BGH · II ZR 247/94 vom 22.05.1995
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die klagende Aktiengesellschaft ist - soweit dies jetzt noch von Interesse ist - vor dem Landgericht Halle und dem Oberlandesgericht Naumburg mit ihrem Feststellungsbegehren erfolglos geblieben, daß die beiden Beklagten nicht Vorstandsmitglieder der Gesellschaft gewesen sind. August 1993 nicht mehr dem Vorstand der Klägerin angehören, betrifft das Begehren der Klägerin nur den Zeitraum vom 21. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert für das gesamte Berufungsverfahren, das auch das Rechtsmittel der teilweise in erster Instanz unterlegenen Beklagten umfaßte, auf 50.000,— DM und dementsprechend den Wert der Beschwer für die Klägerin auf unter 60.000,— DM festgesetzt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert und den Wert der Beschwer nach § 3 ZPO festgesetzt. Mai 1990 - II ZR 245/89, NJW-RR 1990, 1123 f. In der Sache hat das Berufungsgericht jedenfalls richtig erkannt, daß im Falle eines Streits um die Wirksamkeit der Abberufung eines Organmitgliedes einer Kapitalgesellschaft für die Wertfestsetzung ausschließlich auf das Interesse der Gesellschaft daran, den Abberufenen von der Leitung der Gesellschaft fernzuhalten, bzw. Ebensowenig wie in diesem Zusammenhang das Gehaltsinteresse des Abberufenen zu berücksichtigen ist, darf bei der Wertfestsetzung darauf abgestellt werden, welche Ansprüche die Gesellschaft aus einer etwa wirksamen Abberufungsentscheidung herleiten kann. Auch dann richtet sich der Wert des entsprechenden Feststellungsbegehrens der Gesellschaft allein nach ihrem Interesse, das Organmitglied von der Leitung der Kapitalgesellschaft fernzuhalten. Der Klägerin kann deswegen nicht gefolgt werden, daß im Rahmen des nach § 3 ZPO auszuübenden Ermessens im vorliegenden Fall werterhöhend zu berücksichtigen sei, daß die Beklagten in den rund dreieinhalb Monaten, in denen sie nach dem angefochtenen Urteil wirksam zu Vorstandsmitgliedern bestellt waren, Grundstücksgeschäfte zu Lasten der Gesellschaft geschlossen haben sollen, deren Rechtswirksamkeit die Klägerin in anderen Rechtsstreitigkeiten bekämpft. Da der Streit der Parteien, soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz unterlegen ist, einen nur kurzen und abgeschlossenen Zeitraum betrifft und obendrein die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits den Ausgang der anderen wegen der Wirksamkeit der Grundstücksgeschäfte geführten Prozesse nicht präjudiziert, ist das Interesse der Klägerin mit einem unter 60.000,— DM liegenden Wert nicht ermessensfehlerhaft niedrig bewertet.