jedoch in Höhe von 800 DM monatlich anerkannt wurden, sollton sie das Hecht haben, den Geschäftsanteil von den Erben der Klägerin gegen Zahlung der Hälfte des wahren Wertes zu übernehmen; hierzu mußte die erhöhte Pensionsverpflichtung binnen drei Monaten nach dem Tode von Markus KfB erklärt sein (Nr. IV des Pensionsvertrags ) o Im Gegensatz zu den Beklagten hat die Klägerin geltend gemacht, dieser Beschluß habe das im Pensionsvertrag vorgesehene Ankaufsrecht zu dem halben Wert nicht auslösen können. I» Bas Berufungsgericht legt die umstrittene Klausel über das Ankaufsrecht der Familie Zflü zu dem halben Wert des Geschäftsanteils der Klägerin dahin aus, daß eine Pensionserhöhung als Voraussetzung für die Entstehung des Ankaufsrechts nicht von einem entsprechenden Verlangen der Klägerin abhänge» Der Wertunterschied dieser beiden Leistungen, so meint das Berufungsgericht, sei so groß, daß er selbst unter Berücksichtigung der Ungewißheit über die Lebensdauer der Klägerin und der Tatsache, daß die Beteiligten mit einem v/irtschaftlichen Aufschwung der Beklagten zu 1 gerechnet hätten, den Vorstellungen der Beteiligten bei Vergleichsabschluß nicht entsprochen haben könne« Zu den Gründen, aus denen der Senat das vorausge-gangenc Berufungourteil aufgehoben hat, gehört vor allem auch die Erwägung, daß nicht nur die Ausübung des Ankaufs-rechts selbst, sondern schon die Herbeiführung seiner Voraussetzungen gegen Tre.u und Glauben verstoßen könne, insbesondere wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt durch den wirtschaftlichen Aufschwung des Unternehmens das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen in einem Maße zu Lasten der Klägerin verschoben habe, mit dem die Vergleichsparteien nicht gerechnet hätten. Die Revision kann daher nicht mehr mit Erfolg geltend machen, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein erhebliches Mißverhältnis bestehe, lasse sich endgültig erst bei der späteren Ausübung des Ankaufsrechts Übersehen. Hach dem zurückverweisenden Urteil des Senats hatte das Berufungsgericht zu prüfen, ob es der Gruppe ZfllB angesichts der seit dem Rückerstattungsver-gleich eingetretenen Entwicklung nach Treu und Glauben versagt war, nach dem Tode von Markus K^|[^ das verbilligte Ankaufsrecht durch ein zusätzliches Pensionsver-sprechen zur Entstehung zu bringen. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht seine Auffassung, die Mitglieder der Familie hätten sich das vergünstigte Ankaufsrecht durch den Beschluß über die Pensionserhühung wider Treu und Glauben verschafft, allein auf das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen zur Zeit dieses Beschlusses gestützt. So ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht entsprechend dem Urteil des Senats als Maßstab für die Bewertung der zusätzlichen Pensionsleistungen an die Klägex'in den Betrag eingesetzt hat, der an eine Versicherungsgesellschaft zu zahlen wäre, um einer Brau im Alter von 65 Jahren (in dem die Klägerin beim Tode ihres Ehemannes stand) bis zu ihrem Lebensende eine Rente von jährlich 4oö00 LM zu verschaffen» La es sich hierbei nur um die Heranziehung einer wirtschaftlich vergleichbaren Leistung als Bewertungsgrundlage handelt, kommt es nicht darauf an, ob angesichts der Erhöhungsklausel am Schluß des Pensionsvertrages (Anpassung der Rente an die Bundesbeara-tengehälter bei wirtschaftlichen Änderungen) der Abschluß einer Lebensversicherung tatsächlich in Betracht gekommen wäre, was die Beklagten unter Bey/eisantritt bestritten hatten« gerin deren Geschäftsanteil um die Hälfte unter seinem Wert zu erwerben; bis dahin verbleibt die Nutzung des Anteils der Klägerin* Die Revision meint daher, das Berufungsgericht hätte bei einem Vergleich des Kapitalwerts der Zusatzrente mit dem erst für die Zukunft zu er?/artenden Vorteil eines verbilligten Anteilserv/erbs, bezogen auf den Zeitpunkt des zusätzlichen Pensionsversprechens, einen der .Lebenserwartung der Klägerin entsprechenden Zinsabschlag machen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge schon daran scheitert, daß der Senat in seinem zurück verweisend' Urteil den Standpunkt vertreten hat, für die Frage, ob die Schaffung der Voraussetzungen für das vergünstigte Ankaufsrecht gegen Treu und Glauben verstoße, komme es ni< darauf an, daß der Preis für den Geschäftsanteil sich nacl einem nach dem Tode der Klägerin liegenden Zeitpunkt bemej Auch wenn man dies verneint, mit der Revision eine Abzinsung vorninmt und überdies noch zugunsten der Beklagten d: erwähnte Anpassungsklausel im Pensionsvertrag auf die Waa| schale wirft, bleibt es im Ergebnis dabei, daß die der Kl£ gerin gebotene Pensionserhöhung zu der durch sie erkaufter Aussicht auf einen um die Hälfte verbilligten Anteilserwerb in einem wertmäßigen Mißverhältnis steht, das die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Rückerstattungsvergleichs nicht vorausgesehen haben können. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Betrag von 2.330.000 DM, den das Berufungsgericht bei der Bewertung des Geschäftsanteils zu dem 31« Dezember 19 zugrundegelegt hat, sich nur aus zwei Teilposten, den offe nen Rücklagen und dem Gewinnvortrag? 4« Bie Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe bei einer Gesamtabwägung auch berücksichtigen müssen, daß die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Rückerstattungs-Vergleich neben sonstigen erheblichen Vorteilen einen ge- Der vereinbarte Gewinnanteil stand ihn und nach seinem Tode der Klägerin ohne Rücksicht darauf zu, ob die Gruppe m durch eine Penoionserhöhung die Voraussetzungen für das günstigere Ankaufsrecht schuf, so wie der Gruppe andererseits in jedem Pall daa Recht bleibt, den Geschäf anteil nach den Ableben der Klägerin gegen Zahlung des vollen Wertes zu erwerben. 6. Zu dem Vorbringen der Beklagten, Markus KJHB habe bei den Vergleichsverhandlungen die Beklagten durch die Vorenthaltung der maßgeblichen Vertragsurkunden dazu veranlaßt, seine frühere Beteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag von 1950 mit 15 oder 16 $ anstatt nur mit 11,35 $ anzunehmen, und den Beklagten außerdem verschwiegen, daß er nach den früheren Vertrag mit seinem Tode aus der Gesellschaft ausschied, hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dargelegt, daß sich eine bewußte und für die getroffene Vergleichsregelung ursächliche Täuschung durch den Ehemann der Klägerin weder objektiv noch subjektiv feststellen lasse; die Vertragsbestimmung über das Ausscheiden in Todesfall sei den Beteiligten jedenfalls bekannt gewesene Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht die Beweislast verkannt» Denn auch für die Beurtei lung eines Verhaltens nach Treu und Glauben gilt, daß jede Partei grundsätzlich für die von ihr vorgetragenen und zu ihren Gunsten sprechenden besonderen Umstände beweispflichtig ist»
BUNDESGERICHTSHOF ■f < /'- ' IM NAMEN DES VOLKES II ZR 245/67 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 2$a Mai 1970 Heil, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle 1* der A» 2 se^-* Wv/e0 GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Peter Reinhard ZflB und Wolfgang S0f; HOBB|straße Ruth Elisabeth 2 / Italien, 3o der Frau Marianne B ^■■l/übcr S1 fli-o des Kaufmanns Y/olfgang $ Straße - Prozeßbevollmäehtigter: Beklagten und Revisionskläger, Rechtsanwalt Br, gegen Frau Martha K Klägerin und Revisionsbeklagte Rechtsanv/älte Prof„ Br, und Br, - Prozeßbevollmächtigte: 2 Der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11, Mai 1970 unter Mitwirkung der Bundesrichter liesecke, Dr, Schulze, Fleck, Dr, Bauer und Dr, Kellermann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Kammergeriehts in Berlin vom 2, Oktober 1967 wird auf Kosten der Beklagten surü c kg ewie s en, Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte zu 1, eine GmbH, ist im Zusammenhang mit einem RÜckerstattungsverglexch im Jahre 1951 gegründet worden. Hach dem Gesellschaftsvertrag haben verschiedene Mitglieder . der Familie ZfBP, darunter die Beklagten, zu 2 bis 4? das Recht, dett Geschäftsanteil des am 14» Oktober 1962 verstor-benen Ehemannes und Erblassers der Klägerin, Markus K(H|, beim Tode der Klägerin von deren Erben zu dem vollen Wert zu übernehmen. Ein als Anlage 4 zu dem Vergleich abgeschlossener Fensionsvertzvig gewährt dem Ehemann der Klägerin eine Pension in bestimmter Höhe und nach seinem Ableben der Klägerin die Hälfte dieser Pension, mindestens aber 600 DM monatlich. Sofern die an der Beklagten zu 1 beteiligten Mitglieder der Pami-lie bewirkten, daß die Pensionsanspruche der Klägerin in Höhe von 2/3 der Ansprüche ihres Ehemannes, mindestens jedoch in Höhe von 800 DM monatlich anerkannt wurden, sollton sie das Hecht haben, den Geschäftsanteil von den Erben der Klägerin gegen Zahlung der Hälfte des wahren Wertes zu übernehmen; hierzu mußte die erhöhte Pensionsverpflichtung binnen drei Monaten nach dem Tode von Markus KfB erklärt sein (Nr. IV des Pensionsvertrags ) o Am 10. Januar 1963 beschloß die ßcsellschafterver-sammlurig der Beklagten zu 1, der Klägerin die erhöhte Pension zu zahlen«. Im Gegensatz zu den Beklagten hat die Klägerin geltend gemacht, dieser Beschluß habe das im Pensionsvertrag vorgesehene Ankaufsrecht zu dem halben Wert nicht auslösen können. Sie hat beantragt festzustellen, daß die Mitglieder der Gruppe nicht das Hecht hätten, den Geschäftsanteil zu dem halben Wert zu erwerben, hilfsweise, festzustollen, daß, falls den Mitgliedern der Gruppe ZfflR ein solches Ankaufsrecht zustehe, bei der Berechnung des wahren Werts die offenen Heserven und der Gev/innvortrag auszuscheiden hätten und dem Übernahmepreis in voller Höhe entsprechend dem Verhältnis des Geschäftsanteils Kruss zu dem Gesamtkapital hinzuzurechnen seien. Außerdem hat sie weitere, für diese Instanz nicht interessierende Hilfsanträge gestellt. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der Senat durch Urteil vom 11. Juli 1966 (II ZH 110/64 - WM 1966, 1135), auf das wegen der Einzelheiten Bezug,genommen wird, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückvorwiesen. Dieses hat nunmehr dem Hauptantrag der Klägerin stattgegeben» Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage» Ents I» Bas Berufungsgericht legt die umstrittene Klausel über das Ankaufsrecht der Familie Zflü zu dem halben Wert des Geschäftsanteils der Klägerin dahin aus, daß eine Pensionserhöhung als Voraussetzung für die Entstehung des Ankaufsrechts nicht von einem entsprechenden Verlangen der Klägerin abhänge» Gleichwohl spricht es dem Gesellschafterbeschluß vom 10» Januar 1963 über die erhöhte Pensionszahlung die Wirkung ab, das Ankaufsrecht zu dem halben Wert begründet zu haben, weil die Gruppe angesichts der wirtschaftli- chen Entwicklung des Unternehmens seit Abschluß des RÜck-erstattungsvcrgleichs die Voraussetzungen für dieses Recht nach Treu und Glauben nicht habe schaffen dürfen» Hierzu stellt es folgende Berechnung ans Zur Zeit der Pensionserhöhung, also um die Jahreswende 1962/1963, habe sich die Summe des bilanzmäßigen Gewinnvortrags in Höhe von Io580,000 BM und der offenen Rücklagen in Höhe von 750o000 DM auf 2,330-000 BM belaufen, 10 $ hiervon als halber Wort des Geschäftsanteils der Klägerin und damit als Gegenleistung für die Zusatzpension seien 233»000 BM, wobei die stillen Reserven noch nicht berücksichtigt seien» Ben stehe ein Betrag von insgesamt 50-500 BM gegenüber, der, wie in vorausgegangenen Revisionsurteil errechnet, an eine Versicherungsgesellschaft zu zahlen wäre, um das mit der Pensionserhöhung eingegangene Risiko abzudeeken» Der Wertunterschied dieser beiden Leistungen, so meint das Berufungsgericht, sei so groß, daß er selbst unter Berücksichtigung der Ungewißheit über die Lebensdauer der Klägerin und der Tatsache, daß die Beteiligten mit einem v/irtschaftlichen Aufschwung der Beklagten zu 1 gerechnet hätten, den Vorstellungen der Beteiligten bei Vergleichsabschluß nicht entsprochen haben könne« II*. Die Revision erblickt in der Entscheidung des Berufungsgerichts eine Abänderung des Rückerstattungsvergleic] und damit einen unzulässigen Eingriff des ordentlichen (Je* richte in das auf Besatzungsrecht fußende Rückerstattungen verfahren» Biese Rüge ist unbegründet» Es geht nicht mehr um die Durchführung des Rückerstattungsverfahrens, das durch den Vergleich abgeschlossen ist, sondern um die Präge, inwieweit sich die Beklagten mit Rücksicht auf die heute vorliegenden Verhältnisse auf eine Bestimmung dieses Vergleichs berufen dürfen» Bas.ist eine bürgerlich-rechtliche Präge, die das ordentliche Gericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat und bei deren Beurteilung es durch keine Vorschrift des Rückerstattungsrechts beschränkt ist (Entscho d» Obersten Rückerstattungsgerichts f» Berlin Bd» H Nr» 492 S» 27, 37)» III» Entgegen den Ausführungen der Revision wird, die vom Berufungsgericht getroffene Peststellung auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß sich die vorliegende Klage nu: gegen einen Teil der ankaufsberechtigten Mitglieder der Gruppe Zuntz richtet» Wie der Senat in seinem Urteil vom / 11. Juli 1966 (S. 7) entschieden hat, brauchten die sonst Begünstigten nicht raitverklagt zu werden, weil kein Pall der notwendigen Streitgenossenschaft gegeben ist (vgl. auch BGKZ 30, 195? 199)« An dieser Auffassung ist fest-suhaltcn. IV. Zu den Gründen, aus denen der Senat das vorausge-gangenc Berufungourteil aufgehoben hat, gehört vor allem auch die Erwägung, daß nicht nur die Ausübung des Ankaufs-rechts selbst, sondern schon die Herbeiführung seiner Voraussetzungen gegen Tre.u und Glauben verstoßen könne, insbesondere wenn sich bis zu diesem Zeitpunkt durch den wirtschaftlichen Aufschwung des Unternehmens das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen in einem Maße zu Lasten der Klägerin verschoben habe, mit dem die Vergleichsparteien nicht gerechnet hätten. An diese Beurteilung hat sich das Berufungsgericht mit Recht nach § 565 Abs. 2 ZPO für gebunden gehalten. Die Revision kann daher nicht mehr mit Erfolg geltend machen, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein erhebliches Mißverhältnis bestehe, lasse sich endgültig erst bei der späteren Ausübung des Ankaufsrechts Übersehen. Der Senat hat gerade diese ursprüngliche Auffassung des Berufungsgerichts nicht gebilligt und hierauf die Zurückverweisung mit gestützt. Dasselbe gilt für die Ausführungen der Revision darüber, daß nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlago eine etwaige Gleichgev/ichtsverschiebung zv/ischen den beiderseitigen Leistungen grundsätzlich nicht zu einem Erlöschen des Ankaufsrechts, sondern allenfalls dazu führen Hü, könne, es in Zeitpunkt seiner Ausübung den geänderten Verhältnissen ansupassen oder seine Entstehung zeitlich hinauosuschieben. Hach dem zurückverweisenden Urteil des Senats hatte das Berufungsgericht zu prüfen, ob es der Gruppe ZfllB angesichts der seit dem Rückerstattungsver-gleich eingetretenen Entwicklung nach Treu und Glauben versagt war, nach dem Tode von Markus K^|[^ das verbilligte Ankaufsrecht durch ein zusätzliches Pensionsver-sprechen zur Entstehung zu bringen. Diese für das weitere Verfahren maßgebende rechtliche Beurteilung beschränkt sich nicht auf eine Vertragsanpassung, sondern schließt die Möglichkeit ein, das Ankaufsrecht selbst, abgestellt auf die Gegenwart, entsprechend dem Klagebegehren zu verneinen. V. Vergeblich rügt die Revision des weiteren, das Berufungsgericht habe es im Rahmen des § 242 BGB zu Unrecht allein auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1 um die Jahreswende 1962/1963 im Verhältnis zu dem Wert der Pensionserhöhung abgestellt und dabei eine Reihe sonstiger erheblicher Umstände nicht geprüft und gewürdigt. 1. Allerdings hat das Berufungsgericht seine Auffassung, die Mitglieder der Familie hätten sich das vergünstigte Ankaufsrecht durch den Beschluß über die Pensionserhühung wider Treu und Glauben verschafft, allein auf das Wertverhältnis der beiderseitigen Leistungen zur Zeit dieses Beschlusses gestützt. Damit hat es sich jedoch in Rahmen der Ausführungen gehalten, mit denen der Senat die Aufhebung und Zurückverv/eisung begründet hatte. Danach kann den Beklagten zu 2 bis 4 ein Rechtsmißbrauch schon dann vorsuwerfen sein, v/enn sie das Ankaufsrecht sum halben Wert nach einer grundlegenden Änderung des Äquivalenzverhältnisses seit dem Vertragsabschluß im Jahre 1951 mit dem Willen herbeigeführt haben, es trotz einer völligen Wertverochiebung auszuüben» Einen solchen Sachverhalt hat das Berufungsgericht nunmehr festgestellt<> 2. Die Berechnungen, von denen das Berufungsgericht hierbei ausgegangen ist, halten zu demindest im Ergebnis den Angriffen der Revision stand» So ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht entsprechend dem Urteil des Senats als Maßstab für die Bewertung der zusätzlichen Pensionsleistungen an die Klägex'in den Betrag eingesetzt hat, der an eine Versicherungsgesellschaft zu zahlen wäre, um einer Brau im Alter von 65 Jahren (in dem die Klägerin beim Tode ihres Ehemannes stand) bis zu ihrem Lebensende eine Rente von jährlich 4oö00 LM zu verschaffen» La es sich hierbei nur um die Heranziehung einer wirtschaftlich vergleichbaren Leistung als Bewertungsgrundlage handelt, kommt es nicht darauf an, ob angesichts der Erhöhungsklausel am Schluß des Pensionsvertrages (Anpassung der Rente an die Bundesbeara-tengehälter bei wirtschaftlichen Änderungen) der Abschluß einer Lebensversicherung tatsächlich in Betracht gekommen wäre, was die Beklagten unter Bey/eisantritt bestritten hatten« 5» Freilich hat das Berufungsgericht bei der Bewertung und Gegenüberstellung der beiderseitigen Leistungen nicht die verschiedenen Fälligkeitszeitpunkte berücksichtigt» Y/ährond die zusätzlichen Pensionszahlungen alsbald mit dem Versprechen beginnen sollten, konnten die ankaufsberechtigten Gesellschafter auf Grund dieses Versprechens zunächst nur die Chance gewinnen, nach dem Tode der Klä- ~ 9 ~ gerin deren Geschäftsanteil um die Hälfte unter seinem Wert zu erwerben; bis dahin verbleibt die Nutzung des Anteils der Klägerin* Die Revision meint daher, das Berufungsgericht hätte bei einem Vergleich des Kapitalwerts der Zusatzrente mit dem erst für die Zukunft zu er?/artenden Vorteil eines verbilligten Anteilserv/erbs, bezogen auf den Zeitpunkt des zusätzlichen Pensionsversprechens, einen der .Lebenserwartung der Klägerin entsprechenden Zinsabschlag machen müssen. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Rüge schon daran scheitert, daß der Senat in seinem zurück verweisend' Urteil den Standpunkt vertreten hat, für die Frage, ob die Schaffung der Voraussetzungen für das vergünstigte Ankaufsrecht gegen Treu und Glauben verstoße, komme es ni< darauf an, daß der Preis für den Geschäftsanteil sich nacl einem nach dem Tode der Klägerin liegenden Zeitpunkt bemej Auch wenn man dies verneint, mit der Revision eine Abzinsung vorninmt und überdies noch zugunsten der Beklagten d: erwähnte Anpassungsklausel im Pensionsvertrag auf die Waa| schale wirft, bleibt es im Ergebnis dabei, daß die der Kl£ gerin gebotene Pensionserhöhung zu der durch sie erkaufter Aussicht auf einen um die Hälfte verbilligten Anteilserwerb in einem wertmäßigen Mißverhältnis steht, das die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei Abschluß des Rückerstattungsvergleichs nicht vorausgesehen haben können. Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß der Betrag von 2.330.000 DM, den das Berufungsgericht bei der Bewertung des Geschäftsanteils zu dem 31« Dezember 19 zugrundegelegt hat, sich nur aus zwei Teilposten, den offe nen Rücklagen und dem Gewinnvortrag? zusamraensetzt, die nicht das gesamte Geschäftsvermögen ^usmachen; vor allem 10 / sind darin noch nicht die stillen Reserven enthalten» Nach den unstreitigen Sachverhalt und namentlich nach den vorliegenden Gewinnsahlen (vgl» den Schriftsatz der Beklagten su 1 und 4 vom 4» Januar 1967 S» 99 GA II 289) kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß ein etwaiger Zinsabschlag, wie ihn die Revision für richtig hält, durch die vom Berufungsgericht nicht raitbewerteten Ver-nögensposten zu demindest wieder aufgewogen wird und deshalb der "wahre Wert*1 des Geschäftsanteils bei Einbeziehung der stillen Reserven und eines etwa zu berücksichtigenden good will (vgl» den Pensionsvertrag zu IV in Verbindung mit § 16 Buchst» a Abs» 4 de3 Gesellschaftsvertrages von 1951p GA I 31/32, 65) keinesfalls unter dem vom Berufungsgericht angesetzton Betrage liegt» Bas Berufungsgericht konnte jedenfalls ohne Rechtsirrtum davon ausgehen, daß bei einer Würdigung der gesamten Entwicklung der Gesellschaft bereits eine grundlegende Veränderung des Aquivalenz-verhältnisseo zwischen der erhöhten Pension und dem halben Wert des Geschäftsanteils deutlich erkennbar war, als das Ankauf srecht zur Entstehung gebracht wurde» Wenn gleichwohl die Voraussetzung für das Ankaufsrecht mit der Absicht geschaffen wurde, es auch dann ausüben zu wollen, wenn der halbe Wert des Geschäftsanteils weit unter dem angemessenen Äquivalent für die erhöhte Pension bleiben werde, 30 konnte darin ein gegenwärtiger Verstoß gegen Treu und Glauben gefunden werden, der die Feststellung des Verlustes dieses Rechts begründet» 4« Bie Revision meint ferner, das Berufungsgericht habe bei einer Gesamtabwägung auch berücksichtigen müssen, daß die Klägerin und ihr Ehemann nach dem Rückerstattungs-Vergleich neben sonstigen erheblichen Vorteilen einen ge- 11 genüber den Vei’trag von 1930 wesentlich erhöhten Gewinnanteil von zusammen 20 $ erhalten hätten, dessen Wert üb dies durch die günstige Entwicklung des ‘Unternehmens so stiegen sei, daß hierdurch allein schon die 50 $ige Mind rung der nach dem Tode der Klägerin zu zahlenden Vergütung für ihren Geschäftsanteil aufgev/ogen werde. Hierauf kommt es indessen nicht an, weil das Markus Ver gleich eingeräumte Gewinnbezugorecht kein Entgelt für di Herabsetzung des Preises für das Ankaufsrecht ist. Der vereinbarte Gewinnanteil stand ihn und nach seinem Tode der Klägerin ohne Rücksicht darauf zu, ob die Gruppe m durch eine Penoionserhöhung die Voraussetzungen für das günstigere Ankaufsrecht schuf, so wie der Gruppe andererseits in jedem Pall daa Recht bleibt, den Geschäf anteil nach den Ableben der Klägerin gegen Zahlung des vollen Wertes zu erwerben. Als Gegenleistung der Gruppe ^oiarrk vielmehr allein der Wertunterschied zwischen den ursprünglich geschuldeten und den am 10, Januar 1963 beschlossenen Pensionsleistungen in Betracht, 5» Die Revision vermißt im Zusammenhang mit der Fra von welchen Vorstellungen die Vergleichsparteien seinerzeit ausgegangen sind, eine Berücksichtigung des Vortrag der Beklagten, Markus sei es nur darum gegangen, sich und seiner Ehefrau durch möglichst hohe Bezüge eine unbeschwerten Lebensabend zu sichern; der spätere Vermög erworb der Erben habe ihn dagegen nicht interessiert, Di ser Vortrag schließt indessen nicht aus, daß Markus ein Mißverhältnis zwischen der Pensionserhöhung und der Kürzung der Erbenabfindung um die Hälfte, soweit es ein bestirntes Maß übersteigt, nicht mehr hingenommen, son- 12 - dorn bei Vorausschau der tatsächlichen Entwicklung eine abweichende Festsetzung, sei cs der Leistung, seies der Gegenleistung, zu seinen Gunsten verlangt und durchge-setst hätte«, 6. Zu dem Vorbringen der Beklagten, Markus KJHB habe bei den Vergleichsverhandlungen die Beklagten durch die Vorenthaltung der maßgeblichen Vertragsurkunden dazu veranlaßt, seine frühere Beteiligung nach dem Gesellschaftsvertrag von 1950 mit 15 oder 16 $ anstatt nur mit 11,35 $ anzunehmen, und den Beklagten außerdem verschwiegen, daß er nach den früheren Vertrag mit seinem Tode aus der Gesellschaft ausschied, hat das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dargelegt, daß sich eine bewußte und für die getroffene Vergleichsregelung ursächliche Täuschung durch den Ehemann der Klägerin weder objektiv noch subjektiv feststellen lasse; die Vertragsbestimmung über das Ausscheiden in Todesfall sei den Beteiligten jedenfalls bekannt gewesene Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision nicht die Beweislast verkannt» Denn auch für die Beurtei lung eines Verhaltens nach Treu und Glauben gilt, daß jede Partei grundsätzlich für die von ihr vorgetragenen und zu ihren Gunsten sprechenden besonderen Umstände beweispflichtig ist» 7» Schließlich macht die Revision geltend, das zu erwartende Ausscheiden von Mitgliedern der Gruppe I m^sse wegen der aus Gesellschaftsmitteln aufzuwendenden Abfindungen zu einer Schwächung des Gesellschaftsvermögens führen, wodurch sich auch der Wert des Geschäftsanteil3 der Klägerin mindern werde. Hierbei übersieht sie einmal, daß 13 - der Gesellschaftsvertrag in § 16 einen Brwerb der frei werdenden Geschäftsanteile durch die, Gesellschafter persönlich vorsieht, und zu dem anderen, daß bei einer Abfindung durch die Gesellschaft selbst die verbleibenden Beteiligungen und damit auch die der Klägerin sich entsprechend erhöhen würden* VI* Die Revision ist demnach surückzuweisen, ohne daß es auf die von der Revisionserwiderung angegriffenen Ausführungen dos Berufungsgerichts zur Auslegung des pensions-Vertrages ankäme, Biesecke Dr, Schulze Fleck Br« Bauer Dr* Kellermann