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BGH · II-ZR-248/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II-ZR-248/51

Hach den Inhalt dieses Vergleichs, schied der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter aus und wurde Kommanditist mit einer Einlage von 40.000 El, während der Beklagte zu 2) als weiterer persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eintrat. Im zweiten Bechtszug haben die Beklagten die Abweisung der Klage insoweit beantragt, als vom Kläger ein höherer Betrag alB DU 147-63 begehrt wird, und mit ihrer Widerklage nur noch die Feststellung begehrt, dass der Kläger monatlich nicht mehr als DU 147-63 fordern könne. dass der Anspruch des Klägers auf.das monatliche Fixum eine Auseinandersetcungsforderung im Sinne des § 18 Abs 1 Zi’ff 3 UastG sei und deshalb einer Umstellung ln Verhältnis 1 i 1 unterliege. l.).Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Anlass für den Abschluss des Vergleichs und für die Zubilligung eines monatlichen Fixums an den Kläger darin bestanden habe» dass der Kläger damals aus der Gesellschaft hätte ausschei-den wollen. Unter diesen Umständen stelle die Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft nur die Form der» in der das Ausscheiden des Klägers ermöglicht werden sollte, so dass die bei dieser tta/andluhg zugunsten des Klägers begründeten Forderungen als Auseinändersetzungsforderungen i.S. des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG angesehen', werden müssten. In diesem Umfang stellt der Vergleich eine Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern dar und in diesem Bereich sind auch die für den Kläger begründeten Forderungen Auseinandersetzungsforderungen i.S. des §.18 Abs 1 Ziff 3 UmstG. In diesem Umfang ist der Vergleich nicht eine Auseinandersetzung» sondern das Gegenteil, die Vereinbarung fiber die Beteiligung des Klägers.als Gesellschafter und über seine Stellung als Teilhaber des Geschäfts und des Geschäftsvermögens• Dieser Teil des Vergleichs ist Bestandteil des. Bei dieser Rechtslage kann es sich für eine etwaige* Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG auf den Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines monatlichen Fixums nur fragen» öd die Zusicherung dieses Fixums als ein Entgelt für die Verringerung des Kapitalanteils des Klägers» also für sein teilweises Ausscheiden aus der Gesellschaft» oder für die Bas Entgelt für die Verringerung der Kapitalbeteiligung des Klägers soll be zur Hälfte in bar und zur Hälfte in Reiohs-anleihe sofort ausgezahlt werden, so dass der Anspruch auf diese Leistungen allein als echte Auseinandersetzungsfor-derung. Dagegen ist die Vereinbarung über das Fixum in Zusammenhang mit der Stellung des Klägers als Kommanditist getroffen worden» Sie ist die.Folge seiner noch fortbestehenden Beteiligung und Bestandteil seiner Rechte als Kosananditist, nicht 'dagegen' Beiner Rechte aus der Herabsetzung seiner Kapitalbeteiligung» Eine solche Verknüpfung des monatlichen Fixums mit der Stellung des Klägers als Kommanditist war aus RechtsgrUnden auch geboten. Würde dieses Fixum nicht als eine garantierte Beteiligung des Klägers an den Geschäftsergebnisseh der Gesellschaft zu betrachten sein, sondern neben der sofortigen Abfindung als ein weiteres Entgelt für die Herabsetzung der Kapitalbeteiligung angesehen werden müssen, dann wttrde der Kläger nach dem Vergleich* als Kommanditist überhaupt nicht an dem Gewinn und den Erträgen der Gesellschaft beteiligt sein und es müsste aus diesem Grunde die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern über die Stellung des Klägers als Kommanditist als nichtig sngeseheh werden» Ziuss somit sowohl nach Wortlaut und Inhalt des Vergleichs wie aus Rechtsgründen davon äusgegangen werden,, dass der Anspruch des Klägers auf sein monatliches Fixum sich aus seiner Rechtsstellung als Kommanditist ergibt • Aus dem Unstande, dass dieser Anspruch auf der Beteiligung des Klägers einer Kommanditgesellschaft beruht und dass der Klüger auch .Teiterhin über die Zeit der Kührungsreforn hinaus seine Einlage der Gesellschaft belässt, ergibt sich ein ähnliches .Verhältnis wie bei den privilegierten Torderungon des § 18 Abs 1 Ziff 1, 2 UmstG, weil auch hier der für das Umstellungsvorrecht entscheidende Gesichtspunkt in vollen Umfange gegeben ist. Die Revision folgert eine Hxmässigung des monatlichen Fixums lediglich aus dem Umstand, dass das Kapital der Gesellschaft infolge der Uöhr.ungsreforo von Bll 83*300 auf Dli 24*650 herabgesetzt worden sei, und meint, dass die dadurch bedingte Verminderung des Kapitalanteils des Klägers auch eine entsprechende Herabsetzung des monatlichen Fixums zur Folge, haben müsste, "“ie wenig dieser Gesichtspunkt der Revision ein solcher umsbellungsrochtlicher Art i.S. der §§ 16, 18 Bas bedeutet, dass das auf einen-bestimmten Geldbetrag lautende monatliche Fixum in diesem Fali auch nach den Standpunkt der Revision unter Ausschaltung des $ 16 UmstG und 2«) Venn die Revision ln Ihren Ausführungen meint, dass sich das rechtliche Schicksal des monatlichen Fixums unnittelbar nach den gleichen Grundsätzen zu richten habe, die der Senat in seinen Urteil vom 30. Sie Hinderung der Geschäftseinlage oder des Kapitalanteils eines Gesellschafters entsprechend der Herabsetzung des GeschüftsVermögens der Gesellschaft (oder bei der stillen Gesellschaft des Geschäftsinhabers) in der EJS-Brüffnungsbilenz beruht nicht auf der Anwendung von Vorschriften des UmstG; denn hierbei handelt es sich nicht um eine Forderung auf einen festen Geldbetrag, sondern lediglich um eine Rechnungsgrösse, die noch gar nicht den' Charakter einer reinen Geldforderung angenommen hat. Hur für solche Rcchnungsgrössen, die ihrer rechtlichen Natur nach in einer bestimmten Uertrelation zu dem Geschäftsvermögen stehen, ist eine unmittelbare Anwendung der in dem-Urteil des Senats von 30. Es fragt sich angesichts dieser Ausführungen, oh das nach dem UmstG im Verhältnis 1:1 ung08tellte monatliche Fixum des Klägers von 3300.— Aus dieser anfangs bestehenden Verknüpfung zwischen der Festsetzung des Fixums und der Höhe der fortbestehenden Kapitalbeteiligung des Klägers folgt aber nicht zwingend, dass eine solche Abhängigkeit nach dem \7111en und den Vorstellungen der Fprteien auch in der gleichen »eise und in den gleichen Umfang fortbestehen sollte. • fall der Kapitalbeteiligung durch eine vorzeitige Kündigung und durch ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers -bus der Gesellschaft auch sein Anspruch auf das monatliche Fixum in Fortfsll kommen sollte, hie* anfangs bestehende Verknüpfung zwischen der-Höhe des Fixums und der Höhe der Kapitalbeteiligung blieb sonit nach dem T7illen der Par-i teien für die Folgezeit jedenfalls nur insoweit besteheny eis das Fixum als solches von der Kapitalbeteiligung des Klägers abhängig sein sollte, hagegen kann aus dieser Vereinbarung der Parteien nicht mit der gleichen Berechtigung auch der Schluss gezogen werden, dass ebenfalls die nöhe' des Fixums von der Eöhe der Kapitalbeteiligung abhängig bleiben sollte. Dabei ist dem Gesellschafter das monatliche Fixum auch unabhängig von der Entwicklung seines Kapitalanteils in der Gesellschaft zu zahlen, weil nur in einem solchen Fall die Gewährleistung des Fixums praktisch durchführbar 1st. Nimmt der Gesellschafter, dem ein solches Fixum zugebilligt ist, hinsichtlich seines Kapitalanteils an den Verlusten der .Gesellschaft teil, so liegt es demzufolge im ^esen einer solchen Zusicherung, dass die Höhe des Fixums von der. Kapitalanteils für die Dauer der Wirksamkeit dieser Zusicherung gelöst ist« "eder eine Erhöhung noch eine Verringerung des Kapitalanteils führt in einem solchen Pall zu einer Änderung in der Höhe des monatlich zu zahlenden Fixums« Ist somit in diesem Pall die von der Revision angenommene Abhängigkeit des Fixums in seiner Höhe von der Höhe des Kapitalanteils des betreffenden Gesellschafters nicht gegeben» so kenn in dieser Hinsicht nichts anderes gelten» wenn der Gesellschafter darüber hinaus» nie hier» auch hinsichtlich seines Kapitalanteils von der ungewissen Gecchüftsentwieklung und den ungewissen Gcschüftsergebnissen in der Gesellschaft freigcoteilt ist und ihm ia Verhältnis unter den Gesellschaftern auch die Erhaltung seiner Einlage für den Zeitpunkt soinos Ausscheidens zugesichert ist« Sine solche ‘..’eitere Vereinbarung neben der Zubilligung eines monatlichen Fixums bedeutet lediglich eine weitere Sicherstellung* des fraglichen Gesellschafters» führt aber nicht zu einer Abhängigkeit des Fixums von der Höhe der Kapitalbeteiligung für die Zeit» in der das Fixum zu zahlen ist« Dine solche zusätzliche Vereinbarung lässt die rechtliche 3s kann daher im vorliegenden F°ll entgegen der Ansicht der Revision nicht angenommen werden, dass nach dem Inhalt des Vergleichs vom 8« August 1942 die Höhe des Klagenspruchs von der nöhe des 4.) Schliosslioh kann in vorliegenden Pall eine Herabsetzung des Klsgcnspruchs euch nicht aus den Besonderheiten der Währungsreform abgeleitet werden, Heg auch bei voller Würdigung der einschneidenden wirtschaftlichen Verhältnisse anlässlich der Währungsreform diese Entwicklung für die Vertragsehl3 essenden beim Abschluss des Vergleichs vom 8.

Zitierte Normen: § 18 UStellungsG § 97 ZPO
FixumsGesellschaftFixumHöheUmstGKlägerGesellschaftermonatlichRevision

Volltext der Entscheidung

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2367 053
PUr das ITochschlagewerk!
ITicht fttr die Amtliche Sammlung!
Zur Veröffentlichung!
Gesetz:	UmstG	5§	IB	I*Ziff 1, 2^ ,21 ;I;	■	i
KGB 5§ 161 -II,•123 . 1
Rechtssatz: 1.) Ist einem Kommanditisten als Gewinnbeteiligung ein monatliches Pixun zugebilljgt, so ist der Anspruch auf das ?ixun im Verhältnis 1:1 umzustellen.
2.) I-ie Höhe dieses Anspruchs steht nicht in einem zwingenden rechtlichen Abhängigkcitsver-hältnis zu der Höhe des Kapitalanteils des betreffenden Gesellschafters. 2s kann daher bei einer Herabsetzung des Gesellschaftckapitals in der DU Eröffnungsbilanz und einer dadurch herbeigeführten Hinderung des Kapitalanteils des Gesellschafters nicht auch ohne weiteres eine entsprechende Herabsetzung des monatlichen rixuns eintreten. Vielmehr ist die Ilerabcotcung eines solchen Anspruchs grundsätzlich nur nach Hassgabe des § 21 ul* TJÄstGamöglich.. !■-
Aktenzeichen:	II	ZR	248/51
Urteil vom 50. April 1952	0X»G.	Oldenburg'
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iiJe. 248/51
Verkündet am 30. April 1932 Hirth, Justizangostellter als Urkundsbeanter der Geschüftsäbelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	) der Pinna	&	Co.,	KG	in
2.	) des Kaufmanns Johann	in	IflBB	in
3.	) der witwe Helene VHHHB in
 Beklagten und Revisionskläger r - Prozessbevollmt’chtigter:	Rechtsanwalt	Br.i
g eg e n
den Kaufmann Clemens KflBBBHP in bBBBB in 01 Kläger und Revisionsbeklsgteny - Prozessbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1932 unter LELtwir-kung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger, Br. Fischer, Br. Kuhn und Artl
 für Recht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil* des 2. Zivilsenats des Oberlendesgerlchts in Oldenburg vom 23. Juli 1931 wird auf Kosten der Beklagten zurttckgewiesdn.
Von Rechts wegen
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flattestand:
Der Kläger, der nit den inzwischen verstorbenen Ehemann der Beklagten zu 3) gemeinsam in Form einer offenen Handelsgesellschaft ein ZZolonialv/aren- Grosshandelsgeschäft geführt hatte, schloss mit diesen an 8« 'August 1942 anlässlich eines Rechtsstreits (Iber sein Ausscheiden aus der Gesellschaft einen Vergleich. Hach den Inhalt dieses Vergleichs, schied der Kläger als persönlich haftender Gesellschafter aus und wurde Kommanditist mit einer Einlage von 40.000 El, während der Beklagte zu 2) als weiterer persönlich haftender Gesellschafter in die Gesellschaft eintrat. Die Bauer des Gesellschaftsverhältnisses mit dem Kläger wurde auf 11 Jahre festgelegt. Dem Kläger wurde seine Kapitalbeteiligung, soweit diese den Betrag seiner Einlage von FJI 40.000 Überstieg, ausbezahlt. Des weiteren wurde ihm als Kommanditist; für die ersten 2 Jahre ein monatliches Fixum von Bll 630.— und für die späteren Jahre ein Fixum von monatlich EI 500.— zugebilligt und das Hecht eingeräumt, das Gesellschaftsverhältnis seinerseits bereits vor Ablauf der 11 Jahre zu kündigen. Schliesslich wurde in dem Vergleich bestimmt, dass der Kläger bei seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft sein IZcpital ausbezahlt erhält.
Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe das monatliche Fixum von EU 500.— nach der 'Jährungsreform an den Kläger zu zahlen sei. Da die beklagte Gesellschaft für den LZonat Juni 1948 nur einen Betrag von EI 50.— gezahlt hat, hat der Kläger beantragt, die Gesellschaft zur Zahlung des Eestbetrages in Höhe von DU 450.— und die
 
Beklagten zu 2) und 3) zur Bewirkung dieser Zahlung aus der GeschäftskasBe der Gesellschaft zu verurteilen. Die Beklagten haben um Klagabweisung gebeten und im Wege der. Widerklage die Feststellung begehrt, dass der Kläger ab
1.	Juli 1948 monatlich nicht mehr als DIS 50.— zu beanspruchen habe.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage aogewiesen. Im zweiten Bechtszug haben die Beklagten die Abweisung der Klage insoweit beantragt, als vom Kläger ein höherer Betrag alB DU 147-63 begehrt wird, und mit ihrer Widerklage nur noch die Feststellung begehrt, dass der Kläger monatlich nicht mehr als DU 147-63 fordern könne. Zur Begründung ihres neuen Antrags haben die Beklagten vorgetragen, dass des Geschäftskapital der Gresellschaft infolge von «ährungsverlusten in der DM-Bröffnungsbilanz von Bli 83-300 auf DES 24-630 gemindert worden sei und dass demgemäss auch die Kapitalanteile sämtlicher Gesellschafter im Verhältnis 83-300 s 24-630 neu festgesetzt worden seien. Dieser Verteilungsschlüssel müsse auch für das monatliche Fixum gelten, da dieses unter Berücksichtigung des ursprünglichen Einlagekapitals des Klägers festgesetzt und %
daher in seiner Höhe von der nunmehrigen Kapitalbeteiligung des Klägers abhängig sei. Demgegenüber könne eine Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG, wie der Kläger meint, nicht in Betracht gezogen werden.
Das Oberlsndesgericht hat die Berufung de# Beklagten zurückgewiesen. Kit der Revision verfolgen die Beklagten ihre Anträge aus der zweiten Instanz weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Bevision bittet.
 
BntBohe idunfiSffirttnd e:
I, Ile Revision wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichts! dass der Anspruch des Klägers auf. das monatliche Fixum eine Auseinandersetcungsforderung im Sinne des § 18 Abs 1 Zi’ff 3 UastG sei und deshalb einer Umstellung ln Verhältnis 1 i 1 unterliege. Sie Berechtigung dieses RevlsionsangrlffB kann nicht verneint werden;
l.).Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Anlass für den Abschluss des Vergleichs und für die Zubilligung eines monatlichen Fixums an den Kläger darin bestanden habe» dass der Kläger damals aus der Gesellschaft hätte ausschei-den wollen. Die Beteiligten hätten daraufhin entsprechend den finanziellen Köglichheiten der Gesellschaft für das Ausscheiden des Klägers den Ueg gewählt» dass ihm nicht sofort sein ganzer Kapitalanteil ausbezahlt werde» sondern' dass er hiervon nur einen Teil als feste Summe sofort erhielt» weitere Beträge als laufende Zahlung empfing und den restlichen Betrag seines Kapitalanteils für diese Zelt in
 der Gesellschaft beliess. Für die Durchführung der gesam-• 0 • * • ten Abfindung des Klägers* sei ein Zeitraum von längstens
11 Jahren vorgesehen worden, nach dessen Ablauf der Kläger spätestens endgültig als Gesellschafter ausacheidon sowie seinen* restlichen Kapitalanteil voll ausgezahlt. erhalten sollte. Unter diesen Umständen stelle die Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft nur die Form der» in der das Ausscheiden des Klägers ermöglicht werden sollte, so dass die bei dieser tta/andluhg zugunsten des Klägers begründeten Forderungen als Auseinändersetzungsforderungen i.S. des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG angesehen', werden müssten.
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2.) Diese Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht haltbar. Der Vergleich vom 8. August 1942 enthält zwei Bestandteile» einmal eine Vereinbarung fiber eine teilweise Abfindung des Klägers und des weiteren eine Vereinbarung fiber die rechtliche Änderung der weiteren Beteiligung, dbs
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Klägers an der Gesellschaft. Babel erstreckt sich die Vereinbarung über die Abfindung auf die Verringerung des Kär-pitalanteils des Klägers und auf die Art und Höhe des Entgelts» das dem Kläger insoweit zu gewähren war. In diesem Umfang stellt der Vergleich eine Auseinandersetzung zwischen den Gesellschaftern dar und in diesem Bereich sind auch die für den Kläger begründeten Forderungen Auseinandersetzungsforderungen i.S. des §.18 Abs 1 Ziff 3 UmstG. Anders dagegen steht es mit dem Teil des Vergleichs» der sich auf die Rechtsstellung des Klägers als Kommanditist bezieht. In diesem Umfang ist der Vergleich nicht eine Auseinandersetzung» sondern das Gegenteil, die Vereinbarung fiber die Beteiligung des Klägers.als Gesellschafter und über seine Stellung als Teilhaber des Geschäfts und des Geschäftsvermögens• Dieser Teil des Vergleichs ist Bestandteil des. Gesellschaftsvertrages für eine werbende Gesellschaft» ist die Rechtsgrundlage für die weitere Beteiligung des Klägers an der Gesellschaft» nicht Rechtsgrundlage für einen vollzogenen Austritt aus der Gesellschaft.
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Bei dieser Rechtslage kann es sich für eine etwaige* Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG auf den Anspruch des Klägers auf Auszahlung eines monatlichen Fixums nur fragen» öd die Zusicherung dieses Fixums als ein Entgelt für die Verringerung des Kapitalanteils des Klägers» also für sein teilweises Ausscheiden aus der Gesellschaft» oder für die
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Beteiligung des Wägers als Kommenditist, also ftir sein weiteres Verbleiben in der Gesellschaft, anzusehen ist»
Die erste Höglichkeib kann weder nach ••‘ortlaut und Inhalt des Vergleichs noch aus RechtsgrUnden bejaht werden. Bas Entgelt für die Verringerung der Kapitalbeteiligung des Klägers soll be zur Hälfte in bar und zur Hälfte in Reiohs-anleihe sofort ausgezahlt werden, so dass der Anspruch auf diese Leistungen allein als echte Auseinandersetzungsfor-derung. zu betrachten ist. Dagegen ist die Vereinbarung über das Fixum in Zusammenhang mit der Stellung des Klägers als Kommanditist getroffen worden» Sie ist die.Folge seiner noch fortbestehenden Beteiligung und Bestandteil seiner Rechte als Kosananditist, nicht 'dagegen' Beiner Rechte aus der Herabsetzung seiner Kapitalbeteiligung» Eine solche Verknüpfung des monatlichen Fixums mit der Stellung des Klägers als Kommanditist war aus RechtsgrUnden auch geboten. Würde dieses Fixum nicht als eine garantierte Beteiligung des Klägers an den Geschäftsergebnisseh der Gesellschaft zu betrachten sein, sondern neben der sofortigen Abfindung als ein weiteres Entgelt für die Herabsetzung der Kapitalbeteiligung angesehen werden müssen, dann wttrde der Kläger nach dem Vergleich* als Kommanditist überhaupt
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nicht an dem Gewinn und den Erträgen der Gesellschaft beteiligt sein und es müsste aus diesem Grunde die Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern über die Stellung des Klägers als Kommanditist als nichtig sngeseheh werden»
Ziuss somit sowohl nach Wortlaut und Inhalt des Vergleichs wie aus Rechtsgründen davon äusgegangen werden,, dass der Anspruch des Klägers auf sein monatliches Fixum sich aus seiner Rechtsstellung als Kommanditist ergibt •
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und sich rechtlich als eine garantierte feste Gewinnbeteiligung darstellt, dann scheidet damit die Möglichkeit aus, diesen Anspruch als eine Auseinanderseczungsforderung' i.S. des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG anzusehen.
II.	dieser	rechtlichen Beurteilung bedarf es
 jedoch des weiteren der Prüfung, oh das Xlagebegehren gemäss § 18 Abs 1 Ziff 1, 2 UmstG gerechtfertigt ist.
1.) Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 1, 2 UmstG .und für eine Ausschliessung des § 16 UastG auf den Anspruch des Klägers sind gegeben. Vie bereits der III. Zivilsenat im einzelnen dargelegt hat (EGIIZ 1, 307 /5l07), handelt es sich bei den in § 18 Abs 1 Ziff 1 UmstG privilegierten Forderungen um 2 verschiedene Gruppen von Leistungen. Bei der ersten Gruppe, den Löhnen, Gehältern, Ilicten und Pachtzinsen, beruht das umstellungavorrecht auf der Erwägung, dass es sich hier um Leistungen aus einem von.beiden Seiten laufend zu erfüllenden gegenseitigen Vertrag handelt, und dass hierbei eine Umstellung der Geldforderung im Verhältnis 10:1 das wirtschaftliche Austauschverhältnis der beiderseitigen Leistungen für die. Zeit nach der Währungsreform in unvertretbarer Form berühren würde. Die gleiohe Erwägung findet sich bei dem Umstellungsvorrecht des $ 18 Abs 1 Ziff 2 UmstG; auch hier soll nach dem Grundgedanken dieser Vorschrift durch eine Umstellung im Verhältnis 1:1 die weitere Durchführung des Vertrages, Insbesondere bei Sük-zessivlieferungsgeschäften, ln einer wirtschaftlich sinnvollen Weise für die spätere Zelt gewährleistet bleiben« Der Grundgedanke dieser Bestimmungen nötigt auch Im vor-
 
liegenden ?all zu einer Umstellung des monatlichen Fixums im Verhältnis 1:1. Aus dem Unstande, dass dieser Anspruch auf der Beteiligung des Klägers einer Kommanditgesellschaft beruht und dass der Klüger auch .Teiterhin über die Zeit der Kührungsreforn hinaus seine Einlage der Gesellschaft belässt, ergibt sich ein ähnliches .Verhältnis wie bei den privilegierten Torderungon des § 18 Abs 1 Ziff 1, 2 UmstG, weil auch hier der für das Umstellungsvorrecht entscheidende Gesichtspunkt in vollen Umfange gegeben ist.
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Hit dieser Auffassung stehen die Ausführungen der Revision nicht in einem entscheidenden Uiderspruch. Die Revision folgert eine Hxmässigung des monatlichen Fixums lediglich aus dem Umstand, dass das Kapital der Gesellschaft infolge der Uöhr.ungsreforo von Bll 83*300 auf Dli 24*650 herabgesetzt worden sei, und meint, dass die dadurch bedingte Verminderung des Kapitalanteils des Klägers auch eine entsprechende Herabsetzung des monatlichen Fixums zur Folge, haben müsste, "“ie wenig dieser Gesichtspunkt der Revision ein solcher umsbellungsrochtlicher Art i.S. der §§ 16, 18
UmstG ist, ergibt sich schon allein aus dem Hinweis, dass
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auch von Stendpunkt der Revision das bisherige Fixum in.
gleicher Höhe in Dil zu zahlen sein würde, wenn die Gesell-
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schaft ihr Kapital in der CH-Sröffhungsbilanz im Verhältnis 1:1 umgcstellt heben würde, ja, dass sich das Fixum sogar entsprechend erhöht haben würde, wenn durch Wührungs-
gewinn oder Auflösung stiller’Reserven in der DU-Eröffhungs-
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bilanz ein höheres Geschäftskapital ausgewiesen worden wäre. Bas bedeutet, dass das auf einen-bestimmten Geldbetrag lautende monatliche Fixum in diesem Fali auch nach den Standpunkt der Revision unter Ausschaltung des $ 16 UmstG und
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unter Anwendung des § 18 UmstG In Verhältnis 1:1 ungestellt «erden müsste.
2«) Venn die Revision ln Ihren Ausführungen meint, dass sich das rechtliche Schicksal des monatlichen Fixums unnittelbar nach den gleichen Grundsätzen zu richten habe, die der Senat in seinen Urteil vom 30. 1. 1952 - II ZR 200/51 (3GHZ 4» 564) für die Umstellung der Geschäftseinlage eines stillen Gesellschafters bei Fortbestehen der Gesellschaft angevreädet hat, so ist dieser Ausgangspunkt der Revision nicht richtig. Sie Hinderung der Geschäftseinlage oder des Kapitalanteils eines Gesellschafters entsprechend der Herabsetzung des GeschüftsVermögens der Gesellschaft (oder bei der stillen Gesellschaft des Geschäftsinhabers) in der EJS-Brüffnungsbilenz beruht nicht auf der Anwendung von Vorschriften des UmstG; denn hierbei handelt es sich nicht um eine Forderung auf einen festen Geldbetrag, sondern lediglich um eine Rechnungsgrösse, die noch gar nicht den' Charakter einer reinen Geldforderung angenommen hat. Hur für solche Rcchnungsgrössen, die ihrer rechtlichen Natur nach in einer bestimmten Uertrelation zu dem Geschäftsvermögen stehen, ist eine unmittelbare Anwendung der in dem-Urteil des Senats von 30. 1. 1952 dargelegten Rechtsgrundsätze möglich. Hier handelt es sich dagegen bei der streitigen For- . derung des Klägers um eine reine Geldforderung, deren umstellungsrechtliche Behandlung anlässlich der Währungsreform sich allein nach den Vorschriften des UmstG richtet und für die nech den vorstehenden Darlegungen die Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 1, 2 UmstG mafcsgeblich ist«
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3.) Bel dieser rechtlichen Beurteilung Bedürfen die
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i Ausführungen der Revision jedoch noch unter einen weiteren rechtlichen Gesichtspunkt einer Prüfung. Es fragt sich angesichts dieser Ausführungen, oh das nach dem UmstG im Verhältnis 1:1 ung08tellte monatliche Fixum des Klägers von 3300.— deohalb eine Herabsetzung auf DU 147»63 erfah- •
' ren muss, weil nach dem Villen und den Vorstellungen der ■ Beteiligten die Höhe dieses Fixums in einem rechtlich''! bindenden Abhängigkeitsverhältnis zu der Höhe der Kapitalbeteiligung des Klägers steht und ob demzufolge eine Tindcrung der Kapitalbeteiligung des Klägers zwingend auch eine entspiechende Hinderung seines monatlichen Fixums zur Folge hat.
Hongels Vorliegens besonders abweichender Anhaltspunkte kann es nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinem begründeten Zweifel unterliegen, dass beim Abschluss des Vergleichs die Höhe der verbleibenden Käpitalbeteiligung des Klägers en der Gesellschaft für die Festsetzung der Höhe seines monatlichen Fixums zu dem. mindesten ein mitbestimmender Faktor gewesen ist.' Bas ergibt sich schon aus dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang, der .zwischen den Fixum und der Kapitalbeteiligung besteht.
Aus dieser anfangs bestehenden Verknüpfung zwischen der Festsetzung des Fixums und der Höhe der fortbestehenden Kapitalbeteiligung des Klägers folgt aber nicht zwingend, dass eine solche Abhängigkeit nach dem \7111en und den Vorstellungen der Fprteien auch in der gleichen »eise und in den gleichen Umfang fortbestehen sollte. Bie'Abmachungen der Parteien ergeben in dieser Hinsicht lediglich mit unzweideutiger Bestimmtheit, dass bei einem völligen Fort-
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• fall der Kapitalbeteiligung durch eine vorzeitige Kündigung und durch ein vorzeitiges Ausscheiden des Klägers -bus der Gesellschaft auch sein Anspruch auf das monatliche Fixum in Fortfsll kommen sollte, hie* anfangs bestehende Verknüpfung zwischen der-Höhe des Fixums und der Höhe der Kapitalbeteiligung blieb sonit nach dem T7illen der Par-i teien für die Folgezeit jedenfalls nur insoweit besteheny eis das Fixum als solches von der Kapitalbeteiligung des Klägers abhängig sein sollte, hagegen kann aus dieser Vereinbarung der Parteien nicht mit der gleichen Berechtigung auch der Schluss gezogen werden, dass ebenfalls die nöhe' des Fixums von der Eöhe der Kapitalbeteiligung abhängig bleiben sollte.
Für die Beurteilung dieser Frage 1st angesichts des Fehlens besonderer ausdrücklicher Abmachungen der Sinn und der Zweck dieser Vereinbarung über das monatliche Fixum heranzuziehen. hie Zusicherung eines solchen Fixums, das einem Gesellschafter an Stelle einer der Höhe nach schwankenden Gewinnbeteiligung gezehlt wird, bedeutet nach ihrem wirtschaftlichen Zweck eine Freistellung dieses Gesellschafters von dem Bisiko einer ungewissen. Geschäftsentwicklung und eines ungewissen Geschäftsergebnisses. Dabei ist dem Gesellschafter das monatliche Fixum auch unabhängig von der Entwicklung seines Kapitalanteils in der Gesellschaft zu zahlen, weil nur in einem solchen Fall die Gewährleistung des Fixums praktisch durchführbar 1st. Nimmt der Gesellschafter, dem ein solches Fixum zugebilligt ist, hinsichtlich seines Kapitalanteils an den Verlusten der .Gesellschaft teil, so liegt es demzufolge im ^esen einer solchen Zusicherung, dass die Höhe des Fixums von der. Höhe des u.U. schwankenden
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Kapitalanteils für die Dauer der Wirksamkeit dieser Zusicherung gelöst ist« "eder eine Erhöhung noch eine Verringerung des Kapitalanteils führt in einem solchen Pall zu einer Änderung in der Höhe des monatlich zu zahlenden Fixums« Ist somit in diesem Pall die von der Revision angenommene Abhängigkeit des Fixums in seiner Höhe von der Höhe des Kapitalanteils des betreffenden Gesellschafters nicht gegeben» so kenn in dieser Hinsicht nichts anderes gelten» wenn der Gesellschafter darüber hinaus» nie hier» auch hinsichtlich seines Kapitalanteils von der ungewissen Gecchüftsentwieklung und den ungewissen Gcschüftsergebnissen in der Gesellschaft freigcoteilt ist und ihm ia Verhältnis unter den Gesellschaftern auch die Erhaltung seiner Einlage für den Zeitpunkt soinos Ausscheidens zugesichert ist« Sine solche ‘..’eitere Vereinbarung neben der Zubilligung eines monatlichen Fixums bedeutet lediglich eine weitere Sicherstellung* des fraglichen Gesellschafters» führt aber nicht zu einer Abhängigkeit des Fixums von der Höhe der Kapitalbeteiligung für die Zeit» in der das Fixum zu zahlen ist« Dine solche zusätzliche Vereinbarung lässt die rechtliche
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Hatur des Fixums unberührt» ändert also auch nichts an den fehlenden Zucarrmenhang zwischen der Höhe des Fixums und der Höhe des Kapitalanteils für die Zeit der Zahlungs-' Verpflichtung« “le begründet vielmehr für‘die übrigen Gesellschafter lediglich die weitere Verpflichtung, den be- . günstigten Gesellschafter, auch bei der Berechnung seines Abfindungs- oder seines Auseinendersetzungsanspruchs von den Verlusten der Gesellschaft freizustellen. 3s kann daher im vorliegenden F°ll entgegen der Ansicht der Revision nicht angenommen werden, dass nach dem Inhalt des Vergleichs vom 8« August 1942 die Höhe des Klagenspruchs von der nöhe des
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4.) Schliosslioh kann in vorliegenden Pall eine Herabsetzung des Klsgcnspruchs euch nicht aus den Besonderheiten der Währungsreform abgeleitet werden, Heg auch bei voller Würdigung der einschneidenden wirtschaftlichen Verhältnisse anlässlich der Währungsreform diese Entwicklung für die Vertragsehl3 essenden beim Abschluss des Vergleichs vom 8. August 1942 nicht voraussehbar gewesen sein, so kann bei der Umstellung der Forderung im Verhältnis 1:1 eine Berücksichtigung dieser Tatsache doch grundsätzlich nur in Bahnen des § 21 Abs 1 UnstG erfolgen (BGHZ 2, 190)« Da das Berufungsgericht vorliegendenfalls die Voraussetzung für eine Anwendung des § 21 Abs 1 UnstG in Hinblick auf die erhcltengobliebenen Sachwerte, die Umsätze und die nicht unerheblich angestiegonen Gewinne in der Gesellschaft aus tatsächlichen Erwägungen verneint hat, so ist auch . unter diesen rechtlichen Gesichtspunkt eine Herabsetzung des :llagonspruchs nicht gerechtfertigt«
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