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BGH

Gericht: BGH
dVerfehlungHöheZeitRechtKlägerBank

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!	f
Nicht .für die Amtliche Sammlungl
G esetz% BGB : §§ 123 y 276
Rechts,satzä Bei .Verhandlungen über dien Abschluß eines Vertrages besteht grundsätzlich. ■ die Verpflichtung; den anderen Teil über Umstände aufzul v1ar e n « die zur Vereitelung des Vertragszwecks geeignet sind W-.	und. daber für die Entschließung :des anderen Teil
 von wesentlicher..-Bedeutung sein :könnenv Fine sol che Offenbarungspflicht ist besonders dann anzuerkennen, w.enn unter den Vertragspartnern ein engeres persönliches Vertrauensverhältnis be-.steht oder begründet werden solle
 Voraussetzung der Offenbarungspflicht ist jedoch, daß der Vertragsgegner die Mitteilung der betreffenden Tatsachen nach der Verkehrsauffas-sung erwarten durfte» Die Offenbarungspflicht findet hiernach jedenfalls dann in der öelbst-. ■ Bezichtigung- ihre Grenze, wenn es sich-um die • Aufdeckung von strafrechtlichen:Verfehlungen handelt, die zu dem vertraglich ■■.übernommenen': -Pflichtenkreis in keinem unmittelbaren ■ Zusam-V: menhang stehen»
Aktenzeichens II ZR 248/53 ■
Urteil des BGB vom 17» März 1954 KG Berlin-Charlottenburg :
Verkünd'et :
am. 17k März 1354
Jod as, Just oAnges u; als Vrkund sh e amt er der Geschäftsstelle
1 mtlM, a m elh'it.d e s V e 1 ;k e s
In dem Rechtsstreit
 der Deul
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vertreten durch ihren Vorstand, dieser, vertreten .;
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durch.:.die Vorstandmitglieder GBWK.und/ ICgg li chi n . B MH!;	iVBHHHHHIP 4H11
':,?:i':-l::§llagt ergo J.ehufungsi'■■uhd; 'IlSfill) sgl.): 1.. .1 . ■ :|lf IS i:Q. h ä’k||g e r I n 7; it;
Sregeßhevo^	■ Hechtsanwalt Dr.
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 Kläger*;p;B:erufungs- und I.;! e7,l s 1 ö'h shäälaf tlggf;;;"'
Pros eßheyo 1 Imäch.tl;gt er s .Reeli:tsäftwalt .Dr,<
hat;' der II. Zivilsenat desgBünäesgarlchts^h^	ll
 mühdliehe Verhändlung vom .1.01.tMärz li 954 . uht er; liitwirkung :des; S en at spräsid ent en; ■ Dr...; Canter und. d er. Bund esriehter ./ Drl Selowsky, Dr? Haidlnger.Dr.: Kuhn und/Artl.für Recht, erkannt.? 1	-o"
Die Revision der Beklagten gegen;das-.Hrteil 'Ille V des 7. Zivilsenats des Karmiiergericht s; in'Ser^ .
; lin-Charlo.ttenlourg vom 1 6r April'.19 53 wird 7 auf Kosten der Beklagten ;rurüekgew.iesenk ..	t:
Von Rechts wegen . i::;
estaB^g;.
:	Der	im Jahre 1889 geborene Kläger wurde Anfang 1933
nachdem er bis dahin längere Zeit heider DflHIm Bank tätig gewesen warzu dem Vorstandsmitglied; der Beklagten bestellt, In seinen Anstellungsvertrag wurde die Bestimmung aufgenommendaß ihm nach seinem.: Ausscheiden aus dem Vore-stand ein näher ■’bezeichnetes'Ruhegehalt zustehe6- Für die• Berechnung dieses Ruhegehalts.Sollte im Hinblick auf die bisherige Beschäftigung des Klägers bei der DjHHBI Bank und. seine dort erworbenen. Ruhegehaltsausprüche vom 9 „ Ja- -• nuar 1925 als Anfangszeitpunkt ausgegangen werden» Ende 1-937-'.wurde gegen ;den Kläger wegen des Verdachts, wenigstens tie Ende 1932 Verfehlungen nach. .§ 175 StGB begangen zu haben, ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet» Im Zusammenhang mit diesem befand er sich in der Zeit vom 23» bis zu dem 28«- Dezember 193'7 in Untersuchungshaft,, Hierauf wurde der Kläger durch:Beschluß des Verwaltungsrats der Beklagten vom 21, ApriL. 1938 unter Belassung seines Gehalts bis Juni 1938 fristlos entlassenDas Straf verfahren wurde anschließend: nach dem:StraffreiheitsG vom 7. August ‘934 eingestellt, weil die älteren Verfehlungen des Klägers verjährt,'..wareh- und wegen der späteren keine ,.,:5 höhere Strafe als sechs Monate Gefängnis 'zuverwarten. ge:~/' wesen wär§^;:;9Ü:-;3..Vg.'
Kachdem der Kläger I-n .einem Vorprozeß .irtit seinen ''AhSprüchen: auf Zahlung von 'Gehalt und Ruhegehalt-: für die gl Zeit vom .19 Juli 1938, bis .zu dem 31 » Dezember 1.939 .''rechts-' l'ld kräftig abgewiesen worden ist,, hat. er im vorliegenden . ’ = .;9f Rechtsstreit Ruhegehalt für die Zeit vom 1 ? Januar 1947 ah in Höhe von monatlich 350,—- RM bezwlDM verlangt» Er hat insbesondere geltend, gemacht, daß kein ausreichender Grund für eine 'fristlose Entlassung Vorgelegen habe. Er sei vielmehr in Wahrheit das Orrfer einer unberechtigten. 3
persönlichen Verfolgung -gewesenV die insbesondere durch.
■ d e n - d am a1i ge n s t e11ver tretenden Vorsitzend or de s Verw ul-tungsrats. der Beklagteb^ hr. v/eUB >■ gegen Inn eingsiei-t et worden
 Dd e Beklagte .ist densgegerrilbor der Auffassung,, daß der Klageriähgehiehis ^seiner ^arielaiunge	einen	wich
 tigen2Grund für seine frist1ose Entlassung;abgegeben hätten aucl; -kein Ruhegehalt mehr Verlahgeff könne, Sie hat lerner vergehrächt y daß ihr die verlängte Pensionszahlung mit Flicksicht auf die veränderton wirtschaftlichen Verbal "hisi'e äuefi nichf zxmnr^ sei. Hilfsweisehat sie die Auf. rechnung mit- Vein er.feostenerpfatiungsf orderung; aus d em Vor; prozeß in Höhe von 12»©34 i5S;;RM:; gelt endlgliiafht,, ;	21
:hlrVl^:;lc	hat der auf Zah.lung von 1 5,330 Bl
 uhq;-l|:ai^en;| : :3.5ö.?monat li ch geripht et eh --.Klage- d em Gru :: de hadhlstatt^	die	Berufung.	äer/:;Bbklagtenbafj
;;.däs "Eämitergefi.cht' die Kl age an Sprüche d;em:;'&:ründe: nach sur| ..Halft e. für;':.gerechtfertigt;::erklart und die: Klage im übrige
1111 ;Mif: äer;: Revisia^ verfolgt -..'die -.Beklagte ihren Antra) : aüfiKlägabweisung" weit erwährend d er Kläger um Zurüekwf ■ sung der Revision bittet, Ü 1211v-1111 r'M'M
En t sehe id ungs gründe c_
■ v	2, Bas Berufungsurteil geht mit Hecht davon aus,-
daß die fristlose Entlassung des Klägers aus wichtigem Grunde wirksam war.. Ein wichtiger Kündigungsgrund im 31' ne des § 626 BGB setzt einen Sachverhalt voraus,.' der dem-, einen.oder anderen Teil die Eortsetzung des VertragsVerhältnisses nach verständigem Ermessen nicht mehr als zufJß.
muibar erscheinen läßt„ Ohne daß es insoweit auf ein Ver-schulden'des Kündigungsgegners' ankö'mmt, kann -hierbei sogar; auf Umstände1 aus der 'Zeit' vor '.'Abschluß des Vertrages zurück— gegriff en werde	sie	denhDienstbereehtigien nachträg- .
lieh /bekannt geworden sindfund nunmehr durch sie das im Rah-; men der dienstvertraglichen Beziehungen begründete Vertrau- " ensv erhält nis der Vertragsp arlei en iö aßgeb end beeinf lußt wird ("Denecke inRGEE § 626 BGBt®rl V 3) ttElhe derartige Beein- tt t rächt igung d es sw is che n den Part e ien bcs teile nd e n Verl raib • ;ensverhältniss es;/durch die	zur	ttl’S
;I)ast fallend ent homos exu eilen	:	"■
geh ohne weit eres als geg eben zu erachten? well die Beklagte im Jahre t 938 als d er Auf si cht fl' ehlfefw artige^ Amt es unter Ti egende Ko.lonialgese Llschaf t entscheidendes Gewicht darauf .1 egen muß ne, in 1 eitenden Stefluhgäh'/hurtSersohlichkeiten 1? vgü:-;'eihw and'ft ei emhRuft zuyb'eslläf
/Iicht ig ist im Endergebnis auch d ie,Xuf fäs suhg :i;; ;;|.e s|:;B eyüf nn'g sg er icht s , d aß der Klage r sein e Ruh egehai t s aiß-! / /; sprüche/^Ridhf	eibar	'auf deh/^gekündigten Anstellung::*-
yertrag stützen könneV: Bas ;Berufungsurteil ■ führt hierzu aus , der. Kläger /.sei zwarnicht' verpflichtef; geweseh’.,; der Beklagvar vor der Anstellung von seihen sittlichen Verfehlungen;1 Kerb;^	er	habe; aber ’dadurchy ’daß er die Stel-
lung als Vorstanlsm:':glied /er Beklagter angeäoÄeh:ßfhäbe^i'51? ■ ihr. gegenüber;;;;:ein;e;;gr ob e;;;T;r euw id f igke it;; b eg ang e ht "' :D e nh'';er' ;/ h'ab e. ;li/e!' ;S dklägfetvim B ewußts ei n .daß.. 's i e;': ih h;;': b e i':: .Kenn b hi s;:tf: r s ein er / Verf ehlungen; ;.s cho'n .mit Rücke icht;': auf 'di ermögliche/,//'//;'; Einleitung .einer: Strafverfolgung, sicherlich'“ nicht einge-flT't stellt haben würd.eyder Gefahr ausgesetzt <, an.’Ansehen '/zu' /l// verlieren und infolge seiner'/vielleicht .schon, bald notwehytä dig werdenden 'Entlassung auch, geschäftliche HaöÜteile ;'zu/ |Tf erleideno Ein Angestellter, der wegen einer Treuwidrigkeit: fristlos entlassen Verde,, verliere aber grundsätzlich 'le~/:; dey Anspruch auf. ein Ruhegehalt„ Diese Ausführungen des Be- •
rufungsurtäils;- sind nicht völlig frei von Widerspruch, T für den Kläger keine Verpflichtung-zur Offenbarung seine Vorlebens' im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand, ist nicht ohne ..'weiteres einzüsehen, wie die Annahme der Stellung als Vorstandsmitglied und das Verbleiben in dieser Funktion der Beklagten gegenüber eine grobe Treuwidr keit ..darstellen :soll» In der?|Et war äer Kläger bei Absc Ües Anstellungsvertrages nicht verpflicht et, die .von ■. ihm begangenen Verfehlungen äufzuÖ-eckeiS'y' 'Zwar ist es gr und sät vlich pi/lhf ig?-..daß,' bei; Verhandlungehlübdr den Abschluß eir V'ejtrages' die ^Verpflichtung besteht|2;d.en anderen T ei 1: üb ■T^mstahäe,; aufzuklären^ die zur .Vereitelung 'äes Vertragszw .'geeignet;.'s und daher insbesondere" auch für die Bntschl ßung des.anderen Teils von wesentlicher Bedeutung sein kö
W ■ ■	........	W
hen;f';Bi^	Offenharungspflicht'^ deren Verletzung di
 Anweh^	sätze	über das Verschulden beim Vertra
 Schluß.nach.fsi.ch ziehen; oder im Hinblick auf die §§ 119. 123 BOB erheblich,: sein kann, ist in besonderem Maße dann» anzuerkennen;, wenn unter den ;Vertragspartnern: ein engeres;,, p er s ö n li che s ; V e rt rau ens v e rhaltnis hes t eht!" o d er heg r ü n d. e 11 werden soll (BGZ 77, -309 ) .- .Voraussetzung i-ist...aber , daß he Vertragsgegner die Mitteilung der betreffenden ’Tatsachen a nach der' Verkehrs auf fas sung erwarten r durfte ■ (vgl EG- Z 111 234 = JW.1925, 2'60l: ) o, Ob hiernach idle Off enbarungspflichtf allgemein-; in d er Selhsthfezichtigung ihre Grenze' findet, kann dahingestellt bleiben.. Das muß jedenfalls aber dann g gelten, wenn es sieh, wie hier, um die Aufdeckung von sfr rechtlichen Verfehlungen handelt, die zu dem vertraglich übernommenen Pflichtenkreis in keinem unmittelbaren. Zusi menhang stehen,. Die Verkehrs auf f as sung erfordert nicht al gemein die Offenbarung jeder Tatsache, die dem. Vertragsg ner zur Erhebung von Ansprüchen gegen den Wissenden oder • zur Abwehr von Ansprüchen des Wissenden als Grund läge dienen kann, auch wenn eine solche Offenherzigkeit sittliches Anforderungen entsprechen mag (EG JW 1926, 795 mit Ann,
 Stoll).o' Dies würde im Endergebnis darauf hina'üslaüf en, -es demjenigen^ der einen Fehltritt begangen hat, zu e'rschwe-ren .oder unmöglich zu machen , eine seinen Fähigkeiten, entsprechende Arbeitssteilung beizubehalten öder wiederzuer-1.anger:. Ist dem Kläger aber aus seinem Schweigen'fiber die von ihm begangenen Verfehlungen im Zeitpunkt des Vertrags-, ahschlusses und damit aus dem Vertragsabschluß selbst kein rechtlicher Vorwurf zu machen,, dann handelte er auch später nicht ;',treiiwidrig,i 1 wenn er in der angenommenen Stellung mit dem Willen verblieb,, während der Verlfägsdauer seiner verhängnisvollen Heigung nicht mehr nachzogeben. Denn die . Verletzung einer Treupflicht setzt gedanklich die:Möglichkeit: voraus, sich treugemäß zu verhalten. Dies war aber dem Kläger im Rahmen des geschlossenen Vertrages insofern nicht mehr möglich, a'J.s er seine früheren Verfehlungeufnicht ungesehene r. machen konnte» Dieser Widersprucii in den Ausfühu : rungen:;des ßerufuhgsgericht s); 1 s 1);jedoch unsehadlieh„ Denn ) das./Befufuhgsurteil ist .von derV-)-zuire)ffehden")^
.tragen .daß.’, der Kläger, seine auf ged eckt eri fVerf Shlungen' als 3 Im Rahmen der vertraglichen Beii::ehungkh):kofwerff ares ■ Verll/) haltender Beklagten, gegenüberfzu vertreten hat ,. :Bei.)die-/ -; Ser; S a e h 1 äg e ,)i st e s )1 nicht / zu) be an st and1 eh,1 )we n n d äs Bern- , fungsgericht bei) d er,) Auslegung)1! es)Ahst ellüngsveff rages) jj) zu demvErgebnis gelangt bist., daß die Däiteien für) den Fallt ■et es) Auss)ch eidehs);: d. es-)Klag ers . aus))s o 1 chen in') s ein er D ers oh)):)) liegend en'Gründen einen. -pehsiohsansprüch nicht begründen.)'1'!) wollten o Diese Auslegung) entspricht insbesöhd erej aüch)).äer))/; Rechtsprechung’ :äes) RAG.., :wonachidie wirksam'ej)sof örtige) Mflg las sung: eines. Angestellten ..aus .einem) in. seiner.)! er s dh lie-'”’' genden.Grund in . der Regel .’den Verlustj)d1:es))A)hs	gib:
Ruhegeld ) nach, sich zieht (ArbRS • 33, 17,2 /I78gf 40 , 86 )1 7
3, Entgegen der Meinung’ider Revision. )'unterliegt ‘::: ) :-. die Auffassung des Berufungsgerichts,, daß dem'Kläger, wenn) auch nicht, aus Vertrag, .so. aber jd o ch. aus BiiligkeifsgrÜhA)’
'den die Hälfte der .verlangten .Fraliegehaltsbeträge zu zahlen1 sei s :keinen Bedenken» Baß Buhe geh alt unter Umständen auehb.1 "bei Verneinung vertraglicher Ansprüche nach Billigkeits-:V gruhdSätzen gewährt 'werden kann, .entspricht der ständigen b Rechtsprechung d es RAG (vgl ArbRS 37(?( 73\/77/7^/i 39, 344;; 0‘4§/) 9. der sich der 'erkennehl^ $enä1:; in. seiner Entscheid? duhg,vom 28, 'Januar 1953 (BGHZI 8,,. 348 /368/). angeschlosseh| ... hat =:. Die, zur Begründung,der;.Bunegehaltsansprüchep insbesob , dere Jauch,' im, (Hinblick auf .di(e (zu	Höhe	angestelü
 ten Erwägungen, .des' Berufungsgerichts; stehen.(im. Einklang i ,; ,d'e.n. Grundsätzen.;, von freu/und Gläuhfh; unter Berücksichtigun jder Verheferssitte ( § 242:BGB)» 'Zwar' ist es.(nicht zutreffefll :w eh n, d as, B § ru f u ng s g e r i c ht, i n d em (R uh. e g eh al t. ( hur einen Teil*
(d. er Arb eiisv ergütung ■ si eht» f äcfi((.(r ichtiger(''(luff as süng han-Adelt ;.es( sich hei der Gewährung von Ruhegehalt vielmehr au um eine Ausgestaltung der dem Dienstherrn gegenüber dem Die n s tv erpf li cht et en ob li egend en Für Sorgepflicht ;0 Auch hi
 laus ergibt sich aber hei der Beurteilung der Frage, ob Ru
... . ...
hegehalt aus Billigkeitsgründen zu gewähren ist, zügunstet ( des. 'Klägers,, daß die Beklagte, sich nicht auf die verhält) ‘
( .mäßig kurze	der:	Anstellung	bei ihr berufen kann, sc.-
'"zurechneh: lassen muß, daß der Kläger sich vorher" „....durch, langjährige1 Tätigkeit.bei der X)(■■■■■ Bank bereits*
: .(einen; Ruhegehaltsanspruch, erdient batte » Ohne Erfolg weisti ((,die. Revision, in diesem Zusammenhang darauf 'hin, :-daß durch Ji die in § 5 des Anstellungsvertrages aufgenommene Regelung'
;;der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit des Klägers nur eine Grundlage für die Berechnung der Pension geschaffen werden sollte» .Denn der ausdrückliche Hinweis auf die "bisherige Tätigkeit" des Klägers und "seine darin erworbenen... Ruhegehaltsansprüche" in § 5 des Anstellungsvertrages laßt, durchaus die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung,! zu, daß die Beklagte insoweit auch die.Fürsorgepflicht ä| bisherigen Dienstherrin des Klägers übernommen hat, weiiit; auch von einer Übernahme von Ruhegehaltsverpflichtungeb
 der DdHBB: Bank wie auch das rechtskräftige Urteil des' Karmnergerichts im 'Vorprozeß zutreffend.. Hervö.rhebt -■nicht die Rede sein kann. Was die "Delegierung" des Kläe gers in den Vorstand der Beklagten durch die	Bank
 anb et ri f ft,s o ist,d e r E ev is i on'zu züg ehen? bd aß die s em Um- ; stand für sieh kein besonderes Uewieht beizu demessen ist, weil der Ansteilungsvertrag deä Klägers auf-seiner freien Wille ns ent Schließung "Beruht, 'Mit Recht halt d äs.. Beruf urjgs-urteil aber für bedeutsam, daß der Kläger seine Veranlagung während seiner Täl;igkc i t bej d er Beklagt en erfolgreich be~ kämpft und ihr nicht mehr naohgegehen hat, sc daß er hoffen ^durfte,/: sieh von dem ihm wegen seiner früheren Verfehlungen ähhaft enden MakeX. in abslaba rer- Zeit ■ zu befreien Die grund ■sätzliche: Anerkennung reines auf ei ne Verfehlung folgenden luhd; auf’yBesserungsabsicht 'gegründeteh;: |fohlVerhaltens ent- 1 ls..pr i cht,; '.in s b e s © na. e r e auch d er hehr sehenden ' V e rkohrs an s ch au-er vorgenannten desichtspuckte sind ge eignet f die Zubilligung eines Buhegehsrts -aus / Billigkeitsgrilnden in ■ Höhe der: Hälfte■ d.er. vertraglich zugesicherten pensionsZahlungen ' bfu' rechtfeitigehb In rechtlich einwandfreier Weise ist das Bdruxungsg ericht' aber auch zu d er Üb er z eugung gelaugt,' d aß die rPehsionszahlungen i n dieser Höhe der Beklagten nicht aus wirtschaftlichen Uründehuhzuffiutbarbsinö <>1 birbWisl|k
Ugbb b : 4«bBie Eni,Scheidung über die von der Beklagten geltend gemachte Aufrechnung hat das Berufungsgericht mit Recht dem'^ Betragsverfahren überlassen>hD'as EG- hai; zwar bei rechtlichem Zusammenhang der zur Aufrechnung einandergegenüberstehend en Forderungen Wied.erholt deu Standpunkt veitre--ten, daß in solchen Fällen ein Urteil nach § 304: ZP.Ö nur er gehen dürfe, wenn der gegenüber dem Klageanspruch erhobene Auf reehnungseinwand, erledigt sei. Dies hat das RU auch dann ■angenommen, wenn der Aufreohnungseinwand, falls er begrün-; det wäre,, den Klageanspruch nur. teilweise- beseitigen würde'.1 (RCtZ' 123, 6 /7/).o Der Senat hält , jedoch an seiner in der ::
Entscheidung IIZR 242/52 vom
 Bov emher -1 9.-53 (BG-HZ
wo-
 .. 63	NJ?/' 1 954o 73) niedergelegten’ Eechtsansichl fest
 nach eI;n)Grundurteil j'.edenfallst/ann als. zulässig ::angese- ) Bent werden muß/..wenn die .:.l|la|efo'rderung nach, den getrof f e—! ,nenT)tatMchlichen Bests/e 1 lunge/lzif-1 einem Betrage.. anzuer-^ ■Xe.pne^	.zur.	Aufleffeming	gestellte,	Konnexe	5-
;geWfQrderungt/he/steigtt. .-Biese toraussetzung ist in yorlip-g e net eh;. E al 1 /	.f/1/	■ ■	:;.i
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■;i'	n;bse;Bä;)u/^::7i||p:z'’u -t'-Sitf ' f . f%' ZPO<■
zugl e lair /ur :: €
Zeit' Toeurlauhten Senafcs-' prä'Sident ehi ;ijrT/t|:öS/ei'a-
i)ro Haidinger
I:Bri Kuhn
 Arti)