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BGH · II ZR 249/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 249/55

Die ergänzende Vertragsauslegung kommt zur Ausfüllung einer nachträglich entstandenen Vertrags--lüofce nicht in Betracht, wenn sich das eingetreten Ereignis infolge einer Veränderung der'allgemeinen Verhältnisse und der Rechts ans ehauanig einer Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht,- Die Beklagte hak beantragt, den Kläger auf Grund des § 717 ZPO zur Erstattung von 440842,Ol DM nebst bestimmten Zinsen zu verurteilen und auf die Widerklage festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt ist, über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hinaus weitere Ansprüche gegen die Beklagte zu erheben Das Berufungsgericht hat das Dienstverhältnis als mit dem 31= Mai 1945 beendet angesehen und deshalb den Anspruch des Klägers auf aktives Gehalt abgewiesenc Es hat darüber hinaus den Eintritt eines vertraglich geregelten Pensionsfalls verneint,, jedoch angenommen, daß'dem Kläger nicht jeder Pensionsanspruch versagt werden könne, und ihm die Hälfte der "für einen Pall der Dienstunfähig-keit errechneten Versorgung" zuerkanntc Demzufolge hat es in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 22^995,30 DM Pension für die Zeit vom lo Juni 1950 bis zu dem 31» Juli 1954 verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, zu zahleng mit Wirkung ab I, August 1954, jeweils monatlic im voraus, weiterhin bis einschließlich des Monats seines Todes als Ruhegeld die Hälfte des Ruhegehalts, das nach der jeweils gültigen Ruhe gehaltsregelun-g einem Beamten des höheren Dienstes gebührt, der mit Ablauf des 31o Mai 1945 zu dem einer Dienstzeit von 13 vollen Dienstjahren entsprechenden Hundertsatz von 57 des ruhegehaltsfähigen - Grundgehalt und Wohnungsgeldzuschuß umfassenden - b) nach dem Tode des Klägers an seine Witwe und/ oder Kinder aus der zur Zeit bestehenden Ehe für die drei dem Sterbemonat unmittelbar folgenden Kalendermonate das Ruhegehalt des Verstorbenen sowie mit Beginn des vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalenclermonats das Witwen und/'öder Waisengeld, das nach den für die Versorgung der Hinterbliebenen hamhurgischer Ruhestandsbeamten jeweils gültigen Vorschriften auf der Grundlage der Feststellung vorstehend unter a) in Betracht kommt mit der Maßgabe, daß dem Verwaltungsrat der Beklagten die verbindliche Bestimmung zusteht, an wen unter mehreren uneinigen empfangsberechtigt erscheinenden Hinter bliebenen Zahlung zu leisten und wie unter sie ein umstrittener Versorgungsbetrag zu verteilen ist o I*) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß eine die Weiterbeschäftigung hindernde Zugehörigkeit zur NSDAP und ihren Gliederungen einen wichtigen Grund zur Kündigung abgab (u.a, BGHZ 8, 363; 12, 339; WM 1955, 1222), Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben, da er seit dem lo Juli 1931 Mitglied der NSDAP, seit dem 10 September 1933 ehrenhalber SS-Standartenführer und von einem nicht festgestellten Zeitpunkt ab ehrenhalber Kreisleiter war, deshalb nach Anordnung der Militärregierung in leitender Stellung nicht weiterbeschäftigt werden durfte und darüber hinaus längere Zeit zur Dienstleistung außer Stande war, weil er nach der Kapitulation rund 3 1/4 Jahre interniert gehalten wurde= Es kann ganz außer Betracht bleiben, daß er am 5= Juli 1948 durch das Spruchgericht in Bergedorf zu einer als mit der erwähnten Haft verbüßt erklärten Gefängnisstrafe von einem Jahr und 3«000 RM Geldstrafe verurteilt -worden ist» Wenn auch am 11« Mai 1945 noch nicht feststand, wie lange der Kläger außerstande sein wür- a) Die Dienstverträge vom 25= August 1936 und 17, Januar 1941 haben dem Kläger nicht die Stellung eines Beamten gegeben« Soweit sie auf Vorschriften des Beamtenrechts Bezug nehmen, geschieht das nur zur Bemessung des Gehalts oder des Ruhegehalts= In einem solchen Falle sind für die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht beamten-rechtliche Bestimmungen sondern die Vorschriften des Dienstvertrages maßgebend0 daß sogar die Kündigung aus wichtigem Grunde ausgeschlossen sein sollte, und dieser- Vertrag gänzlich an die Stelle des Vertrages vom 25= August 1936 getreten wäre, der die Kündigung aus § 626 BGB ausdrück- lich unberührt läßt und bei Grunde nur an eine Dreimona unverschuldetem wiehtigen tsfrist knüpft, so war doch eine fristlose Kündigung, die darau beruhte, daß der Kläger Infolge seiner Zugehörigkeit zur srwartungs- gemäß an der Arbeitsleistung gehindert sein würde, nicht ausgeschlossene Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Behrmeinung den Standpunkt vertreten, daß das Recht einer Aktienge- Darauf liefe es aber hinaus, sollte die Entlassungsanordnung der Besatzungsmächte für untragbar gewordene Mitglieder der NSDAP und eine sich auf diese Weise ergebende Arbeitsbehinderung kraft einer früher getroffenen Vereinbarung zu einer Entlassung untauglich sein, ' Soweit der Kläger aber durchblicken läßt, bei Vertragsschluß habe niemand damit gerechnet, daß er einmal wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP an der Ausübung seiner Punktionen bei der Beklagten gehindert sein und deshalb von ihr entlassen werden könnte, ist ihm enfgegenzu-halten, daß dann gar nicht vereinbart sein kann, daß er aus diesem Grunde nicht entlassen werden dürfeo Ob die Annahme dieses Zeitpunkts richtig ist oder nicht auf Grund des Vertrages vom 25o August 1936 eine dreimonatige Frist hatte eingehalten werden müssen, bedarf im Bahmen der gestellten Anträge, keiner Entscheidung, Unter diesen Umständen war aber Yelthuysen berechtigte, die rechtlich notwendig gewordene Entlassung des Klägers allein auszusprechen* Insoweit liegt es nicht wesentlich anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen des Aktienrechts, in denen HSDAP-Mitglieder infolge besatzungsrechtlicher Anordnung daran gehindert waren, ihr Amt als Vorstandsmitglieder weiterhin auszuüben und ein 6c) Weil das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist und der Vertrag für diesen Fall keine Pensionsberechtigung vorsieht, hat der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht schon kraft Vertrages* Ihm steht aber auch nicht der im Berufungsurteil zugebilligte Anspruch zuu Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung mit den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben* Es führt hierzu aus* Die vom Kläger geleisteten Dienste rechtfertigten eine angemessene Versorgung* Es sei nichts hervorgetreten, was den Kläger einer Versorgung unwürdig'er- Die guten Part eib-eziehungen des Klägers hätten der Beklagten Vorteile eingebracht; der Kläger habe seine Arbeit fachlich einwandfrei geleistet, die Interessen der Beklagten umsichtig wahrgenommen und das Unternehmen in mehrfacher Hinsicht gefordert» Es könne nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Beklagte zur stetigen Aufbringung angemessener Zahlungen an den Kläger imstande sei, Bas habe die Beklagte auch nicht bestritten, sondern nur dar- auf hingewiesen, daß die vom Kläger begehrten Zahlungen in einem Mißverhältnis zu der Versorgung tarifvertraglich besoldeter Betriebsangehöriger ständen und daher eine soziale Ungerechtigkeit darstellten, Bas beruhe aber auf einer unterschiedlichen Bewertung von tarifvertraglich, absugel-tenden Arbeitsleistungen und von auf Grund Einzelverträgen geschuldeter Dienste» Dieser Gesichtspunkt könne nur für die Höhe der dem Kläger zuzubilligenden Ansprüche berücksichtigt werden» Art und Hohe dieser Ansprüche seien aus den Elementen der im Vertrag vom 17o Januar 1941 vorgesehenen Dienstvergütung abzuleiten» Diese Elemente seien im wesentlichen beamtenrechtlicher Art» Lege man sie zu- keit errechnenden Versorgung nur die Hälfte in Betracht kommen» Hach Lage der Dinge sei es unbillig, dem Kläger nu eine seinen jeweiligen Verhältnissen entsprechende Fürsorge su gewähren* Abgesehen davon, daß sich die Voraussetzungen für eine bloße Fürsorge für sämtliche Vechselfälle des Lebens nicht umschreiben ließen, könne dem Kläger und seinen Angehörigen in Anbetracht seiner bei der Beklagten eingenommenen Stellung und seiner Leistungen nicht zugemutet werden, von Pall zu Pall eine Fürsorgebedürftigkeit darzulegen und notfalls um Zuwendungen zu streiten* So ergebe sich "eine Versorgung, die gemessen an der damaligen Stellung und der 1945 noch möglich gewesenen Altersstei-gerung nur mäßig ist, dafür aber seit Juni 1950 ohne Rücksieht auf anderweite Verdienste durchlauftrü Diese Ausführungen des .Berufungsgerichts sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich verfehlt» Die ergänzende Vertragsauslegung kommt nur zur Schließung einer Vertragslücke in Betracht (RGZ 164, 202j BGH2 9, 277 m w Hacnw)* Hier kann schon zweifelhaft sein, ob eine Vertragslücke oder nicht vielmehr eine gewünschte und daher nicht erweiterungsfähige Begrenzung der vertrag- Jedenfalls darf eine ergänzende Vertragsauslegung nur im Einklang mit d Grundsätzen von Treu und Glauben vorgenommen werden (J3G 12, 337)- Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, maßgebend hierfür seien die Hechtsanschauungen zur Zeit de en 129, 88) = Aber, wenn danach auch der Parteiwille so, wie er im Vertrage seinen Diederschlag gefunden, also zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden hat, zu berücksichtigen ist, kann doch in den Pallen, in denen die auszufüllende Ver- tragslücke nicht von Anfang an bestanden, sondern sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat, dieses Ereignis nicht außer Betracht bleiben (PC- HER 1932 hr 702,* RGZ 164., 202/3)» handelt es sich dabei um einen durch die Veränderung der politischen Verhältnisse geprägten Vorgang oder um ein nach einer Veränderung der Hechtsanschauung eingetretenes Ereignis, so kann nur entweder die ergänzende Vertragsauslegung ausge- rung der Verhältnisse einer Beurteilung nach dem auf ganz anderen Verhältnissen und.Rechtsanschauungen beruhenden Vertragswillen entzieht, oder die nach § 157 BGB auch für die ergänzende Vertragsauslegung gebotene Anwendung von Treu und Glauben muß dazu führen, der veränderten Rechts- arbeitsfähige Infolge seiner politischen Belastung war er für Eie,Beklagte untragbar und, wie die weitere Entwicklung gezeigt hat, über Jahre hinaus..an der Dienstleistung ge_ Hindert-* Die Stelle des Klagers mußte von der Beklagten *&it einer anderen voll bezahlten Arbeitskraft ausgefüllt Werden* Unter normalen Verhältnissen erseheint es ganz ausgeschlossen, daß dem Kläger für einen dem eingetrets-. Würde mit dem Kläger unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ausdrücklich ein Ruhegehalt für den eingetretenen Ball vereinbart worden sein, so wäre es nicht durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt, sondern als eine über die Beklagte gewährte Belohnung für seinen nationalsozialistischen Einsatz zu werten* Denn eine Pension für einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen, der im 41* Le- Bisher und zur Zeit steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kein Pensionsanspruch, zu« Wie die Berichtigung des Berufungsurteils im Beschluß vom 1. Wie Entmachtung des Nationalsozialismus würde daher für ihn einen Vorteil über die ihm durch den ’Nationalsozialismus zugeflossenen Vorteile hinaus bedeutet haben« Es widerspricht der Billigkeit, ihm einen solchen Vorteil zu gewähren, während die Beklagte die Stellung durch eine andere bezahlte Kraft ausfüllen muß und der Kläger keinerlei Kot leidet« Es kann keine Rede davon sein, daß der Kläger beamtenähnliche Rechte eingebüßt habe und daher einem Beamten gleichgestellt werden müsse, Renn die Verträge vom 25o August 1936 und 17. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte Pensionsbeträge für den Kläger aufbringen kann, sondern darauf, daß der Kläger nicht die Billigkeit für sich hat, wenn er nach einer Entlassung aus einem in seiner Person liegenden Grunde Pension neben einer ausreichenden Arbeitsvergütung für seine bei der Beklagten freigewordene Arbeitskraft erlangt, obwohl er unter normalen Verhältnissen niemals eine Pension unter den eingetretenen Umstanden erlangt haben würde« Pas Berufungsgericht war auf dem richtigen Wege, als es der im Vertrage vom 25° August 1936 vorgenommenen die rechtliche Anerkennung mit der Begründung versagte, insoweit sei die vertragliche Abmachung eine bedenkliche Ausnutzung der engen Verbindung des Klägers zu einflußreichen Stellen und Personen des Baziregimess, licht anders liegt es jedoch mit.dertStellung» der Pensionsberechtigung und der Höhe der dem Kläger in so jungen Jahren versprochenen Vergütung, Ein Ruhegehalt kommt daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anders als bei bloß tariflich bezahlten, jedoch invalide gewordenen Angestellten unter dem Gesichtspunkt nachträglich zu gewährender Fürsorge überhaupt nicht in Betrachte Es kann'nicht davon gesprochen werden, daß dem Kläger oder seinen Angehörigen unzu demutbar sei, im Falle der Bedürftigkeit an die Beklagte heranzutreten und dann seine Verhältnisse offen zu legen.

Zitierte Normen: § 717 ZPO § 626 BGB § 75 AktG
EntlassungPensionvertragenGrundZeit

Volltext der Entscheidung

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Für die Amtliche Sammlung !
Gesetzs BGB § 157
Bechtssatz?
Die ergänzende Vertragsauslegung kommt zur Ausfüllung einer nachträglich entstandenen Vertrags--lüofce nicht in Betracht, wenn sich das eingetreten Ereignis infolge einer Veränderung der'allgemeinen Verhältnisse und der Rechts ans ehauanig einer Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht,-
LG Hamburg OBS Hamburg
 Aktenzeichen? II ZR 249/55 Urteil des'BGH-vom 7o Februar 1957
II_ZR
o f. CLf
55
Verkündet laut Protokoll
 am 7c Februar 1957
Braun, Justizobersekretär ?
als ITrkundsb eamter der Geschäftsstelle
1 ia IT a m e n des Y o Ikes
 in dem Rechtsstreit
 der Ifli Sr vertreten durch die Vorstandsmitglieder Alfred B'MBHfc und Karl Ml in hAMM, PMHBBMstr, V
Beklagten.;. Berufungs- und Revi s ionsklägerin *
-ProzeBbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof, Dr,
s
egen
 Fritz D
m
Kläger? Berufungs- und Revisionsbeklasten,
'Rroseßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der lie Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7c Februar 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Canter und der Bundesrichter Br. Selowsky, Drc Fischer,Dr, Kuhn und Dr, Rorr
 für Recht erkannt!
Auf die Revision der Beklagten wird:das am 19o Juli 1955 verkündete Urteil des L Zivilsenats des Hanse-atischen Oberlandesgerichts zu Hamburg; soweit es zu dem Nachteil der Beklagten erlassen ist; aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Auf den Antrag der Beklagten aus § 717 ZPO wird der Kläger verurteilt; an die Beklagte weitere 25«180?07 DM nebst 4 fo Zinsen von 5 <>976 ?92 DM seit dem 14c August 1953; von 523;13 DM seit dem 19„ .August 1953 und von 18.o680;02 UM seit dem 2, September 1953 zu zahlen,.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt ,	.
Von Rechts wesen
 Tatbestand':
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 Gehalt des
 des der Grupp
~ prn 23» November 1904 geborene Kläger wurde Ende
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1Q34 zwi mtälrektor der beklagt©11 Sparkasse berufene Durch Vertrag vom 25» August 1936 wurde er für die Zeit vom -i ,,	ioz6	Pis	zu dem 31 o. Juli 1946 zu dem alleinigen Direlc--
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beste“) 1t“ Sein Gehalt sollte sieh nach dem njeweiligen Präsidenten einer	Behörde (z.zto
 25 der 3esoIdungsOrdnung) einschließlich «Her gesetzü0"'1621 Zuschläge!l richten und den für die hM Staatsbeamten und für die Reichs!eamten maßgebenden Gehaltskürzungen unterliegen. Der vertrag sollte p-«mäß § 626 BGB aus wichtigem Grunde gekündigt werden können und gewährte dem Kläger und seiner Familie unter näher aufgezeigten Voraussetzungen eine Pension» Der Vertrag sollt© sieh um jeweils 5 Jahre verlängern; falls er nicht binnen einem Jahre vor seinem Ablauf gekündigt würdeo Unter dem 17» Januar 1941 wurde ein neuer Dienstler trag geschlossen. In ihm wurde das Gehalt ohne .jede Bezugnahme auf beamtenrechtliche Vorschriften auf 24°500 EM jährlich festgesetzte Der Vertrag sollte mit dem 1°
Januar 1941 in Kraft treten und fest auf zehn Jahre geschlossen seine Der Kläger sollte ruhegehaltsberechtigt sein? falls der Vertrag nicht verlängert würde. Für die 'Berechnung des Ruhegehalts ist auf bestimmte beamtenrechtliche Bestimmungen des haraburgisehen Staates 'verwiesen»
Dsr Beginn der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit wurde auf °-en 1.» April 1923 festgesetzte für den Pall des Todes <3;e,s Klägers war für seine Familie die Fortzahlung des vo-Llei1 Gehalts für den Sterbemonat und die darauf folgen-*	Monate	und eine Pension vorgesenen« .die «sich
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B(1	ilitärregi	erung	UllCi	auf die N	SPA	p,	und	
SS-Zugehörigkeit des Klägers
 Der Kläger ist der Ansicht, daß sich Yelthuysen in diesem Schreinen als Stadtkämmerer und nicht als Mitglied des Verwaltungsrats geäußert habe. Im übrigen enthalte das Schreiben nur eine Suspension» Bas Dienstler-, hältnis habe erst mit dem 31* Dezember 1950 sein Ende gefunden und dann einem Ruhegehaltsverhältnis Platz gemacht,
 Er verlangte zunächst Zahlung bestimmter Beträge als Gehalt und Ruhegehalt und die Feststellung* daß er schon jetzt und im Ralle seines Todes auch- seine Familienangehörigen in bestimmter Weise pensionsberechtigt seien»
Bas Landgericht hat von der Beklagten erhobene nicht mehr interessierende
 der Klage stattgegeben und die in der Sevisionsinstanz.jedoch Widerklage bis auf einen Betrag
 von 1»256,08 DM angewiesen»
Gegen dieses Urteil der Kläger unselbständige Beide Parteien haben ihre weitert»
hat die Beklagte Berufung und Ans ehlußb e rufung angebracht„ erstinstanzlichen Anträge er-
Der Kläger hat beantragt,
1» die Beklagte zur Zahlung von 60»179?12 DM, und zwar 14°026»62 DM als aktives Gehalt für die Zeit vom 1, Juni bis 31° Dezember 1950 und den Rest als Pension für die Zeit vom 1° Januar 195-1 bis zu dem 31» Juli 1954 zu verurteilen,
2c die Beklagte ab L August 1954 Ms zu dem ^°de des Klägers zurZahlung von monatli0*1 952,78 DM zu verurteilen,
5c festzustellen, daß der Kläger "berechtigt ist, ah lc. August 1954 eine Erhöhung seines Ruhegehalts von monatlich 952,78 DM zu beanspruchen
:entsprechend der Ruhegehalt serhöhung.5 due ham-hurgischen Beamten seit dem h Mai 1944 zuge-, billigt werder wird,
4c festzustellen, daß es zugunsten der Hinterbliebenen des Klägers bei den Bestiffimungen -der §§ 7 Satz 3 und 8 Abs 1 und 2 des An~-stellungsvertrages vom 17= Juni 194-- der Maßgabe verbleibt, daß an die Stell0 des :lc April 1923 der 23 •. November 1925 tritt»
Die Beklagte hak beantragt,
 den Kläger auf Grund des § 717 ZPO zur Erstattung von 440842,Ol DM nebst bestimmten Zinsen zu verurteilen und auf die Widerklage festzustellen, daß der Kläger nicht berechtigt ist, über die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche hinaus weitere Ansprüche gegen die Beklagte zu erheben
 Das Berufungsgericht hat das Dienstverhältnis als mit dem 31= Mai 1945 beendet angesehen und deshalb den Anspruch des Klägers auf aktives Gehalt abgewiesenc Es hat darüber hinaus den Eintritt eines vertraglich geregelten Pensionsfalls verneint,, jedoch angenommen, daß'dem Kläger nicht jeder Pensionsanspruch versagt werden könne, und ihm die Hälfte der "für einen Pall der Dienstunfähig-keit errechneten Versorgung" zuerkanntc Demzufolge hat es in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zur Zahlung von 22^995,30 DM Pension für die Zeit vom lo Juni 1950 bis zu dem 31» Juli 1954 verurteilt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, zu zahleng
a) an den Kläger?
mit Wirkung ab I, August 1954, jeweils monatlic im voraus, weiterhin bis einschließlich des Monats seines Todes als Ruhegeld die Hälfte des Ruhegehalts, das nach der jeweils gültigen Ruhe gehaltsregelun-g einem	Beamten
 des höheren Dienstes gebührt, der mit Ablauf des 31o Mai 1945 zu dem einer Dienstzeit von 13 vollen Dienstjahren entsprechenden Hundertsatz von 57 des ruhegehaltsfähigen - Grundgehalt und Wohnungsgeldzuschuß umfassenden -
Dienstgehalts von 24,500 Rffi in den Ruhestand getreten ist (zurzeit monatlich 768,05 DM) ?
b) nach dem Tode des Klägers an seine Witwe und/ oder Kinder aus der zur Zeit bestehenden Ehe für die drei dem Sterbemonat unmittelbar folgenden Kalendermonate das Ruhegehalt des Verstorbenen sowie mit Beginn des vierten auf den Sterbemonat folgenden Kalenclermonats das Witwen und/'öder Waisengeld, das nach den für die Versorgung der Hinterbliebenen hamhurgischer Ruhestandsbeamten jeweils gültigen Vorschriften auf der Grundlage der Feststellung vorstehend unter a) in Betracht kommt mit der Maßgabe, daß dem Verwaltungsrat der Beklagten die verbindliche Bestimmung zusteht, an wen unter mehreren uneinigen empfangsberechtigt erscheinenden Hinter bliebenen Zahlung zu leisten und wie unter sie ein umstrittener Versorgungsbetrag zu verteilen ist o
Auf die Berufung der Beklagten ha
 das Berufungs-
gericht den Kläger 19=661,94 DM nebst
 gemäß § 717 ZPO zur Rückzahlung von Zinsen verurteilt und auf die Wider-
r
~o-
klage festgestellt, daß der Kläger über bie	^er	Klage
 und Anschlußberufung geltend gemachten Ansprüche hinaus keine Ansprüche an die Beklagte habe«
Schließlich hat es die Klage und die v/iderklage, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde? abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Berufungsanträge, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde, weiter, Der Klager hat um Zurückweisung'der Revision gebeten.
Snt s ehe idung s gründ e ;
Io Das Berufungsgericht hat recht, wenn es das Dienstverhältnis als durch die Erklärung vom 11« Mai 194-5 vorzeitig beendet ansieht und keinen vertraglich geregelten Pensionsfall für gegeben hält.
I*) Der Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß eine die Weiterbeschäftigung hindernde Zugehörigkeit zur NSDAP und ihren Gliederungen einen wichtigen Grund zur Kündigung abgab (u.a, BGHZ 8, 363; 12, 339; WM 1955, 1222), Diese Voraussetzung ist beim Kläger gegeben, da er seit dem lo Juli 1931 Mitglied der NSDAP, seit dem 10 September 1933 ehrenhalber SS-Standartenführer und von einem nicht festgestellten Zeitpunkt ab ehrenhalber Kreisleiter war, deshalb nach Anordnung der Militärregierung in leitender Stellung nicht weiterbeschäftigt werden durfte und darüber hinaus längere Zeit zur Dienstleistung außer Stande war, weil er nach der Kapitulation rund 3 1/4 Jahre interniert gehalten wurde= Es kann ganz außer Betracht bleiben, daß er am 5= Juli 1948 durch das Spruchgericht in Bergedorf zu einer als mit der erwähnten Haft verbüßt erklärten Gefängnisstrafe von einem Jahr und 3«000 RM Geldstrafe verurteilt -worden ist» Wenn auch am 11« Mai 1945 noch nicht feststand, wie lange der Kläger außerstande sein wür-
doch schon die
 de? Dienste zu leisten, so lag anordnung der Militärregierung vor
 Entlassungs-.nd außerdem stand be-
reits
 Tii'i'i 63 X. vlx u.
s e ine
 fest, daß er auf Grund seiner politischen Betätigung-ie Beklagte untragbar war. Das allein rechtfertigte fristlose Entlassung (3GHZ 8, 363, 12, 339)=
2 o)	'
habe nicht hältnis inf haupt nicht digung stuf
 Zu Unrecht vertritt der Kläger dis entlassen werden dürfen, weil sein olge Angleichung- an ein Beamtenverh habe gekündigt werden können oder die im Vertrage vom 25= August 1936
Gründe beschränkt gewesen und hierunter seine keit zur FSDAP nicht genannt sei «
Ansicht, er Dienstver-.ältnis über eine Kün-genannt en Zugehörig-
a) Die Dienstverträge vom 25= August 1936 und 17, Januar 1941 haben dem Kläger nicht die Stellung eines Beamten gegeben« Soweit sie auf Vorschriften des Beamtenrechts Bezug nehmen, geschieht das nur zur Bemessung des Gehalts oder des Ruhegehalts= In einem solchen Falle sind für die Beendigung des Dienstverhältnisses nicht beamten-rechtliche Bestimmungen sondern die Vorschriften des Dienstvertrages maßgebend0
b) Selbst wenn dem Vertrage vom 17= Januar 1941 zu entnehmen wäre? daß sogar die Kündigung aus wichtigem Grunde ausgeschlossen sein sollte, und dieser- Vertrag gänzlich an die Stelle des Vertrages vom 25= August 1936 getreten wäre, der die Kündigung aus § 626 BGB ausdrück-
lich unberührt läßt und bei Grunde nur an eine Dreimona
 unverschuldetem wiehtigen tsfrist knüpft, so war doch
 eine fristlose Kündigung, die darau
 beruhte, daß der
 Kläger Infolge
 seiner Zugehörigkeit zur
 srwartungs-
gemäß an der Arbeitsleistung gehindert sein würde, nicht ausgeschlossene Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Behrmeinung den Standpunkt vertreten, daß das Recht einer Aktienge-

sellscnait zu fristloser Entlassung ihrer Vorstandsmitglieder im Hinblick auf § 75 Abs 3 AktG im voraus weder ausgeschlossen noch auf bestimmte Gründe beschränkt werden dürfe (J3GHZ_ 8, 361), 3s kann dahingestellt bleiben, ob
 dasselbe auch : hak5 die unter
 ür den Direktor einer Sparkasse zu gelten staatlicher Aufsicht in Form einer privat-
rechtli eher.
Stiftung
(BGZ 117
 257) betrieben wird, wie
 das nach dem Vor
 rag des Klägers bei der Beklagten der
.11 sein solle Denn eine private Vereinbarung hat, wis
 der Senat bereits in seinem Urteil vom ll.c.7,55 (WM 1955, 1222) ausgesprochen hat, nicht die Macht, Besatzungsrecht von vornherein unanwendbar zu machen. Darauf liefe es
 aber hinaus, sollte die Entlassungsanordnung der Besatzungsmächte für untragbar gewordene Mitglieder der NSDAP und eine sich auf diese Weise ergebende Arbeitsbehinderung kraft einer früher getroffenen Vereinbarung zu einer Entlassung untauglich sein,	'
Soweit der Kläger aber durchblicken läßt, bei Vertragsschluß habe niemand damit gerechnet, daß er einmal wegen seiner Zugehörigkeit zur NSDAP an der Ausübung seiner Punktionen bei der Beklagten gehindert sein und deshalb von ihr entlassen werden könnte, ist ihm enfgegenzu-halten, daß dann gar nicht vereinbart sein kann, daß er aus diesem Grunde nicht entlassen werden dürfeo
3o) Die Erklärung vom 110 Mai 1945 stellt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eine Entlassung aus wichtigem Grunde dar. Damit steht es nicht in Widerspruch, daß das Berufungsgericht die- Kund igungs er kl aiming erst auf den 31o Mai 1945 hat wirken lassen. Ob die Annahme dieses Zeitpunkts richtig ist oder nicht auf Grund des Vertrages vom 25o August 1936 eine dreimonatige Frist hatte eingehalten werden müssen, bedarf im Bahmen der gestellten Anträge, keiner Entscheidung,
Ü
nator Yelthuysen die Erklärung vom 11* Mai 1945
lent als
 Stadtkämmerer klagten in Vo
 sondern
zug des
 als Verwaltungsratsmitglied der Be-Befehls der Militärregierung abge-
geben hat- Bas entspricht durchaus der Sachlage und ist rechtlich nicht zu beanstanden-
5») Each dem Statut der Beklagten konnte das. Dienstverhältnis des Klägers an sich nur vom Verwaltungsrat gekündigt werden* Der Kläger hat selbst vorgetragen, daß der Verwaltungsrat der Beklagten seinerzeit funktionsunfähig gewesen sei.. Unter diesen Umständen war aber Yelthuysen berechtigte, die rechtlich notwendig gewordene Entlassung des Klägers allein auszusprechen* Insoweit liegt es nicht wesentlich anders als in den vom Senat entschiedenen Fällen des Aktienrechts, in denen HSDAP-Mitglieder infolge besatzungsrechtlicher Anordnung daran gehindert waren, ihr
 Amt als Vorstandsmitglieder weiterhin auszuüben und ein
Ö.OV
Aufsichtsratsmitglled oder/Allein- oder Hauptaktionär an Stelle des zur Entlassung berufenen, aber funktionsunfähig gewordenen Aufsichtsrats die Entlassung ausgesprochen hat*
6c) Weil das Vertragsverhältnis vorzeitig beendet worden ist und der Vertrag für diesen Fall keine Pensionsberechtigung vorsieht, hat der Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht schon kraft Vertrages*
II*. Ihm steht aber auch nicht der im Berufungsurteil zugebilligte Anspruch zuu
 Das Berufungsgericht begründet seine Entscheidung mit den Grundsätzen über die ergänzende Vertragsauslegung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben* Es führt hierzu aus* Die vom Kläger geleisteten Dienste rechtfertigten eine angemessene Versorgung* Es sei nichts hervorgetreten, was den Kläger einer Versorgung unwürdig'er-

iO-
scheinen lasser- Es habe sich nicht feststellen lassen, daß her Kläger politisch mißliebige Angestellte aus freien Stücken, und nicht bloß auf Befehl höheren Orts entlassen habe. Auch der Vorwurf* er habe Grundstücke der Beklagten an UBLAP-Mitglieder unter Wert verkauft und Staats-; Partei-. und Wirtschaftsführern aus Mitteln der Beklagten unberechtigte Zuwendungen gemacht, habe sich nicht klären -lassen. Die guten Part eib-eziehungen des Klägers hätten der Beklagten Vorteile eingebracht; der Kläger habe seine Arbeit fachlich einwandfrei geleistet, die Interessen der Beklagten umsichtig wahrgenommen und das Unternehmen in mehrfacher Hinsicht gefordert» Es könne nicht in Zweifel gezogen werden, daß die Beklagte zur stetigen Aufbringung angemessener Zahlungen an den Kläger imstande sei, Bas habe die Beklagte auch nicht bestritten, sondern nur dar-
auf hingewiesen, daß die vom Kläger begehrten Zahlungen in einem Mißverhältnis zu der Versorgung tarifvertraglich besoldeter Betriebsangehöriger ständen und daher eine soziale Ungerechtigkeit darstellten, Bas beruhe aber auf einer unterschiedlichen Bewertung von tarifvertraglich, absugel-tenden Arbeitsleistungen und von auf Grund Einzelverträgen geschuldeter Dienste» Dieser Gesichtspunkt könne nur für die Höhe der dem Kläger zuzubilligenden Ansprüche berücksichtigt werden» Art und Hohe dieser Ansprüche seien aus den Elementen der im Vertrag vom 17o Januar 1941 vorgesehenen Dienstvergütung abzuleiten» Diese Elemente seien im wesentlichen beamtenrechtlicher Art» Lege man sie zu-
grunde, so ließen sich aus dem Vertragsverhältnis zugleich diejenigen Übersteigerungen ausmerzen* die "kaum anders als aus bedenklicher Ausnutzung enger Verbindung zu einflußreichen Steilen und Personen des nationalsozialistischen Regimes zu erklären" seien» Hierzu gehöre insbesondere die Festsetzung des Beginns der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit auf den 1, April 1923» Dieser Zeitpunkt müsse durch die dem § 81 Abs 1 Ziff 4 DBG entsprechende Vollen-
dung des 27» Lebensjahres ersetzt werden* Alsdann ergehe sieh hei Kriegsende. eine Pension von 57 / der Dienstvsr-nütung» La keine durch Gebrechlichkeit bedingte Versorgung snot wendigkeit eingetreten sei, der Kläger vieiraehr bei seiner Entlassung kaum 40 1/2 Jahre alt und von alter-mäßiger Gesundheit, Arbeite- und Anpassungsfähigkeit gewesen sei, könne von der sich im Kalle der Bienstunfähig-
keit errechnenden Versorgung nur die Hälfte in Betracht kommen» Hach Lage der Dinge sei es unbillig, dem Kläger nu eine seinen jeweiligen Verhältnissen entsprechende Fürsorge su gewähren* Abgesehen davon, daß sich die Voraussetzungen für eine bloße Fürsorge für sämtliche Vechselfälle
 des Lebens nicht umschreiben ließen, könne dem Kläger und seinen Angehörigen in Anbetracht seiner bei der Beklagten
 eingenommenen Stellung und seiner Leistungen nicht zugemutet werden, von Pall zu Pall eine Fürsorgebedürftigkeit darzulegen und notfalls um Zuwendungen zu streiten* So ergebe sich "eine Versorgung, die gemessen an der damaligen Stellung und der 1945 noch möglich gewesenen Altersstei-gerung nur mäßig ist, dafür aber seit Juni 1950 ohne Rücksieht auf anderweite Verdienste durchlauftrü
 Diese Ausführungen des .Berufungsgerichts sind in mehrfacher Hinsicht rechtlich verfehlt»
Die ergänzende Vertragsauslegung kommt nur zur Schließung einer Vertragslücke in Betracht (RGZ 164, 202j BGH2 9, 277 m w Hacnw)* Hier kann schon zweifelhaft sein, ob eine Vertragslücke oder nicht vielmehr eine gewünschte und daher nicht erweiterungsfähige Begrenzung der vertrag-
lich geregelten Pensionsfälle vorliegt. Jedenfalls darf eine ergänzende Vertragsauslegung nur im Einklang mit d Grundsätzen von Treu und Glauben vorgenommen werden (J3G 12, 337)- Der Kläger hat den Standpunkt vertreten, maßgebend hierfür seien die Hechtsanschauungen zur Zeit de
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Das ist rechtlich verfehlt (BG-HZ 12-.
ertragsschlusses,
 343 ff)c Grundsätzlich ist allerdings zu ermitteln; was die Vertragschließenden bestimmt haben, würden; wenn sie den späteren Ablauf der Dinge vorausgesehen hätten (RGZ 164? 202),- und außerdem darf die ergänzende Vertragsauslegung weder zu einer Abänderung, Einschränkung oder Ergänzung
 des erklärten Vertragsw i 1 1 e n s noch zu einer Umänderung des Vertrages, sondern bloß zu einer Ergänzung des Vertrags! n h a Its führen (RGZ 87, 211? 129, 88) = Aber, wenn danach auch der Parteiwille so, wie er im Vertrage seinen Diederschlag gefunden, also zur Zeit des Vertragsabschlusses bestanden hat, zu berücksichtigen ist, kann doch in den Pallen, in denen die auszufüllende Ver-
tragslücke nicht von Anfang an bestanden, sondern sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der
 Dinge ergeben hat, dieses Ereignis nicht außer Betracht bleiben (PC- HER 1932 hr 702,* RGZ 164., 202/3)» handelt es sich dabei um einen durch die Veränderung der politischen Verhältnisse geprägten Vorgang oder um ein nach einer Veränderung der Hechtsanschauung eingetretenes Ereignis, so kann nur entweder die ergänzende Vertragsauslegung ausge-
,	_	.	u-t	cm	ru	Uc,	Ereignis infolge der Ande-
schlossen sein, weu sich aas en-o ■—°	&
rung der Verhältnisse einer Beurteilung nach dem auf ganz anderen Verhältnissen und.Rechtsanschauungen beruhenden Vertragswillen entzieht, oder die nach § 157 BGB auch für die ergänzende Vertragsauslegung gebotene Anwendung von Treu und Glauben muß dazu führen, der veränderten Rechts-
anschauung Rechnung zu tragen«
Hisr kommt nur die erste Mo glich
 eit in Betracht«.
Das
 mit
hat das Berufungsgericht verka 30 JahrenMitdireictor der Bekla
,nntc Der Ivläger ist schon .gten und noch nicht 32-
jährig Ihr alleiniger Direktor geworden. Für den Fall seiner Dienstunfähigkeit und seines Todes wurde ihm ohne jede Wartefrist eine Pension sugestanden, Das alles hätte
-13-
'trotz seiner fachlichen Vorbildung ohne seine frühze-i tig.e Zugehörigkeit zur NSDAP nicht erreicht* Bei seiner Entlassung stand er im 41« Lebensjahr und war, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, gesund und. arbeitsfähige Infolge seiner politischen Belastung war er für Eie,Beklagte untragbar und, wie die weitere Entwicklung gezeigt hat, über Jahre hinaus..an der Dienstleistung ge_ Hindert-* Die Stelle des Klagers mußte von der Beklagten *&it einer anderen voll bezahlten Arbeitskraft ausgefüllt Werden* Unter normalen Verhältnissen erseheint es ganz ausgeschlossen, daß dem Kläger für einen dem eingetrets-. hen Ereignis ähnlichen Umstand ein Ruhegehalt zugestanden worden wäre,, ohne daß er sich in einer Notlage befand*
Würde mit dem Kläger unter der Herrschaft des Nationalsozialismus ausdrücklich ein Ruhegehalt für den eingetretenen Ball vereinbart worden sein, so wäre es nicht durch
 sachliche Erwägungen gerechtfertigt, sondern als eine über die Beklagte gewährte Belohnung für seinen nationalsozialistischen Einsatz zu werten* Denn eine Pension für einen gesunden, arbeitsfähigen Menschen, der im 41* Le-
bensjahr steht, ist - von einem außergewöhnlichen Ver-
schleiß der Kräfte vielleicht abgesehen - bei einer Sparkasse dann nicht vertretbar, wenn die Pensionsberechtigung
 an eine vorzeitige Entlassung geknüpft ist, die auf einer in der Person des Dienstpflichtigen liegenden Arbeitsbe-
hinderung beruht und die Besetzung des frei gewordenen
 Postens mit einer anderen voll bezahlten Kraft verlangt* Wäre dem Kläger für einen derartigen Pall Pension zuge-
sagt worden, so würde er üb Sozialismus hinaus Vorteile die er ohne seine Verbindun niemals erlangt haben würde wäre daher nach § 138 Abs 1
er die Herrschaft des National-für sich in Anspruch nehmen, g mit dem Nationalsozialismus * Eine derartige Vereinbarung BGB nichtig*

Bisher und zur Zeit steht dem Kläger auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit kein Pensionsanspruch, zu« Wie die Berichtigung des Berufungsurteils im Beschluß vom 1. November 1955 ergibt<> bezieht der Kläger aus seinem jetzigen Anstellungsverhältnis ein jährliches Bruttoeinkommen von 25 - 30<.000 DM. Würde er daneben noch Pension erhalten, so würde er besser dastehen, als wenn er in seiner Steilung bei der Beklagten hätte verbleiben können. Wie Entmachtung des Nationalsozialismus würde daher für ihn einen Vorteil über die ihm durch den ’Nationalsozialismus zugeflossenen Vorteile hinaus bedeutet haben« Es widerspricht der Billigkeit, ihm einen solchen Vorteil zu gewähren, während die Beklagte die Stellung durch eine andere bezahlte Kraft ausfüllen muß und der Kläger keinerlei Kot leidet«
Es kann keine Rede davon sein, daß der Kläger beamtenähnliche Rechte eingebüßt habe und daher einem Beamten gleichgestellt werden müsse, Renn die Verträge vom 25o August 1936 und 17. Januar 194-1 nehmen nur für die Bemessung von Gehalt oder Ruhegehalt auf Besoldungsvorschriften Bezug«
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Beklagte Pensionsbeträge für den Kläger aufbringen kann, sondern darauf, daß der Kläger nicht die Billigkeit für sich hat, wenn er nach einer Entlassung aus einem in seiner Person liegenden Grunde Pension neben einer ausreichenden Arbeitsvergütung für seine bei der Beklagten freigewordene Arbeitskraft erlangt, obwohl er unter normalen Verhältnissen niemals eine Pension unter den eingetretenen Umstanden erlangt haben würde«
Pas Berufungsgericht war auf dem richtigen Wege, als es der im Vertrage vom 25° August 1936 vorgenommenen
 die rechtliche Anerkennung mit der Begründung versagte, insoweit sei die vertragliche Abmachung eine bedenkliche Ausnutzung der engen Verbindung des Klägers zu einflußreichen Stellen und Personen des Baziregimess, licht anders liegt es jedoch mit.dertStellung» der Pensionsberechtigung und der Höhe der dem Kläger in so jungen Jahren versprochenen Vergütung, Ein Ruhegehalt kommt daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts anders als bei bloß tariflich bezahlten, jedoch invalide gewordenen Angestellten unter dem Gesichtspunkt nachträglich zu gewährender Fürsorge überhaupt nicht in Betrachte
 Es kann'nicht davon gesprochen werden, daß dem Kläger oder seinen Angehörigen unzu demutbar sei, im Falle der Bedürftigkeit an die Beklagte heranzutreten und dann seine Verhältnisse offen zu legen. Bei der länge der seit seiner Entlassung verstrichenen Zeit wird sich vielmehr, falls der Kläger in Hot gerät, fragen-, ob dann noch die
 Beklagte s e näc t e
einzutreten hat oder ob er nicht in anderer Wei-Vorsorge treffen müssen, wie das bei anderen Men-
schen, die infolge des Krieges ganz ohne Rücksicht auf jrSBAP-Zugehörigkeit ihre Stellung oensionslos verloren
 haben und gesund, und arbeitsfähig 'waren, der Fall is
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Bas kann aber dahingestellt bleiben, denn zu einer Br sch eidung dieser Frage ist nach den gestellten Anträgen kein Raum,
 Fach alledem war die Klage als unbegründet ahauwei-
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[IIo Me Beklagte hat zur, Abwendung der Zwangsvollstrekkung unstreitig insgesamt 44,842,01 DM gezahlt. In dem insoweit nicht angegriffenen Berufungsurteil ist der Kläger bereits zur Rückzahlung von 19,661,94 DM verurteilt wor~-
Auf den Antrag dar Beklagten
 an cs fs 7~] 7
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der Kläger noch zur Differenz von 25o180,07 DM zu verurteil en0
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPCh
 Dr0 Ganter	Dr=	Selowslty	Drc	Fischer
2r= Dörr
 Dr o Kuhn