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BGH · II ZR 249/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 249/06

BGHR: Ja AktG §183; GmbHG § 56 Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus erbrachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für die Tilgung von Schulden einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
KapitalschutzvorschriftenMittelInferentenfreiwilligMünchenZPOKapitalaufbringungsvorgang

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 249/06
BESCHLUSS
vom 15. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	Ja
 AktG §183; GmbHG § 56
Zur Zulässigkeit der (vorabgesprochenen) Verwendung einer im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung bei einer KGaA vom Inferenten über die Einlage hinaus erbrachten freiwilligen Zahlung in die "freie Kapitalrücklage" für die Tilgung von Schulden einer Konzernschwestergesellschaft gegenüber dem Inferenten unter dem Blickwinkel einer Umgehung der Kapitalschutzvorschriften.
BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 249/06 - OLG München
LG München I
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
 Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. September 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Da es sich bei der Schuldentilgung mit Mitteln, die im weiteren Sinn aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammen, um einen Vorgang handelt, bei dem - wirtschaftlich betrachtet - die Inferentin sich ihre Forderungen mit aus dem Kapitalaufbringungsvorgang stammenden Mitteln bezahlen lässt, ist die Anwendbarkeit der der Umgehung von Kapitalschutzvorschriften dienenden Regeln nicht schon im Ansatz ausgeschlossen. Mit Rücksicht auf die verbale und tatsächliche Trennung der "echten Einlagen" und der darüber hinausgehenden freiwilligen Zahlungen ("Übergangszahlungen") auf verschiedenen Bankkonten, sind die Kapitalschutzvorschriften nicht berührt, wenn von dem separaten Konto "Übergangszahlungen" Schulden von Gesellschaften der K. Gruppe gegenüber
 Gesellschaften der F. -Gruppe beglichen werden. Die Frage der Verbuchung der freiwilligen Zahlungen ist nicht entscheidungserheblich, weil eine etwa fehlerhafte Zuordnung die Tilgungswirkung der Gesellschafterleistung nicht berührt.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Flalbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 49.999.990,00 €
Goette
 Kurzwei ly
 Strohn
Reichart
 Drescher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.12.2005 - 5 HKO 20896/04 -OLG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 7 U 1857/06 -