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BGH

Gericht: BGH

Zugleich sollte OpBHHBBP bei der Klägerin gekaufte und von dieser weisungsgemäß eingeschnittene Sperrfurniere (sog, Abachi-Purniere) abnehmen, Am genannten Tage fuhren OBBBHHBP und D4BP mit ihren Ehefrauen nach L^p, OBBBBP besichtigte hier in Gegenwart DB|P und des Angestellten der Klägerin die Rüsternfurniere und notierte sich eine Anzahl von Stämmen als brauchbar für den Betrieb der Beklagten, Über den Preis der Hölzer konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Jedenfalls aber sei der Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, daß die Beklagte dem Bestätigungsschreiben, das ihr von Uberbracht worden sei, nicht widersprochen habe. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Sie hat das Zustandekommen eines Kaufvertrages in Abrede gestellt und geltend gemacht, O0HB sei von ihr nur mit der Besichtigung der Purniere beauftragt gewesen* Abschlüsse habe sich der Geschäftsführer der Beklagten St Vorbehalten* 0flHBHI einen Kauf in Präge gekommen seien* Er habe VjfH^ gebeten, ihm die genaue Menge der Purniere aufzuschreiben* Bei Entgegennahme der Aufstellung habe OflMBHl nicht gewußt, daß es sich um eine Auftragsbestätigung handele* Während D und V« im Hebenzimmer die Aufstellung angefertigt hätteolty habe dem Mitinhaber der Klägerin erklärt, er sei nur Angestellter der Beklagten und sei nur zur Besichtigung da* Er habe keine Abschlußvollmacht; ob gekauft werde, entsobeide der Chef* Bin Kaufvertrag sei ferner deshalb nicht zustande gekommen, weil man sich nicht über die Menge der zu liefernden Purniere geeinigt habe* habe die Auftragsbestätigung auch in der Folgezeit nicht als solche angesehen* Er habe sie dem Geschäftsführer Ströhlein erst nach Lieferung der Rüsternfurniere abgeliefert. Oktober 1953 geführten Telephongesprächen hätte die Klägerin ersehen müssen, daß die Beklagte den Abschluß eines Kaufvertrages nicht beabsichtigt habe* Notfalls hat die Beklagte die in ihrem Schweigen auf die Auftragsbestätigung liegende Erklärung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten« Oktober 1953 ein Kaufvertrag über Rüsternfurniere nicht abgeschlossen worden sei und daß der Teilhaber äer Klägerin dies erkannt habe. 1* Pie Revision bezeichnet es als eine Verletzung des § 286 jSPO und als einen Fehlschluß, daß der Vorderrichter zur weiteren Unterstützung seiner Feststellung, M0PH **a~‘ be gewußt, daß am 18* Oktober 1953 ein Kauf nicht zustande gekommen sei, ausgeführt hat, M^m^habe dies "als Kaufmann,r gewußt* Pem kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die Rüge - offenbar veranlaßt durch eine mißverständliche Formulierung der Entscheidungsgründe - der beanstandeten Wendung einen Sinn gibt, der dem Berufungsgericht ferngelegen hat* Pieses hat bereits aus anderen Umständen, z.B* der von dem Zeugen bekundeten Äußerung, er sei kein Chef, sondern nur Angestellter bei der Beklagten, er wolle alles mit Herrn St^H^Hpidurchsprechen, der voraussichtlich am Pienstag wieder zurückkäme, gefolgert, daß MdJP den Mangel der Abschlußvollmacht des gekannt habe. * Im übrigen ergibt sich aus der Begründung des Berufungsurteils deutlich, daß es die Bemerkung er sei kein Chef, sondern nur Angestellter der Beklagten, auf alle Verhandlungen bezogen hat, weil die Verhandlungen über die ungenügende Stärke der Sperrfurniere (Abachi-Furniere) und über den Ankauf der Rüsternfurniere nicht voneinander getrennt stattfanden, Pas Berufungsgericht hätte hinzufügen können, daß die Zeugin Frieda <4HH| bekundet hat, ihr Kann habe zweimal zu Herrn MBHD Sesag*t9 er könne in dieser Sache nicht endgültig abschließen, und daß OBHHHB nach seiner Aussage selbst noch erklärt hat, er werde die ganze am Morgen besprochene Angelegenheit - also auch die der Rüsternfurniere - Herrn StBHBB vortragen. 3« Pie Revision ist der Ansicht, wenn keine Vollmacht gehabt habe, so sei es nicht erforderlich gewesen, daß er etwas "Schriftliches” verlangt habei darin, daß im Berufungsurteil eine Auseinandersetzung mit dieser Äußerung fehle, liege eine Verletzung des § 286 ZPO, Pie Beweisaufnahme ergibt nichts darüber, daß OtfflHHHi schlechthin etwas Schriftliches gewünscht hat. Hiernach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin zusammengefaßt, daß es am 18« Oktober 1953 nicht zu dem Abschluß eines Kaufvertrages über die besichtigten Rüsternfurniere gekommen ist und daß der Teilhaber dies auch erkannt hat« II« Ungeachtet der Tatsache, daß die Parteien am 18« Okto- .« ber 1953 keinen bindenden Vertrag geschlossen haben, könnte die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein, weil ihr die Klägerin über die von ihr bezahlt verlangten Rüsternfurniere eine Auftragsbestätigung übermittelt und die Beklagte diesem Bestätigungsschreiben nicht oder.nicht recht , zeitig widersprochen hatte« Enthält ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Abweichungen von dem zwischen den Parteien Besprochenen oder wird der Abschluß eines Vertrages bestätigt, der in Wirklichkeit nicht zustande gekommen ist, so ist unter besonderen Thnständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB; § 346 HGB) eine Antwort erforderlich, und das Schweigen müßte hier als Annahme gelten« Biese Auffassung entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl z«B« RGZ 54, 179 ff; BGHZ 7, 190; 11, 1 ff; RGRK BGB 10« Aufl Anm 2 zu § 147). der Beklagten zugegangen sei, auch wenn der Zeuge 0(m|^|p sie ungelesen in die Tasche gesteckt und sie dem Geschäftsführer der Beklagten erst nach dem Lieferungsangebot am 9* November 1953 ausgehändigt haben sollte (vgl RGZ 50, 194)* Es meint aber, der unterbliebene Widerspruch gegen das Bestätigungsschreiben habe dennoch keine Ansprüche für die Klägerin entstehen lassen, weil der Grundsatz, daß Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu werten sei, nur für den redlichen Geschäftsverkehr gelte, der Mitinhaber der Klägerin aber bei Übergabe der Auftragsbestätigung an gewußt habe, daß‘der von ihm bestätigte Kauf in Wirklichkeit nicht zustande gekommen sei«. Auch gegen diese Rechtsauffassung sind Bedenken nicht zu erheben* Die Annahme, daß ein Kaufmann, der einem ihm zugegangenen Bestätigungsschreiben nicht widerspricht, dadurch regelmäßig seine Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens zu dem Ausdruck bringt, beruht auf den Grundsätzen von Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr,, Ist dem Absender des Schreibens bekannt, daß dieses den Inhalt der Vereinbarungen nicht zutreffend wiedergibt oder erfindet er argli-stig bestimmte Abmachungen, so versagt der Gesichtspunkt, daß Schweigen des Empfängers als Zustimmung zu dem bestätigten Vertragsinhalt zu werten sei (RGZ 95, 51, 103, 405; 129, 349; BGHZ 7, 190)o Die Annahme der Zustimmung beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben« Sie kann nicht gel~ ten, wenn der das Bestätigungsschreiben absendende Teil dadurch gegen Treu und Glauben verstößt, daß er ihm bewußt einen unrichtigen Inhalt gibt (RG LZ 1923 Sp 344)o Viel mehr käme es für die Beurteilung der Frage, ob der Berufung der Klägerin auf die Rechtswirkung des Schweigens der Beklagten zu dem Bestätigungsschreiben die Einrede der Arglist entgegensteht, auf das Wissen des Bestätigenden, d.h, hier des Vertreters D^p an (vgl RGZ 129, 349)«» Dieser hat bekundet, er habe den Schlußschein gefertigt, weil er der Auffassung gewesen sei, daß ein Kaufvertrag über die Rüsternfurniere zustande gekommen sei. Auch wenn man davon ausgeht, daß D0P, nachdem dem einen annehmbaren Preis für die Rüsternfurniere genannt hatte, mit einiger Berechtigung hätte annehmen können, es sei ein Vertrag zustande gekommen, würde die Berufung der Klägerin auf die Rechtswirkung des mangelnden Widerspruchs auf das Bestätigungsschreiben versagen. Dann aber verstieße es gleichermaßen gegen Treu und Glauben, wenn er die Rechtswirkungen des unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreibens dadurch für sich auszunutzen suchte, daß er in Kenntnis des gesamten Sachverhalts der Beklagten die nicht gekauften Stämme übersandte, wie wenn er von Anfang an gewußt hätte, daß der dem OSHB übergebene Brief die Kaufbestätigung über die tatsächlich nicht gekauften Hölzer darstellto Es kann im rechtlichen Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Inhaber eines Handelsgeschäfts einem Bestätigungsschreiben in Kenntnis der wahren Sachlage bewußt einen unrichtigen Inhalt gibt oder ob er von einer ohne sein Wissen verfaßten Auftragsbestätigung bei gleicher Kenntnis Gebrauch macht. Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 5® Juli 1930 (RGZ 129, 347 ff » JW 1930, 3757 f Nr 22) steht dieser Auffassung nicht entgegen; denn.in dem dort behandelten Ball war dem bestätigenden Brinzipal unbekannt, daß sein Reisender den Bestellschein absichtlich unrichtig ausgefüllt hatte, während hier der mit dem Sachverhalt vertraute Kitinhaber den Inhalt des unrichtigen Bestätigungsschreibens, von dessen Übergabe er erst später erfuhr, billigte und davon unter Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben Gebrauch zuemachen suchte.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 157 BGB § 346 HGB
RüsternfurniereBestätigungsschreibenBerufungsgerichtAbschlußKlägerinAuftragsbestätigungRevision

Volltext der Entscheidung

2536 076

- II_ZR-248/54
Verkündet
 am 23a Juni 1955
J odas,Just oAngest»
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
- Frozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br«
die offene Hände" "lschaft in Firma Arnold
- Frozeßbevollmäohtigter? Rechtsanwalt 
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16« Juni 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br« Canter und der Bundesrichter Br« Haidinger, Br« Fischer, Artl und Br« Winkelmann für Recht erkannt?
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28« Oktober 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen«
Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma K.Heinz M
in IOB/I.ifl»,
, Furnierimporte
 Klägerin und Revisionsklägerin,
 gegen
H
in Gü
ü	i.W., Bflpstraße ■ - p,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Parteien standen miteinander in laufender Geschäftsverbindung, Die Beklagte bezog von der Klägerin Sperrfurniere« Die Klägerin bemühte sich längere Zeit bei der Beklagten auch um den Absatz von Außenfurnieren, Im Oktober 1953 übersandte die Klägerin der Beklagten Stärkemuster für Rüsternfurniere und bat sie gleich darauf, die Purniere auf ihrem Bager in	zu	besichtigen. Die Beklagte sagte dem Ver-
treter der Klägerin D^p zu, daß die Besichtigung am 18, Oktober 1993, einem Sonntage, durch ihren Meister CBHBHHB stattfinden würde. Zugleich sollte OpBHHBBP bei der Klägerin gekaufte und von dieser weisungsgemäß eingeschnittene Sperrfurniere (sog, Abachi-Purniere) abnehmen, Am genannten Tage fuhren OBBBHHBP und D4BP mit ihren Ehefrauen nach L^p, OBBBBP besichtigte hier in Gegenwart DB|P und des Angestellten	der	Klägerin die Rüsternfurniere
 und notierte sich eine Anzahl von Stämmen als brauchbar für den Betrieb der Beklagten, Über den Preis der Hölzer konnte eine Einigung nicht erzielt werden. Der später hinzugerufene Mitinhaber der Klägerin MpBI^ erklärte sich schließlich bereit, die Purniere für 2,40 DM 3e Quadratmeter abzugeben. Während H^Bpfpund OBBBBHB verhandelten, fertigten D^p und vBPBBIin einem Hebenraum über die von OBBBBBBP notierten Hölzer eine Auftragsbestätigung aus, Duwe Unterzeichnete sie und gab sie OBBHHBB>> der sie unbesehen in die Tasche steckte. Die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Hölzer wurden der Beklagten am 9« November 1953 zugesandt. Diese lehnte die Annahme ah, weil sie die Purniere nicht bestellt habe.
Die Klägerin ist der Auffassung, am 18, Oktober 1953 sei zwischen den Parteien ein Kaufvertrag über die der Beklagten übersandten Rüsternfurniere abgeschlossen worden,
 stets selbs • IM
habe sich Stämme notiert, die für
 weil man sich über Ware und Preis geeinigt habe. Jedenfalls aber sei der Kaufvertrag dadurch zustande gekommen, daß die Beklagte dem Bestätigungsschreiben, das ihr von Uberbracht worden sei, nicht widersprochen habe. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Kaufpreises für rund 8*000 Quadratmeter Rüsternfurniere und hat beantragt1 die Beklagte zu verurteilen, an sie 19.077,77 DM nebst 10# Zinsen seit dem 9. Dezember 1953 zu zahlen*
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten* Sie hat das Zustandekommen eines Kaufvertrages in Abrede gestellt und geltend gemacht, O0HB sei von ihr nur mit der Besichtigung der Purniere beauftragt gewesen* Abschlüsse habe sich der Geschäftsführer der Beklagten St Vorbehalten* 0flHBHI
einen Kauf in Präge gekommen seien* Er habe VjfH^ gebeten, ihm die genaue Menge der Purniere aufzuschreiben* Bei Entgegennahme der Aufstellung habe OflMBHl nicht gewußt, daß es sich um eine Auftragsbestätigung handele* Während D und V« im Hebenzimmer die Aufstellung angefertigt hätteolty habe	dem	Mitinhaber	der	Klägerin	erklärt,
 er sei nur Angestellter der Beklagten und sei nur zur Besichtigung da* Er habe keine Abschlußvollmacht; ob gekauft werde, entsobeide der Chef* Bin Kaufvertrag sei ferner deshalb nicht zustande gekommen, weil man sich nicht über die Menge der zu liefernden Purniere geeinigt habe*	habe
 die Auftragsbestätigung auch in der Folgezeit nicht als solche angesehen* Er habe sie dem Geschäftsführer Ströhlein erst nach Lieferung der Rüsternfurniere abgeliefert. Auch aus den nach dem' 18. Oktober 1953 geführten Telephongesprächen hätte die Klägerin ersehen müssen, daß die Beklagte den Abschluß eines Kaufvertrages nicht beabsichtigt habe* Notfalls hat die Beklagte die in ihrem Schweigen auf die Auftragsbestätigung liegende Erklärung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung angefochten«
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Pas Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Pas Oherlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen* Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag*
Pie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen*
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Entscheidungsgründ es
I* Pas Berufungsgericht kommt nach einer Erörterung der Vorverhandlungen und nach einer Würdigung der Beweisaufnahme, insbesondere der Bekundungen der Zeugen	un<3	PflP,
zu dem Ergebnis, daß am 18. Oktober 1953 ein Kaufvertrag über Rüsternfurniere nicht abgeschlossen worden sei und daß der Teilhaber	äer Klägerin dies erkannt habe. Pie
 gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe gehen fehl.
1* Pie Revision bezeichnet es als eine Verletzung des § 286 jSPO und als einen Fehlschluß, daß der Vorderrichter zur weiteren Unterstützung seiner Feststellung, M0PH **a~‘ be gewußt, daß am 18* Oktober 1953 ein Kauf nicht zustande gekommen sei, ausgeführt hat, M^m^habe dies "als Kaufmann,r gewußt* Pem kann schon deshalb nicht beigetreten werden, weil die Rüge - offenbar veranlaßt durch eine mißverständliche Formulierung der Entscheidungsgründe - der beanstandeten Wendung einen Sinn gibt, der dem Berufungsgericht ferngelegen hat* Pieses hat bereits aus anderen Umständen, z.B* der von dem Zeugen	bekundeten	Äußerung, er sei
 kein Chef, sondern nur Angestellter bei der Beklagten, er wolle alles mit Herrn St^H^Hpidurchsprechen, der voraussichtlich am Pienstag wieder zurückkäme, gefolgert, daß MdJP den Mangel der Abschlußvollmacht des gekannt habe. Wenn es dann hinzufügt, als Kaufmann habe
 also gewußt, daß am 18* Oktober 1953 kein Kauf ab-
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Schluß habe zustande kommen können, so kann dieser Satz nur die Bedeutung haben, Md^^sei als Kaufmann in Handelsabschlüssen erfahren genug, um zu wissen, daß unter solchen Umständen ein wirksamer Vertrag nicht eingegangen werden könne. So verstanden stellt die beanstandete Wendung weder
 einen Fehlschluß noch einen Verstoß gegen § 286 ZPO dar.
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sondern sollte die im vorangegangenen Satz enthaltene Feststellung, daß die Erklärung	er	sei	nicht	ab-
schlußberechtigt, für NÜHP erkennbar war, dahin erweitern daß	den	Mangel	dieser	Befugnis auch tatsächlich er-
kannt hato Die Ausführungen auf Seite 6 des BerufungsUrteils kann die Revision für eine angeblich unzureichende Feststellung des Wissens des MdI nicht heranziehen; denn das Berufungsgericht beschäftigt sich im ersten Teil der Begründung (bis Seite 7 vorletzter Absatz) nur mit der Frage, ob es*am 18* Oktober 1953 zu einem Vertragsabschluß gekommen ist« Es hatte in diesem Teil seiner Erörterungen keinen Anlaß, die Frage zu prüfen, ob Md|^ das Nichtzustandekommei des Vertrages gekannt hat®
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2. Die Revision rügt, daß das Oberlandesgericht sich bei seiner Annahme, der Vorbehalt	wegen seiner
 Vertretungsbefugnis habe sich auch auf den Kauf der Rüstern- * furniere bezogen, nicht in vollem Umfange mit den Gegenargu-> menten der Klägerin auseinandergesetzt habe« Biese gehen im wesentlichen dahin, daß der vielbeschäftigte Mitinhaber zu den Verhandlungen nicht hinzugezogen worden wäre, wenn es sich nur. um unverbindliche Vorbesprechungen gehandelt hätte (Schriftsätze der Klägerin vom 5o Januar 1954 S 2, vom 8o April 1954 S 7f). Es ist richtig, daß die Begründung des Berufungsurteils zu diesem Punkte keine Stellung nimmto Es bedurfte dessen aber nicht; denn dieses Ar- ; gument der Klägerin ist nicht zwingend. Wie die Klägerin selbst zugibt, lag ihr damals viel daran, mit der Beklagten auch Geschäfte in Außenfurnieren zu machen. Es war deshalb
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für sie wichtig, einen etwaigen späteren Abschluß nicht schon an der Preisfrage scheitern zu lassen, Pa aber Pflp und V^HHB nicht ermächtigt waren, ohne die Zustimmung meines maßgebenden Vertreters der Klägerin unter einen bestimmten Preis hinunterzugehen, war die Zuziehung	zu	den
 Verhandlungen auch dann erforderlich, wenn es noch nicht zu einem festen Abschluß kam0
* Im übrigen ergibt sich aus der Begründung des Berufungsurteils deutlich, daß es die Bemerkung	er	sei
 kein Chef, sondern nur Angestellter der Beklagten, auf alle Verhandlungen bezogen hat, weil die Verhandlungen über die ungenügende Stärke der Sperrfurniere (Abachi-Furniere) und über den Ankauf der Rüsternfurniere nicht voneinander getrennt stattfanden, Pas Berufungsgericht hätte hinzufügen können, daß die Zeugin Frieda <4HH| bekundet hat, ihr Kann habe zweimal zu Herrn MBHD Sesag*t9 er könne in dieser Sache nicht endgültig abschließen, und daß OBHHHB nach seiner Aussage selbst noch erklärt hat, er werde die ganze am Morgen besprochene Angelegenheit - also auch die der Rüsternfurniere - Herrn StBHBB vortragen. Aber dessen bedurfte es angesichts der bereits schlüssigen ersten Begründung nicht, Paß der Vorderrichter noch ausdrücklich zu erklären gehabt habe,'weshalb MöBHP hätte wissen müssen, daß QfHHMRP keine Vollmacht gehabt habe, ist angesichts der klaren Aussage entbehrlich.
3« Pie Revision ist der Ansicht, wenn	keine
 Vollmacht gehabt habe, so sei es nicht erforderlich gewesen, daß er etwas "Schriftliches” verlangt habei darin, daß im Berufungsurteil eine Auseinandersetzung mit dieser Äußerung fehle, liege eine Verletzung des § 286 ZPO, Pie Beweisaufnahme ergibt nichts darüber, daß OtfflHHHi schlechthin etwas Schriftliches gewünscht hat. Vielmehr hat OBHHHHB bekundet, er habe VBHHH) gebeten, er möchte ihm doch eine
 Aufstellung Über die ihm genannten, vorher von notierten Stämme machen, auch möchte er die Quadratmerter zahl, die er,	ermittelt	habe, hinzuschreiben, damit IpT
er, OflflHHHfc» eine Unterlage zu der Besprechung mit Herrn StflHB)babe» Biese Bekundung brauchte das Berufungsgerich nicht mehr zu erörtern; denn sie ist eindeutig« Sie steht auch mit der Aussage des	daß	er	keine	Abschluß-
Vollmacht gehabt habe, nicht im Widerspruch«
Hiernach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß das Ergebnis der Beweisaufnahme dahin zusammengefaßt, daß es am 18« Oktober 1953 nicht zu dem Abschluß eines Kaufvertrages über die besichtigten Rüsternfurniere gekommen ist und daß der Teilhaber	dies	auch	erkannt	hat«
II« Ungeachtet der Tatsache, daß die Parteien am 18« Okto- .« ber 1953 keinen bindenden Vertrag geschlossen haben, könnte die Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet sein, weil ihr die Klägerin über die von ihr bezahlt verlangten Rüsternfurniere eine Auftragsbestätigung übermittelt und die Beklagte diesem Bestätigungsschreiben nicht oder.nicht recht , zeitig widersprochen hatte« Enthält ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Abweichungen von dem zwischen den Parteien Besprochenen oder wird der Abschluß eines Vertrages bestätigt, der in Wirklichkeit nicht zustande gekommen ist, so ist unter besonderen Thnständen nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§ 157 BGB; § 346 HGB) eine Antwort erforderlich, und das Schweigen müßte hier als Annahme gelten« Biese Auffassung entspricht der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Rechtslehre (vgl z«B« RGZ 54, 179 ff; BGHZ 7, 190; 11, 1 ff; RGRK BGB 10« Aufl Anm 2 zu § 147).
1« Bas Berufungsgericht verkennt diese Grundsätze nicht Es geht zutreffend davon ans, daß die Auftragsbestätigung
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der Beklagten zugegangen sei, auch wenn der Zeuge 0(m|^|p sie ungelesen in die Tasche gesteckt und sie dem Geschäftsführer der Beklagten erst nach dem Lieferungsangebot am 9* November 1953 ausgehändigt haben sollte (vgl RGZ 50, 194)* Es meint aber, der unterbliebene Widerspruch gegen das Bestätigungsschreiben habe dennoch keine Ansprüche für die Klägerin entstehen lassen, weil der Grundsatz, daß Schweigen auf ein Bestätigungsschreiben als Zustimmung zu werten sei, nur für den redlichen Geschäftsverkehr gelte, der Mitinhaber der Klägerin	aber	bei	Übergabe	der	Auftragsbestätigung
 an	gewußt	habe,	daß‘der von ihm bestätigte Kauf
 in Wirklichkeit nicht zustande gekommen sei«.
Auch gegen diese Rechtsauffassung sind Bedenken nicht zu erheben* Die Annahme, daß ein Kaufmann, der einem ihm zugegangenen Bestätigungsschreiben nicht widerspricht, dadurch regelmäßig seine Zustimmung zu dem Inhalt des Schreibens zu dem Ausdruck bringt, beruht auf den Grundsätzen von Treu und Glauben im redlichen Geschäftsverkehr,, Ist dem Absender des Schreibens bekannt, daß dieses den Inhalt der Vereinbarungen nicht zutreffend wiedergibt oder erfindet er argli-stig bestimmte Abmachungen, so versagt der Gesichtspunkt, daß Schweigen des Empfängers als Zustimmung zu dem bestätigten Vertragsinhalt zu werten sei (RGZ 95, 51, 103, 405;
 129, 349; BGHZ 7, 190)o Die Annahme der Zustimmung beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben« Sie kann nicht gel~ ten, wenn der das Bestätigungsschreiben absendende Teil dadurch gegen Treu und Glauben verstößt, daß er ihm bewußt einen unrichtigen Inhalt gibt (RG LZ 1923 Sp 344)o
2* Bas Berufungsgericht hält das Schweigen der Beklagten auf das Bestätigungsschreiben auch dann für bedeutungs-los, wenn	wußte,	daß	der	Brief,	der	dem	0^|^-
dissen von Bflp ausgehändigt wurde, eine Auftragsbestätigung enthielt* Denn - so führt das Berufungsgericht aus - dann habe M^^^der Wille gefehlt, dadurch, daß er die Übergabe
 des Schriftstücks an OflHHIH^ duldete, eine rechtsgeschäftlich erhebliche Bestätigung des angeblichen Vertragsabschlusses zu geben. Diese Ausführungen bedürfen der Richtigstellung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht,
 Zunächst übersieht das Oberlandesgericht, daß die Klägerin wiederholt (vgl Schriftsatz vom 26, Januar 1954 S 2; Berufungsbegründung vom 5« Juli 1954 S 6 oben) vorgetragen hatte,	sei	berechtigt	gewesen,	von	ihm vermit-
telte Kaufabschlüsse zu bestätigen, und daß D(^ die Richtigkeit dieser Behauptungen als Zeuge bekräftigt hat. Das Fehlen des Willens bei	eine	Bestätigung	des	Ver-
tragsabschlusses zu erklären, wäre damit bedeutungslos. Viel mehr käme es für die Beurteilung der Frage, ob der Berufung der Klägerin auf die Rechtswirkung des Schweigens der Beklagten zu dem Bestätigungsschreiben die Einrede der Arglist entgegensteht, auf das Wissen des Bestätigenden, d.h, hier des Vertreters D^p an (vgl RGZ 129, 349)«» Dieser hat bekundet, er habe den Schlußschein gefertigt, weil er der Auffassung gewesen sei, daß ein Kaufvertrag über die Rüsternfurniere zustande gekommen sei. Auch wenn man davon ausgeht, daß D0P, nachdem	dem	einen	annehmbaren
 Preis für die Rüsternfurniere genannt hatte, mit einiger Berechtigung hätte annehmen können, es sei ein Vertrag zustande gekommen, würde die Berufung der Klägerin auf die Rechtswirkung des mangelnden Widerspruchs auf das Bestätigungsschreiben versagen. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, wußte	daß	a®	Oktober	1953
ein Kaufvertrag nicht zustande gekommen war, weil keine Ermächtigung zu dem Abschluß besaß. Wenn ihm auch nicht sogleich bekannt war, daß der von DPP verfaßte und dem O0HP in seiner Gegenwart übergebene Brief eine Auftragsbestätigung war, so muß er dies nach dem natürlichen

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Verlauf der Dinge in einem kaufmännischen Betriebe bald nach der Unterredung mit	erfahren	haben.	Dann
 aber verstieße es gleichermaßen gegen Treu und Glauben, wenn er die Rechtswirkungen des unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreibens dadurch für sich auszunutzen suchte, daß er in Kenntnis des gesamten Sachverhalts der Beklagten die nicht gekauften Stämme übersandte, wie wenn er von Anfang an gewußt hätte, daß der dem OSHB übergebene Brief die Kaufbestätigung über die tatsächlich nicht gekauften Hölzer darstellto Es kann im rechtlichen Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Inhaber eines Handelsgeschäfts einem Bestätigungsschreiben in Kenntnis der wahren Sachlage bewußt einen unrichtigen Inhalt gibt oder ob er von einer ohne sein Wissen verfaßten Auftragsbestätigung bei gleicher Kenntnis Gebrauch macht. In beiden Bällen wird das Verhalten von derselben Arglist geleitet. Es muß daher der Hinweis auf den unterlassenen Widerspruch zu dem Schreiben ebepso scheitern wie in den von der Rechtsprechung bisher, behandelten Bällen. Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 5® Juli 1930 (RGZ 129, 347 ff » JW 1930, 3757 f Nr 22) steht dieser Auffassung nicht entgegen; denn.in dem dort behandelten Ball war dem bestätigenden Brinzipal unbekannt, daß sein Reisender den Bestellschein absichtlich unrichtig ausgefüllt hatte, während hier der mit dem Sachverhalt vertraute Kitinhaber den Inhalt des unrichtigen Bestätigungsschreibens, von dessen Übergabe er erst später erfuhr, billigte und davon unter Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben Gebrauch zuemachen suchte.
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Dem Oberlandesgericht ist hiernach im Ergebnis darin beizutreten, daß die Berufung der Klägerin auf das unwidersprochen gebliebene Bestätigungsschreiben vom 18. Oktober 1953 auch dann versagt, wenn der Teilhaber	der Klä-
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gerin im Augenblick der Übergabe des Schreibens an
 nicht wußte, daß es sich um eine Auftragsbestätigung hand eit e. Pie Revision war somit zuriickzuweisen.
Pie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«.
Pr0 Canter	Pr.	Haidinger	Pr.	Fischer
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