Diese Verpflichtung wurde mit Rücksicht auf das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft "für seine geleistete Arbeit und die Entwicklung der Firma auf ihren heutigen Stand” begründet« Die Beklagte zu 2) übernahm insoweit die selbstschuldnerische Bürgschaft* Die Kommanditgesellschaft, die ihren Sitz im heutigen Ost- J x; Schrotthandel Carl & Co« KG«, durch die gegen sie gerichteten Enteignungsmaßnahraen nicht fortgefallen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte diese Gesellschaft auch in den WestSektoren von Berlin Vermögen, das von den Enteignungsmaßnahmen nicht betroffen wurde, so daß sie auch ohne eine besondere Sitzverlegung und ohne eine neue Eintragung in das Handelsregister fortbestanden habe« Der Beklagte zu 3) habe nach Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes zunächst auch die Geschäfte dieser Gesellschaft geführt« Die geringfügige Änderung der Gesellschaftsfirma stehe dieser Annahme nicht entgegen, da diese Änderung nur mit Rücksicht auf etwaige Schwierigkeiten* die mit dem alten Namen hätten verbunden sein können, vorgenommen worden sei« Von einer Binzeifirma des Beklagten zu 3) könne daher insoweit nicht gesprochen werden, zu demal der Beklagte zu 3) dann aus firmenrechtlichen Gründen für diese Firma einen völlig anderen Namen hätte wählen müssen« Da das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß der Beklagte zu 3) mit den in den Westsaktoren Berlins befindlichen Vermögenswerten der Gesellschaft das Unternehmen fortgeführt hat, ist daher die Auffassung von dem Fortbestand der alten Gesellschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden* In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Belang, ob der Beklagte zu 3) mit der Aufnahme der Geschäfte in West-Berlin schon vor der Enteignung des Gesellschaftsunternehmens im Ostsektor Berlins begonnen hat» Denn diese Möglichkeit schließt keineswegs aus, daß dies der Beklagte zuj) im Rahmen der bestehenden Gesellschaft getan hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es rechtlich durchaus denkbar, daß die damals noch im OstSektor bestehende und befindliche Gesellschaft im Hinblick auf die dort für sie . Es spricht also die unter Umständen schon vor der Enteignung des Gesellschaft^; Unternehmens erfolgte Aufnahme des Geschäftsbetriebes in ^ West-Berlin durch den Beklagten zu 3) rechtlich nicht zwin gend gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dies$ Geschäfte im Rahmen der alten Kommanditgesellschaft betri ben worden sind. Denn wie der Bundesgerichtshof bereits dargelegt hat, ist es den Gerichten der Bundesrepublik - das gleiche gilt um so mehr für die Gerichte von West-Berlin - nicht verwehrt, zur Zahlung in DM-Ost zu verurteilen (BGHZ 7, 231)» c) Da die Schuldnerin der Rente, die Firma Schrotthandel Carl & Co. KG., durch die gegen sie gerichteten Enteignungsmaßnahmen in ihrem rechtlichen Bestand nicht berührt worden ist, konnten diese Maßnahmen auch nicht die Forderung des Klägers vernichten. Bine Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ist dan nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen nicht mögliche Daß hier eine Aufhebung der Forderung in vollem Umfang in Betracht kommen könnte - ein Fall, der ausnahmsweise beim Vorliegen der Voraussetzungen Uber die Gewährung der Vertragshilfe die Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte - , hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgetragenen Umstände zutreffend verneint«.- Wenn die Beklagten daraufhin auf ihre zunächst aufgestellte Behauptung während des ganzen Rechtsstreits vor den Tatsacheninstanzen nicht mehr zurückgekom-men sind, so ist das ihre Sache; das Gericht hatte bei dieser Sachlage keine Veranlassung, von seinem Pragerecht nach § 139 ZPO Gebrauch zu machen * 3.) Die Beklagten haben des weiteren gegenüber dem Anspruch des Klägers die Einrede der Verjährung geltend gemacht- Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß diese Ein- a) Mit dem Berufungsgericht und der Revision ist dar* von auszugehenv daß die Porderung des Klägers der besonderen Verjährungsvorschrift des § 197 BGB unterliegt. Biese Beschlagnahme bewirkte entgegen der Auffassung der Revision eine Hemmung der Verjährung nach § 202 BOB und nicht nach § 203 BGB* Denn hier wurde der Schuldner und nicht der Gläubiger der Forderung, von der Beschlagnahme betroffen, so daß für eine Anwendung der in 3GHZ 10, 310 dargelegten Grundsätze hier von vornherein kein Raum ist (vgl auch BGH Lind,-Möhr. so daß der Kläger seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr 7 der Alliierten Kommandantur durch die damals noch bestehende Beschlagnahme Uber das Vermögen der Beklagten zu 1) nicht mehr gehindert war, seine Ansprüche gegen diese .. Juli 1948 in Ansatz gebracht wurde« Damals gingen die Parteien noch übereinstimmend davon ausr daß die Klageforderung bei der Währungsreform durch die westdeutschen Währungsgesetze in DM-West umgestellt worden sei« Es fragt sich daher, in welchem Umfange dieser auf DM-West lautende Teilantrag für die Zeit ab 1* Januar 1945 die auf das Jahr 1945 entfallende Rentenforderung erfaßt hat« Der Kläger ist bei der Stellung dieses Antrages davon ausgegangen, daß seine Forderung im Verhältnis 1 j 1 in DM-West umgestellt sei, während die Beklagten meinten, daß nur eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 in Betracht käme* Da der Kläger seinen Antrag für die Zeit, vor der Währungsreform nicht in der Form gefaßt hatte, daß im Fall einer Umstellung seiner Folgerung im Verhältnis 10 s 1 ein Teil seiner Klage (nämlich zu 9A0) für die Zeit vor der Währungsreform hätte abgewiesen werden müssen, sondern da sein Antrag so gestellt war, daß er im Fall einer Umstellung im Verhältnis 10 s 1 die Rentenforderung des Klägers aus dem Jahre 1945 für einen entsprechend längeren Zeitraum mit umfaßte, war der Anspruch des Klägers aus dem Jahre 1945 auch in Höhe der ursprünglichen Forderung von 9*000 RM rechtshängig geworden* Denn in dieser Höhe hätte das Gericht Uber den Anspruch des Klägers bei einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 befinden können und befinden müssen* Da der Umfang der Rechtshängigkeit für die Unterbrechung. der Verjährung gemäß § 209 BGB maßgeblich ist (RGZ 75, 306$ 163, 398), war daher die Verjährung der Rentenforderung des Klägers aus dem Jahre 1945 zu einem Teilbetrag von 9«000 EM, bei der gebotenen Umstellung im Verhältnis 1 : 1 auf DM-Ost, also zu einem Teilbetrag von 9*000 DM-Ost» unterbrochen. Kläger im laufe des Rechtsstreits, und zwar vor Ablauf der 4-jähri gen Verjährungsfrist, für seine Rentenforderungen aus dem Jahre 1945 das Armenrecht für eine Erweiterung der Klage nachgesucht habe, dieses ihm aber insoweit wegen mutwilligen, Rechtsverfolgung versagt worden sei, er also mangels hinreij ehender finanzieller Mittel nicht in der Lage gewesen sei, eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 BOB herbei-zuführen, 5s ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Umstand bei der Verjährung Beachtung zuzu deme3sen ist. Um jedoch eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs 2 BGB annehmen zu können, ist es erforderlich, daß der Rechtsanwalt bei der Stellung des Armenrechtsantrages seinerseits das angegangene Gericht auf die Gefahr einer Verjährung weist. Ba dies im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist, konnte hier die Versagung des Armenrechts für die Klageerweiterung nicht eine Hemmung der' Verjährung nach 5 203 Abs 2 BGB herbeiführen. nicht davon gesprochen werden, daß es in einem Fall der vö; liegenden Art einen Rechtsmißbrauch darstelle, wenn sich di’ Beklagten auf die eingetretene Verjährung berufen. li wenn der Gläubiger durch das Verhalten des Schuldners in irgendeiner Weise dazu veranlaßt worden ist, seinen Anspruch nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen, wenn er insbesondere aus dem Verhalten des Schuldners nach freu und Glauben den Schluß ziehen durfte, daß dieser von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch machen werde-' (RGZ 153, 111; JW 1937, 27) * Die unzulässige Rechtsausübung stellt sich hier also als ein besonderer Fall eines venire contra factum proprium dar (RG JW 1936, 1953)« Die Voraussetzungen für einen solchen Sachverhalt sind hier nicht gegeben; der Kläger hat seinerseits selbst nichts dafür dargetan, daß er in irgendeiner Weise durch das Verhalten des Beklagten von einer rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Jahre 1945 abgehalten worden sei. .v* nachfolgenden Zeit durch Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern aufgelöst und beendet worden sei« Es meint, daß dies unter voller Berücksichtigung der von den Beklagten ror^'f getragenen Behauptungen aus Rechtsgründen nicht angenommen werden könne. Die von den Beklagten behauptete Verein barung stellt ihrem rechtlichen Inhalt nach nichts anderes dar* als eine Übernabmevereinbarung zugunsten des Beklagten zu 3) unter Ausschluß der Liquidation« Sie hat zur Folge, daß der Beklagte zu 3) dadurch als Gesamtrechtsnachfolger ohne weiteres alleiniger Träger des Gesellschaftsvermögenjs wurde, die Gesamthandsgemeinschaft der Gesellschafter aufg& löst wurde und die bisherige Kommanditistin, die Beklagte zu 2), einen Darlehensanspruch gegen den Beklagten zu 3) naöv Maßgabe dieser Vereinbarung erhielt. Das bedeutet aber, daß damit die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern auch be endet und demzufolge ihre rechtliche Existenz vernichtet m de- Bei dieser Rechtslage würde demzufolge auch eine Verurteilung der Gesellschaft niqht mehr möglich sein. Da dem erkennenden Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen Über die Richtigkeit der genannten Behauptung der Beklagten eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muß das Berufungsurteil auch insoweit, als es., eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zu einem Betrag von . 99«000 DM-Ost einschließlich der auf diesen Betrag entfalle den Zinsen ausgesprochen hat, aus diesem Grunde aufgehobe^ und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entschei -dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, . Insoweit kommt es airi die Frage, ob die beiden Gesellschafter unter Ausschluß de* Liquidation eine übernabmevereinbarung zugunsten des Bekl zu 3) geschlossen haben, nicht an«, Bas ist für die Haftung des Beklagten zu 3) ganz offensichtliche Denn liegt eine solche Übernahmevereinbarung vor, dann ist er Gesamtrechts-nachfolger der Gesellschaft und damit auch unmittelbarer Schuldner der Gesellschaftsschulden geworden. Er muß demzufolge auch in diesem Pall für die Rentenforderungen des Klägers, die sich zunächst gegen die Gesellschaft richten, einstehen« Aber auch die Haftung der Beklagten zu 2) als Bürgin der GeseilSchaftsschuld ist durch eine solche etwaige Übernahmevereinbarung nicht berührt worden, Ber akzessorische ; Charakter der Bürgschaft geht nicht etwa dahin, daß diese ohne weiteres erlischt, wenn der Schuldner der Häuptverbind- »• ‘ lichkeit fortfällt, Tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge [ an die Stelle des bisherigen Schuldners ein neuer Schuldner, \ so geht damit die Bürgschaft nicht unter«. Übernahmevereinbarung mit dem anderen Gesellschafter selbst abgeschlossen und diesem dabei das Gesellschaftsunternehmen 1 mit den Aktiven und Passiven überlassen hat« Denn es ist rechtlich ausgeschlossen, daß sich der Bürge auf diesem Wege durch eine Vereinbatimg mit dem anderen Gesellschafter j die Rentenforderung des Klägers auch durch die etwaige Beendigung der Gesellschaft nicht berührt worden, so erweist sich damit abschließend die Auffassung des Berufungsgericht^ insoweit als zutreffend, als es die Beklagten zu 2) und 3} zur Zahlung von 99«000 BM-Ost einschließlich der auf diesen^ Betrag entfallenden Zinsen, beginnend ab 1« August 1945, über l/3 dieser Kosten vom erkennenden Senat nicht getroffen werden kann« Das bedeutet, daß die Beklagten zu 2) und 3) von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner je ll/l8 zu tragen haben* Die Entscheidung Über die noch offengebliebenen Ko stag einschließlich eines Anteils von 11/12 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), ist dem Berufungsgericht ’ .
II. ZK 243, '5£
2536 055
Verkündet
am 16» Mai 1955
Jodas, Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Oeschüftssteile
Im Hamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
lo)
2o)
5.)
der Firma Carl CBBHB & Co«, Schrottgroß-handlung Kommanditgesellschaft, BBIB B B?
SpBBstr. B,
der M0BBBBBB Stahlwerke GmbHj durch die Geschäftsführer, SchBBplatz B.
vertreten
des Kaufmanns Heinrich kBBB BBB B B»
SplflBstr. B,
Beklagten und Revisionskläger?
-Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«Br
gegen
c BHMBBBP > b(|BB stBBBtr« B?
Kläger und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt BBBB-
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Selowsky, Br. Fischer, Br. Kuhn, Artl und Br. Vinkelmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 10* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin, den Parteien an Verkündungsstatt zugestellt am 12. Oktober 1954, aufgehoben«
Bie Klage gegen die Beklagten zu 1) bis 3) wird in Höhe eines Teilbetrages von 9»000 BM-0st (der Beut-
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sehen Hotenbank) einschließlich der auf diesen Teilbetrag entfallenden Zinsen abgewiesen«
Die Beklagten zu 2) bis 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt ? an den Kläger 99-000 DM-Ost (der Deutschen Kotenbank) nebst 5 # Zinsen seit dem Fälligkeitstage der jeweiligen Monatsraten in Höhe von Ir 500 DM-Ost, beginnend ab 1* August 1945, zu zahlen, und zwar auf das für den Kläger bei der Bank für Handel und Industrie in Zehlendorf errichtete Sperrkonto« In diesem Umfang wird die Revision der Beklagten zu 2) und 3) gegen das obenbezeichnete Urteil des Kammergerichts in Berlin zurückgewiesen«
Soweit eine Entscheidung Uber die Klage gegen die Beklagte zu 1) noch nicht ergangen ist, wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung andas Berufungsgericht zurUckverwiesen«
Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten aller Parteien hat der Kläger 1/12 zu tragen« Die Beklagten zu 2) und 3) haben als Gesamtschuldner von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers 11/18 und von ihren außergerichtlichen Kosten 11/12 zu tragen« Über die restlichen Kosten des Verfahrens hat das Berufungsgericht zu entscheiden«
Von Rechts wegen
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Tatbestand^
Per Kläger war persönlich haftender Gres ell Schaft er der
In diese trat mit Wirkung vom 1* Oktober 1944 der Beklagte zu 3) als weiterer persönlich haftender Gesellschafter ein* In einem Vertrag vom 8. Dezember 1944 trat die Beklagte zu 2) mit Wirkung vom 1* Januar 1945 als Kommanditist in in die Gesellschaft ein, während zugleich vereinbart wurde, daß der Kläger und seine Tochter mit Wirkung vom gleichen Tage aus der Gresellschaft ausscheiden, wobei ihr Absehichtungs-guthaben im einzelnen zahlenmäßig festgelegt wurde. Dieser
Vertrag wurde sodann auch ausgeführt, so daß ab 1, Januar.
1945 der Beklagte zu 3) als persönlich haftender Gesellschafter und die Beklagte zu 2) als Koramanditistiri die einzigen Gesellschafter der genannten Kommanditgesellschaft waren,
In einem weiteren Vertrag vom 8* Dezember 1944 ver- . pflichtete sich die Kommanditgesellschaft, dem Kläger ab
1. Januar 1945 eine Rente von jährlich 18„000 EM auf die . Dauer von 12 Jahren zu zahlen. Diese Verpflichtung wurde mit Rücksicht auf das Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft "für seine geleistete Arbeit und die Entwicklung der Firma auf ihren heutigen Stand” begründet« Die Beklagte zu 2) übernahm insoweit die selbstschuldnerische Bürgschaft* Die Kommanditgesellschaft, die ihren Sitz im heutigen Ost- J x;
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sektor von Berlin hatte, ist am 9« Februar 1949 enteignet und in "das Eigentum des Volkes" überführt worden*
Der Kläger hat behauptet, daß die Beklagte zu 1) mit der Schuldnerin der Rente identisch sei und deshalb für did>^ nie bezahlte Rente hafte» Er hat daneben die Beklagte zu 2} als Bürgin, den Beklagten zu 3) als persönlich haftenden
Firma 0
Schrotthandel Carl C
& Co. KG
Gesellschafter in Anspruch genommen und demgemäß beantragt die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von EM-Ost 108c000 nebst 5 # Zinsen seit dem Fälligkeitstag der jewel . ligen Rente, gerechnet auf die Jahre 1945 bis 1950, zu ver. urteilen.
Die Beklagten bestreiten, daß die Beklagte zu 1) mit der Schuldnerin der Rente identisch sei. Biese Firma sei eine Reugründung des Beklagten zu 3), die schön vor der Enteignung der Schuldnerin bestanden habe. Auch bestehe eine Gesellschaft zwischen der Beklagten zu 2) und dem Beklagten zu 3) nicht mehr, da die Gesellschaft gemäß einer Vereinbarung, niedergelegt im Schreiben der Beklagten zu 2) vom 19. Juni 1955, ohne Liquidation beendet worden sei. Die Forderung des Klägers sei durch die Enteignung der Schuldnerin untergegangen. Auch sei im Hinblick auf diesen Tatbestand die Geschäftsgrundlage entfallen, weil man mit Rücksicht auf den damaligen Stand der Firma bei Abschluß der Vereinbarung vom 8. Dezember 1944 davon ausgegangen sei, daß die Rente gezahlt werden könnev Schließlich sei die Forderung auch verjährt. Mit Rücksicht auf den akzessorischen Charakter der Bürgschaft entfalle damit auch die Haftung der Beklagten zu 2)« Ebenso komme nach Fortfall der Schuldnerin eine Haftung deß geklagten zu 3) nicht meto in Betracht. A^
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammer?-gericht hat ihr dagegen stattgegeben. Mit der Revision er-? streben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinst^j liehen Urteils, während der Kläger um Zurückweisung der 3gj vision bittet.
Ent sehe idungsgründe^
1.) Hach den Darlegungen des Berufungsgerichts ist dj ursprüngliche Schuldnerin der Rente* die Firma
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Schrotthandel Carl & Co« KG«, durch die gegen sie
gerichteten Enteignungsmaßnahraen nicht fortgefallen« Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte diese Gesellschaft auch in den WestSektoren von Berlin Vermögen, das von den Enteignungsmaßnahmen nicht betroffen wurde, so daß sie auch ohne eine besondere Sitzverlegung und ohne eine neue Eintragung in das Handelsregister fortbestanden habe« Der Beklagte zu 3) habe nach Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes zunächst auch die Geschäfte dieser Gesellschaft geführt« Die geringfügige Änderung der Gesellschaftsfirma stehe dieser Annahme nicht entgegen, da diese Änderung nur mit Rücksicht auf etwaige Schwierigkeiten* die mit dem alten Namen hätten verbunden sein können, vorgenommen worden sei« Von einer Binzeifirma des Beklagten zu 3) könne daher insoweit nicht gesprochen werden, zu demal der Beklagte zu 3) dann aus firmenrechtlichen Gründen für diese Firma einen völlig anderen Namen hätte wählen müssen«
Diese Darlegungen und Feststellungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß Enteignungsmaßnahmen im Sowjet Sektor von Berlin und in der Sowjetzone nicht das in der Bundesrepublik und in West-Berlin belegene Vermögen des enteigneten Unternehmens berühren, entspricht der gefestigten Rechtsprechung dep Gerichte. Daraus folgt weiter, daß in einem solchen Fall eine ju-*-ristische Person oder eine Personalhandelsgesellschaft durch . die gegen sie gerichtete Enteignungsmaßnahme der sowjetzonalen oder sowjetsektoralen Dienststellen nicht erlischt«
Dabei ist es im einzelnen Tatfrage, ob eine Personalhandels-* gesellschaft, die von einer derartigen Enteignungsmaßnahme — betroffen wird, aber in der Bundesrepublik oder in West-Berlin noch Vermögen besitzt, in den Zustand der Auflösung ' und der Liquidation tritt oder als werbende Gesellschaft
weiter besteht. Das hängt in jedem Pall davon ab, ob die Gesellschafter unbeschadet der erfolgten Enteignungsmaßnahme mit den Mitteln des ihnen verbliebenen Gesellschaftsvermögens das Unternehmen fortführen oder sich durch die vor-genommene Enteignung an einer Fortführung des Unternehmens im Westen gehindert sehen». Da das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, daß der Beklagte zu 3) mit den in den Westsaktoren Berlins befindlichen Vermögenswerten der Gesellschaft das Unternehmen fortgeführt hat, ist daher die Auffassung von dem Fortbestand der alten Gesellschaft aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden*
In diesem Zusammenhang ist es auch ohne Belang, ob der Beklagte zu 3) mit der Aufnahme der Geschäfte in West-Berlin schon vor der Enteignung des Gesellschaftsunternehmens im Ostsektor Berlins begonnen hat» Denn diese Möglichkeit schließt keineswegs aus, daß dies der Beklagte zuj) im Rahmen der bestehenden Gesellschaft getan hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es rechtlich durchaus denkbar, daß die damals noch im OstSektor bestehende und befindliche Gesellschaft im Hinblick auf die dort für sie . auftretenden Schwierigkeiten und Hemmnisse ihren Geschäfts^ betrieb mit den in West-Berlin befindlichen Kitteln tatsäcb lieh auch in West-Berlin geführt hat.. Es spricht also die unter Umständen schon vor der Enteignung des Gesellschaft^; Unternehmens erfolgte Aufnahme des Geschäftsbetriebes in ^ West-Berlin durch den Beklagten zu 3) rechtlich nicht zwin gend gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dies$ Geschäfte im Rahmen der alten Kommanditgesellschaft betri ben worden sind.
2.) Das Berufungsgericht legt sodann dar, daß die Forf derung des Klägers in ihrem rechtlichen Bestand durch die Enteignungsmaßnahmen gegen die Kommanditgesellschaft und
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durch sonstige Umstände nicht berührt worden sei* Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a) Im Zeitpunkt der Währungsumstellung handelte es sich bei der Forderung des Klägers um eine solche., die sich gegen eine damals noch im Ostsektor Berlins befindliche Gesellschaft richtete. Die Forderung unterlag daher den dort geltenden Umstellungsvorschriften und wurde demgemäß bei der Währungsumstellung im Verhältnis 1 : 1 in DM-Ost umgestellt. Das gleiche rechtliche Schicksal hatte die Bürgschaft s Verpflichtung der Beklagten zu 2), da sich Inhalt und Umfang dieser Verpflichtung nach der Umstellung der Hauptschuld richtet, und zwar im Verhältnis zu den Währungsgesetzen der Sowjetzone auch dann, wenn der Bürge seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik hat (RGRK BGB § 765 Bern 1 e a.Eo).
b) Es bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß der Kläger die auf DM-Ost lautende Forderung vor den Westberliner Gerichten geltend gemacht hat. Denn wie der Bundesgerichtshof bereits dargelegt hat, ist es den Gerichten der Bundesrepublik - das gleiche gilt um so mehr für die Gerichte von West-Berlin - nicht verwehrt, zur Zahlung in DM-Ost zu verurteilen (BGHZ 7, 231)»
c) Da die Schuldnerin der Rente, die Firma Schrotthandel Carl & Co. KG., durch die gegen sie
gerichteten Enteignungsmaßnahmen in ihrem rechtlichen Bestand nicht berührt worden ist, konnten diese Maßnahmen auch nicht die Forderung des Klägers vernichten. Die Auffassung der sion, dem Kläger sei durch die Enteignungsmaßnahme das Ob-
jekt seiner Haftung, nämlich das Gesellschaftsvermögen, ge*rX$f£ nommen worden, ist unzutreffend. Denn das Ge sei 1 schaf tsver?-» N'iV
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mögen ist zwar durch die Enteignungsmaßnahme betroffen und ^ dadurch entsprechend verringert worden, aber weggefallen ist-
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es nicht, da die Gesellschaft auch noch in den \7e st Sektoren Berlins Vermögen besaß und mit Hilfe dieses Vermögens ihren Betrieb dort weiterführte,
d) Auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage läßt sich gegen den Bestand der Forderung nichts einwenden. Insoweit könnten nach dem vorliegenden Sachverhalt nur die Vorschriften über die Gewährung der Vertragshilfe in Betracht kommen. Bine Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ist dan nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im allgemeinen nicht mögliche Daß hier eine Aufhebung der Forderung in vollem Umfang in Betracht kommen könnte - ein Fall, der ausnahmsweise beim Vorliegen der Voraussetzungen Uber die Gewährung der Vertragshilfe die Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage rechtfertigen könnte - , hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der von den Beklagten vorgetragenen Umstände zutreffend verneint«.-
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e) Die Revision rügt in diesem Zusammenhang schließ lieh, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten nicht berücksichtigt habe, wonach die Kommanditgesellschaft bis zur Enteignung im Jahre 1949 erhebliche Beträge an dert Kläger gezahlt habe* Wären die Beklagten vom Berufungsgericht nach § 139 ZPO zur näheren Darlegung ihrer Behauptpa^, aufgefordert worden, so hätten sie nach den Ausführungen der Revision vorgetragen, daß der Kläger von Mitte Dezem-. ber 1945 bis Mitte März 1947 8,000 EH k conto der geltend w! gemachten Ansprüche entnommen habe. Diese prozessuale Rüge der Revision ist unbegründet. Der Kläger ist der am Be-^ ginn des Prozesses von den Beklagten aufgestellten Behaup-^ tung sofort entgegengetreten und hat dazu vorgetragen, daft er sich damals von dem eingesetzten Treuhänder zu lasten
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seines eigenen Privatkontos, nicht aber k conto des geltend gemachten Rentenanspruchs, einige Beträge habe auszahlen lassen. Wenn die Beklagten daraufhin auf ihre zunächst aufgestellte Behauptung während des ganzen Rechtsstreits vor den Tatsacheninstanzen nicht mehr zurückgekom-men sind, so ist das ihre Sache; das Gericht hatte bei dieser Sachlage keine Veranlassung, von seinem Pragerecht nach § 139 ZPO Gebrauch zu machen *
3.) Die Beklagten haben des weiteren gegenüber dem Anspruch des Klägers die Einrede der Verjährung geltend gemacht- Das Berufungsgericht ist der Meinung, daß diese Ein-
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rede im vorliegenden Pall nicht durchgreife. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind im Ergebnis zu einem geringen Teil begründete
a) Mit dem Berufungsgericht und der Revision ist dar* von auszugehenv daß die Porderung des Klägers der besonderen Verjährungsvorschrift des § 197 BGB unterliegt. Bei dieser Porderung handelt es sich um einen Anspruch auf regel-
mäßig wiederkehrende Leistungen, da es für das Vorliegen f
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eines solchen Anspruchs im Sinn des § 197 BGB auf die fest ( bestimmte zeitliche Wiederkehr der Leistungen, nicht aber auf den Schuldgrund und den Zweck der Leistungen ankommt. •
Es ist daher für die Anwendung des § 197 BGB die von den Parteien in einem anderen rechtlichen Zusammenhang erörterte Präge, ob nämlich Gegenstand dieser Forderungen ein Restkaufgeld für den Verkauf des Gesellschaftsanteils, ein Ab- : *. findungsanspruch oder ein Rentenversprechen sei, ohne Be- ; deutung. Die Anwendung des § 197 BGB führt zu dem Ergebnis, daß die Verjährung der im Jahre 1945 fällig gewordenen Teil- ji* betrüge mit dem Schluß des Jahres 1945 begann (§ 201 BGB). p
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b) Der Ablauf dieser Verjährung wurde dadurch gehemmt, r}‘
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daß nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungs- [*
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gericht s am Ende des Jahres 1946 Über das Vermögen der Kommanditgesellschaft die Beschlagnahme nach dem MilRegG' Nr 52 und nach dem Befehl Nr 124 des Sowjetischen Oberbefehl slxabers verfügt wurde. Biese Beschlagnahme bewirkte entgegen der Auffassung der Revision eine Hemmung der Verjährung nach § 202 BOB und nicht nach § 203 BGB* Denn hier wurde der Schuldner und nicht der Gläubiger der Forderung, von der Beschlagnahme betroffen, so daß für eine Anwendung der in 3GHZ 10, 310 dargelegten Grundsätze hier von vornherein kein Raum ist (vgl auch BGH Lind,-Möhr. Nr 1 zu § 202 BGB).
c) Bie Hemmung der Verjährung endete entgegen der Meinung des Berufungsgerichts mit dem am 17* März 1950 erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes Nr 7 der Alliierten Kommandantur in Berlin, Burch dieses Gesetz, das in den hier maßgeblichen Teilen mit dem Gesetz Nr 13 der Alliierten Hohen Kommission übereinstimmt und deshalb insoweit revisibel ist, wurde abschließend geregelt, in welchen Fällen die deutschen Gerichte nicht ohne eine besondere Genehmigung der entsprechenden Besatzungsstellen angerufen und Rechtsprechung ausüben können. Hierzu gehören nicht die Fälle, in denen eine Beschlagnahme über das Vermögen des Schuldners nach dem Gesetz Nr 52 ausgesprochen ist (BGH NJW 1951, 524)? so daß der Kläger seit dem Inkrafttreten des Gesetzes Nr 7 der Alliierten Kommandantur durch die damals noch bestehende Beschlagnahme Uber das Vermögen der Beklagten zu 1) nicht mehr gehindert war, seine Ansprüche gegen diese .. gerichtlich geltend zu machen. Bie Rentenansprüche des Klägers aus dem Jahre 1945 waren daher, da von der 4-jährigen Verjährungsfrist bereits 1 Jahr im Jahre 1946 verstrichen . war, am 17* März 1953 verjährt, sofern die Verjährung nicht vorher durch gerichtliche Geltendmachung unterbrochen oder ihr Ablauf aus einem anderen Grunde gehemmt war.
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d) Im Termin vom 15* März 1952 hatte* der Kläger den Antrag gestellt, die Beklagten zur Zahlung von 7*000 DM-Wesrfc zu verurteilen, wovon ein Teilbetrag von 900 BM-Y/est auf die Zeit ab 1* Januar 1945» der Rest auf die Zeit ab 1. Juli 1948 in Ansatz gebracht wurde« Damals gingen die Parteien noch übereinstimmend davon ausr daß die Klageforderung bei der Währungsreform durch die westdeutschen Währungsgesetze in DM-West umgestellt worden sei« Es fragt sich daher, in welchem Umfange dieser auf DM-West lautende Teilantrag für die Zeit ab 1* Januar 1945 die auf das Jahr 1945 entfallende Rentenforderung erfaßt hat« Der Kläger ist bei der Stellung dieses Antrages davon ausgegangen, daß seine Forderung im Verhältnis 1 j 1 in DM-West umgestellt sei, während die Beklagten meinten, daß nur eine Umstellung im Verhältnis 10 : 1 in Betracht käme* Da der Kläger seinen Antrag für die Zeit, vor der Währungsreform nicht in der Form gefaßt hatte, daß im Fall einer Umstellung seiner Folgerung im Verhältnis 10 s 1 ein Teil seiner Klage (nämlich zu 9A0) für die Zeit vor der Währungsreform hätte abgewiesen werden müssen, sondern da sein Antrag so gestellt war, daß er im Fall einer Umstellung im Verhältnis 10 s 1 die Rentenforderung des Klägers aus dem Jahre 1945 für einen entsprechend längeren Zeitraum mit umfaßte, war der Anspruch des Klägers aus dem Jahre 1945 auch in Höhe der ursprünglichen Forderung von 9*000 RM rechtshängig geworden* Denn in dieser Höhe hätte das Gericht Uber den Anspruch des Klägers bei einer Umstellung im Verhältnis 10 : 1 befinden können und befinden müssen* Da der Umfang der Rechtshängigkeit für die Unterbrechung. der Verjährung gemäß § 209 BGB maßgeblich ist (RGZ 75, 306$ 163, 398), war daher die Verjährung der Rentenforderung des Klägers aus dem Jahre 1945 zu einem Teilbetrag von 9«000 EM, bei der gebotenen Umstellung im Verhältnis 1 : 1 auf DM-Ost, also zu einem Teilbetrag von 9*000 DM-Ost» unterbrochen. In diesem Umfange vermag daher die Einrede der Verjährung nicht durchzudringen«
e) Bas Berufungsgericht meint, daß bei der Frage na< der Verjährung berücksichtigt werden müsse, daß der. Kläger im laufe des Rechtsstreits, und zwar vor Ablauf der 4-jähri gen Verjährungsfrist, für seine Rentenforderungen aus dem Jahre 1945 das Armenrecht für eine Erweiterung der Klage nachgesucht habe, dieses ihm aber insoweit wegen mutwilligen, Rechtsverfolgung versagt worden sei, er also mangels hinreij ehender finanzieller Mittel nicht in der Lage gewesen sei, eine Unterbrechung der Verjährung gemäß § 209 BOB herbei-zuführen, 5s ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß die Umstand bei der Verjährung Beachtung zuzu deme3sen ist. Es delt sich insoweit um eine Verhinderung durch höhere Gewalt im Sinn des § 203 Abs 2 BGB (RGZ 139, 270? JW 1937, 2188).
Um jedoch eine Hemmung der Verjährung nach § 203 Abs 2 BGB annehmen zu können, ist es erforderlich, daß der Rechtsanwalt bei der Stellung des Armenrechtsantrages seinerseits das angegangene Gericht auf die Gefahr einer Verjährung weist. Benn nur in einem solchen Fall kann von einer Verhi derung durch höhere Gewalt gesprochen werden, wenn nämlich dann gleichwohl das Armenrecht versagt wird. So wie die Ablehnung des Armenrechts nur bei sachgerechter Begründung einen Fall höherer Gewalt darstellt (RGZ 139, 270), bedarf; es in einem Fall der vorliegenden Art eines Hinweises auf die drohende Verjährung, um die Voraussetzungen des § 203. Abs 2 BGB bejahen zu können.. Ba dies im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen ist, konnte hier die Versagung des Armenrechts für die Klageerweiterung nicht eine Hemmung der' Verjährung nach 5 203 Abs 2 BGB herbeiführen.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann auch
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nicht davon gesprochen werden, daß es in einem Fall der vö; liegenden Art einen Rechtsmißbrauch darstelle, wenn sich di’ Beklagten auf die eingetretene Verjährung berufen. Nach de|| insoweit gefestigten Rechtsprechung ist das nur der Fall, ?
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wenn der Gläubiger durch das Verhalten des Schuldners in irgendeiner Weise dazu veranlaßt worden ist, seinen Anspruch nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen, wenn er insbesondere aus dem Verhalten des Schuldners nach freu und Glauben den Schluß ziehen durfte, daß dieser von der Verjährungseinrede keinen Gebrauch machen werde-'
(RGZ 153, 111; JW 1937, 27) * Die unzulässige Rechtsausübung stellt sich hier also als ein besonderer Fall eines venire contra factum proprium dar (RG JW 1936, 1953)« Die Voraussetzungen für einen solchen Sachverhalt sind hier nicht gegeben; der Kläger hat seinerseits selbst nichts dafür dargetan, daß er in irgendeiner Weise durch das Verhalten des Beklagten von einer rechtzeitigen Geltendmachung seiner Ansprüche aus dem Jahre 1945 abgehalten worden sei.
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Zusammenfassend ergibt sich somit, daß die von den Be-
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klagten erhobene Einrede der Verjährung insoweit, aber auch ! nur insoweit, durchgreift, als der Kläger Rentenansprüche aus dem Jahre 1945 von mehr als 9*000 DM-Ost geltend macht, /
da sein entsprechender Klageantrag in diesem Umfange erst {
nach der am 17« März 1953 eingetretenen Verjährung gestellt. c
worden ist. Daher muß das Berufungsurteil zu einem Teilbe- !
trage von 9c 000 DM-Ost einschließlich der auf diesen Teil- ^
betrag entfallenden Zinsen aufgehoben und die Klage in die- t
ser Röhe gegen die Beklagten zu 1) bis 3) abgewiesen werden.
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4«) Das Berufungsgericht setzt sich des weiteren mit ^ der Frage auseinander, ob die Kommanditgesellschaft in der . .v* nachfolgenden Zeit durch Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern aufgelöst und beendet worden sei« Es meint, daß dies unter voller Berücksichtigung der von den Beklagten ror^'f getragenen Behauptungen aus Rechtsgründen nicht angenommen werden könne. Es setzt sich dabei mit dem Schreiben der Be-klagten zu 2) an den Beklagten zu 3) vom 19* Juni 1953 aus- > einander, in dem jene sich unter Bezugnahme auf diesbezüg-
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liehe Besprechungen mit dem Beklagten zu 3) bereit erklärt, diesem die Vermögensteile der Gesellschaft in Gestalt eine Darlehens in ziffernmäßig festgelegter Höhe .zu belassen, Berufungsgericht ist der Ansicht, daß in einer solchen Vereinbarung eine endgültige Auseinandersetzung der Gesellschaft nicht erblickt werden könne« Diese Ansicht ist reckt lieh nicht haltbar. Die von den Beklagten behauptete Verein barung stellt ihrem rechtlichen Inhalt nach nichts anderes dar* als eine Übernabmevereinbarung zugunsten des Beklagten zu 3) unter Ausschluß der Liquidation« Sie hat zur Folge, daß der Beklagte zu 3) dadurch als Gesamtrechtsnachfolger ohne weiteres alleiniger Träger des Gesellschaftsvermögenjs wurde, die Gesamthandsgemeinschaft der Gesellschafter aufg& löst wurde und die bisherige Kommanditistin, die Beklagte zu 2), einen Darlehensanspruch gegen den Beklagten zu 3) naöv Maßgabe dieser Vereinbarung erhielt. Das bedeutet aber, daß damit die Gesellschaft nicht nur aufgelöst, sondern auch be endet und demzufolge ihre rechtliche Existenz vernichtet m de- Bei dieser Rechtslage würde demzufolge auch eine Verurteilung der Gesellschaft niqht mehr möglich sein.
Da dem erkennenden Senat wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen Über die Richtigkeit der genannten Behauptung der Beklagten eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist, muß das Berufungsurteil auch insoweit, als es., eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zu einem Betrag von .
99«000 DM-Ost einschließlich der auf diesen Betrag entfalle den Zinsen ausgesprochen hat, aus diesem Grunde aufgehobe^ und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entschei -dung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, . C'
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Die etwaige Beendigung der Gesellschaft berührt die Hai tung der Beklagten zu 2) und 3) nicht«. Insoweit kommt es airi die Frage, ob die beiden Gesellschafter unter Ausschluß de* Liquidation eine übernabmevereinbarung zugunsten des Bekl
zu 3) geschlossen haben, nicht an«, Bas ist für die Haftung des Beklagten zu 3) ganz offensichtliche Denn liegt eine solche Übernahmevereinbarung vor, dann ist er Gesamtrechts-nachfolger der Gesellschaft und damit auch unmittelbarer Schuldner der Gesellschaftsschulden geworden. Er muß demzufolge auch in diesem Pall für die Rentenforderungen des Klägers, die sich zunächst gegen die Gesellschaft richten, einstehen« Aber auch die Haftung der Beklagten zu 2) als Bürgin der GeseilSchaftsschuld ist durch eine solche etwaige Übernahmevereinbarung nicht berührt worden, Ber akzessorische ; Charakter der Bürgschaft geht nicht etwa dahin, daß diese ohne weiteres erlischt, wenn der Schuldner der Häuptverbind- »• ‘ lichkeit fortfällt, Tritt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge [ an die Stelle des bisherigen Schuldners ein neuer Schuldner, \ so geht damit die Bürgschaft nicht unter«. Bas gilt im Rahmen einer Übernahmevereinbarung (.§‘142 HGB) jedenfalls dann, i
wenn der Bürge in seiner Eigenschaft als Gesellschafter die ! Übernahmevereinbarung mit dem anderen Gesellschafter selbst abgeschlossen und diesem dabei das Gesellschaftsunternehmen 1 mit den Aktiven und Passiven überlassen hat« Denn es ist rechtlich ausgeschlossen, daß sich der Bürge auf diesem Wege durch eine Vereinbatimg mit dem anderen Gesellschafter j
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seiner BUrgschaftsverpflichtung entledigen könnte* J
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Ist somit die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) für - , I.
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die Rentenforderung des Klägers auch durch die etwaige Beendigung der Gesellschaft nicht berührt worden, so erweist sich damit abschließend die Auffassung des Berufungsgericht^ insoweit als zutreffend, als es die Beklagten zu 2) und 3} zur Zahlung von 99«000 BM-Ost einschließlich der auf diesen^ Betrag entfallenden Zinsen, beginnend ab 1« August 1945,
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verurteilt hat* Insoweit ist daher die Revision der Beklag-C;^ ten zu 2) und 3) zurückzuweisen* ; J^j|
5c) Pür die Kostenentscheidung ergibt sich folgendess Ba der Kläger gegenüber allen Beklagten zu 1/12 seiner'Kla-
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geforderung unterlegen ist* hat er 1/12 aller anfallenden Kosten, also der gerichtlichen, seiner außergerichtlichen und der außergerichtlichen Kosten aller drei Beklagten, zu tragen* Da in Höhe von 11/12 der Klageforderung die Be- : •. klagten zu 2) und 3) unterlegen sind, haben diese Beklagten zunächst ihre außergerichtlichen Kosten zu 11/12 zu tragen. Dagegen besteht hinsichtlich der gerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers eine Verpflicht^ . der Beklagten zu 2) und 5) in dieser Höhe nicht« Insoweit ist nämlich’ zu berücksichtigen, daß eine abschließende I Sachentscheidung über die Klage gegenüber der Beklagten zu! 1) noch nicht möglich ist und demzufolge eine Entscheidung! über l/3 dieser Kosten vom erkennenden Senat nicht getroffen werden kann« Das bedeutet, daß die Beklagten zu 2) und 3) von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers als Gesamtschuldner je ll/l8 zu tragen haben* Die Entscheidung Über die noch offengebliebenen Ko stag einschließlich eines Anteils von 11/12 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1), ist dem Berufungsgericht ’ . zu übertragen*
Dr* Selowsky Dr* Fischer Dr* Kuhn
Artl Dr* Winkelmann