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BGH

Gericht: BGH

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts in Köln vom 16. So sei es gekommen, daß BjflHHHP erst beim Zusammenstoß das ausfahrende MS "Novice" wahrgenommen habe* Er hätte sich nicht in unmittelbare Nähe des Molen-kopfeo begeben dürfen, der auch von ordnungsgemäß ausfahrenden Schiffen verhältnismäßig nahe angehalten werde. Die Revision sieht einen Y/iderppruch im angefochtenen Urteil darin, daß das Berufungsgericht einerseits meine, die Führung von "Novice" habe das Missionsboot verspätet bemerkt, andererseits von der Behauptung der Beklagten ausgehe, auf "Novice" habe man das Boot schon bei seiner Querfahrt über den Strom gesehen, aber irrig angenommen, es handle sich um ein Boot der Hafenkontrolle, das beabsichtigte, längsseits an "Novice" zu gehen. Das Berufungsgericht hat in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler festgestellt, die Führung von "Novice" sei nautisch fehlerhaft aus dem Hafenkanal ausge- 1146) und habe das Missionsboot zu spät gesehen» In einer Hilfserwägung hat es ausgeführt, ein Verschulden der Führung von "Novice" liege auch dann vor, wenn man von ihrem eigenen Vorbringen ausgeher Danach habe man zwar das Missionsboot schon Y/ährend seiner Querfahrt gesehen, aber irrig angenommen, es handle sich um ein Boot der Hafenkontrolle« Dieser Irrtum sei nicht entschuldbar; man hätte sich auf die Fahrweise des Bootes einstellen und ein Achtungssignal geben müssen. Im übrigen ist es für den Umfang des Schuldvorwurfo gegenüber "Novice" ohne Bedeutung, ob man auf "Novice" das Missionsboot nicht rechtzeitig bemerkt hat oder ob man das Boot zwar rechtzeitig gesehen, sich auf seine Fahrweise aber nicht eingestellt und mangels Aufmerk-keit irrig angenommen hat, es handle sich um ein Boot der Haf enkontrolle. Unrichtig ist die Meinung der Revision, die Fahrweioe des Missionsboote sei nicht geeignet gewesen, den Zusammenstoß herbeizuführen. Nach der Feststellung im angefochtenen Urteil hatte der Führer des Missionsbootes bei genügender Aufmerksamkeit, auch wenn kein Schallsignal abgegeben worden sein sollte, erkannt, daß "Novice" ausfahren würde. Dann hätte er aber nicht den Kurs des ausfahrenden Schiffes, mag dieser ordnungsgemäß oder ordnungswidrig vorgenommen worden sein, kreuzen, sich also nicht in unmittelbare Nähe des Ilolenkopfes begeben dürfen, sondern hätte das ausfahrende Schiff vor sich vorbeifahren lassen müssen« Mit Recht hat ti) daher das Berufungsgericht in der Fahrweiso des Missionsbootes einen Verstoß gegen § 6 RhSchFVO gesehen, der für den Unfall ursächlich war. Von der Nichtabgabe des Signals müsse ausgegangen werden, da im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagten zu beweisen hätten, daß ein solches Signal abgegeben worden sei. Wenn die Klägerin einen Schuld-vorwurf daraus ableiten will, daß das ausfahrende Schiff kein Ausfahrtsignal abgegeben hat, so muß sie nach der Fassung des § 50 Nr, 3 S. Umgekehrt müssen die Beklagten, wenn sie ein Mitverschulden des Missionsbootes behaupten, weil sein Führer ein von dem ausfahrenden Schiff abgegebenes Signal nicht wahrgenommen habe, beweisen, daß ein solches Signal abgegeben worden ist. Da nach der Feststellung des Berufungsgerichts ungeklärt geblieben ist, ob das Signal abgegeben worden ist, kann hierwegen weder gegen die Beklagten noch gegen die Klägerin ein Schuldvorwurf erhoben werden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BootSignalNoviceBerufungsgerichtausfahrendMissionsbootKlägerinRevisionHafenkanal

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2009 011
IM NAMEN DES VOLKES
U_zh_2£Z/M	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
12. Dezember 1966 Schorm,
 Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Aktiengesellschaft mit Sitz vertreten durch
 ihre Vorstandsmitglieder,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr.
gegen
 igentümer Johan Bi
1)	den Schif Rue de P“
2)	dei^ch^fsführer Richard W
KflMstraße
 aus
vom MS ”Novice",
Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat de3 Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Hörr, Liesecke, Pieck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts in Köln vom 16. Oktober 1964 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Schiffsunfall in Anspruch, der sich am 1. Juni 1962 gegen 18.10 Uhr im Bereich der Einmündungen der Ruhr und des Hafenkanals von Duisburg-Ruhrort in den Rhein ereignet hat. Sie ist der Versicherer des der "Rhein- und Binnenschiffermiosion Westdeutschland" gehörenden, 7 to großen und 48 PS starken Bootes "Ev. Schiffel'-IIission", das zur Zeit des Unfalls vom Schiffermiosionar Brinkmann geführt wurde.
Der Beklagte zu 1) ist Eigner des 299 to großen MS "Hovice”. Verantwortlicher Pührer dieses Schiffes war der Beklagte zu 2).
Degen 17.45 Uhr verließ das Missionsboot den linksrheinisch unterhalb der Einmündungen der Ruhr und des Hafenkanals befindlichen Rheinpreußenhafen, um in die Ruhr
 
zu fahren* In der Nähe der zwischen Ruhr und Hafenkanal befindlichen Mole kam es zu einem Zusammenstoß mit dem aus dem Hafenkanal ausfahrenden leeren MS "Novice". Das Missionsboot kam achtern mit dem Vorschiff von "Novice" in Berührung, schwaite um den Bug von "Novice" herum, kenterte und ging unter. Brinkmann konnte sich mit Hilfe der Besatzung des MS "Novice" auf den Molenkopf retten.
Die Klägerin beziffert den Unfallschaden mit 23.583,20 DM.
Das Rheinschiffahrtsgericht hat die Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 2/5 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Berufungen beider Parteien sind zurückgewiesen worden. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, will die Klägerin ihrer Klage zu dem vollen Erfolg verhelfen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht führt aus:
"Novice" habe, aus dem Hafenkanal ausfahrend, hart um den Molenkopf gedreht. Das sei nautisch fehlerhaft gewesen, da seine Rührung nicht rechtzeitig die notwendige Übersicht über den Schiffsverkehr habe gewinnen können. Sie habe das Missionsboot erst verspätet bemerkt und dadurch den Zusammenstoß verschuldet. Dagegen könne zu Lasten der Beklagten nicht festgeotellt werden, daß "Novice" nicht ordnungsgemäß das Auofahrtsignal abgegeben habe. Aber auch der Schiffermissionar BflHHBB habe die Kollision verschuldet.
Er habe auf etwa aus dem Hafenkanal ausfahrende Schiffe nicht i achtet, obwohl er während seiner Querfahrt tief in den Hafenkanal habe einsehen können. Wäre er nicht unaufmerksam
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gewesen, so hätte ihm nicht verborgen bleiben können, daß MS "Novice" im Begriff gewesen sei, aus dem Hafenkanal aus-zufahren, selbst wenn dieses ein Ausfahrtsignal nicht abgegeben haben sollte. So sei es gekommen, daß BjflHHHP erst beim Zusammenstoß das ausfahrende MS "Novice" wahrgenommen habe* Er hätte sich nicht in unmittelbare Nähe des Molen-kopfeo begeben dürfen, der auch von ordnungsgemäß ausfahrenden Schiffen verhältnismäßig nahe angehalten werde. Sein Verschulden überv/iege, da das Missionsboot als Kleinboot nach § 6 BhSchPVO ausweichepflichtig gewesen sei.
II.	Die Revision sieht einen Y/iderppruch im angefochtenen Urteil darin, daß das Berufungsgericht einerseits meine, die Führung von "Novice" habe das Missionsboot verspätet bemerkt, andererseits von der Behauptung der Beklagten ausgehe, auf "Novice" habe man das Boot schon bei seiner Querfahrt über den Strom gesehen, aber irrig angenommen, es handle sich um ein Boot der Hafenkontrolle, das beabsichtigte, längsseits an "Novice" zu gehen. Daraus will die Revision den Schluß ziehen, die primäre Ursache des Unfalls beruhe auf eiiien schuldhaften Irrtum des Schiffsführers von "Novice", während die Fahrweise des Missionsbootes nicht geeignet gewesen sei, den Zusammenstoß herbeizuführen. Sein Fahrer habe darauf vertrauen dürfen, daß Schilfe aus den Hafenkanal ordnungsmäßig herausfahren würden. Bei ordnungsgemäßem Kurs hätte "Novice" genügend Raum gehabt, so daß der Führer des Ilissionsbootes nicht gegen § 6 RhSchPVO verstoßen habe.
III.	Die Rügen der Revision sind nicht begründet. Das Berufungsgericht hat in Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme ohne Rechtsfehler festgestellt, die Führung von "Novice" sei nautisch fehlerhaft aus dem Hafenkanal ausge-
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fahren (vgl. BGH VeröR 1965? 515; 1965? 1146) und habe das Missionsboot zu spät gesehen» In einer Hilfserwägung hat es ausgeführt, ein Verschulden der Führung von "Novice" liege auch dann vor, wenn man von ihrem eigenen Vorbringen ausgeher Danach habe man zwar das Missionsboot schon Y/ährend seiner Querfahrt gesehen, aber irrig angenommen, es handle sich um ein Boot der Hafenkontrolle« Dieser Irrtum sei nicht entschuldbar; man hätte sich auf die Fahrweise des Bootes einstellen und ein Achtungssignal geben müssen.
Ein Widerspruch liegt in diesen Ausführungen nicht. Gegenüber der ohne Rechtsfehler getroffenen Feststellung hat die Hilfserwägung, die auf einer Unterstellung beruht, außer Betracht zu bleiben. Im übrigen ist es für den Umfang des Schuldvorwurfo gegenüber "Novice" ohne Bedeutung, ob man auf "Novice" das Missionsboot nicht rechtzeitig bemerkt hat oder ob man das Boot zwar rechtzeitig gesehen, sich auf seine Fahrweise aber nicht eingestellt und mangels Aufmerk-keit irrig angenommen hat, es handle sich um ein Boot der Haf enkontrolle.
Unrichtig ist die Meinung der Revision, die Fahrweioe des Missionsboote sei nicht geeignet gewesen, den Zusammenstoß herbeizuführen. Nach der Feststellung im angefochtenen Urteil hatte der Führer des Missionsbootes bei genügender Aufmerksamkeit, auch wenn kein Schallsignal abgegeben worden sein sollte, erkannt, daß "Novice" ausfahren würde.
Dann hätte er aber nicht den Kurs des ausfahrenden Schiffes, mag dieser ordnungsgemäß oder ordnungswidrig vorgenommen worden sein, kreuzen, sich also nicht in unmittelbare Nähe des Ilolenkopfes begeben dürfen, sondern hätte das ausfahrende Schiff vor sich vorbeifahren lassen müssen« Mit Recht hat
 ti)
 
daher das Berufungsgericht in der Fahrweiso des Missionsbootes einen Verstoß gegen § 6 RhSchFVO gesehen, der für den Unfall ursächlich war.
IV.	Die Revision meint ferner, den Führer von '’Novice1' treffe ein weiterer Schuldvorwurf, weil er kein Ausfahrts-signal abgegeben habe. Von der Nichtabgabe des Signals müsse ausgegangen werden, da im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagten zu beweisen hätten, daß ein solches Signal abgegeben worden sei.
Das ist nicht richtig. Wenn die Klägerin einen Schuld-vorwurf daraus ableiten will, daß das ausfahrende Schiff kein Ausfahrtsignal abgegeben hat, so muß sie nach der Fassung des § 50 Nr, 3 S. 2 RhSchPVO beweisen, daß ein solches Signal erforderlich war und daß e3 nicht abgegeben worden ist. Umgekehrt müssen die Beklagten, wenn sie ein Mitverschulden des Missionsbootes behaupten, weil sein Führer ein von dem ausfahrenden Schiff abgegebenes Signal nicht wahrgenommen habe, beweisen, daß ein solches Signal abgegeben worden ist. Da nach der Feststellung des Berufungsgerichts ungeklärt geblieben ist, ob das Signal abgegeben worden ist, kann hierwegen weder gegen die Beklagten noch gegen die Klägerin ein Schuldvorwurf erhoben werden. Die Frage der Abgabe des Signals hat daher außer Betracht zu bleiben.
Vo Dio Schuldabwägung hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum vorgenommen. Den Führer des Misoionsbootes trifft das größere Verschulden, weil er, obwohl ausweichpflichtig, in den Kurs des, wenn auch vorschriftswidrig ausfahrenden, MS ’’Novice” hineingefahren ist.
VI. Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Kuhn	Dr. Nörr	Liesecke
 Fleck	Stimpel