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BGH · II ZR 249/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 249/08

Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler einstimmig beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 30. 1 Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 1. Dabei kann offen bleiben, ob es für die Verjährung des Einlageanspruchs gegen einen stillen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft darauf ankommt, ob der Kommanditgesellschaft eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter angehört oder nur eine Kapitalgesellschaft. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gemäß § 559 ZPO grundsätzlich nur das im Berufungsurteil oder im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts ausgewiesene Parteivorbringen. sig, wenn es sich um Tatsachen handelt, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und von der Gegenpartei nicht bestritten oder sonst nicht beweisbedürftig sind (BGHZ 53, 128, 130 ff.; BGH, Urt. v.

Zitierte Normen: § 559 ZPO
UrtVortragZPOSchleswigGesellschafterZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 249/08
vom 1. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 1. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Dr. Reichart, Dr. Drescher und Dr. Löffler
 einstimmig beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Schleswig vom 30. Oktober 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1	Zur	Begründung	wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 1. März
2010 Bezug genommen.
2	Der	-	bestrittene	- Vortrag der Revision, es habe sich bei der Insolvenz-
schuldnerin trotz der Firmierung "Dr. R. KG" um eine GmbH & Co. KG gehandelt, gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Entscheidung. Dabei kann offen bleiben, ob es für die Verjährung des Einlageanspruchs gegen einen stillen Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft darauf ankommt, ob der Kommanditgesellschaft eine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter angehört oder nur eine Kapitalgesellschaft. Denn der Vortrag ist neu, bestritten und daher im Revisionsverfahren nicht zu berücksichtigen. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gemäß § 559 ZPO grundsätzlich nur das im Berufungsurteil oder im Sitzungsprotokoll des Berufungsgerichts ausgewiesene Parteivorbringen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind allenfalls dann zuläs-
sig, wenn es sich um Tatsachen handelt, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht entstanden sind und von der Gegenpartei nicht bestritten oder sonst nicht beweisbedürftig sind (BGHZ 53, 128, 130 ff.; BGH, Urt. v. 5. Februar 1975 - VI ZR 71/72, MDR 1974, 479; Sen.Urt. v. 2. Dezember 1974 - II ZR 132/73, WM 1975, 134; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 559 Rdn. 7 f.; Musielak/Ball, ZPO 7. Aufl. § 559 Rdn. 7, 10).
Goette	Strohn	Reichart
 Drescher
Löffler
 Vorinstanzen:
LG Itzehoe, Entscheidung vom 08.04.2008 -50 35/07 -OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.10.2008 - 5 U 66/08 -