Der XI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kuhn, Dr„ Norr, Liesecke, Dr* Bukow und Dr<> Schulze für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19« Oktober 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen 0 von 25oOOO DM erwerben (§ 166 Abs» 2 WG)» Infolge ihres lodes vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erwarb sie dieses Recht nicht 0 Es stand nach .§ 168 WO dem Versicherungsnehmer zu und nach seinem Tode seinen Erben» Die letzte Rechtsfolge trat aber nur ein, wenn der Versicherungsnehmer nicht vorher für seinen Todesfall wieder einen bezugsberechtigten Dritten bezeichnet hatte» Entsprechend verhält es sich mit dem Recht auf die Leistung aus der nach dem Tode der ersten Ehefrau abgeschlossenen Nachversicherung» Die Abgabe einer solchen Erklärung sieht das Berufungsgericht hier darin, daß ^HBdem Versicherungsagenten JaflUbeim Abschluß der Dividendennachversicherung eindeutig und wiederholt erklärt habe, im Falle seines Todes solle die Beklagte die Rechte aus beiden Lebensversicherungen, aus der Vorversicherung über 25<>000 DM und aus der Nachversicherung über 2»321*90 DM, erwerben» Die abgegebene Erklärung habe, wie das Berufungsgericht weiter darlegt, auch dem wirklichen Willen des Versicherungsnehmers entsprochen» habe sein recht erheb- III o Die empfangsbedürftige Willens-erklärung über die Bezugsberechtigung der Beklagten ist* wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat* wirksam geworden* als BUB die Erklärung mündlich gegenüber dem Agenten JaJ|B| abgegeben hat«, .».Im|demseiben Augenblick ist die Erklärung dem Versicherer zugegangen* da der Ver-Sicherungsagent kraft Gesetzes (§43 Nr«, 2 WG) als bevollmächtigt gilt, das VersicherungsVerhältnis betreffende Erklärungen, zu denen die Benennung eines Bezugsberechtigten gehört* von dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen«, 2» Weiter macht die Revision geltend, daß eine mündliche Bestimmung des Bezugsberechtigten unwirksam sei, weil die dafür notwendige Schriftform nicht gewahrt sei» Hierfür beruft sich die Revision auf die §§ 1 und 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsverhältnia der Parteien zugrunde liegen (ALB)« Ber Grundsatz der Eorrnf reihe it beherrscht auch das Versicherungsrecht» Gesetz oder Vertrag verlangen nur ausnahmsweise die Schriftform» Sie ist nach § 1 Nr» 1 Satz 1 ALB im Interesse des Versicherers für den Versicherungs-a n t r a g vorgeschrieben, nicht für den Vertrag selbst, wie die Revision irrtümlich annimmt» Eine extensive Anwendung auf Vertragsänderungen, hier die Bestimmung eines Bezugsberechtigten, scheitert schon an dem Ausnahme-charakter der Vorschrift* Außerdem ist sie ausgeschlossen, weil für Willenserklärungen des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluß in § 15 Nr» 5 ALB eine Sonderregelung getroffen ist* if If dann als rechtswirksam anzusehen, wenn sie dem Vorstand des Versicherers schriftlich zugegangen sindo Auch daraus kann die Revision nicht herleiten, daß Kapitän RflPB nicht durch mündliche Erklärung gegenüber dem Agenten die Beklagte als Bezugsberechtigte bestimmen konnte» Denn § 15 Nr» 3 ALB dient allein dem Schutz des Versicherers und überläßt es ihm, ob er sich darauf berufen will» Soweit es nicht um das Verhältnis zu dem Versicherer geht, ist die Wirksamkeit der Bezugsberechtigung nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen« Das Hecht des Versicherers, sich auf die Formerfordernisse des § 15 Nr« 3 ABB zu berufen, bleibt dabei außer Betracht« Im Streit der Prätendenten ist daher auch eine mündliche Bestimmung des Bezugsberechtigten wirksam, wenn sie gegenüber einem nach § 43 Nr» 2 WG zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt geltenden Versicherungsagenten abgegeben worden ist; sie braucht weder schriftlich abgegeben noch dem Vorstand des Versicherers zugegangen zu sein (BGH m Nr» 1 zu § 166 VVG « VersR 1953» 179). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Versicherungsagenten allgemein gehalten seien, nur schriftliche Erklärungen entgegenzunehmen, zu demindest aber zu einer schriftlichen Weitergabe von Erklärungen an den Vorstand des Versicherers verpflichtet seien« Den dafür von der Klägerin angetretenen Beweis - Auskunft der Versicherungsgesellschaft - brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben«
I w 1 1 BUNDESGERICHTSHOF 2017 0t9 IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 248/64 URTEIL Verkündet am 8„ Juni 1967 Kaufmann* Justizangestellte als Urkandsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Frau Bärbel 9 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr0 gegen die Witwe Annemarie B geb ° JflHHB in Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der XI o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8» Juni 1967 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr„ Kuhn, Dr„ Norr, Liesecke, Dr* Bukow und Dr<> Schulze für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 19« Oktober 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen 0 Von Rechts wegen Tatbestand: Am 7» Februar 1962 verstarb der Kapitän Wilhelm Aus seiner ersten Ehe mit der 1958 verstorbenen Ehefrau TflH sind zwei Tächter hervorgegangen, die Klägerin und ihre Schwester Monika F0HI, gebe BflB; sie sind je zur Hälfte Erben ihres Vaterso Am 3o April 1959 hatte BfliB die Beklagte geheiratet* hatte 1954 eine Bebens Versicherung über 25oOOO DM abgeschlossen,, Im Antrag hatte er angegeben: "Im Todesfall soll an meine Ehefrau TflB, geboren am 10o April 1907, gezahlt werdeno" In dem ausgestellten Versicherungsschein heißt es u«a,: "die Ehefrau des Versicherten begünstigt im Todesfall OOOQOOOOOO Die Versicherung ist abgeschlossen auf Grund der zu dem Versicherungsantrag abgegebenen schriftlichen Erklärungen sowie der Bedingungen und Erklärungen der Gesellschaft o" Zu dieser Versicherung beantragte BflH&m 24 «> April 1959 eine Dividendennachversicherung, die sich auf 2 »321,90 DM beläuft o In dem Antrag gab er an; "Die Bezugsberechtigung soll die Gleiche sein wie bei der Vorversicherung«," In dem erteilten Versicherungsschein ist "die Ehefrau des Versicherten" als Bezugsberechtigte im Todesfall des Versicherten aufgeführte Die Beklagte verlangt als Bezugsberechtigte die Versicherungssummen von zusammen 27 0321,90 DMo Die Klägerin und ihre Schwester verlangen diesen Betrag als Erben ihres Vaterso Der Versicherer hat daraufhin die Versicherungssummen unter Verzicht auf Rücknahme beim Amtsgericht hinterlegte Die Klägerin hat sich mit ihrer Schwester dahin auseinandergesetzt, daß die Versicherungssummen der Klägerin zustehen sollen Mit ihrer Klage begehrt sie, die Beklagte zu verurteilen, der Auszahlung der hinterlegten Beträge an die Klägerin zuzustimmen«, Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 25 0 000 DM stattgegeben und sie im übrigen abgewieseno Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfange abgewiesen o Mit der Revision verfolgt die Klägerin weiter die Verurteilung der Beklagten« Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittelso Ent scheidungsgründe » Io erste Ehefrau sollte mit dem 3?ode -ihres Ehe- mannes das Recht auf die Leistung der Versicherungssumme TT von 25oOOO DM erwerben (§ 166 Abs» 2 WG)» Infolge ihres lodes vor dem Eintritt des Versicherungsfalls erwarb sie dieses Recht nicht 0 Es stand nach .§ 168 WO dem Versicherungsnehmer zu und nach seinem Tode seinen Erben» Die letzte Rechtsfolge trat aber nur ein, wenn der Versicherungsnehmer nicht vorher für seinen Todesfall wieder einen bezugsberechtigten Dritten bezeichnet hatte» Entsprechend verhält es sich mit dem Recht auf die Leistung aus der nach dem Tode der ersten Ehefrau abgeschlossenen Nachversicherung» II» Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung übt sein Gestaltungsrecht, einen Bezugsberechtigten für die Versicherungsleistung zu bestimmen, durch eine an den Versicherer gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung aus (BGH IM Nr» 1 zu § 166 WG = VersR 1953:, 179 m.w.K.)« Die Abgabe einer solchen Erklärung sieht das Berufungsgericht hier darin, daß ^HBdem Versicherungsagenten JaflUbeim Abschluß der Dividendennachversicherung eindeutig und wiederholt erklärt habe, im Falle seines Todes solle die Beklagte die Rechte aus beiden Lebensversicherungen, aus der Vorversicherung über 25<>000 DM und aus der Nachversicherung über 2»321*90 DM, erwerben» Das habe J&flm als Seuge eidlich bekundet» Die abgegebene Erklärung habe, wie das Berufungsgericht weiter darlegt, auch dem wirklichen Willen des Versicherungsnehmers entsprochen» habe sein recht erheb- liches Vermögen durch letztwillige Verfügung seinen beiden Kindern, der Klägerin und ihrer Schwester, zugewendet» Beide seien außerdem verheiratet und versorgt gewesen» Nach seinen Äußerungen gegenüber habe bH deshalb daran gelegen, für den Fall seines Todes seine zweite Ehefrau, die Beklagte, durch die beiden Lebensversicherungen zu sichern» t r Die hiergegen erhobene Verfahrensrüge der Revision ist unbegründete Das Berufungsgericht hat die Aussage der Zeugin PflB berücksichtigt «, Ihre tatrichterliche Würdigung ist rechtlich nicht zu beanstanden«, III o Die empfangsbedürftige Willens-erklärung über die Bezugsberechtigung der Beklagten ist* wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat* wirksam geworden* als BUB die Erklärung mündlich gegenüber dem Agenten JaJ|B| abgegeben hat«, .».Im|demseiben Augenblick ist die Erklärung dem Versicherer zugegangen* da der Ver-Sicherungsagent kraft Gesetzes (§43 Nr«, 2 WG) als bevollmächtigt gilt, das VersicherungsVerhältnis betreffende Erklärungen, zu denen die Benennung eines Bezugsberechtigten gehört* von dem Versicherungsnehmer entgegenzunehmen«, IVo Die Revision hält BflB Erklärung über die Bezugsbe-reGhtigung der Beklagten aus verschiedenen Gründen nicht für rechtswirksam«, 1 o Sie knüpft zunächst an die Peststellungen des Berufungsgerichts zu dem Abschluß der Nachversicherung an* bei dem nur der Versicherungsschein zur Vorversicherung Vorgelegen habe«, Aus der darin enthaltenen Angabe* daß "die Ehefrau des Versicherten11 im Todesfall begünstigt sei* hätten DBB un& JaBHP geschlossen* daß danach die Beklagte schon bezugsberechtigt sei und insoweit nichts weiter zu voran* lassen sei«, Aus diesem Grunde habe man es für das einfachste gehalten* in den Nachversicherungsantrag aufzunehmen* 11 die Bezugsberechtigung soll die Gleiche sein wie bei der Vor* Versicherung" «j Da das Berufungsgericht weiter festgestellt habe* daß den Antrag zur Vorversicherung* der als Bezugsberechtigte die erste Ehefrau nach Vornamen und Geburtsdatum näher bezeichnet habe, nicht gekannt habe und i HLf BflHB sich daran nicht mehr erinnert habe, hätten die Beteiligten sich über die tatsächliche Bezugsberechtigung aus der Vorversicherung geirrt» Infolge dieses Irrtums habe eine Änderungserklärung über die Bezugsberech- tigung nicht abgeben können und wollen und J^HH^eine tvirksame Erklärung über die Bezugsberechtigung nicht zugehen können» Der Schluß, den die Revision zieht, ist verfehlt» Nach dem Berufungsurteil steht fest, daß 2(H| dem Agenten des Versicherers, zu dem (Peil in Gegenwart der Beklagten, wiederholt eindeutig erklärt hat, daß diese im Ball seines Todes beide Lebensversicherungen erhalten solle» Bas Recht, die Beklagte als Bezugsberechtigte zu benennen, stand BflHI nicht nur für die neu abgeschlossene Nachversicherung, sondern auch für die Vorversicherung zu» Beide Versicherungen unterschieden sich insoweit nicht voneinander» Abgesehen davon, daß der Versicherungsnehmer im Zweifel allgemein nicht gehindert ist, an die Stelle eines bezugsberechtigten Britten einen anderen zu s|^zGh^§ 166 Abs» 1 Satz 2 VVG), war hier die Bezugsberechtigung der ersten Ehefrau durch ihren Tod weggefallen» Aus der Begünstigungsklausel des Versicherungsscheins zur Vorversi eher ung haben die Beteiligten nur geschlossen, daß diese keiner Berichtigung bedürfe, sondern durch ihre neutrale Bassuhg ohne weiteres die Beklagte als bezugsberechtigt ausweise» Hierüber haben sich die Beteiligten irrige Vorstellungen gemacht, weil sie den Antrag zur Vorversicherung nicht gekannt oder sich daran nicht mehr erinnert haben» Ihr Irrtum bezieht sich nicht auf die wirksam erklärte Bezugsberechtigung der Beklagten, sondern auf die versicherungsrechtliche Ausführung der Erklärung, d»h» auf das, was seitens des Versicherers noch zu veranlassen war, um dem erklärten Willen des Versicherungsnehmers,/ z»B» durch Änderung des bisherigen Versicherungsscheins oder Ausstel- $ lung eines neuen Versicherungsscheins, Rechnung zu tragen» ir Hierdurch ist weder die Erklärung über die Bezugsberech-tigung noch der Empfang der Erklärung berührt worden» 2» Weiter macht die Revision geltend, daß eine mündliche Bestimmung des Bezugsberechtigten unwirksam sei, weil die dafür notwendige Schriftform nicht gewahrt sei» Hierfür beruft sich die Revision auf die §§ 1 und 15 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die dem Versicherungsverhältnia der Parteien zugrunde liegen (ALB)« a) Wer eine Lebensversicherung eingehen will, hat nach § 1 Nr» 1 Satz 1 ALB einen schriftlichen Versicherungsantrag zu stellen» Wenn danach für den Vertrag selbst, so meint die Revision, Schriftform vorgesehen sei, könne für Vertragsänderungen, zu denen die Bestimmung eines anderen Bezugsberechtigten gehöre, nichts anderes gelten» < Bas ist nicht richtig« Ber Grundsatz der Eorrnf reihe it beherrscht auch das Versicherungsrecht» Gesetz oder Vertrag verlangen nur ausnahmsweise die Schriftform» Sie ist nach § 1 Nr» 1 Satz 1 ALB im Interesse des Versicherers für den Versicherungs-a n t r a g vorgeschrieben, nicht für den Vertrag selbst, wie die Revision irrtümlich annimmt» Eine extensive Anwendung auf Vertragsänderungen, hier die Bestimmung eines Bezugsberechtigten, scheitert schon an dem Ausnahme-charakter der Vorschrift* Außerdem ist sie ausgeschlossen, weil für Willenserklärungen des Versicherungsnehmers nach Vertragsschluß in § 15 Nr» 5 ALB eine Sonderregelung getroffen ist* b) Hach § 15 Hr» 3 ALB braucht der Versicherer Willenserklärungen und Anzeigen, die ihm gegenüber bei Abschluß des Vertrages oder später abgegeben werden, nur i 8 if If dann als rechtswirksam anzusehen, wenn sie dem Vorstand des Versicherers schriftlich zugegangen sindo Auch daraus kann die Revision nicht herleiten, daß Kapitän RflPB nicht durch mündliche Erklärung gegenüber dem Agenten die Beklagte als Bezugsberechtigte bestimmen konnte» Denn § 15 Nr» 3 ALB dient allein dem Schutz des Versicherers und überläßt es ihm, ob er sich darauf berufen will» Soweit es nicht um das Verhältnis zu dem Versicherer geht, ist die Wirksamkeit der Bezugsberechtigung nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen« Das Hecht des Versicherers, sich auf die Formerfordernisse des § 15 Nr« 3 ABB zu berufen, bleibt dabei außer Betracht« Im Streit der Prätendenten ist daher auch eine mündliche Bestimmung des Bezugsberechtigten wirksam, wenn sie gegenüber einem nach § 43 Nr» 2 WG zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt geltenden Versicherungsagenten abgegeben worden ist; sie braucht weder schriftlich abgegeben noch dem Vorstand des Versicherers zugegangen zu sein (BGH m Nr» 1 zu § 166 VVG « VersR 1953» 179). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Versicherungsagenten allgemein gehalten seien, nur schriftliche Erklärungen entgegenzunehmen, zu demindest aber zu einer schriftlichen Weitergabe von Erklärungen an den Vorstand des Versicherers verpflichtet seien« Den dafür von der Klägerin angetretenen Beweis - Auskunft der Versicherungsgesellschaft - brauchte das Berufungsgericht nicht zu erheben« r 4 : v.:S I t i i ' ' *: : V» Nach alledem erweist sich die/Revision der Klägerin als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen« I Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels i 1 J t i \ \ i \ \ ;u : T r fallen nach § 97 Abs» 1 ZPO der Klägerin zur Bast* Br„Kuhn Br„Nörr Biesecke Br0Bukow Br«Schulze / /