a) Packstücke (z.B. Kartons, Bündel, Säcke), die in einem von der Verladerseite gepackten Container enthalten sind, stellen keine «Packungen” im Sinne des § 660 HGB dar. b) Gibt in einem solchen Falle das Konnossement auch die Zahl (einschließlich etwaiger Merkzeichen) der Packstücke an, so liegt darin allein keine die Haftung erweiternde Vereinbarung des Verfrachters im Sinne des § 662 Abs.3 HGB. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 5 für Handelssachen, vom 12. Ferner meint sie, zu demindest folge aus dem Inhalt des Konnossements, daß die Beklagte für LadungsSchäden bis zu dem Höchstbetrag von 1.250 DM je Karton hafte. Das Berufungsgericht - dessen Urteil in VersR 1980, 577 f und in HANSA 1980, 202 f jeweils auszugsweise abgedruckt ist - hat die Beklagte zur Zahlung von 5.159,69 Australische Dollar oder 13.477,11 DM nebst Zinsen verurteilt. Ein Container, der - wie hier - vom Befrachter oder Ablader gestaut und sodann dem Verfrachter zur Beförderung übergeben worden ist, stellt eine "Packung” im Sinne des § 660 HGB dar (BGHZ 69, 243 f). 2. Werden Packstücke von der Verladerseite für die Versendung in einem Container zusammengefaßt, so sind sie selbst keine "Packungen" im Sinne des § 660 HGB. Die Frage, ob eine "Packung" im Sinne des § 660 HGB vorliegt, ob also das zu verfrachtende Gut ganz oder teilweise mit einer es nicht unwesentlich schützenden Umhüllung versehen oder in eine besondere Form für die Versendung gebracht ist (vgl. 30), kann der Verkehr lediglich anhand des äußeren Erscheinungsbilds eines Packstücks beurteilen« Dieses Bild wird aber bei einem Container von dem Behälter selbst und nicht von dessen äußerlich überhaupt nicht erkennbaren Inhalt geprägt. Vielmehr sieht es in der Angabe des Konnossements über die Zahl der in dem Container untergebrachten Packstücke (Kartons) eine haftungserweitemde Vereinbarung im Sinne des § 662 Abs.3 HGB mit dem Inhalt, die Beklagte für jedes einzelne dieser Packstücke bis zu eineu. a) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen, daß die Beschränkung der Verfrachterhaftung in § 660 HGB durch eine in das Konnossement aufzunehmende Vereinbarung erweitert werden kann (§ 662 Abs.3 HGB). Auch kann eine solche Abrede zulässigerweise dahin gehen, daß der Verfrachter für jedes in einem Container enthaltene Packstück bis zu einem Betrag von 1.250 DM haften soll (BGHZ 69, 243, 248/249). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt eine solche Vereinbarung nicht schon daraus, daß im Konnossement die Zahl der in einem Container gestauten PackstUcke (einschließlich etwaiger Merkzeichen derselben) angegeben ist. Die Begründung, die das Berufungsgericht insoweit gibt, beachtet nicht, daß eine Regelung, durch welche die in § 660 HGB beschränkte Verfrachterhaftung erweitert werden soll, als Ausnahme von dieser Grundregel unmißverständlich mit dem Verfrachter vereinbart und in der gleichen Weise im Konnossement niedergelegt werden muß (BGH aaO). aa) Zunächst ist es nicht richtig, daß die Angabe der Zahl der Packstücke (Kartons, Bündel, Säcke und dergleichen) im Konnossement "eigentlich nur den Sinn haben kann, danach die Haftungssumme zu bestimmen". Auch gibt der Gedanke, daß "nur diese Auslegung des § 660 im Containerverkehr zu einer einigermaßen klaren, für die Praxis durchschaubaren Rechtslage führt", für eine haftungser-weiternde Vereinbarung im Sinne des § 662 Abs.3 HGB nichts Wesentliches her. Gegen ein derartiges "Richterrecht" bestehen hier um so stärkere Bedenken, als die Bundesrepublik Deutschland die Haager-Visby Regeln im Hinblick auf die rund zehn Jahre später erfolgte Verabschiedung der Hamburg Regeln kaum noch ratifizieren dürfte (vgl, auch Schaps/Abraham aaO Seehandelsrecht 2. Hinzu kommt, daß die Container-Klausel der Haager-Visby Regeln zu einer ungewöhnlichen Erhöhung der bisherigen Höchsthaftung des Verfrachters bei der Beförderung von Containern führen kann (hier: 672 x 1.250 DM = 840,000 DM statt 1,250 DM) und es auch aus diesem Grunde dem Gesetzgeber überlassen bleiben muß, ob er eine solche Regelung übernehmen will. eine höhere, dem erweiterten Haftungsrisiko des Verfrachters angepaßte Fracht zahlen müssen, was nicht unbillig sein dürfte und was die für den Fall der Wertdeklaration vielfach verwendete Ad-Valorem-Klausel vorsieht.
Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________da HGB §§ 660, 662 a) Packstücke (z.B. Kartons, Bündel, Säcke), die in einem von der Verladerseite gepackten Container enthalten sind, stellen keine «Packungen” im Sinne des § 660 HGB dar. b) Gibt in einem solchen Falle das Konnossement auch die Zahl (einschließlich etwaiger Merkzeichen) der Packstücke an, so liegt darin allein keine die Haftung erweiternde Vereinbarung des Verfrachters im Sinne des § 662 Abs. 3 HGB. BGH, Urt. v. 22. September 1980 - II ZR 249/79 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 249/79 URTEIL Verkündet am 22. September 1980 Kaufmann, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, Herrn Hans Jakob Hi, BlHHHIHH, HaflHBA» Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr gegen die Firma Gustav Zf \HHH und Günther Inhaber Karl Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1980 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Oktober 1979 aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 5 für Handelssachen, vom 12. April 1979 wird zurück gewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht der Empfängerin einen Ladungsschaden von 14.727,11 DM abzüglich gezahlter 1.250 DM gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte hat mit MS "MflMI Bay" eine Partie von 12.768 kg australischer Birnen von Melbourne nach Hamburg verfrachtet. Nach dem rein gezeichneten Konnossement haben sich die Birnen in 672 Kartons befunden, die ihrerseits in einem - von der Verladerseite gestauten - Container untergebracht waren. Die Partie war bei der Ablieferung in Hamburg größtenteils verdorben. Die Beklagte, die ihre Ersatzpflicht dem Grunde nach nicht bestreitet, hält diese der Höhe nach gemäß § 660 HGB auf den gezahlten Betrag beschränkt. Sie vertritt die Ansicht, daß der Container als "Packung" im Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei. Demgegenüber erblickt die Klägerin in jedem einzelnen Karton eine solche "Packung". Ferner meint sie, zu demindest folge aus dem Inhalt des Konnossements, daß die Beklagte für LadungsSchäden bis zu dem Höchstbetrag von 1.250 DM je Karton hafte. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 13.477,11 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht - dessen Urteil in VersR 1980, 577 f und in HANSA 1980, 202 f jeweils auszugsweise abgedruckt ist - hat die Beklagte zur Zahlung von 5.159,69 Australische Dollar oder 13.477,11 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. 1. Ein Container, der - wie hier - vom Befrachter oder Ablader gestaut und sodann dem Verfrachter zur Beförderung übergeben worden ist, stellt eine "Packung” im Sinne des § 660 HGB dar (BGHZ 69, 243 f). Er ist nicht, wie Zschoche in einer Besprechung dieser Senatsentscheidung (NJW 1978, 2421 f) ausgeführt hat, haftungsrechtlich als verlagerbarer Teil des Laderaums anzusehen. Solche Teile gibt es nicht. Der Laderaum ist ein fester Bestandteil des Schiffes selbst und hat nichts mit der aus RationalisierungsgrUnden erfolgenden Zusammenfassung von Gütern in genormten Behältern zu tun, die im Laderaum untergebracht, an Deck gestaut, an Land gelagert oder dort befördert werden können. 2. Werden Packstücke von der Verladerseite für die Versendung in einem Container zusammengefaßt, so sind sie selbst keine "Packungen" im Sinne des § 660 HGB. Vielmehr besitzt diese Eigenschaft auch dann nur der Container. Die Frage, ob eine "Packung" im Sinne des § 660 HGB vorliegt, ob also das zu verfrachtende Gut ganz oder teilweise mit einer es nicht unwesentlich schützenden Umhüllung versehen oder in eine besondere Form für die Versendung gebracht ist (vgl. Senats-urt. v. 26. Oktober 1978 - II ZR 193/76, VersR 1979, 29, 30), kann der Verkehr lediglich anhand des äußeren Erscheinungsbilds eines Packstücks beurteilen« Dieses Bild wird aber bei einem Container von dem Behälter selbst und nicht von dessen äußerlich überhaupt nicht erkennbaren Inhalt geprägt. Ferner ist es im Rahmen des § 660 HGB ohne Belang, welche Angaben das Konnossement über Maß, Zahl, Gewicht oder Merkzeichen der Güter (vgl. § 643 Nr. 8, § 645 Abs. 1 HGB) enthält. Derartige Angaben sind für die Weiterbegebung des Konnossements wesentlich (vgl. § 656 Abs. 2 HGB sowie Schaps/Abraham, Seerecht 4. Aufl. Seehandelsrecht 1. Teil § 643 Rnr. 11). Hingegen kommt ihnen für das äußere Erscheinungsbild eines Packstücks keine Bedeutung zu. 3* Das alles entspricht offenbar auch der Ansicht des Berufungsgerichts. Trotzdem hält es die Haftung der Beklagten für den mit der Klage geltend gemachten Schaden nicht auf den in § 660 HGB festgelegten Höchstbetrag von 1.250 DM begrenzt. Vielmehr sieht es in der Angabe des Konnossements über die Zahl der in dem Container untergebrachten Packstücke (Kartons) eine haftungserweitemde Vereinbarung im Sinne des § 662 Abs. 3 HGB mit dem Inhalt, die Beklagte für jedes einzelne dieser Packstücke bis zu eineu. ^öchstbetrag von 1.250 DM hafte. Das greift die Revision mit i*x*Jid an. a) Dem Berufungsgericht ist allerdings zuzustimmen, daß die Beschränkung der Verfrachterhaftung in § 660 HGB durch eine in das Konnossement aufzunehmende Vereinbarung erweitert werden kann (§ 662 Abs. 3 HGB). Auch kann eine solche Abrede zulässigerweise dahin gehen, daß der Verfrachter für jedes in einem Container enthaltene Packstück bis zu einem Betrag von 1.250 DM haften soll (BGHZ 69, 243, 248/249). b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt eine solche Vereinbarung nicht schon daraus, daß im Konnossement die Zahl der in einem Container gestauten PackstUcke (einschließlich etwaiger Merkzeichen derselben) angegeben ist. Die Begründung, die das Berufungsgericht insoweit gibt, beachtet nicht, daß eine Regelung, durch welche die in § 660 HGB beschränkte Verfrachterhaftung erweitert werden soll, als Ausnahme von dieser Grundregel unmißverständlich mit dem Verfrachter vereinbart und in der gleichen Weise im Konnossement niedergelegt werden muß (BGH aaO). Im einzelnen: aa) Zunächst ist es nicht richtig, daß die Angabe der Zahl der Packstücke (Kartons, Bündel, Säcke und dergleichen) im Konnossement "eigentlich nur den Sinn haben kann, danach die Haftungssumme zu bestimmen". Zwar mag sich das Empfangsbekenntnis des Verfrachters, der einen Container fertig verpackt zur Beförderung Übernimmt, nicht auf diese Zahl beziehen. Damit stellt aber ihre bloße Angabe in dem in der Regel von der Verladerseite vorbereiteten Konnossement noch keine unmißverständlich vereinbarte Haftungserweiterung in dem vom Berufungsgericht angenommenen Sinne dar. Denn die Angabe kann ebenso für Kontrollen oder Dispositionen des Empfängers, für Verfügungen einer in die Zahlung des Kaufpreises eingeschalteten Bank oder für behördliche Zwecke bestimmt sein. Auch gibt der Gedanke, daß "nur diese Auslegung des § 660 im Containerverkehr zu einer einigermaßen klaren, für die Praxis durchschaubaren Rechtslage führt", für eine haftungser-weiternde Vereinbarung im Sinne des § 662 Abs. 3 HGB nichts Wesentliches her. bb) Ebenso ist dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit es die Annahme einer haftungserweiternden Verein- barung mit Blick auf bestimmte internationale Übereinkommen und mit Gründen der Billigkeit zu rechtfertigen sucht: Allerdings ist es richtig, daß nach Art. 4 § 5 Abs. c) des Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung von Regeln Uber Konnossemente vom 25« März 1924 (Haager Regeln) in der Fassung des Brüsseler Änderungsprotokolls vom 23. Februar 1968 (Haager-Visby Regeln) die Angabe der Zahl der Packstücke eines Containers im Konnossement bewirkt, daß diese im Rahmen der Haftungsbeschränkung des Verfrachters durch Art. 4 § 5 Abs. a) der Haager-Visby Regeln (10.000 Goldfranken per package or unit oder 30 Goldfranken per kilo of gross weight) an die Stelle des Containers treten. Ferner mag es zutreffen, daß das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Beförderung von Gütern auf See vom 31. März 1978 (Hamburg Regeln) in Art. 6 Nr. 2 Abs. a) eine Container-Klausel enthält, die derjenigen der Haager-Visby Regeln im wesentlichen entspricht (vgl. auch Herber in Heft 12 S. 19 der Schriftenreihe B des Deutschen Vereins für Internationales Seerecht). Jedoch hat die Bundesrepublik Deutschland bisher weder die Haager-Visby Regeln, die bis Jetzt nur für einen kleinen Kreis von Staaten in Kraft getreten sind (vgl. Rundschreiben des Deutschen Vereins für Internationales Seerecht vom 26. August 1977), noch die Hamburg Regeln ratifiziert. Das hat allerdings auch das Berufungsgericht nicht übersehen. Jedoch meint es, daß die Gerichte die Container-Klausel der Haager-Visby Regeln schon Jetzt für maßgebend halten sollten, da sie den Vorzug einer klaren und billigen Lösung habe, von den Fachleuten der Schifffahrt treibenden Nationen seit über 15 Jahren für die zweckmäßigste angesehen werde und das krasse Mißverhältnis beseitige, in dem die Höchsthaftungssumme von 1,250 DM zu dem üblichen Wert des Inhalts eines Containers stehe. Dem ist entgegenzuhalten, daß es nicht Sache der Gerichte sein kann, praktisch der Ratifizierung feines Internationalen Übereinkommens durch den Gesetzgeber dadurch teilweise vorzugreifen, daß sie eine Bestimmung dieses Übereinkommens schon jetzt "für maßgebend halten". Gegen ein derartiges "Richterrecht" bestehen hier um so stärkere Bedenken, als die Bundesrepublik Deutschland die Haager-Visby Regeln im Hinblick auf die rund zehn Jahre später erfolgte Verabschiedung der Hamburg Regeln kaum noch ratifizieren dürfte (vgl, auch Schaps/Abraham aaO Seehandelsrecht 2. Teil Anh III § 663 b Rnr. 20 der Vorbem. zu den Haager Regeln) und gegen eine alsbaldige Ratifikation der Hamburg Regeln gewichtige Gründe vorgebracht werden (vgl, Albrecht in HANSA 1979, 897 f sowie Brunn in VW 1978, 1048 f). Hinzu kommt, daß die Container-Klausel der Haager-Visby Regeln zu einer ungewöhnlichen Erhöhung der bisherigen Höchsthaftung des Verfrachters bei der Beförderung von Containern führen kann (hier: 672 x 1.250 DM = 840,000 DM statt 1,250 DM) und es auch aus diesem Grunde dem Gesetzgeber überlassen bleiben muß, ob er eine solche Regelung übernehmen will. Im übrigen hat der Senat schon früher (BGHZ 69, 243, 247 f) darauf hingewiesen, daß die Befrachter es bereits jetzt in der Hand haben, im Einzelfall die Haftungsgrenze des § 660 HGB zu beseitigen, indem sie den Ablader Art und Wert des Gutes vor Beginn der Einladung angeben und die Angabe in das Konnossement aufnehmen lassen oder indem sie eine Vereinbarung gemäß § 662 Abs. 3 HGB schließen. Möglicherweise werden sie dann eine höhere, dem erweiterten Haftungsrisiko des Verfrachters angepaßte Fracht zahlen müssen, was nicht unbillig sein dürfte und was die für den Fall der Wertdeklaration vielfach verwendete Ad-Valorem-Klausel vorsieht. 4. Demnach war das - klagabweisende - erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen. Stimpel Richter am Bundesgerichts- Dr. Bauer hof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel Bundschuh Dr. Skibbe