BGH · II ZR 245/89
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Rita DflHi; HflHB, S( als Testamentsvollstreckerin über den Nachlaß des am 15.11.1986 verstorbenen Gesellschafters Dipl.-Ing. Bernhard SMPI, der von seinen Kindern Marcella SHM, Hermann und Katharina S| sämtlich wohnhaft WflHHfes t r a ße V, beerbt worden ist, Prozeßbevollmächtigter II. Der Antrag des Klägers, die Beschwer für die Revisionsinstanz auf einen 40.000 DM übersteigenden Wert festzusetzen, wird zurückgewiesen. 1. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer nach § 3 ZPO festgesetzt. 185), richtet sich die Berechnung der Beschwer, wenn der Kläger wie im vorliegenden Fall mit der Klage lediglich seine Abberufung als Geschäftsführer der Gesellschaft und nicht zugleich eine damit in Verbindung stehende Beendigung seines Dienstverhältnisses angreift, nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO. den Bezüge des Klägers beruhen rechtlich nicht auf der Organstellung, sondern auf seinem Dienstvertrag, der nicht Gegenstand der vorliegenden Beschlußnichtigkeits- und Anfechtungsklage ist. Insbesondere kann auch die Beendigung des Dienstverhältnisses an den Widerruf der Organstellung gekoppelt werden (vgl. Aber auch dort, wo dies der Fall ist und die Beendigung beider Rechtsverhältnisse im wesentlichen aus denselben Tatsachen hergeleitet wird, schafft die Abweisung der gegen den Widerrufsbeschluß der Gesellschaf- terversammlung gerichteten Nichtigkeits- oder Anfechtungsklage keinesfalls eine Rechtskraftwirkung oder präjudizielle Bindung für den Rechtsstreit, in dem über die Wirksamkeit der Kündigung des Dienstverhältnisses und den Fortbestand von Gehaltsansprüchen gestritten wird. Vielmehr müssen auch dann die Umstände, die für einen Widerruf der Organstellung aus wichtigem Grund angeführt werden, eigenständig darauf geprüft werden, ob sie ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses rechtfertigen und ob die Anforderungen des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt sind. Bei dieser Sachlage ist es auch dort, wo der Widerruf der Bestellung gleichzeitig oder in kurzer zeitlicher Folge von einer Kündigung des Anstellungsvertrages begleitet wird, nicht gerechtfertigt, für die Berechnung des Wertes der gegen den Widerruf der organschaftlichen Stellung gerichteten Klage auf das Gehaltsinteresse des abberufenen Geschäftsführers abzustellen. Dies bedingt für die Festsetzung der Beschwer der nur gegen die Abberufung gerichteten Klage eine eigenständige Berechnung nach § 3 ZPO. 2. In Ausübung des ihm danach gemäß § 3 ZPO zustehenden freien Ermessens hat das Berufungsgericht die Beschwer des Klägers, die in der Abweisung seines Antrages, seine Abberufung als Geschäftsführer der Beklagten durch Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 31. Dies ist nicht zu beanstanden; der Kläger hat auch im Revisionsrechtszug keinen höheren Wert der Beschwer glaubhaft gemacht. genannten Gründen auch im Rahmen der Schätzung nach § 3 ZPO nicht verlangen, daß bei der Bemessung seines Interesses an dem Erhalt seiner Stellung als Geschäftsführer auf seine Gehaltsansprüche abgestellt wird, die ebenso wie das Fortbestehen seines Dienstvertrages Gegenstand des Parallelrechtsstreits II ZR 16/90 sind und dort bisher zur Festsetzung des Streitwertes und der Beschwer auf 223.725 DM geführt haben. Dieses Interesse ist mit 40.000 DM nicht so unangemessen niedrig bewertet, daß von einem Ermessensfehlgebrauch des Berufungsgerichts auszugehen wäre (vgl. Dies gilt um so mehr, als der Beschluß der Gesellschafterversammlung, den Kläger auch aus wichtigem Grund abzuberufen, gegenüber der zuvor - wirksam -beschlossenen Abberufung nach § 38 Abs. 1 GmbHG, die grundsätzlich ohne Begründung erfolgen kann, in der Sache nur vorsorglichen Charakter für den Fall hatte, daß der Kläger aus irgendwelchen Gründen entgegen der gesetzlichen Regel - etwa im Hinblick auf seine Stellung als Mitgesellschafter - nicht frei abberufbar sein sollte. Bei dieser Sachlage ist die Beschwer des Klägers bei Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Falles mit 40.000 DM keinesfalls zu niedrig angesetzt.