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BGH · II ZR 248/84

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 248/84

a) Erkennt nach Erledigung der Hauptsache eine Partei ihre von der Gegenpartei geltend gemachte Kostentragungspflicht an, so sind ihr ohne weitere Sach-prüfung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Von den Kosten des Rechtsstreits (ohne Kosten der Nebenintervention), die bis zu dem Abschluß des ersten Revisionsverfahrens entstanden sind, tragen die Klägerin 11/15 und die Beklagte 4/15. Die Kosten der Neben intervention hat die Klägerin, soweit diese Kosten bis zu dem Abschluß des ersten Revisionsverfahrens entstanden sind, zu 13/15, aus dem weiteren Berufungsverfahren zu 3/4 und aus dem vorliegenden Revisionsverfahren zu 7/10 zu tragen. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen zunächst in vollem Umfang erfolglos geblieben war, führte die (erste) Revision der Klägerin wegen eines Teils des Klagebegehrens zur Aufhebung und Zurückverweisung (Revisionsurteil BGHZ 88, 320). Die Klägerin hat beantragt, die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, folgt dies daraus, daß auch die Nichtannahme selbst durch Beschluß ausgesprochen werden kann (§ 554 b Abs.3 ZPO). Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits ist die Beschlußform der Entscheidung durch § 91 a Abs. 1 Satz 7 ZPO vorgeschrieben. 2. Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits hat der Senat Uber die anteiligen Kosten aus allen Instanzen zu entscheiden (BGH, Beschl. Die Kosten des Rechtsstreits (ohne die Kosten der Nebenintervention) sind insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da sie den von der Klägerin geltend gemachten Kosten-anspruch anerkannt hat. Ebenso wie sie einen Vergleich über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits schließen können, bleibt es auch jeder Partei unbenommen, ihre von der Gegenpartei geltend gemachte Kostentragungspflicht anzuerkennen. Unterwirft sie sich in dieser Weise freiwillig dem gegen sie geltend gemachten Kostenanspruch, so ist dies bei der Kos ten ent sch ei dung nach § 91 a ZPO zu berücksichtigen mit der Folge, daß ihr in Anwendung des Grundgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO 14. Das von der Beklagten erklärte Anerkenntnis erstreckt sich auf diece Kosten nicht, wie die Beklagte bei der Abgabe des Anerkenntnisses ausdrücklich klarge-stellt hat. Das Anerkenntnis wirkt sich auch sonst nicht auf die Kosten der Nebenintervention aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei einer unselbständigen Streithilfe dem Anerkenntnis der Kostentragungspflicht durch die Hauptpartei gemäß § 101 Abs. 1 ZPO Bedeutung für die Kosten der Neben intervention zukäme (vgl. zur Auswirkung eines Vergleichs der Parteien über Hauptsache und Verfahrenskosten auf die Kosten der Neben intervention BGH, Beschlüsse vom 11.11.1960 - V ZR 47/55 und vom 23.1.1967 - III ZR 15/64, LM ZPO § 101 Nr. 4 und 6). Die Entscheidung Uber die Kosten der Nebenintervention braucht danach nicht der auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruhenden Kostenregelung zwischen den Parteien zu folgen. b) Ob die Klage hinsichtlich des erledigten Teils der Hauptsache mutmaßlich Erfolg gehabt hätte, läßt sich nach dem bisherigen Sachund Streitstand so wenig absehen, daß es billigem Ermessen entspricht, die Kosten der Nebenintervention insoweit der Klägerin und der Neben interveniert in je zur Hälfte aufzuerlegen (§91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Streithelferin mußte sich zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht auf die von der Klägerin beantragte (endgültige) Gewinnausschüttung einlassen, soweit die Jahresbilanzen noch nicht gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG festgestellt waren und damit die ausschüttungsfähigen Gewinne noch nicht verbindlich fest-standen. Wenn die Ablehnung der Gewinnverteilung in Ermangelung etwaiger sonstiger sachlicher Verweigerungsgründe insoweit treuwidrig gewesen wäre, hätte dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb unberücksichtigt bleiben dürfen, weil die Ablehnung der Gewinnausschüttung für die folgenden Jahre gerechtfertigt war und die Klägerin ihr Begehren in einem Antrag zusammengefaßt hatte, über den auch einheitlich abgestimmt wurde. Die Kosten des Rechtsstreits (ohne die Kosten der Neben intervention) hat nach alledem die Beklagte zu tragen, soweit sie auf den erledigten Teil entfallen, während diese Kosten im übrigen die Klägerin als insoweit unterlegene Partei zu tragen hat. Bei der Verteilung der Kosten des (zweiten) Revisionsverfahrens hat der Senat zusätzlich berücksichtigt, daß im Zusammenhang mit dem erledigten Teil des Rechtsstreits mehr Gebühren angefallen sind als aus dem nicht angenommenen Teil der Revision. Die in § 101 Abs. 2 ZPO enthaltene Verweisung auf § 100 ZPO für den streitgenossischen Nebenintervenienten wird zwar allgemein dahin verstanden, daß dieser im Falle des Unterliegens der unterstützten Partei auch die Kosten des Rechtsstreits wie ein Streit-genösse anteilig mitzutragen hat (Stein/Jonas/Leipold aaO § 69 ZPO Rdnr.

Zitierte Normen: § 91a ZPO § 248 AktG § 69 ZPO § 46 GmbHG § 101 ZPO
KostenStreithelferinerledigenParteiZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

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y/ LS
Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
ZPO §§ 91a, 100, 101, 307
a)	Erkennt nach Erledigung der Hauptsache eine Partei ihre von der Gegenpartei geltend gemachte Kostentragungspflicht an, so sind ihr ohne weitere Sach-prüfung die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
b)	Zur Frage, wie in einem solchen Fall über die Kosten einer Neben intervention auf Seiten der anerkennenden Partei zu entscheiden ist.
BGH, Beschl. v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - OLG München
LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
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ii zr 248/8^ BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
3. Juni 1985 Spengler
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ellen
*
43,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
H^B- und GflBHHIB GmbH, gesetzlich vertreten durch den Prozeßpfleger Rechtsanwalt Dr. PflHHIBplatz 9,
Beklagte und Revi sions beklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr.
Streithelferin:
Irmgard B flBB , GflHBBBPstr.
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- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1985 durch die Richter Dr. Kellermann, Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Seidl und Brandes
 beschlossen:
I.	Der Streitwert des im Anschluß an das Revisionsurteil des Senats vom 26. Oktober 1983 durch geführten zweiten BerufungsVerfahrens wird in Abänderung des Beschlusses des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. April 1984 auf 82.585,81 DM festgesetzt.
II. Der Kostenausspruch des Urteils des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. September 1984 (Nr. II der Urteilsformel) wird nach Maßgabe der folgenden KostenentScheidung teilweise aufgehoben und im übrigen in diese einbezogen:
Von den Kosten des Rechtsstreits (ohne Kosten der Nebenintervention), die bis zu dem Abschluß des ersten Revisionsverfahrens entstanden sind, tragen die Klägerin 11/15 und die Beklagte 4/15. Die Kosten des weiteren BerufungsVerfahrens werden zwischen der Klägerin und der Beklagten gegeneinander aufgehoben. Von den Kosten des vorliegenden Revisionsverfahrens tragen die Klägerin 2/5 und die Beklagte 3/5.
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Die Kosten der Neben intervention hat die Klägerin, soweit diese Kosten bis zu dem Abschluß des ersten Revisionsverfahrens entstanden sind, zu 13/15, aus dem weiteren Berufungsverfahren zu 3/4 und aus dem vorliegenden Revisionsverfahren zu 7/10 zu tragen. Die übrigen Kosten der Nebenintervention trägt die Streithelferin selbst.
Gründe :
I. Die Klägerin und die Streithelferin der verklagten GmbH waren an dieser je zur Hälfte beteiligt. In der Gesellschafterversammlung vom 11. November 1981 stimmte die Streithelferin gegen verschiedene von der Klägerin zur Beschlußfassung gestellte Anträge. Mit der Klage hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß die Ablehnung ihrer Anträge nichtig sei, hilfsweise, die Ablehnung für nichtig zu erklären; ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß wirksame Beschlüsse mit dem Inhalt ihrer Anträge gefaßt worden seien.
Nachdem die Klage in den Vorinstanzen zunächst in vollem Umfang erfolglos geblieben war, führte die (erste) Revision der Klägerin wegen eines Teils des Klagebegehrens zur Aufhebung und Zurückverweisung (Revisionsurteil BGHZ 88, 320). Im weiteren Berufungsverfahren wurde die Berufung der Klägerin erneut zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin gegen dieses Urteil hat der Senat zu einem
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Teil nicht angenommen. Hinsichtlich des verbleibenden Klagebegehrens haben die Parteien in der Revisions -Verhandlung den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin hat beantragt, die Kosten des erledigten Teils des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte hat diesen Anspruch anerkannt. Die Klägerin hat insoweit den Erlaß eines Anerkenntnis Urteils beantragt. Die Streithelferin der Beklagten, die der Erledigungserklärung der Klägerin ebenfalls zugestimmt hat, hat beantragt, die Kosten der Nebenintervention hinsichtlich des erledigten Teils des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.
II. 1. Die noch erforderliche Kostenentscheidung kann einheitlich durch Beschluß getroffen werden. Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, folgt dies daraus, daß auch die Nichtannahme selbst durch Beschluß ausgesprochen werden kann (§ 554 b Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits ist die Beschlußform der Entscheidung durch § 91 a Abs. 1 Satz 7 ZPO vorgeschrieben. Daraus ergibt sich zugleich, daf dem Antrag der Beklagten, insoweit ein Anerkenntnisurteil zu erlassen, nicht entsprochen werden kann.
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2.	Hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits hat der Senat Uber die anteiligen Kosten aus allen Instanzen zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 12.12.1975 - I ZR 48/74, LM ZPO § 91 a Nr. 3^).
Die Kosten des Rechtsstreits (ohne die Kosten der Nebenintervention) sind insoweit der Beklagten aufzuerlegen, da sie den von der Klägerin geltend gemachten Kosten-anspruch anerkannt hat. Gemäß § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar bei der Entscheidung der bisherige Sachund Streitstand zu berücksichtigen und damit grundsätzlich darauf abzustellen, ob die Klage mutmaßlich Erfolg gehabt hätte. Es besteht jedoch kein Grund, den Parteien eine Disposition über die Kostenregelung zu verwehren. Ebenso wie sie einen Vergleich über die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits schließen können, bleibt es auch jeder Partei unbenommen, ihre von der Gegenpartei geltend gemachte Kostentragungspflicht anzuerkennen. Unterwirft sie sich in dieser Weise freiwillig dem gegen sie geltend gemachten Kostenanspruch, so ist dies bei der Kos ten ent sch ei dung nach § 91 a ZPO zu berücksichtigen mit der Folge, daß ihr in Anwendung des Grundgedankens des § 307 ZPO ohne weitere Sachprüfung die Kosten aufzuerlegen sind (ebenso Zöller/Vollkommer,
 ZPO 14. Auf1. § 91 a Rdnr. 25).
3.	a) Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention ist hinsichtlich des erledigten Teils des
 
Rechtsstreits, wie es der Regel des § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO entspricht, unter Berücksichtigung der Erfolgsaussicht des Klage be gehr ens zu treffen. Das von der Beklagten erklärte Anerkenntnis erstreckt sich auf diece Kosten nicht, wie die Beklagte bei der Abgabe des Anerkenntnisses ausdrücklich klarge-stellt hat. Das Anerkenntnis wirkt sich auch sonst nicht auf die Kosten der Nebenintervention aus. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob bei einer unselbständigen Streithilfe dem Anerkenntnis der Kostentragungspflicht durch die Hauptpartei gemäß § 101 Abs. 1 ZPO Bedeutung für die Kosten der Neben intervention zukäme (vgl. zur Auswirkung eines Vergleichs der Parteien über Hauptsache und Verfahrenskosten auf die Kosten der Neben intervention BGH, Beschlüsse vom 11.11.1960 - V ZR 47/55 und vom 23.1.1967 - III ZR 15/64, LM ZPO § 101 Nr. 4 und 6).
§101 Abs. 1 ZPO greift hier nicht ein, weil es sich um eine streitgenössische Nebenintervention handelt (§ 101 Abs. 1 ZPO). Die Rechtskraft eines der Klage stattgebenden Urteils hätte sich analog §§ 248, 249 AktG auf die Stre.thelferin erstreckt (Schilling/ Zutt in Hachenburg, GmbHG 7. Aufl. § 47 Anh. Rdnr. 177; vgl. auch BGHZ 76, 191, 200 f. ; 88, 320, 330 f.). Damit gilt diese nach § 69 ZPO als Streit genoss in der Beklagten. Daß die Rechtskraft nines klage abweisenden Urteils auf die Parteien beschränkt gewesen wäre, ändert daran nichts (Stein/Jonas'Leipold, ZPO 20. Aufl. § 69 Rdnr. 2).
Als streitgenössische Nebenintervenientin steht die Streithelfer n der Klägerin selbständig gegenüber,
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soweit sich nicht aus der Notwendigkeit einer einheitlichen Entscheidung etwas anderes ergibt (§§ 61, 62 ZPO). Die Kostenregelung nach Erledigung der Hauptsache muß bei einer notwendigen Streitgenossenschaft nicht notwendig einheitlich sein. Die Entscheidung Uber die Kosten der Nebenintervention braucht danach nicht der auf dem Anerkenntnis der Beklagten beruhenden Kostenregelung zwischen den Parteien zu folgen.
b) Ob die Klage hinsichtlich des erledigten Teils der Hauptsache mutmaßlich Erfolg gehabt hätte, läßt sich nach dem bisherigen Sachund Streitstand so wenig absehen, daß es billigem Ermessen entspricht, die Kosten der Nebenintervention insoweit der Klägerin und der Neben interveniert in je zur Hälfte aufzuerlegen (§91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts hätte insoweit keinen Bestand haben können. Die Streithelferin mußte sich zwar, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht auf die von der Klägerin beantragte (endgültige) Gewinnausschüttung einlassen, soweit die Jahresbilanzen noch nicht gemäß § 46 Nr. 1 GmbHG festgestellt waren und damit die ausschüttungsfähigen Gewinne noch nicht verbindlich fest-standen. Es ist nicht rechtsmißbräuchlich, wenn ein Mitgesellschafter (auch nach Kündigung) für die Gewinnausschüttung auf dem gesetz- und satzungsmäßig vorgeschriebenen Weg für die Gewinnausschüttung besteht.
Das Fehlen der Bilanzfeststellungsbeschlüsse hat das Berufungsgericht jedoch nur für die Geschäftsjahre ab dem 1. April 1978 festgestellt. Bei der Revisions -entscheidung wäre danach davon auszugehen gewesen, daß die Bilanzen für die vorhergehenden Geschäftsjahre festgestellt waren. Dann hätte aber insov/eit für die Verteilung des Gewinns aus diesen Jahren kein Hindernis bestanden. Wenn die Ablehnung der Gewinnverteilung in Ermangelung etwaiger sonstiger sachlicher Verweigerungsgründe insoweit treuwidrig gewesen wäre, hätte dies entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deshalb unberücksichtigt bleiben dürfen, weil die Ablehnung der Gewinnausschüttung für die folgenden Jahre gerechtfertigt war und die Klägerin ihr Begehren in einem Antrag zusammengefaßt hatte, über den auch einheitlich abgestimmt wurde. Da es sich um einen teilbaren Beschlußgegenst and handelte, greift vielmehr der Grundgedanke des § 1 39 3GB ein. Danach ist ein dem Antrag entsprechender Beschluß in dem Umfang, in dem er infolge der Unbeachtlichkeit einer treuwidrigen Ablehnung zustande kommen konnte, als wirksam anzusehen, sofern anzunehmen ist, da': die dem Antrag zustimmende Klägerin mindestens einen solchen Beschluß erwirken wollte, wenn sie ihren Antrag im übrigen nicht durchsetzen konnte. Daß die Klägerin diesen Willen hatte, steht nach der Interessenlage außer Zweifel.
Im Endergebnis hätte jedoch die Klage nur Erfolg haben können, wenn die zwischen den Parteien umstrittenen Fragen, ob die Streithelferin das Gesellschaftsverhältnis
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wirksam gekündigt hatte und ob sie für diesen Fall gleichwohl einen triftigen Grund für die Ablehnung der von der Klägerin beantragten Gewinnausschüttung im Sinne der im Revisionsurteil vom 26. Oktober 1983 (BGHZ 88, 320) auf gestellten Grundsätze hatte, zu bejahen wären. Zur Beurteilung dieser Fragen liegen noch keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen vor. Nach dem derzeitigen Verfahrens stand läßt sich insoweit auch keine hinreichend sichere Prognose des mutmaßlichen Ergebnisses aufstellen.
4.	Die Kosten des Rechtsstreits (ohne die Kosten der Neben intervention) hat nach alledem die Beklagte zu tragen, soweit sie auf den erledigten Teil entfallen, während diese Kosten im übrigen die Klägerin als insoweit unterlegene Partei zu tragen hat. Die Kostenquoten der Parteien bestimmen sich nach dem Verhältnis des Streitwerts des erledigten Teils der Hauptsache von 39.552,12 DM zu dem GesamtStreitwert, der bis zu dem Abschluß des ersten Revisionsverfahrens 150.000 DM, von da an bis zur Nichtannahme eines Teils der Revision 82.585,81 DM und für den verbleibenden, schließlich für erledigt erklärten Teil der Hauptsache 39.552,12 DM betrug. Bei der Verteilung der Kosten des (zweiten) Revisionsverfahrens hat der Senat zusätzlich berücksichtigt, daß im Zusammenhang mit dem erledigten Teil des Rechtsstreits mehr Gebühren angefallen sind als aus dem nicht angenommenen Teil der Revision.
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 Die Kostenquote der Nebeninterveniertin ist - wegen der Teilung der Kosten des erledigten Teils der Hauptsache - nur halb so hoch wie diejenige der Beklagten, während sich andererseits der Kostenanteil der Klägerin insoweit entsprechend erhöht. Die gesonderte Kosten-Verteilung beschränkt sich dabei auf die Kosten der Nebenintervention. Die in § 101 Abs. 2 ZPO enthaltene Verweisung auf § 100 ZPO für den streitgenossischen Nebenintervenienten wird zwar allgemein dahin verstanden, daß dieser im Falle des Unterliegens der unterstützten Partei auch die Kosten des Rechtsstreits wie ein Streit-genösse anteilig mitzutragen hat (Stein/Jonas/Leipold aaO § 69 ZPO Rdnr. 12; Thomas/Putzo, ZPO 12. Aufl. § 101 Anm. 3). Da aber im vorliegenden Fall diese Kosten in vollem Umfang der Beklagten aufgrund ihres Anerkenntnisses aufzuerlegen sind, entfällt insoweit eine anteilige Mitbelastung der Streithelferin.
 
Gemäß § 2 5 Abs. 1 Satz 3 GKG hat der Senat die Streitwertfestsetzung des Oberlandesgerichts für das zweite Berufungsverfahren an die Wertfestsetzung des Senats für das - den gleichen Gegenstand betreffende -Revisionsverfahren angeglichen.
Dr. Kellermann Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Seidl Brandes