Oktober 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Auf Antrag der Kläger haben die Vorinstanzen der Beklagten zu 1 die Geschäftsführungsbefugnis entzogen und die Beklagte zu 2 verurteilt, ihre Zustimmung zur Entziehungsklage zu geben. Auch wenn durch diese Regelung die Gestaltungsklage, wie die Revision meint, allgemein beseitigt wordm wäre, könnte dies den Klägern im vorliegenden Falle nicht entgegengesetzt werden: Aus den Verflechtungen der beiden Beklagten und dem Umstand, daß die Klage im wesentlichen darauf gestützt ist, sie - die beiden Beklagten - hätten zu dem Nachteil der Kommanditgesellschaft zusammengewirkt, folgt, daß die Beklagte zu 2 in der Gesellschafterversammlung gegen die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten zu 1 gestimmt hätte. c) Das angefochtene Urteil läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungsgericht einen wichtigen Grund zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten zu 1 als gegeben und die Beklagte zu 2 als verpflichtet erachtet, der Entziehungsklage ihre Zustimmung zu geben. Daß der einzelne Gesellschafter auch ohne besondere gesellschaftsvertragliche Regelung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verpflichtet sein kann, zu einer Entziehungsklage seine Zustimmung zu geben, ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. 2. Im vorliegenden Falle ist allerdings die Erledigungserklärung darauf zurückzuführen, daß sich die Parteien in einem anderen Verfahren, ohne für den vorliegenden Rechtsstreit eine Regelung zu treffen, geeinigt haben, die Leonhard GflBI GmbH & Co. KG zu liquidieren und den Kläger zu 2 und Norbert NiHHB (den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu gesamtvertretungsberechtigten Liquidatoren zu bestellen. Den Klägern kann deshalb insbesondere nicht mit der Begründung ein Teil der Kosten auferlegt werden, sie hätten im Vergleich ganz oder teilweise die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche aufgegeben (vgl. Unter diesen Umständen kann hier auch § 98 ZPO, wonach die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind (wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben), nicht Platz greifen, und zwar auch nicht in der Weise, daß die dort festgelegten Grundsätze im Rahmen der nach § 91 a ZPO vorzunehmenden Billigkeitsprüfung Berücksichtigung finden.
BUNDESGERICHTSHOF V f II ZR 248/78 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit 1. 2. der GflM VWPgesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Norbert NMWBBund Dipl.-Ing. Bernhard fstraßeÄ der G9~ASHIM"Gesellscha£'fc GmbH & Co. vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die BeteiligimgsgesellschaftmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Norbert NHB und G*m 4PHKtraße^ Dipl.-Ing. Bernhard KG, Beklagten und Revisionsklägerinnen, Pro ze ßbevo1lmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen 1. Frau Brigitte GflB, SflHstraße^, 2. Herrn Dipl.-Ing.Bernhard 3. Frau Margarete Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Oktober 1979 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt. Gründe : I. Die Parteien sind die Gesellschafter der Leonhard GflÜBGmbH & Co. KG. Die Beklagte zu 1 ist die Komplementär-GmbH , die Beklagte zu 2 und die Kläger sind die Kommanditisten. Auf Antrag der Kläger haben die Vorinstanzen der Beklagten zu 1 die Geschäftsführungsbefugnis entzogen und die Beklagte zu 2 verurteilt, ihre Zustimmung zur Entziehungsklage zu geben. In der Revisionsinstanz haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und jeweils beantragt, der Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. II. Durch die einverständlichen Erledigungserklärungen der Parteien ist die Rechtshängigkeit der in die Revisionsinstanz gelangten Klageansprüche beendet worden, ohne daß geprüft zu werden braucht, ob objektiv ein Erledigungsgrund gegeben ist. Die nach § 91 a ZPO zu treffende Kostenentscheidung muß zugunsten der Kläger ausfallen. 1. Die Revision der Beklagten wäre erfolglos geblieben, wenn es nicht zur Erledigung der Hauptsache gekommen wäre. a) Es kann dahingestellt bleiben, ob § 12 des Gesellschaftsvertrages, wonach die Gesellschafterversammlung unter anderem über den Ausschluß von Gesellschaftern und die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern beschließt, eine ausschließliche Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung begründet und damit die Anwendung des § 117 HGB ausschließt. Auch wenn durch diese Regelung die Gestaltungsklage, wie die Revision meint, allgemein beseitigt wordm wäre, könnte dies den Klägern im vorliegenden Falle nicht entgegengesetzt werden: Aus den Verflechtungen der beiden Beklagten und dem Umstand, daß die Klage im wesentlichen darauf gestützt ist, sie - die beiden Beklagten - hätten zu dem Nachteil der Kommanditgesellschaft zusammengewirkt, folgt, daß die Beklagte zu 2 in der Gesellschafterversammlung gegen die Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten zu 1 gestimmt hätte. Für die Kläger hätte sich danach in jedem Falle die Notwendigkeit ergeben, die Zustimmung der Beklagten zu 2 im Klagewege zu erzwingen. Dabei hätten auch die Voraussetzungen des § 117 HGB dargetan und nachgewiesen werden müssen. Die Einberufung einer Gesellschafter Versammlung (§ 11 des Gesellschaftsvertrages) wäre damit leerer Formalismus gewesen. b) Daß die Klage auf Zustimmung mit der Ausschließungsklage verbunden werden kann, folgt aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. Oktober 1976 (BGHZ 68, 81). c) Das angefochtene Urteil läßt auch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungsgericht einen wichtigen Grund zur Entziehung der Geschäftsführungsbefugnis der Beklagten zu 1 als gegeben und die Beklagte zu 2 als verpflichtet erachtet, der Entziehungsklage ihre Zustimmung zu geben. Daß der einzelne Gesellschafter auch ohne besondere gesellschaftsvertragliche Regelung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes verpflichtet sein kann, zu einer Entziehungsklage seine Zustimmung zu geben, ergibt sich aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 28. April 1975 (BGHZ 64, 253). 2. Im vorliegenden Falle ist allerdings die Erledigungserklärung darauf zurückzuführen, daß sich die Parteien in einem anderen Verfahren, ohne für den vorliegenden Rechtsstreit eine Regelung zu treffen, geeinigt haben, die Leonhard GflBI GmbH & Co. KG zu liquidieren und den Kläger zu 2 und Norbert NiHHB (den Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu gesamtvertretungsberechtigten Liquidatoren zu bestellen. Daraus folgt jedoch nicht, daß den Klägern in Abweichung von der Regel, wonach der nach dem bisherigen Sachund Streitstand zu beurteilende (vermutliche) Verfahrensausgang grundsätzlich den Ausschlag für die Kostentragungspflicht gibt, ein Teil der Kosten aufzuerlegen ist. Dies kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Vergleich nicht auf den vorliegenden Rechtsstreit bezieht (oder diesen gar einbezieht), die hier zu entscheidenden Fragen vielmehr offenläßt. Den Klägern kann deshalb insbesondere nicht mit der Begründung ein Teil der Kosten auferlegt werden, sie hätten im Vergleich ganz oder teilweise die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Ansprüche aufgegeben (vgl. hierzu Leipold in Stein/Jonas9 ZPO, 20. Aufl. § 91 a Rdnr. 29, 30). Unter diesen Umständen kann hier auch § 98 ZPO, wonach die Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind (wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben), nicht Platz greifen, und zwar auch nicht in der Weise, daß die dort festgelegten Grundsätze im Rahmen der nach § 91 a ZPO vorzunehmenden Billigkeitsprüfung Berücksichtigung finden. Stimpel Dr. Schulze Dr. Bauer Dr. Kellermann Bundschuh