Der Klüger hat behauptet, MS "Luanda" habe die Überholung zunächst an der Backbordseite von "Blömer" durchführen wollen, sei aber mit Rücksicht auf die herankommende Bergfahrt kurz hinter diesem Schiff nach Steuerbord abgegangen und anschließend so nahe an ihm vorbeigefahren, daß man hätte überspringen können. Unter dem Einfluß der von "Luanda" ausgehenden Sogwirkung habe sich das MS "Blömer" nach vorne geneigt und sei vorne auf Grund gestoßen, wobei Schaden entstanden sei. Die Beklagten haben behauptet, ihr Schiff habe das IIS "Blömer" an dessen Backbordseite überholt und dabei einen Seitenabstand von etwa 50 m beobachtet. Erst als man schon mehrere hundert Meter stromabwärts von MS "Blömer" gewesen sei, habe man auf "Luanda" beobachtet, daß das überholte Schiff in Querlage gekommen und ein Teil der Decklast über Bord gegangen sei. 1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen entscheidend auf die Aussage des unbeteiligten Schiffsführers B^m^von MS "Schwelgern" gestützt; da dieser aber den Seitenabstand nicht habe ange- ben können, in dem ’‘Luanda" das MS "Blömer" überholt habe, ergebe sich au3 seiner Aussage nur ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Überholen und der Havarie, der nicht genüge;in Wahrheit habe das Berufungsgericht entscheidend auf die Aussagen der beteiligten Besatzungsmitglieder Spiede und Rösner von "Blömer" abgestellt* Es ist nicht richtig, daß sich aus der Bekundung von Beiler nur ein zeitlicher Zusammenhang des Überholvorganges mit dem Unfall ergibt. Schon bei seiner kurz nach dem Unfall erfolgten Vernehmung durch die Wasser-cchutzpolizei hat Beiler angegeben, MS "Blömer" habe, als es von "Luanda" auf der Steuerbordseite überholt worden sei, seinen Kurs nach Backbord auf "Schwelgern" gerichtet, wahrscheinlich, weil sein Schiffsführer dem starken Wellenschlag und Sog von "Luanda" habe ausv/eichen wollen; dann seien plötzlich mehrere Tonnen der Ladung an Steuerbordseite ins Wasser gefallen. Bei seiner Vernehmung im Rechtsstreit hat B®U| bekundet, "Blömer" habe sich etwas oberhalb von dem zu Berg fahrenden MS "Schwelgern" befunden, als "Luanda" überholt habe und die Ladung von "Blömer" über Bord gegangen sei. "Blömer" habe den Kopf zu dem linken Ufer gestreckt, dann aber wieder mehr nach Steuerbord genommen; das Schiff habe stark geschaukelt, die Decklast sei mit einer starken Staubwolke über Bord gefallen; in diesem Zeitpunkt sei "Luanda" an "Blömer" soeben vorbei gewesen; den Seitenabstand von "Luanda" zu "Blömer" bei der Vorbeifährt könne er nieht angeben. Aus diesen Aussagen ergibt sich nicht nur ein zeitlicher Zusammenhang, sondern auch die Einwirkung des in schneller Fahrt überholenden MS "Luanda" auf das überholte Schiff, das nach der Auffassung Zu Unrecht greift daher die Revision das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Vetter mit ihrer Behauptung an, Vetter habe nicht von dem nahen Abstand beim Überholen ausgehen dürfen. Unbegründet ist ferner die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Bekundung des Schiffsjungen RJHp auseinandergesetzt, wonach während der Vorbeifahrt andere als normale Schlingerbewegungen nicht feststellbar gewesen seien. a. deswegen für zuvei'lässig gehalten, weil sie in wesentlichen Punkten durch den Zeugen l^m^bestätigt worden sei, vor allen hinsichtlich des unmittelbaren Zusammenhanges zwischen dem Überholen und der Havarie. neigt und die Ladung sei abgerutscht, als "Luanda” mit dem Heck so ungefähr vor dem Bug von "Blömer" auf dessen Steuerbordseite gewesen sei. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem Verhalten des Schiffsführers von "Luanda" einen Verstoß gegen § 4 RhSchPVO gesehen. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Stützen der Decklast seien nicht zu schwach gewesen. Ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugen abgelehnt hat, der rechtlichen Nachprüfung standhält, braucht nicht erörtert zu werden, da die Behauptung der Beklagten, die Stützen seien zu schwach gewesen, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES O o ZU Q cm *tD I 2r 248/63 URTEIL Verkündet am 14- Juni 1965 Heil, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. der Firma GmbH, Sl vertreten durch ihre Geschäftsführer daselbst, 2. des Schiffsführers Ernst vom MS ’'Luanda”, fstraßei Beklagte und Hevisionekläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den S ____ mit dem Sitz in H vertreten durch Karl in HflMm, iMi^tetraße VgPa, G. Straße Ernst Gflfe und Fridolin G| Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt! -2- H 0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Juni 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Kuhn, Br. Nörr, Liesecke, Br. Bukow und Pieck für Recht erkannt: Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - RheinschiffahrtsObergerichts - in Köln vom 11. Oktober 1963 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Ber Kläger ist der Versicherer des 260 t großen und mit einem 75 PS starken Motor ausgerüsteten MS "BlÖmer”. Er hat Schäden an diesem Schiff und seiner La-dung in Höhe von 7176,19 BM ersetzt, die nach seiner Behauptung am 23* Juli 1959 bei einer Havarie auf dem Rhein zwischen Rodenkirchen und Köln entstanden sind. Mit der vorliegenden Klage verlangt er Ersatz von den Beklagten. MS "Blömer” fuhr zu Tal. Seine Ladung Briketts lag zu dem Teil an Beck. Sie war durch Becklaststützen, gegen die Bohlen gelegt waren, befestigt. MS "BlÖmer” wurde durch das der Beklagten zu 1 gehörende und vom Beklagten zu 2 geführte leere MS "Luanda” (903 t, 715 PS) überholt. Auf MS "Blömer” brachen die Becklaststützen und die -3- an Deck liegende Ladung rutschte in den Strom. Der Klüger hat behauptet, MS "Luanda" habe die Überholung zunächst an der Backbordseite von "Blömer" durchführen wollen, sei aber mit Rücksicht auf die herankommende Bergfahrt kurz hinter diesem Schiff nach Steuerbord abgegangen und anschließend so nahe an ihm vorbeigefahren, daß man hätte überspringen können. Dabei habe es eine hoho Eahrtstufe eingehalten. Unter dem Einfluß der von "Luanda" ausgehenden Sogwirkung habe sich das MS "Blömer" nach vorne geneigt und sei vorne auf Grund gestoßen, wobei Schaden entstanden sei. Durch diese Grundberührung und den Wellenschlag und Sog von "Luana" habe "Blömer" weiter Schlagseite erhalten, so daß Wasser ins Schiff gedrungen sei. Weiter sei hierdurch die ordnungsmäßig gesicherte und verstaute Decklast verrutscht, so daß deren Stützen gebrochen seien und ein Teil der Ladung über Bord gegangen sei. Die Beklagten haben behauptet, ihr Schiff habe das IIS "Blömer" an dessen Backbordseite überholt und dabei einen Seitenabstand von etwa 50 m beobachtet. Das Schiff sei mit geringer Geschwindigkeit gefahren. Erst als man schon mehrere hundert Meter stromabwärts von MS "Blömer" gewesen sei, habe man auf "Luanda" beobachtet, daß das überholte Schiff in Querlage gekommen und ein Teil der Decklast über Bord gegangen sei. Sin Zusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Überholung könne also nicht bestehen. Der Unfall des MS "Blömer" müsse vielmehr darauf beruhen, daß auf diesem Schiff etwas nicht in Ordnung gewesen sei. Es habe kein Schiffsattest für den Rhein besessen und ohne Decklast fahren sollen. Außerdem sei diese Last nicht ordnungsgemäß verstaut gewesen. Die Abstützungen der Decklast seien zu schwach gewesen. -4- 40 In den Vorinstanzen ist die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden..Mit der Revision, um deren Zurückv/eisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat auf Grund der Beweisaufnahme festgestellt: MS "Luanda1 11 habe mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 3Q km/h das MS "Blömer" in einem Seitenabstand von weniger als 10 m an der Steuerbordseite überholt» Als "Luan-düi^soeben an "Blömer" vorbeigewesen sei, habe MS "Blömer" stark;geschaukelt und den Kopf zu dem linken Ufer hingestreckt; es habe Grundberührung bekommen., wodurch seine Fahrt gebremst worden sei; die Deckladung sei ins Rutschen gekommen und nach Brechen der Abstützungen über Bord gegangen. Die Havarie sei allein auf die nattisch fehlerhafte Pahrweise von "Luanda" zurückzuführen. Die Abstützungen der Decklast seien nicht zu schwach gewesen, sie hätten normalen Bewegungen des Schiffes standhalten können. Es sei ein Glück gewesen, daß die Decklaststützen gebrochen und die Deckladung in den Strom gerutscht sei, da anderenfalls das Schiff gekentert und gesunken wäre. II. Die Revision wendet sich im wesentlichen gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts. Ihre Verfahrensrügen können den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden. 1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe seine Feststellungen entscheidend auf die Aussage des unbeteiligten Schiffsführers B^m^von MS "Schwelgern" gestützt; da dieser aber den Seitenabstand nicht habe ange- -5- ben können, in dem ’‘Luanda" das MS "Blömer" überholt habe, ergebe sich au3 seiner Aussage nur ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Überholen und der Havarie, der nicht genüge;in Wahrheit habe das Berufungsgericht entscheidend auf die Aussagen der beteiligten Besatzungsmitglieder Spiede und Rösner von "Blömer" abgestellt* Es ist nicht richtig, daß sich aus der Bekundung von Beiler nur ein zeitlicher Zusammenhang des Überholvorganges mit dem Unfall ergibt. Schon bei seiner kurz nach dem Unfall erfolgten Vernehmung durch die Wasser-cchutzpolizei hat Beiler angegeben, MS "Blömer" habe, als es von "Luanda" auf der Steuerbordseite überholt worden sei, seinen Kurs nach Backbord auf "Schwelgern" gerichtet, wahrscheinlich, weil sein Schiffsführer dem starken Wellenschlag und Sog von "Luanda" habe ausv/eichen wollen; dann seien plötzlich mehrere Tonnen der Ladung an Steuerbordseite ins Wasser gefallen. Die hohe Fahrstufe von "Luanda" sei nicht angebracht gewesen. Bei seiner Vernehmung im Rechtsstreit hat B®U| bekundet, "Blömer" habe sich etwas oberhalb von dem zu Berg fahrenden MS "Schwelgern" befunden, als "Luanda" überholt habe und die Ladung von "Blömer" über Bord gegangen sei. "Luanda" habe eine sehr starke Walze hinter sich gezogen, die offenbar dem MS "Blömer" zu schaffen gemacht habe. "Blömer" habe den Kopf zu dem linken Ufer gestreckt, dann aber wieder mehr nach Steuerbord genommen; das Schiff habe stark geschaukelt, die Decklast sei mit einer starken Staubwolke über Bord gefallen; in diesem Zeitpunkt sei "Luanda" an "Blömer" soeben vorbei gewesen; den Seitenabstand von "Luanda" zu "Blömer" bei der Vorbeifährt könne er nieht angeben. Aus diesen Aussagen ergibt sich nicht nur ein zeitlicher Zusammenhang, sondern auch die Einwirkung des in schneller Fahrt überholenden MS "Luanda" auf das überholte Schiff, das nach der Auffassung -6- des Schiffsführers BflHV in seiner Fahrt von dem Über-holer beeinträchtigt worden ist. Dem entspricht es, wenn das Berufungsgericht ausführt, die Aussage des Schiffsführers BHHI vermittle das Bild eines unter der Einwirkung von Sog und Wellenschlag schlingernden und schließlich querfallenden Schiffes, eine Einwirkung, die nur von dem überholenden MS "Luanda" ausgegangen sein konnte# Auch im übrigen hat sich das Berufungsgericht im Rahmen der ihm sustehenden freien Beweiswürdigung gehalten, wenn es mit rcchtsfehlerfreier Begründung den Bekundungen der Besatzungsmitglieder von "Blömer" Glauben geschenkt hat, während es die Angaben der Besatzungsmitglieder von "Luanda" für unglaubhaft gehalten hat. Zu Unrecht greift daher die Revision das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Vetter mit ihrer Behauptung an, Vetter habe nicht von dem nahen Abstand beim Überholen ausgehen dürfen. Jeder tatsächliche Anhaltspunkt fehlt für die von der Revision neu aufgestellte Behauptung, die Ladung von MS "Blömer" sei schon durch frühere Begegnung in Unordnung geraten. Aus der Aussage des Schiffsjungen RMHB ergibt sich dafür nichts. Unbegründet ist ferner die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Bekundung des Schiffsjungen RJHp auseinandergesetzt, wonach während der Vorbeifahrt andere als normale Schlingerbewegungen nicht feststellbar gewesen seien. Las Berufungsgericht hat dio Aussage des Schiffsjungen RflHl u. a. deswegen für zuvei'lässig gehalten, weil sie in wesentlichen Punkten durch den Zeugen l^m^bestätigt worden sei, vor allen hinsichtlich des unmittelbaren Zusammenhanges zwischen dem Überholen und der Havarie. bekundet, "Blöncr" habe sich ganz erheblich zur Steuerbordseite ge- -7- neigt und die Ladung sei abgerutscht, als "Luanda” mit dem Heck so ungefähr vor dem Bug von "Blömer" auf dessen Steuerbordseite gewesen sei. Diese Darstellung stimmt mit der des Schiffsführers BflHB überein. Gerade daraus ergibt sich der von der Revision vermißte unmittelbare Örtliche Zusammenhang zwischen Überholen und Havarie, ferner auch die Unrichtigkeit der weiteren Meinung der Revision, durch die Aussage des Schiffs jungen RMS sei die Feststellung im angefochtenen Urteil widerlegt, wonach die von "Luanda" ausgehende Sogwelle das Y/asser über Freibord und Tennebaum hinweg in das Schiffsinnere führte. Die Revision übersieht, daß das Heck des MS "Luanda", das mit einer um mindestens 15 km/h höheren Geschwindigkeit an dem 54 m langen MS "BlÖmer" vorbeizog, hierzu nur einen Zeitraum von höchstens 8 Sekunden benötigte. Mit Recht hat das Berufungsgericht in dem Verhalten des Schiffsführers von "Luanda" einen Verstoß gegen § 4 RhSchPVO gesehen. Er hat weiterhin gegen die Vorschrift des § 37 Hr. 4 RhSchPVO verstoßen. 2. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Stützen der Decklast seien nicht zu schwach gewesen. Sie beanstandet, daß das Berufungsgericht dem Antrag, zu diesem Punkt zwei Mitglieder der Schiffsuntersuchungskommission als sachverständige Zeugen zu vernehmen, nicht stattgegeben habe. Ob die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Vernehmung der Zeugen abgelehnt hat, der rechtlichen Nachprüfung standhält, braucht nicht erörtert zu werden, da die Behauptung der Beklagten, die Stützen seien zu schwach gewesen, für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich ist. Das Berufungsgericht ist mit dem gerichtlichen Sachverständi-gon (Bl. 122 dA), dem Schiffahrtsamt und der V/asserscRutzpol -8- (Bl* 4, 5 der Ermittlungsakten Trauth) zu der Überzeugung gekommen, das Schiff wäre gekentert und gesunken, wenn die Stützen dem durch die Steuerbordneigung des Schiffes hervorgerufenen Seitendruck der Ladung standgehalten hätten; denn dann hätte das Schiff so starke Schlagseite bekommen, daß Süllbleche und Tennebaum unter die Wasserlinie gekommen wären« Die nach der Behauptung der Beklagten zu schwachen Stützen haben also die Entstehung eines weit höheren Schadens verhindert* Nicht zugestimmt werden kann der Ansicht der Revision, ein Schiff sei nicht fahrtüchtig, wenn es durch die in nahem Abstand erfolgende Vorbeifahrt eines schnell fahrenden Fahrzeuges von der Größe des MS 11 Luanda11 zu kentern drohe. Im Gegensatz zu dem von der Revision angezogenen, durch Urteil des erkennenden Senates vom 15. Oktober 1959 II ZR 77/58 (VersR 1959, 985) entschiedenen Fall war im vorliegenden Fall die Decklast nicht zu hoch gewesen. Das Fehlen des Schiffahftsattestes von ,,Blömern für den Rhein war nach Ansicht de's Rheinschiffahrtsgerichts für die Havarie nicht ursächlich. Das Berufungsgericht, das offensichtlich der Ansicht des Brstrichters beigetreten ist, hat sich mit dieser Frage nicht ausdrücklich befaßt. Das Fehlen des Rhein-Attestes allein erbringt keinen Anscheinsbeweis für ein Mitverschulden der Schiffsführung von MS ’’Blomer". Irgendeinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, daß das Fehlen des Attestes oder die im Schreiben des Y/asser- und Schiffahrtsamtes Köln vom 11. Dezember 1959 enthaltenen Beanstandungen (abgesehen von der oben behandelten Frage der Decklaststützen) für den Unfall ursächlich gewesen sein könnten, hat die Revision nicht angeführt. III. Hiernach war die Revision mit der Kostenfolge aus §§97 Abs. 1, 100 Abs» 4 ZPO als unbegründet zurück-suv/eisen. Pr. Kuhn Pr. Korr Piesecke Pr. Bukow Pleclc