Die Bestimmung, daß "der Versicherer keinen Ersatz für Schäden leistet, verursacht durch mangelhafte Vertäuung oder Verankerung" enthält eine Obliegenheit und keine Risikobeschränkung. Nach einiger Zeit sah er das Boot auf den Strand zutreiben; die Boje hatte sich aus ihrer Verankerung am Meeresboden herausgerissen. Nach seiner Behauptung hat er das Boot auf Weisung eines Strandmeisters an der Boje festgemacht und sich durch ruckartiges Ziehen von deren fester Verankerung überzeugt. Die Beklagte hat eingewendet, daß das Motorboot mit der Befestigung an der Boje nur mangelhaft vertäut und verankert gewesen sei. Sie hat sich ferner auf Nr. 3 BBWF 1976 berufen, wonach "Schäden ausgeschlossen sind, die dadurch entstanden sind, daß das Fahrzeug vor der offenen Küste unbemannt gelegen hat". AVB 1976 "leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch mangelhafte Vertäuung oder Verankerung". Die Regelung beinhaltet nach Meinung der Vorinstanzen eine Obliegenheit und keine Risikobeschränkung. Demgegenüber sieht die Revision in der Bestimmung einen Risikoausschluß, da bei "mangelhafter Vertäuung und Verankerung" von vornherein keine Deckung gewährt werde; hingegen werde nicht ein an sich gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen. Es kommt darauf an, ob die Bedingung eine individualisierende Beschränkung eines bestimmmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Von dieser sind nach Nr. 3.2 AVB 1976 bestimmte "Gefahren ausgeschlossen" wie die des Krieges oder ähnlicher Ereignisse Danach "leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden verursacht durch" Wildwasserfahrten oder das Überqueren von Wehren (Nr. 3.4.3), mangelhafte Vertäuung und Verankerung (Nr. 3.4.4), AVB 1976 ("Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs") eine Risikobeschränkung enthält; sie knüpft den Versicherungsschutz an den Zustand des Fahrzeugs (vgl. AVB 1976 eine Obliegenheit zu sehen, weil nach ihr die Leistungsfreiheit des Versicherers von einem bestimmten Verhalten des Versicherungsnehmers abhängt, nämlich der mangelhaften Vertäuung und Verankerung des versicherten Fahrzeugs (vgl. Auch kann entgegen der Ansicht der Revision bei einem mangelhaft vertäuten oder verankerten Fahrzeug nicht ohne weiteres gesagt werden, es sei "fahruntüchtig in dem Sinne, daß es die gewöhnlichen Gefahren, die mit dem Ankern verbunden sind, nicht zu bestehen vermag". Vielmehr geht ihr Vorbringen dahin, daß der Kläger das Sportboot nicht ordnungsgemäß vertäut oder verankert hat. Sie lege damit dem Führer eines Fahrzeugs nicht die Pflicht auf, die Verankerung der Boje zu überprüfen. Allerdings müsse er beim Festmachen an einer Boje ohne Veschulden davon ausgehen können, daß sie für eine ausreichende Vertäuung des Fahrzeugs geeignet sei. Die Bojen an dem betreffenden Strandabschnitt in Calpe hätten entweder ausschließlich oder jedenfalls auch zur Befestigung von Fahrzeugen gedient; auch an anderen Bojen seien mehrere Boote befestigt gewesen; ferner habe ein Strandmeister dem Kläger das Festmachen seines Fahrzeugs an der Boje erlaubt. Macht der Führer eines Sportbootes sein Fahrzeug an einer hierfür vorgesehenen Einrichtung fest, so kann er grundsätzlich davon ausgehen, daß sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Das gilt insbesondere für die Verankerung einer Boje auf dem Grund eines Gewässers. Er verstößt deshalb regelmäßig nicht gegen seine Pflicht, sein Fahrzeug ordnungsgemäß zu vertäuen, wenn er es unterläßt, die Verankerung der hierzu benutzten Boje auf dem Gewässergrund zu überprüfen. Sind allerdings Umstände erkennbar, daß die Boje für die Vertäuung des Fahrzeugs nicht geeignet ist oder bestehen insoweit greifbare Zweifel, so darf er sie zu dem Festmachen nicht gebrauchen. Ob die Bestimmung eine Obliegenheit oder einen Risikoausschluß oder einen auf leichte Fahrlässigkeit ausgedehnten Fall der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalls i.S. von § 61 WG enthalte, könne dahinstehen. Deshalb muß ihr Hinweis auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 WG ins Leere gehen, wonach sich der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen kann, wenn er den Versicherungsvertrag nicht innerhalb eines Monats seit Kenntnis der Verletzung gekündigt hat. Zwar konnte der Kläger bei einer Gefahrenlage seines Sportbootes nicht sofort eingreifen, weil er sich am Strand aufhielt und eine Strecke von mindestens 100 m durchschwimmen mußte, um zu diesem zu gelangen, sein Fahrzeug mithin "unbemannt" gewesen ist. Indes lag das Fahrzeug, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in einer Badebucht mit typischem Strandleben (schwimmen, surfen, Bootsverleih), also nicht außerhalb des Schutzbereichs der Küste. Nach Nr. 9.2 AVB 1976 hatte der Kläger "die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall" zu befolgen. Das gilt auch, soweit der Kläger vor dem Ausspritzen und Säubern des Bootes mit Süßwasser keinen fachmännischen Rat eingeholt hat.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
AVB f. Wassersportfahrzeuge 1976 Nr. 3.4.4
Die Bestimmung, daß "der Versicherer keinen Ersatz für Schäden leistet, verursacht durch mangelhafte Vertäuung oder Verankerung" enthält eine Obliegenheit und keine Risikobeschränkung.
- II ZR 247/86 - OLG Köln
BGH, Urt. v. 25. Mai 1987
LG Aachen
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 247/86
Verkündet am:
25. Mai 1987 Spengler
Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der (4HHH VersicherungsAG, vertreten durch den Vorstand, Dipl.-Kfm. Dieter W^B^HHB/ *BBBI^B Ring B, Kfll 0/
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. flB und Dr. -
gegen
Heinz Gerick, RBBstraße
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WI
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y/
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kellermann und die Richter Dr. Bauer, Bundschuh, Brandes und Dr. Henze
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. September 1986 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer eines Motorbootes (5,1 m lang; 125 PS). Die Beklagte hatte das Boot kaskoversichert. Nach dem Versicherungsschein vom 3. August 1983 gehörten zu den Vertragsgrundlagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen (AVB 1976) und die Besonderen Bedingungen für die Kasko-Versicherung von Wassersportfahrzeugen (BBWF 1976).
Während eines Urlaubs in Spanien fuhr der Kläger mit dem Boot am 8. August 1983 vom Hafen zu dem Sandstrand
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von Calpe. Dort befestigte er das Boot an einer ca. 100 m von dem Stand entfernten Boje und schwamm an Land. Nach einiger Zeit sah er das Boot auf den Strand zutreiben; die Boje hatte sich aus ihrer Verankerung am Meeresboden herausgerissen. Der Kläger schwamm dem Motorboot entgegen, konnte aber nicht verhindern, daß es auf dem Strand aufsetzte.
Durch die Brandungswellen war es mit Wasser vollgeschlagen. Der Kläger entfernte mit Hilfe Dritter das Wasser aus dem Boot. Danach fuhr er mit ihm nach Moraira zurück und ließ es an Land von einem Hafenarbeiter mit Süßwasser ausspritzen.
Der Kläger hat seinen Kaskoschaden auf 21.041,78 DM beziffert. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen zu verurteilen. Nach seiner Behauptung hat er das Boot auf Weisung eines Strandmeisters an der Boje festgemacht und sich durch ruckartiges Ziehen von deren fester Verankerung überzeugt.
Die Beklagte hat eingewendet, daß das Motorboot mit der Befestigung an der Boje nur mangelhaft vertäut und verankert gewesen sei. Für den dadurch verursachten Schaden habe sie nach Nr. 3.4.4 AVB 1976 keinen Ersatz zu leisten. Sie hat sich ferner auf Nr. 3 BBWF 1976 berufen, wonach "Schäden ausgeschlossen sind, die dadurch entstanden sind, daß das Fahrzeug vor der offenen Küste unbemannt gelegen hat". Vorsorglich hat sie vorgetragen, daß der Kläger seine Schadensminderungspflicht verletzt habe.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an den Kläger 14.501,78 DM
nebst Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen -Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte weiter die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidunqsqründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Nach Nr. 3.4.4 AVB 1976 "leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch mangelhafte Vertäuung oder Verankerung". Die Regelung beinhaltet nach Meinung der Vorinstanzen eine Obliegenheit und keine Risikobeschränkung. Demgegenüber sieht die Revision in der Bestimmung einen Risikoausschluß, da bei "mangelhafter Vertäuung und Verankerung" von vornherein keine Deckung gewährt werde; hingegen werde nicht ein an sich gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen. Dem hält die Revisionserwiderung entgegen, die Parteien seien sich in den Vorinstanzen darüber einig gewesen, daß Nr. 3.4.4 AVB 1976 Verhaltenspflichten des Versicherungsnehmers umschreibe, weshalb die Revision gehindert sei, nunmehr die Ansicht zu vertreten, die Vorschrift sei als Risikoausschluß zu verstehen. Insoweit ist richtig, daß die Parteien in den Vorinstanzen davon ausgegangen sind,
Nr. 3.4.4 AVB 1976 umschreibe eine Obliegenheit. Indes kann offen bleiben, ob damit ein Geständnis der Beklagten i.S.
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des § 288 ZPO vorliegt und inwieweit ein solches Bindungswirkung hätte. Denn jedenfalls ist den Vorinstanzen darin zu folgen, daß Nr. 3.4.4 AVB 1976 eine (verhüllte) Obliegenheit beinhaltet.
Ob eine Versicherungsbedingung eine Obliegenheit oder eine Risikobeschränkung darstellt, richtet sich nicht nach dem Wortlaut der Bedingung oder ihrer räumlichen Stellung in dem Bedingungswerk, sondern nach ihrem materiellen Gehalt (Senatsurt. v. 11. Februar 1985 - II ZR 290/83, LM Allg.
Bed. f. d. Flußkasko-Police Nr. 4 = VersR 1985, 629, 630 m.w.N.). Es kommt darauf an, ob die Bedingung eine individualisierende Beschränkung eines bestimmmten Wagnisses enthält, für das (allein) der Versicherer Schutz gewähren will, oder ob sie in erster Linie ein bestimmtes vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers fordert, von dem es abhängt, ob er einen zugesagten Versicherungsschutz behält oder ob er ihn verliert. Steht ein solches Verhalten im Vordergrund und tritt es nicht hinter objektive Voraussetzungen, wie z.B. den Versicherungsort oder den Zustand der versicherten Sache zurück, so handelt es sich um eine Obliegenheit (BGH, Urt. v. 3. Juli 1985 - IVa ZR 4/84, LM AVB f. Reisegepäck Nr. 2 = VersR 1985, 854, 855). So verhält es sich hier.
Nach Nr. 3.1 AVB 1976 trägt der Versicherer alle Gefahren, denen die versicherten Sachen während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind. Es handelt sich demnach um eine Allgefahrenversicherung (für Wassersportfahrzeuge). Von dieser sind nach Nr. 3.2 AVB 1976 bestimmte "Gefahren ausgeschlossen" wie die des Krieges oder ähnlicher Ereignisse
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(Nr. 3.2.1), ferner aus Streik, Aussperrung und bestimmter Unruhen (Nr. 3.2.2), der Kernenergie (Nr. 3.2.3) sowie der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand (Nr. 3.2.4). Insoweit mag es sich um die Beschränkung der Versicherung für Risiken handeln, die mit außergewöhnlichen Ereignissen, hingegen nicht mit einem Verhalten des Versicherungsnehmers Zusammenhängen. Um ein solches geht es demgegenüber in fast allen Fällen der Nr. 3.4 AVB 1976. Danach "leistet der Versicherer keinen Ersatz für Schäden verursacht durch" Wildwasserfahrten oder das Überqueren von Wehren (Nr. 3.4.3), mangelhafte Vertäuung und Verankerung (Nr. 3.4.4), Verstöße gegen Vorschriften von Behörden, eines Beförderungsunternehmen oder gegen gerichtliche Verfügungen (Nr. 3.4.5), nicht sachgemäße Verladung und Befestigung während des Transports (Nr. 3.4.6), Diebstahl nicht ordnungsgemäß verpakter oder nicht im abgedeckten und verzurrten oder verschlossenen Fahrzeug selbst befindlicher loser Teile (Nr. 3.4.7). Insoweit hängt der Versicherungsschutz davon ab, daß der Versicherungsnehmer bestimmte Tätigkeiten jeweils ordnungsgemäß ausführt oder von bestimmten Handlungen absieht, also bestimmten Verhaltenspflichten nachkommt. Richtig ist, daß die Regelung in Nr. 3.4.1 AVB 1976 ("Der Versicherer leistet keinen Ersatz für Schäden, verursacht durch Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs") eine Risikobeschränkung enthält; sie knüpft den Versicherungsschutz an den Zustand des Fahrzeugs (vgl. Senatsurt. v. 11. Februar 1985 - II ZR 290/83, LM Allg. Bed. f. d. Flußkasko-Police Nr. 4 = VersR 1985, 629/630; vgl. ferner Senatsurt. v. 21. Februar 1974 - II ZR 169/72, LM WG § 132 Nr. 1 = VersR 1974, 589/590). Das spricht jedoch nicht dagegen, in der Bestim-
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mung der Nr. 3.4.4 AVB 1976 eine Obliegenheit zu sehen, weil nach ihr die Leistungsfreiheit des Versicherers von einem bestimmten Verhalten des Versicherungsnehmers abhängt, nämlich der mangelhaften Vertäuung und Verankerung des versicherten Fahrzeugs (vgl. auch Senatsurt. v. 8. März 1982 - II ZR 10/81, VersR 1982, 645, 646). Auch kann entgegen der Ansicht der Revision bei einem mangelhaft vertäuten oder verankerten Fahrzeug nicht ohne weiteres gesagt werden, es sei "fahruntüchtig in dem Sinne, daß es die gewöhnlichen Gefahren, die mit dem Ankern verbunden sind, nicht zu bestehen vermag". Eine solche Betrachtung könnte erst dann Platz greifen, wenn die Ausrüstung des Schiffes selbst eine ordnungsgemäße Befestigung nicht erlaubt. Derartiges hat die Beklagte hier aber nicht vortragen können. Vielmehr geht ihr Vorbringen dahin, daß der Kläger das Sportboot nicht ordnungsgemäß vertäut oder verankert hat.
2. Das Berufungsgericht hat einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen Nr. 3.4.4 AVB 1976 verneint. Die Bestimmung beziehe sich bei richtigem Verständnis auf das Fahrzeug, nicht aber auf die Boje. Sie lege damit dem Führer eines Fahrzeugs nicht die Pflicht auf, die Verankerung der Boje zu überprüfen. Allerdings müsse er beim Festmachen an einer Boje ohne Veschulden davon ausgehen können, daß sie für eine ausreichende Vertäuung des Fahrzeugs geeignet sei. Das sei hier der Fall gewesen. Die Bojen an dem betreffenden Strandabschnitt in Calpe hätten entweder ausschließlich oder jedenfalls auch zur Befestigung von Fahrzeugen gedient; auch an anderen Bojen seien mehrere Boote befestigt gewesen; ferner habe ein Strandmeister dem Kläger das Festmachen seines Fahrzeugs an der Boje erlaubt.
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Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen ohne Erfolg. Macht der Führer eines Sportbootes sein Fahrzeug an einer hierfür vorgesehenen Einrichtung fest, so kann er grundsätzlich davon ausgehen, daß sich diese in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet. Das gilt insbesondere für die Verankerung einer Boje auf dem Grund eines Gewässers. Er verstößt deshalb regelmäßig nicht gegen seine Pflicht, sein Fahrzeug ordnungsgemäß zu vertäuen, wenn er es unterläßt, die Verankerung der hierzu benutzten Boje auf dem Gewässergrund zu überprüfen. Sind allerdings Umstände erkennbar, daß die Boje für die Vertäuung des Fahrzeugs nicht geeignet ist oder bestehen insoweit greifbare Zweifel, so darf er sie zu dem Festmachen nicht gebrauchen. In dieser Richtung hat jedoch das Berufungsgericht nichts feststellen können. Vielmehr machen seine Ausführungen deutlich, daß die Boje zu dem Vertäuen des Sportbootes des Klägers geeignet gewesen ist. Soweit die Revision diese mit Verfahrensrügen bekämpft, hält sie der Senat nicht für durchgreifend. Von einer weiteren Begründung sieht er gemäß § 565 a ZPO ab.
3. Nach Ansicht des Berufungsgerichts vermag Nr. 3 BBWF 1976 den Klagabweisungsantrag der Beklagten ebenfalls nicht zu stützen. Ob die Bestimmung eine Obliegenheit oder einen Risikoausschluß oder einen auf leichte Fahrlässigkeit ausgedehnten Fall der schuldhaften Herbeiführung des Versicherungsfalls i.S. von § 61 WG enthalte, könne dahinstehen.
Die Bestimmung sei wegen der darin verwendeten Merkmale "offene Küste" und "unbemannt" unklar und deshalb auf Grund der Unklarheitenregel des § 5 AGBG nicht anwendbar. Auch dagegen wendet sich die Revision jedenfalls im Ergebnis ohne Erfolg.
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a) Nr. 3 BBWF 1976 schließt die Versicherung von Schäden aus, die ein Fahrzeug in einem bestimmten Örtlichkeitsbereich ("vor der offenen Küste") bei einem bestimmten Zustand ("unbemannt") erleidet. Die Bestimmung beinhaltet demnach einen Risikoausschluß in Form einer sekundären Risikobegrenzung (vgl. zu diesem Begriff BGHZ 23, 355, 359 sowie Senatsurt. v. 14. Januar 1985 - II ZR 72/84, VersR 1985,
541, 542) und nicht, wie die Revisionserwiderung meint, eine Obliegenheit. Deshalb muß ihr Hinweis auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Satz 3 WG ins Leere gehen, wonach sich der Versicherer bei einer Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers nicht auf die vereinbarte Leistungsfreiheit berufen kann, wenn er den Versicherungsvertrag nicht innerhalb eines Monats seit Kenntnis der Verletzung gekündigt hat. Ferner kann dahinstehen, ob der Kläger den Einwand mangelnder Kündigung noch in der Revisionsinstanz erheben konnte oder die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht schon in den Tatsacheninstanzen hätte vortragen müssen.
b) Nr. 3 BBWF 1976 kennzeichnet mit den Worten "vor der offenen Küste" sowie "unbemannt" eine besondere (von der Versicherung ausgeschlossene) Gefahrenlage. Diese besteht zu dem einen darin, daß ein "vor der offenen Küste" liegendes Fahrzeug sich außerhalb des Schutzbereichs der Küste oder dort vorhandener Einrichtungen befindet und damit den Gefahren von Wind, Seegang und Wetter uneingeschränkt ausgesetzt ist; sie ist zu dem anderen darin zu sehen, daß sich bei einem "unbemannten" Fahrzeug kein Besatzungsmitglied an Bord oder in unmittelbarer Nähe aufhält, deshalb bei einer Gefahrenlage des Fahrzeugs nicht unverzüglich eingreifen und
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sofort die erforderlichen Abwehrmaßnahmen treffen kann. Im Hinblick darauf erscheinen beide Merkmale dem Senat nicht unklar. Jedoch scheitert die Anwendung der Nr. 3 BBWF 1976 vorliegend daran, daß ihre Voraussetzungen nur teilweise erfüllt sind. Zwar konnte der Kläger bei einer Gefahrenlage seines Sportbootes nicht sofort eingreifen, weil er sich am Strand aufhielt und eine Strecke von mindestens 100 m durchschwimmen mußte, um zu diesem zu gelangen, sein Fahrzeug mithin "unbemannt" gewesen ist. Indes lag das Fahrzeug, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in einer Badebucht mit typischem Strandleben (schwimmen, surfen, Bootsverleih), also nicht außerhalb des Schutzbereichs der Küste.
4. Nach Nr. 9.2 AVB 1976 hatte der Kläger "die Anweisungen des Versicherers für den Schadenfall" zu befolgen. In diesen Anweisungen heißt es unter Nr. 2, daß der Versicherungsnehmer für Minderung des entstandenen und Abwendung weiteren Schadens zu sorgen hat. Verletzt er diese Pflicht vorsätzlich oder grobfahrlässig, so ist der Versicherer von der Leistung frei (§ 10 AVB 1976 i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 1 WG). Eine derartige Verletzung hat das Berufungsgericht verneint. Seine Ausführungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Es hat weder den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt, noch wesentliche Tatsachen bei der Prüfung des Verschuldensgrades des Klägers unberücksichtigt gelassen. Daß es in dem Nichtverbringen des - nur kurze Zeit mit Seewasser vollgeschlagenen - Bootes in eine
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Fachwerkstatt keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers gesehen hat, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Das gilt auch, soweit der Kläger vor dem Ausspritzen und Säubern des Bootes mit Süßwasser keinen fachmännischen Rat eingeholt hat.
Dr. Kellermann
Dr. Bauer
Bundschuh
Brandes
Dr. Henze