Ihre Bestellung wurde durch den aus der Gläubiger Versammlung herausgewählten Gläubigerausschuss näher festgelegt mit der Massgabe, dass sie in ihren Hechten und Pflichten dem Vergleichsverwalter im gerichtlichen Vergleichsverfahren gleichstehen sollten. In den Monaten Mai und Juni 1951 hat die Klägerin Hiemen für die Produktion zur Verfügung gestellt, für die sie die Beklagten in Anspruch nimmt. Die der Schuldnerin für Produktionszwecke zur Verfügung gestellten Materialien sollten spätestens 14 Tage nach Eingang bei den Treuhändern von den Ander-Konto bezahlt werden. Mai 1951 derartige Vertragsformulare zugegangen, sie hat diese nicht unterschrieben, sich jedoch gegenüber den Beklagten damit einverstanden erklärt, dass aus den vordem 24« April 1951 unter Eigentumsvorbe-halt an die gelieferten und noch nicht ver- Sie entnahmen Waren aus dem “Vorbehaltslager” der Klägerin und liessen dieser hierüber Entnahmemeldungen zukoramen, worauf die Klägerin den Beklagten besondere Rechnungen übersandte. ab* Die Zessionen bezogen sich auf im einzelnen bestimmte Rechnungen der Klägerin für Materialleistungen, die auch mit der Klage geltend gemacht werden, ferner auf einen Posten Diskontspesen in Höhe von 61,97 DK für einen Wechsel der KG* Wenige Tage später erfuhr die Klägerin, dass die ihr zedierten Forderungen zu dem grössten Teil durch Zahlung an die Beklagten und Verrechnung beglichen worden seien. mit Schreiben der Beklagten vom 19.* Juni 1951 andere Zessionen in Höhe von 4*418,10 DM, wobei der Klägerin mitgeteilt wurde, dass die am 12* Juni 1951 abgetretenen Forderungen bis auf DM 600,— durch Akzept bezahlt worden seien, was sich als unrichtig heraussteilte. Die Klägerin verwahrte sich gegen das Verhalten der Beklagten, lehnte die Prolongation für einen Wechsel der &(////////) KG ab und verlangte sofortige Bezahlung ihres gesamten Guthabens bei den Beklagten (Schreiben der Kl. vom 22. Mit der von ihr Ende Juli 1951 erhobenen Klage hat die Klägerin für Entnahmen aus ihrem Vorbehaltslager, Neü-lieferungen und Diskontspesen insgesamt 6.793,23 DM in An- sat2 gebracht, hiervon 1.043*85 DM abgesetzt, die sie auf die Zessionen vom 19* Juni 1951 erhalten hatte, und somit die Zahlung eines Betrages von 5*749?38 DM nebst 10 $ Zinsen seit dem 10. Die Klägerin hat auf Grund der Zessionen vom 19« Juni 1951 weitere Beträge von insgesamt 989*77 DM nach Klageerhebung erhalten und die Klageforderung entsprechend ermässigt. Das Qberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch feilurteil insoweit zurückgewiesen, als die Beklagten zur Zahlung von DM 3*822,36 verurteilt worden sind. Von der Entscheidung des Berufungsgerichts sind Rechnungsbeträge erfasst worden, welche die Klägerin den Beklagten für Entnahmen, d.s. Entnahmen nach der Bestellung.der Bä^ klagten zu Treuhändern aus vor diesem Zeitpunkt an die Das Berufungsgericht bringt von den Beträgen für Entnahmen und dem Rechnungsbetrag von DM 1.930, zusammen DM 4.295,48, die Eingänge aus den Ersatzzessionen vom 19* Juni 1951 in Höhe von insgesamt DM i.043,85 vor Klag erhebungund in Höhe von DM 989,77 nach Klagerhebung in Anrechnung. Der verbleibende Betrag von DU 2.261,86 wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls getilgt worden, wenn die Beklagten auch nur die Eingänge aus den am 12. Juni 1951 aufgegeben hätten, obwohl an diesem Tage für die Beklagten bereits fesl gestanden habe, dass die Mittel des Ander-Kontos zur Befriedigung der Neulieferanten nicht mehr ausreichten, und offenbar geworden sei, dass mangels dringendster Betriebsmittel Fortsetzung der Treuhandfabrikation auf Verlustkonto der net en Lieferanten gehen müsste. Juni 1951 erteilt, ihr Inhalt, zeige aber, dass sie im Zusammenwirken mit den Beklagten aufgegeben worden sei» Selbst wenn sie hinter dem Rücken der Beklagten erfolgt wäre, hätten diese die von der Klägerin ausgeführte Lieferung zur Schadensvermeidurig an die Klägerin zurückleiten müssen. IIc Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Klage entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf Vertragserfüllung * nämlich Erfüllung von Lieferungsverträgen, gestützt werden könne. Aus der Treuhanderstellung der Beklagten folge aber, dass sie zur Erfüllung von Verträgen, die sie im Rahmen und zur Durchführung der Treuhandfabrikation der KG eingegangen seien, lediglich mit den Mitteln des ihnen überlassenen Tre« An diese Haftungsbeschränkung der Beklagten sei die^ Klägerin gebunden, ungeachtet dessen, dass sie das bezeichnete Vertragsformular nicht unterschrieben habe. Tatsächlich hätten:^ die Beklagten sich gegenüber der Klägerin Verletzungen ihrerjfl Treuhänderpflichten zuschulden kommen lassen und dieser damit Schaden zugefügt, den sie ohne Rücksicht auf den Wegfall de8| Ander-Kontos aus ihren eigenen Mitteln zu ersetzen hätten. diesen Versammlungen durch ihren Geschäftsführer vertreten gewesen, sie habe gegen die Bestellung der Beklagten keinen Widerspruch erhoben, sich vielmehr durch ihr gesamtes Verbal* ^ ten grundsätzlich mit dem Sanierungsvergleich und der Berufung der Beklagten als Treuhänder einverstanden erklärt. Bie Beklagten hätten £ diese von ihnen übernommenen Pflichten gegenüber der Klägerin^ verletzt und seien daher nach der für anwendbar vereinoarten Bestimmung des § 42 VerglO in Verbindung mit §§ 276, 249 BGB verantwortlich. Die Revision bekämpft die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen, zustande gekommen seien, und meint, dass es an einer Bestellung der Beklagten zu Treuhändern der Klägerin fehle. 1.) In der Berufungsbegründung haben die Beklagten aus dem von ihnen mit unterzeichne ten Rundschreiben vom 26, April 1931 an die Gläubiger der KG gefolgert, dass die Beklagten kraft Vereinbarung der Beteiligten nur die Stellung eines VergleichsVerwalters haben sollten und dass sie daher für Verpflichtungen und Prozesse der.Firma KG nicht, passiv legitimiert seien. Das Berufungsurteil hat auch aus~|J drücklich erörtert, dass die Klägerin die für Lieferantenli«*I ferungen vorgesehenen und ihr übersandten Formulare nicht ui!r[ Die Ansicht der Revision, di« Beklagten hätten nur im Verhältnis zur KG Treuhat pflichten gehabt, geht an dem vom Berufungsgericht einwandfrei festgestellten Sachverhalt vorbei. Eine solche Verantwortlichkeit kann auch vertraglich ausbedungen werden, und es ist rechtlich nicht 2U, beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieses Verpflichtungsjk Verhältnis der Beklagten zur Klägerin schon aus der Tatsache!^ ableitet, dass sich die Klägerin mit der Bestellung der Beklag ten als Treuhänder einverstanden erklärt hat. 3.) Der Revision kann aber auch nicht darin beigetret*r> werden, dass die Beklagten nur die Verpflichtung gehabt hätten Renn den Beklagten war danach ausdrücklich auferlegt, sicher- ^ zustellen, dass die Zahlungseingänge aus der Neuproduktion zur alsbaldigen Bezahlung der Lieferungen Über ein Treuhand-konto verwendet werden. Bieser Anspruch ergibt sich auch für die Klägerin aus der Bestellung der Treuhänder mit den von ihnen allgemein den Lieferanten gegenüber übernommenen Aufgaben, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob der vorgesehene Eormularvertrag unterzeichnet worden ist. Ras Einverständnis der Klägerin mit Entnahmen aus ihrem durch den Eigentumsvorbehalt für sie gesicherten Vorratslager und die Neulieferungen sind für die Beklagten erkennbar auf der Grundlage der zugesagten besonderen Vorkehrungen erfolgt, die im Interesse der Lieferanten durch die Treuhänder durchgeführt werden sollten«, Die Beklagten haben zwecks Erfüllung einer ihnen obliegenden Verbindlichkeit zur Abdeckung längst fällt ger Forderungen gehandelt," als sie der Klägerin mit Schreibei vom 12 * Juni 1951 drei Forderungen im Gesamtbeträge von DM 4*295,48 abtraten* Dabei konnte unerörtert bleiben, ob dii Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt aus Eingängen auf das Treuhandkonto hätte befriedigt werden müssen. Jedenfalls standen die abgetretenen Forderungen im Zeitpunkt der Abtretung für die Klägerin zur Verfügung und die Beklagten waren aus dem besonderen Verpflichtungsverhältnis der Klägerin gegenüber verpflichtet, auf die abgetretenen Forderungen ein- ff gehende Beträge an die Klägerin weiterzuleiten. zu verhindern, so wäre eine Verwendung der von den Drittschuldnern gezahlten Beträge für andere Zwecke ohne ihre Zustimmung nicht möglich gewesen* Unbeachtlich ist daher der Vor- " den der Beklagten beurteilen zu können, feststellen müssen, wie es im einzelnen dazu gekommen ist, dass die von und vereinnahmten Beträge nicht an die Klägerin abgeführt * '"'Cf worden sind* V/urde das freuhandkonto eingerichtet, wie die Be-< klagten versprochen hatten, und von ihnen dafür Sorge getragen,* dass die Zahlungen der Lieferanten auf dieses freuhandkonto erfolgten, so mussten die Beklagten in der Lage sein, die Ver^? Wendung der Gelder zu bestimmen und die tfeiterleitung der Eih-^ gänge auf abgetretene Forderungen zu veranlassen- Anderenfalls läge ihre Pflichtverletzung darin, dass ihre Vorsorge unzureichend war* Bas Berufungsgericht brauchte somit keine näheren Feststellungen darüber zu treffen, warum die vereinnahmten Beträge nicht an die Klägerin weitergeleitet worden sind- Es ist weder § 276 BGB verletzt, noch fehlt es dem Berufungsurteil an einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 551 Ziff 7 ZPO, deren Verletzung die Revision rügt- ^ 5-) Die Beklagten sind somit verpflichtet, der Klägerin den auf Seite IS des Berufungsurteils errechneten ÜJeil-betrag von BM 2*261,86 zu zahlen. Babei ist berücksichtigt, dass der Klägerin auf Grund der ihr mit Schreiben der Beklagten vom 19- Juni 1951 zur Verfügung gestellten neuen Zessionen vor .Klageerhebung BM 1.043*85 und nach Klageerhebung insgesamt BM 989,77 2ugeflössen sind. Bern Berufungsgericht kann auch darin gefolgt werden, dass die Klägerin zu besonderen Einziehungsmassnahmen hinsichtlich der Zessionen vom 19* Juni 1951, die von ihr nach der Feststellung im Berufungsurteil nur sicherheitshalber angenommen wurden, nicht verpflichtet war. Einwände der Beklagten bezüglich dieser Zessionen nicht erschöpft« Bas Berufungsgericht hätte die Einwände der Beklagt auch unter dem Gesichtspunkt prüfen müssen, ob die Beklagten gegenüber dem Zahlungsanspruch von DM 2.261,86 ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines ihnen zustehenden Anspruchs auf Rjji Übertragung der neuen Zessionen haben. Da sie der >Y Klägerin zu dem Zwecke der Befriedigung Forderungen übertragen h$| ben, können sie gemäss §§ 242, 273* 274 BGB verlangen, dass sie nur Zug um Zug gegen Bückgewähr der übertragenen Forde- ^ rungen, - soweit sie nicht inzwischen erledigt worden sind, ver-- * urteilt werden. Dem Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen', dass sie dieses Zurückbehaltungsrecht mindestens für sich in v‘ Anspruch nehmen. Juni 1951 auch zur Sicherung"1 eines Diskontspesenbetrages von DM 61,97 erfolgt ist, den die‘* Klägerin nicht eingeklagt hat. Hinsichtlich des Teilbetrages von DM 1.358,70 war die ^ Aufhebung des Berufungsurteils deshalb geboten, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, zu prüfen, inwieweit die von den Beklagten in Anspruch genommenen Forderungsabtretungen noch * nicht erledigt und deshalb den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung des von ihnen geschuldeten Betrages zurückzuübertragen sind. Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hätten diese Neubestellung nicht ausführen dürfen, weil an diesem ge bereits festgestanden habe, dass die Mittel des Ander-KoMo^ zur Befriedigung der Neulieferanten nicht mehr ausreichten, und nachdem sogar Eingänge aus der Klägerin zedierten Forderungen sofort für lohnund Gehaltszahlungen in Anspruch genommen worden seien. Juni 1951 bewusst gewesen sc^ dass sie sogar zedierte Forderungen für lohnund Gehaltszahlungen in Anspruch nehmen mussten, und wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, den Beklagten sei schon zu dem maligen Zeitpunkt das Misslingen der Sanierung der S KG offenbar gewesen. Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsurteil nicht festsjbellt, dass den Beklagten bereits; bei der Bestellung vom 15. Juni 1951 erteilt ist, könnte dann angenommen werden, wenn die Beklagten die Neubestellung vorgenommen oder mit veranlasst hätten, obwohl ihnen bekannt war, dass sie nicht dem Verlangen der Klägerin entsprechend sofort bezahlt werden würde. sen haben, die von der Klägerin ausgeführte Lieferung an diese zurückzusenden, kann ein die Haftung der Beklagten begründender Umstand noch nicht erblickt werden. Die Beklagten haben in der Berufungsbegründung auf solche Aussonderungsrechte der Klägerin hingewiesen und ausgeführt, dass sie . Bezüglich des Teilbetrages von DM 1.358,70 ist dem Berufungsurteil] dahin beizutreten, dass die Beklagten auch diesen Betrag der Klägerin schulden. Sie können jedoch im vYege des Zurückbehaltungsrechts verlangen, dass sie nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der von ihnen an die Klägerin übertragenen Forderungsbeträge verurteilt werden, soweit diese Forderungen gegen di^ Drittschuldner noch nicht erledigt sind. Hinsichtlich des Rechnungsbetrages für die Bestellung vom 15c Juni 1951 über DM 1.560,50 bedarf es einer näheren Aufklärung des Sachverhalts und einer Feststellung darüber, worin das Verschulden der Beklagten an der Nichtbezahlung der r* Forderung oder der Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware liegt. Bei der Kostenentscheidung wird zu berücksichtigen sein, .dass das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem noch nicht zugesprochejj nen Teil des Teilbetrages von DM 2.261,86 für die Kostenentscheidung nicht wesentlich ins Gewicht fällt und dass die Re- vision insoweit ohne Erfolg geblieben ist, als die Haftung der Beklagten für den vollen Betrag von EM 2,261,86 von dem Berufungsgericht mit Recht bejaht worden ist.
II Ä 247/52 Verkündet
am 28. Oktober 1953
Jodas, Justizangestellter,
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2374 073
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Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
iur. Dr. rer
lo) des Dipl.-Kaufmann H. in Kr
Nr.
2c) des Buchsachverständigen Hans Bi
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Beklagten und Revisionskläger..
-Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof
gegen
die Firma I'^HflHHb GmbH in ___ vertreten durch ihren Geschäftsrunrer daselbst,
Klägerin und Revisionsbeklagte:.
-Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-iiche Verhandlung vom 17. Oktober 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Drost, Dr. Selowsky, Dr. Delbrück,
Dr. Kuhn und Artl für Recht erkannt*
Die Revision der Beklagten gegen das Teilurteil des . 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Juli 1952 wird zurüokgewiesen, soweit es die Beklagten zur Zahlung von DM 903,16 verurteilt hat. Im übrigen, d.h. hinsichtlich des Mehrbetrages, wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin batte von der Firma Erwin Werke KG, Kinderwagen- u. Holzwarenfabrik in Kp^Pp(abgekürzt s S^PPPP KG) fUr Lieferung von Lederriemen noch Uber 9.000 DM zu fordern. Im April 1951 geriet die SpPPP pPpKG in Zahlungsschwierigkeiten. In der Gläubigerversammlung vom 24o April 1951 wurden die Beklagten zu "Treuhändern” bestellt, nachdem sie schon am 12. April 1951 von Er-win dem geschäftsführenden Gesellschafter, mit
der Prüfung der Finanzlage der SppPBPkG beauftragt worden waren. Ihre Bestellung wurde durch den aus der Gläubiger Versammlung herausgewählten Gläubigerausschuss näher festgelegt mit der Massgabe, dass sie in ihren Hechten und Pflichten dem Vergleichsverwalter im gerichtlichen Vergleichsverfahren gleichstehen sollten. Durch Aufnahme einer sögenannten, Treuhandfabrikation sollte unter besonderen Sicherungen für die Lieferanten die Sanierung der sppPP PPP KG versucht werden. Dieser Versuch scheiterte, über das Vermögen der Spp^pP KG wurde am 14• August 1951 das Vergleichsverfahren, später das Anschlusskonkursverfahren eröffnet .
In den Monaten Mai und Juni 1951 hat die Klägerin Hiemen für die Produktion zur Verfügung gestellt, für die sie die Beklagten in Anspruch nimmt. Für die sogenannten
Altförderungen sollte ein Stillhalteabkommen auf 6 Monate getroffen werden. Für die Neulieferungen waren gleichlau-tende Lieferverträge der Treuhandverwaltung der Beklagten als Treuhänder der SpppPP KG mit den Rohst off lief eran-ten vorgesehen. Danach sollten die angelieferten Waren in das Eigentum der Treuhänder übergehen. Auch sollten die Treuhänder mit der SpPPP KG vereinbaren, dass die Treuhänder Eigentum auch an den aus den Materialien hergestellten Fertigfabrikaten erwarben, und gehalten sein, sich die Forderungen aus bereits abgeschlossenen und den künftig
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abzuschliessenden Kaufverträgen von den S^^^ppverken abtreten zu» lassen. Die Käufer der Fabrikate sollten verpflichtet werden, den Kaufpreis auf ein Andeir-Konto der Treuhänder zu überweisen. Die der Schuldnerin für Produktionszwecke zur Verfügung gestellten Materialien sollten spätestens 14 Tage nach Eingang bei den Treuhändern von den
Ander-Konto bezahlt werden. Erst nach Erfüllung dieser Ver-
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bindlichkeiten sollten die Treuhänder berechtigt sein, den SppPpBP -Werken aus dem Ander-Konto die zur Fortführung des Betriebes notwendigen Betriebsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Treuhänder sollten auch berechtigt sein, den erneuten Betriebsanlauf der S^fdP KG aus diesem Konto zu bevorschussen.
‘ Auch der Klägerin sind mit Schreiben der Beklagten vom 8. Mai und 18. Mai 1951 derartige Vertragsformulare zugegangen, sie hat diese nicht unterschrieben, sich jedoch gegenüber den Beklagten damit einverstanden erklärt, dass aus den vordem 24« April 1951 unter Eigentumsvorbe-halt an die gelieferten und noch nicht ver-
arbeiteten Waren Entnahmen für die Treuhandfabrikation gegen sofortige Kasse vorgenommen werden, und sich auch zu Neulieferungen bereit erklärt, wenn die Entnahmen und Neulieferungen sofort bezahlt würden. Hiervon und von der Erstattung verauslagter Diskontspesen machte die Klägerin ihre Zustimmung zu dem gewünschten Moratorium abhängig. Die Beklagten haben sich hierzu nicht ausdrücklich geäussert. Sie entnahmen Waren aus dem “Vorbehaltslager” der Klägerin und liessen dieser hierüber Entnahmemeldungen zukoramen, worauf die Klägerin den Beklagten besondere Rechnungen übersandte. Die Klägerin hat ferner auf Grund von Neubestellungen geliefert. Sie stellte ihre Rechnungen für Entnahmen und Neulieferungen “bewusst” (vgl ihr Schreiben an die Beklagtenvom 17« Mai 1951) auf die Namen der Beklagten aus. Ihre Erstattungsforderungen wegen verauslagter DiskontSpesen sind dagegen an die spflHHp KG adressiert. Hierbei
handelt eä sich um Prolongationen von Wechseln, welche die Klägerin für Altlieferungen von der KG erhalten
hätte*
Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 7. Juni 1951 von den Beklagten die Zahlung eines Teilbetrages von min- . destens 3»000 DM und für den verbleibenden Bestbetrag siche-
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re Zessionen verlangt hatte, traten die Beklagten mit Schrei-^ ben vom 12* Juni 1951 Aussenstände gegen drei Schuldnerfirmen . (SflHHfe, Heflflfc) in Höhe von zusammen 4.540,65 DM
ab* Die Zessionen bezogen sich auf im einzelnen bestimmte Rechnungen der Klägerin für Materialleistungen, die auch mit der Klage geltend gemacht werden, ferner auf einen Posten Diskontspesen in Höhe von 61,97 DK für einen Wechsel der KG* Wenige Tage später erfuhr die Klägerin,
dass die ihr zedierten Forderungen zu dem grössten Teil durch Zahlung an die Beklagten und Verrechnung beglichen worden seien. Die Klägerin verlangte darauf mit Schreiben vom 14*,
19* und 22. Juni 1951 Überweisung der bei den Beklagten eingegangenen Beträge, erhielt aber diese nicht, sondern . mit Schreiben der Beklagten vom 19.* Juni 1951 andere Zessionen in Höhe von 4*418,10 DM, wobei der Klägerin mitgeteilt wurde, dass die am 12* Juni 1951 abgetretenen Forderungen bis auf DM 600,— durch Akzept bezahlt worden seien, was sich als unrichtig heraussteilte. Die Klägerin verwahrte sich gegen das Verhalten der Beklagten, lehnte die Prolongation für einen Wechsel der &(////////) KG ab und verlangte sofortige Bezahlung ihres gesamten Guthabens bei den Beklagten (Schreiben der Kl. vom 22. Juni 1951). Sie liess dann durch 3chreiben^ihres Anwalts vom 2. Juli 1951 erklären, dass sie die Zessionen #om 19. Juni 1951 bis zur Bezahlung ihres Guthabens als Sicherheit behalten werde*
Mit der von ihr Ende Juli 1951 erhobenen Klage hat die Klägerin für Entnahmen aus ihrem Vorbehaltslager, Neü-lieferungen und Diskontspesen insgesamt 6.793,23 DM in An-
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sat2 gebracht, hiervon 1.043*85 DM abgesetzt, die sie auf die Zessionen vom 19* Juni 1951 erhalten hatte, und somit die Zahlung eines Betrages von 5*749?38 DM nebst 10 $ Zinsen seit dem 10. Juni 1951 verlangt.
Die Beklagten haben die Abweisung der Klage beantrag Sie haben in Abrede gestellt, dass sie gegenüber Kaufpreis-anspruchen der Klägerin passiv legitimiert seien, und geltend gemacht, dass sie nur im nahmen der Aufgaben eines Vergleichsverwalters .hafteten. Ihnen hätte lediglich die Beaufsichtigung des Betriebes obgelegen. Hierbei hätten sie sich keine Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen. Heulieferanten hätten nur aus den auf das Treuhandkonto eingehenden OeIdem der Treuhandfabrikation befriedigt werden können. Die Hingänge auf dieses Konto seien infolge von abredewidrigen Aufrechnungen durch Kunden und Vertreter hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Die Aktiva des Treuhandkontos hätten In erster Linie zu Löhn- und Gehaltszahlungen verwendet werden müssen. Hierdurch seien sie aufgezehrt worden und hätten zur Bezahlung der Neulieferanten nicht mehr ausgereicht. Ein eigentlicher Treuhandvertrag mit Übereignung des Vermögens der Schuldnerin sei nicht abgeschlossen worden.
Die Klägerin hat auf Grund der Zessionen vom 19« Juni 1951 weitere Beträge von insgesamt 989*77 DM nach Klageerhebung erhalten und die Klageforderung entsprechend ermässigt.
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.749,38 DM nebst 10 # Zinsen seit dem 10. Juni 1951 als mittlerem Fälligkeitstag abzüglich am 21o August 1951 gezahlter DM 540,--, am 10. Oktober 1951 gezahlter DM 324,70 und am 1. November 1951 gezahlter DM 125,07 zu zahlen und die Kosten des Hechtsstreits zu tragen.
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Das Qberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten durch feilurteil insoweit zurückgewiesen, als die Beklagten zur Zahlung von DM 3*822,36 verurteilt worden sind.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klagä hin-sichtlich des zuerkannten Teilbetrages, hilfsweise die Zurückweisung der Sache an die Vorinstänz.
Entscheidungsgründe:
Das Oberlandesgericht hat die Revision nach § 546
Abs 2 ZBO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zu-
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gelassen. Sie ist formund fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig.
I. Von der Entscheidung des Berufungsgerichts sind Rechnungsbeträge erfasst worden, welche die Klägerin den Beklagten für Entnahmen, d.s. Entnahmen nach der Bestellung.der Bä^ klagten zu Treuhändern aus vor diesem Zeitpunkt an die
KO gelieferten Warenbeständen, und für Neubestellungen in Rechnung gestellt hat. Bei den Entnahmen handelt es sich um die Rechnungen vom 17. Mai 1951 über DM 2?8, — , vom 29. Mai 1951 Uber DM 1.210,50 und Uber DM 876,98 mit zusammen DM 2.365,48, bei den Neubestellungen um die Rechnungen vom 29. Mai über DM 1.930,— und vom 20. Juni über DM 1.560,50. Das Berufungsgericht bringt von den Beträgen für Entnahmen und dem Rechnungsbetrag von DM 1.930, zusammen DM 4.295,48, die Eingänge aus den Ersatzzessionen vom 19* Juni 1951 in Höhe von insgesamt DM i.043,85 vor Klag erhebungund in Höhe von DM 989,77 nach Klagerhebung in Anrechnung. Der verbleibende Betrag von DU 2.261,86 wäre nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls getilgt worden, wenn die Beklagten auch nur die Eingänge aus den am 12. Juni 1951 zedierten ^Forderungen H^Hfeuber DM 1.400,90 und 61
über DM 2,078,95 an die Klägerin ordnungsgemäss abgeführt hätten. Dabei sei, so führt das Berufungsgericht aus, unerheblich, inwieweit die genannten Schuldnerfirmen ihre Verpflichtungen in bar oder durch Hingabe von Akzepten erledigt haben? denn die Beklagten seien durch die Zessionen gehalten gewesen, jegliche Leistung der Schuldner an die Klägerin als die richtige Gläubigerin weiterzuleiten* Sie hätten den durch die Nichtweiterleitung entstandenen Schaden an die Klägerin zu ersetzen und somit DM 2.261,86 an die Klägerin zu zahlen. Für den weiteren Betrag von DM 1.560,50 hätten die Beklagten deshalb einzustehen, weil sie diese Neubestellung noch am 15. Juni 1951 aufgegeben hätten, obwohl an diesem Tage für die Beklagten bereits fesl gestanden habe, dass die Mittel des Ander-Kontos zur Befriedigung der Neulieferanten nicht mehr ausreichten, und offenbar geworden sei, dass mangels dringendster Betriebsmittel Fortsetzung der Treuhandfabrikation auf Verlustkonto der net en Lieferanten gehen müsste. Zwar habe Erwin die
Bestellung vom 15. Juni 1951 erteilt, ihr Inhalt, zeige aber, dass sie im Zusammenwirken mit den Beklagten aufgegeben worden sei» Selbst wenn sie hinter dem Rücken der Beklagten erfolgt wäre, hätten diese die von der Klägerin ausgeführte Lieferung zur Schadensvermeidurig an die Klägerin zurückleiten müssen.
IIc Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, dass die Klage entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht auf Vertragserfüllung * nämlich Erfüllung von Lieferungsverträgen, gestützt werden könne. Es seien zwar derartige vertragliche Übereinkünfte zwischen den Parteien erzielt- worden. Aus der Treuhanderstellung der Beklagten folge aber, dass sie zur Erfüllung von Verträgen, die sie im Rahmen und zur Durchführung der Treuhandfabrikation der KG eingegangen
seien, lediglich mit den Mitteln des ihnen überlassenen Tre«
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gutes herangezogen werden könnten. Die Erfüllungshaftung eines Treuhänders mit eigenen Mitteln, dem, wie den Beklag- \ :
ten, der Versuch der Sanierung eines nicht mehr licjuiden Be-
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triehes obliege, sei mit der den Treuhändern snvertrauten n !* Aufgabe unvereinbar. Er hätte damit das Risiko der Fortführung | des schon kranken Unternehmens zu tragen; Dies sei von einem Sanierungstreuhänder nie gewollt, könne aber auch von seinen Vertragspartnern mit Recht nicht erwartet werden. Vorliegend sei die auf die Mittel des Treugutes beschränkte Erfüllungs-haftung der Beklagten gegenüber Lieferanten der Treuhänderfabrikation unter Ziffer 4 des der Klägerin übersandten Vertragsformulars ausdrücklich klar gestellt worden,* indem es dort heisse,* die Neulieferanten seien von dem Ander-Konto der Treuhänder zu bezahlen. An diese Haftungsbeschränkung der Beklagten sei die^ Klägerin gebunden, ungeachtet dessen, dass sie das bezeichnete Vertragsformular nicht unterschrieben habe. Her Inhalt des Formulars sei mit Ausnahme der Funkte, in denen die Klägerin widersprochen habe, infolge der tatsächlichen Abwicklung der Materialleistung der Klägerin für und gegen die Parteien verbindlich geworden. Das Ander-Konto stelle das Treugut seitens der KG-
dar. Mit der Konkurseröffnung sei gemäss § .23 Abs 2 KO der Treuhandvertrag trotz Beteiligung der Gläubiger der
KG erloschen mit der Folge, dass das Treugut, das An-der-Xonto, der Konkursmasse 2ugefallen sei. Damit seien ohne Rücksicht darauf, ob dieses Konto ohnehin erschöpft gewesen sei oder nicht, keine Treugutmittel zur Befriedigung der Lie-\ feranten der Treuhandfabrikation geblieben. Infolgedessen seien zugleich ErfUllungsansprüche der Neulieferanten, unter ihnen der Klägerin, gegen die Beklagten entfallen. Aus dem
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gleichen Grunde könne von den Beklagten nicht verlangt werden, .-' die Abtretungsverträge der Parteien weiterhin zu erfüllen. Bi*«* ; Schadensersatzhaftung der Beklagten wegen Verletzung der ver-^ ^ schiedenen Verträge der Parteien (Lieferung, Erstattung von * i Diskontspesen, Abtretung) komme nur insofern in Betracht, als
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sich diese Vertragsverletzungen zugleich als Verletzungen ... typischer Treuhänderpflichten darstellten. Tatsächlich hätten:^ die Beklagten sich gegenüber der Klägerin Verletzungen ihrerjfl Treuhänderpflichten zuschulden kommen lassen und dieser damit Schaden zugefügt, den sie ohne Rücksicht auf den Wegfall de8| Ander-Kontos aus ihren eigenen Mitteln zu ersetzen hätten.
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Bas Berufungsgericht nimmt an, dass zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis zustande gekommen sei, kraft dessen sich die Beklagten gegenüber der Klägerin zur Treue un4i Interessenwahrnehmung verpflichteten, und zwar dadurch, dass die Beklagten auf den Versammlungen der Gläubiger der S
vom 24* April und 5. Juni 1951 im allseitigen Einver| ständnis mit der Burchführung der Sanierung der betraut worden seien. Auch die Klägerin sei, so heisst es Berufungsurteil, wie aus ihren Schreiben vom 30. April und 7. Juni 1951 bervorgehe, als Gläubigerin der ^
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diesen Versammlungen durch ihren Geschäftsführer vertreten gewesen, sie habe gegen die Bestellung der Beklagten keinen Widerspruch erhoben, sich vielmehr durch ihr gesamtes Verbal* ^ ten grundsätzlich mit dem Sanierungsvergleich und der Berufung der Beklagten als Treuhänder einverstanden erklärt. Bie Beklagten hätten sich den Gläubigern gegenüber verpflichtet anzuzeigen, sobald der Zweck des Stillhalteabkommens gefährdet erscheine. Gegenüber den Neulieferanten der Treuhandfabrikation hätten sie versprochen, Neulieferungen mit Vorrang vor innerbetrieblichen Ausgaben z\x bezahlen. Wirtschaftlich gesehen habe die Übernahme dieser Verpflichtung das Gegenst därgestellt zu der Beschränkung der Erfüllungshaftung der Be klagten, auf die Mittel des Ander-Kontos. Bie Beklagten hätten £ diese von ihnen übernommenen Pflichten gegenüber der Klägerin^ verletzt und seien daher nach der für anwendbar vereinoarten Bestimmung des § 42 VerglO in Verbindung mit §§ 276, 249 BGB verantwortlich.
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III. Die Revision bekämpft die Auffassung des Oberlandesgerichts, dass zwischen den Parteien vertragliche Beziehungen, zustande gekommen seien, und meint, dass es an einer Bestellung der Beklagten zu Treuhändern der Klägerin fehle. Die Klägerin .' habe die Beklagten nur als Treuhänder der Pirma Werke KG behandelt. Das Berufungsgericht habe den Vortrag auf Seite 2 und 3 der Berufungsbegrtindung übergangen (§ 286 ZPO). k Nach § 139 ZPO'befragt, hätten die Beklagten vorgetragen, daßv es der Klägerin fern gelegen habe, die Beklagten zu ihren * .; Treuhändern zu bestellen und mit ihnen einen Treuhandvertrag v
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abzuschliessen. Die Beklagten hätten sich hierzu auf Parteiver^. nehmung berufen.
Mit diesen Angriffen kann die Revision nicht durchdringen. .
1.) In der Berufungsbegründung haben die Beklagten aus dem von ihnen mit unterzeichne ten Rundschreiben vom 26, April 1931 an die Gläubiger der KG gefolgert, dass die
Beklagten kraft Vereinbarung der Beteiligten nur die Stellung eines VergleichsVerwalters haben sollten und dass sie daher für Verpflichtungen und Prozesse der.Firma KG nicht,
passiv legitimiert seien. Sie hätten nur einen Auftrag zur Verwaltung und Beaufsichtigung, und zwar seitens des Gläubiger-
ausschusses, gehabt. Hierfür haben sich die Beklagten auf das. Zeugnis des Assessors Gerald und des Direktors be-
rufen.
Das Berufungsgericht.konnte aus der Korrespondenz ent- . nehmen, auf Grund welcher tatsächlichen Vorgänge die Beklagten .* zu Treuhändern bestellt worden sind. Einer Beweisaufnahme dar-
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über, welche Rechte und Pflichten sich daraus für die Beklagten ergaben, bedurfte es nicht. ^
2.) Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung des Sach?-. Verhalts nicht übersehen, dass den Beklagten das Vermögen der
KG- nicht übertragen worden ist, und hat auch.berücksichtigt , dass in dem Rundschreiben vom 26. April 1951 hervorgehoben worden ist, die Beklagten sollten mit den glel-i eben Rechten und Fflichten wie ein gerichtlicher Vergleichst^
waiter ausgestattet sein. Das Berufungsurteil hat auch aus~|J drücklich erörtert, dass die Klägerin die für Lieferantenli«*I ferungen vorgesehenen und ihr übersandten Formulare nicht ui!r[
terschrieben und eine hiervon abweichende Behandlung gefor-
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Daraus folgt jedoch nicht,..dass die Klägerin in keK
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nerlei persönliche Vertragsbeziehungen zu den Beklagten getreten sei, sondern mit diesen nur als Treuhänder der Si
KG habe verkehren wollen. Die Ansicht der Revision, di« Beklagten hätten nur im Verhältnis zur KG Treuhat
pflichten gehabt, geht an dem vom Berufungsgericht einwandfrei festgestellten Sachverhalt vorbei. Danach hat sich die Kläger rin mit der Bestellung der Beklagten als Treuhänder grundsäflf-lieh einverstanden erklärt. Sie hat hiergegen weder in der (Jläubigerv^rsammlung vom 24« April 1951 noch später Widerspruch erhoben. Da die Beklagten die Pflichten haben sollten wie sie einem Vergleichsverwalter im gerichtlichen Vergleichs., verfahren obliegen, waren sie auch zur Wahrnehmung der Interf* essen der Gläubiger verpflichtet. Denn nach § 42 VerglO ist der Vergleichsverwalter allen Beteiligten für die Erfüllung seiner Verpflichtungen verantwortlich. Durch diese Vorschrift ist im gerichtlichen Vergleichsverfahren ein gesetzliches Schuld Verhältnis zwischen Vergleichsverwalter und den Betei-] ligten begründet. Eine solche Verantwortlichkeit kann auch vertraglich ausbedungen werden, und es ist rechtlich nicht 2U, beanstanden, wenn das Berufungsgericht dieses Verpflichtungsjk Verhältnis der Beklagten zur Klägerin schon aus der Tatsache!^ ableitet, dass sich die Klägerin mit der Bestellung der Beklag ten als Treuhänder einverstanden erklärt hat.
3.) Der Revision kann aber auch nicht darin beigetret*r> werden, dass die Beklagten nur die Verpflichtung gehabt hätten
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die
KG zu beaufsichtigen. Die Treuhänderpflichten,
wie sie in dem Rundschreiben vom 26* April 1951 näher festge-
legt sind, gehen vielmehr Uber die Pflichten eines gerichtli-7'
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chen Vergleichsverwalters im Rahmen des § 39 VerglO,hinaus.
Renn den Beklagten war danach ausdrücklich auferlegt, sicher- ^ zustellen, dass die Zahlungseingänge aus der Neuproduktion zur alsbaldigen Bezahlung der Lieferungen Über ein Treuhand-konto verwendet werden. Rie Beklagten haben es auch ausdrücklich übernommen, darauf zu achten, dass Rechtsgeschäfte und Vermögensverfügungen seitens der B\
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KG- nur mit vorheri-
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ger Zustimmung der Treuhänder vorgenommen würden. Eigenmächtige
Rispositionen der S(
KG sollten damit verhindert werdep
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4.) Selbst wenn man mit der Revision den Treuhandver- '-1 trag nur zwischen der KG und den Beklagten geschlosrr
sen ansieht., so haben doch die beteiligten Gläubiger, zu deren . Gunsten der-Treuhandvertrag geschlossen ist, ein unmittelbares und unwiderrufliches Recht aus diesem Vertrage erworben (§ 328 BGB). Renn die Gläubiger würden der Bestellung der Beklagten als Treuhänder nicht zugestimmt haben, wenn die y
&& berechtigt gewesen wäre, die bestellte Treuhand- , schaft wieder aufzuheben. Bei Nichtzahlung einer neuen Liefe-rantenforderung konnten die Gläubiger bei der so gestalteten Treuhandschaft von den Treuhändern die Befriedigung aus den Mitteln des Treuhandkontos verlangen. Bieser Anspruch ergibt sich auch für die Klägerin aus der Bestellung der Treuhänder mit den von ihnen allgemein den Lieferanten gegenüber übernommenen Aufgaben, ohne dass es hierfür darauf ankommt, ob der vorgesehene Eormularvertrag unterzeichnet worden ist. Ras Einverständnis der Klägerin mit Entnahmen aus ihrem durch den Eigentumsvorbehalt für sie gesicherten Vorratslager und die Neulieferungen sind für die Beklagten erkennbar auf der Grundlage der zugesagten besonderen Vorkehrungen erfolgt, die im Interesse der Lieferanten durch die Treuhänder durchgeführt
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werden sollten«, Die Beklagten haben zwecks Erfüllung einer ihnen obliegenden Verbindlichkeit zur Abdeckung längst fällt ger Forderungen gehandelt," als sie der Klägerin mit Schreibei vom 12 * Juni 1951 drei Forderungen im Gesamtbeträge von DM 4*295,48 abtraten* Dabei konnte unerörtert bleiben, ob dii Klägerin schon zu einem früheren Zeitpunkt aus Eingängen auf das Treuhandkonto hätte befriedigt werden müssen. Jedenfalls standen die abgetretenen Forderungen im Zeitpunkt der Abtretung für die Klägerin zur Verfügung und die Beklagten waren aus dem besonderen Verpflichtungsverhältnis der Klägerin gegenüber verpflichtet, auf die abgetretenen Forderungen ein- ff gehende Beträge an die Klägerin weiterzuleiten.
Die Ansicht der Revision, für die Beklagten habe eine Verpflichtung zur Einziehung und Abführung der zedierten Forf^** derungen imf Rahmen ihrer TreuhandVerpflichtung auch dann nicht beständen, wenn ein Treuhandvertrag oestand, übersieht, dass die Beklagten nicht nur die Geschäftsführung der Schuldnerin zu überwachen hatten, sondern darüber hinaus die Ver- r pflichtung übernommen hab’en* besondere Sicherstellungen für * neue Lieferantenforderungen vorzunehmen. Die Verpflichtung der Beklagten erstreckte sich darauf, die Aussenstände für die Befriedigung der Lieferantenforderungen zu verwenden und eine eigenmächtige Verfügung der Schuldnerin hierüber zu verhindern.
Hach der Mitteilung der Firma hat diese den Rech*
nungsbetrag der von ihr geschuldeten Forderung am 9* Juni 19S4 auf das Sparkassenkonto der Firma S^m^-Werke in
überwiesen,, während die Schuldnerin nach ihrer ^
Mitteilung vom 21. Juni 1951 ihre Schuld ebenfalls vor Kennt-f^. nis von der Abtretung beglichen haben will. Hätten die Beklagten die ihnen obliegenden Vorkehrungen getroffen, um eine eigenmächtige Verfügung der KG über diese Eingänge
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zu verhindern, so wäre eine Verwendung der von den Drittschuldnern gezahlten Beträge für andere Zwecke ohne ihre Zustimmung nicht möglich gewesen* Unbeachtlich ist daher der Vor- "
wurf der Revision, das Berufungsgericht hätte, um das Verschul-
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den der Beklagten beurteilen zu können, feststellen müssen, wie es im einzelnen dazu gekommen ist, dass die von und
vereinnahmten Beträge nicht an die Klägerin abgeführt
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worden sind* V/urde das freuhandkonto eingerichtet, wie die Be-< klagten versprochen hatten, und von ihnen dafür Sorge getragen,* dass die Zahlungen der Lieferanten auf dieses freuhandkonto erfolgten, so mussten die Beklagten in der Lage sein, die Ver^? Wendung der Gelder zu bestimmen und die tfeiterleitung der Eih-^ gänge auf abgetretene Forderungen zu veranlassen- Anderenfalls läge ihre Pflichtverletzung darin, dass ihre Vorsorge unzureichend war* Bas Berufungsgericht brauchte somit keine näheren Feststellungen darüber zu treffen, warum die vereinnahmten Beträge nicht an die Klägerin weitergeleitet worden sind- Es ist weder § 276 BGB verletzt, noch fehlt es dem Berufungsurteil an einer ausreichenden Begründung im Sinne des § 551 Ziff 7 ZPO, deren Verletzung die Revision rügt- ^
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5-) Die Beklagten sind somit verpflichtet, der Klägerin den auf Seite IS des Berufungsurteils errechneten ÜJeil-betrag von BM 2*261,86 zu zahlen.
Babei ist berücksichtigt, dass der Klägerin auf Grund der ihr mit Schreiben der Beklagten vom 19- Juni 1951 zur Verfügung gestellten neuen Zessionen vor .Klageerhebung BM 1.043*85 und nach Klageerhebung insgesamt BM 989,77 2ugeflössen sind.
Bern Berufungsgericht kann auch darin gefolgt werden, dass die Klägerin zu besonderen Einziehungsmassnahmen hinsichtlich der Zessionen vom 19* Juni 1951, die von ihr nach der Feststellung im Berufungsurteil nur sicherheitshalber angenommen wurden, nicht verpflichtet war. Damit sind jedoch die
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Einwände der Beklagten bezüglich dieser Zessionen nicht erschöpft« Bas Berufungsgericht hätte die Einwände der Beklagt auch unter dem Gesichtspunkt prüfen müssen, ob die Beklagten gegenüber dem Zahlungsanspruch von DM 2.261,86 ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines ihnen zustehenden Anspruchs auf Rjji Übertragung der neuen Zessionen haben. Hierfür können hur solche Forderungen in Betracht kommen, die nicht durch Zahlu der Drittschuldner oder anerkannte Retouren erloschen sind.
Hjach dem Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 14. 'März 1952 S. 8 würden für ein Zurückbehaltungsrecht noch folgende Forderungen in Betracht zu ziehen s
Rechn.Br. vom
705 13-6.51
3828 15-6.51
Firma
Betrag
DM 720,--” 182,—
Beide Forderungen sollen nach der Behauptung der Beklagten d« halb nicht beglichen worden sein, weil die Drittschuldner zu
Unrecht gegenüber diesen Forderungen der freuhandproduktion mit Verpflichtungen der Firma aufgerechnet hätten
715
3813
14-6.51
14-6-51
DM 138,10 " 261,65
3795
16.6.51
Restbetrag aus dem Rechnungsbetrag von
DM 471,75 ’
abzügl.an die Klägerin geleisteter Zahlung in Höhe von « 42gr50 * «
42,25
3806 14-6.51 SjgP
Restbetrag aus dem Rechnungsbetrag von
DM 472,25
abzügl.an die Klägerin geleisteter Zahlung in Höne von . ” 45Jx55 » "
IM 1.358,70.
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Die Beklagten schulden auf Grund ihres Auftrageverhält nisses der Klägerin einen Betrag von DM 2.261,86. Da sie der >Y Klägerin zu dem Zwecke der Befriedigung Forderungen übertragen h$| ben, können sie gemäss §§ 242, 273* 274 BGB verlangen, dass sie nur Zug um Zug gegen Bückgewähr der übertragenen Forde- ^ rungen, - soweit sie nicht inzwischen erledigt worden sind, ver-- * urteilt werden. Dem Vorbringen der Beklagten ist zu entnehmen', dass sie dieses Zurückbehaltungsrecht mindestens für sich in v‘ Anspruch nehmen. Da nicht feststeht, inwiev/eit die vorerwähn- . ten Forderungen noch bestehen,, kann das Hevisionsgericht hier-7
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über nicht selbst entscheiden. Es muss dem Berufungsgericht überlassen bleiben, die erforderlichen Feststellungen zu tref**$ fen, wobei $u beachten sein wird, dass die Abtretung an die ** Klägerin gemäss Schreiben vom 19. Juni 1951 auch zur Sicherung"1 eines Diskontspesenbetrages von DM 61,97 erfolgt ist, den die‘* Klägerin nicht eingeklagt hat.
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Das Zurückbehaltungsrecht kann jedoch nur soweit ausgeübt werden/ als solches zur Sicherung der Beklagten erforder-lieh ist. Infolgedessen kann es nicht auch gegenüber dem Teil der von ihnen geschuldeten Leistung durchgreifen, der {
DM 1.350,70 übersteigt. * j
Die Bevision erweist sich somit als unbegründet, soweit die Beklagten zur Zahlung eines„Betrages von DM 903*16 t
(DM 2.261,86 - DM 1.358,70) verurteilt worden sind. J
Hinsichtlich des Teilbetrages von DM 1.358,70 war die ^ Aufhebung des Berufungsurteils deshalb geboten, um dem Tatrichter Gelegenheit zu geben, zu prüfen, inwieweit die von den Beklagten in Anspruch genommenen Forderungsabtretungen noch * nicht erledigt und deshalb den Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung des von ihnen geschuldeten Betrages zurückzuübertragen sind. < . * > 4
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IV. Hinsichtlich des Betrages von DM 1.560,50*hat das Be füngs&ericht festgestellt, dass die ihm zugrunde liegende Bestellung vom 15. Juni 1951 von im Zusammenwirken
mit den Beklagten aufgegeben worden ist. Biese Feststellung' beruht auf Folgerungen, die sich aus der von dem Berufungsge rieht verwerteten Korrespondenz ergeben. Gegen sie bestehen RechtsgrUnden keine durchgreifenden Bedenken.
Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagten hätten diese Neubestellung nicht ausführen dürfen, weil an diesem ge bereits festgestanden habe, dass die Mittel des Ander-KoMo^ zur Befriedigung der Neulieferanten nicht mehr ausreichten, und nachdem sogar Eingänge aus der Klägerin zedierten Forderungen sofort für lohnund Gehaltszahlungen in Anspruch genommen worden seien. Die Revision vermisst eine Feststellung dahin, dass den Beklagten am 15. Juni 1951 bewusst gewesen sc^ dass sie sogar zedierte Forderungen für lohnund Gehaltszahlungen in Anspruch nehmen mussten, und wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, den Beklagten sei schon zu dem maligen Zeitpunkt das Misslingen der Sanierung der S KG offenbar gewesen. Wenn zu unterstellen sei, so führt die Revision weiter aus, dass die Beklagten am 15. Juni 1951 den unzureichenden Barmittelbestand der S^HPHP-Werke kannten, so hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, dass Beklagten in einem Interassenkonflikt gestanden hätten. Auf, ' der einen Seite habe ihre Verpflichtung gestanden, den Betrieb
fortzüsetzen und den Zusammenbruch abzuwenden, auf der anderem,
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Seite die Verpflichtung, Eingänge von zwei zedierten Forderung gen an eine lieferfirma abzuführen. v '
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Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsurteil
nicht festsjbellt, dass den Beklagten bereits; bei der Bestellung
vom 15. Juni 1951 der Eingang und die regelwidrige Verwendung
von Beträgen aus Forderungen,‘die unter dem 12. Juni 1951 an ^
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die Klägerin abgetreten waren, bekannt gewesen seien. Die An- :
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nähme des Berufungsgerichts, den Beklagten sei bei der Bestei- ?
lung vom 15- Juni 1951 das Misslingen der Sanierung offenbar *
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gewesen,‘hätte einer näheren Begründung und Feststellung der dato Unternehmen zur Verfügung stehenden Mittel bedurft. Bine Haf-
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tung der Beklagten fUr den Kaufpreis der Lieferung, über die Rechnung am 20. Juni 1951 erteilt ist, könnte dann angenommen werden, wenn die Beklagten die Neubestellung vorgenommen oder mit veranlasst hätten, obwohl ihnen bekannt war, dass sie nicht dem Verlangen der Klägerin entsprechend sofort bezahlt werden würde. Hierfür fehlt es jedoch an einer ausreichenden Feststellung im Berufungsurteil. ’ . i v \ .,/M
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In der Tatsache allein, dass die Beklagten es unterlas-V
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sen haben, die von der Klägerin ausgeführte Lieferung an diese zurückzusenden, kann ein die Haftung der Beklagten begründender Umstand noch nicht erblickt werden. Dagegen sind die Beklagten . als Treuhänder mindestens verpflichtet gewesen, zu verhindern, dass die unter EigentumsVorbehalt gelieferte $are im Betrieb verarbeitet wurde, bevor sie bezahlt war? denn die Klägerin war mit einer solchen Verarbeitung ersichtlich nicht einverstan-, den. Bei dieser Haftung können die Beklagten sich jedoch darauf berufen, dass die Klägerin wegen ihres Eigentumsvorbehalts > Aussonderungsrechte im Konkurs geltend machen könne. Die Beklagten haben in der Berufungsbegründung auf solche Aussonderungsrechte der Klägerin hingewiesen und ausgeführt, dass sie .
sich hierzu vorerst mangels Einblicks in die Unterlagen des
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Konkursverwalters substantiiert nicht äussern könnten. Sie ^
haben damit die Entstehung eines Schadens geleugnet. Es wäre
demgegenüber Sache der Klägerin gewesen, näher darzulegen,
dass ihr solche Aussonderungsansprüche nicht erwachsen seien.
Das Berufungsurteil hat dahingestellt gelassen, ob sich in der
Konkursmasse noch Material befinde, das wirksam unter Eigen- * *
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tumsvorbehalt der Klägerin stehe«, Es ist der Auffassung, dass] der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz hierdurch nicht berührt werden würde. Dieser Ansicht vermag sich der Senat aus den oben angeführten Gründen nicht anzuschliessen. Es bedarf daher einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts auch
insoweit.
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V« Die Revision musste daher Erfolg haben, soweit die Beklagten zu mehr als DM 903,16 verurteilt worden sind. Bezüglich des Teilbetrages von DM 1.358,70 ist dem Berufungsurteil] dahin beizutreten, dass die Beklagten auch diesen Betrag der Klägerin schulden. Sie können jedoch im vYege des Zurückbehaltungsrechts verlangen, dass sie nur Zug um Zug gegen Rückgewähr der von ihnen an die Klägerin übertragenen Forderungsbeträge verurteilt werden, soweit diese Forderungen gegen di^ Drittschuldner noch nicht erledigt sind.
Hinsichtlich des Rechnungsbetrages für die Bestellung vom 15c Juni 1951 über DM 1.560,50 bedarf es einer näheren Aufklärung des Sachverhalts und einer Feststellung darüber, worin das Verschulden der Beklagten an der Nichtbezahlung der r* Forderung oder der Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware liegt. Im übrigen wird zu prüfen sein, inwie^ weit ein Schadensersatzanspruch der Klägerin dadurch eine Mi: derung erfährt; dass ihr Aisssonderungsrechte gegen die Konkursmasse auf Grund ihres Vorbehalts zustehen.
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Es erschien angemessen, dem Berufungsgericht die Entscheidung Über die gesamten Kosten der Revision zu Übertrager#^! Bei der Kostenentscheidung wird zu berücksichtigen sein, .dass das Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem noch nicht zugesprochejj nen Teil des Teilbetrages von DM 2.261,86 für die Kostenentscheidung nicht wesentlich ins Gewicht fällt und dass die Re-
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vision insoweit ohne Erfolg geblieben ist, als die Haftung der Beklagten für den vollen Betrag von EM 2,261,86 von dem Berufungsgericht mit Recht bejaht worden ist.
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