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BGH · II ZR 248/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 248/06

Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Fehler bei der Anwendung des § 74 c HGB schließlich sind nicht entscheidungserheblich. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 74c HGB § 97 ZPO
CelleRechtsstreitZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 248/06
11. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Oktober 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer,
 Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme ist schon deshalb nicht verletzt, weil es auf die Zeugenaussage für die Entscheidung nicht ankam. Die Auslegung der Ruhegeldvereinbarung durch das Berufungsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Fehler bei der Anwendung des § 74 c HGB schließlich sind nicht entscheidungserheblich. Die (Teil-)Klage auf Zahlung einer Karenzentschädigung ist nämlich unzulässig, weil der Kläger nicht dargelegt hat, auf welchen Teil der Gesamtforderung sich die Klage beziehen soll. Im Übrigen ist sie auch unbegründet, weil nicht vorgetragen ist, welcher anderweitige Verdienst jeweils in den einzelnen Monaten erzielt worden ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 266.582,92 €
Goette
 Kraemer
Strohn
 Caliebe
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Stade, Entscheidung vom 17.01.2006 -30 268/04 -OLG Celle, Entscheidung vom 04.10.2006 - 9 U 19/06 -