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BGH · XI ZR 247/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 247/65

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der entstandene Schaden sei hier nicht auf eine Waffe zurückzuführen, die der Kläger benutzt oder besessen habe. Zum Besitz an dem Luftgewehr hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Sohn des Klägers habe sich die Luftbüchse von dritter Seite geliehen und an sich genommen, um damit uffr Der Kläger habe in keiner Form den Besitz seines Sohnes an der V/affe geteilt, auch dadurch nicht, daß er das Luftgewehr vorübergehend in die Hand genommen habe, um selbst damit zu schießen. In diesem Falle kann sich schon nach dem Wortlaut der Ausschlußklausel die Benutzung und der Besitz von Schußwaffen nur auf die Person des Versicherungsnehmers beziehen. Der § 4 I Hr. 2 AVB will nicht Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch Schußwaffen entstanden sind, schlechthin ausschließen, sondern nur insoweit, als der Schaden durch eine Schußwaffe verursacht worden ist, die der Versicherungsnehmer benutzt oder besessen hat. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer Wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht in Anspruch genommen wird, weil ein Kind, zu dessen Beaufsichtigung er gesetzlich verpflichtet ist, einen Schaden verursacht, der bei genügender Aufsicht nicht entstanden wäre« Das schadenauslösende Mittel in der Hand des Kindes - z.B. Luftgewehr oder Pfeil und Bogen - ist allenfalls für die Beurteilung des Haftpfliehtverhältnisses, hier der Verletzung der Aufsichtspflicht, nicht hingegen für den versicherungsrechtlichen Ausschluß des § 4 I Nr. 2 AVB von Bedeutung« Die Waffenausschlußklausel ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, rechtlich nicht anders zu behandeln als der unter Nr. 3 der AVB folgende Ausschluß für das Führen undt Kalten von Kraftfahrzeugen. Der Kläger verlangt aber nicht als gesetzlicher Vertreter seines mitversicherten unmündigen Sohnes für dessen Haftpflichtschuld, sondern aus eigenem Recht als Versicherungsnehmer für eigene Schuld, die Verletzung der Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz. Pür einen personenbezogenen Haftungsausschluß, um den es sich bei der Benutzung oder dem Besitz einer Waffe handelt, kann nichts anderes gelten (ebenso für die kleine Kraftfahrzeugklausel BGH aaO). nicht zu entnehmen, wonach der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen entfällt, wenn "die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben sind". Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz wäre mithin nur ausgeschlossen, wenn er einen Schaden zu ersetzen hätte, der durch eine Schußwaffe entstanden wäre, die er selbst benutzt oder besessen hätte. Die Frage eines etwaigen Besitzes des Klägers an dem Luftgewehr, auch in der Form eines Mitbesitzes, hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdigung aller dafür in Betracht kommenden Umstände geprüft und ohne Rechtsirrtum verneint. Die Revision verkennt, daß der Versicherungsschutz nur ausgeschlossen wäre, wenn die Benutzung der Schußwaffe durch den Kläger für den gegen ihn erhobenen Haftpflichtanspruch ursächlich geworden wäre. V. Die Revision macht schließlich noch geltend, der Kläger habe bestimmend in den Geschehensablauf eingegriffen, weil er seinem Sohn vor dem Unfall Geld zu dem Kauf neuer Munition gegeben und ihn ermuntert habe, sich noch weiter im Schießen zu üben. Denn das Verhalten des Klägers könnte, da auch eine grobfahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht zu decken wäre, für die Leistungspflicht des Beklagten nur von Bedeutung sein, wenn eine Anwendung des § 152 VVG in Betracht käme. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger hat aber nicht einmal der Beklagte angenommen,»

Zitierte Normen: § 143 StGB § 832 BGB § 149 VVG § 97 ZPO
VersicherungsnehmersVersicherungsnehmerVersicherungsschutzKindPersonAVBKlägerAusschlußRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XI ZR 247/65
URTEIL
Verkündet am
10. März 1966 Heil,
 Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des	Hartpflichtversicherungsvereins
 für	auf	Gegenseitigkeit,	vertreten
 durch die Vorstandsmitglieder: Gutsbesitzer Theodor M Bauer Hano-otto	Hauptgeschäftsführer Heinrich
 Schv/I
itraße
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Bauern Hans Timm Krs. Ri
 in El
 Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Bukow, Dr. Schulze, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 30. August 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Am 16. Oktober 1961 schoß der damals 12 Jahre alte
 John des Klägers mit einem geliehenen Luftgewehr. Sr traf dabei eine 10jährige Spielgefährtin so unglücklich, daß das
 Kind auf einem Auge seine Sehkraft verlor. Die Eltern verlangen für ihr Kind vom Kläger Schadensersatz wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht. - Wegen nicht gehöriger Beaufsichtigung seines Sohnes (.§ 143 StGB) wurde der Kläger zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Haftpflichtversicherung, die der Kläger für seinen landwirtschaftlichen Betrieb bei dem Beklagten abgeschlossen hat, schließt die private Haftpflichtversicherung für den Kläger sowie für seine Ehefrau und seine unmündigen Kinder ein, sofern diese mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben.
 
Der Kläger begehrt festzustellen, daß der Beklagte ihm Versicherungsschutz zu gewähren habe. Der Beklagte hält sich dazu nicht für verpflichtet, weil der Versicherungsschutz sich nicht auf Haftpflichtansprüche beziehe, die auf die Benutzung oder den Besitz von Schusswaffen zurückzuführen seien.
Landgeric ht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte weiter die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückv/eisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe;
I. Die Parteien streiten darüber, ob der Anspruch des Klagers auf Versicherungsschutz durch § 4 I Nr. 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), die dem Versicherungsverhältnis zugrunde liegen, ausgeschlossen ist. Hiernach bezieht sich der Versicherungsschutz nicht auf "die Benutzung öder den Besitz von Schußwaffen aller Art".
Zutreffend sieht das Berufungsgericht in dem Luftge-
wehr eine Schußwaffe
BGH LM WaffenG Kr, 1 = VersR 1963,
766). Es hält die Ausschlußklausel aber nicht für anwendbar, weil der Kläger wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) in Anspruch genommen werde. Der entstandene Schaden sei hier nicht auf eine Waffe zurückzuführen, die der Kläger benutzt oder besessen habe.
Zum Besitz an dem Luftgewehr hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Sohn des Klägers habe sich die Luftbüchse von dritter Seite geliehen und an sich genommen, um damit
 uffr
 
zu schießen. Er sei Alleinbesitzer des Luftgewehrs gewesen. Der Kläger habe in keiner Form den Besitz seines Sohnes an der V/affe geteilt, auch dadurch nicht, daß er das Luftgewehr vorübergehend in die Hand genommen habe, um selbst damit zu schießen.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten allen Angriffen der Revision stand.
II. Der streitige Ausschlußtatbestand - die Benutzung oder der Besitz von Schußwaffen aller Art - muß in der Person des Versicherungsnehmers verwirklicht sein, wenn er die Haftung des Versicherers ausschließen soll. Das kann nicht zweifelhaft sein, wenn der Versicherungsnehmer allein versichert ist. In diesem Falle kann sich schon nach dem Wortlaut der Ausschlußklausel die Benutzung und der Besitz von Schußwaffen nur auf die Person des Versicherungsnehmers beziehen. Dem entspricht der Sinn und Zweck des Ausschlusses, aus der umfassenden Deckungspflicht des Versicherers bestimmte Tatsachen auszunehmen, bei deren Eintritt der Versicherungsnehmer "auf Grund seiner Verantwortlichkeit” (§149 VVG) Leistungen an einen Dritten zu bewirken hat. Der § 4 I Hr. 2 AVB will nicht Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die durch Schußwaffen entstanden sind, schlechthin ausschließen, sondern nur insoweit, als der Schaden durch eine Schußwaffe verursacht worden ist, die der Versicherungsnehmer benutzt oder besessen hat. Dieser personenbezogene Ausschluß ist sinnvoll und sachgerecht, weil eine besondere Gefahrenquelle ausgeschlossen werden soll, die sich im Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers befindet. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer Wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht in Anspruch genommen wird, weil ein Kind, zu dessen Beaufsichtigung er gesetzlich verpflichtet ist, einen
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Schaden verursacht, der bei genügender Aufsicht nicht entstanden wäre« Das schadenauslösende Mittel in der Hand des Kindes - z.B. Luftgewehr oder Pfeil und Bogen - ist allenfalls für die Beurteilung des Haftpfliehtverhältnisses, hier der Verletzung der Aufsichtspflicht, nicht hingegen für den versicherungsrechtlichen Ausschluß des § 4 I Nr. 2 AVB von Bedeutung«
Die Waffenausschlußklausel ist, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, rechtlich nicht anders zu behandeln als der unter Nr. 3 der AVB folgende Ausschluß für das Führen undt Kalten von Kraftfahrzeugen. Hierzu hat der Senat bereits früher ausgesprochen, daß dieser Ausschluß nur dann
 eingreift, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Schaden und der Führung eines Kraftfahrzeuges durch den Versicherungsschutz begehrenden Haftpflicht-
v e r s i c h e r t e n selbe t	besteht (LM AHaft-
 pflichtVB § 2 Nr. 3 - VersR I960, 554).
III« An dieser Rechtslage ändert sich für den Kläger als Versicherten nichts dadurch, daß die abgeschlossene Versicherung sich noch auf mitversicherte Personen erstreckt.
Das folgt an sich schon aus dem Gedanken, daß eine Versicherung, die wie hier die Ehefrau und die unmündigen Kinder des Versicherungsnehmers einschließt, den Versicherungsschutz verbessern, aber für den Versicherungsnehmer selbst jedenfalls nicht verschlechtern soll« Eine wesentliche Verschlechterung wäre jedoch gegeben, wenn ein Ausschlußtatbe-stand sich nicht mehr notwendig in der Person des Versicherungsnehmers verwirklichen müßte, sondern die Verwirklichung in der Person eines Mitversicherten genügen würde, um nicht nur dessen Versicherungsanspruch, sondern auch den des Versicherungsnehmers auszuschließen. Die Möglichkeit einer der-
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artigen Vereinbarung im Rahmen der Vertragsfreiheit kann dahingestellt bleiben. Denn hier ist eine solche Regelung weder ausdrücklich vereinbart noch den Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen.
Soweit sich die Versicherung auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst erstreckt, finden nach § 7 Nr. 1 Satz 1 AVB "alle in dem Versicherungsvertrag bezüglich des Versicherungsnehmers getroffenen Bestimmungen auch auf diese Personen sinngemäße 'Anwendung11. Der Anspruch eines Mitversicherten auf die Versicherungsleistung wäre danach ausgeschlossen, wenn für ihn die Voraussetzungen der Waffenausschlußklausel zutreffen würden. Der Kläger verlangt aber nicht als gesetzlicher Vertreter seines mitversicherten unmündigen Sohnes für dessen Haftpflichtschuld, sondern aus eigenem Recht als Versicherungsnehmer für eigene Schuld, die Verletzung der Aufsichtspflicht, Versicherungsschutz. Hierfür gilt, daß bei einer Haftpflichtversicherung für eigene und für fremde Rechnung der Versicherungsnehmer nicht notwendig das rechtliche Schicksal des latversicherten teilt. Der Rechtsverlust eines Mitversicherten berührt, v/enn dafür nur in dessen Person Gründe vorliegen, grundsätzlich nicht das davon unabhängige, selbständige Recht des Versicherungsnehmers. Das ist allgemein anerkannt, soweit nur der Mitversicherte, aber nicht der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat (vgl. die bei Prölss, VVG 15« Aufl. § 79 Anm. 1 zitierte Rechtsprechung) . Pür einen personenbezogenen Haftungsausschluß, um den es sich bei der Benutzung oder dem Besitz einer Waffe handelt, kann nichts anderes gelten (ebenso für die kleine Kraftfahrzeugklausel BGH aaO).
Eine andere Regelung ist auch dem § 4 I Abs. 2 AVB
 
nicht zu entnehmen, wonach der Versicherungsschutz für den Versicherungsnehmer und die mitversicherten Personen entfällt, wenn "die Voraussetzungen der obigen Ausschlüsse in der Person von Angestellten, Arbeitern, Bediensteten, Bevollmächtigten oder Beauftragten des Versicherungsnehmers gegeben sind". Die Bestimmung ist in unverändertem Y/ortlaut aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (§ 4 I Ir. 6 Abs. 2 AHB) übernommen worden und erweitert wie dort nur die Ausschlüsse der vorausgehenden Obhuts- und Tätigkeitsklausel (Hr. 9a und b). Diese Beschränkung steht nach dem Inhalt der Bestimmung außer Präge Daran gäbe es überhaupt keinen Zweifel, wenn nicht durch eine verfehlte Druckanordnung der irreführende Eindruck
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 zweiten Absatzes entstehen würde. Auch der Beklagte hat in der Vorinstanz die zutreffende Ansicht vertreten, daß die Erweiterung der Ausschlüsse auf die Deute des Versicherungsnehmers sich allein auf Hr. 9 a und b der AVB beziehe. Damit können die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der Auslegung dieser ausschlußerweiternden Bestimmung ebenso wie die dagegen gerichteten Einwendungen der Revision auf sich beruhen.
IV.	Der Anspruch des Klägers auf Versicherungsschutz wäre mithin nur ausgeschlossen, wenn er einen Schaden zu ersetzen hätte, der durch eine Schußwaffe entstanden wäre, die er selbst benutzt oder besessen hätte. Die Frage eines etwaigen Besitzes des Klägers an dem Luftgewehr, auch in der Form eines Mitbesitzes, hat das Berufungsgericht unter vollständiger Würdigung aller dafür in Betracht kommenden Umstände geprüft und ohne Rechtsirrtum verneint.
Zur Benutzung des Luftgewehrs rügt die Revision, das Berufungsgericht sei darauf nicht näher eingegangen, obwohl
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ec unterstellt habe, daß der Kläger selbst mit dem Luftgewehr geschossen habe. Die Rüge ist unbegründet. Die Revision verkennt, daß der Versicherungsschutz nur ausgeschlossen wäre, wenn die Benutzung der Schußwaffe durch den Kläger für den gegen ihn erhobenen Haftpflichtanspruch ursächlich geworden wäre. Das ist aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall gewesen.
V.	Die Revision macht schließlich noch geltend, der Kläger habe bestimmend in den Geschehensablauf eingegriffen, weil er seinem Sohn vor dem Unfall Geld zu dem Kauf neuer Munition gegeben und ihn ermuntert habe, sich noch weiter im Schießen zu üben.
Auch dieser Einwand der Revision ist unbegründet. Denn das Verhalten des Klägers könnte, da auch eine grobfahrlässige Verletzung der Aufsichtspflicht zu decken wäre, für die Leistungspflicht des Beklagten nur von Bedeutung sein, wenn eine Anwendung des § 152 VVG in Betracht käme. Eine vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger hat aber nicht einmal der Beklagte angenommen,»
VI.	Hach alledem erweist sich die Revision des Beklagten als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels
 
fallen nach § 97 Abs. 1 ZPO dem Beklagten zur Last.
Br.Fischer	Dr.Bukow Br.Schulze
 Fleck Stimpel