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BGH

Gericht: BGH

tTJttk Inhaber Franz Joseph von Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nästelski und der Bundesrichter Br» Nürr, Br» Haager, Biesecke und Hill für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 7* Oktober 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie sen* I* Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klaganspruch sich infolge einer Einrede der Beklagten als unbegründet darstelle, und deshalb die Klage durch Sachurteil abgewiesen (§ 597 ZPO)* Es hält das gesamte Vorbringen der Klägerin zu dem Einwand der Hinterlegung nach den vorgelegten Urkunden für unbegründeto Ein Widerspruch tritt entgegen der Revision dabei nicht in Erscheinung* Die Klagtatsachen hat das Berufungsgericht ohne besonderen Ausspruch als durch Urkunden erwiesen angesehen« Mit Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB {Ungewißheit über die Person des Gläubigers) als erfüllt und ohne Verfahrensverstoß als mit den zulässigen Beweismitteln (§ 595 Abs* 2 ZPO) bewiesen angesehen« Der Schuldner ist wegen einer Ungewißheit über die Person des Gläubigers dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn die mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Lösung auf seine Gefahr ihm nicht zugemutet werden Das Berufungsgericht hat aber aus den Umständen des Falles begründete Zweifel der Beklagten über die Person ihres Gläubigers, die auch durch sorgfältige Prüfung nicht zu beseitigen waren, auf Grund der vorgelegten Urkunden genügend festgestellto Das ffsndzeichnungsblatt vom 160 Oktober 1956 ergab, daß bei Verfügungen über das Konto gezeichnet werden konnte; 11 Alois Comp», M0n oder "Alois, Bfl^& Comp*. B^n« In dem Handzeichnungsblatt vom 22 * Juni 1957 > das von der Firma eingereicht worden ist, heißt es, daß "Richard und Ernst MflHIt gemeinsam bei Verfügungen über das Konto zeichnen" und beide Personen haben ihre Hamen auf das Blatt gesetzt, ohne die Firma hinzuzufügen, wie dies auf dem Handzeichnungsblatt vom 16* Oktober 1956 geschehen war* Es fehlt also jede Bezugnahme darauf, daß die beiden bezeichneten Personen bei ihrer gemeinsamen Zeichnung als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in Gesamtvertretung (vgl* § 125 Abs* 2 HGB) verfügen sollten* Hach dem unstreitigen Sachverhalt hat eine Auseinandersetzung mit dem Ende August 1957 wegen Gesellschafterzwistigkeiten ausgeschiedenen MflHl nicht statt gefunden* Die Beklagte ist, wie der Hinterlegungsantrag ergibt, im Hinblick hierauf in Zweifel geraten, ob das Konto noch nach der Mitteilung der Firma vom 22* Juni 1957 ein solches der offenen Handelsgesellschaft geblieben ist, oder ob es damit in ein Gemeinschaftskonto von Richard BflU Ernst MflBl umgewandelt worden ist, bei dem bestimmt wurde, daß die.beiden Inhaber gemeinsam verfügungsberechtigt sein Das von der Klägerin durch den Antrag auf ParteiVernehmung unter Beweis gestellte Bestreben der Beklagten, durch die Hinterlegung ihrem Geschäftsfreunde MflBlbei der Auseinandersetzung eine Unterstützung zu gewähren, schloß nicht aus, daß sie ernsthafte und verständige Zweifel hinsichtlich der Person ihres Gläubigers hatte„ Von der Vernehmung des Inhabers der Beklagten konnte daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO abgesehen werden«, Auch der Brief des Ernst vom 20c September 1957 bedurfte keiner ausdrücklichen Würdigung« lehnte in dem Brief seine Zustimmung zur Aus- Die Wirksamkeit der Hinterlegung zugunsten der Klägerin kann auch nicht mit der Revision deshalb verneint werden, weil im Hinterlegungsantrag als Person, die als Empfangsberechtigte für den hinterlegten Betrag in Betracht kommt, neben "Richard BflBfrin Firma Alois B|H& Co«M

Zitierte Normen: § 597 ZPO § 372 BGB § 595 ZPO § 125 HGB
KontoHinterlegungRichardGesellschafterBerufungsgerichtFirmaKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II 2R 248/58
Verkündet
 am 19o 'November 1959
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
24C6 073
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Alois Frau Hildegard :
B	&	C	o	o
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 Inh
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 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof»Br
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__Albert FflHB von fflH^undJIM^ in
tTJttk Inhaber Franz Joseph	von
 Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt
 hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Nästelski und der Bundesrichter Br» Nürr, Br» Haager, Biesecke und Hill
 für Recht erkannts
 Bie Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 7* Oktober 1958 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie sen*
Von Rechts wegen
-^r
Tatbestand^
Die Klägerin war eine offene Handelsgesellschaft mit den Gesellschaftern Richard	und	Ernst	Ende
 Augus?^schied der Gesellschafter Umbaus» Sein Ausscheiden wurde am 18o September 1957 in das Handelsregister eingetragene Als neue Gesellschafterin trat gleichzeitig die Ehefrau des Richard DHFrau Hildegard B^H ein0 Am 26o März 1958 verstarb Richard	Erbin	ist	seine	Ehe-
frau«
Die Klägerin unterhielt bei der Beklagten ein Geschäftskonto * Nach dem Handzeichnungsblatt vom 16« Oktober 1956 waren für die Firma Alois NHP& Co. üie Gesellschafter EH^^nd MHP einzeln zeichnungsberechtigt« Am 22« Juni 1957 teilte die Klägerin der Beklagten auf einem Formblatt mit, daß für den Geschäftsverkehr mit ihr nachstehende Unter- • Schriften rechtsverbindlich seien%
Handzeichnung s
Bei Verfügungen über das Konto zeichnen gemeinsam:
gezo RichardBflBi
 gez, Emst MflBpT
Die Spalte "Eigenschaft (Inhaber, pers. haftender Gesellschafter, Vorstandsmitglied usw0)M blieb unausgefüllt«
Die Klägerin forderte nach dem Ausscheiden BHH^s am 18« September 1957 die Beklagte auf, das auf dem Konto befindliche Guthaben von 8,078 DM auf das Konto der Klägerin bei der Kreis Sparkasse GflMBPHHi zu überweisen« Die Beklagte lehnte dies ab, well nur R, BflHund E, MHB^zusam“ men verfügungsberechtigt seien, MHHaber die Einwilligung
 verweigere* Sie hinterlegte den Betrag des Guthabens wegen Ungewißheit über die Person des Gläubigers bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Nürnberg unter Verzicht auf die Rücknahme und bezeichnete als diejenigen Personen, die als Empfangsberechtigte in Betracht kämen% Richard Bflfe in Firma Alois	& Co» und Ernst
 Die Klägerin hat von der Beklagten im Urkundenprozeß klagend die Zahlung des Guthabens (abzüglich eines im Einverständnis mit Ifl^H^von der Hin t er legungs summe aus ge zahlten Teilbetrages) in Höhe von 6*176,58 DM nebst Zinsen verlangt* Sie hält die Hinterlegung für wirkungslos, weil das Konto der Firma zustehe und MflHfcnach seinem Ausscheiden, das der Beklagten durch Auszug aus dem Handelsregister nachgewiesen worden sei, nicht mehr über ein Konto der Gesellschaft verfügungsberechtigt sei» Die Beklagte habe diese eindeutige Rechtslage auch erkannt, wolle aber MflHfe'bei seiner Auseinandersetzung mit der Klägerin unterstützen*
Auch sei nicht für die Gläubigerin, die Firma Alois THBl & Co», sondern für Richard BflPund Ernst MflÜhinterlegt»
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht: Das Firmenkonto sei durch die Mitteilung vom 22 * Juni 1957 in ein Gemeinschaft Skonto von BflHund umgewandelt worden* Der Anlaß sei das wechselseitige Mißtrauen der beiden Gesellschafter gewesen; MflHPhabe beabsichtigt, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und verhindern wollen, daß über das Konto verfügt würde, bevor er sein Auseinandersetzungsguthaben erhalten habe»
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen© Mit der Revision verfolgt die Klägerin
 ihren Klagantrag weiter« Die Beklagte Beantragt, die Revision zurückzuweisen«
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I* Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klaganspruch sich infolge einer Einrede der Beklagten als unbegründet darstelle, und deshalb die Klage durch Sachurteil abgewiesen (§ 597 ZPO)* Es hält das gesamte Vorbringen der Klägerin zu dem Einwand der Hinterlegung nach den vorgelegten Urkunden für unbegründeto Ein Widerspruch tritt entgegen der Revision dabei nicht in Erscheinung* Die Klagtatsachen hat das Berufungsgericht ohne besonderen Ausspruch als durch Urkunden erwiesen angesehen«
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II* Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte von ihrer Verbindlichkeit durch die Hinterlegung unter Verzicht auf die Rücknahme gemäß § 378 BGB frei geworden sei* Die Revision hält die Voraussetzungen der wirksamen Hinterlegung für nicht dargetan« Jedoch läßt das angefochtene Urteil keinen Rechtsirrtum erkennen«
Mit Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 372 Satz 2 BGB {Ungewißheit über die Person des Gläubigers) als erfüllt und ohne Verfahrensverstoß als mit den zulässigen Beweismitteln (§ 595 Abs* 2 ZPO) bewiesen angesehen« Der Schuldner ist wegen einer Ungewißheit über die Person des Gläubigers dann zur Hinterlegung berechtigt, wenn die mit verkehrsüblicher Sorgfalt vorgenommene Prüfung zu begründeten Zweifeln über die Person des Gläubigers führt, deren Lösung auf seine Gefahr ihm nicht zugemutet werden
 
kann (BGHZ 7, 302, 307) o Das Berufungsgericht will bereits das Auftreten von mehreren Forderungsprätendenten in der Hegel genügen lassen, sofern nicht die Hechtslage eindeutig isto Diese Auffassung ist zwar, worauf die Revision mit Recht hinweist, als zu allgemein abzulehnen (BGH aaO)„
Das Berufungsgericht hat aber aus den Umständen des Falles begründete Zweifel der Beklagten über die Person ihres Gläubigers, die auch durch sorgfältige Prüfung nicht zu beseitigen waren, auf Grund der vorgelegten Urkunden genügend festgestellto Das ffsndzeichnungsblatt vom 160 Oktober 1956 ergab, daß bei Verfügungen über das Konto gezeichnet werden konnte; 11 Alois	Comp», M0n oder "Alois, Bfl^& Comp*.
B^n« In dem Handzeichnungsblatt vom 22 * Juni 1957 > das von der Firma eingereicht worden ist, heißt es, daß "Richard	und Ernst MflHIt gemeinsam bei Verfügungen
 über das Konto zeichnen" und beide Personen haben ihre Hamen auf das Blatt gesetzt, ohne die Firma hinzuzufügen, wie dies auf dem Handzeichnungsblatt vom 16* Oktober 1956 geschehen war* Es fehlt also jede Bezugnahme darauf, daß die beiden bezeichneten Personen bei ihrer gemeinsamen Zeichnung als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft in Gesamtvertretung (vgl* § 125 Abs* 2 HGB) verfügen sollten* Hach dem unstreitigen Sachverhalt hat eine Auseinandersetzung mit dem Ende August 1957 wegen Gesellschafterzwistigkeiten ausgeschiedenen MflHl nicht statt gefunden*
Die Beklagte ist, wie der Hinterlegungsantrag ergibt, im Hinblick hierauf in Zweifel geraten, ob das Konto noch nach der Mitteilung der Firma vom 22* Juni 1957 ein solches der offenen Handelsgesellschaft geblieben ist, oder ob es damit in ein Gemeinschaftskonto von Richard BflU Ernst MflBl umgewandelt worden ist, bei dem bestimmt wurde, daß die.beiden Inhaber gemeinsam verfügungsberechtigt sein
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sollten (Nr« 2 Abs«> 2 AGB der Banken)« Das Berufungsgericht konnte diese Zweifel ohne Rechtsirrtum als objektiv verständige betrachten, die nicht auf einem Verschulden beruhten, zu demal sie durch einen von der Beklagten befragten Rechtsanwalt bestätigt wurden0
Das von der Klägerin durch den Antrag auf ParteiVernehmung unter Beweis gestellte Bestreben der Beklagten, durch die Hinterlegung ihrem Geschäftsfreunde MflBlbei der Auseinandersetzung eine Unterstützung zu gewähren, schloß nicht aus, daß sie ernsthafte und verständige Zweifel hinsichtlich der Person ihres Gläubigers hatte„ Von der Vernehmung des Inhabers der Beklagten konnte daher ohne Verstoß gegen § 286 ZPO abgesehen werden«, Auch der Brief des Ernst vom 20c September 1957 bedurfte keiner ausdrücklichen Würdigung«	lehnte	in	dem Brief seine Zustimmung zur Aus-
zahlung ab«. Der Brief steht der Annahme, daß bei der Beklagten verständige Zweifel aufgetreten sind, ob auf Ersuchen der Klägerin ausgezahlt werden könne, nicht entgegen, sondern könnte eher zu ihrer Unterstützung angeführt werden«.
Die Wirksamkeit der Hinterlegung zugunsten der Klägerin kann auch nicht mit der Revision deshalb verneint werden, weil im Hinterlegungsantrag als Person, die als Empfangsberechtigte für den hinterlegten Betrag in Betracht kommt, neben	"Richard	BflBfrin	Firma Alois B|H& Co«M
angegeben worden ist« Die Auslegung, es habe damit auch zugunsten der Klägerin hinterlegt werden sollen, die damals durch den Gesellschafter BflUvertreten wurde, ist nicht zu beanstanden«
Die Anzeige gemäß § 374 Abs« 2 BGB ist zur Wirksamkeit
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der Hinterlegung nicht nötig«, Ihre Unterlassung könnte nur Sehadensersatzpflichten zur Folge haben*
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen* Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tragen*
Dr*Rastelski	Drdförr	Dr«Haager	Diesecke Hill