hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Nastelski und der Bundesrichter Dr. Rischer, Dr* Kuhn, Dr» Ksager und Liesecke für Recht erkannt* Im Juni 1937 wurde den Genußscheininhabern ein * Umtauschangebot (im Reichsanzeiger vom 15«6„1937 veröffentlicht) unterbreitete Danach.sollten die neuen Genußscheine aus dem Reingewinn vor Zahlung einer Dividende mit jährlich 75 000 RM durch Auslosung getilgt werden«. Hr r»HKirNV #r mM,mh» «w mumm Io Das Berufungsgericht legt die umstrittenen Genußscheine aus» Es verwertet hierbei, daß die Genußscheine auf einen bestimmten Betrag lauten, daß sie nach ihrem Wortlaut mit je 125 RM zu tilgen sind, daß das Umtauschangebot vom 15o Juni 1957 auf den Inhalt der alten Genußscheine zurückgreift, daß die alten Genußscheine ausdrücklich auf den Generalversammlungsbeschluß vom 31° Januar 1933, durch den sie geschaffen wurden, und auf § 8 des Gesellschaftsvertrages Bezug nehmen und daß hierin zu dem Ausdruck gekommen ist, daß die Genußscheine zur Sanierung der Gesellschaft geschaffen und ausschließlich an ihre Obligationäre ausgegeben wurden» Diesen Umständen entnimmt das Berufungsgericht, daß die umstrittenen Genußscheine einen Anspruch auf Zahlung yon 125 RM verkörpern, der lange vor dem 20» Juni 1948 entstanden, aber erst dann zu bezahlen sei, wenn verteilungsfähiger Reingewinn erzielt und die Nummer des Genußscheins . 2. Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Genußscheine am Währungsstichtag bereits einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme verbrieften, der ihren Inhabern nur ein auslosbares Recht auf Befriedigung aus dem Gewinn gab. Es bleibt sich gleich, wie man diesen Anspruch rechtlich zu qualifizieren hats Ob als den nicht aufgegebe-nen Anspruch aus den vom gerichtlichen Vergleichsverfahren erfaßten Inhaberschuldverschreibungen oder als neuen Anspruch; ob als einen durch Erzielung von verteilbarem Reingewinn und Auslosung doppelt bedingten oder bis zur Erfüllung dieser Voraussetzungen gestundeten Anspruch oder als einen Anspruch, der nicht selbst, sondern von dem nur die Erfüllung aufgeschoben war. a) Genußscheine, die zwar auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, aber nicht schlechthin bei Vorlegung, sondern nur aus bestimmten Einkünften und auch nur, soweit sie ausgelost sind, zu bezahlen sind, fallen nicht unter § 795 BGB (Gadow in GroßKom AGK § 174 Anm„14)<> Denn sie enthalten kein uneingeschränktes Zahlungsversprechen und sind daher keine geldähnlichen Zahlungsmittel» Aus dem Pehlen staatlicher Genehmigung ist daher entgegen der Ansicht der Revision nicht ableitbar, die umstrittenen Genußscheine könnten nicht von vornherein auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet gewesen sein* c) Aus der Tatsache, daß die Beklagte die am Währungsstichtag noch ausstehenden Genußscheine nicht unter ihren Schuldnergewinnen zur Kreditgewinnabgabe angemeldet hat, kann nicht mit der Revision geschlossen werden, auch nach Ansicht der Beklagten habe zur Zeit der Währungsumstellung noch keine auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtete Forderung bestanden* Denn dieser Umstand kann zur Auslegung der Genußscheine keinesfalls herangezogen werden* Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine in Reichsmark entstandene, aber bloß aus Ertrag zu erfüllende Schuld überhaupt nach § 181 Abs„l Nr*l LAG anmeldepflichtig war* Barum erübrigte sich auch eine Peststellung darüber, welchen Standpunkt die Beklagte in der Anmeldungsfrage tatsächlich eingenommen hat* 384) hat es als ein eigenartiges, unter § 62 AbSo2 Hr-1 AufwG fallendes Beteiligungsverhältnis angesehen, wenn die Genußscheininhaber nach den Ausgabebedingungen bei Auflösung der Gesellschaft einen bestimmten, ein für allemal festgelegten Betrag und daneben im Palle von Reingewinn eine bestimmte Summe aus der Dividende gezahlt erhalten sollen* Es bedarf keiner Entscheidung, .ob dem gefolgt werden kann* Denn dort sollten die Genußscheininhaber an der Dividende zu einem festen Betrage teilhaben und damit statt einer Verzinsung ihrer Rechte am Ertrag beteiligt sein, während die Genußrechte im vorliegenden Pall aus Gewinn zu tilgen sind* Hier ist die Teilnahme am Gewinn nur eine Bedingung für die Tilgung bestimmter durch Auslosung zu ermittelnder Genußscheine* Die Rechte der Inhaber von Genußscheinen der umstrittenen Art waren nicht nach dem Recht von Aktionären, sondern als reiner Zahlungsanspruch ausgestattet* Die Genußscheine wurden im Rahmen eines Erlaßvergleichs und ausschließlich Obligationären und anderen Gläubigern zugeteilt und boten ihren Inhabern eine gleiche Chance* Aber wann und ob sie realisiert werden konnten, hing ganz ungleich davon ab, ob sie bei Gewinn unter den ausgelosten waren und ob je ein zur Tilgung aller Genußscheine ausreichender Gewinn erzielt werden konnte* Diese Ungleichheit schloß es aus, die Genußrechte wie Mitgliedschaftsrechte auszustatten, denn ihnen ist die Gleichheit des Rechts eigentümlich* Es genügte vielmehr eine Regelung* die es der Gesellschaft ermöglichte» gegenüber den Obligationären eine Nachleistungspflicht einzugehen, die nur aus künftigen Gewinnen erfüllt und daher nicht passiviert zu werden brauchte0 Für eine Nachbesserung durch Vermehrung der Mitgliedschaftsrechte durch mitgliedsähnliche Rechte bestand nach der Entstehung der Genußrechte kein Anlaß* f) Per Revision ist zuzugeben, daß in der Regelung, daß die Auslosung aus einem Betrage von 75 000 RM vorzunehmen war, der Reichsmarkbetrag durch einen DM-Betrag gleicher Höhe ersetzt ist (§§ 2 WährG; 41 DMBG)» Aber daraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß eine Umstellung der Genußrechte im Verhältnis von 10 : 1 deshalb ausgeschlossen sei, weil sich sonst die Tilgungszeit auf ein Zehntel ihrer vorgesehenen Dauer verkürzen würde* Denn das Recht aller Genußscheininhaber, daß ein bestimmter Betrag des Reingewinns zur Amortisation verwendet wird, ist von dem im Genußschein verbrieften Geldzahlungsansprüch zu unterscheiden und bestimmt den Charakter dieses Anspruchs nicht* Das Recht, die Auslosung des festgelegten Betrages zu verlangen, hat bloß untergeordnete Bedeutung, denn es ist lediglich dazu bestimmt, der Tilgung des in den Genußschei_ nen verbrieften Zahlungsanspruchs zu dienen* Es geht auch nicht um einen Geldwertanspruch« Unter diesen Begriff fallen nur solche Ansprüche, die zwar auf Geld gerichtet sind, deren Umfang jedoch durch eine Beziehung zu nichtwährungsrechtlichen Elementen Bestimmt wird, ZoBo durch den Preis einer Ware zu einer Bestimmten Zeit oder den Wert eines Gegenstandes (vglo das Senatsurteil vom. Auch § 41 Abs«2 DMBG trifft nicht zu«* Denn hier geht es nicht um ein von den Kapital- und Gewinnverhältnissen der Beklagten abhängiges Genußrecht, sondern um ein Genuß-recht, das lediglich aus Ertrag zu erfüllen ist« Daß aber auf einen Bestimmten Nennbetrag lautende Genußrechte, die lediglich aus dem Gewinn zu tilgen sind, nicht unter § 41 Abs«2 DMBG fallen, sondern im Verhältnis von 10 s 1 umzustellen sind, kann nicht bezweifelt werden (Meilieke, D-Mark-Bilanzen § 41 Anmo10; Schmölder/Geöler/Merkle, D-Mark-Bilanz-Gesetz § 41 Anm«18; Geiler/Stehlik/Veith, D-Mark-Bilanz § 41 III 1; Reinicke MDR 1950, 322, 325; Schilling BB 1950, 463; Schulze BB 1950, 19)«
Pur das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! 2508 064 Gesetz* BGB § 795 Rechtssatzs Inhabergenußscheine, die zwar auf einen 3 * -v'*A.V'K Geldbetrag lauten, aber nicht schlechthin beivtöfe; • • * ■ ; »«v* ‘ *v *. ■ ^ •*. legung, sondern nur aus bestimmten Einkünften zur • :o't- *''}*. . i* i - '■'> «i ■ ■;V,' \.>yV3#^ bezahlen sind,, fallen nicht unter § 795 ,BGB* Aktenzeichens II ZR 248/56 Urto des BGH v, 24* November 1958 IG Wiesbaden" ' ‘ v-: * OLG Prankf ur t/Maih , * v.X' * • v?r> » .1 - » • ! ' • '• • j II 2g 248/56 Verkündet am 24o November 1958 Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Eechtsstreit 1o des Bankiers i»Ho Carl M a 2 * des Bankkaufmanns Leo S t jtroW v, Kläger, Berufungs- und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr, gegen die Aktiengesellschaft nZ( in WidUlttBf vertreten durch ihren Vorstand, die Direktoren DetfH|K, Dipl.-Ingo Go(fl^ und Dr«, Bchdft in WivBHfr? D®fcweg |, Beklagte, Berufungs- und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Dr«, hat der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Nastelski und der Bundesrichter Dr. Rischer, Dr* Kuhn, Dr» Ksager und Liesecke für Recht erkannt* Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 11* Mai 1936 wird zurückgewiesen* Die Kosten der Revisionsinstanz hat der Kläger zu 1) zu 4/5 und der Kläger zu 2) zu 1/5 zu tragen* Von Rechts wegen «• 2 - Tatbestand^ Die Kläger sind Inhaber von stimmrechtlosen Genuß-scheinen der Vereinigten Zellstoff- und Papierfabriken AG - im folgenden Gesellschaft genannt deren Vermögen die Beklagte übernommen hat«, Der Kläger zu 1) besitzt Genußscheine im Kennwert von 8 125 HM, der Kläger zu 2) solche im Kennwert von 2 125 RM* Die Genußscheine wurden im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens, das am 7« Juli 1932 über das Vermögen der Gesellschaft zur Abwendung des Konkurses eröffnet worden war, ausgegeben«, Die Obligationäre der Gesellschaft erhielten auf Grund des am 19o August 1932 bestätigten Vergleichs für je 1000 KM Schuldverschreibungen auf den Inhaber eine Barabfindung von 300 HM sowie zwei Genußscheine über je 125 RM, während sie auf den Rest ihrer Forderung verzichteten«, Diese (alten) Genußscheine lauteten in Zahl und Buchstaben über je 125 RM und waren ,fmit je 125 RM gemäß § 8 des Ge seil Schafts Vertrages zu tilgen"«, Als sie geschaffen wurden, bestimmte § 8 des Gesellschaftsvertrages, daß 1/4 desjenigen Reingewinns, der nach bestimmten Zuweisungen an den Reservefonds, nach Verteilung bestimmter Tantiemen und nach Ausschüttung einer Dividende auf die Vorzugsaktien verblieb, dergestalt zur Tilgung der Genußscheine verwendet werden sollte, daß die zu dem Zuge kommenden Genußscheine durch Auslosung zu ermitteln waren«. Im Juni 1937 wurde den Genußscheininhabern ein * Umtauschangebot (im Reichsanzeiger vom 15«6„1937 veröffentlicht) unterbreitete Danach.sollten die neuen Genußscheine aus dem Reingewinn vor Zahlung einer Dividende mit jährlich 75 000 RM durch Auslosung getilgt werden«. Der Umtausch wurde unter Verwendung der bisherigen Urkunden in der Weise vorgenommen, daß in rotem Druck die alten Kümmern durchstrichen, neue Kümmern angebracht und die Urkunden mit dem Vermerk versehen wurden? Auslosbar gemäß dem im Reichsanzeiger Kr„134 vom 15« Juni 1937 veröffentlichten Umtausch- angebot«, Pie Auslosung von Wertpapieren war zeitweilig durch § 43 WBG verboten» Fach der Aufhebung dieses Verbot s rief die Beklagte die noch ausstehenden Genußscheine zur Einlösung auf und bot Zahlung im Verhältnis 10 s 1 in BM an» Pa weniger als 750 000 EM Genußscheine im Verkehr waren, hielt die Beklagte eine Auslosung für überflüssige Pie Kläger sind der Ansicht, daß der Anspruch aus den Genußscheinen nicht auf Zahlung einer Geldsumme, sondern auf Vornahme der Auslosung gerichtet sei; sie wollen deshalb § 2 WährG angewendet wissen«, Hilfsweise vertreten sie den Standpunkt, die Genußrechte seien im Verhältnis 1 % 1 umzustellen« Pies begründen sie einmal damit, daß die umstrittenen Genußrechte Beteiligungsrechte im Sinne des § 18 Absd Nr«3 ümstG seien, zu dem anderen damit, es sei ein Gebot von Treu und Glauben, daß die Beklagte aus den von ihr seit 1950 erzielten hohen Gewinnen die den Obligationären bei der Sanierung der Gesellschaft entstandenen Verluste ausgleiche» Pie Kläger haben beantragt, 1») die Beklagte zu verurteilen, hinsichtlich der im Jahre 1937 ausgegebenen Genußscheine das Auslosungsverfahren aus dem in der Bilanz per 31 * Bezember 1953 ausgewiesenen Eeingewinn durchzuführen, 2») festzustellen, daß diese Genußscheine im Verhältnis von 1 s 1 umgestellt und zu tilgen sind» Pas Landgericht hat der Klage stattgegeben» Es meint, ein Anspruch auf Zahlung entstehe erst mit der Gewinnverteilung und der Auslosung» Am Währungsstichtag habe noch keine auf Zahlung einer Geldsumme gerichtete Forderung bestanden« Nach § 2 WährG sei an die Stelle der in den Genußscheinen verwendeten Rechnungseinheit Reichsmark die Rechnungsein-heit Peutsche Mark getreten» In der Berufungsinstanz haben die Kläger noch hilfsweise statt des Fes'cstellungsantrages, übervorsorglich auch ■bei Berücksichtigung desselben, beantragt, die Beklagte zu verurteilen, für jeden ausgelosten Genußschein der Kläger 125 DM an sie zu zahlen» Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen«, Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter, während die Beklagte um Zurückweisung der Revision gebeten hat» Ent schei dungsgründ e s: Hr r»HKirNV #r mM,mh» «w mumm Io Das Berufungsgericht legt die umstrittenen Genußscheine aus» Es verwertet hierbei, daß die Genußscheine auf einen bestimmten Betrag lauten, daß sie nach ihrem Wortlaut mit je 125 RM zu tilgen sind, daß das Umtauschangebot vom 15o Juni 1957 auf den Inhalt der alten Genußscheine zurückgreift, daß die alten Genußscheine ausdrücklich auf den Generalversammlungsbeschluß vom 31° Januar 1933, durch den sie geschaffen wurden, und auf § 8 des Gesellschaftsvertrages Bezug nehmen und daß hierin zu dem Ausdruck gekommen ist, daß die Genußscheine zur Sanierung der Gesellschaft geschaffen und ausschließlich an ihre Obligationäre ausgegeben wurden» Diesen Umständen entnimmt das Berufungsgericht, daß die umstrittenen Genußscheine einen Anspruch auf Zahlung yon 125 RM verkörpern, der lange vor dem 20» Juni 1948 entstanden, aber erst dann zu bezahlen sei, wenn verteilungsfähiger Reingewinn erzielt und die Nummer des Genußscheins . unter den ausgelosten Nummern sei«, Das ist richtig 13 Auf den Inhaber lautende Genußscheine unterliegen der freien Nachprüfung £urch das Revisionsgericht„ Das folgt daraus, daß sie im Interesse der Verkehrssicherheit nur einheitlich ausgelegt werden können (vgl. das Senatsurteil vom 23.10.1958 - II ZE 4/57 BGZ 117, 379, 582). Während die Umstände des Einzelfalls für die Auslegung der Ausgabebedingungen keine Rolle spielen (RG aaO), sind die den Inhalt des Genußrechts bestimmenden Bezugnahmen für die Auslegung maßgebend. 2. Danach kann es keinem Zweifel unterliegen, daß die Genußscheine am Währungsstichtag bereits einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme verbrieften, der ihren Inhabern nur ein auslosbares Recht auf Befriedigung aus dem Gewinn gab. Es bleibt sich gleich, wie man diesen Anspruch rechtlich zu qualifizieren hats Ob als den nicht aufgegebe-nen Anspruch aus den vom gerichtlichen Vergleichsverfahren erfaßten Inhaberschuldverschreibungen oder als neuen Anspruch; ob als einen durch Erzielung von verteilbarem Reingewinn und Auslosung doppelt bedingten oder bis zur Erfüllung dieser Voraussetzungen gestundeten Anspruch oder als einen Anspruch, der nicht selbst, sondern von dem nur die Erfüllung aufgeschoben war. Immer bestand am WährungsStichtag eine auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme gerichtete Forderung. Daß die neuen Genußscheine mit jährlich 75 000 RM bevorzugt vor jeder Dividendenzahlung getilgt werden und die Genußscheininhaber an der Besserung der Erträge teilnehmen sollten, bedeutete nur eine Verbesserung der Amortisation der Genußrechte. Denn es wurden nun 75 000 RM des Gewinns ohne jede Kürzung für die Tilgung zur Verfügung gestellt, während sie bis dahin bloß l/4 des nach gewissen Abzügen verbleibenden Reingewinns zur Amortisation der Genußrechte zu verwenden war. — 6 — 3o Was dis Revision gegen die Annahme einer bereits am 20o Juni 1948 bestehenden Geldschuld anführt, greift nicht durcho a) Genußscheine, die zwar auf einen bestimmten Geldbetrag lauten, aber nicht schlechthin bei Vorlegung, sondern nur aus bestimmten Einkünften und auch nur, soweit sie ausgelost sind, zu bezahlen sind, fallen nicht unter § 795 BGB (Gadow in GroßKom AGK § 174 Anm„14)<> Denn sie enthalten kein uneingeschränktes Zahlungsversprechen und sind daher keine geldähnlichen Zahlungsmittel» Aus dem Pehlen staatlicher Genehmigung ist daher entgegen der Ansicht der Revision nicht ableitbar, die umstrittenen Genußscheine könnten nicht von vornherein auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet gewesen sein* b) Zu dieser Folgerung zwingt auch nicht die Tatsache, daß die Genußscheine nicht in den Bilanzen ausgewiesen, sondern bloß in den Geschäftsberichten erwähnt worden sind* Denn eine Schuld, die nur für den Pall eines Reingewinns und nur aus diesem Gewinn zu befriedigen ist, ist nicht zu passivieren (RGZ 81, 17, 22j Schlegelberger/Quassowski AktG § 151 Anm»36; Adler/Büring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Aktiengesellschaft § 131 Anm.177). c) Aus der Tatsache, daß die Beklagte die am Währungsstichtag noch ausstehenden Genußscheine nicht unter ihren Schuldnergewinnen zur Kreditgewinnabgabe angemeldet hat, kann nicht mit der Revision geschlossen werden, auch nach Ansicht der Beklagten habe zur Zeit der Währungsumstellung noch keine auf Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtete Forderung bestanden* Denn dieser Umstand kann zur Auslegung der Genußscheine keinesfalls herangezogen werden* Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob eine in Reichsmark entstandene, aber bloß aus Ertrag zu erfüllende Schuld überhaupt nach § 181 Abs„l Nr*l LAG anmeldepflichtig war* Barum erübrigte sich auch eine Peststellung darüber, welchen Standpunkt die Beklagte in der Anmeldungsfrage tatsächlich eingenommen hat* d) Die Zusage, die Genußscheine aus dem Reingewinn zu tilgen, enthält entgegen der Ansicht der Revision keine aktienähnliche Beteiligung am Reingewinn* Das Reichsgericht (RGZ 117, 379? 384) hat es als ein eigenartiges, unter § 62 AbSo2 Hr-1 AufwG fallendes Beteiligungsverhältnis angesehen, wenn die Genußscheininhaber nach den Ausgabebedingungen bei Auflösung der Gesellschaft einen bestimmten, ein für allemal festgelegten Betrag und daneben im Palle von Reingewinn eine bestimmte Summe aus der Dividende gezahlt erhalten sollen* Es bedarf keiner Entscheidung, .ob dem gefolgt werden kann* Denn dort sollten die Genußscheininhaber an der Dividende zu einem festen Betrage teilhaben und damit statt einer Verzinsung ihrer Rechte am Ertrag beteiligt sein, während die Genußrechte im vorliegenden Pall aus Gewinn zu tilgen sind* Hier ist die Teilnahme am Gewinn nur eine Bedingung für die Tilgung bestimmter durch Auslosung zu ermittelnder Genußscheine* Die Rechte der Inhaber von Genußscheinen der umstrittenen Art waren nicht nach dem Recht von Aktionären, sondern als reiner Zahlungsanspruch ausgestattet* Die Genußscheine wurden im Rahmen eines Erlaßvergleichs und ausschließlich Obligationären und anderen Gläubigern zugeteilt und boten ihren Inhabern eine gleiche Chance* Aber wann und ob sie realisiert werden konnten, hing ganz ungleich davon ab, ob sie bei Gewinn unter den ausgelosten waren und ob je ein zur Tilgung aller Genußscheine ausreichender Gewinn erzielt werden konnte* Diese Ungleichheit schloß es aus, die Genußrechte wie Mitgliedschaftsrechte auszustatten, denn ihnen ist die Gleichheit des Rechts eigentümlich* e) Entgegen der Ansicht der Revision war es zur Sanierung der Gesellschaft nicht erforderlich, die bisherige Kapitalschuld durch ein Beteiligungsverhältnis zu ersetzen* Q Es genügte vielmehr eine Regelung* die es der Gesellschaft ermöglichte» gegenüber den Obligationären eine Nachleistungspflicht einzugehen, die nur aus künftigen Gewinnen erfüllt und daher nicht passiviert zu werden brauchte0 Für eine Nachbesserung durch Vermehrung der Mitgliedschaftsrechte durch mitgliedsähnliche Rechte bestand nach der Entstehung der Genußrechte kein Anlaß* f) Per Revision ist zuzugeben, daß in der Regelung, daß die Auslosung aus einem Betrage von 75 000 RM vorzunehmen war, der Reichsmarkbetrag durch einen DM-Betrag gleicher Höhe ersetzt ist (§§ 2 WährG; 41 DMBG)» Aber daraus ergibt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht, daß eine Umstellung der Genußrechte im Verhältnis von 10 : 1 deshalb ausgeschlossen sei, weil sich sonst die Tilgungszeit auf ein Zehntel ihrer vorgesehenen Dauer verkürzen würde* Denn das Recht aller Genußscheininhaber, daß ein bestimmter Betrag des Reingewinns zur Amortisation verwendet wird, ist von dem im Genußschein verbrieften Geldzahlungsansprüch zu unterscheiden und bestimmt den Charakter dieses Anspruchs nicht* Das Recht, die Auslosung des festgelegten Betrages zu verlangen, hat bloß untergeordnete Bedeutung, denn es ist lediglich dazu bestimmt, der Tilgung des in den Genußschei_ nen verbrieften Zahlungsanspruchs zu dienen* II* Der Zahlungsanspruch aus dem Genußschein ist durch § 16 UmstG im Verhältnis von 10 % 1 umgestellt worden* Die Sonderregelung des § 18 Abs*l Nr*3 UmstG greift nicht ein, da es nicht um eine Auseinandersetzung von Gesellschafts vermögen geht* Ausgelost werden nicht Gesellschaftsanteile, deren Einziehung vorgesehen ist, sondern reine Glaubi^errechte, die je nach dem Ausfall der Auslosung entweder zu erfüllen oder vorerst nicht zu realisieren sind«* Es geht auch nicht um einen Geldwertanspruch« Unter diesen Begriff fallen nur solche Ansprüche, die zwar auf Geld gerichtet sind, deren Umfang jedoch durch eine Beziehung zu nichtwährungsrechtlichen Elementen Bestimmt wird, ZoBo durch den Preis einer Ware zu einer Bestimmten Zeit oder den Wert eines Gegenstandes (vglo das Senatsurteil vom. 23«10«1958 - II ZR 4/57)« So libgt es hier nicht« Entgegen- der Ansicht der Revision handelt es sich auch nicht um einen Anspruch auf Beteiligung am Reingewinn , der nur in der Währung, in der der Gewinn erzielt wird, Befriedigt werden kann, sondern um einen Anspruch, der aus Reingewinn zu erfüllen ist« Auch § 41 Abs«2 DMBG trifft nicht zu«* Denn hier geht es nicht um ein von den Kapital- und Gewinnverhältnissen der Beklagten abhängiges Genußrecht, sondern um ein Genuß-recht, das lediglich aus Ertrag zu erfüllen ist« Daß aber auf einen Bestimmten Nennbetrag lautende Genußrechte, die lediglich aus dem Gewinn zu tilgen sind, nicht unter § 41 Abs«2 DMBG fallen, sondern im Verhältnis von 10 s 1 umzustellen sind, kann nicht bezweifelt werden (Meilieke, D-Mark-Bilanzen § 41 Anmo10; Schmölder/Geöler/Merkle, D-Mark-Bilanz-Gesetz § 41 Anm«18; Geiler/Stehlik/Veith, D-Mark-Bilanz § 41 III 1; Reinicke MDR 1950, 322, 325; Schilling BB 1950, 463; Schulze BB 1950, 19)« Auch Treu und Glauben rechtfertigen keine andere Beurteilung« Denn die Höhe der Gewinne der Beklagten spielt nur insofern eine Rolle, als der festgelegte Amortisations- ■betrag von dem erzielten Gewinn erreicht wird Die Revision ist daher unbegründet* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO* $ Dr.Pischer Dr.Kuhn Dr„ Haager Liesecke Dr„Rastelski