BGB § 33 Rechtssatz; Wird einem Verein von außen her die Änderung von Namen# Zweck und Satzung aufgezwungen oder auch nur angetragen und nehmen sämtliche Mitglieder die Durchführung dieser Änderungen längere Zeit widerspruchslos hin» so ist das unter normalen Verhältnissen in der Regel als Zustimmung zu werten,, so daß die Änderungen, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen werden-., als wirksam anzusehen sindP Von Rechts wegen Beide Parteien behaupten, mit dem im Jahre 1890 gegründeten und im Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Obtffe unter Nr 9 eingetragenen Turnverein OflBHi (TVO) identisch zu sein* Dieser Verein ist als Eigentümer von Grund stücken in OcflBBHMP eingetragen, von denen eines mit einer Turnhalle bebaut ist* Der TVO hatte ursprünglich den satzungs mäßigen .Zweck, seine Mitglieder in ihrer körperlichen und geistigen. Die Mitgliederversammlung des TVO vom 8* Februar 1935 ‘ nahm die Einheitssatzungen des Nationalsozialistischen Reichs bundes für Leibesübungen (NSRL) an, nach denen "die leibliche und charakterliche Erziehung der Mitglieder im Geiste • des Nationalsozialismus durch die planmäßige Pflege der Leibesübung" Vereinszweck war* Die Satzungsänderung wurde jedoch nicht zur Eintragung ins Vereinsregister ängemeldet* Sammlung, an der Mitglieder beider Vereine und vereinsfremd Personen teilnahmen« Als Ergebnis dieser Versammlung gab Wa ner dem Schriftführer des TVO an, daß nun, beide Vereine zu einem Verein unter dem Namen Verein für Leibesübungen (VfL) zusammengefaßt seien» Erwägungen darüber, ob die beiden alt; Vereine aufgelöst seien und ein neuer Verein gegründet sei oder ob der TVO unter Namens- und Zweckänderung die Mitglie der des PCO aufgenommen und dessen Vermögen (3 Fußbälle und einen kleinen Barbetrag) übernommen habe, stellte hi, an,. Nach der Versammlung vom November 1938 trat in Odernhei; nur noch ein sporttreibender Verein unter dem Namen Verein für Leibesübungen auf» Eine Eintragung ins Vereinsregister wurde nicht vorgenommen« der damalige Vorsitzende des TVO» Eugen SchflMi» Vorstand u Ausschuß setzten sich im übrigen aus einzelnen Vorstandsmit gliedern des TVO und des PCO zusammen» Die Bücher des TVO wurden von dem VfL weitergeführt» Der VfL nahm auch das Ver einsvermögen des TVO in Besitz« Am 7» Februar 1942 fand unter dem Namen VfL eine Mitgliederversammlung statt« Sie beschloß einstimmig, den Vereinsnamen TVO in VfL zu ändern und die Einhei-fcsSatzung des NSRL anzunehmen« Beides wurde am 10» April 1942. Am 11.- Februar 1951 fand sich eine größere Anzahl von Mitgliedern des TVO zusammenhie Teilnehmer dieser Versammlung gingen davon aus, daß der TVO durch die Vorgänge im November 1938 und seitdem nicht aufgelöst und auch nicht in einem neuen Verein aufgegangen sei., sondern bloß seine Tätig ke.it unter dem Druck der Verhältnisse eingestellt habe.. ob er mit dem früher im Vereinsregister unter Nr 9 eingetragenen Turnverein identisch' oder dessen Rechtsnachfolger und Eigentümer des für den TVO eingetragenen Grundbesitzes sei. beider Vereine mit Satzungs- und Namensänderung des TVO zu dem Inhalt' gehabte- Die Verschmelzung habe darin bestanden, daß die 79 Mitglieder des PCO geschlossen in den TVO aufgenommen worden seien und der TVO.das geringfügige Vermögen des PCO übernommen habe,. Als. Satzung sei die Einheitssatzung des NSEL angenommen worden« Der TVO habe fortan VfL heißen sollen* Der Beschluß habe nicht der Zustimmung aller Mit-, glieder des TVO bedurft, da keine Zweckänderung vorgenommen worden und darum § 33 Absl Satz 2 BOB ünanwendbar sei.. Mitglieder des TVO zu dem Geschehenen,, Selbst noch in der Hitgliederversammlun vom 30» September 1950 hätten die Turner, als es um die Entsperrung des Vermögens zugunsten des VfL gegangen sei, kein^ Yfidersprueh erhoben» Der Kläger ist ferner der Ansicht» daß die Mitgliederversammlung vom 7» Februar 1942 ordnungsgemäße einberufen worden sei und die zwar noch nicht eingetragen, aber bereits vollzogen gewesenen Änderungen wirksam beschloß sen habe. Die am 10» April 1942 vorgenommene Eintragung habe-die erstmals am 8* Februar 1935 beschlossene Satzungsänderun mit rückwirkender Kraft wirksam gemacht» Der VfL sei keine Neugründung, sondern bloß der um die Mitglieder des PCO erweiterte und in Satzung und Namen-geänderte TVO» Das sei auc die Aufsicht des Eegistergeriehts bei Vornahme der Eintragung, vom 10» April 1942 gewesen» Diese Ansicht habe auch im VfL selbst bestanden; noch bei einer Jubiläumsfeier im Jahre 195, seien der VfL als der alte Turnverein bezeichnet und alte Mitglieder des TVO besonders geehrt worden» Zu einer Spaltung sei es erst am 11» Pebruar 1951 gekommen» An diesem Ta-* ge sei der Beklagte als neuer Verein gegründet worden« Hierauf seien die Mitglieder des Beklagten zunächst noch Mitglie; Alle Turner seien gezwungen gewesen, in den neuen Verein einzutreten» Unter dem Naziregime sei ein Widerspruch und unter der französischen Besatzung bis zur Entsperrung des Vermögens die Y/iederauf nähme eines Turnvereins Jahn*scher vaterländischer Einstellung unmöglich gewesen, Im Mitmachen im VfL könne daher .nicht ihre Zustim- ' mung zu den 1938 unbefugterweise beschlossenen und dann auch durchgeführten Maßnahmen gefunden werden» Nach dem’11« Febru-ar 1951, der sogenannten Y/iedergründungs Versammlung, könne erst recht nicht .davon gesprochen werden, daß die Turner . Das Landgericht hat festgestellt, daß der Kläger mit ' dem unter Nr 9 eingetragenen TVO identisch sei, und im-Hinblick hierauf das Hechtsschutzbedürfnis an der Feststellung,-' daß er auch Eigentümer des für den alten TVO eingetragenen Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Versammlungen vom November 1938 und 7.» Februar 1942 Mitgliederversammlungen des TVO waren und-für diesen Verein verbindliche Beschlüsse gefaßt haben*. aufgewiesen habe, gebildet» Weder 1935 hoch 1938 noch 1942 habe sich eine Gruppe abgesplittert, die für sich in Anspru genommen hatte, der TVO zu sein/ Kein Turner habe als sein;' Meinung geäußert, diejenigen, die die Beschlüsse vom Novem/ ber 1938 und 7, Februar 1942 gefaßt haben, hätten einen neuen Verein gegründet oder ständen außerhalb derjenigen Personenvereinigung, die unter fr 9 des Vereinsregisters einge: tragen gewesen sei/ Alle Turner seien Mitglieder dieser Per: sonenvereinigung geblieben, auch nachdem der Name des Ver-'i eins geändert und das Fußballspiel in den Vereinsbetrieb au genommen worden sei. lediglich um die Mitglieder des FCO erweitert, unter dem Hamen VfL fortgesetzte Selbst wenn eine Zweckänderung anzunehmen sei, sei das unerheblich, da alle Mitglieder des TVO durch ihr Verbleiben im Verein und ihre Teilnahme am Vereinsleben unter dem Namen VfL und den sonst veränderten Ver hältnissen stillschweigend damit einverstanden gewesen seien,, Es könne als richtig unterstellt werden, daß 1935» 1938 und 1942 in niemand hätte wagen dürfen, sich den Bestrebungen des Ortsgruppenleiters Wfim zu widersetzen,, da er sonst persönliche und andere Schwierigkeiten zu erwar ten gehabt hätte. VfL widersprochen hätten, sei ein Beweisanzeichen dafür, daß die Turner mit dem 1938 und seitdem Geschehenen zufrieden gewesen seiend Der Kläger sei daher mit dem alten TVO identisch,, Mehrheitswillens so anzusehen sei, als seien die dem veränderten Zweck anhängenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschieden und als hätten sie sich zu einem neuen Verein mrt dem gewünschten Zweck zusammengeschlossen» Das entspricht zwar nicht ihrem Willen, der darauf gerichtet ist, den bis- Selbst wenn sich die satzungstreue Minderheit unter einem neuen Hamen im Vereinsregister eintragen läßt, und so eine neue Rechtspersönlichkeit entsteht, kommt dem nur formale Bedeutung zu und hindert die Minderheit nicht „• von der Mehrheit die Herausgabe des Vereinsvermögens zu verlangen (RGZ 119? Hähmen dagegen alle Mitglieder die Durchführung einer bloß mit Mehrheit beschlossenen Zweckänderung hin und kommt es demzufolge nicht zu einer Spaltung des Vereins, so bleibt der Verein bestehen und wird mit dem veränderten Zweck fortgesetzt (vgl RG JW 1925? Trotzdem ist aus der angezogenen Rechtsprechung der Gedanke verwertbar, daß die Zustimmung aller Mitglieder ei-, nes Vereins unwirksam beschlossene Änderungen wirksam machen kann, Wird einem Verein von außen her die Änderung von Hamen, Zweck und Satzung aufgezwungen oder auch nur angetragen und nehmen sämtliche.Mitglieder die Durchführung dieser Änderungen längere Zeit widerspruchslos hin? Ohne sich >in zu demutbarer Weise herauszustell oder persönlicher Gefährdung auszusetzen, konnten sie nicht verhindern, daß die Turnhalle und das sonstige Vermögen des TVO für den in rechtswidriger Weise geänderten Zweck verwes det wurden,. Auch unter diesen Verhältnissen konnten sie den TVO nicht mit leben ausfüllen und diejenigen; die sich dem Gedanken des Zusammenschlusses von TVO und FCO» der Zweckänderung des TVO und einem Verein für Leibesübungen verschrieben hatten, nicht veranlassen, für sich zu bleiben und das Vermögen des TVO nicht länger zu benutzen,, Unter diesen besonderen Umständen kann das bloße Mitmachen der Turner vom November 1938 ab bis zu dem Frühjahr 1950 keinen rechtlich gewichtigen Gehalt gehabt haben. Es geht nicht, wie das Berufungsgericht meint, um die Rückgängigmachung abgegebener Abstimmungserklärungen oder allgemein um die Beseitigung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen,, sondern darum, ob das Verbleiben der Turner im Verein und ihre Betätigung unter dem Namen Vfl unter den obwaltenden Zwangs— Verhältnissen überhaupt als eine Zustimmung zu den von außen her vollzogenen und ausdrücklich nur von einzelnen Turnern gutgeheißenen Veränderungen gewertet werden kann. Mangels Zustimmung aller Mitglieder des TVO kann das,; was im November 1948-geschah, nur als Vereinsneügründung behandelt werden* In dieser'Neugründung ist der TVO auch { nicht aufgegangen* Die Beteiligung der Turner an diesem Verein war die Teilnahme an einem anderen Verein als dem TVO, Dem hat eine Anzahl von Turnern durch seinen Austritt aus dem VfL im Jahre 1952 Rechnung getragen* Daß diese Turner noch nach der sogen* WiedergründungsverSammlung vom ll* Debi’uar 1951 an der ^ersonenvereinigung mit dem Namen VfL teilgenommen haben, läßt sich schlechterdings nicht als Zustimmung des TVO zu den im November 1938 vollzogenen und • i seitdem gehandhabten Tatsachen und damit als Billigung einer! Namens-, Zweck- und Satzungsänderung des TVO werten, da befc;|| der Beurteilung des Verhaltens derjenigen Turner; die einer-• seits an der Wiedergründungsversammlung und andererseits am ; Leben des unter dem Namen VfL auftretenden Vereins teilnah-men,, das nun zutage getretene und offen ausgesprochene Bestreben, den alten TVO mit neuem Leben auszufüllen, nicht gut unberücksichtigt bleiben kann*
Für das Nachscli 1 agewer k ! Für die Amtliche Sammlung !
Gesetz? BGB § 33
Rechtssatz; Wird einem Verein von außen her die Änderung von
Namen# Zweck und Satzung aufgezwungen oder auch nur angetragen und nehmen sämtliche Mitglieder die Durchführung dieser Änderungen längere Zeit widerspruchslos hin» so ist das unter normalen Verhältnissen in der Regel als Zustimmung zu werten,, so daß die Änderungen, wenn sie ins Vereinsregister eingetragen werden-., als wirksam anzusehen sindP
Aktenzeichen; II ZR 249/53 Urteil des BGH vom 13o Januar 1955
IG Kaiserslautern OIG Neustadt
II ZR 24-9/55 Verkündet
am 13o Januar 1955
Jodas, Justizangestellter.
als Urkundsbeamter der Geschä-ftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Turnvereins OiflHHl a„Gl^ e,Vt. gesetzlich vertreten durch den lc Vorsitzenden Wilhelm den 1, Schriftführer Eugen Sch^B un(^ ^en 1... Kassierer Werner Bf sämtlich in 04
Beklagtenf. Berufungsklägers und Revisionsklägers.
■Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
Br,
gegen
den Verein für Leibesübungen in OWfc a„CliBl e,V.,, gesetzlich vertreten durch seinen Vorsitzenden Hermann J-flfe in 01'™"
Kläger, üerufungsbeklagten und Revisionsbeklagtenf
-Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.•>
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- . ; liehe Verhandlung vom 10» Januar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Canter und der Bundesrichter Dr»Delbrück Dr» Haidinger, Br» Bischer und Br» Kuhn für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1c- Zivilsenats des Oberlandesgericht is in Neu-stadt/Weinstraße vom 10. Juli 1953 aufgehoben»
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 2., Zivilkammer des Landgerichts in Kaiserslautern vom 19,» Dezember 1952 abgeändert „
Die Klage wird abgewiesen,,
Dem Kläger werden die'Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Von Rechts wegen
Beide Parteien behaupten, mit dem im Jahre 1890 gegründeten und im Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Obtffe unter Nr 9 eingetragenen Turnverein OflBHi (TVO) identisch zu sein* Dieser Verein ist als Eigentümer von Grund stücken in OcflBBHMP eingetragen, von denen eines mit einer Turnhalle bebaut ist* Der TVO hatte ursprünglich den satzungs mäßigen .Zweck, seine Mitglieder in ihrer körperlichen und geistigen. Ausbildung zu fördern (§ 1 der im Jahre 1914 eingetragenen Satzung)c Nach § 1 der durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 31* Oktober 1931 angenommenen Mustersatzung der Deutschen Turnerschaft war der Vereinszweck '•die Förderung des deutschen Turnens”.•.
In OtflBMMB bestand seit 1919 noch der nicht im Vereinsregister eingetragene Fußball club OdHHMMP (FCO)* Er war dem TVO vorübergehend (von Ende 1919 bis Anfang 1921) als "Sportabteilung" angegliedert* Auch nach Lösung dieses Verhältnisses stellte der TVO dem EGO, der keinen eigenen Sportplatz besaß, zeitweise seine Platzanlage zur Abhaltung ' von Fußballspielen zur Verfügung,,
Die Mitgliederversammlung des TVO vom 8* Februar 1935 ‘ nahm die Einheitssatzungen des Nationalsozialistischen Reichs bundes für Leibesübungen (NSRL) an, nach denen "die leibliche und charakterliche Erziehung der Mitglieder im Geiste • des Nationalsozialismus durch die planmäßige Pflege der Leibesübung" Vereinszweck war* Die Satzungsänderung wurde jedoch nicht zur Eintragung ins Vereinsregister ängemeldet*
Im Jahre 1933 setzten Bestrebungen ein, die Sportvereine TVO und FCO zu verschmelzen* Diese Bestrebungen führten im November 1938 zu einer von dem damaligen Bürgermeister und Ortsgruppenleiter W^BMi geleiteten Ver-
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Sammlung, an der Mitglieder beider Vereine und vereinsfremd Personen teilnahmen« Als Ergebnis dieser Versammlung gab Wa ner dem Schriftführer des TVO an, daß nun, beide Vereine zu einem Verein unter dem Namen Verein für Leibesübungen (VfL) zusammengefaßt seien» Erwägungen darüber, ob die beiden alt; Vereine aufgelöst seien und ein neuer Verein gegründet sei oder ob der TVO unter Namens- und Zweckänderung die Mitglie der des PCO aufgenommen und dessen Vermögen (3 Fußbälle und einen kleinen Barbetrag) übernommen habe, stellte hi,
an,. Nach der Versammlung vom November 1938 trat in Odernhei; nur noch ein sporttreibender Verein unter dem Namen Verein für Leibesübungen auf» Eine Eintragung ins Vereinsregister wurde nicht vorgenommen«
Vorsitzender des VfL war zweiter Vorsitzende;
der damalige Vorsitzende des TVO» Eugen SchflMi» Vorstand u Ausschuß setzten sich im übrigen aus einzelnen Vorstandsmit gliedern des TVO und des PCO zusammen» Die Bücher des TVO wurden von dem VfL weitergeführt» Der VfL nahm auch das Ver einsvermögen des TVO in Besitz« Am 7» Februar 1942 fand unter dem Namen VfL eine Mitgliederversammlung statt« Sie beschloß einstimmig, den Vereinsnamen TVO in VfL zu ändern und die Einhei-fcsSatzung des NSRL anzunehmen« Beides wurde am 10» April 1942. im Vereinsregister bei dem unter Nr 9 eingetragenen Verein eingetragen»
Nach dem Zusammenbruch ruhte die Vereinstätigkeit zu--nächst« Das Vereinsvermögen unterlag dem MilRegG Nr 52» Am.) '5» März 1946 genehmigte die französische Militärregierung dem'VfL die Wiederaufnahme der Vereinstätigkeit« Am 9= März ; 1949 wurde eine Anpassung der Satzung an die Vorschriften der Militärregierung ins Vereinsregister eingetragen» Das Vereinsvermögen, wurde am 31» Januar 1951 zugunsten des VfL. ' gesperrt» ;
Am 11.- Februar 1951 fand sich eine größere Anzahl von Mitgliedern des TVO zusammenhie Teilnehmer dieser Versammlung gingen davon aus, daß der TVO durch die Vorgänge im November 1938 und seitdem nicht aufgelöst und auch nicht in einem neuen Verein aufgegangen sei., sondern bloß seine Tätig ke.it unter dem Druck der Verhältnisse eingestellt habe.. Ein-
stimmig wurde beschlossen, den TVO Wiederaufleben zu lassen. Es wurde eine neue Satzung angenommen und ein Vorstand gewählt, Dieser Vorstand beantragte am 17, Februar 1951 die Eintragung des Vereins unter Nr 9 des Vereinsregisters an Stelle des unter dieser Nummer eingetragenen VfL, und verlan te, daß der VfL eine andere Nummer im Vereinsregister erhalt
Diese Anmeldung führte dazu, daß der VfL unter der Nr 9 gelöscht und unter Nr 31 eingetragen wurde, und daß unter der Nr 32 ein neuer Verein unter der Bezeichnung Turnverein 0 zur Eintragung gelangte,
Beide Parteien legten Erinnerung ein. Durch Beschluß des Registergerichts vom 18, April 1951 wurde die Erinnerung des VfL zurückgewiesen, während die Erinnerung des Turnvereins zu der Anordnung führte, daß er unter Nr.32 zu löschen und unter Nr 9 einzutragen sei. Der VfL legte gegen diesen Beschluß Beschwerde ein,. Das Landgericht in Kaiserslautern gab dem VfL auf, im Prozeßwege zu klären., ob er mit dem früher im Vereinsregister unter Nr 9 eingetragenen Turnverein identisch' oder dessen Rechtsnachfolger und Eigentümer des für den TVO eingetragenen Grundbesitzes sei.
Der VfL hat dementsprechende Feststellungsklage erhoben,. Er macht geltend; Die Versammlung vom November 1938 sei von WgHBp im Auftrag der Vorstände beider Vereine einberufen worden. Mindestens die Mitglieder des FCO seien einzeln benachrichtigt worden,. Die Versammlung habe einstimmig einen Beschluß gefaßt,. Der Beschluß habe die Verschmelzung
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beider Vereine mit Satzungs- und Namensänderung des TVO zu dem Inhalt' gehabte- Die Verschmelzung habe darin bestanden, daß die 79 Mitglieder des PCO geschlossen in den TVO aufgenommen worden seien und der TVO.das geringfügige Vermögen des PCO übernommen habe,. Als. Satzung sei die Einheitssatzung des NSEL angenommen worden« Der TVO habe fortan VfL heißen sollen* Der Beschluß habe nicht der Zustimmung aller Mit-, glieder des TVO bedurft, da keine Zweckänderung vorgenommen worden und darum § 33 Absl Satz 2 BOB ünanwendbar sei.. Un-J streitig haben alle Mitglieder des TVO am .Vereinsleben des VfL teingenommen,. Der Kläger sieht hierin und in der wider spruchslosen Einnahme der 1938 vollzogenen Tatsachen die mindestens nachträgliche Zustimmung der. Mitglieder des TVO zu dem Geschehenen,, Selbst noch in der Hitgliederversammlun vom 30» September 1950 hätten die Turner, als es um die Entsperrung des Vermögens zugunsten des VfL gegangen sei, kein^ Yfidersprueh erhoben» Der Kläger ist ferner der Ansicht» daß die Mitgliederversammlung vom 7» Februar 1942 ordnungsgemäße einberufen worden sei und die zwar noch nicht eingetragen, aber bereits vollzogen gewesenen Änderungen wirksam beschloß sen habe. Die am 10» April 1942 vorgenommene Eintragung habe-die erstmals am 8* Februar 1935 beschlossene Satzungsänderun mit rückwirkender Kraft wirksam gemacht» Der VfL sei keine Neugründung, sondern bloß der um die Mitglieder des PCO erweiterte und in Satzung und Namen-geänderte TVO» Das sei auc die Aufsicht des Eegistergeriehts bei Vornahme der Eintragung, vom 10» April 1942 gewesen» Diese Ansicht habe auch im VfL selbst bestanden; noch bei einer Jubiläumsfeier im Jahre 195, seien der VfL als der alte Turnverein bezeichnet und alte Mitglieder des TVO besonders geehrt worden» Zu einer Spaltung sei es erst am 11» Pebruar 1951 gekommen» An diesem Ta-* ge sei der Beklagte als neuer Verein gegründet worden« Hierauf seien die Mitglieder des Beklagten zunächst noch Mitglie;
der des Klägers geblieben. Sie seien noch zu seinen Mitglieder Versammlungen erschienen und hätten auch an seinen Turnübungen teilgenommen,-, Das habe sich erst ab Januar 1952 geändert; erst seitdem seien Turner beim Kläger ausgetreten., Auch die weitere Teilnahme am Vereinsleben des VfL verschließe es den Turnern, sich darauf zu berufen, daß der TVO außerhalb des VfL fort be standen habe..
Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten,. Er ist der Auffassung, daß die Versammlung vom November 1938 über den TVO keine wirksamen Beschlüsse habe fassen können. Es habe sich überhaupt nicht um eine oi’dnungsgemäß einberufene Mitglie derversammlung, sondern durch eine vom Bürgermeister durch öffentlichen Aushang an der Gemeindetafel einberufene allgemeine Bürgerversammlung’gehandelt„ Diese Versammlung habe nur einen Verein gründen.können. Alle Turner seien gezwungen gewesen, in den neuen Verein einzutreten» Unter dem Naziregime sei ein Widerspruch und unter der französischen Besatzung bis zur Entsperrung des Vermögens die Y/iederauf nähme eines Turnvereins Jahn*scher vaterländischer Einstellung unmöglich gewesen, Im Mitmachen im VfL könne daher .nicht ihre Zustim- ' mung zu den 1938 unbefugterweise beschlossenen und dann auch durchgeführten Maßnahmen gefunden werden» Nach dem’11« Febru-ar 1951, der sogenannten Y/iedergründungs Versammlung, könne erst recht nicht .davon gesprochen werden, daß die Turner . .'I. durch' ihr Verhalten dem Aufgehen des TVO im VfL zugestimmt hätten«. Seine Mitglieder turnten seit Anfang 1952 noch in der Turnhalle, aber als Turnriege des Beklagten; für diese''. Benutzung/der Turnhalle verlange und erhalte der Kläger ein Entgelt,. , • •-
Das Landgericht hat festgestellt, daß der Kläger mit ' dem unter Nr 9 eingetragenen TVO identisch sei, und im-Hinblick hierauf das Hechtsschutzbedürfnis an der Feststellung,-' daß er auch Eigentümer des für den alten TVO eingetragenen
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Grundbesitzes sei, verneinte Die Berufung des Beklagten- hat' :te keinen Er folge Mit de.r Revision strebt der Beklagte die gänzliche Abweisung der Klage an, während der Klälger um Zurückweisung der Revision bittet!
Ent s che idungsgriinde;
Das Berufungsgericht läßt dahingestellt, ob die Versammlungen vom November 1938 und 7.» Februar 1942 Mitgliederversammlungen des TVO waren und-für diesen Verein verbindliche Beschlüsse gefaßt haben*. Es meint s Unabhängig von diesen beiden Ereignissen hätten die Mitglieder des alten TYO diejenige Personenvereinigung, die sie vorher, gewesen seien und die auch weiterhin die Merkmale eines Vereins . aufgewiesen habe, gebildet» Weder 1935 hoch 1938 noch 1942 habe sich eine Gruppe abgesplittert, die für sich in Anspru genommen hatte, der TVO zu sein/ Kein Turner habe als sein;' Meinung geäußert, diejenigen, die die Beschlüsse vom Novem/ ber 1938 und 7, Februar 1942 gefaßt haben, hätten einen neuen Verein gegründet oder ständen außerhalb derjenigen Personenvereinigung, die unter fr 9 des Vereinsregisters einge: tragen gewesen sei/ Alle Turner seien Mitglieder dieser Per: sonenvereinigung geblieben, auch nachdem der Name des Ver-'i eins geändert und das Fußballspiel in den Vereinsbetrieb au genommen worden sei. Auch diejenigen, die sich nun im Beklagten zusammengeschlossen hätten/ seien Mitglieder derje-; nigen Personenvereinigung, die früher TVO hieß, geblieben, . obwohl diese Vereinigung nun VfL geheißen und auch das Fußballspiel, gepflegt habe. Nicht ein einziges Mitglied des TV' habe opponiert, als die EinheitsSatzung des NSRD angenommen. und die Änderung des Vereinsnamens und eine Erweiterung des Vereinsbetriebes auf das Fußballspiel beschlossen worden sei Das äußere Verhalten der Turner, ihr Tun, lasse nur die Deu tung zu. daß sie gebilligt hätten, was beschlossen worden s
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Das allein sei dafür entscheidend, ob die Personenvereinigung, die sich TVO nannte., dieselbe sei, die seit 1938 VfL hieß und außer dem Turnen auch hoch den Fußballsport pflegte,- Daraus folge, daß der. TVO seine Vereinstätigkeit nicht eingestellt habe; seine Mitglieder seien vielmehr innerhalb ihres alten Vereins zusammengeblieben und hätten ihn. lediglich um die Mitglieder des FCO erweitert, unter dem Hamen VfL fortgesetzte Selbst wenn eine Zweckänderung anzunehmen sei, sei das unerheblich, da alle Mitglieder des TVO durch ihr Verbleiben im Verein und ihre Teilnahme am Vereinsleben unter dem Namen VfL und den sonst veränderten Ver hältnissen stillschweigend damit einverstanden gewesen seien,, Es könne als richtig unterstellt werden, daß 1935» 1938 und 1942 in niemand hätte wagen dürfen, sich den
Bestrebungen des Ortsgruppenleiters Wfim zu widersetzen,, da er sonst persönliche und andere Schwierigkeiten zu erwar ten gehabt hätte. Das sei aber unerheblich, Willensmängel oder Beeinträchtigungen der Mitglieder in der Freiheit der. Entschließung müßten unberücksichtigt bleiben. Ein Mitglied könne zwar seine Abstimmungserklärung anfechten. Die gesetz liehen Voraussetzungen hierfür .seien aber nicht gegeben,. Es gehe nicht an, das Unterlassen jeder Willenserklärung, das aus den damaligen politischen Verhältnissen zu erkläi’en sei wegen des politischen Zwanges so umzudeuten oder zu werten, als ob sich einige Mitglieder des TVO doch abgesplittert
und sich allein als den alten TVO bezeichnet hätten.-. Eine
... »
Anfechtung sei auch nicht erklärt worden. Im übrigen hätten die Mitglieder des Beklagten auch nach 1945 keinen Widerspruch erhoben, obwohl sie dazu die Möglichkeit gehabt hätten. Sie seien vielmehr Mitglieder der unter dem Namen VfL handelnden Personenvereinigung geblieben. Diese Tatsache und der Umstand, daß sie selbst 1950 nicht der Entsperrung des Vermögens zugunsten des. VfL widersprochen hätten, sei ein Beweisanzeichen dafür, daß die Turner mit dem 1938 und
seitdem Geschehenen zufrieden gewesen seiend Der Kläger sei daher mit dem alten TVO identisch,,
ar 1935 beschlossene Annahme der Einheitssatzung'des NSRL wa
Pflege der Leibesübung treten sollte, so war das eine Zweck-
konnten nur seine Mitglieder und nicht Dritte befinden* Ein
dem des PCO und nichtkorporierten Bürgern bestand- konnte über das Schicksal des TVO nicht Beschluß fassen.-.
2c) Gleichwohl hätte der Beschluß vom November 1938 |
für. den TVO Bedeutung gewinnen können- wenn alle Mitglieder {
dieses Vereins dem für sie an sich nicht verbindlichen Akt }'■ zugestimmt hätten» , ■
Das Reichsgericht (Bd 119, 184) hat für den Pall, daß ein den Vereinszweck ändernder, aber wegen Verstoßes gegen § 33 Abs 1 Satz 2 BGB ungültiger Beschluß von der Mehrheit durchgeführt wird, angenommen, daß die Durchsetzung des’.' Mehrheitswillens so anzusehen sei, als seien die dem veränderten Zweck anhängenden Mitglieder aus dem Verein ausgeschieden und als hätten sie sich zu einem neuen Verein mrt dem gewünschten Zweck zusammengeschlossen» Das entspricht zwar nicht ihrem Willen, der darauf gerichtet ist, den bis-
Das kann nicht als richtig anerkannt werden*
tfbernahme der .Mitglieder des PCO in den TVO und um exne
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ohne Eintragung ins Vereinsregister nicht wirksam (§ 71 Abs] Satz 1 BGB)-» Wenn an die Stelle" der Förderung des deutschen -Turnens im Sinne-Jahn's die leibliche und charakterliche Er-] Ziehung im, Geiste des Nationalsozialismus durch planmäßige 1
änderung, die nach § 33 Abs 1 Satz 2 BGB die Zustimmung alle Mitglieder des TVO erforderte» üher Angelegenheiten des TV0 ’
Versammlung, die aus einzelnen Mitgliedern des TVO, Mitglie
-IO- t
herigen Verein mit verändertem Zweck fortzusetzen, folgt aber aus ihrer Handlungsweise und daraus., daß es keine andere Möglichkeit gibt« dem Zweck des § 33 Abs 1 Satz 2 BG3, die satzungstreue Minderheit zu schützen« gerecht zu werden (Denecke in RGRKomm z BGB § 33 Anm 1; Coing in Staudinger § 33 BGB Anm 7-9; Enneceerus-Hipperdey 14<, Aufl § 111 Anm 17; Siebert in Soergel § 33 BGB Anm 3).- Selbst wenn sich die satzungstreue Minderheit unter einem neuen Hamen im Vereinsregister eintragen läßt, und so eine neue Rechtspersönlichkeit entsteht, kommt dem nur formale Bedeutung zu und hindert die Minderheit nicht „• von der Mehrheit die Herausgabe des Vereinsvermögens zu verlangen (RGZ 119? 187).- Hähmen dagegen alle Mitglieder die Durchführung einer bloß mit Mehrheit beschlossenen Zweckänderung hin und kommt es demzufolge nicht zu einer Spaltung des Vereins, so bleibt der Verein bestehen und wird mit dem veränderten Zweck fortgesetzt (vgl RG JW 1925? 237)o
Unverkennbar liegt der zur Entscheidung stehende Pall andersp Es geht nicht um die Beurteilung eines von den Mitgliedern eines Vereins, sondern eines außerhalb desselben gefaßten Beschlusses* Es ist nicht ein Vorgang zu werten, der sich innerhalb der Organisation des TVO ereignete, sondern ein Geschehnis', das sich dem TVO und seinen Mitgliedern von außen her aufdrängte.
Trotzdem ist aus der angezogenen Rechtsprechung der Gedanke verwertbar, daß die Zustimmung aller Mitglieder ei-, nes Vereins unwirksam beschlossene Änderungen wirksam machen kann, Wird einem Verein von außen her die Änderung von Hamen, Zweck und Satzung aufgezwungen oder auch nur angetragen und nehmen sämtliche.Mitglieder die Durchführung dieser Änderungen längere Zeit widerspruchslos hin? so ist’das in der Regel als Zustimmung zu werten, so daß die Änderungen, wenn sie in das Vereinsregister eingetragen werden, als wirksam
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anzusehen.sind* Auf diese Weise können auch ohne gehörigen 1 Willensakt der Mitglieder vollzogene Veränderungen wirksam 1 werden.. Dazu "bedarf es keines korporativen Willensentschlus|
Verwendbar ist weiter der Gedanke, daß, wenn es an. einer solchen Billigung fehlt, diejenigen Mitglieder des be troffenen Vereins, die eine Neugründung vornehmen, um die
lichkeit den alten Verein fortsetzen und sich mit der Neu- | gründung nur eine Rechtsform schaffen, um die Rechte des 1
3>) Es kann sich daher nur darum handeln, ob die Tur ner dadurch, daß sie das im November 1938 und seitdem Ge- • schehene widerspruchslos hinnahmen und auch nach den eingetretenen Veränderungen am Vereinsleben teilnahmen, der Na- ' mens-, Zweck- und Satzungsänderung ihres Vereins und der ge schlossenen Aufnahme der Mitglieder des FCO zugestimmt habe Unter Verhältnissen, die ihnen die Möglichkeit freier Y/ille betätigung belassen hätte, wäre das zu bejahen,- Unter dem Naziregime und unter der französischen Besetzung bis Frühja 1950 hatten die Turner jedoch nicht die Möglichkeit, einen vaterländischen Turnverein fortzusetzen,, Sie hatten, solang Wagner nur einen Verein für Leibesübungen duldete, nicht di Freiheit, sich für die unveränderte Fortsetzung des TVO zu entscheiden und ohne Rücksicht auf die verlangte Erziehung im Geiste des Nationalsozialismus den Jahn!sehen Turngedanken zu pflegen.- Ohne sich >in zu demutbarer Weise herauszustell oder persönlicher Gefährdung auszusetzen, konnten sie nicht verhindern, daß die Turnhalle und das sonstige Vermögen des TVO für den in rechtswidriger Weise geänderten Zweck verwes det wurden,. Bis zu dem Frühjahr 1950 verbot ihnen das Besatzun
ses; die Zustimmung sämtlicher Mitglieder, einzeln erklärt genügt*
Unrechtmäßigkeit des Geschehenen geltend zu machen, in Wirk-!
alten Vereins verfolgen zu können
recht, einen Verein fortzusetzen, der sich die Pflege des Turnens in vaterländischer Gesinnung im Sinne Jahn:s zur Aufgabe gesetzt hatte,. Koch 1948 bedurfte die Aufnahme des bloßen Geräteturnens der Genehmigung der französischen Militärregierung., Auch unter diesen Verhältnissen konnten sie den TVO nicht mit leben ausfüllen und diejenigen; die sich dem Gedanken des Zusammenschlusses von TVO und FCO» der Zweckänderung des TVO und einem Verein für Leibesübungen verschrieben hatten, nicht veranlassen, für sich zu bleiben und das Vermögen des TVO nicht länger zu benutzen,, Unter diesen besonderen Umständen kann das bloße Mitmachen der Turner vom November 1938 ab bis zu dem Frühjahr 1950 keinen rechtlich gewichtigen Gehalt gehabt haben. Es geht nicht, wie das Berufungsgericht meint, um die Rückgängigmachung abgegebener Abstimmungserklärungen oder allgemein um die Beseitigung rechtsgeschäftlicher Willenserklärungen,, sondern darum, ob das Verbleiben der Turner im Verein und ihre Betätigung unter dem Namen Vfl unter den obwaltenden Zwangs— Verhältnissen überhaupt als eine Zustimmung zu den von außen her vollzogenen und ausdrücklich nur von einzelnen Turnern gutgeheißenen Veränderungen gewertet werden kann. Solange . die Turner nicht frei in ihren Entschließungen waren» kann in ihrem Verbleiben im Verein nach der Umbenennung in Vfl kein rechtsgeschäftlicher Wert beigemessen werden*
Da der Sachverhalt rechtlich nicht ohne weiteres zu überschauen war, ist den Turnern eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, während deren Dauer ihr Verhalten nicht schon als Zustimmung gewertet werden kann* Diese Fr ist -war, als'sich eine Anzahl von ihnen am 11, Februar 1951 zur _ •sogen* Y/iedergründungsver Sammlung zusammenfand, noch nicht verstrichen,-
An den Versammlungen vom 7c Februar 1942,und 30, September 1950 hat unstreitig nur ein Teil der Turner teilge-
nommeru Die positiven Abstimjmmgserklärungexi dieser Turner können nicht den übrigen Turnern zugerechnet werden,, Dasselbe gilt von den Reden zur Jubiläumsfeier, die nur von ganz wenigen Turnern gehalten wurden,, ‘
Mangels Zustimmung aller Mitglieder des TVO kann das,; was im November 1948-geschah, nur als Vereinsneügründung behandelt werden* In dieser'Neugründung ist der TVO auch { nicht aufgegangen* Die Beteiligung der Turner an diesem Verein war die Teilnahme an einem anderen Verein als dem TVO, Dem hat eine Anzahl von Turnern durch seinen Austritt aus dem VfL im Jahre 1952 Rechnung getragen* Daß diese Turner noch nach der sogen* WiedergründungsverSammlung vom ll* Debi’uar 1951 an der ^ersonenvereinigung mit dem Namen VfL teilgenommen haben, läßt sich schlechterdings nicht als Zustimmung des TVO zu den im November 1938 vollzogenen und • i seitdem gehandhabten Tatsachen und damit als Billigung einer! Namens-, Zweck- und Satzungsänderung des TVO werten, da befc;|| der Beurteilung des Verhaltens derjenigen Turner; die einer-• seits an der Wiedergründungsversammlung und andererseits am ; Leben des unter dem Namen VfL auftretenden Vereins teilnah-men,, das nun zutage getretene und offen ausgesprochene Bestreben, den alten TVO mit neuem Leben auszufüllen, nicht gut unberücksichtigt bleiben kann*
Die Klage war daher abzuweisen,,
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Dr,, Canter Dr., Delbrück Dr., Eaidinger
BRo Dr., Fischer Dr., Kuhn
ist durch Urlaub an der Unterschrift verhindert
Dr. Ganter