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BGH · IX ZR 249/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 249/64

Per IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27o Februar 1967 unter Hitwirkung des Senatopräsidenten Pr» Fischer und der Bundesrichter Pr0 Nörr, Liesecke, Fleck und Stimpel Pie Klägerin nimmt als Versicherer des MS kraft übergegangenen Rechtes die Beklagten wegen eines Schiffsunfal-los in Anspruch, der sich am 16. Bei BiHP kamen die Schiffsführer erneut überein, die Fahrzeuge zusammenzukuppeln und die laifahrt durch das Neue Fahrwasser zu dem Zwecke der Kostenersparnis gemeinsam mit einem Lotsen fortzusetzen» Pie Vergütung für den Lotsen sollte von jedem Schiff zur Hälfte getragen werden» Eine ausdrückliche Verabredung zwischen den Schiffsführern darüber, wer von ihnen die Rührung der Einheit übernehmen sollte, wurde nicht getroffen«, Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz der Hälfte des Schadens, den sie auf insgesamt 3*045*45 BM und 117*870,-bfrs bezifferto Bas Rheinschiffahrtsgericht hat durch OPeilurteil die Klage gegen den Schiffseigner von “Aflp1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt o Mit der Revision gegen das seine Berufung zurüekv/eisende Urteil will der Beklagte zu 1 die Abweisung der Klage erreichen« Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision« Darin liege eine stillschweigende Vereinbarung der beiden Schiffsführer, daß die Führung des Schleppzuges bei dem MS "Afl|Brr liegen sollte. Die Erfüllung des zwischen beiden Schiffsführern und dem Lotsen geschlosse- nen Anstellungsvertrages sollte in der Weise erfolgen, daß der Lotse als Gehilfe und Berater des Führers von "AfllBP” die Steuerung dieses Schiffes übernahm und damit zugleich den Interessen des an festgemeerten MS "PidB" diente. Unrichtig ist die Ansicht der Revision, ein Schiffsführer könne auf dem Rhein gleichzeitig zwei Schiffe eines Schleppzuges führen. äer gleichzeitig Schleppzugführer war, Beoatzungsangehöriger allein dieses Schiffs0 Er war nur den Vfeisungen des Schiffsführers von "AflHfe", nicht aber denen des Führers von "PiflP" unterworfen, Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es untragbar wäre, den lotsen den möglicherweise widersprechenden Weisungen mehrerer Schiffsführer zu unterwerfen, die im übrigen nicht einander gleichgeordnet sind, da der Anhang (MS "Fi^HBt*) die Weisungen des Schlepp Zugführers (MS "AflHfe") zu befolgen hat (§2 Nr, 4 Abs. 2 RhSchPVO), Wenn aber der Lotse den Weisungen des Anhangführers nicht unterworfen war, konnte er auch nicht zur Besatzung dieses Schiffes gehören; er war nicht "auf dem Schiffe", nämlich dem MS "FiSHS”* "angestelltn (§3 Abs, 2 BSchG) und befand sich nicht an Bord dieses Schiffes (§3 Nr, 2 RhSchPVO), Die Gegenansicht würde zu dem Ergebnis führen, daß der Anhang für das Verschulden des Schleppers haften würde (§ 4 Abs* 1 Nr, 3 BSchG), was mit der Vorschrift des § 4 Abs, 3 BSchG- nicht zu vereinbaren wäre, Da der Lotse zur Sbhiffsbesatzung von MS gehörte und der Schiffseigner von "EiflHB” "Lritter" im Sinne des § 3 Abs, 1 BSchG- war, wird durch die Inanspruchnahme des beklagten Schiffseignei's von "A^BBn entgegen der Ansicht der Revision der Grundsatz der adjektizischen Haftung des Schiffseigners nicht verletzt. Der vorliegende Fall weist gegenüber dem durch das oben bezeichnete Urteil des erkennenden Senats entschiedenen Fall die Besonderheit auf, daß, wie das Berufungsgericht annimmt, von beiden Schiffsführern der Bienstvertrag mit dem Lotsen geschlossen worden ist.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 97 ZPO
SchiffsführerLotseSchiffLotsenschiffenMSKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

-if-
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 249/64
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
27 * Februar 1967
Justizoböroelcretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Io des Schiffseigners A0 CMi,
 Beklagten zu 1 und Revisionsklägors, - Prozeßbevellmächtigter: Rechtsanwalt
2o des Schiffers A0 v,d* Boi
 vom HS UAI
I«, Tel
 Beklagten zu 2
die Firma Da	Verzekerings~	en Herverzekeringomij
 AnmHP’ KlfjB A vertreten durch ihre Direktoren daselbst,
- Proaeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr«
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Per IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27o Februar 1967 unter Hitwirkung des Senatopräsidenten Pr» Fischer und der Bundesrichter Pr0 Nörr, Liesecke, Fleck und Stimpel
• für Recht erkannt:
Pie Revision des Beklagten zu 1 gegen das Urteil des Rheinschiffahrt3obergerichts in Köln vom 31 o Juli 1964 v/ird auf Kosten des Beklagten zu 1 zurückgewiesen 0
Von Rechts wegen Tatbestand:
Pie Klägerin nimmt als Versicherer des MS	kraft
 übergegangenen Rechtes die Beklagten wegen eines Schiffsunfal-los in Anspruch, der sich am 16. Bezember 1962 gegen 11 o00 Uhr auf dem Rhein bei Bi^Jj ereignet hat» Per Beklagte zu 1 ist Eigner des MS	das zur Zeit des Unfalles vom Beklag-
ten zu 2 verantwortlich geführt wurde» Beide Schiffe sind etwa gleich groß (ca0 350 t), MS "AdHB" hat eine stärkere Maschine<
Pie Schiffe hatten Weisen von Pfld nach Bfl| gebrachte Nach der Entladung fuhren sie leer rhoinabwärts „ Vor meerten die Schiffsführer beide Fahrzeuge aneinander und nahmen gemeinsam einen Lotsen an, der beide Fahrzeuge bis Mad^^k brachte»Port wurde dieVerbindung der Schiffe wieder gelöst»
Bei BiHP kamen die Schiffsführer erneut überein, die Fahrzeuge zusammenzukuppeln und die laifahrt durch das Neue Fahrwasser zu dem Zwecke der Kostenersparnis gemeinsam mit einem Lotsen fortzusetzen» Pie Vergütung für den Lotsen sollte von jedem Schiff zur Hälfte getragen werden» Eine ausdrückliche
 Verabredung zwischen den Schiffsführern darüber, wer von ihnen die Rührung der Einheit übernehmen sollte, wurde nicht getroffen«,
Nachdem der lotse Bäder das Ruder auf dem steuerbords befindlichen MS	übernommen hatte, kamen die Motor-
schiffe bei dem Versuch, das Neue Fahrwasser anzusteuern, an der Südspitze der MädHHül^P auf Grund 0 Während es dem MS ,rA(HPtf gelang, mit eigener Kraft wieder freizukorrmen, mußte MS ,rEi^d^H durch das Vorspannboot uGe|H0u losgezogen werden0 MS	trug	erhebliche	Beschädigungen	davon0
Nach dem Unfall ist MS	auf	weitere	Reisen	ausgesandt
 worden0
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz der Hälfte des Schadens, den sie auf insgesamt 3*045*45 BM und 117*870,-bfrs bezifferto
 Bas Rheinschiffahrtsgericht hat durch OPeilurteil die Klage gegen den Schiffseigner von “Aflp1 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt o Mit der Revision gegen das seine Berufung zurüekv/eisende Urteil will der Beklagte zu 1 die Abweisung der Klage erreichen« Bie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision«
Entscheidung
 Zwischen den Parteien ist, wie
 treffend angenommen hat, unstreitig,
.as
 zu—
daß der Unfall auf einen
 nautischen Fehler des BotSen zurückzuführen ist« Im angofoch-tenen Urteil wirdf':festgestellt, die Aufgabe des lotsen habe darin-bestanden, den Schleppzug, den die zusammengekoppolten Motorschiffe nadh § 1 h RhSchBVO gebildet hätten, sicher durch
 
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das Neue Fahrwasser zu führen» Zu diesem Zweck habe er im Einverständnis beider Schiffsführer die Führung des Ruders auf MS	übernommen.	Darin	liege	eine	stillschweigende
 Vereinbarung der beiden Schiffsführer, daß die Führung des
 Schleppzuges bei dem MS "Afl|Brr liegen sollte. Der Lotse sei als Gehilfe und Berater des Schiffsführers von "Am^" Besatzungsmitglied allein dieses Schiffs gewesen und sei nur den Weisungen des Schiffsführers von “AflHB1*; nicht aber den Weisungen des Führers von "FlfH^” unterv/orfen gewesen» Den stehe nicht entgegen, daß der Lotse von beiden Schiffsführern gemeinsam angeheuert und bezahlt worden sei. Die Erfüllung des zwischen beiden Schiffsführern und dem Lotsen geschlosse-
nen Anstellungsvertrages sollte in der Weise erfolgen, daß der Lotse als Gehilfe und Berater des Führers von "AfllBP” die
 Steuerung dieses Schiffes übernahm und damit zugleich den Interessen des an	festgemeerten	MS "PidB" diente.
Für das nautische Verschulden des Lotsen (dessen Haftung gründet sich auf § 823 BGB) habe der beklagte Schiffseigner nach §§ 2, 3, 114 BSchG einzustehen; ob der Beklagte sich dessen bewußt geworden sei, sei ohne Belang.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts stehen im Einklang mit den Grundsätzen des Urteils des erkennenden Senats, das inzwischen am 27. Januar 1966 (II ZR 42/64; VersR 1966 S. 335; ZfB 1966 S. 170) ergangen ist. Dort hat sich der erkennende Senat im wesentlichen bereits mit den Argumenten auseinandergesetzt, die auch im vorliegenden Fall die Revision vorbringt. Unrichtig ist die Ansicht der Revision, ein Schiffsführer könne auf dem Rhein gleichzeitig zwei Schiffe eines Schleppzuges führen. Das verstieße gegen § 2 Nr. 1, Nr. 4 RhSchPVO; vielmehr muß jedes Schiff einen Pünrer haben, der das Rheinpatent (Kählitz, Verkehrsrecht auf Binnenwasserstraßen, RhSchPVO § 2 Audi. 4) besitzt. Da dex* Lotse das Ruder auf MS	bediente,	war	er	als	Gehilfe	des	Schiffs«
 
führers von "Ad^11? äer gleichzeitig Schleppzugführer war, Beoatzungsangehöriger allein dieses Schiffs0 Er war nur den Vfeisungen des Schiffsführers von "AflHfe", nicht aber denen des Führers von "PiflP" unterworfen, Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es untragbar wäre, den lotsen den möglicherweise widersprechenden Weisungen mehrerer Schiffsführer zu unterwerfen, die im übrigen nicht einander gleichgeordnet sind, da der Anhang (MS "Fi^HBt*) die Weisungen des Schlepp Zugführers (MS "AflHfe") zu befolgen hat (§2 Nr, 4 Abs. 2 RhSchPVO), Wenn aber der Lotse den Weisungen des Anhangführers nicht unterworfen war, konnte er auch nicht zur Besatzung dieses Schiffes gehören; er war nicht "auf dem Schiffe", nämlich dem MS "FiSHS”* "angestelltn (§3 Abs, 2 BSchG) und befand sich nicht an Bord dieses Schiffes (§3 Nr, 2 RhSchPVO), Die Gegenansicht würde zu dem Ergebnis führen, daß der Anhang für das Verschulden des Schleppers haften würde (§ 4 Abs* 1 Nr, 3 BSchG), was mit der Vorschrift des § 4 Abs, 3 BSchG- nicht zu vereinbaren wäre, Da der Lotse zur Sbhiffsbesatzung von MS	gehörte	und	der Schiffseigner
 von "EiflHB” "Lritter" im Sinne des § 3 Abs, 1 BSchG- war, wird durch die Inanspruchnahme des beklagten Schiffseignei's von "A^BBn entgegen der Ansicht der Revision der Grundsatz der adjektizischen Haftung des Schiffseigners nicht verletzt.
Die Ansicht der Revision, der beklagte Schiffsführer von • "Afl|Bu habe keine Befehlsgewalt über MS "FiU^B", steht in eindeutigem Widerspruch zu § 2 Nr. 4 Abs, 2 S, 1 RhSchPVO.
Der vorliegende Fall weist gegenüber dem durch das oben bezeichnete Urteil des erkennenden Senats entschiedenen Fall die Besonderheit auf, daß, wie das Berufungsgericht annimmt, von beiden Schiffsführern der Bienstvertrag mit dem Lotsen geschlossen worden ist. Ob die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil eine solche Annahme rechtfertigen,
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kann dahingestellt bleiben» Denn auch wenn die Annahme richtig ist, kann die Revision keinen Erfolg haben. Es taucht allerdings dann die Drage auf, ob nicht die Klägerin unter dem Gesichtspunkt einer vertraglichen Haftungsgemeinschaft die Mitverantwortung für das Verschulden des Lotsen zu tragen hat» Einer Entscheidung bedarf diese Drage nicht» Denn selbst wenn man sie bejahen würde, könnte die Schadensverteilung nach den Umständen des Dalles nicht zu einer Minderung über die Hälfte des Schadensbetrages führen» Mehr hat aber die Klägerin nicht eingeklagt.
Hiernach ist die Revision nicht begründet. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 97 ZPO.
Dr.Discher	Dr.Nörr Liesecke Dleck	Stimpel
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