr. 1.2 anzusehen, weil sich bei ihrer Vermischung mit Calciumhypochlorit explosive Gase und Dämpfe bilden könnten, die ihrerseits durch äußere Zündquellen leicht entzündbar seien. Das habe auch der gerichtliche Sachverständige Dr. H(^ bestätigt. Insoweit handelt es sich aber nicht um eine Eigenschaft der einzelnen Stoffe, sondern um eine solche bestimmter Stoffmischungen. Damit läßt sich deshalb die Entzündlichkeit der Stoffe selbst im Sinne von IMCO-Code S. 5100 Nr. 1.2 nicht begründen.
3.	Allerdings ist die Gefährlichkeit der Mischungen für das Stauen der Güter bedeutsam. Das hat das Berufungs gericht verkannt. Zu Unrecht hat es daher bei der Prüfung dieses Punktes nur auf die Eigenschaften der beiden Farbstoffe und des Resin abgestellt, hingegen den leicht entzündlichen und explosiven Charakter der im Zuge einer Vermischung mit Calciumhypochlorit sich bildenden Gase und Dämpfe außer Betracht gelassen. Gewiß verstößt
 
der Kapitän eines Seeschiffes nicht gegen seine Pflicht, für eine gehörige Stauung der Güter zu sorgen, wenn er sich beim Laden gefährlicher Güter nach dem IMCO-Code richtet. Darum geht es jedoch nicht. Hier steht die (chemische) Unverträglichkeit des Calciumhypochlorits mit den beiden Farbstoffen und dem Resin fest, weil sich beim Vermischen leicht entzündliche und explosive Gase und Dämpfe entwickeln können. Deshalb waren diese Güter, da Fässer und Säcke bei schwerer See beschädigt werden oder zu Bruch gehen können und sich danach ihr Inhalt vermischen kann, getrennt zu stauen.
4.	Indes läßt sich, sofern die Güter tatsächlich zusammen gestaut waren, daraus zu Lasten der Beklagten nichts herleiten. Für die - von dem Privatgutachter der Kläger Prof. Dr. HüÜ^ und dem gerichtlichen Sachverständigen Dr.	erst	bei	experimentellen	Untersuchungen
 während des zweiten Berufungsrechtszugs erkannte - Unverträglichkeit des Calciumhypochlorits mit den Farbstoffen und dem Resin ergibt sich aus dem IMCO-Code nichts.
Auch haben die Kläger nicht vortragen können, daß Kapitän	insoweit	etwas	den	sonstigen	Vorschriften
 zu dem Transport gefährlicher Güter über See oder den einschlägigen Ladungshandbüchem hätte entnehmen können oder daß in den angeführten Rundschreiben der Südafrikanischen Schiffahrtskonferenz zur Gefährlichkeit des Calciumhypochlorits auf die festgestellte Unverträglichkeit mit den hier interessierenden Stoffen hingewiesen worden ist. Ferner kann wegen der erst von den Gutachtern
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Prof. Dr.	und Dr. H^| erkannten Unverträglichkeit
 der Güter nicht angenommen werden, daß Kapitän auf die mögliche Entstehung leicht entzündlicher und explosiver Gase und Dämpfe im Falle ihrer Vermischung aufmerksam gemacht worden wäre, wenn er sich nach ihren Eigenschaften bei einem Fachmann für chemische Ladungen erkundigt hätte. Danach kommt es darauf, ob oder in welchem Umfang dem Kapitän eine Erkundigungspflicht oblegen und er hiergegen verstoßen hat, nicht an. Das gilt in gleicher Weise, was eine Erkundigung nach der Entzündlichkeit der beiden Farbstoffe und des Resin angeht, weil diese Stoffe nicht im Sinne von IMCO-Code
S.	5100 Nr. 1.2 entzündlich sind (vgl. oben 2.).
5. Der Senat hat in dem ersten Revisionsurteil dargelegt, daß Ursache für den Schiffsbrand auch die mangelhafte optische Überprüfbarkeit des Unterraums der Luke 2 gewesen sein könne. Hierzu hat das Berufungsgericht nunmehr ergänzend ausgeführt, daß der den Laderaum kontrollierende 1. Offizier RMI trotz der eingeschränkten optischen Kontrollmöglichkeit hätte erkennen können, wenn ein Stahlbehälter mit Calciumhypochlorit beschädigt und etwas von diesem Stoff verschüttet gewesen sei. Infolge des dabei entstehenden starken Chlorgeruchs hätte Rifll beim jeweiligen öffnen der Luke über seinen Geruchssinn die Kontrolle gehabt, daß die Behälter mit dem Calciumhypochlorit noch nicht beschädigt gewesen seien. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen muß die Revision hinnehmen.
 
6.	Richtig ist, daß in der randvoll gestauten Luke 2 entgegen IMCO-Code S. 0031 Nr. 16.1 (e) nicht sichergestellt war, daß die 300 Fässer Calciumhypochlorit im Falle eines Brandes aus Sicherheitsgründen sofort aus dem Gefahrenbereich entfernt werden konnten. Jedoch besteht im Hinblick auf den mit einer starken Explosion in der Luke 2 verbundenen Beginn des schweren Brandes kein genügender Anhalt dahin, daß bei einer Stauung der 300 Fässer Calciumhypochlorit entsprechend der Vorschrift des IMCO-Code S. 0031 Nr. 16.1 (e) ein Teil davon noch aus der Brandzone hätte entfernt werden können. Die Kläger haben sich insoweit auf Vermutungen beschränken müssen.
7.	Die Kläger sind nach dem Erlaß des ersten Revisionsurteils nicht darauf zurückgekoramen, daß die 300 Fässer Calciumhypochlorit ungenügend deklariert und gekennzeichnet gewesen seien sowie ferner an Bord des MS "CMHi die einschlägigen Vorschriften über den Transport gefährlicher Güter gefehlt hätten. Damit brauchte sich daher das Berufungsgericht nicht zu befassen. Im übrigen haben die Kläger auch in diesem Zusammenhang nur Vermutungen über die SchadensUrsächlichkeit der behaupteten Verstöße
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äußern und nicht dartun können, daß die Güter bei richtiger Handhabung der Dinge getrennt gestaut und dadurch der Schiffsbrand vermieden worden wäre.
Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Bundschuh Brandes