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BGH · II ZE 247/53

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 247/53

Im..April 1948 stellte der Beklagte dem Kläger 380«000 ELI zu dem Ankauf von Buna und Ruß zur Verfügung,:, Am 4« Juni 1948 fertigten die Parteien über die Aufteilung der vom Kläger angekauften und teils•in den Westzonen teils in der Sowjetzone gelagerten Buna- und Rußmengen eine Niederschrift an mit folgendem Wortlauts Von dem Erlös erhielt der Beklagte 384*000 DM« Der für die GmbH bestimmte Rest des Erlöses in Höhe von 48«000 DM wurde auf Grund besonderer Vereinbarung in der Weise aufgeteilt, daß die GmbH 4*800 DM und die Parteien je 21«600 DM erhielten. Oktober 1949 versehenes Schreiben, in welchem er ihm die Abtretung seiner Rechte aus der Abrechnung an seine Tochter Erika mitteiltec Es wurde ferner zwischen dem Beklagten und der anwesenden Erika iflmp ein Vergleich geschlossen» in dem letztere erklärte, daß sie gegen Bezahlung eines Betrages von 20»000. Insbesondere sei auch darüber Einigkeit erzielt worden, daß die Erlöse der in der Sowjetzone und in den Vtest-zonen gelagerten Y/arenbestände 1:1 aufzuteilen seien» Es könne daher nicht angehen, daß der Beklagte für sich nahezu den gesamten Erlös der im Y/esten gelagerten Bestände in Anspruch nehme und ihm, dem Kläger, den gesamten aus der entschädigungslosen Enteignung der Sowjetzonalen Lager erwachsenen Schaden allein zu tragen überlasse* Dem stehe auch die Vereinbarung vom 26... Der Beklagte könne sich auch auf das Schreiben vom 30„ Oktober 1948 nicht -berufen* Hiermit habe er, der Kläger, nur einen Ausgleich für seine in der Sowjetzone erwachsenen Unkosten erstrebt* Die wirklichen Abmachungen zwischen den Parteien seien in einem Schreiben vom 30.. Dementsprechend sei sein Recht auf Vorwegbefriedigung aus dem Erlös dieser Bestände auch vom Kläger mehrfach anerkannt worden« Davon, daß es sich bei den Vereinbarungen vom 26«/27c Juli 1948 und bei dem Vergleich vom 28« Oktober 1949 'um Scheingeschäfte handele, könne keine Rede sein«. Das Berufungsgericht geht davon aus* daß die im Westen gelagerten Waren nach einer von den Parteien bereits vor der Währungsreform getroffenen Vereinbarung im wesentlichen dem Beklagten zustanden* Es nimmt an, daß die Aufteilung der aus dem Verkauf der Lagerbestände erzielten Erlöse mit Vorrang für den Beklagten eine logische Folge dieser Vereinbarung sei, die sich in erster Linie aus der von den Parteien Unterzeichneten Niederschrift vom 4. Juni 1948 ergebec Daß abweichend von dieser Regelung zwischen den Parteien Gewinn- und Verlustbeteiligung je zur Hälfte sov/ie Teilung des Erlöses aus der Verwertung der im Westen gelagerten Bestände im Verhältnis lsl verabredet worden sei, habe der Kläger nicht beweisen können,. Seine dahingehenden Behauptungen seien vielmehr vor allem durch den Inhalt der Urkunden vom 4* Juni 1948, vom 26,/27» Juli 1948, 30.Oktober 1948 und vom 28* Oktober 1949 widerlegt* Die Beweiskraft dieser Urkunden habe der Kläger insbesondere nicht mit dem Hinweis darauf entkräften können, daß es sich um die Beurkundung von Scheinerklärungen handele0 Der Kläger sei daher weder berechtigt, die Hälfte der bei der Verwertung des V/estzonenlagers erzielten Kaufpreise zu verlangen, noch zu fordern, daß der Beklagte sich an den durch die entschädigungslose Enteignung der Östlagerbestände entstandenen Verlusten beteilige«. form getroffene Vereinbarung in Frage steht, bedurfte es keiner devisenrechtlichen Genehmigung* Auch der Einwand des S che inge Schafts ist* wie das Beruf vingsurteil auf Grund des ihm unterbreiteten Sachverhalts feststellt> unbegründet, Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen* daß das Abkommen vom 4o Juni 1948 eine endgültige eigentumsmäßige Aufteilung der im Westen befindlichen Lagerbestände darsteilte und daß die nachfolgenden Vereinbarungen nur der Durchführung dieses Abkommens dienten-. die Vereinbarung vom 4«* Juni 1948 habe lediglich die Sicherung des Beklagten bezweckt» Die Urkunde vom 4<» Juni 1948 ergibt für einen Eigentumserwerb des Beklagten nichts* Die Ansicht des Beklagten, diese Urkunde enthalte eine Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) oder sei der Beweis für die mündliche Abtretung dieses Anspruchs* findet im Wortlaut der Urkunde keine Stütze* Der Beklagte hat in den Vorinstanzen nicht einmal behauptet, daß ihm der Herausgabeanspruch abgetreten worden sei* Er hat auch nichts dazu vorgetragen, aus wessen Hand er die für seine Rechnung lagernden 92 to Buna erworben haben will* Das Revisionsgericht kann daher nur* davon ausgehenf daß die am 4* Juni 1948 getroffene Vereinbarung schuldrechtlichen Charakter hatte. Mehr beinhaltet auch ihr Wortlaut nicht* der sich auf die Angabe beschränkt* daß bestimmte Warenmengen "für Rechnung" der Beteiligten lagern, und jedenfalls zu den Besitz- und Eigentumsverhältnissen keine Aussage enthalte Aus diesem Grün de kommt es übrigens auf die von der Revision gerügte Übergehung der ParteiVernehmung des Klägers und des Verlangens auf Vorlage der GmbH-Geschäftsbücher aus dem Jahre 1948 nicht anj denn beides dient lediglich dem Beweis, daß das Abkommen vom 4c Juni 1948 bloß schuldrechtlichen SicherungsCharakter hatte. Das Berufungsurteil geht von den in den Vereinbarungen vom 26,/27, Juli 1948 festgelegten Erlösquoten aus,, Diese Quoten entsprechen nicht der auf Tonnenbasis abgestellten Aufteilung des PflHP Lagers vom. Bereits aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Rechtsirrig ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts , daß den Beklagten keine Verpflichtung treffe,, dem Kläger den durch Enteignung der Ostlagerbestände erlittenen Schaden zu ersetzen- weil er weder ausdrücklich eine Verpflichtung zur Tragung eines solchen Schadens übernommen noch den Schaden durch unerlaubte Handlung verursacht habe., Wenn dem Beklagten hierbei auch eine unerlaubte Handlung nicht zur Last fallen mag, so durfte doch nicht übersehen werden, daß der Beklagte angesichts seiner schuldrechtlichen Beziehungen zu dem Kläger seine Sicherung aus der Vereinbarung vom 4* Juni 1948 nicht völlig einseitig betreiben und sich über die ihm bekannten Interessen des Klägers rücksichtslos hinwegsetsen konnte.

Zitierte Normen: § 931 BGB
SowjetzoneParteiVereinbarungKläger

Volltext der Entscheidung

II ZE 247/53
mummt m»mm m w~ mmdm wmm mm
 Verkündet
am 24* Februar 1955
Jodas, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter	in
 Klägersf Berufungs- und Revisionsklägers,
-Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Brc
 gegen
den Direktor i*R* Hans	in	0v
Be^Ballee
-Prozeßbevollmächt igt er s
Beklagten,. Berufungs- und Revisi onsbelclagten,.
Rechtsanwalt Dr>
hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17* Februar 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Canter und der Bundesrichter Dr* Selows-ky, Dr> Delbrück, Dr* Kuhn und Dr., Winkelmann für Recht erkannt :
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 2« Juli 1953 aufgehoben*
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen,.
Von Rechts wegen
-2-
If
 Tatbestands
Der in der Sowjetzone wohnende Kläger betrieb*vor der Währungsreform OstAfest-Kompensationsgeschäfte in der Y/eise, daß er aus der Sowjetzone Buna und Ruß in die Westzone einführte und von hier Autoreifen in die Sowjetzone zurücklie-ferte0 Ende 1947 vereinbarte der Kläger mit dem in Westdeutschland lebenden Beklagten, den er seit längerer Zeit geschäftlich kannte, die bisher von ihm allein betriebenen Ost/Y/est-Geschäfte gemeinsam durchzufUhren«. Die Parteien errichteten eine GmbH unter der Firma "GeflHHi^P für [Ge-
sellschaft avert rag vom 4« Februar 1948 war Gegenstand des Unternehmens die Übernahme und Fortführung des vom Kläger in den WestZonen betriebenen Geschäfts«
Im..April 1948 stellte der Beklagte dem Kläger 380«000 ELI zu dem Ankauf von Buna und Ruß zur Verfügung,:, Am 4« Juni 1948 fertigten die Parteien über die Aufteilung der vom Kläger angekauften und teils•in den Westzonen teils in der Sowjetzone gelagerten Buna- und Rußmengen eine Niederschrift an mit folgendem Wortlauts
"Es lagern in F4^^
mbH" mit dem Sitz in Stl
 Nach dem Ge-
Davon lagern für Rechnung
113v8 to Bunav nach Herrn :
114,5 to« 92,- to
 it
it
 Industriebedarf 13,5 to
 it
it
 Bi
__8*3. tom ocL 9. tp
113,8 to oder
114,5 to
 ferner lagern in der Sowjetzone für Rechnung Bfl|^
zusammen
68,- to Buna
 mumm* mm im» ■> » «r m m m mm mm> m •
181,8 to oder
182,5 to
 Außerdem lagern in der Sowjetzone 75 to Ruß für Rechnung
 An dem Bunalager der Sowjetzone ist Herr mit ca« 2 to beteiligte”
Nach der Währungsreform ließen sich die Kompensationsgeschäfte nicht mehr durchführen« Die Parteien verhandelten Uber die Verwertung der eingelagerten Waren und die Verteilung des .Erlöseso Das Ergebnis dieser Verhandlungen wurde in Niederschriften vom 26«. und 27* Juli 1948 festgestellt« Hiernach sollten die aus der Abwicklung der vorhandenen Lagermengen, voraussichtlich anfallenden Erlöse (berechnet für die Lagermengen in den Westzonen auf 448«500 DM und für die Bestände in der Sowjetsone auf .393»500 DM, außerdem noch für einen.Posten von 10 to Buna»rüber den der Kläger bereits am 18« Juni 1948. aus dem	Lager	verfügt	hatte, auf
40o200 DM),wie folgt *verwendet werden« Aus dem geschätzten Gesamtwert der in den Westzonen vorhandenen Lagerbestände (448c 500 DM) sollte zunächst ein von der : ”IflHflHHHHP1' GmbH an den Kläger gewährter Vorschuß in Höhe von 48.000 DM abgedeckt werden,, Sodann sollte der dem Kläger vom Beklagten zu dem Ankauf von Buna und Buß gegebene Geldbetrag mit 380.000 DM zurückgezahlt werden. Der noch verbleibende Überschuß, geschätzt auf insgesamt 454*000 DM, sollte dem Kläger zur Abdeckung der von ihm investierten Mittel zur Verfügung stehen& Ober den Schätzwert hinaus erzielte Erlöse sollten unter den Parteien geteilt werden«
Die	&ml:)H	veräußerte	die	in den West-
zonen gelagerten Bestände. Von dem Erlös erhielt der Beklagte 384*000 DM« Der für die GmbH bestimmte Rest des Erlöses in Höhe von 48«000 DM wurde auf Grund besonderer Vereinbarung in der Weise aufgeteilt, daß die GmbH 4*800 DM und die Parteien je 21«600 DM erhielten. Der Kläger versuchte in der folgenden Zeit vergeblich, vom Beklagten eine Änderung der Verteilungsquoten zu erreichen« Auch eine mit Schreibon
 vom 30 > Oktober 1948 erhobene Forderung auf Zahlung einer Provision von 5 $ auf erhaltene 375«000 DM wurde vom Beklagten abgelehnt.,
Am 28,. Oktober 1949 verhandelten die Parteien anläßlich eines Zusammentreffens in Frankfurt erneut Uber das Abrechnungsergebnis«. Bei dieser Gelegenheit übergab der Kläger dem Beklagten ein mit dem Datum vom 1,. Oktober 1949 versehenes Schreiben, in welchem er ihm die Abtretung seiner Rechte aus der Abrechnung an seine Tochter Erika
 mitteiltec Es wurde ferner zwischen dem Beklagten und der anwesenden Erika iflmp ein Vergleich geschlossen» in dem letztere erklärte, daß sie gegen Bezahlung eines Betrages von 20»000. DM durch den Beklagten aus sämtlichen Ansprüchen befriedigt sei« die ihr aus der Abtretung von Abrechnungsforderungen ihres Vaters gegen den Beklagten zuständen..
Die für den Kläger in der Sowjetzone lagernden Buna-
•,
Bestände sind entschädigungslos enteignet worden-
Der Kläger hat behauptet, es sei zwischen ihm und dem Beklagten Gewinn- und Verlustteilung je zur Hälfte vereinbart worden,. Insbesondere sei auch darüber Einigkeit erzielt worden, daß die Erlöse der in der Sowjetzone und in den Vtest-zonen gelagerten Y/arenbestände 1:1 aufzuteilen seien» Es könne daher nicht angehen, daß der Beklagte für sich nahezu den gesamten Erlös der im Y/esten gelagerten Bestände in Anspruch nehme und ihm, dem Kläger, den gesamten aus der entschädigungslosen Enteignung der Sowjetzonalen Lager erwachsenen Schaden allein zu tragen überlasse* Dem stehe auch die Vereinbarung vom 26... Juli 1948 nicht entgegen* Es handele sich hierbei um einen zur Sicherung gegen die sowjetzonalen Behörden geschlossenen Scheinvertrag«» Das gleiche gelte für den am 28» Oktober 1949 geschlossenen Vergleich.,
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Der Beklagte könne sich auch auf das Schreiben vom 30„ Oktober 1948 nicht -berufen* Hiermit habe er, der Kläger, nur einen Ausgleich für seine in der Sowjetzone erwachsenen Unkosten erstrebt* Die wirklichen Abmachungen zwischen den Parteien seien in einem Schreiben vom 30.. Juli 1948 niedergelegt* Hiernach sei der Beklagte zur Auszahlung des halben Erlöses aus der Verwertung des Westzonenlagers verpflichtet* Er sei überdies auch schadensersatzpflichtig.; weil er durch Herbeiführung der Beschlagnahme der in den Westzonen lagernden, mit einer Reifenlieferungsauflage belasteten Buna-Mengen deren Rückführung in die Sowjetzone verhindert und damit schuidhaft die entschädigungslose Enteignung dei* Ostlagerbestände veranlaßt habe« Von den vorbezeichneten Forderungen hat der Kläger einen Teilbetrag von 20.000 DM eingeklagt V
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und hierzu im wesentlichen folgendes vorgetragen. Er habe die Mittel zur Anschaffung von Buna und Ruß nur unter der Bedingung zur Verfügung gestellt» daß die aufgekaufte Ware als Gegensachwert zu seinen Gunsten im Westen eingelagert werde« Die im Gebiet der Westzonen gelagerten Bestände seien., mit seinem Geld erworben«. Dementsprechend sei sein Recht auf Vorwegbefriedigung aus dem Erlös dieser Bestände auch vom Kläger mehrfach anerkannt worden« Davon, daß es sich bei den Vereinbarungen vom 26«/27c Juli 1948 und bei dem Vergleich vom 28« Oktober 1949 'um Scheingeschäfte handele, könne keine Rede sein«. Das vom Kläger angeführte'Schreiben vom 30« Juli 1948 habe er nicht erhalten«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg« Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter, während der Beklagte um Zurückweisung der Revision bittet«
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Entscheidungsgr tin d e£
Das Berufungsgericht geht davon aus* daß die im Westen gelagerten Waren nach einer von den Parteien bereits vor der Währungsreform getroffenen Vereinbarung im wesentlichen dem Beklagten zustanden* Es nimmt an, daß die Aufteilung der aus dem Verkauf der Lagerbestände erzielten Erlöse mit Vorrang für den Beklagten eine logische Folge dieser Vereinbarung sei, die sich in erster Linie aus der von den Parteien Unterzeichneten Niederschrift vom 4. Juni 1948 ergebec Daß abweichend von dieser Regelung zwischen den Parteien Gewinn- und Verlustbeteiligung je zur Hälfte sov/ie Teilung des Erlöses aus der Verwertung der im Westen gelagerten Bestände im Verhältnis lsl verabredet worden sei, habe der Kläger nicht beweisen können,. Seine dahingehenden Behauptungen seien vielmehr vor allem durch den Inhalt der Urkunden vom 4* Juni 1948, vom 26,/27» Juli 1948, 30.Oktober 1948 und vom 28* Oktober 1949 widerlegt* Die Beweiskraft dieser Urkunden habe der Kläger insbesondere nicht mit dem Hinweis darauf entkräften können, daß es sich um die Beurkundung von Scheinerklärungen handele0 Der Kläger sei daher weder berechtigt, die Hälfte der bei der Verwertung des V/estzonenlagers erzielten Kaufpreise zu verlangen, noch zu fordern, daß der Beklagte sich an den durch die entschädigungslose Enteignung der Östlagerbestände entstandenen Verlusten beteilige«. In letzterer Hinsicht könne der Beklagte auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung nicht in Anspruch genommen werden,
 Diese1 Ausführungen des Berufungsurteils werden von der Revision mit Recht angegriffen*
Zwar bestehen gegen die Rechtswirksamkeit der Niederschrift vom 4* Juni 1948 entgegen der Meinung des Klägers keine durchgreifenden Bedenken* Da eine vor der Währungsre-
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form getroffene Vereinbarung in Frage steht, bedurfte es keiner devisenrechtlichen Genehmigung* Auch der Einwand des S che inge Schafts ist* wie das Beruf vingsurteil auf Grund des ihm unterbreiteten Sachverhalts feststellt> unbegründet, Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen* daß das Abkommen vom 4o Juni 1948 eine endgültige eigentumsmäßige Aufteilung der im Westen befindlichen Lagerbestände darsteilte und daß die nachfolgenden Vereinbarungen nur der Durchführung dieses Abkommens dienten-. Beide Parteien tragen vor. die Vereinbarung vom 4«* Juni 1948 habe lediglich die Sicherung des Beklagten bezweckt» Die Urkunde vom 4<» Juni 1948 ergibt für einen Eigentumserwerb des Beklagten nichts* Die Ansicht des Beklagten, diese Urkunde enthalte eine Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) oder sei der Beweis für die mündliche Abtretung dieses Anspruchs* findet im Wortlaut der Urkunde keine Stütze* Der Beklagte hat in den Vorinstanzen nicht einmal behauptet, daß ihm der Herausgabeanspruch abgetreten worden sei* Er hat auch nichts dazu vorgetragen, aus wessen Hand er die für seine Rechnung lagernden 92 to Buna erworben haben will* Das Revisionsgericht kann daher nur* davon ausgehenf daß die am 4* Juni 1948 getroffene Vereinbarung schuldrechtlichen Charakter hatte. Mehr beinhaltet auch ihr Wortlaut nicht* der sich auf die Angabe beschränkt* daß bestimmte Warenmengen "für Rechnung" der Beteiligten lagern, und jedenfalls zu den Besitz- und Eigentumsverhältnissen keine Aussage enthalte Aus diesem Grün de kommt es übrigens auf die von der Revision gerügte Übergehung der ParteiVernehmung des Klägers und des Verlangens auf Vorlage der GmbH-Geschäftsbücher aus dem Jahre 1948 nicht anj denn beides dient lediglich dem Beweis, daß das Abkommen vom 4c Juni 1948 bloß schuldrechtlichen SicherungsCharakter hatte.
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Lag aber nur eine schuldrechtliche Vereinbarung vor, dann ließ diese die durch die Hingabe der 380*000 HI,1 seitens des Beklagten begründete Darlehensschuld des Klägers bestehen Infolgedessen betrafen alle folgenden, nach der Währungsreform getroffenen ParteiVereinbarungen eine Verbindlichkeit des in der Sowjetzone wohnenden Klägers,. Sie bedurften daher sämtlich der devisenrechtlichen Genehmigung (UmstG § 26 Abs 2, MilRegG 53)* Mangels Erteilung dieser Genehmigung waren sie unwirksam. Der Beklagte kann daher insbesondere aus den Urkunden vom 260/27c Juli 1948 und aus dem Vergleich vom 28* Oktober 1949 keine Hechte herleiten.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsgültigkeit des Vergleichs vom 28, Oktober 1949 dahingestellt gelassen> die Vereinbarungen Vom 26rt/27c Juli 1948 über die Aufteilung des Erlöses aus der Veräußerung des PflHK Lagers dagegen entscheidend zur Begründung der Klagabweisung herangezogen. Insoweit v/ar das Berufungsgericht nicht gehindert, diese Vereinbarungen als bloße Tatsache für die Entscheidung der Präge zu verwerten, ob das Abkommen vom 4« Juni 1948 sich etwa aus Scheinerklärungen beider Parteien zus&mmensetzte., Es durf te die Vereinbarungen aber nicht als solche mit eigenem rechtlichen Inhalt würdigen.
Auf diesem Hechtsirrtum des Berufungsgerichts beruht auch seine Entscheidung,.. Das Berufungsurteil geht von den in den Vereinbarungen vom 26,/27, Juli 1948 festgelegten Erlösquoten aus,, Diese Quoten entsprechen nicht der auf Tonnenbasis abgestellten Aufteilung des PflHP Lagers vom. 4« Juni 1948, Es ist daher nicht die Möglichkeit auszuschließen, daß dem Kläger der eingeklagte Teilbetrag ganz oder teilweise zusteht, wenn die Teilung nach Tonnen, wie am 4* Juni 1948 vereinbart , zu erfolgen hatte und nicht nach den am 26, Juli 1948 eingesetzten Beträgen*
Bereits aus diesem Grunde war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,
 Rechtsirrig ist aber auch die Annahme des Berufungsgerichts , daß den Beklagten keine Verpflichtung treffe,, dem Kläger den durch Enteignung der Ostlagerbestände erlittenen Schaden zu ersetzen- weil er weder ausdrücklich eine Verpflichtung zur Tragung eines solchen Schadens übernommen noch den Schaden durch unerlaubte Handlung verursacht habe., Der Kläger hat schlüssig vorgetragen, daß der Beklagte die Rückführung der mit einer Reifenauflage belasteten Buna-Mengen in die Sowjetzone verhindert und hierdurch in Verbindung mit der Riehterfüllung der Reifenauflage die Beschlagnahme der Ostlagerbestände herbeigeführt habe. Wenn dem Beklagten hierbei auch eine unerlaubte Handlung nicht zur Last fallen mag, so durfte doch nicht übersehen werden, daß der Beklagte angesichts seiner schuldrechtlichen Beziehungen zu dem Kläger seine Sicherung aus der Vereinbarung vom 4* Juni 1948 nicht völlig einseitig betreiben und sich über die ihm bekannten Interessen des Klägers rücksichtslos hinwegsetsen konnte. Es war in Betracht zu ziehen, daß die Ostlagerbestände in die Aufteilungserwägungen der Parteien ausdrücklich eingeschlossen waren* Der Beklagte verletzte daher möglicherweise seine schuldrechtliche Treupflicht (§ 242 BGB), wenn er die Verwertung der westlichen Lagerbestände im eigenen Interesse vornahm, ohne auf die bestehende Reifenauflage und auf die durch ihre Nichterfüllung begründeten Gefahren für die Ostlagerbestände Rücksicht zu nehmen* Es war daher zu prüfen, ob der Beklagte hierfür ganz oder teilweise einzustehen hat« Auch aus diesem Grunde war Aufhebung und Zurückverweisung gebotene
 Aus Zweckmäßigkeitsgründen war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision su überlassen..
Er» Canter	Er»	Selowsky	Er.,	Eelbrüclc
 Dr, Kuhn
 Dr, Winkelmann