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BGH · II ZR 246/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 246/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher beschlossen: Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
RechtsstreitDrescherMünchenZPORevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
II ZR 246/08
BESCHLUSS
vom 21. Juni 2010 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juni 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Strohn, Caliebe, Dr. Reichart und Dr. Drescher
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Oktober 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 9.305.958,05 €
Goette
 Strohn
Caliebe
 Reichart
Drescher
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 14.09.2007 - 14 HKO 1877/07 -OLG München, Entscheidung vom 15.10.2008 - 7 U 4972/07 -