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BGH · II ZR 245/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 245/63

Der Auskunftsanspruch des Aktionärs kann auch auf Verlesung von Urkunden gehen« Hat die Hauptversammlung unmittelbar oder mittelbar Verträge zu beurteilen, die für die Entwicklung der Gesellschaft von größter Bedeutung sind, so kann ein Verlesungsanspruch nur verneint werden, wenn sich die Verlesung wegen der Länge der dafür benötigten Zeit, wegen der vorgerückten Stunde oder anderen überragenden Gründen der Verhandlungsführung nicht durchführen ■läßt« v. B Br0 Hugo Gr Rro Brich 9ra Otto Ri Dra Britz St Hans-Georg Go Erich Schl Vorsitzer9 9 stellvo Vorsitzer9 Bro Hans-Helmut K Br» Ingo Hellmut BTo Ingo Wilhelm M. Auf die Revision der Klägerin wird das am 19o September 1963 verkündete Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg im Kostenpunkt 5 zu dem Klageantrag zu 1 und insoweit aufgehoben? Die Klägerin hält die Bekanntgabe des genauen Textes der einschlägigen Abkommen für erforderlich, um beurteilen zu können, ob 1» die dem Vorstand am 7» Dezember 1959 erteilte Brmächtigung nichtig sei, 2» der Gruppe HaflBP und den Banken Sondervorteile gewährt worden seien und 3» sich Vorstand und Auv£siehtsrat der Beklagten ersatzpflichtig gemacht hätten» Mit dem Klageantrag zu 1 beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, in der nächsten Hauptversammlung die mit der 244 598 480 DM dargestellt hätten, sei eine stille Reserve von 81 100 000 DM geschaffen worden* In Wirklichkeit sei ein noch höherer Betrag als stille Reserve anzusetzen, da noch berücksichtigt werden müsse, daß die Beklagte durch den Erwerb der und der NeflHB-Aktien das Schachtelprivileg erworben habe* Bereits am 7» Dezember 1959 habe die Absicht bestanden, so zu buchen; auch das sei der Hauptversammlung dieses Tages verschwiegen worden* Der Vorstand der Beklagten habe der Gruppe HaflB diese Verpflichtung dadurch abgenommen, daß er ein Bankenkonsortium in die TJmtauschaktion eingeschaltet habe» Hierzu sei er durch die Ermächtigung vom 7o Dezember 1959 nicht befugt worden,, Wenn sich die Beklagte demgegenüber damit verteidige, sie habe keine Sperrminorität entstehen lassen und eine Publikumsgesellschaft bleiben wollen, sei ihr entgegenzuhalten, daß sie nicht berechtigt sei, Gesellschaftsmittel für derartige Zwecke einzusetzen» Alle diese Rechtsverstöße seien schon am 7o Dezember 1959 geplant gewesen» Das müsse bei der Präge nach der Wirksamkeit der Ermächtigung dieses Tages berücksichtigt werden» da ihnen damit die Verpflichtung abgenommen worden sei, für die Streuung des ihnen anfallenden Besitzes an jungen B®-Aktien zu sorgen» Dieser Vorteil betrage, bezogen auf das alte Grundkapital von 200 Mio DM, 2 #0 Er habe als Sonderbonus allen Aktionären zugewendet werden können, die bereit gev/esen seien, sich für ihre BB^Aktien einer Verkaufs sperre bis zu dem 2» «Juli I960 zu unterwerfen» Der Betrag von 4,2 Mio DM könne auch nicht als Vermittlungsprovision beansprucht werden0 Wie bei der Beklagten sei auch bei Rh^HHHIB ein Vorstandsmitglied der Bank (Abs) Vorsitzender des Aufsichtsrats gewesen0 Wenn beide' das-Geschäft zwischen der Beklagten und der Gruppe HaflP zustandegebracht hätten, seien sie im Rahmen ihrer Aufsichteratstatigkeit und nicht in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der DflBHBfc Bank tätig geworden» Die Vergütungen für diese Aufsichtsratsposten (im Jahre 1959 für den einen 36 000 DM und für den anderen 23 000 DM) würden nicht bloß für wenige Aufsichtsratssitzungen - bei der Beklagten hätten im Jahre 1959 nur vier stattgefunden - sondern dafür gezahlt, daß die Herren mit ihrem Rat und ihren Verbin- düngen der Beklagten zur Verfügung ständen» Deshalb und v/eil die beiden Herren auf Grund ihrer Stellung in der DflHBB Bank in den Aufsichtsrat der Beklagten und den der AG gewählt worden seien, könne die BflBIBank nicht noch einmal gesondert für die Vermittlung des von der Beklagten mit der Gruppe Ha®|® ge troff e-nen Abkommens liquidieren» Wenn sich ergäbe, daß sie zu hoch bezahlt worden seien oder sonst ein Verlust einträte * Der niedrige Ansatz habe auch dem eigenen Vorteil der Mitglieder des Vorstands und des Aufsicht srats gedient; ihre Tantieme sei gewinnabhängig und falle schon bei einem fiktiven Reingewinn an; schon 1 i> Dividende koste die Gesellschaft 203 838,60 DM Vorstands*- und Aufsichtsratstantiemen» den ist jeweils das Aktiengesetz vom 30» Januar 1957 gemeint in den Zeichnungsscheinen angegeben werden müssen (§ 170 Absd AktG-); da dies unterblieben sei, hätten sich die Mitglieder de3 Vorstandes und des Aufsichtsrats der Beklagten nach § 295 AbSo 1 Ziffo 3 AktG strafbar gemacht» Mangels ausreichender Angaben im Zeichnungsschein seien nur die Insider, insbesondere die Mitglieder des Bankenkonsortiums, über das Vorhaben einer gestreuten Placierung von 40 Mio DM D®-Aktien unterrichtet gewesen und hätten rechtzeitig ihre D®-Aktien verkaufen können, während dem Publikumsaktionär der notwendige Einblick vorenthalten worden seio Die Klägerin hat in der HauptVersammlung vom 28 0 Juni I960 gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat gestimmt und gegen die beiden Entlastungsbescshlüsse Widerspruch zu Protokoll erklärto Mit dem Klageantrag zu 2 begehrt sie, die Entlastungsbeschlüsse für nichtig zu erklären«, c) die Verwaltung der Beklagten der Hauptversammlung vom 7o Dezember 1959 verschwiegen habe, daß ein Ausgabekurs von nur 150 bzw«, 200 $ habe festgesetzt, ein Bankenkonsortium eingeschaltet und unter Verletzung des § 153 Ziffo 3 AktG eine hohe, zugleich steuerlich nachteilige stille Reserve habe gebildet werden sollen, c) Die Vertreter der Mitglieder des Bankenkonsortiums hätten wegen § 114 Abs0 5 AktG, § 34 BGB über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht mitstimmen dürfen, denn diese Abstimmung habe zugleich die Einschaltung des Bankenkonsortiums betroffen* d) Da die Gruppe HaflP und die Mitglieder des Bankenkonsortiums Sondervorteile erhalten, aber mit ihren Aktien die Entlastungsbeschlüsse herbeigeführt hätten, unterlägen diese Beschlüsse auch nach § 197 Abs* 2 AktG der Anfechtung* e) Die der Gruppe HaflB angefallenen jungen B®-Aktien hätten überhaupt noch kein Stimmrecht gehabt, da sie mit Rücksicht auf die den Banken gezahlte Brovision als noch nicht voll eingezahlt anzusehen seien* 532, 339) den Standpunkt vertreten, daß die Verwaltung einer Aktiengesellschaft nur dann Auskunft zu erteilen brauche, wenn dies die Hauptversammlung verlange, und daß der einzelne Aktionär bloß die Möglichkeit habe, hierauf hinzuwirken» Es hat dies aus der Rechtsstellung der HauptVersammlung als dem übergeordneten Organ der Gesellschaft abgeleitet und damit inbegriffen verneint, daß zwischen dem einzelnen Aktionär und der Verwaltung ein AuftragsVerhältnis besteheo Das ist richtig o und der zu dem Handelsregister eingereichten Sohr Barum geht es hier nicht » Bie Klägerin leitet denn auch den erhobenen Auskunftsanspruch nicht unmittelbar aus § 9 HGB, sondern daraus ab, daß die Beklagte dem Registergericht nicht alle Unterlagen eingereicht hat, die der Anmeldung einer Kapitalerhöhung beizufügen sind» Hieran ist richtig, daß nach § 155 Abs» 3 Ziff» 2 AktG, der nach § 170 Abs» 1 AktG auch für das genehmigte Kapital gilt, bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge einzureichen sind, Io Das Berufungsgericht meint; Der Aktionär habe bloß Anspruch auf mündliche Auskunftserteilung in der Hauptversammlung und keinen Anspruch auf Vorlegung oder Hinsicht von Urkunden» Mangels Einsichtsrechts könne der Aktionär auch nicht die Verlesung verlangen» Die Ansicht der Klägerin, Verlesung sei, weil bei ihr nicht die Echtheit nachgeprüft werden könne, v/eniger als Einsicht, lasse außer acht, daß ein Aktionär durch Einsicht kaum die Kenntnisse erhalten könne, die ihm bei einer Verlesung zuteil würden, da ihm durch das Verlesen der gesamte Vorgang sinngerecht nahegebracht werde, während er, wenn ihm während des Verlaufs der Hauptversammlung Einsicht gewährt würde, gewöhnlich große Verständnis-Schwierigkeiten haben würde» Darum sei die Verlesung von Geschäftsunterlagen mindestens der Einsicht gleichzusetzen» Den reinen Auskunftsanspruch habe aber die Beklagte erfüllt» Sie habe wiederholt Auskunft gegeben, zunächst im November 1959 in einem Aktionärsbrief, in der Einladung der Hauptver-Sammlung vom 7» Dezember 1959, auf dieser Hauptversammlung, in einem Briefwechsel mit dem Ehemann der Klägerin, und in der Hauptversammlung vom 28» Juni I960 habe sie alle ihr vom Vertreter der Klägerin gestellten Eragen beantwortet» Damit habe sie "alle wesentlichen Umstände" mitgeteilt und "sinngemäß" über das Vertragswerk Auskunft erteilt» Deshalb sei der Zweck des Auskunftsrechts, dem Aktionär die sachgerechte Ausübung seines Stimmrechts zu ermöglichen, erreicht» st immt , daß also auch das Verlangen auf Verlesung eines Vertrages ein Auskunftverlangen im Sinne des § 112 AktG darstellt, daß es aber immer nur in solchen Aus nähme fällen als gerechtfertigt bezeichnet werden kann, in denen mit Rücksicht auf besondere Umstände der zusammenfassende Bericht über den Inhalt des Vertrages nicht ausreichend ist» 3o Da die Verlesung einer Urkunde die umfassendste Porm der Auskünfteerteilung ist, kann sie auch Gegenstand des Auskunftsanspruchs des Aktionärs sein» Im allgemeinen wird es jedoch ausreichen, wenn über die Urkunde referiert und ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird * Deshalb geht der Auskunftsanspruch in der Regel nicht auf Verlesung* Dem Antrag auf Verlesung von Urkunden über Vorgänge von nicht lebenswichtiger Bedeutung wird, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß bei ihrer inhaltlichen Wiedergabe etwas Wesentliches verschwiegen worden ist, Im allgemeinen entgegenstehen, daß für eine Auskunftserteilung in ihrer umfassendsten Porm, also durch Verlesung, kein schutzwertes Interesse besteht und der Aktionär sein Auskunftsrecht nicht rechtsmißbräuchlich ausüben darf* Bei Verträgen über lebenswichtige Vorgänge wird ein Anspruch auf Verlesung dagegen a) Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, daß der Verlesungsantrag gerechtfertigt gewesen sei, weil die Kapitalerhöhung von außerordentlicher Bedeutung für das Unternehmen gewesen seio Dem kann nicht gefolgt werden« Die Kapitalerhöhung war allerdings ein Vorgang, der für den Aufbau und das Volumen der Beklagten von grundlegender Bedeutung war« Aber sie ist bereits am 7° Dezember 1959 beschlossen worden, während der Verlesungsantrag.erst in der Hauptversammlung vom 28o Juni i960 gestellt worden ist und zu klären suchte, ob Bedenken gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat berechtigt seien« machungen auch damit begründet, sie wolle prüfen, ob die am To Dezember 1959 beschlossene Satzungsänderung nichtig seio Hierfür fehlt aber jeder Anhalt„ Deshalb kann unentschie den bleiben, ob der Verlesungsantrag der Klägerin mit dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Erhöhungsbeschlusses gerechtfertigt werden könnte« Die Verpflichtung der Gruppe Ha®®, alsbald einen Teil betrag von 40 Mio DM und später weitere 22,5 Mio DM junge D®~Aktien außerhalb der Börse möglichst breit gestreut zu verkaufen, hatte, v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht den Inhalt, daß die Gruppe Ha®® nun auch für die Durchführung dieser Abrede und damit auch für den Absatz der jungen D®-Aktien zu sorgen hatte, sondern bedeutete vielmehr, daß die Gruppe Ha®® die erworbenen Aktien wieder hergeben und die Beklagte diese Aktien anderv/eit unterbringen und zu Gelde machen sollte „ Im wirtschaftlichen Ergebnis sollte auf dem Wege über Sacheinlagen im Verhältnis zur Gruppe Ha®® eine Sachübernahme erreicht werden<> Die Beklagte wollte eine möglichst hohe Beteiligung an Rh®P~ B®H® und HePBIP erwerben und dafür nicht Geld, sondern Aktien auf wenden 0 Soweit Rh®®®®®> unc* üe®®B-Aktionäre zu dem Aktientausch bereit seien, wollte sie diese Aktionäre als ihre Aktionäre gewinnen,. Auch die Kursgarantie, die die D^HHH* Bank der Gruppe HaflflH erteilt hat und die die Beklagte mit ihren dem Bankenkonsortium gezahlten Gebühren mit abgegolten haben soll, kann nicht als ein Sondervorteil angesehen werden, den die Beklagte der Gruppe Haflflfl gewährt habe« Denn diese Garantie wurde mit Rücksicht auf die im Interesse der Beklagten liegende Streuung der Aktien gegeben» Die dem Bankenkonsortium gezahlte Provision würde auch dann keinen Sondervorteil darstellen, wenn, wie die Klägerin annimmt, die Einschaltung des Konsortiums unzweckmäßig und die Transaktion technisch auch ohne Mithilfe von Banken durchführbar gewesen wäre «, Denn tatsächlich ist das Bankenkonsortium tätig geworden, und diese Tatsache kann mit dem Gesichtspunkt der Entbehrlichkeit der Inanspruchnahme der Banken nicht ungeschehen gemacht werden0 Übrig bleibt darum nur die Annahme der Klägerin, das Bankenkonsortium sei.lediglich eingeschaltet worden, um ihm unter Ausnutzung der personellen Verflechtung zwisehen den beteiligten Banken und dem Aufsichtsrat der Beklagten eine Provision von mehreren Millionen zu verschaffen«. d) Die Klägerin begründet ihr Interesse an der Verlesung des Vertragswerks aber auch mit ihrem Verdacht, der Vorstand könne die ihm erteilte Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien Überschriften oder in einer Weise ausgenutzt haben, die ihn und den Aufsichtsrat regreßpflichtig gemacht habe«, Diese Klägerin und ihre Antworten auf die von diesem in der Hauptversammlung vom 28o Juni I960 gestellten Fragen verwiesen werdeno Aber dies ändert nichts daran«, daß über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht sachgerecht befunden werden konnte, ohne das Vertragswerk in seinem Wortlaut zu kennen o Pie Frage nach der Verantwortlichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat stellte sich nicht für einen für das heben der Beklagten belanglosen Vertrag, sondern für ein Vertragswerk, das für die Beklagte von außergewöhnlicher Bedeutung war0 Pie Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Vertreter der Klägerin nach der Ablehnung des Verlesungsantrages und nach der Beantwortung weiterer von ihm gestellter Fragen die Frage, ob er noch weitere Auskünfte wünsche, verneint und dem ein "Pankeschön" beigefügt hat o Penn das bezog sich ersichtlich nicht auf die Regreßfrage 0 6p Auch die Möglichkeiten, die die Klägerin auf Grund der §§ 118, 122 AktG hatte, standen dem Verlesungsantrag nicht entgegen«, Hach diesen Bestimmungen kann der einzelne Aktionär, nach dessen Auffassung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstand oder Aufsichtsrat in Betracht kommt, die Hauptversammlung dafür zu gewinnen suchen, eine Sonderprüfung (§§118 ff AktGj oder die Erhebung einer Rückgriffsklage (§ 122 AktG) zu beschließen«, . 7 p Pie Frage nach der Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat stellte sich nicht bloß für die Abmachungen mit der Familie HaflHP und der HaflP & Co« GmbH, sondern auch für die Abmachungen der Beklagten mit dem Bankenkonsortium* Parum werden diese Abmachungen von dem Verlesungsanspruch der Klägerin mit umfaßt«, 99 AktG, wenn er Übersetzt war» Denn aus dem Fordern dieses Preises erwuchs der Beklagten nicht Schaden, sondern Vorteil, und die Mitglieder des Bankenkonsortiums waren es, die ihn gegenüber den Erwerbern der jungen Aktien zu vertreten hatten, da sie deren Vertragspartner waren und zu dem Kauf junger D®-Aktien angeregt hatten0 Aber wenn die von der Klägerin gewünschte Aufklärung ergäbe, daß das Verlangen auf Zahlung eines Preises von 502 $ den Tatbestand des § 826 BGB oder den des § 823 Abs» 2 BGB mit § 263 StGB erfüllte, so läge ein Grund vor, der die Aktionäre der Beklagten berechtigte, Vorstand und Aufsichtsrat die Entlastung zu versagen«, In der Hauptversammlung vom 28» Juni I960 hat die Beklagte nicht bloß bestritten, daß die Klägerin einen Auskunft sanspruch in Form der Verlesung habe, sondern die Verlesung auch unter Berufung auf § 112 Abs» 3 AktG verweigert» Hierfür hat sie jedoch weder;:; währ end der Hauptversammlung noch bisher im Prozeß eine Begründung gegeben» rem Standpunkt, die Klägerin habe keinen Auskunftsäftsprueh in Form der Verlesung, durchdringen würde0 Angesichts der ihr günstigen Einstellung der Vorinstanzen und der in dieser Sache zu ihren Gunsten ergangenen Urteile hatte sie keinen Anlaß, die Gründe für ihre Auskunft sverweigerung offenzulegen o Würde deshalb durchzuerkennen sein, weil sie bisher keine Begründung für das von ihr in Anspruch genommene Auskunft sverweigerungsrecht gegeben hat, so müßte sie unter Um- Io Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat hat nicht die Bedeutung eines Verzichts auf Ersatzansprüche oder eines Anerkenntnisses des Nichtbestehens derartiger Ansprüche, sondern bringt nichts weiter als die Billigung der Geschäftsführung und das Vertrauen in sie zu dem Ausdruck (BGHZ 29, 385, 390; 36, 296, 306) 0 Dies folgt aus § 84 A.bSo 4 Satz 3 AktG-o 1 AktG) oder auf einen der Richtigkeitsgründe des § 195 AktG gestützt werden» Es kann daher - mit der sich unten zu V ergebenden Ausnahme - auf alle diejenigen Gesichtspunkte nicht eingegangen werden, die die Klägerin dafür anführt, Vorstand und Aufsichtsrat habe die Entlastung versagt werden müssen» Die Hauptversammlung kann selbst dann Entlastung er-* teilen, wenn Gründe vorliegen, die die Versagung der Entlastung rechtfertigen würden» Ein Aktionär kann nicht über die Anfechtungsklage den übrigen Aktionären seine Meinung zur gewöhnliche Verwaltungsrecht des Vorstandes hinaus» Dabei kann dem Vorstand auch in Einzelheiten freie Hand gelassen werden (vglo § 171 AktG) » Die Hauptversammlung vom 7* Dezember 1959 hat dem Vorstand uneingeschränkt Vertrauen geschenkte Bei dieser Sachund Rechtslage brauchte der Vorstand der Beklagten von sich aus nicht zu offenbaren, wie im einzelnen er die Kapitalerhöhung durchzuführen beabsichtigte; die Aktionäre hätten fragen können0 Damit ist der Vorwurf unberechtigt, die Verwaltung der Beklagten habe der Hauptversammlung vom 7o Dezember 1959 verschwiegen, wie hoch sie den Ausgabekurs fest setzen und daß sie ein Bankenkonsortium einschalten wollte» 5» § 133 Ziff» 3 AktG bezeichnet den Börsenpreis als den höchstzulässigen Ansatz» Bei den Aktiven waren stille Rücklagen zulässig» Da die Beklagte die Beteiligung an und NeflBP behalten wollte, durfte sie diese Beteiligungen mit dem Wert ansetzen, den sie als den steuerlich günstigsten ansah» Das lag im Rahmen ihrer Unternehmer-freiheit» Von einer Verletzung der Bilanzierungsvorschrif-ten kann nicht gesprochen werden» 6» Die Beklagte hat darin recht, daß die von ihr mit der Gruppe HaflBP, der HaflHP & Co» GmbH und der Bank getroffenen Abmachungen keine Hebenvexpflichtungen im Sinne des § 152 Abs» 2 Ziff» 2 AktG sind und daß sie an die Staats- 1 o Es kann dahingestellt bleiben, ob über den Aussetzungen antrag der Klägerin vor der Abstimmung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat hätte Beschluß gefaßt werden müsseno Denn das beanstandete Verfahren ist für die beiden Entlastungsbeschlüsse nicht kausal» 3o Mit der Stimmabgabe für die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat kenn ein Aktionär weder Sondervorteile für sich oder einen Dritten noch eine Schädigung der Gesellschaft anstreben» Denn der Entlastungsbeschluß ist zu einer VermögensVerschiebung nicht geeignet; er enthält nicht einmal einen Verzicht auf Rückgriffsansprüche» Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß die Beklagte durch die von der Klägerin beanstandeten Abkommen keine Sondervorteile gewährt hat» 4*o Die Gruppe HaflBP hat ihre Sacheinlage voll erbracht» Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, daß diese Einlage wegen der dem Bankenkonsortium gezahlten Provision als Vo Pa aber noch offen ist, ob die Klägerin einen Auskunft sänspruch in Form der Verlesung hat oder die Auskunftsverweigerung der Beklagten begründet ist, und da nicht ohne weiteres verneint werden kann, daß eine Verletzung des Auskunftsrechts ohne Einfluß auf die Entlastungsbeschlüsse geblieben ist, war das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als es sich zu dem Antrag des Anfechtungsbegehrens verhält o

Zitierte Normen: § 112 AktG § 259 BGB § 256 AktG
AktGAktionärAktie®GruppeKlägerinHauptversammlungBankenkonsortium

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 AktG (193?) §*L2
Der Auskunftsanspruch des Aktionärs kann auch auf Verlesung von Urkunden gehen« Hat die Hauptversammlung unmittelbar oder mittelbar Verträge zu beurteilen, die für die Entwicklung der Gesellschaft von größter Bedeutung sind, so kann ein Verlesungsanspruch nur verneint werden, wenn sich die Verlesung wegen der Länge der dafür benötigten Zeit, wegen der vorgerückten Stunde oder anderen überragenden Gründen der Verhandlungsführung nicht durchführen ■läßt«
BGH, ürt. r. 30. März 1967 - II ZR 245/63 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 246/63
URTEIL
Verkündet am
30 o März 1967 Heil 9
Jus t izoberSekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Krau Am Iri
! Heil
 gebo ScbrflBP in 3(
Klägerin und % Rechtsanwalt Br
 gegen
die DJMI. EBP Akt i enge Seilschaft in H| Mi®B^veg	vertreten	durch
a) ihre Vorstandsmitglieder;
v. B Br0 Hugo Gr Rro Brich 9ra Otto Ri Dra Britz St Hans-Georg Go Erich Schl
 Vorsitzer9 9 stellvo Vorsitzer9
3 stellvertretend, 3 stellvertretend 2
b) ihre Aufsichtsratsmitglieder
r? Bü
 Kranz Heinrich Ui Karl SchifllK, Fr Rr« Br0hoc^ Ernst Hellmut V Klaus HaMP? Ob^—I^fr-Ste
 Robert Ko^^9 BU'_____
Bro Ingo Boho Heinrich	K
o Vorsitzer, i, stellvo Vorsitzer a
stellvoVorsitzer
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Bro Hans-Helmut K Br» Ingo Hellmut BTo Ingo Wilhelm M.
2 -
Hans BfB? Hi Alexander ScHä^^7 Hü Max Ho Schaft? New C
Arbeitnehmervertreter;
Anton Aul Paul Bll Arthur Friedrich Erich Li^p^, Br! Hans-Joachim de R<
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 Gönno/USA?
Krs o om /Hogo ,
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Beklagte und Revisionsbeklagte 9
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Profo Br,
 und Br
 Ber IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9 c März 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br0 Fischer und der Bundesrichter Br® Kuhn5 Liesecke? Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt s
Auf die Revision der Klägerin wird das am 19o September 1963 verkündete Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg im Kostenpunkt 5 zu dem Klageantrag zu 1 und insoweit aufgehoben? als es um die Anfechtungsklage gehto Die weitergehende Revision wird zu-rückgewieseno Im Aufhebungsumfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen9 das auch über die Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat o
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
lo
 Vorgeschichte
Der Vorstand der Beklagten wurde durch Hauptversaram-lungsbeschluß vom 7° Bezember 1959 ermächtigt, das Grundkapital unter Ausschluß des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre in einer oder mehreren Stufen um bis zu 87 Mio DM durch Ausgabe neuer Inhaberaktien zu erhöhen„ Er wurde insbesondere ermächtigt, neue Aktien 10 gegen Einbringung von Aktien a) der RhBBHIHHV Aktiengesellschaft für Bergbau und Chemie im Verhältnis 5 5 4 und b) der Bergbau- und Industrie-Aktiengesellschaft NeBHB im Verhältnis 1 ; 1 und 2 « zur Aufrundung des Grundkapitals auch gegen Bareinlagen auszugebeno
 RhflHHHBfc hatte 1,6 Mio, NeflB 0,3 Mio eigene Aktien« Bie Gruppe HafliM besaß von dem 100 Mio BM betragenden Grundkapital von RBflHHHHt 70,5 Mio BM und von dem 15 Mio BM betragenden Grundkapital von HeflBP 6,5 Mio BM« Bie übrigen Rh^mH[|^^-Aktien befanden sich im Besitz vieler Kleinaktionäre*
und mit dieser Betri Tankstellennetz die Familie E
war an	mit	8,1	Mio	BM	beteiligt
 Gesellschaft durch einen Organschafts- und verbunden« Bas Ehfmp-gehörte der RhJ^HHW GmbH; an ihr waren und die von dieser Familie beherrschte
& Oie GmbH zu 50 i° und die	AG	sowie	die
 NeBHHfc AG zu je 25 $ beteiligt« Bie Rl^BHHHMB AG besaß außerdem noch 25 $ an der RuBHHHBPAG«
Dem Hauptversammlungsbeschluß vom 7* Dezember 1959 lag ein verbindliches Angebot der Familie	vom	30 0 Okto-
ber 1959 zugrunde, RhflH^HBB-Aktien im Verhältnis von 5 ; 4 und Ne^BBfc-Aktien im Verhältnis von 1 : 1 gegen neu auszugebende Aktien der Beklagten (D®-Aktien) zu tauschen« Das Angebot enthielt außerdem die Verpflichtung der Gruppe HaplP, zunächst einen Teilbetrag der ihr durch den Umtausch anfallenden DBP-Aktien, nämlich 40 Mio DM, einem unter ' ■ Führung der DflHHHPBank stehenden Bankenkonsortium zu überlassen und später auch die restlichen der ihr aus dem Umtausch zufallenden D®-Aktien, nämlich 22,5 Mio DM, nur über das Bankenkonsortium zu veräußern„
Das Bankenkonsortium gab der Gruppe HafliP eine Kursgarantie und verpflichtete sich gegenüber der Beklagten (bestätigt durch Schreiben vom 4o Dezember 1959)? 40 Mio DM neue D®-Aktien außerhalb der Börse in kleinen Posten zu veräußern, diese Aktien einer Verkaufssperre bis zu dem 2 0 Juli I960 zu unterwerfen und den Umtausch auch für alle anderen umtauschbereiten RhpHHHHHK» und Ue^BIB-Aktionäre durchzuführeno
 In dem den Kh^l^BPP- und HepP^-Aktionären unterbreiteten Umtauschangebot der Beklagten (veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 9° Dezember 1959) hieß es, ein unter Führung der DflPPPM Bank stehendes Bankenkonsortium werde die von den tauschbereiten RhPHPPIP- und NeiHBp-Aktionären zur Verfügung gestellten Aktien treuhänderisch hereinnehmen und diese Aktien zur Zeichnung der neuen Aktien der Beklagten verwenden*
Dementsprechend zeichnete die	Bank	am	9°	und
29* Dezember 1959	81	324	000	DM D®~Aktien<, In den Zeich-
nungsscheinen wurde der Ausgabekurs gegen Bh^HÜHK-Akti eil mit 200 1° und gegen Nefl^^-Aktien mit 150 ?£ angegeben.
 
Die Beklagte zahlte dem Bankenkonsortiura 4,247 Mio DM als Provision für Umtausch und Streuplacierung und 0,813 Mio hjvj als Börseneinführungsprovision»
In einem Vertrag vom 3<> Dezember 1959 mit der HaflBfe & Cie GmbH regelte die Beklagte die vertraglichen Beziehungen zwischen dieser GmbH und der	AG aus deren
 Beteiligung an der RhJIHIIBIIM GmbH»
Infolge Umtausches von Rh4HHHHP~ und He®BB&~Aktien und der Ausgabe von 675 000 DM gegen Bareinlagen (insoweit Kurs 260) stellte sich das Grundkapital der Beklagten auf 282 Mio DM»
II
Klageantrag zu 1
Auf der Hauptversammlung der Beklagten vom 28« Juni I960 stellte die Klägerin, die 16 000 DM Aktien der Beklagten besitzt, eine Reihe von Prägen, zu denen sie Antworten erhielte Sie beantragte dann Verlesung aller mit der Gruppe mit der Ha^HP & Cie GmbH und mit der DflHH Bank abgeschlossenen Verträge» Dies lehnte der Vorstand unter Hinweis auf § 112 Abs» 3 AktG ab»
Die Klägerin hält die Bekanntgabe des genauen Textes der einschlägigen Abkommen für erforderlich, um beurteilen zu können, ob 1» die dem Vorstand am 7» Dezember 1959 erteilte Brmächtigung nichtig sei, 2» der Gruppe HaflBP und den Banken Sondervorteile gewährt worden seien und 3» sich Vorstand und Auv£siehtsrat der Beklagten ersatzpflichtig gemacht hätten» Mit dem Klageantrag zu 1 beantragt sie, die Beklagte zu verurteilen, in der nächsten Hauptversammlung die mit der
 
Gruppe HaJH^ am 30* Oktober 1959 und dem Bankenkonsortium unter Führung der D^MIHB Bank am 4° Dezember 1959 abgeschlossenen Abkommen im Wortlaut mitzuteilen*-
Sie trägt hierzu vor:
(1)	Sur Präge der Nichtigkeit der Ermächtigung vom 7o Dezember 1959
(a)	Im Dezember 1959 habe der Börsenkurs der D®|-Aktien bei 500 $ gestandene Das Einanzamt habe die Gesellschaftsteuer nach einem Kurs von 502 $ für die D®-Aktien berechnete Bereits am 7° Dezember 1959 habe festgestanden, daß der Ausgabekurs der jungen D®-Aktien, soweit RhflB-^^PI^^Aktien eingebracht würden, 200 $ und, soweit NetflB* Aktien eingebracht würden, 150 $ betragen solle* Das sei der Hauptversammlung vom 7A Dezember 1959 verschwiegen worden*
(b)	Zum 51 o Dezember 1959 seien die aufgenommenen RhflHHH^-Aktien mit 153 250 000 DM und die aufgenommenen NeflHB-.Aktien mit 10 148 000 DM aktiviert worden; das entspreche einem Kurs von nur 164 $ für die Rh^f^m^^-Aktien und von rund 155 f> iür die NeMIMfc-Aktieno Da die für die auf genommenen RhflHBH^- und Ne^HB- Aktien ausgegebenen D®~Aktien bei einem Kurs von 502 $ einen Wert von
244 598 480 DM dargestellt hätten, sei eine stille Reserve von 81 100 000 DM geschaffen worden* In Wirklichkeit sei ein noch höherer Betrag als stille Reserve anzusetzen, da noch berücksichtigt werden müsse, daß die Beklagte durch den Erwerb der	und der NeflHB-Aktien das
 Schachtelprivileg erworben habe* Bereits am 7» Dezember 1959 habe die Absicht bestanden, so zu buchen; auch das sei der Hauptversammlung dieses Tages verschwiegen worden*
(c)	Ihr sei außerdem verheimlicht worden, daß, wie sich aus dem unterschiedlichen Ausgabekurs für die Rh®P~
 
und die Ne®HB^-Aktien ergebe, die ffe^HB-Aktien weniger als die RhBHHHH^^c'^en wer^ gev/esen seien»
(d)	Die Zahlung einer Bankprovision von 4,2 Mio DM sei in Wirklichkeit eine teilweise Einlagenrückerstattung0 Die Gruppe HaBHfc habe es übernommen, ihre jungen DB-Aktien außerhalb der Börse in kleineren Abschnitten zu verkaufen»
Der Vorstand der Beklagten habe der Gruppe HaflB diese Verpflichtung dadurch abgenommen, daß er ein Bankenkonsortium in die TJmtauschaktion eingeschaltet habe» Hierzu sei er durch die Ermächtigung vom 7o Dezember 1959 nicht befugt worden,, Wenn sich die Beklagte demgegenüber damit verteidige, sie habe keine Sperrminorität entstehen lassen und eine Publikumsgesellschaft bleiben wollen, sei ihr entgegenzuhalten, daß sie nicht berechtigt sei, Gesellschaftsmittel für derartige Zwecke einzusetzen» Alle diese Rechtsverstöße seien schon am 7o Dezember 1959 geplant gewesen» Das müsse bei der Präge nach der Wirksamkeit der Ermächtigung dieses Tages berücksichtigt werden»
(2)	Sondervorteile
(a) In der Einschaltung des Bankenkonsortiums liege die Gewährung eines Sondervorteils an die Mitglieder der* Gruppe HaBIB? da ihnen damit die Verpflichtung abgenommen worden sei, für die Streuung des ihnen anfallenden Besitzes an jungen B®-Aktien zu sorgen» Dieser Vorteil betrage, bezogen auf das alte Grundkapital von 200 Mio DM, 2 #0 Er habe als Sonderbonus allen Aktionären zugewendet werden können, die bereit gev/esen seien, sich für ihre BB^Aktien einer Verkaufs sperre bis zu dem 2» «Juli I960 zu unterwerfen»
Da die Beklagte jedoch ihren Aktionären ein solches Angebot nicht unterbreitet habe, habe sie zugleich gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung der Aktionäre verstoßen»
8
(t>) Die Beklagte habe die Ne®B®-Aktien für den Umtausch zu hoch bewertet 0 Die Schachtanlage NeflHB sei im Jahre 1962 wegen Unrentabilität stillgelegt worden0 Die Nef^B^-Aktien seien weniger als die jungen D®-Aktien wert gewesene Die Überbewertung der NeBBI^-Aktien sei vornehmlich der Gruppe Ha^BP zugute gekommen, da sich nur 100 000 DM dieser Aktien in freiem Besitz befunden hätten.
(c)	Ein weiterer Sondervorteil bestehe in der Kursgarantie, die das Bankenkonsortium der Gruppe	gegeben
 habe, weil die dem Konsortium gezahlte Provision auch die Kursgarantie umfasse,
(d)	Die Beklagte habe der HaflB & Cie GmbH, die ihr eine Option auf ihre Beteiligung an der RhBBHUHP GmbH eingeräumt habe, Abnahme- und Bieferzusagen erteilt und damit auch* dieser Pirma Sondervorteile versprochen, die im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung ständen.
(e)	Die Beklagte, für die der Erwerb von Rh(
Aktien als eine echte, dauernde Beteiligung gedacht war und kein Pakethandel sein sollte, veräußerte den Rh^BH^~ Anteil von 25 $ an der EuBHHH^ AG an die drei anderen Aktionäre dieser Gesellschaft, nämlich die Farbwerke HoeBB®-die ManBHBH^ AG und die Hül^HBMBfc ObflBBB®? Da die Gruppe Ha|B® an der letzteren zu 25 i* beteiligt ist, argwöhnt die Klägerin, die Weitergabe der Beteiligung an der HiflBBi könne zwischen der Beklagten und der Gruppe Ha^B® i® Zusammenhang mit der am ?<> Dezember 1959 eingeleiteten Kapitalerhöhung abgesprochen worden sein und für die Gruppe	einen	Sondervorteil	darstellen0
(f)	Die Beklagte habe auch dem Bankenkonsortium gewährt0 Einmal habe sie ihm durch die den Mitgliedern der Gruppe HaflBV auf erlegten Verkauf ©Bindungen
 
ein Verkaufsmonopol und das Depotstimmrecht für die vor dem 2o Juli I960 liegenden Hauptversammlungen verschaffte Außerdem habe die Beklagte zur Aufrundung ihres Kapitals 675 000 DM neue Aktien ausgegeben und diese Aktien Invest-mentgesellschaften überlassen, die der	Bank	und
 der IrS^^ Bank - beide gehörten dem Konsortium an -nahe Ständen.,
(3)	Vorstand und Aufsichtsrat hätten ihre Pflichten verletzt 0
(a) Das Bankenkonsortium sei eingeschaltet worden, um den beteiligten Banken eine Provision zukommen zu lassen-* Zu der Einschaltung des Bankenkonsortiums sei es gekommen,
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Vorstandsmitglied der DflHHIB Bank gewesen sei und andere Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten im Vorstand oder Aufsichtsrat anderer am Konsortium beteiligter Banken gesessen hätten6 Die neuen Aktien hätten von den Mitgliedern der Gruppe HagHB und den freien Aktionären von .Rheinpreußen und NeflH^ gezeichnet werden können0
Der Betrag von 4,2 Mio DM könne auch nicht als Vermittlungsprovision beansprucht werden0 Wie bei der Beklagten sei auch bei Rh^HHHIB ein Vorstandsmitglied der Bank (Abs) Vorsitzender des Aufsichtsrats gewesen0 Wenn beide' das-Geschäft zwischen der Beklagten und der Gruppe HaflP zustandegebracht hätten, seien sie im Rahmen ihrer Aufsichteratstatigkeit und nicht in ihrer Eigenschaft als Vorstandsmitglieder der DflBHBfc Bank tätig geworden» Die Vergütungen für diese Aufsichtsratsposten (im Jahre 1959 für den einen 36 000 DM und für den anderen 23 000 DM) würden
 nicht bloß für wenige Aufsichtsratssitzungen - bei der Beklagten hätten im Jahre 1959 nur vier stattgefunden - sondern dafür gezahlt, daß die Herren mit ihrem Rat und ihren Verbin-
 
düngen der Beklagten zur Verfügung ständen» Deshalb und v/eil die beiden Herren auf Grund ihrer Stellung in der DflHBB Bank in den Aufsichtsrat der Beklagten und den der	AG gewählt worden seien, könne die
 BflBIBank nicht noch einmal gesondert für die Vermittlung des von der Beklagten mit der Gruppe Ha®|® ge troff e-nen Abkommens liquidieren»
(b) Die Beklagte habe die	und	die
 NeflHfe-Aktien deshalb bloß mit 164 $ und 155i» eingebucht, . um keine Abschreibungen vornehmen zu müssen. Wenn sich ergäbe, daß sie zu hoch bezahlt worden seien oder sonst ein Verlust einträte * Der niedrige Ansatz habe auch dem eigenen Vorteil der Mitglieder des Vorstands und des Aufsicht srats gedient; ihre Tantieme sei gewinnabhängig und falle schon bei einem fiktiven Reingewinn an; schon 1 i> Dividende koste die Gesellschaft 203 838,60 DM Vorstands*- und Aufsichtsratstantiemen»
§c) Da der Ausgabewert für die Berechnung der Kör-perschaftä- * und der Gewerbesteuer maßgebend sei {Thiel, DB
1960, 300; 1960, 334), habe sich die. Beklagte steuerlich den Verkauf ihrer khflIHHHP- und NeflH^-Beteiligung unmog-
lieh gemacht, da sie bei einem
 zu dem Anschaffungspr
 rund 45 Mio DM, die sie jetzt an Steuern gespart habe, später an Steuern mehr aufwenden müsse«
{d) Da die Gruppe	ihre	D®-Aktien	zu einem
 Kurs von 300 $ habe verkaufen können, sei die im Zeichnungs-schein gemachte Angabe zu dem Ausgabewert willkürlich und fikt.i’
(e)	Die Abmachungen über die Streuung der Aktien und die Verkaufssperre hätten, weil Hebenverpflichtungen im Sinne des § 152 Abs« 1 Ziff» 2 AktG {1937) - auch im folgen-
 
den ist jeweils das Aktiengesetz vom 30» Januar 1957 gemeint in den Zeichnungsscheinen angegeben werden müssen (§ 170 Absd AktG-); da dies unterblieben sei, hätten sich die Mitglieder de3 Vorstandes und des Aufsichtsrats der Beklagten nach § 295 AbSo 1 Ziffo 3 AktG strafbar gemacht» Mangels ausreichender Angaben im Zeichnungsschein seien nur die Insider, insbesondere die Mitglieder des Bankenkonsortiums, über das Vorhaben einer gestreuten Placierung von 40 Mio DM D®-Aktien unterrichtet gewesen und hätten rechtzeitig ihre D®-Aktien verkaufen können, während dem Publikumsaktionär der notwendige Einblick vorenthalten worden seio
(f)	Innerhalb der Prist für die Verkaufssperre (bis 20 Juli I960) sei die Hauptversammlung vom 28Q Juni I960 abgehalten worden» Da das Bankenkonsortium die gesperrten Aktien gehalten habe, hätten die beteiligten Banken, wie von vornherein beabsichtigt, als legitimationsgroßaktionäre das DepotStimmrecht ausüben können» Das laufe wegen der erhaltenen Provision auf einen durch § 299 AktG verbotenen Stimmen« kauf hinaus» Aus diesem Grunde sei die -Zuwendung der Provision aktienrechtlich unwirksam»
Cg) Durch die Verkaufssperre sei.der Kurs künstlich hochgehalten worden; dadurch seien Käufer nicht gesperrter D®-Aktien irregeführt und geschädigt worden»
(h)	Durch den Vertrag vom 3 o. Dezember 1959 seien die freien Aktionäre der BhflHlHHlfc AG betroffen und möglicherweise benachteiligt worden»
(i)	Mangels ausreichender Aufklärung hätten die freien RhSHHIB^-^^tionäre auch nicht erkennen können, daß sie beim Umtausch ihrer Aktien schlechter ständen als die Mitglieder der Gruppe HaflD»
12

nie
 Klageantrag zu 2
Die Klägerin hat in der HauptVersammlung vom 28 0 Juni I960 gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat gestimmt und gegen die beiden Entlastungsbescshlüsse Widerspruch zu Protokoll erklärto Mit dem Klageantrag zu 2 begehrt sie, die Entlastungsbeschlüsse für nichtig zu erklären«,
10 Sie meint, diese beiden Beschlüsse seien gemäß § 195 Ziff „ 3 und Ziff« 4 AktG- nichtig, weil
a)	der Vorstand die ihm am 7° Dezember 1959 erteilte Ermächtigung überschritten und unter Verletzung der §§ 169?
170 AktG ein Bankenkonsortium eingeschaltet habe und Vertreter der Mitglieder des Bankenkonsortiums bei der Beschlußfassung des Aufsichtsrats über die Kapitalerhöhung mit ge wirkt hätten,
b)	die Beklagte einen Teil der geleisteten Einlagen entgegen § 52 AktG als Bankprovision getarnt an die Gruppe HaJHP zurückgezahlt habe,
c)	die Verwaltung der Beklagten der Hauptversammlung vom 7o Dezember 1959 verschwiegen habe, daß ein Ausgabekurs von nur 150 bzw«, 200 $ habe festgesetzt, ein Bankenkonsortium eingeschaltet und unter Verletzung des § 153 Ziffo 3 AktG eine hohe, zugleich steuerlich nachteilige stille Reserve habe gebildet werden sollen,
d)	die Beklagte übernommene HebenVerpflichtungen entgegen § 152 Abs» 2 Ziff» 2, § 170 AktG nicht in den Zeichnungsschein aufgenommen habe,
e)	der Vorsitzende des Aufsichtsrats unter Verletzung des § 94 AktG allein die Bezüge des Vorstands festgesetzt habe,
-13-
f)	die Beklagte 0,50 DM je Arbeitnehmer als Spende an die "Staatsbürgerliche Vereinigung" gezahlt habe*
2* Die Klägerin hält die beiden Entlastungsbeschlüsse auch für anfechtbare Hierzu macht sie geltend;
a)	Ihr sei zu Unrecht die erbetene Auskunft verweigert wordene
b)	Über ihren in der Hauptversammlung gestellten Aussetzungsantrag habe entschieden werden müssen0
Unstreitig hatte die Klägerin beantragt, die Beschlußfassung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat so lange auszusetzen, bis die Abkommen mit der Gruppe der Ha^|B & Oie GmbH und der	Bank	verlesen	seien*
Der Vorsitzende der Hauptversammlung ließ jedoch zunächst über die Entlastung abstimmen und erklärte dann, damit sei der Aussetzungsantrag gegenstandslos geworden*
c)	Die Vertreter der Mitglieder des Bankenkonsortiums hätten wegen § 114 Abs0 5 AktG, § 34 BGB über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht mitstimmen dürfen, denn diese Abstimmung habe zugleich die Einschaltung des Bankenkonsortiums betroffen*
d)	Da die Gruppe HaflP und die Mitglieder des Bankenkonsortiums Sondervorteile erhalten, aber mit ihren Aktien die Entlastungsbeschlüsse herbeigeführt hätten, unterlägen diese Beschlüsse auch nach § 197 Abs* 2 AktG der Anfechtung*
e)	Die der Gruppe HaflB angefallenen jungen B®-Aktien hätten überhaupt noch kein Stimmrecht gehabt, da sie mit Rücksicht auf die den Banken gezahlte Brovision als noch nicht voll eingezahlt anzusehen seien*
i
 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen0
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg„
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin die Klageanträge weitere
 Entscheidungsgründe;
A
Auskunftsverlangen
X o Entgegen der Ansicht der Klägerin kommen als Anspruchsgrund läge für das Auskunftverlangen § 666 BGB, die §§ 259?
260 BGB und § 9 HOB nicht in Betrachte
 Io § 666 BGB scheidet aus, weil Vorstand und Aufsichtsrat nicht im Auftrag des einzelnen Aktionärs tätig werdeno
 ln der Zeit, in der es noch keine dem § 112 AktG entsprechende Bestimmung gab, hat das Reichsgericht (RGZ 82, 182,
 186; 105 p 40, 46» 115? 532, 339) den Standpunkt vertreten, daß die Verwaltung einer Aktiengesellschaft nur dann Auskunft zu erteilen brauche, wenn dies die Hauptversammlung verlange, und daß der einzelne Aktionär bloß die Möglichkeit habe, hierauf hinzuwirken» Es hat dies aus der Rechtsstellung der HauptVersammlung als dem übergeordneten Organ der Gesellschaft abgeleitet und damit inbegriffen verneint, daß zwischen dem einzelnen Aktionär und der Verwaltung ein AuftragsVerhältnis besteheo Das ist richtig o
20 Die §§ 259? 260 BGB sind*’ nicht anwendbar»
 
Vorstand und Aufsichtsrat sind dem einzelnen Aktionär nicht rechenschaftspflichtigo § 259 BGB setzt die Ver-pflichtung voraus ? über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen» Nach § 260 Abs» 1 BGB ist nur über den Bestand eines Inbegriffs von Gegenständen Auskunft zu erteilen; das hat durch Vorlegung eines Verzeichnisses zu geschehen; seine Vollständigkeit ist unter der Voraussetzung des § 260 Abs» 2 BGB zu heschwören» All das paßt zur Stellung des Vorstandes gegenüber dem einzelnen Aktionär nicht0 § 112 AktG regelt das Auskunftsrecht des Aktionärs eigenständig» Er kennt nur eine mündliche Auskunft und verlangt nicht die Vorlegung von Belegen»
3o § 9 HGB handelt von der Einsicht des Handelsregisters
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XX Vö ü	o
und der zu dem Handelsregister eingereichten Sohr Barum geht es hier nicht » Bie Klägerin leitet denn auch den erhobenen Auskunftsanspruch nicht unmittelbar aus § 9 HGB, sondern daraus ab, daß die Beklagte dem Registergericht
 nicht alle Unterlagen eingereicht hat, die der Anmeldung einer Kapitalerhöhung beizufügen sind» Hieran ist richtig, daß nach § 155 Abs» 3 Ziff» 2 AktG, der nach § 170 Abs» 1 AktG auch für das genehmigte Kapital gilt, bei einer Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen die Verträge einzureichen sind,
11 die den Festsetzungen nach § 150 zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind"» Es kann offenbleiben, ob hierunter alle Verträge, deren Verlesung die Klägerin verlangt, fallen oder welche davon» Benn § 9 HGB gibt keinen Anspruch auf Verlesung oder Vorlegung von Urkunden, die dem Registergericht bei einer Anmeldung hätten eingereicht werden müssen, aber nicht eingereicht worden sind»
II»
und
 aus
Bas Verlangen auf Verlesung der mit der Gruppe H
der	Bank	getroffenen	Abmachungen	kann	dagegen
§ 112 AktG berechtigt sein^
 
Io Das Berufungsgericht meint; Der Aktionär habe bloß Anspruch auf mündliche Auskunftserteilung in der Hauptversammlung und keinen Anspruch auf Vorlegung oder Hinsicht von Urkunden» Mangels Einsichtsrechts könne der Aktionär auch nicht die Verlesung verlangen» Die Ansicht der Klägerin, Verlesung sei, weil bei ihr nicht die Echtheit nachgeprüft werden könne, v/eniger als Einsicht, lasse außer acht, daß ein Aktionär durch Einsicht kaum die Kenntnisse erhalten könne, die ihm bei einer Verlesung zuteil würden, da ihm durch das Verlesen der gesamte Vorgang sinngerecht nahegebracht werde, während er, wenn ihm während des Verlaufs der Hauptversammlung Einsicht gewährt würde, gewöhnlich große Verständnis-Schwierigkeiten haben würde» Darum sei die Verlesung von Geschäftsunterlagen mindestens der Einsicht gleichzusetzen» Den reinen Auskunftsanspruch habe aber die Beklagte erfüllt» Sie habe wiederholt Auskunft gegeben, zunächst im November 1959 in einem Aktionärsbrief, in der Einladung der Hauptver-Sammlung vom 7» Dezember 1959, auf dieser Hauptversammlung, in einem Briefwechsel mit dem Ehemann der Klägerin, und in der Hauptversammlung vom 28» Juni I960 habe sie alle ihr vom Vertreter der Klägerin gestellten Eragen beantwortet» Damit habe sie "alle wesentlichen Umstände" mitgeteilt und "sinngemäß" über das Vertragswerk Auskunft erteilt» Deshalb sei der Zweck des Auskunftsrechts, dem Aktionär die sachgerechte Ausübung seines Stimmrechts zu ermöglichen, erreicht»
Biese Ausführungen sind in zweifacher Hinsicht rechtlich nicht einwandfrei;
a)	Aus der Mündlichkeit der Auskunftserteilung und dem Behlen eines Einsichtsrechts kann nicht gefolgert werden, daß § 112 AktG keinen Anspruch auf die Verlesung von Urkunden gebe» Einsicht und Auskunft sind verschiedene Dinge» Zum Vorlesen gehört Sprechen» Es erfüllt darum die Voraussetzung mündlicher Auskunftserteilung»
 
b)	Solange man den vollen Wortlaut einer Urkunde oder eines ganzen Vertragswerks nicht kennt, kann nicht gesagt werden, oh der wesentliche Inhalt mitgeteilt und wirklich sinngerecht berichtet worden ist0 Was wesentlich ist, wird oft ganz verschieden beurteilt; hierfür gibt es keinen einheitlichen Maßstabo Wesentlich kann auch das sein, was unausgesprochen geblieben ist; das wird bei bloß inhaltlicher Wiedergabe nicht offenbar, sondern kann nur durch Lesen oder Verlesen erfaßt werden0 La die Beklagte die mit der Gruppe	und der	Bank getroffenen Abmachungen
 auch nicht zu den Prozeßakten gegeben hat, kann nicht gesagt werden, sie habe über deren wesentlichen Inhalt Auskunft erteilt und die Klägerin zur sachgerechten Ausübung ihres Stimmrechts in Stand gesetzt„
2o	Las Berufungsgericht untersucht auch die Präge, ob es mit Rücksicht auf die Größe der Iransaktion, um die es hier gegangen ist, und mit Rücksicht auf § 242 BG-B gerechtfertigt sei, im vorliegenden Pall eine Ausnahme von der grundsätzlichen Beurteilung über den Umfang des Auskunftsanspruchs zu machen und demgemäß der Klägerin einen Anspruch auf Verlesung des Vertragswerks zuzubilligen0 Auch diese Präge verneint das Berufungsgericht „ Es meint unter Berufung auf die Ausführungen von Walter	(G-roßkomm	AktG-	§	112
 Anm0 5 d), eine solche Ausnahme komme nur in Betracht, wenn die Hauptversammlung einen Vertrag zu genehmigen habe (vglo etwa § 256 AktG); denn es sei der Hauptversammlung nicht zu demutbar , eine solche Genehmigung auszuspreehen, wenn ihm der Vertrag nur bruchstücksweise und nicht seinem vollen Inhalt nach zur Kenntnis gebracht seio
 Zu diesen Ausführungen bedarf es keiner weiteren Stellungnahme, weil schon ihr Ausgangspunkt - die grundsätzliche Beurteilung des Berufungsgerichts über den Umfang des Auskunft sanspruchs - nicht haltbar isto Es mag jedoch zur Klar-
18 -
Stellung noch darauf hingewiesen werden, daß entgegen der Annahme des Berufungsgerichts den Ausführungen Walter SflHB aaO nicht entnommen werden kann, daß dieser die Verlesung eines Vertrages grundsätzlich nicht als Gegenstand eines Auskunftsanspruchs gemäß § 112 AktG ansieht; vielmehr ist das Gegenteil der Pall, wie sich aus seinen weiteren Ausführungen unter 3a aaO ergibt0 Denn er würde gegenüber einem Anspruch auf Verlesung eines Vertrages nicht auf die immanenten Schranken des Auskunftsanspruchs hinweisen, wenn er mit dem Berufungsgericht -ein Verlangen auf Verlesung nicht als ein Auskunftsverlangen im Sinne des § 112 AktG ansehen würde 0 Vielmehr zeigt gerade dieser Hinweis, daß die Auffassung Walter	mit der hier vertretenen Ansicht üb er ein-
st immt , daß also auch das Verlangen auf Verlesung eines Vertrages ein Auskunftverlangen im Sinne des § 112 AktG darstellt, daß es aber immer nur in solchen Aus nähme fällen als gerechtfertigt bezeichnet werden kann, in denen mit Rücksicht auf besondere Umstände der zusammenfassende Bericht über den Inhalt des Vertrages nicht ausreichend ist»
3o Da die Verlesung einer Urkunde die umfassendste Porm der Auskünfteerteilung ist, kann sie auch Gegenstand des Auskunftsanspruchs des Aktionärs sein» Im allgemeinen wird es jedoch ausreichen, wenn über die Urkunde referiert und ihr wesentlicher Inhalt mitgeteilt wird * Deshalb geht der Auskunftsanspruch in der Regel nicht auf Verlesung* Dem Antrag auf Verlesung von Urkunden über Vorgänge von nicht lebenswichtiger Bedeutung wird, wenn kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß bei ihrer inhaltlichen Wiedergabe etwas Wesentliches verschwiegen worden ist, Im allgemeinen entgegenstehen, daß für eine Auskunftserteilung in ihrer umfassendsten Porm, also durch Verlesung, kein schutzwertes Interesse besteht und der Aktionär sein Auskunftsrecht nicht rechtsmißbräuchlich ausüben darf* Bei Verträgen über lebenswichtige Vorgänge wird ein Anspruch auf Verlesung dagegen
 
nur verneint werden können, wenn sich die Verlesung wegen der länge der dafür benötigten Zeit, wegen der vorgerückten Stunde oder aus anderen überragenden Gründen der Verhandlungsführung nicht durchführen läßt»
a)	Die Klägerin hat den Standpunkt vertreten, daß der Verlesungsantrag gerechtfertigt gewesen sei, weil die Kapitalerhöhung von außerordentlicher Bedeutung für das Unternehmen gewesen seio Dem kann nicht gefolgt werden« Die Kapitalerhöhung war allerdings ein Vorgang, der für den Aufbau und das Volumen der Beklagten von grundlegender Bedeutung war« Aber sie ist bereits am 7° Dezember 1959 beschlossen worden, während der Verlesungsantrag.erst in der Hauptversammlung vom 28o Juni i960 gestellt worden ist und zu klären suchte, ob Bedenken gegen die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat berechtigt seien«
b)	Die Klägerin hat ihr Interesse an der Verlesung der
 mit der Gruppe HaflHB und der	Bank	getroffenen	Ab-
machungen auch damit begründet, sie wolle prüfen, ob die am To Dezember 1959 beschlossene Satzungsänderung nichtig seio
 Hierfür fehlt aber jeder Anhalt„ Deshalb kann unentschie den bleiben, ob der Verlesungsantrag der Klägerin mit dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Erhöhungsbeschlusses gerechtfertigt werden könnte«
c)	Als besonders gewichtig sieht die Klägerin ihren Verdacht an, der Gruppe HaflBft, dem Bankenkonsortium und der HaflD & Co« GmbH könnten Sondervorteile gewährt worden sein«
Aber auch aus diesem Verdacht kann kein schutzwertes Interesse an der Verlesung des Vertragswerks abgeleitet wer-
den
 
Die Verpflichtung der Gruppe Ha®®, alsbald einen Teil betrag von 40 Mio DM und später weitere 22,5 Mio DM junge D®~Aktien außerhalb der Börse möglichst breit gestreut zu verkaufen, hatte, v/ie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht den Inhalt, daß die Gruppe Ha®® nun auch für die Durchführung dieser Abrede und damit auch für den Absatz der jungen D®-Aktien zu sorgen hatte, sondern bedeutete vielmehr, daß die Gruppe Ha®® die erworbenen Aktien wieder hergeben und die Beklagte diese Aktien anderv/eit unterbringen und zu Gelde machen sollte „ Im wirtschaftlichen Ergebnis sollte auf dem Wege über Sacheinlagen im Verhältnis zur Gruppe Ha®® eine Sachübernahme erreicht werden<> Die
 Beklagte wollte eine möglichst hohe Beteiligung an Rh®P~ B®H® und HePBIP erwerben und dafür nicht Geld, sondern Aktien auf wenden 0 Soweit Rh®®®®®> unc* üe®®B-Aktionäre zu dem Aktientausch bereit seien, wollte sie diese Aktionäre als ihre Aktionäre gewinnen,. Sie wollte andererseits verhindern, daß, gleichviel auf welchem Wege, eine Sperrminorität entstando Die Wahl der Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen anstelle einer Barerhöhung, verbunden mit einem Kauf der Beteiligung der Familie Ha®pp an Rh^HHHHP und Ne®HB:> diente Zwecken der Beklagten, während die Familie Ha®P& mit
 ihrem Kh®®|®BP- und NeB®®-Besitz zu Geld kommen wollte „ Aus dieser Interessenlage heraus konnte die Beklagte nicht erwarten, die Gruppe Ha®® werde sich mit den Kosten für die Versilberung des erworbenen Pakets junger D®-Aktien belasten,, Es kann daher nicht davon gesprochen werden, daß die Beklagte der Gruppe Ha®®-die Verpflichtung abgenommen habe, für die gestreute Unterbringung der dieser Gruppe zugeteilten jungen Aktien zu sorgen,,
Damit ent fällt auch der Vorwurf, der Gruppe Ha®® sei insoweit ein Sondervorteil gewährt worden0
Die Beklagte mag für die
 Aktien ein zu gutes
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Umtauschverhältnis eingeräumt haben0 Der ’’Preis" für diese Aktien war aber nur eine von vielen Bedingungen des Gesamtgeschäfts und kann daraus nicht gelöst werden»
Auch die Kursgarantie, die die D^HHH* Bank der Gruppe HaflflH erteilt hat und die die Beklagte mit ihren dem Bankenkonsortium gezahlten Gebühren mit abgegolten haben soll, kann nicht als ein Sondervorteil angesehen werden, den die Beklagte der Gruppe Haflflfl gewährt habe« Denn diese Garantie wurde mit Rücksicht auf die im Interesse der Beklagten liegende Streuung der Aktien gegeben»
Um eine Preisbeanstandung und keinen "Sondervorteil” geht es auch, soweit die Klägerin rügt, daß die Beklagte der HaflHl & Go« GmbH eine Abnahme- und Lieferzusage erteilt hat» Denn das geschah gegen Einräumung einer Option auf die dieser Gesellschaft zustehende Beteiligung an der Rtflflflj^lH^ GmbH»
Da die Beklagte die Rhfll^HH^-Beteiligung an der RuH-flflflH an drei Firmen, nämlich die Farbwerke HoeHH, die ManH^H^ AG und die HüflHflHH ObflHfl^; verkauft hat und die Gruppe Hafli^ nur an dem letzteren Unternehmen und noch dazu bloß mit 25 1° beteiligt ist, kann nicht gut mit der Klägerin angenommen werden, die Beklagte habe der Gruppe HafllH durch diesen Verkauf einen Sondervorteil zugewendet»
Die Vorteile, die das Bankenkonsortium aus dem Recht zu dem alleinigen Verkauf der der Gruppe HaflH angefallenen jungen DH-Aktien und aus der Aufbewahrung dieser Aktien bis zu dem Ende der Sperrfrist gehabt hat, waren das Ergebnis der Gesamtanlage der Transaktion und können nicht als "Sondervorteil” angesprochen werden»
Auch die Überlassung der zur Aufrundung des Grundkapitals ausgegebenen Aktien an InvestmentgeSeilschaften, die der
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und der DrflHB^ Bank nahestanden, stellt keinen Sondervorteil dar» Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin hat die Beklagte diese Aktien zu einer Zeit, als der Kurs der D®-Aktien auf 260 fo gefallen v/ar (Anfang August I960), zu diesem Kurs abgegeben«. Das v/ar kein bloß infolge des Ablaufs der Verkaufs sperre vorübergehend abgeschv/ächter Kurs, so daß einer Abgabe der zur Aufrundung des Grundkapitals ausgegebenen Aktien zu diesem Kurs selbst wirtschaftlich nicht die Bedeutung eines Verkaufs zu einem Vorzugskurs zukommt0 wie die Klägerin meinte .
Die dem Bankenkonsortium gezahlte Provision würde auch dann keinen Sondervorteil darstellen, wenn, wie die Klägerin annimmt, die Einschaltung des Konsortiums unzweckmäßig und die Transaktion technisch auch ohne Mithilfe von Banken durchführbar gewesen wäre «, Denn tatsächlich ist das Bankenkonsortium tätig geworden, und diese Tatsache kann mit dem Gesichtspunkt der Entbehrlichkeit der Inanspruchnahme der Banken nicht ungeschehen gemacht werden0 Übrig bleibt darum nur die Annahme der Klägerin, das Bankenkonsortium sei.lediglich eingeschaltet worden, um ihm unter Ausnutzung der personellen Verflechtung zwisehen den beteiligten Banken und dem Aufsichtsrat der Beklagten eine Provision von mehreren Millionen zu verschaffen«. Das läuft auf den Vorwurf hinaus, den am Konsortium beteiligten Banken sei eine Tätigkeit zugewiesen worden, um der Beklagten Kosten zu machen«, Für einen derartigen Verdacht fehlt angesichts der Zahl der beteiligten Banken und angesichts der beteiligten Persönlichkeiten jeder Anhaltspunkt«,
d)	Die Klägerin begründet ihr Interesse an der Verlesung des Vertragswerks aber auch mit ihrem Verdacht, der Vorstand könne die ihm erteilte Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien Überschriften oder in einer Weise ausgenutzt haben, die ihn und den Aufsichtsrat regreßpflichtig gemacht habe«, Diese
 
Begründung trägt das Verlangen nach Verlesung„
Gewiß brauchte der Vorstand die Verträge, die er zur Durchführung der Kapitalerhöhung geschlossen hatte, nicht der Hauptversammlung zur Genehmigung vorzulegen* Denn er ist mit satzungsändernder Mehrheit zur Ausgabe neuer Aktien zu dem Zweck ermächtigt worden,	urid	Aktien
 zu erwerben, und diese Ermächtigung ließ ihm Spielraum zu eigenem Handeln0 Aber er durfte diesen Spielraum nicht überschreiten und auch nicht in einem Umfang ausnutzen, der mit seiner Verantwortung unvereinbar warQ Das hatte der Aufsichtsrat kraft seiner Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit zu überwachen*
Der Klägerin ging es bei ihrem Verlesungsantrag nicht um die Verantwortung für ein für die Beklagte unbedeutendes Geschäft, sondern um die Verantwortung von Verträgen, die für die weitere Entwicklung der Beklagten von größter Bedeutung waren. Diese Verträge dienten nämlich dazu, das fundament der. Gesellschaft zu erweitern und für die Dauer einen Unter-
nehmensverbund herzustellen, ohne dabei den Charakter einer Publikumsgesellschaft aufzugeben oder zu verlieren*-''Sie waren nach den Worten des Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten 11 ein .entscheidender Schritt in der Entwicklung der Struktur0 der Beklagten* Die Überprüfung der Verantwortung für derartige Verträge durch die Hauptversammlung rechtfertigt das Verlangen nach Verlesung*
4« Der Beklagten ist zuzugeben, daß sie die Transaktion weitgehend offengelegt hat* Es mag insoweit auf ihre im Bundesanzeiger veröffentlichte Einladung zur Hauptversammlung vom 7<, Dezember 1959? ihren im November 1959 herausgegebenen Aktionärsbrief, ihre Angaben in der Hauptversammlung vom 7 o Dezember 1959? ihre im Bundesanzeiger veröffentlichten Umtauschangebote, ihren Briefwechsel mit dem Ehemann der
 
Klägerin und ihre Antworten auf die von diesem in der Hauptversammlung vom 28o Juni I960 gestellten Fragen verwiesen werdeno
 Aber dies ändert nichts daran«, daß über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat nicht sachgerecht befunden werden konnte, ohne das Vertragswerk in seinem Wortlaut zu kennen o Pie Frage nach der Verantwortlichkeit von Vorstand und Aufsichtsrat stellte sich nicht für einen für das heben der Beklagten belanglosen Vertrag, sondern für ein Vertragswerk, das für die Beklagte von außergewöhnlicher Bedeutung war0
5«. Pie Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, daß der Vertreter der Klägerin nach der Ablehnung des Verlesungsantrages und nach der Beantwortung weiterer von ihm gestellter Fragen die Frage, ob er noch weitere Auskünfte wünsche, verneint und dem ein "Pankeschön" beigefügt hat o Penn das bezog sich ersichtlich nicht auf die Regreßfrage 0
6p Auch die Möglichkeiten, die die Klägerin auf Grund der §§ 118, 122 AktG hatte, standen dem Verlesungsantrag nicht entgegen«, Hach diesen Bestimmungen kann der einzelne Aktionär, nach dessen Auffassung die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Vorstand oder Aufsichtsrat in Betracht kommt, die Hauptversammlung dafür zu gewinnen suchen, eine Sonderprüfung (§§118 ff AktGj oder die Erhebung einer Rückgriffsklage (§ 122 AktG) zu beschließen«,	.
7 p Pie Frage nach der Verantwortung von Vorstand und Aufsichtsrat stellte sich nicht bloß für die Abmachungen mit der Familie HaflHP und der HaflP & Co« GmbH, sondern auch für die Abmachungen der Beklagten mit dem Bankenkonsortium* Parum werden diese Abmachungen von dem Verlesungsanspruch der Klägerin mit umfaßt«,
Pie Klägerin wollte wissen, ob der Preis, zu dem die
 
jungen Aktien veräußert worden sind (502 i), zu verantworten war» Seinetwegen drohte den Verwaltungsträgern der Beklagten allerdings auch dann keine Inanspruchnahme aus den §§ 84,
99 AktG, wenn er Übersetzt war» Denn aus dem Fordern dieses Preises erwuchs der Beklagten nicht Schaden, sondern Vorteil, und die Mitglieder des Bankenkonsortiums waren es, die ihn gegenüber den Erwerbern der jungen Aktien zu vertreten hatten, da sie deren Vertragspartner waren und zu dem Kauf junger D®-Aktien angeregt hatten0 Aber wenn die von der Klägerin gewünschte Aufklärung ergäbe, daß das Verlangen auf Zahlung eines Preises von 502 $ den Tatbestand des § 826 BGB oder den des § 823 Abs» 2 BGB mit § 263 StGB erfüllte, so läge ein Grund vor, der die Aktionäre der Beklagten berechtigte, Vorstand und Aufsichtsrat die Entlastung zu versagen«,
8» Die Frage, ob ein Auskunftsanspruch gegeben ist, ist scharf davon zu trennen, ob der Vorstand die verlangte Auskunft verweigern darf» Das Auskunftsverweigerungsrecht richtet sich nach § 112 Abso 3 AktG und setzt eine Auskunftspflicht voraus»
In der Hauptversammlung vom 28» Juni I960 hat die Beklagte nicht bloß bestritten, daß die Klägerin einen Auskunft sanspruch in Form der Verlesung habe, sondern die Verlesung auch unter Berufung auf § 112 Abs» 3 AktG verweigert» Hierfür hat sie jedoch weder;:; währ end der Hauptversammlung noch bisher im Prozeß eine Begründung gegeben»
Das Aktiengesetz schreibt allerdings nicht vor, daß die AuskunftsVerweigerung zu begründen sei» Der Senat hält sie aber für erforderlich, damit die Gerichte nachprüfen können, ob die Auskunftsverweigerung den Anforderungen des § 112 Abs» 3 AktG entspricht (BGHZ 32, 159; 36, 121)» Dieser Zweck bestimmt zugleich die Anforderungen, die an die Begründungspflicht zu stellen sind»
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Wenn die Voraussetzungen des § 112 Abs0 3 Satz 1 AktG vorliegen, ist der Vorstand zur AuskunftsVerweigerung verpflichtet (BGHZ 36, 121, 13l)o Er setzt sich, wenn er diese Pflicht schuldhaft schadenbringend verletzt, der Haftung nach § 84 AktG und unter den Voraussetzungen des § 294 AktG einer Bestrafung aus» Barum kann zur Auskunftserteilung nicht verurteilt werden, wenn die Auskunftsverweigerung objektiv berechtigt ist* Ber Auskunftsanspruch versagt da, wo zu einer Auskunft verurteilt werden müßte, die nicht erteilt werden darf (BGHZ 36, 121, 131)°
Bie Beklagte hat sich darauf verlassen, daß sie mit ih-
rem Standpunkt, die Klägerin habe keinen Auskunftsäftsprueh in Form der Verlesung, durchdringen würde0 Angesichts der ihr günstigen Einstellung der Vorinstanzen und der in dieser Sache zu ihren Gunsten ergangenen Urteile hatte sie keinen Anlaß, die Gründe für ihre Auskunft sverweigerung offenzulegen o Würde deshalb durchzuerkennen sein, weil sie bisher keine Begründung für das von ihr in Anspruch genommene Auskunft sverweigerungsrecht gegeben hat, so müßte sie unter Um-
ständen eine Auskunft erteilen, die ihr oder der Allgemeinheit Schaden bringt 0 Bas ist ausgeschlossen und nicht der Sinn der Begründungspflicht, solange die Begründung noch nachgeholt werden kann0 Ber Beklagten muß deshalb Gelegenheit gegeben werden, die Begründung für ihre Weigerung nach*
fut sie das, so ist zu prüfen, ob ihr Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, größer ist als das Interesse der
 Klägerin an der Auskunftserteilung<> Babei ist zu berueksich-
§§ 84, 99 AktG nicht geltend machen, sondern nur seine Erhebung anregen und daß er über die Schranke der überwiegenden Belange der Gesellschaft hinweg auch ein Auskunftsverlangen nicht durchsetzen kann» Zugunsten der Klägerin kann auch nicht
 
berücksichtigt werden, daß sie sich mit besonderem Nachdruck dagegen gewandt hat, daß die am Konsortium beteiligten Banken das Stimmrecht für Depotaktien, insbesondere für die gesperrten Aktienyi •:	ausgeübt	hat0	Denn	das	entsprach	der
 gesetzlichen Zulassung des Depotstimmrechts (§ 114 Abs0 4 AktG-) und dem, daß keines der gesetzlichen Stimmrechtsver-bote zutrafo Zu beachten ist weiter, daß das gerichtliche Nachprüfungsrecht weder dahin geht, in die Amtsführung des Vorstands einzugreifen, noch dahin, zu überprüfen, ob und in welchen Punkten seine Entscheidung beanstandet oder mißbilligt werden kann, sondern lediglich dahin, ob der Vorstand bei der Auskunftsverweigerung sein Ermessen mißbraucht hatQ
9o Die Entscheidung zu dem Auskunftsverlangen der Klägerin hängt mithin davon ab, ob sich die Verlesung angesichts der Länge des Vertragswerks und der vorgerückten Zeit technisch vornehmen ließ (vglo oben zu A II 3) oder ob der Beklagten ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht0
Damit das noch vor dem Tatsachengericht erörtert werden kann, war das Berufungsurteil, soweit es sich zu dem Auskunftsverlangen verhält, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweiseno
 Bo
Klageantrag zu 2
Io Die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat hat nicht die Bedeutung eines Verzichts auf Ersatzansprüche oder eines Anerkenntnisses des Nichtbestehens derartiger Ansprüche, sondern bringt nichts weiter als die Billigung der Geschäftsführung und das Vertrauen in sie zu dem Ausdruck (BGHZ 29, 385, 390; 36, 296, 306) 0 Dies folgt aus § 84 A.bSo 4 Satz 3 AktG-o
 
Die Befürchtung der Klägerin, mit der Entlastung könne ein Verzicht auf Rückgriffsansprüche verbunden sein, ist daher unbegründete
IIo Die Anfechtung von Entlastungsbeschlüssen kann nur auf Verletzung des Gesetzes oder der Satzung (§ 197 Abs«. 1 AktG) oder auf einen der Richtigkeitsgründe des § 195 AktG gestützt werden» Es kann daher - mit der sich unten zu V ergebenden Ausnahme - auf alle diejenigen Gesichtspunkte nicht eingegangen werden, die die Klägerin dafür anführt,
 Vorstand und Aufsichtsrat habe die Entlastung versagt werden müssen» Die Hauptversammlung kann selbst dann Entlastung er-* teilen, wenn Gründe vorliegen, die die Versagung der Entlastung rechtfertigen würden» Ein Aktionär kann nicht über die Anfechtungsklage den übrigen Aktionären seine Meinung zur
III» Ein Richtigkeitsgrund liegt nicht vor»
Entgegen der Ansicht der Klägerin sind die Entlastungsbeschlüsse vom 28» Juni I960 nicht mit dem Wesen der Aktiengesellschaft unvereinbar (§ 195 Ziff» 3 AktG) und verstoßen auch nicht gegen die guten Sitten (§ 195 Ziff0 4 AktG)»
Io Bei der genehmigten Kapitalerhöhung ergeben sich die Befugnisse des Vorstandes aus dem Gesetz, dem Inhalt der Satzungsänderung und etwaigen von der Hauptversammlung beschlossenen Be sehränkungen der Ermächtigung» Der Vorstand der Beklagten hat entgegen der Ansicht der Klägerin keine dieser Schranken überschritten»
Er hat die Vorschriften der §§ 169? 170 AktG nicht dadurch verletzt, daß er ein Bankenkonsortium einschaltete.«■
2» Die Ermächtigung nach § 169 AktG geht weit über das
 
gewöhnliche Verwaltungsrecht des Vorstandes hinaus» Dabei kann dem Vorstand auch in Einzelheiten freie Hand gelassen werden (vglo § 171 AktG) » Die Hauptversammlung vom 7* Dezember 1959 hat dem Vorstand uneingeschränkt Vertrauen geschenkte Bei dieser Sachund Rechtslage brauchte der Vorstand der Beklagten von sich aus nicht zu offenbaren, wie im einzelnen er die Kapitalerhöhung durchzuführen beabsichtigte; die Aktionäre hätten fragen können0 Damit ist der Vorwurf unberechtigt, die Verwaltung der Beklagten habe der Hauptversammlung vom 7o Dezember 1959 verschwiegen, wie hoch sie den Ausgabekurs fest setzen und daß sie ein Bankenkonsortium einschalten wollte»
3» Die Bankprovision war keine versteckte Rückzahlung der von der Gruppe	geleisteten Einlage»
4» Die die Ermächtigung des Vorstandes enthaltende Satzungsänderung gehörte zur Zuständigkeit der Hauptversammlung» Die Wirksamkeit dieses Beschlusses hängt nicht davon ab, ob der Aufsichtsrat seinerseits wirksam über die Kapitalerhöhung Beschluß gefaßt hat»
5» § 133 Ziff» 3 AktG bezeichnet den Börsenpreis als den höchstzulässigen Ansatz» Bei den Aktiven waren stille Rücklagen zulässig» Da die Beklagte die Beteiligung an
 und NeflBP behalten wollte, durfte sie diese Beteiligungen mit dem Wert ansetzen, den sie als den steuerlich günstigsten ansah» Das lag im Rahmen ihrer Unternehmer-freiheit» Von einer Verletzung der Bilanzierungsvorschrif-ten kann nicht gesprochen werden»
6» Die Beklagte hat darin recht, daß die von ihr mit der Gruppe HaflBP, der HaflHP & Co» GmbH und der Bank getroffenen Abmachungen keine Hebenvexpflichtungen im Sinne des § 152 Abs» 2 Ziff» 2 AktG sind und daß sie an die Staats-
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bürgerliche Vereinigung Spenden leisten und der Aufsichtsratsvorsitzende allein die Bezüge des Vorstandes anderweit festsetzen durfte»
Mangels Vorliegens eines Nichtigkeitsgrundes mußte es bei der Abweisung der Nichtigkeitsklage bleiben»
IVo Auch die von der Klägerin geltend gemachten Anfechtungsgründe greifen größtenteils nicht durchc
1 o Es kann dahingestellt bleiben, ob über den Aussetzungen antrag der Klägerin vor der Abstimmung über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat hätte Beschluß gefaßt werden müsseno Denn das beanstandete Verfahren ist für die beiden Entlastungsbeschlüsse nicht kausal»
2 0 Die Vertreter der Mitglieder des Bankenkonsortiums waren bei der Abstimmung über die Entlastung der Verwaltung nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen» Die gesetzlichen Stimmrechtsverbote treffen nicht zu und können nicht in der von der Klägerin befürworteten Weise ausgedehnt werden»
3o Mit der Stimmabgabe für die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat kenn ein Aktionär weder Sondervorteile für sich oder einen Dritten noch eine Schädigung der Gesellschaft anstreben» Denn der Entlastungsbeschluß ist zu einer VermögensVerschiebung nicht geeignet; er enthält nicht einmal einen Verzicht auf Rückgriffsansprüche» Es kommt daher in diesem Zusammenhang nicht darauf an, daß die Beklagte durch die von der Klägerin beanstandeten Abkommen keine Sondervorteile gewährt hat»
4*o Die Gruppe HaflBP hat ihre Sacheinlage voll erbracht» Der Klägerin kann nicht darin gefolgt werden, daß diese Einlage wegen der dem Bankenkonsortium gezahlten Provision als
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nicht geleistet anzusehen sei» Pie jungen P®-Aktien besaßen daher auch insoweit Stimmrecht, als sie der Gruppe HaflB zugeteilt worden waren„
Vo Pa aber noch offen ist, ob die Klägerin einen Auskunft sänspruch in Form der Verlesung hat oder die Auskunftsverweigerung der Beklagten begründet ist, und da nicht ohne weiteres verneint werden kann, daß eine Verletzung des Auskunftsrechts ohne Einfluß auf die Entlastungsbeschlüsse geblieben ist, war das Berufungsurteil auch insoweit aufzuheben, als es sich zu dem Antrag des Anfechtungsbegehrens verhält o
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 Pie Kostenentscheidung hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und war daher dem Berufungsgericht vor zubehalt eh *
Bei einer etwaigen Kostenteilung wird zu berücksichtigen sein, daß der Senat den Streitwert für das Auskunftsverlangen auf loOOO PM und für den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Entlastungsbeschlüsse auf 50»000 PM festgesetzt hat»
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